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LVwG-S-582/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.05.2016 GeschäftszahlLVwG-S-582/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau RC, vertreten durch Nenning & Trockner, Rechtsanwälte, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 13.02.2015, Zl. MES2-V-1421221/5, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die im Spruch des bekämpften Bescheides enthaltene Tatbeschreibung wird insofern abgeändert, als sie zu lauten hat: „Sie haben im Rahmen der Tätigkeit als Kinesiologin und Energetikerin bei Frau DB eine Beurteilung von mit einem Messgerät (Global Diagnostic) ermittelten Untersuchungsergebnissen vorgenommen und die Diagnosen „Leberparasiten“ und „Enzymmangel“ gestellt. Sie haben damit, ohne dazu berechtigt zu sein, eine Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 Ärztegesetz 1998 selbständig ausgeübt, die gemäß § 3 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten ist.Sie haben damit, ohne dazu berechtigt zu sein, eine Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 selbständig ausgeübt, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten ist. Die Bewertung von Untersuchungsergebnissen mit Hilfe des Messgerätes (Global Diagnostics) ist als ärztliche Tätigkeit einzustufen und Ärzten vorbehalten. Die Diagnose „Leberparasiten“ ist eine ärztliche Diagnose, die einer Spezifikation (um welchen Parasiten handelt es sich?) bedarf und in der Regel therapeutische Konsequenzen verlangt. Auch die Diagnose „Enzymmangel“ bedarf einer ärztlichen Interpretation.“ welchen Parasiten handelt es sich?) bedarf und in der Regel therapeutische Konsequenzen verlangt. Auch die Diagnose „Enzymmangel“ bedarf einer ärztlichen Interpretation.“ , 2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten. Die Beschwerdeführerin hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten. Die Beschwerdeführerin hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG)., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe am 20.05.2014, 19:00 Uhr, in ***, ***, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kinesiologin und Energetikerin bei Frau DB

  1. a)eine Bewertung von Untersuchungsergebnissen (Röntgen, Blutbild, Labor etc.) gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 Ärztegesetz 1998 vorgenommen undeine Bewertung von Untersuchungsergebnissen (Röntgen, Blutbild, Labor etc.) gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 vorgenommen und
  2. b)die Diagnosen „Leberparasiten“ und „Enzymmangel“ gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 Ärztegesetz 1998 gestellt. die Diagnosen „Leberparasiten“ und „Enzymmangel“ gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 gestellt. und habe sie somit, ohne dazu berechtigt zu sein, den ärztlichen Beruf selbstständig ausgeübt, obwohl die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten sei. In der Tatbeschreibung des bekämpften Straferkenntisses wird weiters ausgeführt, die Bewertung von Untersuchungsergebnissen (Röntgen, Blutbild, Labor etc.) sei eindeutig als ärztliche Tätigkeit einzustufen und diesen (Anmerkung: offenbar gemeint Ärzten) vorbehalten. Die Diagnose „Leberparasiten“ sei eine ärztliche Diagnose, die einer Spezifikation (um welchen Parasiten handelt es sich?) bedürfe und in der Regel therapeutische Konsequenzen verlange. Die Diagnose „Enzymmangel“ sei eine Labordiagnose, die einer ärztlichen Interpretation bedürfe. Über die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde gemäß § 199 Abs. 1 ÄrzteG 1998 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt. Über die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 199, Absatz eins, ÄrzteG 1998 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt. Dagegen erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen neben der Behauptung, dem bekämpften Bescheid mangle es an den wesentlichen Bescheidmerkmalen sowie einer Begründung, vor, die Feststellungen und die Rechtsansicht der belangten Behörde seien unrichtig. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin eine Bewertung von Untersuchungsergebnissen (Röntgen, Blutbild, Labor) gemäß Ärztegesetz vorgenommen und die Diagnosen „Leberparasiten und Enzymmangel“ gestellt hätte, seien unrichtig. Derartige Diagnosen seien der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wurden beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 03.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zeugin DB einvernommen wurden. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin übt das Gewerbe einer Energetikerin aus. Dieses Gewerbe hat sie auch angemeldet. Die Beschwerdeführerin ist keine Ärztin. Die Beschwerdeführerin führte bei Frau DB am 20.05.2014 in ***, ***, eine Messung mit einem Messgerät (Global Diagnostics) durch, wobei Frau DB mittels Elektroden mit dem Gerät verbunden war. Anhand der von diesem Messgerät erstellten Auswertung und der am Bildschirm des Gerätes angezeigten Bilder (Muskeln und Organen) wurde Frau DB von der Beschwerdeführerin folgende Zustandsbeschreibung mitgeteilt: Muskelverspannungen Lymphstau im Darmbereich Fehlen zweier Enzyme im Darmbereich Leberparasiten Metallbelastung Die Einnahme der Mittel Amino-Kollagen, Inflam Effekt und ParaRelease wurde empfohlen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund der Aussagen der glaubwürdigen Zeugin Frau DB in der mündlichen Verhandlung. Das Vorbingen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Beschwerdeführerin, wonach sie Frau DB gegenüber lediglich bildhaft von Leberparasiten gesprochen habe, wurde von dieser mit ihrer Zeugenaussage glaubhaft widerlegt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Zeugin sei einer Gehirnwäsche unterzogen worden, konnte in der Verhandlung bei der Einvernahme der Zeugin nicht nachvollzogen werden. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die Zeugin sei aus persönlichen Motiven gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen, so kann dies hinsichtlich der Anfrage beim Gesundheitsministerium, welches die Anzeige bei der belangten Behörde in der Folge erhob, zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die insgesamt glaubhafte Darstellung des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes konnte dadurch jedoch nicht erschüttert werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die §§ 2, 3 und 199 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung vom 20.05.2014 lauten:Die Paragraphen 2, 3 und 199 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung vom 20.05.2014 lauten: „Der Beruf des Arztes§ 2.Paragraph 2,

(1)Absatz eins,Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2)Absatz 2,Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere 1.Ziffer eins die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; 2.Ziffer 2 die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel; 3.Ziffer 3 die Behandlung solcher Zustände (Z 1);die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,); 4.Ziffer 4 die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; 5.Ziffer 5 die Vorbeugung von Erkrankungen; 6.Ziffer 6 die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; 7.Ziffer 7 die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln; 8.Ziffer 8 die Vornahme von Leichenöffnungen.
(3)Absatz 3,Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. § 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.
(2)Absatz 2,Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
(3)Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß §§ 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern sie bereits
(3)Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß Paragraphen 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern sie bereits 1.Ziffer eins im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden sind, und 2.Ziffer 2 über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, wobei ein gleichzeitiges Tätigwerden für mehr als eine Abteilung oder Organisationseinheit unzulässig ist.
(4)Absatz 4,Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.“Anderen als den in den Absatz eins und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.“ „Strafbestimmungen§ 199.Paragraph 199,
(1)Absatz eins,Wer eine in den §§ 2 Abs. 2 und 3 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.Wer eine in den Paragraphen 2, Absatz 2 und 3 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2)Absatz 2,Sofern aus der Tat (Abs. 1) eine schwer wiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen unbefugter ärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist, ist der Täter mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.Sofern aus der Tat (Absatz eins,) eine schwer wiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen unbefugter ärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist, ist der Täter mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer den im § 3 Abs. 1 oder 3, § 12 Abs. 3, § 12a Abs. 4, § 15 Abs. 5, § 27 Abs. 2 oder Abs. 7 zweiter Satz, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 7, § 36, § 37 Abs. 1 oder 8, § 43 Abs. 2, 3, 4 oder 6, § 45 Abs. 3 oder 4, § 46, § 47 Abs. 1, § 48, § 49, § 50 Abs. 1 oder 3, § 50a, § 50b, § 51, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 63, § 89 oder § 194 erster Satz enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.Wer den im Paragraph 3, Absatz eins, oder 3, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 2, oder Absatz 7, zweiter Satz, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz 7,, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz eins, oder 8, Paragraph 43, Absatz 2, 3, 4, oder 6, Paragraph 45, Absatz 3, oder 4, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins, oder 3, Paragraph 50 a,, Paragraph 50 b,, Paragraph 51,, Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 55,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 63,, Paragraph 89, oder Paragraph 194, erster Satz enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(4)Absatz 4,Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“ § 2 Ärztegesetz enthält demnach die näher beschriebenen Tätigkeiten, welche nach § 3 Ärztegesetz ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes vorbehalten sind.Paragraph 2, Ärztegesetz enthält demnach die näher beschriebenen Tätigkeiten, welche nach , Paragraph 3, Ärztegesetz ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes vorbehalten sind. Wer eine derartige Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 199 Abs. 1 ÄrzteG 1998 mit Geldstrafe bis zu Euro 3.630,-- zu bestrafen.Wer eine derartige Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 199, Absatz eins, ÄrzteG 1998 mit Geldstrafe bis zu Euro 3.630,-- zu bestrafen. Die Ausübung des ärztlichen Berufs umfasst nach § 2 Abs. 2 ÄrzteG jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind (Z. 1), die Beurteilung von in Z. 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel (Z. 2), die Behandlung solcher Zustände (Z 3) und die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln (Z 7).Die Ausübung des ärztlichen Berufs umfasst nach Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind (Ziffer eins,), die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel (Ziffer 2,), die Behandlung solcher Zustände (Ziffer 3,) und die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln (Ziffer 7,). Gegenstand des hier nach § 199 Abs. 1 ÄrzteG 1998 geführten Verwaltungsstrafverfahrens ist die von der Beschwerdeführerin erfolgte Feststellung des gesundheitlichen Zustandes der Frau DB – ausgehend von deren Wunsch leichter abnehmen zu können – mit Hilfe eines Messgerätes (Global Diagnostics) und die daraus allenfalls in Form einer Diagnose gezogenen Schlussfolgerungen. Gegenstand des hier nach Paragraph 199, Absatz eins, ÄrzteG 1998 geführten Verwaltungsstrafverfahrens ist die von der Beschwerdeführerin erfolgte Feststellung des gesundheitlichen Zustandes der Frau DB – ausgehend von deren Wunsch leichter abnehmen zu können – mit Hilfe eines Messgerätes (Global Diagnostics) und die daraus allenfalls in Form einer Diagnose gezogenen Schlussfolgerungen. Der jedenfalls nach eigenem Empfinden an Übergewicht leidenden Kundin der Beschwerdeführerin wurde – nachdem sie ca. 10 Minuten durch Elektroden mit dem Messgerät verbunden war – anhand der sich am Bildschirm des Messgerätes erscheinenden Bilder und Auswertung, von der Beschwerdeführerin mündlich mitgeteilt, dass sie an Muskelverspannungen, Leberparasiten, einem Lymphstau im Darmbereich, dem Fehlen zweier Enzyme im Darmbereich und einer Metallbelastung im Körper leide. Die Beschwerdeführerin hat damit mit Hilfe eines Messgerätes (Diagnosegerätes) eine Diagnose gestellt und somit eine Tätigkeit ausgeübt, wie sie auch ein Arzt ausübt. Diese Tätigkeit erfolgte von der Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Gerätes, welches – auf Grund der oben geschilderten Auswertung – zumindest den Eindruck erweckt, dass damit der gesundheitliche Zustand eines Menschen untersucht werden kann. Diese angewandte Untersuchungsmethode weist damit auch ein Mindestmaß an Rationalität auf. Auch wenn für die Betätigung des Gerätes selbst kein besonderes medizinisches Wissen erforderlich ist, so wurde doch bei der Verwendung dieses Gerätes zumindest der Eindruck vermittelt, dass der Auswertung des Messergebnisses ein durch das Medizinstudium vermitteltes umfassendes Wissen zugrunde liegt. So wurde bei der Zeugin große Beunruhigung jedenfalls hinsichtlich des damit festgestellten körperlichen Zustandes (Leberparasiten) erzeugt. Indem die Beschwerdeführerin mit Hilfe eines solchen Gerätes, das somit als medizinisch-diagnostisches Hilfsmittel anzusehen ist, letztlich eine Beurteilung von körperlichen Zuständen und somit gesundheitliche Diagnosen vorgenommen hat, übte sie eine im § 2 Abs. 2 Z. 2 ÄrzteG 1998 genannte Tätigkeit aus, wie sie auch ein Arzt ausübt. Die Beschwerdeführerin hat damit mit Hilfe eines Messgerätes (Diagnosegerätes) eine Diagnose gestellt und somit eine Tätigkeit ausgeübt, wie sie auch ein Arzt ausübt. Diese Tätigkeit erfolgte von der Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Gerätes, welches – auf Grund der oben geschilderten Auswertung – zumindest den Eindruck erweckt, dass damit der gesundheitliche Zustand eines Menschen untersucht werden kann. Diese angewandte Untersuchungsmethode weist damit auch ein Mindestmaß an Rationalität auf. Auch wenn für die Betätigung des Gerätes selbst kein besonderes medizinisches Wissen erforderlich ist, so wurde doch bei der Verwendung dieses Gerätes zumindest der Eindruck vermittelt, dass der Auswertung des Messergebnisses ein durch das Medizinstudium vermitteltes umfassendes Wissen zugrunde liegt. So wurde bei der Zeugin große Beunruhigung jedenfalls hinsichtlich des damit festgestellten körperlichen Zustandes (Leberparasiten) erzeugt. Indem die Beschwerdeführerin mit Hilfe eines solchen Gerätes, das somit als medizinisch-diagnostisches Hilfsmittel anzusehen ist, letztlich eine Beurteilung von körperlichen Zuständen und somit gesundheitliche Diagnosen vorgenommen hat, übte sie eine im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 genannte Tätigkeit aus, wie sie auch ein Arzt ausübt. Bei der oben beschriebenen Tätigkeit handelt es sich somit um eine solche, welche dem Tatbestand des § 2 Abs. 2 Ärztegesetz entspricht. Bei der oben beschriebenen Tätigkeit handelt es sich somit um eine solche, welche dem Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz entspricht. Insoweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, als Energetikerin über eine entsprechende Gewerbeanmeldung zu verfügen, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine Gewerbeanmeldung keinesfalls allenfalls sonstige erforderliche Berechtigungen ersetzt. Insbesondere ist es nicht möglich, durch eine entsprechende Gewerbeanmeldung die Berechtigung zu einer Tätigkeit zu erwerben, die den Ärzten vorbehalten ist. Auch das Vorbringen, dass ihre Kundin ein Kundendatenblatt ausgefüllt und unterschrieben habe, auf welchem ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass sie nur energetische Hilfestellung erhalte, die unter anderem unter Zuhilfenahme der „Global Diagnostic Messung“ oder ähnlichen gewerblich erlaubten Methoden durchgeführt werde, und diese Maßnahmen und deren Auswahl ausschließlich zur Wiederherstellung und Harmonisierung der köpereigenen Energiefelder dienten und keine Heilbehandlung im Sinne des Ärztevorbehaltes darstellten und die energetische Beratung keinerlei Ersatz für ärztliche Diagnose und Therapie sei, sowie sämtliche Aussagen und Ratschläge keine Diagnosen sondern reine energetische Zustandsbeschreibungen darstellten, so ist dem entgegenzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin mit Hilfe der Global Diagnostic Messung gegenüber ihrer Kundin, Frau DB, erfolgten Feststellungen jedenfalls nicht nur energetische Zustandsbeschreibungen sondern vielmehr darüber hinaus konkrete gesundheitlich relevante Zustände (Muskelverspannungen, Leberparasiten, Lymphstau im Darmbereich, Fehlen zweier Enzyme im Darmbereich, Metallbelastung) betrafen. Die Verwaltungsübertretung nach § 199 Abs.1 ÄrzteG ist daher als erwiesen anzusehen. Die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 199, Absatz eins, ÄrzteG ist daher als erwiesen anzusehen. In der Tatbeschreibung des bekämpften Bescheides wurde die Bewertung von Untersuchungsergebnissen nur beispielhaft angeführt (Röntgen, Blutbild, Labor etc.). Tatsächlich fußt die Diagnose und deren Bewertung auf einer Untersuchung mittels eines Messgerätes (Global Diagnostics). Die im Spruch des bekämpften Bescheides enthaltene Tatbeschreibung war diesbezüglich zu präzisieren. Zur Strafbemessung ist festzustellen: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 44 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 44 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Eine Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen liegt deshalb vor, weil durch die Ausübung von den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten durch Personen ohne entsprechende Ausbildungsberechtigung eine mögliche Gefährdung von Personen nicht auszuschließen ist. Zu berücksichtigen sind die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten persönlichen Verhältnisse (Nettoeinkommen von € 1.500,--, Sorgepflichten für einen Sohn). Mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe bewegt sich im weit unteren Bereich des bestehenden Strafrahmens und ist somit als gerade noch angemessen zu bezeichnen um sowohl spezial- und auch generalpräventiv zu wirken. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.582.001.2015

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