Obsah (4)
Art. 133§ 1a§ 5§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1309/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 5 NÖ Kanalgesetz 1977Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Mit Bescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom
- Mai 2015, EDV-Nummer: 1125/1/5-1, wurde Herrn Dr. PK (in der Folge: Beschwerdeführer) für seine Liegenschaft ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***) eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab
- Jänner 2015 im Betrag von € 853,38 vorgeschrieben. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 400,65 m² (Erdgeschoß 265,85 m², Dachgeschoß 134,80 m²) für das bestehende Wohnhaus sowie ein Einheitssatz von € 2,
- Gegen diesen Abgabenbescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom
- Mai 2015 erhob Herr Dr. PK mit Schreiben vom
- Juni 2015 durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Berechnungsfläche falsch ermittelt worden sei. Die Geschoßfläche nicht angeschlossener Gebäudeteile dürfe nicht in die Berechnungsfläche einbezogen werden. Um einen solchen Gebäudeteil handle es sich bei der 37,7 m² großen Garage, welche vom übrigen Gebäude durch eine bis zur obersten Decke durchgehende Wand getrennt sei und in welcher sich weder Wasser- noch Kanalanschluss befänden. Aufgrund des Fehlens eines Wasser- und Kanalanschlusses seien auch für den Erdgeschoßdurchgang sowie das Stiegenhaus in Erd- und Obergeschoß die Voraussetzungen des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz erfüllt.Um einen solchen Gebäudeteil handle es sich bei der 37,7 m² großen Garage, welche vom übrigen Gebäude durch eine bis zur obersten Decke durchgehende Wand getrennt sei und in welcher sich weder Wasser- noch Kanalanschluss befänden. Aufgrund des Fehlens eines Wasser- und Kanalanschlusses seien auch für den Erdgeschoßdurchgang sowie das Stiegenhaus in Erd- und Obergeschoß die Voraussetzungen des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz erfüllt. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- August 2015 wurde die Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwischen Garage und Erdgeschoß eine Verbindungstüre bestehe, welche auch im Einreichplan ersichtlich sei. Von der
§ 1aZ. 7 NÖ Kanalgesetz erforderlichen Trennung könne daher nicht gesprochen werden.
Mangels dieser Trennung seien auch das Stiegenhaus und der Durchgang keine Gebäudeteile, zumal diesen auch die besondere Nutzung im Sinne dieser Bestimmung fehle. Diese Flächen seien daher bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr einzubeziehen.Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 26. August 2015 wurde die Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwischen Garage und Erdgeschoß eine Verbindungstüre bestehe, welche auch im Einreichplan ersichtlich sei. Von der
Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz erforderlichen Trennung könne daher nicht gesprochen werden. Mangels dieser Trennung seien auch das Stiegenhaus und der Durchgang keine Gebäudeteile, zumal diesen auch die besondere Nutzung im Sinne dieser Bestimmung fehle. Diese Flächen seien daher bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr einzubeziehen. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom
- Oktober
- Begründend wurde abermals dargelegt, dass die Berechnungsfläche unrichtig ermittelt worden sei. Im Erdgeschoß sei die Garage zu Unrecht in die Berechnung einbezogen worden. Entgegen der Ansicht der Berufungsbehörde sei die Garage vom übrigen Gebäude durch eine bis zur obersten Decke durchgehende Wand getrennt. Der Beurteilung einer Wand als „durchgehend“ stehe darüber hinaus auch nicht entgegen, dass diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, Türen oder Fenster) aufweise. Es bestehe gar keine Verbindungstür zwischen dem Erdgeschoss und der Garage (die beiden Gebäudeteile seien durch einen 10,6 m² großen Flur getrennt) und selbst wenn dies so wäre, würde eine Verbindungstür dem Erfordernis einer durchgehenden Wand nicht entgegenstehen. Entgegen der Ansicht der Berufungsbehörde bildet darüber hinaus im gegenständlichen Fall keine Wand des einen Teiles gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung des jeweils anderen Gebäudeteiles. Aufgrund der vorliegenden Bauweise könnten beide Gebäudeteile selbstständig ohne den jeweils anderen bestehen, weshalb sich die Ausführungen der Berufungsbehörde, wonach eine untrennbare bauliche Verbindung von Erdgeschoss und Garage vorläge, als falsch erweisen würden. Insbesondere die separate Ausgestaltung der Dachkonstruktion spreche für die Selbstständigkeit des Gebäudeteils. Im gegenständlichen Fall bestünden unterschiedliche Dachkonstruktionen sowohl für das Wohngebäude als auch für die Garage. Dieser Umstand sei durch die Berufungsbehörde gänzlich unbeachtet geblieben. Richtigerweise seien die separaten Dachkonstruktionen im Sinne des Vorliegens zweier selbstständiger Gebäudeteile zu berücksichtigen gewesen. Bereits aus der baulichen Trennung ergebe sich die Selbstständigkeit der beiden Gebäudeteile. Darüber hinaus sei die vom Gesetz geforderte Komponente der besonderen Nutzung als Garage gegeben. Der Vorschreibung sei daher eine Berechnungsfläche von 362,95 m² (Erdgeschoß 265,85 m² vermindert um die Garagenfläche von 37,70 m², Dachgeschoß 134,80 m²) zugrunde zu legen. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Abgaben- und Baubehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- Dezember 2015 zur Entscheidung vorgelegt. Am
- Mai 2016 fand in der gegenständlichen Sache eine mündliche Verhandlung im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde statt. Trotz ordnungsgemäßer und nachweislicher Ladung zur Verhandlung ist weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter zur Verhandlung erschienen. In rechtlicher Hinsicht wurde kein neues Vorbringen erstattet. Dabei wurde vom Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt: „Das Wohnhaus und die Garage sind so wie im Plan ersichtlich mit einem Durchgang verbunden. Der oberirdische Verbindungsgang hat massive Wände, Fenster, Türen, ist überdacht und weist Türen zum Wohnhaus und zur Garage auf.“
- Feststellungen: Im Zuge der Verhandlung bzw. aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakte sowie aufgrund des im Bauakt vorhandenen Einreichplanes konnte dazu Folgendes festgestellt werden: Die Garage mit einer Fläche von 37,7 m² ist nicht direkt an das Wohngebäude angebaut, sondern über einen oberirdischen Verbindungsgang mit dem Wohnhaus verbunden. Der Gang hat massive Wände, Fenster und Türen, ist überdacht und weist je eine Tür zum Wohnhaus und zur Garage auf. Aus der Garage gelangt man durch eine Tür in den Verbindungsgang und von diesem durch eine weitere Tür ins Wohnhaus.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 3.
- NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:3.
- NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230: § 1aParagraph eins a Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…)
- Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. § 5 KanalbenützungsgebührParagraph 5, Kanalbenützungsgebühr
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2)Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3)Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. (…)
- Würdigung:
- Würdigung:, 4.
- Zu Spruchpunkt 1: Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Kanalbenützungsgebühr für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage vorgeschrieben. Im Beschwerdeverfahren ist das Bestehen einer Abgabenschuld des Beschwerdeführers nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig. Dabei ist auch das von den Abgabenbehörden angenommene Ausmaß der tatsächlichen Gebäudeflächen nicht strittig, sondern ausschließlich die Frage, inwieweit der von den Abgabenbehörden in die Berechnung einbezogene Gebäudebereich der ans Wohnhaus angebauten Garage für die Geschoßfläche im Erdgeschoß zu berücksichtigen ist.
§ 5Abs.
3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt.
Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Nach § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 ist ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager— oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Nach Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 ist ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager— oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist daher zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Der Gebäudeteil muss vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist daher zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Der Gebäudeteil muss vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Der Beurteilung einer Wand als "durchgehend" steht entgegen, wenn diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, z.B. Türen, Fenster) aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann schon im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche z.B. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann schon im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden. Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des § 1a Z 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977 aus (vgl. abgesehen von den bereits oben zitierten Erkenntnissen jene vom
- November 2002, 2002/17/0155, vom
- März 2003, 2002/17/0276, vom
- Oktober 2003, 2003/17/0224, vom
- Mai 2012, 2011/17/0284, sowie den Beschluss vom
- Oktober 2015, Ra2015/16/0092).Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des Paragraph eins a, Ziffer 7, des NÖ Kanalgesetzes 1977 aus vergleiche abgesehen von den bereits oben zitierten Erkenntnissen jene vom
- November 2002, 2002/17/0155, vom
- März 2003, 2002/17/0276, vom
- Oktober 2003, 2003/17/0224, vom
- Mai 2012, 2011/17/0284, sowie den Beschluss vom
- Oktober 2015, Ra2015/16/0092). Aufgrund der Verhandlung bzw. aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakte hat das Verwaltungsgericht keine Zweifel am festgestellten Sachverhalt. Aus diesen im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Garage zwar nicht direkt an das Wohngebäude angebaut ist, jedoch über einen oberirdischen Verbindungsgang mit dem Wohnhaus verbunden ist. Dieser geschlossene Gang weist je eine Tür zum Wohnhaus und zur Garage auf. Aus der Garage gelangt man durch eine Tür in diesen Verbindungsgang und von diesem durch eine weitere Tür ins Wohnhaus. Die zwischen der Garage und dem Verbindungsgang vorhandene Verbindungstür, somit das Fehlen der erforderlichen baulichen Trennung, schließt daher im gegenständlichen Fall eine Qualifikation der Garage als Gebäudeteil im Sinne des § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz 1977 von vorneherein aus, dies ungeachtet des Vorliegens einer begünstigten Nutzung. Die Einbeziehung der Garagenfläche in die Geschoßfläche des verbundenen Erdgeschoßes entspricht im gegenständlichen Fall dem NÖ Kanalgesetz
- Auch sonst sind keine Gebäudebereiche ersichtlich, welche den Kriterien des § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz 1977 entsprechen würden. Die zwischen der Garage und dem Verbindungsgang vorhandene Verbindungstür, somit das Fehlen der erforderlichen baulichen Trennung, schließt daher im gegenständlichen Fall eine Qualifikation der Garage als Gebäudeteil im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 von vorneherein aus, dies ungeachtet des Vorliegens einer begünstigten Nutzung. Die Einbeziehung der Garagenfläche in die Geschoßfläche des verbundenen Erdgeschoßes entspricht im gegenständlichen Fall dem NÖ Kanalgesetz
- Auch sonst sind keine Gebäudebereiche ersichtlich, welche den Kriterien des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 entsprechen würden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.
- Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1309.001.2015