GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60 Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60 Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe an einem näher bezeichneten Ort einen Anhänger ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen, ohne beladen oder entladen zu haben, auch die Ausnahmebestimmungen des § 23 Abs. 6 StVO 1960 hätten nicht zugetroffen, obwohl der Anhänger ohne Zugfahrzeug nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden dürfe, es sei denn, das genannte Fahrzeug könne nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es würden sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vorliegen.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe an einem näher bezeichneten Ort einen Anhänger ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen, ohne beladen oder entladen zu haben, auch die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 23, Absatz 6, StVO 1960 hätten nicht zugetroffen, obwohl der Anhänger ohne Zugfahrzeug nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden dürfe, es sei denn, das genannte Fahrzeug könne nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es würden sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vorliegen. Wegen Übertretung von § 23 Abs. 6 StVO 1960 wurde über den Beschwerdeführer
VO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag
G in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.Wegen Übertretung von Paragraph 23, Absatz 6, StVO 1960 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben. Begründend führte die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes der Polizeiinspektion *** sowie auf Grund der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Krems, Fachgebiet Verkehr, vom
VO 1960 dürfen unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, daß niemand gefährdet oder behindert wird.
Paragraph 23, Absatz 6, StVO 1960 dürfen unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, daß niemand gefährdet oder behindert wird.
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Wie bereits oben aufgrund der angeführten Beweiswürdigung festgestellt, hat der Beschwerdeführer am
VO 1960 gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
VO 1960 gilt als Fahrbahn der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960 gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StVO 1960 gilt als Fahrbahn der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960 sind Landflächen, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienen, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge (aus den vielfältigsten Motiven), wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss. Steht ein anderer Zweck als der der Raumüberwindung im Vordergrund und ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, dann kann eine Landfläche, die einem solchen „anderen Zweck“ dient, nicht als Straße iSd StVO 1960 qualifiziert werden (vgl. Pürstl, StVO-ON14.00 § 23 StVO E 3 [Stand: Oktober 2015, rdb.at]). Durch das Vorhandensein einer Grünfläche zwischen Gehsteig und Fahrbahn und das Vorhandensein von zwei im Verlauf einer Straße nebeneinander führenden Wegen wird die Wertung der gesamten Landfläche als Straße ebenso wenig ausgeschlossen wie die Annahme einer einheitlichen Straße durch das Bestehen mehrerer von durch Grünflächen geteilter Fahrbahnen oder Fahrbahnen und Nebenfahrbahnen (vgl. Pürstl, StVO-ON14.00 § 23 StVO E 10 [Stand: Oktober 2015, rdb.at]). Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass eine Fahrbahn nur dann als solche zu werten ist, wenn sie eine bestimmte Oberflächenbeschaffenheit aufweist. Die Oberfläche ein und derselben Fahrbahn kann auch unterschiedlich beschaffen sein. – Auch Zufahrten zu Tankstellen oder Garagen dienen dem Fahrzeugverkehr und sind demnach als Teil der Fahrbahn zu beurteilen (vgl. Pürstl, StVO-ON14.00 § 23 StVO E 22 [Stand: Oktober 2015, rdb.at]). Zur Fahrbahn gehören auch Parkstreifen, Radfahrstreifen, Schutzinseln udgl, nicht jedoch ein an die Fahrbahn anschließender Vorplatz eines an der Straße liegenden Gebäudes (vgl. Pürstl, StVO-ON14.00 § 23 StVO E 29 [Stand: Oktober 2015, rdb.at]).Straßen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960 sind Landflächen, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienen, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge (aus den vielfältigsten Motiven), wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss. Steht ein anderer Zweck als der der Raumüberwindung im Vordergrund und ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, dann kann eine Landfläche, die einem solchen „anderen Zweck“ dient, nicht als Straße iSd StVO 1960 qualifiziert werden vergleiche Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph 23, StVO E 3 [Stand: Oktober 2015, rdb.at]). Durch das Vorhandensein einer Grünfläche zwischen Gehsteig und Fahrbahn und das Vorhandensein von zwei im Verlauf einer Straße nebeneinander führenden Wegen wird die Wertung der gesamten Landfläche als Straße ebenso wenig ausgeschlossen wie die Annahme einer einheitlichen Straße durch das Bestehen mehrerer von durch Grünflächen geteilter Fahrbahnen oder Fahrbahnen und Nebenfahrbahnen vergleiche Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph 23, StVO E 10 [Stand: Oktober 2015, rdb.at]). Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass eine Fahrbahn nur dann als solche zu werten ist, wenn sie eine bestimmte Oberflächenbeschaffenheit aufweist. Die Oberfläche ein und derselben Fahrbahn kann auch unterschiedlich beschaffen sein. – Auch Zufahrten zu Tankstellen oder Garagen dienen dem Fahrzeugverkehr und sind demnach als Teil der Fahrbahn zu beurteilen vergleiche Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph 23, StVO E 22 [Stand: Oktober 2015, rdb.at]). Zur Fahrbahn gehören auch Parkstreifen, Radfahrstreifen, Schutzinseln udgl, nicht jedoch ein an die Fahrbahn anschließender Vorplatz eines an der Straße liegenden Gebäudes vergleiche Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph 23, StVO E 29 [Stand: Oktober 2015, rdb.at]). Der gegenständliche Weg/die Landfläche dient der Fortbewegung durch Fahrzeuge. Als Zweck dieser Landfläche steht die Fortbewegung zur Raumüberwindung im Vordergrund. Die gegenständliche Landfläche ist somit für den Fahrzeugverkehr bestimmt und sie kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden. Es handelt sich daher um eine Straße mit öffentlichem Verkehr und um eine Fahrbahn im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 2 StVO 1960. Dass auch andere Tätigkeiten, etwa Arbeiten, auf der Landfläche verrichtet werden oder dass ausschließlich der Beschwerdeführer die Schneeräumung dafür vornimmt oder Verkehrszeichen angebracht sind, vermag daran nichts zu ändern. Der gegenständliche Weg/die Landfläche dient der Fortbewegung durch Fahrzeuge. Als Zweck dieser Landfläche steht die Fortbewegung zur Raumüberwindung im Vordergrund. Die gegenständliche Landfläche ist somit für den Fahrzeugverkehr bestimmt und sie kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden. Es handelt sich daher um eine Straße mit öffentlichem Verkehr und um eine Fahrbahn im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StVO 1960. Dass auch andere Tätigkeiten, etwa Arbeiten, auf der Landfläche verrichtet werden oder dass ausschließlich der Beschwerdeführer die Schneeräumung dafür vornimmt oder Verkehrszeichen angebracht sind, vermag daran nichts zu ändern. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer das objektive Tatbild zu § 23 Abs. 6 StVO 1960 erfüllt hat. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer das objektive Tatbild zu Paragraph 23, Absatz 6, StVO 1960 erfüllt hat. Gegenständlich handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt
G), wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gegenständlich handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt
Paragraph 5, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall ist von zumindest fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers hat er zumindest fahrlässig gehandelt und die Verwaltungsübertretung ist ihm deshalb auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. 6. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 sieht Geldstrafen bis zu 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen) vor.Der Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 sieht Geldstrafen bis zu 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen) vor. Mit der durch den Beschwerdeführer übertretenen Rechtsnorm des § 23 StVO 1960 soll die Verkehrssicherheit geschützt werden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist somit als hoch einzustufen. Auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat ist somit im gegenständlichen Fall nicht unerheblich.Mit der durch den Beschwerdeführer übertretenen Rechtsnorm des Paragraph 23, StVO 1960 soll die Verkehrssicherheit geschützt werden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist somit als hoch einzustufen. Auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat ist somit im gegenständlichen Fall nicht unerheblich. Es liegt der Milderungsgrund der Unbescholtenheit vor. Dies konnte das erkennende Gericht mildernd werten. Andere Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der angenommenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Monatseinkommen von 1 500 Euro monatlich, keine Schulden, Vermögen im Ausmaß eines Einfamilienhauses und des gegenständlichen Presshauses und keine Sorgepflichten), kommt nach Abwägung aller Umstände eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Das verhängte Strafausmaß befindet sich ohnedies im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens und soll geeignet sein, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf der selben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abhalten und gerade noch generalpräventive Wirkung erzeugen können.Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG sowie auf Basis der angenommenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Monatseinkommen von 1 500 Euro monatlich, keine Schulden, Vermögen im Ausmaß eines Einfamilienhauses und des gegenständlichen Presshauses und keine Sorgepflichten), kommt nach Abwägung aller Umstände eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Das verhängte Strafausmaß befindet sich ohnedies im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens und soll geeignet sein, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf der selben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abhalten und gerade noch generalpräventive Wirkung erzeugen können.
G hat schließlich die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon bereits deshalb aus, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat schließlich die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon bereits deshalb aus, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist. 7. Zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
GVG ist „[i]n jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, […] auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.“
Abs. 2 leg. cit. ist „[d]ieser Beitrag […] für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.“ Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist „[i]n jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, […] auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.“
Absatz 2, leg. cit. ist „[d]ieser Beitrag […] für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.“ Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und das Erkenntnis weicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und das Erkenntnis weicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.620.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.