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LVwG-S-620/001-2015

Obsah (11)§ 50§ 52§ 25a§ 99§ 64§ 23§ 2§ 5§ 19§ 45§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.05.2016 GeschäftszahlLVwG-S-620/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60 Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60 Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe an einem näher bezeichneten Ort einen Anhänger ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen, ohne beladen oder entladen zu haben, auch die Ausnahmebestimmungen des § 23 Abs. 6 StVO 1960 hätten nicht zugetroffen, obwohl der Anhänger ohne Zugfahrzeug nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden dürfe, es sei denn, das genannte Fahrzeug könne nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es würden sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vorliegen.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe an einem näher bezeichneten Ort einen Anhänger ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen, ohne beladen oder entladen zu haben, auch die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 23, Absatz 6, StVO 1960 hätten nicht zugetroffen, obwohl der Anhänger ohne Zugfahrzeug nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden dürfe, es sei denn, das genannte Fahrzeug könne nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es würden sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vorliegen. Wegen Übertretung von § 23 Abs. 6 StVO 1960 wurde über den Beschwerdeführer

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag

§ 64Abs. 2 VSt

G in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.Wegen Übertretung von Paragraph 23, Absatz 6, StVO 1960 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben. Begründend führte die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes der Polizeiinspektion *** sowie auf Grund der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Krems, Fachgebiet Verkehr, vom

  1. Dezember 2014 als erwiesen anzusehen sei. Als mildernd wurde die bisherige Straflosigkeit des Beschwerdeführers und als erschwerend kein Umstand berücksichtigt. Der Strafbemessung wurden ein geschätztes Einkommen von 1 100 Euro, kein Vermögen sowie keine Sorgepflichten zu Grunde gelegt.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und die genannte Verwaltungsübertretung bestritten. Die belangte Behörde beschränke sich in ihrer Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses im Wesentlichen auf die dienstliche Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorgans der Polizeiinspektion *** sowie eine Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Krems, der zu Folge es sich beim gegenständlichen Tatort um eine Fahrbahn im Sinne der StVO 1960 handle. Der Beschwerdeführer trat dieser Beurteilung durch die belangte Behörde unter anderem mit dem Argument entgegen, dass es sich bei dem gegenständlichen, auf der Parzelle *** im Gemeindegebiet von *** befindlichen Gebäude, einem Presshaus, um das älteste Gebäude in diesem Tal handle, es sei 1906 errichtet worden. Seit der Anlage der befestigten Straße werde der Grundstücksstreifen ausschließlich von den Liegenschaftseigentümern des Presshauses genutzt, bis zu dem Zeitpunkt, als die Eigentümer der Nachbarliegenschaft deren private Einfahrt auf öffentlichem Gut errichtet hätten. Verkehrstechnisch sei hier wohl zu keiner Zeit eine Zufahrt zur benachbarten Liegenschaft vorgesehen gewesen, zumal diese Liegenschaft über eine andere Zufahrtmöglichkeit verfüge und die gegenständliche Landfläche bis zum Ankauf des Presshauses durch den Beschwerdeführer von dessen Nachbarn oftmals als Parkplatz benutzt worden sei. Schon aufgrund dieser Tatsachen könne in keinster Weise von einer Fahrbahn gesprochen werden. Tatsächlich sei es so, dass dieser Grünstreifen seit Anlegen des befestigten Weges ausschließlich von den Liegenschaftseigentümern des Presshauses genutzt werde. Tatsächlich handle es sich bei diesem Landstreifen um öffentliches Gut, dieses sei jedoch – wie auch aus den diversen Bildern ersichtlich – wohl mehr ein Vorplatz des an der Straße liegenden Presshauses als eine Fahrbahn. Dies entspreche auch der Nutzung der letzten Jahrzehnte. Wenn zur Fahrbahn auch Parkstreifen, Radfahrstreifen und dergleichen gehörten, so gehöre ein an die Fahrbahn anschließender Vorplatz eines an der Straße liegenden Gebäudes gerade nicht zur Fahrbahn (OGH
  3. Oktober 1989, 2 Ob 121/89). Auch ergebe sich aus den Lichtbildern der belangten Behörde, dass es sich bei diesem Landstreifen nicht um eine Zufahrtsstraße zu zwei Grundstücken handeln würde, auch wenn der Nachbar rechtswidrig auf öffentlichem Grund seine private Einfahrt errichtet habe, da die Fahrspuren nicht in die Einfahrt des Nachbarn laufen würden, sondern direkt in die auf öffentlichem Grund befindliche Einfriedung, wenn jetzt die Zufahrt in die Einfahrt über diesem Landstreifen möglich sei. Der Landstreifen werde in keinster Weise von der Gemeinde betreut. Weder eine Schneeräumung noch eine Grünpflege werde durch die Gemeinde durchgeführt. Tatsächlich werde dieser Landstreifen ausschließlich vom Beschwerdeführer gepflegt. Gegen die Eigenschaft als Fahrbahn spreche weiters, dass dies wohl für den Verkehr zu bedeuten habe, dass eine Fahrspur über die vermeintliche Gemeindestraße führen müsste. Ebenfalls vollkommen unverständlich sei, weshalb die Straßenbeleuchtung nicht an selber Stelle erneuert worden sei, wenn es sich bei der gegenständlichen Landfläche um eine Fahrbahn handeln würde. Tatsächlich sei diese aber an der asphaltierten Straße angebracht worden und das deute auch darauf hin, dass der Verkehr alleine auf der asphaltierten Straße abgeführt werden sollte. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Mit Schreiben vom
  4. März 2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Krems die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  6. April 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsstrafbehörde, KRS2-V-14 12845/5, und Einvernahme des Beschwerdeführers. Ein Vertreter der belangten Behörde hat trotz ordnungsgemäßer Ladung an der Verhandlung nicht teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung Fotos vorgelegt und im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei den auf den Fotos ersichtlichen Spuren um jene des vor dem Presshaus geparkten Fahrzeuges handle. Die Stelle, an der der Anhänger war, sei öffentliches Gut. Auf Befragen durch den Verhandlungsleiter teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Zweck der Landfläche die Zufahrt zur Arbeitsrampe vor dem Presshaus bzw. Vorplatz sei. Der Beschwerdeführer wollte dieses Presshaus ursprünglich zu Freizeitzwecken ausbauen, derzeit lagere er aber Lebensmittel in diesem Presshaus. Zu 90 % fahre er über die *** zu, biege in den Waldweg ein und dann nach links auf die Rampe zum Keller. Eine andere Zufahrt zum Presshaus bestehe nicht. Die Landfläche sei seinerzeit als Arbeitsfläche zum Presshaus angelegt worden, die Rampe sei für den Keller gebraucht worden. Die Straße sei nie unmittelbar am Presshaus vorbei gegangen, sondern habe immer den jetzigen Verlauf gehabt. Der Beschwerdeführer nehme selbst die Winterräumung und Schneeräumung vor. Die Gemeinde habe dies seines Wissens nach nie gemacht. Ergänzend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass Wasser zu seinem Presshaus geronnen sei und er daraufhin vom Bürgermeister um Abhilfe ersucht hätte, der Bürgermeister habe aber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer dieses Problem selbst beheben solle. Auf Frage des Beschwerdeführervertreters, ob dem Beschwerdeführer das Grundstück bereits zum Kauf angeboten worden sei, teilte der Beschwerdeführer mit, dass dies der Fall sei. Der Beschwerdeführervertreter wies weiters darauf hin, dass selbst die Nachbarn auf dem Platz vor dem Presshaus stehen würden. Sie würden dann aber in der Regel auch den Platz räumen, wenn man sie ersucht, wegzufahren. Der Beschwerdeführer wies auch darauf hin, dass er die Begehung der gegenständlichen Tat, nämlich dass er mit dem Fahrzeug zum besagten Zeitpunkt an besagter Stelle gestanden sei, nicht bestreite, und dass es sich um seinen Anhänger gehandelt habe. Dass der Anhänger zum Tatzeitpunkt dort gestanden sei, bestreite er nicht. Der Beschwerdeführervertreter brachte vor, dass dieser Anhänger zum Be- und Entladen dort gestanden sei. Der Zeuge GI GH teilte in der Verhandlung mit, dass er nur auf Grund der Einsichtnahme in den Akt wisse, dass er von der Nachbarin des Beschwerdeführers informiert worden sei. Er komme sonst an diesem Ort überhaupt nicht vorbei. Er sei seit 33 Jahren in *** tätig und habe bis zu diesem Vorfall noch nie etwas dazu gehört.
  7. Feststellungen und Beweiswürdigung: Es steht fest, dass der Beschwerdeführer am
  8. Oktober 2014, von 10.00 Uhr bis 15.50 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der öffentlichen Straße Parzelle Nr. ***, vor dem Keller Parzelle Nr. .***, den Anhänger mit dem Kennzeichen *** ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen hat. Es hat sich dabei um keinen Be- oder Entladevorgang gehandelt. Der Anhänger hätte auch sofort entfernt werden können. Die Entfernung hätte keine unbillige Wirtschaftserschwernis bedeutet und es liegen auch keine Gründe für ein Stehenlassen vor. Auf der Parzelle ***, KG ***, führt – unbestritten – eine Gemeindestraße, dabei handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Von dieser Straße zweigt auf einer Landfläche, ebenfalls Parzelle ***, KG ***, öffentliches Gut, ein Weg zum Presshaus ab, über das auch ein anderes Grundstück zu erreichen ist. Auf dem Weg sind zwei parallele Spuren vorhanden und durch Grasbewuchs von der parallel führenden Gemeindestraße getrennt. Die gegenständliche Landfläche/Weg ist nicht asphaltiert. Die gegenständliche Landfläche vor dem Presshaus/ Keller Parzelle Nr. .***, dient als Zufahrt von der Gemeindestraße zum Presshaus und wird auch als Arbeitsrampe verwendet. Dies ergibt sich insbesondere aus der im vorgelegten Akt der belangten Behörde inliegenden Anzeige samt Fotos der Polizeiinspektion *** vom
  9. Oktober 2014 und aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Der Beschwerdeführer hat weder in der Beschwerde noch in der Verhandlung bestritten, dass er den Anhänger an dieser Stelle abgestellt hatte. Zwar hat er darauf hingewiesen, dass der Anhänger zum Be- und Entladen dort gestanden sei, doch hat der Beschwerdeführer darauf nur unsubstantiiert verwiesen ohne näher darzulegen, aus welchen Gründen ein Be- oder Entladevorgang bei einem Anhänger für ein Kfz beinahe sechs Stunden dauern sollte. Begründete Hinweise auf einen Be- oder Entladevorgang sind nicht zu erkennen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Anhänger sei zum Be- und Entladen dort gestanden, kommt daher keine Berechtigung zu.
  10. Rechtslage und Erwägungen:

§ 23Abs. 6 St

VO 1960 dürfen unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, daß niemand gefährdet oder behindert wird.

Paragraph 23, Absatz 6, StVO 1960 dürfen unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, daß niemand gefährdet oder behindert wird.

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Wie bereits oben aufgrund der angeführten Beweiswürdigung festgestellt, hat der Beschwerdeführer am

  1. Oktober 2014, von 10.00 Uhr bis 15.50 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Straße nächst Parz. Nr. ***, vor dem Keller Parz. Nr. .***, den Anhänger mit dem Kennzeichen *** auf einer Fläche, die in der Natur als Weg (zwei parallele Spuren) zu erkennen ist, abgestellt. Die Handlung wurde auch nicht bestritten. Zu klären ist allerdings, ob es sich bei dieser Fläche nächst Parzelle Nr. ***, vor dem Keller Parzelle Nr. .***, um eine Fahrbahn im Sinne des § 2 StVO 1960 handelt. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus folgenden Gründen der Fall:Wie bereits oben aufgrund der angeführten Beweiswürdigung festgestellt, hat der Beschwerdeführer am
  2. Oktober 2014, von 10.00 Uhr bis 15.50 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Straße nächst Parz. Nr. ***, vor dem Keller Parz. Nr. .***, den Anhänger mit dem Kennzeichen *** auf einer Fläche, die in der Natur als Weg (zwei parallele Spuren) zu erkennen ist, abgestellt. Die Handlung wurde auch nicht bestritten. Zu klären ist allerdings, ob es sich bei dieser Fläche nächst Parzelle Nr. ***, vor dem Keller Parzelle Nr. .***, um eine Fahrbahn im Sinne des Paragraph 2, StVO 1960 handelt. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus folgenden Gründen der Fall:

§ 2Abs. 1 Z 1 St

VO 1960 gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

§ 2Abs. 1 Z 2 St

VO 1960 gilt als Fahrbahn der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960 gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StVO 1960 gilt als Fahrbahn der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960 sind Landflächen, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienen, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge (aus den vielfältigsten Motiven), wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss. Steht ein anderer Zweck als der der Raumüberwindung im Vordergrund und ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, dann kann eine Landfläche, die einem solchen „anderen Zweck“ dient, nicht als Straße iSd StVO 1960 qualifiziert werden (vgl. Pürstl, StVO-ON14.00 § 23 StVO E 3 [Stand: Oktober 2015, rdb.at]). Durch das Vorhandensein einer Grünfläche zwischen Gehsteig und Fahrbahn und das Vorhandensein von zwei im Verlauf einer Straße nebeneinander führenden Wegen wird die Wertung der gesamten Landfläche als Straße ebenso wenig ausgeschlossen wie die Annahme einer einheitlichen Straße durch das Bestehen mehrerer von durch Grünflächen geteilter Fahrbahnen oder Fahrbahnen und Nebenfahrbahnen (vgl. Pürstl, StVO-ON14.00 § 23 StVO E 10 [Stand: Oktober 2015, rdb.at]). Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass eine Fahrbahn nur dann als solche zu werten ist, wenn sie eine bestimmte Oberflächenbeschaffenheit aufweist. Die Oberfläche ein und derselben Fahrbahn kann auch unterschiedlich beschaffen sein. – Auch Zufahrten zu Tankstellen oder Garagen dienen dem Fahrzeugverkehr und sind demnach als Teil der Fahrbahn zu beurteilen (vgl. Pürstl, StVO-ON14.00 § 23 StVO E 22 [Stand: Oktober 2015, rdb.at]). Zur Fahrbahn gehören auch Parkstreifen, Radfahrstreifen, Schutzinseln udgl, nicht jedoch ein an die Fahrbahn anschließender Vorplatz eines an der Straße liegenden Gebäudes (vgl. Pürstl, StVO-ON14.00 § 23 StVO E 29 [Stand: Oktober 2015, rdb.at]).Straßen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960 sind Landflächen, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienen, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge (aus den vielfältigsten Motiven), wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss. Steht ein anderer Zweck als der der Raumüberwindung im Vordergrund und ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, dann kann eine Landfläche, die einem solchen „anderen Zweck“ dient, nicht als Straße iSd StVO 1960 qualifiziert werden vergleiche Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph 23, StVO E 3 [Stand: Oktober 2015, rdb.at]). Durch das Vorhandensein einer Grünfläche zwischen Gehsteig und Fahrbahn und das Vorhandensein von zwei im Verlauf einer Straße nebeneinander führenden Wegen wird die Wertung der gesamten Landfläche als Straße ebenso wenig ausgeschlossen wie die Annahme einer einheitlichen Straße durch das Bestehen mehrerer von durch Grünflächen geteilter Fahrbahnen oder Fahrbahnen und Nebenfahrbahnen vergleiche Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph 23, StVO E 10 [Stand: Oktober 2015, rdb.at]). Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass eine Fahrbahn nur dann als solche zu werten ist, wenn sie eine bestimmte Oberflächenbeschaffenheit aufweist. Die Oberfläche ein und derselben Fahrbahn kann auch unterschiedlich beschaffen sein. – Auch Zufahrten zu Tankstellen oder Garagen dienen dem Fahrzeugverkehr und sind demnach als Teil der Fahrbahn zu beurteilen vergleiche Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph 23, StVO E 22 [Stand: Oktober 2015, rdb.at]). Zur Fahrbahn gehören auch Parkstreifen, Radfahrstreifen, Schutzinseln udgl, nicht jedoch ein an die Fahrbahn anschließender Vorplatz eines an der Straße liegenden Gebäudes vergleiche Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph 23, StVO E 29 [Stand: Oktober 2015, rdb.at]). Der gegenständliche Weg/die Landfläche dient der Fortbewegung durch Fahrzeuge. Als Zweck dieser Landfläche steht die Fortbewegung zur Raumüberwindung im Vordergrund. Die gegenständliche Landfläche ist somit für den Fahrzeugverkehr bestimmt und sie kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden. Es handelt sich daher um eine Straße mit öffentlichem Verkehr und um eine Fahrbahn im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 2 StVO 1960. Dass auch andere Tätigkeiten, etwa Arbeiten, auf der Landfläche verrichtet werden oder dass ausschließlich der Beschwerdeführer die Schneeräumung dafür vornimmt oder Verkehrszeichen angebracht sind, vermag daran nichts zu ändern. Der gegenständliche Weg/die Landfläche dient der Fortbewegung durch Fahrzeuge. Als Zweck dieser Landfläche steht die Fortbewegung zur Raumüberwindung im Vordergrund. Die gegenständliche Landfläche ist somit für den Fahrzeugverkehr bestimmt und sie kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden. Es handelt sich daher um eine Straße mit öffentlichem Verkehr und um eine Fahrbahn im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StVO 1960. Dass auch andere Tätigkeiten, etwa Arbeiten, auf der Landfläche verrichtet werden oder dass ausschließlich der Beschwerdeführer die Schneeräumung dafür vornimmt oder Verkehrszeichen angebracht sind, vermag daran nichts zu ändern. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer das objektive Tatbild zu § 23 Abs. 6 StVO 1960 erfüllt hat. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer das objektive Tatbild zu Paragraph 23, Absatz 6, StVO 1960 erfüllt hat. Gegenständlich handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt

§ 5Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G), wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gegenständlich handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt

Paragraph 5, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall ist von zumindest fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers hat er zumindest fahrlässig gehandelt und die Verwaltungsübertretung ist ihm deshalb auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. 6. Zur Strafbemessung:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 sieht Geldstrafen bis zu 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen) vor.Der Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 sieht Geldstrafen bis zu 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen) vor. Mit der durch den Beschwerdeführer übertretenen Rechtsnorm des § 23 StVO 1960 soll die Verkehrssicherheit geschützt werden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist somit als hoch einzustufen. Auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat ist somit im gegenständlichen Fall nicht unerheblich.Mit der durch den Beschwerdeführer übertretenen Rechtsnorm des Paragraph 23, StVO 1960 soll die Verkehrssicherheit geschützt werden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist somit als hoch einzustufen. Auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat ist somit im gegenständlichen Fall nicht unerheblich. Es liegt der Milderungsgrund der Unbescholtenheit vor. Dies konnte das erkennende Gericht mildernd werten. Andere Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der angenommenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Monatseinkommen von 1 500 Euro monatlich, keine Schulden, Vermögen im Ausmaß eines Einfamilienhauses und des gegenständlichen Presshauses und keine Sorgepflichten), kommt nach Abwägung aller Umstände eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Das verhängte Strafausmaß befindet sich ohnedies im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens und soll geeignet sein, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf der selben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abhalten und gerade noch generalpräventive Wirkung erzeugen können.Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG sowie auf Basis der angenommenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Monatseinkommen von 1 500 Euro monatlich, keine Schulden, Vermögen im Ausmaß eines Einfamilienhauses und des gegenständlichen Presshauses und keine Sorgepflichten), kommt nach Abwägung aller Umstände eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Das verhängte Strafausmaß befindet sich ohnedies im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens und soll geeignet sein, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf der selben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abhalten und gerade noch generalpräventive Wirkung erzeugen können.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat schließlich die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon bereits deshalb aus, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat schließlich die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon bereits deshalb aus, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist. 7. Zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist „[i]n jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, […] auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.“

Abs. 2 leg. cit. ist „[d]ieser Beitrag […] für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.“ Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist „[i]n jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, […] auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.“

Absatz 2, leg. cit. ist „[d]ieser Beitrag […] für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.“ Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.

§ 54bAbs. 1 VSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und das Erkenntnis weicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und das Erkenntnis weicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.620.001.2015

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