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LVwG-AV-329/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-329/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau VS, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 16. Februar 2016, Zl. TUS1-F-15374/001, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 4c Abs. 2 Führerscheingesetz - FSGParagraph 4 c, Absatz 2, Führerscheingesetz - FSG §§ 24 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraphen 24, Absatz 2,, 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und zum Beschwerdevorbringen: Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat gegenüber Frau VS am 16. Februar 2016 zur Zl. TUS1-F-15374/001, nachstehenden Bescheid erlassen: „Die Bezirkshauptmannschaft Tulln entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B ab Zustellung des Bescheides bis zur Befolgung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13.10.2015, Zl. TUS2-V-15374/001, angeordneten fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase. Sie sind verpflichtet, Ihren Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln zwecks Streichung der Klasse B abzuliefern. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden. Hinweis Da in Ihrem Fall die erforderlichen nachträglichen Eintragungen in Ihrem Führerschein nicht mehr vorgenommen werden dürfen, sind für die Erlangung eines Scheckkartenführerscheines € 49,50 zu entrichten. Es ist weiters dazu erforderlich, dass Sie persönlich zum Amt kommen und ein geeignetes Lichtbild mitbringen. Bei Verwendung des vorläufigen Führerscheines bis zur Übermittlung des Scheckkartenführerscheines ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen. Beachten Sie: Für die Lenkung von Motorfahrrädern bzw. vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen während der Entzugszeit benötigen Sie entweder einen Mopedausweis für die jeweilige Fahrzeugkategorie, welcher vor dem 19.1.2013 ausgestellt wurde oder einen Führerschein der Klasse AM. Für die Ausstellung des Führerscheines der Klasse AM ist es erforderlich, dass Sie persönlich zum Amt kommen und ein geeignetes Lichtbild mitbringen. Weiters ist dafür eine Gebühr von € 49,50 zu entrichten. Bei Verwendung des vorläufigen Führerscheines bis zur Übermittlung des Scheckkartenführerscheines ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen. Rechtsgrundlagen § 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVGParagraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 4c Abs 2 des Führerscheingesetzes (FSG)Paragraph 4 c, Absatz 2, des Führerscheingesetzes (FSG) § 24 Abs 3 FSGParagraph 24, Absatz 3, FSG § 29 Abs 3 FSGParagraph 29, Absatz 3, FSG Begründung Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13.10.2015 wurde angeordnet, dass Sie sich bis zum 13.2.2016 einer Perfektionsfahrt (§ 4b Abs. 1 Ziffer 1 FSG) eines(Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 1 FSG) eines Fahrsicherheitstraining und verkehrspsychologisches Gruppengespräch (§ 4b Abs. 1 Ziffer 2 FSG) und einer(Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 2 FSG) und einer Weitere Perfektionsfahrt (§ 4b Abs. 1 Ziffer 3 FSG)(Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3 FSG) zu unterziehen haben. Dieser Aufforderung sind Sie nicht fristgerecht nachgekommen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(

  1. n)nicht innerhalb von 4 Monaten befolgt, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 4c Abs 2 iVm § 24 Abs 3 FSG).Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)nicht innerhalb von 4 Monaten befolgt, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (Paragraph 4 c, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, FSG). Auf Grund der Tatsache, dass Sie der oben angeführten Anordnung innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Folge leisteten, war die Behörde verpflichtet, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Um zu verhindern, dass eine Person am Straßenverkehr teilnimmt, welche sich der Mehrphasenausbildung entzieht, ist die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten (§ 13 Abs 2 VwGVG).Um zu verhindern, dass eine Person am Straßenverkehr teilnimmt, welche sich der Mehrphasenausbildung entzieht, ist die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG). Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro.“ In den beiden als Beschwerde zu wertenden Eingaben vom 8. März 2016 und vom 22. März 2016 führte Frau VS aus, dass sie die fehlenden Stufen in ihrer Gesamtheit wegen ihrer Schwangerschaft nicht absolvieren könne. Sie werde diese aber innerhalb von drei Monaten nach ihrer Entbindung beginnen und ersuche, vom Entzug der Lenkerberechtigung abzusehen. Eine ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin am 19. Juni 2016 wurde beigelegt. Auf Grund der noch nicht eingetretenen Rechtskraft des Entzugsbescheides wurde diese Eingabe - auch – als Antrag auf Absehen vom Entzug der Lenkerberechtigung für eine angemessene Zeit wegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe gewertet. Mit Bescheid vom 14. April 2016, Zl. TUS1-F-15374/001, wurde gegenüber Frau VS nachstehender Bescheid erlassen: „Die Bezirkshauptmannschaft Tulln verlängert letztmalig die Frist bis zur Absolvierung der Mehrphasenausbildung bis einschließlich 19.9.2016. Rechtsgrundlage § 4c Abs 2 Führerscheingesetz (FSG)Paragraph 4 c, Absatz 2, Führerscheingesetz (FSG) Begründung Gemäß § 4c Abs. 2 FSG ist die Mehrphasenausbildung innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung zu absolvieren. Dieser Aufforderung kamen Sie nicht fristgerecht nach (Fristablauf am 13.6.2015). Auch legten Sie Ihren Führerschwein zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung bisher nicht vor. Gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG ist die Mehrphasenausbildung innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung zu absolvieren. Dieser Aufforderung kamen Sie nicht fristgerecht nach (Fristablauf am 13.6.2015). Auch legten Sie Ihren Führerschwein zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung bisher nicht vor. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13.10.2015, TUS1-F-15374/001, wurde Ihnen aufgetragen, bis 13.2.2016 die zweite Ausbildungsphase im Rahmen der Mehrphasenausbildung zu absolvieren und darüber eine Bestätigung vorzulegen. Mit dieser Aufforderung verlängerte sich die Probezeit Ihrer Lenkberechtigung um ein weiteres Jahr. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 16.2.2016, TUS1-F-15374, wurde Ihnen daher die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Absolvierung der fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase entzogen. Gegen diesen Bescheid haben Sie Beschwerde eingebracht und aufgrund Ihrer Schwangerschaft einen Antrag um Verlängerung der Frist zur Absolvierung der fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase gestellt. Sie ersuchten um Fristverlängerung bis drei Monate nach Geburtstermin und legten eine Bestätigung über Ihre Schwangerschaft der Behörde vor, wonach der voraussichtliche Geburtstermin der 19.Juni 2016 ist. Gemäß § 4c Abs 2 FSG kann die Behörde auf Antrag für eine angemessene Zeit vom Entzug der Lenkberechtigung absehen, wenn der Betroffene besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist, aufgrund deren ihm die Absolvierung der Mehrphasenausbildung oder von Teilen derselben nicht fristgerecht möglich ist.Gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG kann die Behörde auf Antrag für eine angemessene Zeit vom Entzug der Lenkberechtigung absehen, wenn der Betroffene besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist, aufgrund deren ihm die Absolvierung der Mehrphasenausbildung oder von Teilen derselben nicht fristgerecht möglich ist. Aus Sicht der Behörde stellt Ihre Schwangerschaft einen besonders berücksichtigungs-würden Grund dar, weshalb die Frist zur Absolvierung der Nachschulung wie beantragt verlängert werden konnte. Die Konsequenz bei Nichtabsolvierung der Mehrphasenausbildung innerhalb der nun vorgeschriebenen Frist ist der Entzug der Lenkberechtigung. Das weitere Verfahren aufgrund Ihrer Beschwerde gegen den Entzugsbescheid vom 16.2.2016 wird vom Landesverwaltungsgericht für Niederösterreich geführt. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro. Hinweise: Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Als Verwendungszweck ist das Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben. Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der „Finanzamtszahlung“ ist als Empfänger das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, die Abgabenart „EEE-Beschwerdegebühr“, das Datum des Bescheides als Zeitraum und der Betrag anzugeben. Der Eingabe ist - als Nachweis der Entrichtung der Gebühr - der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen.“ 2. Feststellungen: Frau VS hat die bescheidmäßig vorgeschriebenen Stufen im Rahmen ihrer Mehrphasenausbildung nicht innerhalb der mit selben Bescheid gesetzten Frist absolviert. In der Folge wurde der zuvor genannte Entzugsbescheid erlassen. Dieser erwuchs allerdings nicht in Rechtskraft und wurde zugleich mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid ein Antrag auf Absehen vom Entzug der Lenkerberechtigung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (Schwangerschaft, Kopie Mutter Kindpass) gestellt, wobei zugleich eine Frist von drei Monaten nach der Schwangerschaft genannt wurde. In der Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Tulln der unter Punkt 1 zuletzt zitierte Bescheid erlassen, welcher in Rechtskraft erwuchs. 3. Rechtslage: § 4c

(2)FSG: Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  3. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  4. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  5. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  6. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(
  7. e)nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.Paragraph 4 c,
(2)FSG: Werden eine oder mehrere der in Paragraph 4 b, genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  3. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  4. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  5. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  6. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(
  7. e)nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten. § 24
(2)VWGVG: Die Verhandlung kann entfallen, wennParagraph 24,
(2)VWGVG: Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (…) § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 25 a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25, a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 25 a
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 25, a
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
  1. Erwägungen: Um der Praxis gerecht zu werden sollen besonders berücksichtigungswürdige Gründe, im konkreten Fall Schwangerschaft, die sofortige Umsetzung der Sanktion des Entzugs der Lenkerberechtigung bei nicht termingerechter Absolvierung von Stufen der Mehrphasenausbildung aufschieben können. Der oben erwähnte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
  2. April 2016 ist in diesem Sinn trotz der Formulierung „verlängert letztmalig die Frist“ als vorübergehendes Absehen von der an sich von der Behörde zu setzenden sofortigen Sanktion zu werten. Dabei wurde antragsgemäß im Bescheid eine dreimonatige Frist (ab Entbindung) zur Nachholung der fehlenden Stufen festgesetzt. Da auf Grund der Beschwerde von Frau VS gegen den Bescheid über die Entziehung der Lenkerberechtigung über diesen vom Landesverwaltungsgericht abzusprechen war, konnte bei vorliegendem Sachverhalt dieser ersatzlos behoben werden. Schon jetzt darf allerdings darauf verwiesen werden, dass bei Nichtnachholung der fehlenden Stufen innerhalb der gesetzten Frist die vorgesehene Sanktion, eben die Entziehung der Lenkerberechtigung, von der Bezirkshauptmannschaft Tulln zu setzen sein wird. Da der bekämpfte Bescheid zu beheben war, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
  3. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.329.001.2016

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