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{'item': 'LVwG-AV-91/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-91/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau BS, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom

  1. Oktober 2015, Zl. GFW1-G-14756/001, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung, zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  3. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 19 GewO 1994 wird festgestellt, dass die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gastgewerbes vorliegt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, GewO 1994 wird festgestellt, dass die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gastgewerbes vorliegt.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom
  5. Oktober 2015, Zl. GFW1-G-14756/001, wurde festgestellt, dass bei Frau BS die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gastgewerbes nicht vorliegt. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um die gemäß § 19 GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des Gastgewerbes nachzuweisen.Begründend dazu wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um die gemäß , Paragraph 19, GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des Gastgewerbes nachzuweisen. Gemäß der Befähigungsnachweisverordnung für das Gastgewerbe werde die Befähigung für die Ausübung dieses Gewerbes unter anderem durch Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin hätte eine Bestätigung von Herrn RS vorgelegt, in der bestätigt werde, dass sie im Betrieb in ***, *** (Cafe ***, Eröffnung am
  6. Mai 2012) als auch im Betrieb in ***, ***, als Geschäftsführerin tätig gewesen sei. Diese Bestätigung würde sich nicht mit den Versicherungszeiten laut Versicherungsdatenauszug decken. Demnach sei die nunmehrige Rechtsmittelwerberin lediglich vom 01.07.2013 bis 12.01.2014 bei Herrn RS beschäftigt gewesen und sei seit 15.07.2014 laufend gewerblich selbständig erwerbstätig. Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Rechtsmittelwerberin Beschwerde und brachte zusammengefasst dazu vor, dass sie bereits mehrmals ohne Erfolg mit der Verwaltungsbehörde in Verhandlung betreffend die Erlangung der individuellen Befähigung gestanden sei. Einen Geschäftsführer einzustellen würde für sie nicht leistbar sein und das „Aus“ ihres Betriebes bedeuten, darüber hinaus würden mehrere Arbeitsplätze wegfallen. Im Bundesgesetzblatt stehe geschrieben, dass bei nachweislicher dreijähriger ununterbrochener durchgehender Tätigkeit in einer Führungsposition die Befähigung erlangt werden könne. Ihr Mann habe diese Zeit bestätigt und sei sie seit
  7. Juli 2014 ohnedies selbständig tätig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  8. April 2016, fortgesetzt am
  9. April 2016, fortgesetzt am
  10. Mai 2016 jeweils eine mündliche öffentliche Verhandlung durch, bei der sowohl Herr RS als Zeuge betreffend die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, als auch die Beschwerdeführerin persönlich einvernommen wurden. An den Verhandlungen nahm trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung ein Vertreter der Verwaltungsbehörde nicht teil. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin hat am 08.09.2015 bei der Verwaltungsbehörde die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gastgewerbes beantragt. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 20.10.2015 wurde festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin die individuelle Befähigung für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin, Frau BS, war vom
  11. Mai 2012 bis zu dem Tag, an welchem sie ihr eigenes Lokal am
  12. Juli 2014 angemeldet hat, im Gastgewerbe als Geschäftsführerin zunächst im Kaffeehaus in *** , danach ab Mai 2013 auch im weiters eröffneten Kaffeehaus in ***, beides Lokale ihres damaligen Ehemannes RS tätig. Am 04.07.2014, meldete Frau BS das Gastgewerbe mit der Betriebsart: Gasthaus bei der Behörde an und führte ihr Gasthaus als Gewerbeinhaberin seither selbständig. Zum gewerberechtlichen Geschäftsführer wurde Herr RS bestellt, da Frau BS zum damaligen Zeitpunkt nicht über eine Befähigung für das Gastgewerbe verfügte. Das Kaffeehaus in *** des Herrn RS war täglich von 09.00 bis 23.00 Uhr geöffnet. Das Lokal in *** war täglich von 09.00 bis 23.00 Uhr geöffnet. Das Kaffee in *** wurde im Juli 2014 geschlossen. *** betreibt Herr RS bis dato. Die beiden Lokale lagen ca. 16 km voneinander entfernt. Beide Kaffeehäuser stellten Sitzplätze für je ca. 25 bis 30 Personen zur Verfügung. Das Kaffeehaus in *** des Herrn RS war täglich von , 09.00 bis 23.00 Uhr geöffnet. Das Lokal in *** war täglich von 09.00 bis 23.00 Uhr geöffnet. Das Kaffee in *** wurde im Juli 2014 geschlossen. *** betreibt Herr RS bis dato. Die beiden Lokale lagen ca. 16 km voneinander entfernt. Beide Kaffeehäuser stellten Sitzplätze für je ca. 25 bis 30 Personen zur Verfügung. Frau BS führte seit
  13. Mai 2012 das Kaffeehaus in *** als Geschäftsführerin. Sie war verantwortlich für die Bereiche: Wareneinkauf, die Preiskalkulation, das Aufbereiten der Belege für die Steuerberaterin, das Erstellen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die Führung der Mitarbeiter, die Erstellung der Dienstpläne, den Servierdienst mit Inkasso, das Zubereiten von kleineren Speisen, die Kontaktpflege mit Vertretern und Lieferanten, das Erstellen der Tagesabrechnungen und die Kontrolle des Wirtschaftsergebnisses. In der Zeit von 11.03.2012 bis 22.07.2012, 07.02.2013 bis 26.06.2013, 13.01.2014 bis 20.03.2014 und vom 02.04.2014 bis 11.06.2014 war Frau BS zwar arbeitslos gemeldet, hat aber in dieser Zeit regelmäßig als Geschäftsführerin für Herrn RS gearbeitet. Die Beschwerdeführerin war regelmäßig im Kaffeehaus anwesend, dies insbesondere da der Lokalinhaber als Beamter einer geregelten Arbeit im Ausmaß täglich von 08.00-15.00 Uhr nachging und erst nach 15.00 Uhr im Kaffeehaus vorbeischaute. Am
  14. Juli 2014 machte sich Frau BS selbständig und meldete das Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus in – mit Sitzverlegung - *** an. Von
  15. Juli 2014 bis
  16. Februar 2016 war Herr RS als gewerberechtlicher Geschäftsführer in diesem Lokal bestellt. Frau BS allerding betreibt ihr Gasthaus vollkommen selbständig. Sie führt das Lokal und insbesondere die Bereiche: Wareneinkauf, Einstellung und Entlassung von Personal, Abschluss von Dienstverträgen, Dienstpläneerstellung, Führung der Mitarbeiter, Servicedienste, Tagesabrechnungen, Preiskalkulationen, etc.in alleiniger Verantwortung. Herr RS hat lediglich handwerkliche Arbeiten im Gasthaus erledigt, er hat sich um die Führung des Lokales nicht gekümmert. Durchschnittlich waren sowohl in den beiden Kaffeehäusern als auch dann im Lokal „***“ je bis zu sechs Mitarbeiter beschäftigt, manchmal auch mehr, je nach wirtschaftlicher Lage der Lokale. Einige Mitarbeiter waren in Vollzeit und einige Teilzeit beschäftigt. Die Führung der Angestellten unterlag der Beschwerdeführerin. Nach dem positiven Abschluss der vierten Klasse des Gymnasiums absolvierte Frau BS noch das Polytechnikum und begann in der Folge eine Lehre als Koch-Kellner, welche sie aber nach eineinhalb Jahren in Folge einer Schwangerschaft abgebrochen hat. Im Jahr 2005 war Frau BS für ca. ein halbes Jahr sowohl in der Küche als auch im Service in einem Gasthaus ihres früheren Mannes tätig. Schließlich wurde Frau BS im Rahmen einer TV-Show des Senders *** mit dem Titel „***“ unter dem Coaching des Winzers LH zur *** des Jahres *** gewählt. Weder in der Zeit der Geschäftsführung der Kaffeehäuser des Zeugen noch seit der Zeit der selbständigen Gasthausführung gab es - laut Aktenlage – gewerberechtliche Strafen oder aufgrund der Aussagen des Zeugen und der Beschwerdeführerin sonstige Probleme mit Kunden bei Ausübung des Gewerbes. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. GFW1-G-14756/
  17. Dass die Beschwerdeführerin eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung im Gastgewerbe ausgeübt hat, ergibt sich aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Zeugen, die mit den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen übereinstimmten. So führt der Zeuge in nachvollziehbarer Weise für das erkennende Gericht aus, dass die Beschwerdeführerin die Bereiche Wareneinkauf, Führung der Mitarbeiter, Erstellung der Dienstpläne, Kontaktpflege mit Vertretern und Lieferanten, Erstellung des Tagesabrechnungen alleine gemacht hat. Sie hat sich um das Kaffeehaus in *** gemeinsam mit den jeweiligen Angestellten gekümmert. Auch später um das Lokal in ***, welches nur 16 km entfernt lag, sodass eine gemeinsame Führung als Geschäftsführerin durchaus plausibel ist. Der Zeuge, der als Beamter einer geregelten Arbeit, täglich von 8.00 bis 15.00 Uhr nachging, konnte schon aufgrund seiner Dienstpflichten als Beamter jedenfalls in dieser Zeit nicht seine Lokale führen. Dass die Beschwerdeführerin die Mitarbeiter auch geführt hat und alleine die Dienstpläne erstellt hat, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Zeugen. Betreffend die Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung ist auszuführen, dass hier ebenso übereinstimmende Aussagen des Zeugen und der Beschwerdeführerin vorliegen, dass die Beschwerdeführerin persönlich die Einnahmen- und Ausgabenrechnung durchgeführt hat. Außerdem gibt der Zeuge dazu an, dass seine Frau einen Personalverrechnungskurs sowie einen Einnahmen-Ausgabenrechnungskurs beim WIFI durchgeführt hat. Zur selbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im eigenen Gasthaus „***“ seit Juli 2014 liegen sowohl nachvollziehbare Aussagen des Zeugen als auch glaubwürdige und schlüssige Aussagen der Beschwerdeführerin vor, dass dieses Lokal von Frau BS alleine und selbständig geführt wurde. Auch hier hat die Beschwerdeführerin sowohl Mitarbeiter geführt, eingestellt, Dienstpläne erstellt, Service mit Inkasso inne gehabt, Wareneinkauf und Preiskalkulation alleine betrieben, etc.. Der Zeuge war zwar als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingetragen, hat sich aber im Lokal hauptsächlich durch handwerkliche Tätigkeiten wie z.B. das Mähen des Rasens eingebracht. Dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeiten regelmäßig und überwiegend ausgeübt hat, ergibt sich aus den Aussagen sowohl des Zeugen als auch der Beschwerdeführerin. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: § 18 Abs. 1, 2, 3, GewO 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 18, Absatz eins, 2, 3,, GewO 1994 lautet auszugsweise: „

(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.„
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2)Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
(2)Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht
  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
  2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
  3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
  4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
  5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
  6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
  7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
  8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
  9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
  10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
  11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
  1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
  2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
  3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens. (…)“ § 19 GewO 1994 lautet:Paragraph 19, GewO 1994 lautet: „Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“„Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“ § 111 Abs. 1 Z 1 und 2 GewO 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 lautet auszugsweise: „Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für„Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 26,) bedarf es für
  4. die Beherbergung von Gästen;
  5. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken. (…)“
  6. Verordnung der Gastgewerbe-Verordnung ausgegeben am 28.01.2003, Teil 2 lautet: „
(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:„
(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
  1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Fachakademie für Tourismus oder
  2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges oder
  3. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder
  4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe oder deren Sonderformen und Schulversuche, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
  5. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem gastgewerblichen Lehrberuf (Koch, Restaurantfachmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Systemgastronomiefachmann) oder in einem kaufmännischen Lehrberuf, sofern die kaufmännische Berufsausbildung im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes absolviert wurde, oder
  6. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren oder einer nicht durch Z 4 erfassten berufsbildenden höheren Schule, in der schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oderZeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren oder einer nicht durch Ziffer 4, erfassten berufsbildenden höheren Schule, in der schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
  7. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines nicht durch eine andere Ziffer erfassten mindestens zweijährigen Speziallehrganges oder Lehrganges, in dem schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen des Ausbildungsganges ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
  8. Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gastgewerbe oderZeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) im Gastgewerbe oder
  9. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gastgewerbe oderZeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) im Gastgewerbe oder
  10. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens zweieinhalbjährige Tätigkeit in leitender Stellung im Gastgewerbe oder
  11. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
(2)Die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes in der Betriebsart einer Kaffeekonditorei oder eines Eissalons ist weiters durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Konditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (§ 94 Z 40 GewO 1994) als erfüllt anzusehen.“
(2)Die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes in der Betriebsart einer Kaffeekonditorei oder eines Eissalons ist weiters durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Konditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Paragraph 94, Ziffer 40, GewO 1994) als erfüllt anzusehen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber rechtlich wie folgt erwogen: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die von der Antragstellerin beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 06.04.2005, 2004/04/0047, u.a.). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die von der Antragstellerin beigebrachten Beweismittel belegt werden vergleiche VwGH vom 06.04.2005, 2004/04/0047, u.a.). Die Festlegung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes kann nur dann bejahend getroffen werden, wenn die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt. Die Feststellung der individuellen Befähigung ist hinsichtlich der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Antragstellerin durch die von ihr beigebrachten Beweismittel anzunehmen. Aufgrund der vorgelegten Belege sind Feststellungen zum Bildungsgang der Beschwerdeführerin zu treffen und Feststellungen betreffend die Kenntnisse und Erfahrungen, die die Beschwerdeführerin durch ihre Ausbildung und Praxis erworben hat. Diese sind den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften gegenüberzustellen. Auf Grund sogenannter „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Band 1, § 19 Rz 3a).Die Feststellung der individuellen Befähigung ist hinsichtlich der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Antragstellerin durch die von ihr beigebrachten Beweismittel anzunehmen. Aufgrund der vorgelegten Belege sind Feststellungen zum Bildungsgang der Beschwerdeführerin zu treffen und Feststellungen betreffend die Kenntnisse und Erfahrungen, die die Beschwerdeführerin durch ihre Ausbildung und Praxis erworben hat. Diese sind den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften gegenüberzustellen. Auf Grund sogenannter „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Band 1, Paragraph 19, Rz 3a). Für das reglementierte Gastgewerbe ist auf Grundlage von § 18 Abs. 1 GewO 1994 die Gastgewerbe-Verordnung erlassen worden, welche die Zugangserfordernisse festlegt, die den genannten Maßstab für die Beurteilung nach § 19 GewO 1994 bilden. Gemäß § 1 Z 8 der Gastgewerbe-Verordnung wird die fachliche Qualifikation zum Gewerbe durch ein Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gastgewerbe erbracht.Für das reglementierte Gastgewerbe ist auf Grundlage von Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 die Gastgewerbe-Verordnung erlassen worden, welche die Zugangserfordernisse festlegt, die den genannten Maßstab für die Beurteilung nach Paragraph 19, GewO 1994 bilden. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 8, der Gastgewerbe-Verordnung wird die fachliche Qualifikation zum Gewerbe durch ein Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) im Gastgewerbe erbracht. Aufgrund der getroffenen Feststellungen entspricht die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführerin in den Kaffeehäusern des Zeugen einer Tätigkeit in leitender Stellung. Aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeit seit
  1. Mai 2012 zunächst in ***, dann später in *** und aufgrund der Führung ihres eigenen Gasthauses ab
  2. Juli 2014, übte die Beschwerdeführerin Tätigkeiten aus, welche sie überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit Leitungsfunktionen erbracht wurden. Somit hat Frau BS die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen, die für das Vorliegen einer individuellen Fähigkeit, gemessen am Maßstab für die Beurteilung des standardisierten Befähigungsnachweises, erforderlich sind. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist das erkennende Gericht der Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin sich überwiegend alleine um die gegenständlichen Lokale gekümmert hat bzw. um das eigene Gasthaus nach wie vor selbständig kümmert. Der Zeuge war betreffend die Kaffeehäuser zwar Lokalinhaber, doch übte er seinen Job als Beamter im Pflegedienst in der Zeit von 08.00-15.00 Uhr regelmäßig aus und schaute danach regelmäßig in den Lokalen vorbei. Er konnte darauf vertrauen, dass seine Frau in dieser Zeit, während der Öffnungszeiten, sich als Leiterin um das Lokal gekümmert hat und ist es auch tatsächlich zu keinen Schwierigkeiten, zumindest laut Akteninhalt, zu keinen gewerberechtlichen Übertretungen gekommen. Zur Begründung der Verwaltungsbehörde, dass aufgrund eines Versicherungsdatenauszuges die nachgewiesenen Zeiten der einschlägigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin sich unter einer ununterbrochenen dreijährigen Tätigkeit befindet, ist auszuführen, dass betreffend den Nachweis der Befähigung die Tatsache der Arbeitsleistung im Vordergrund steht, gleichgültig in welcher vertraglichen Hülle sie nach Außen in Erscheinung tritt. Eine fachliche Tätigkeit kann daher unabhängig davon, ob diese Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich angemeldet war oder nicht vorliegen. Die Anmeldung einer Tätigkeit bei der Sozialversicherung ist zwar ein Beweis dafür, dass während der Versicherungszeit ein Beschäftigungsverhältnis bestand, doch kann aus den Fehlen einer solchen Anmeldung nicht geschlossen werden, dass schon allein deswegen die nachgewiesene Tätigkeit inhaltlich keine fachliche Tätigkeit darstellen könne (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 12.02.1985, 83/04/0034). Hiezu ist auszuführen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zeuge angegeben haben, dass auch in der Zeit, in welcher die Beschwerdeführerin arbeitslos gemeldet war, diese regelmäßig und überwiegend mit den fachlichen Aufgaben im Gewerbe betraut war. Aufgrund der getroffenen Feststellungen verfügt Frau BS über die für das Gastgewerbe erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne des § 19 GewO 1994, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Aufgrund der getroffenen Feststellungen verfügt Frau BS über die für das Gastgewerbe erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.91.001.2016

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