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{'item': 'LVwG-AV-471/001-2016'}

Obsah (6)Art. 133§ 5§ 9§ 279§ 274§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-471/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung – BAOParagraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  2. Dezember 2015, wurde Herrn EC (in der Folge: Beschwerdeführer) für seine Liegenschaft ***, ***, die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab
  3. Jänner 2015 im Betrag von € 306,24 neu festgesetzt. Mit Schreiben vom
  4. Jänner 2016, bei der Gemeinde *** eingelangt am
  5. Jänner 2016, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Abgabenbescheid fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass ein Kanalanschluss nicht vorhanden sei, weshalb die Vorschreibung zu Unrecht erfolgt sei. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
  6. März 2016, Aktenzeichen: Kanalbenützungsbescheid vom 7.12.2015, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. An rechtlichen Erwägungen wurde in der Begründung - nach Darlegung des Sachverhaltes und Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Bundesabgabenordnung - Folgendes ausgeführt: „

§ 5

NÖ Kanalgesetz 1977 ist bereits für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten.„

Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 ist bereits für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Die Möglichkeit zur Benützung des öffentlichen Kanals ist dann gegeben, wenn die Pflicht zum Anschluss besteht und der Anschluss an den Kanal faktisch möglich ist. Dies ist nicht an das Einlangen der Fertigstellungsanzeige für das Wohnhaus nach der NÖ Bauordnung geknüpft. Die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr kann daher schon vor der rechtlichen Fertigstellung erfolgen. Die bestehenden Abflüsse von der Duschtasse und der Badewanne haben derzeit keine Verbindung zum Kanal, da Zwischenstücke in der Leitung entfernt wurden. Um einen Abfluss in den Kanal zu ermöglichen müssten diese Zwischenstücke eingesetzt werden. Die Entfernung einzelner Elemente aus den Installationsleitungen des Gebäudes führt nicht dazu, dass keine Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben werden kann. Durch Montage einzelner Rohrstücke besteht jederzeit die Möglichkeit zur Benützung der Kanalanlage. Durch die Wahl des Begriffes „Möglichkeit“ wollte der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringen, dass es gerade nicht in der Disposition des Liegenschaftseigentümers steht, die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr durch Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hausleitung zu beeinflussen. Da für die Liegenschaft *** eine Anschlussverpflichtung besteht und der faktische Anschluss möglich (Anschlussleitung bis zur Liegenschaftsgrenze) ist bzw. bereits erfolgt ist, kann bei Vorhandensein von Einleitungsmöglichkeiten wie z.B. bloße Rohrverbindungen zum öffentlichen Kanalnetz) die Kanal - benützungsgebühr entsprechend § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 berechnet und mit Abgabenbescheid festgesetzt werden.Da für die Liegenschaft *** eine Anschlussverpflichtung besteht und der faktische Anschluss möglich (Anschlussleitung bis zur Liegenschaftsgrenze) ist bzw. bereits erfolgt ist, kann bei Vorhandensein von Einleitungsmöglichkeiten wie z.B. bloße Rohrverbindungen zum öffentlichen Kanalnetz) die Kanal - benützungsgebühr entsprechend Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 berechnet und mit Abgabenbescheid festgesetzt werden.

§ 9NÖ Kanalgesetz 1977 ist zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr

Gemäß Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 ist zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benutzung der Liegenschaftseigentümer verpflichtet. Als bücherlicher Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ***, *** ist Herr EC somit auch Abgabepflichtiger der Kanalbenützungsgebühr. Die gegenständliche Liegenschaft ist an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen. Die Richtigkeit der im angefochtenen Abgabenbescheid zugrunde gelegten Berechnungsfläche steht außer Streit. Der angewandte Einheitssatz gründet sich auf die jeweils geltende Kanalabgabenordnung der Gemeinde ***. Die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft ***, *** mit dem angefochtenen Abgabenbescheid vom 7.12.2015 gegenüber Herrn EC erweist sich dem Grund und auch der Höhe nach als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“ Aus dem von der Behörde vorgelegten Sitzungsprotokoll über die Sitzung des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 10. März 2016, Tagesordnungspunkt 5, in welchem über die Berufung des Beschwerdeführers entschieden wurde, ist ersichtlich, dass der Gemeindevorstand Folgendes beschlossen hat: „Der Berufungsantrag, eingelangt am 15.1.2016 am Gemeindeamt *** soll abgewiesen werden.“ Eine Begründung für den Beschluss ist aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes nicht ersichtlich; dieses enthält auch keinen Hinweis auf ein dem Sitzungsprotokoll beigelegtes Bescheidkonzept. Dagegen richtet sich die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 17. März 2016. 2. Rechtsgrundlagen: 2.1. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Wie oben unter
  3. betreffend das Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
  4. März 2016 dargestellt, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Prüfung der von der Abgabenbehörde vorgelegten Aktenunterlagen festgestellt, dass aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
  5. März 2016 betreffend den Tagesordnungspunkt 5, in welchem die Berufung des Beschwerdeführers behandelt worden ist, nicht die im Sinne des Gesetzes erforderliche Begründung aufscheint. Aus dem Gemeindevorstandsprotokoll ist nur ersichtlich, dass der Gemeindevorstand lediglich über die Abweisung des Berufungsantrages entschieden hat. Gegenstand der Abstimmung im Gemeindevorstand war also nur diese Frage, über die Begründung der Entscheidung sagt das Sitzungsprotokoll nichts aus. Es kann dem Sitzungsprotokoll also nicht entnommen werden, dass dieser Sitzung des Gemeindevorstandes ein Erledigungsentwurf vorlag bzw. dass der Gemeindevorstand auch eine Begründung für seine Erledigung beschlossen hat. Es wäre jedoch nach Maßgabe des Gesetzes zwingend erforderlich gewesen, dass der Gemeindevorstand seine Entscheidung auch entsprechend zu begründen und die maßgebliche Begründung in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen hätte, zumal der angefochtene Berufungsbescheid vom
  6. März 2016, in welchem auf diesen Beschluss Bezug genommen wird und dem dieser Beschluss zugrunde liegt, sehr wohl eine Begründung enthält. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom
  7. April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom
  8. März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom
  9. August 1996, Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom
  10. Mai 2004, Zl. 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Gemeindevorstand der Gemeinde *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu sein. Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. u.a. VwGH vom
  11. Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom
  12. September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom
  13. Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom
  14. März 1994, Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom
  15. März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom
  16. Mai 1996, Zl. 93/13/0008). Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangene Berufungsbescheid vom
  17. März 2016, der eine eingehende Begründung enthält, entspricht somit nicht dem Gemeindevorstandsbeschluss vom
  18. März 2016, der in keinster Weise eine Begründung umfasst, sodass der angefochtene Berufungsbescheid durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit rechtswidrig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom
  19. April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom
  20. März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom
  21. August 1996, Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom
  22. Mai 2004, Zl. 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Gemeindevorstand der Gemeinde *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu sein. Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche u.a. VwGH vom
  23. Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom
  24. September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom
  25. Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom
  26. März 1994, Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom
  27. März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom
  28. Mai 1996, Zl. 93/13/0008). Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangene Berufungsbescheid vom
  29. März 2016, der eine eingehende Begründung enthält, entspricht somit nicht dem Gemeindevorstandsbeschluss vom
  30. März 2016, der in keinster Weise eine Begründung umfasst, sodass der angefochtene Berufungsbescheid durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit rechtswidrig ist. Da im gegenständlichen Fall die rechtliche Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist, war der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (vgl. u.a. VwGH vom
  31. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom
  32. Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom
  33. April 1985, Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde

§ 279BAO – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Vw

GH vom

  1. März 1984, Zl. 83/05/0137) – selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Da im gegenständlichen Fall die rechtliche Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist, war der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben vergleiche u.a. VwGH vom
  2. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom
  3. Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom
  4. April 1985, Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde

Paragraph 279, BAO – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0137) – selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Da im Gemeindevorstand nur über den Antrag abgestimmt wurde, die Berufung abzuweisen, eine Begründung dieses Bescheides aber nicht Gegenstand der Beschlussfassung war und somit anlässlich der Abstimmung im Gemeindevorstand eine Begründung für die Berufungserledigung auch nicht beschlossen worden ist, erweist sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bereits aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. Diese Entscheidung konnte

§ 274

Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.471.001.2016

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