Obsah (13)
§ 28§ 25a§ 60§ 52§ 54§ 63§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 11§ 20Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1270/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F, (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger auf folgende Bestimmungen gestützt wird:
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger auf folgende Bestimmungen gestützt wird: § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4, § 11 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5, § 20 Abs. 1, sowie § 60 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, (NAG). Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz eins,, sowie Paragraph 60, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (NAG). 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr HJ, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, beantragte mit
- September 2012 die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) stellte in Folge an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich eine Anfrage
§ 60Abs.
1 Z 3 NAG. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) stellte in Folge an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich eine Anfrage
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich teilte dazu mit Schreiben vom
- April 2013 im Wesentlichen mit, dass der Beschwerdeführer als freier Dienstnehmer anzusehen sei und als solcher dem Beschäftigungsbegriff des § 2 Abs. 2 AuslBG und dem Genehmigungsvorbehalt des § 3 Abs. 1 leg.cit. unterliege. Eine echte selbständige Tätigkeit könne nicht bestätigt werden, weshalb auch eine Zuordnung zu § 60 NAG nicht vorgenommen werden könne. Die Landesgeschäftsstelle spreche sich daher gegen die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aus. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich teilte dazu mit Schreiben vom
- April 2013 im Wesentlichen mit, dass der Beschwerdeführer als freier Dienstnehmer anzusehen sei und als solcher dem Beschäftigungsbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG und dem Genehmigungsvorbehalt des Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit. unterliege. Eine echte selbständige Tätigkeit könne nicht bestätigt werden, weshalb auch eine Zuordnung zu Paragraph 60, NAG nicht vorgenommen werden könne. Die Landesgeschäftsstelle spreche sich daher gegen die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aus. Der Beschwerdeführer gab dazu mit Schreiben vom
- April 2013 eine Stellungnahme ab. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich ergänzte daraufhin mit Schreiben vom
- Mai 2013 ihre Anfragebeantwortung. Mitgeteilt wurde dabei, dass die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vorgebrachten Argumente an der bereits geäußerten negativen Einschätzung nichts ändern würden. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- September 2013, Zl. MDS3-F-13407, wurde – gestützt auf § 60 Abs. 1 NAG – der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Im Wesentlichen wurde dazu ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein Dienstverhältnis und keine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden solle. Das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich erscheine schlüssig und nachvollziehbar und habe nicht ausreichend entkräftet bzw. widerlegt werden können. Es seien daher die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- September 2013, , Zl. MDS3-F-13407, wurde – gestützt auf Paragraph 60, Absatz eins, NAG – der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Im Wesentlichen wurde dazu ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein Dienstverhältnis und keine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden solle. Das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich erscheine schlüssig und nachvollziehbar und habe nicht ausreichend entkräftet bzw. widerlegt werden können. Es seien daher die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt. 1.
- Innerhalb der Berufungsfrist beantragte der Beschwerdeführer Fristerstreckung zur Beibringung eines Gutachtens und er erhob eine Berufung, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Beurteilung der Behörde und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich unschlüssig sei. 1.
- Der Verwaltungsakt wurde in Folge der Bundesministerin für Inneres zur Entscheidung vorgelegt.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde der Verwaltungsakt von der der Bundesministerin für Inneres dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte in Folge den Verwaltungsakt an das Verwaltungsgericht Wien. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Oktober 2015, Zl. VGW-151/004/10143/2015-1, wurde die als Beschwerde gewertete Berufung wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im September 2011 in Niederösterreich aufhältig gewesen sei, woraus sich die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergebe. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Oktober 2015, , Zl. VGW-151/004/10143/2015-1, wurde die als Beschwerde gewertete Berufung wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im September 2011 in Niederösterreich aufhältig gewesen sei, woraus sich die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergebe. 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Jänner 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung sowie am
- Februar 2016 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch. Auf Grund des sachlichen Zusammenhanges wurden diese Verhandlungen mit Zustimmung der Parteien gemeinsam mit den Verfahren zu den Zlen. LVwG-AV-623-2015 (Beschwerdeführer Herr MHK), LVwG-AV-626-2014 (Beschwerdeführer Herr AMR) und LVwG-AV-627-2014 (Beschwerdeführer Herr SAS) geführt (wobei darauf hingewiesen wurde, dass sich auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine unterschiedliche Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Beschwerdeverfahren ergibt).Auf Grund des sachlichen Zusammenhanges wurden diese Verhandlungen mit Zustimmung der Parteien gemeinsam mit den Verfahren zu den , Zlen. LVwG-AV-623-2015 (Beschwerdeführer Herr MHK), , LVwG-AV-626-2014 (Beschwerdeführer Herr AMR) und , LVwG-AV-627-2014 (Beschwerdeführer Herr SAS) geführt (wobei darauf hingewiesen wurde, dass sich auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine unterschiedliche Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Beschwerdeverfahren ergibt). In den Verhandlungen wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Verlesung der Gerichts- und Verwaltungsakten (inkl. der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Abfragen), durch Einvernahme des Beschwerdeführervertreters des vorliegenden Verfahrens, der Herren MHK und AMR (als Beschwerdeführer der sie betreffenden Beschwerdeverfahren), sowie durch Einvernahme der Zeugen Herr GF (ehemaliger Obmann des Hockeyclubs ***) und Herr PP (aktueller Obmann des Hockeyclubs ***). Im Rahmen dieser Verhandlungen wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgende Urkunden vorgelegt: Ein Werkvertrag vom
- Juli 2013 (Beilage ./1), ein weiterer Werkvertrag vom
- Juli 2013 (Beilage ./2), ein Werkvertrag vom
- April 2014 (Beilage ./3), ein (undatiertes) Empfehlungsschreiben der Neuen Niederösterreichischen Mittelschule *** (Beilage ./4), eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft für den Beschwerdeführer Herrn AMR vom
- Jänner 2016 (Beilage ./5), ein Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft betreffend den Beschwerdeführer Herrn AMR (Beilage ./6), ein Einkommensteuerbescheid 2014 des Finanzamtes *** betreffend den Beschwerdeführer Herrn AMR vom
- November 2015 (Beilage ./7), ein Bescheid über den Antrag auf Zulassung zum Studium der Universität *** betreffend den Beschwerdeführer Herrn AMR vom
- November 2014 (Beilage ./8), eine Bestätigung des Herrn VS für den Beschwerdeführer Herrn AMR vom
- Juni 2015 (Beilage ./9), ein Schreiben des Hockeyclubs *** vom
- November 2011 (Beilage ./10), eine Bestätigung des Herrn GSP für den Beschwerdeführer Herrn MHK vom
- Jänner 2016 (Beilage ./11), eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft betreffend den Beschwerdeführer Herrn MHK vom
- Jänner 2016 (Beilage ./12), ein Schreiben des Hockeyclubs *** an die TK OG vom
- Juli 2014 (Beilage ./13), eine Honorarnote der TK OG an den Hockeyclub *** vom
- Juni 2014 (Beilage ./14) und eine weitere vom
- August 2014 (Beilage ./15), ein Schreiben des Hockeyclubs *** an die TK OG vom
- September 2014 (Beilage ./16), eine Honorarnote der TK OG an den Hockeyclub *** vom
- Oktober 2014 (Beilage ./17), ein Bescheid über die Feststellung von Einkünften der TK OG vom Finanzamt *** vom
- Jänner 2016 (Beilage ./18), sowie ein Werkvertrag vom
- August 2012 (Beilage ./19). Dem Beschwerdeführervertreter wurde zudem im Rahmen dieser Verhandlungen der Auftrag zur Vorlage weiterer näher bezeichneter Unterlagen bzw. Nachweise erteilt. 2.
- Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom
- Februar 2016 um näher begründete Fristerstreckung zur Urkundenvorlage ersucht. Mit Schreiben vom
- März 2016 wurde eine Wohnbestätigung betreffend den Beschwerdeführer, ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom
- März 2016 sowie eine Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsstaat vom
- August 2012 vorgelegt.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, beantragte über das Honorarkonsulat *** mit
- September 2012 die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger. Zuvor hielt sich der Beschwerdeführer im September 2011 mit einem Visum in Österreich auf. Er wurde – gemeinsam mit weiteren Staatsangehörigen der Volksrepublik Bangladesch – nach Österreich als Feldhockeyspieler über Intervention seines nunmehrigen Vertreters und damaligen Managers der damaligen Herrenbundesligamannschaft des Hockeyclubs *** geholt. Der Beschwerdeführer spielte während seines Aufenthaltes in Österreich für den Hockeyverein ***, wobei er für das Spielen kein Einkommen erhielt. Er wohnte während seines Aufenthaltes in Österreich in *** im Kabinentrakt der Freizeitanlage des Hockeyvereines. Eine Wohnsitzanmeldung bei der Meldebehörde erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer beabsichtigt in Österreich Feldhockey zu spielen sowie Trainings durchzuführen. Allgemein ist festzustellen, dass es sich beim Feldhockey in Österreich um eine Sportart handelt, die beinahe ausschließlich durch Amateure ausgeübt wird. Spieler in Österreich werden in der Regel nicht bezahlt, sondern erhalten allenfalls eine Aufwandsentschädigung. Auch die Bezahlung als Trainer einer Hockeymannschaft bewegt sich (inklusive Aufwandsentschädigung) auf niedrigem Niveau. Seitens des Beschwerdeführers wurden im Jahr 2013 schriftliche Werkverträge vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer für den Hockeyclub *** sowie für Privatpersonen verschiedene Leistungen als Trainer zu erbringen gehabt hätte. Diese Verträge wurden mangels Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich nicht erfüllt. Seitens des Hockeyclub *** besteht aktuell kein Interesse mehr, dass der Beschwerdeführer als Spieler oder Trainer nach Österreich kommt. Auch sonst wurden keine aktuellen Verträge bezüglich einer selbständigen Tätigkeit vorgelegt bzw. wurde seitens des Beschwerdeführervertreters erklärt, dass der Beschwerdeführer über keine aktuellen Verträge verfügt. Nach den Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers haben zwei *** Hockeyclubs Interesse am Beschwerdeführer als Spieler. Eine nähere Konkretisierung dieses Interesses wurde jedoch nicht vorgenommen und es wurde auch kein schriftlicher Nachweis für dieses Vorbringen vorgelegt. Nach den Angaben des Beschwerdeführervertreters im Schreiben vom
- Februar 2016 ist überdies beabsichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich Gesellschafter der TK OG (FN ***) wird. Auch hier wurden allerdings weder ein schriftlicher Nachweis noch eine sonstige konkrete Vereinbarung vorgelegt. Festzustellen ist zur TK OG zudem, dass diese Gesellschaft mit Gesellschaftsvertrag vom
- Mai 2013 über Intervention des Vertreters des Beschwerdeführers gegründet wurde. Unbeschränkt haftende Gesellschafter sind der Beschwerdeführervertreter, Herr MHK, sowie die Herren AMR und SAS. Bis zum Frühjahr 2015 war die TK OG primär für den Hockeyclub *** tätig. Die daraus bezogenen Einnahmen wurden zwischen den Gesellschaftern MHK, AMR und SAS gedrittelt. Im Jahr 2014 beliefen sich diese Gesamteinnahmen der TK OG auf 19.211,76 Euro. Aktuell erhält die TK OG keine Aufträge und sie verrichtet auch sonst derzeit keine Tätigkeiten, aus der sie Einnahmen erzielt. Eine zukünftige Wiederaufnahme der Tätigkeit ist aktuell nicht absehbar. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 nach Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling ein auf den
- August 2012 datiertes polizeiliches Führungszeugnis („Police Clearance Certificate“) aus dem Herkunftsstaat vorgelegt. Eine aktuelle Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsstaat wurde trotz Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und trotz infolge gewährter Fristerstreckung nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführervertreter hat zuletzt eine Wohnbestätigung vom
- März 2016 vorgelegt. Darin bestätigt Frau EL, wohnhaft an der Adresse des Beschwerdeführervertreters (***, ***), dass der Beschwerdeführer für die Dauer der Aufenthaltsbewilligung unentgeltlich bei ihr wohnen dürfe. Die Nutzfläche der Wohnung betrage 96 m2 und es bestehe die Wohnung aus fünf Zimmern. Als Rechtsverhältnis wurde „Hauptmiete“ angegeben. Festzustellen ist, dass eine jederzeit willkürliche Widerrufsmöglichkeit durch Frau EL besteht. Weiters hat der Beschwerdeführervertreter eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom
- März 2016 vorgelegt, wonach eine Krankenversicherung für den Beschwerdeführer in Österreich möglich sei, sobald er sich hier aufhalte und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Beantragung der Aufenthaltsbewilligung seinen Reisepass vorgelegt, der eine Gültigkeit bis
- Oktober 2014 aufwies. Ein aktueller Reisepass wurde trotz Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und trotz infolge gewährter Fristerstreckung nicht vorgelegt. Über die beabsichtigte Dauer des Verbleibes in Österreich hat sich der Beschwerdeführer nach den Angaben seines Vertreters keine näheren Gedanken gemacht, grundsätzlich ist aber ein längerer Aufenthalt in Österreich beabsichtigt. Der Beschwerdeführer verfügt in Bangladesch über Familienangehörige, in Österreich halten sich hingegen keine Angehörigen auf. 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch über das Honorarkonsulat *** mit
- September 2012 die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger beantragt hat. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im September 2011 mit einem Visum in Österreich aufhältig war und wonach er – gemeinsam mit weiteren Staatsangehörigen der Volksrepublik Bangladesch – nach Österreich als Feldhockeyspieler über Intervention seines nunmehrigen Vertreters und damaligen Managers der damaligen Herrenbundesligamannschaft des Hockeyclubs *** geholt wurde, ergeben sich insbesondere auf den Angaben der in der Verhandlung im
- Jänner 2016 einvernommenen Zeugen, den Angaben des Beschwerdeführervertreters, sowie dem im Verwaltungsakt befindlichen Zeitungsbericht der Bezirksblätter *** vom
- September
- Dass der Beschwerdeführer für das Spielen in Österreich kein Einkommen erhielt, ergibt sich aus der diesbezüglichen Angabe des Beschwerdeführervertreters in der Verhandlung am
- Februar 2016: „Auch als Herr J in Österreich war, hat er nichts verdient.“ (vgl. auch den bereits erwähnten Zeitungsbericht, wonach die Spieler „nur ein Taschengeld“ erhielten). Dass der Beschwerdeführer damals im Kabinentrakt der Freizeitanlage des Hockeyvereines *** gewohnt hat, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen GF und aus den Angaben des Beschwerdeführervertreters in den Verhandlungen. Dass keine Wohnsitzanmeldung bei der Meldebehörde erfolgte, ergibt sich aus Abfragen des Zentralen Melderegisters und es wurde dies auch vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung am
- Februar 2016 als „Versäumnis“ zugestanden. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im September 2011 mit einem Visum in Österreich aufhältig war und wonach er – gemeinsam mit weiteren Staatsangehörigen der Volksrepublik Bangladesch – nach Österreich als Feldhockeyspieler über Intervention seines nunmehrigen Vertreters und damaligen Managers der damaligen Herrenbundesligamannschaft des Hockeyclubs *** geholt wurde, ergeben sich insbesondere auf den Angaben der in der Verhandlung im
- Jänner 2016 einvernommenen Zeugen, den Angaben des Beschwerdeführervertreters, sowie dem im Verwaltungsakt befindlichen Zeitungsbericht der Bezirksblätter *** vom
- September
- Dass der Beschwerdeführer für das Spielen in Österreich kein Einkommen erhielt, ergibt sich aus der diesbezüglichen Angabe des Beschwerdeführervertreters in der Verhandlung am
- Februar 2016: „Auch als Herr J in Österreich war, hat er nichts verdient.“ vergleiche auch den bereits erwähnten Zeitungsbericht, wonach die Spieler „nur ein Taschengeld“ erhielten). Dass der Beschwerdeführer damals im Kabinentrakt der Freizeitanlage des Hockeyvereines *** gewohnt hat, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen GF und aus den Angaben des Beschwerdeführervertreters in den Verhandlungen. Dass keine Wohnsitzanmeldung bei der Meldebehörde erfolgte, ergibt sich aus Abfragen des Zentralen Melderegisters und es wurde dies auch vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung am
- Februar 2016 als „Versäumnis“ zugestanden. Die festgestellte Absicht des Beschwerdeführers in Österreich Feldhockey zu spielen sowie Trainings durchzuführen ist im Verfahren nicht strittig und es ist diesbezüglich insbesondere auch auf die Angaben des Beschwerdeführervertreters in den Verhandlungen zu verweisen. Die allgemeine Feststellung, wonach es sich beim Feldhockey in Österreich um eine Sportart handelt, die beinahe ausschließlich durch Amateure ausgeübt wird, sowie die weiteren Feststellungen zur Bezahlung von Spielern und Trainern, sind auf Grund der in der Verhandlung am
- Jänner 2016 einvernommenen Zeugen, insbesondere der Zeugenaussage von Herrn PP zur Bezahlung der Spieler, zu treffen. Im Übrigen ist diesbezüglich auch auf die Ausführungen des Beschwerdeführervertreters zur allgemeinen Lage des Hockeysportes in Österreich zu verweisen. Hinsichtlich der im Verwaltungsakt befindlichen Werkverträge ist anzuführen, dass der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung am
- Februar 2016 angegeben hat, dass diese Verträge mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich nicht erfüllt wurden. Dass seitens des Hockeyclubs *** aktuell kein Interesse mehr am Beschwerdeführer besteht, ergibt sich aus den Ausführungen des Zeugen Herrn PP und im Übrigen auch aus den Angaben des Beschwerdeführervertreters. Auch sonst wurden trotz Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine aktuellen Verträge vorgelegt und es hat der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung am
- Februar 2016 ausdrücklich angegeben, dass aktuell keine Verträge vorliegen: „Der Beschwerdeführer hat aktuell keine Verträge.“ Nach den weiteren Angaben des Vertreters besteht zwar Interesse seitens zweier *** Hockeyclubs am Beschwerdeführer als Spieler, eine nähere Konkretisierung dieses Interesses wurde jedoch nicht vorgenommen und es wurde auch kein schriftlicher Nachweis für dieses Vorbringen vorgelegt. Der Vertreter hat dazu ausgeführt: „Dementsprechend kann auch keine fixe Vereinbarung Herrn HJ betreffend abgeschlossen werden, zumal ja nicht feststeht, ob er nun den Aufenthaltstitel erhält oder nicht.“ Zu den Feststellungen hinsichtlich der TK OG ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführervertreter erstmals im Schreiben vom
- Februar 2016 und somit erst relativ spät im Verfahren vorgebracht hat, es sei beabsichtigt, dass der Beschwerdeführer Gesellschafter der TK OG werde. Zuvor – insbesondere in den Verhandlungen – wurde kein solches Vorbringen erstattet und es wurde im Verfahren auch weder ein schriftlicher Nachweis noch eine sonstige konkrete Vereinbarung vorgelegt. Die Feststellungen zur Gründung und zu den Gesellschaftern der TK OG ergeben sich auch aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren diesbezüglich vorgelegten Unterlagen sowie aus der im Gerichtsakt befindlichen Firmenbuchabfrage. Dass die Gesellschaft bis zum Frühjahr 2015 primär für den Hockeyclub *** tätig war, ergibt sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen in der Verhandlung am
- Jänner 2016 sowie aus den vorgelegten Werkverträgen (wobei hinsichtlich einer allfälligen fallweisen Tätigkeit für Schulen anzumerken ist, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich ist, dass diesbezüglich tatsächlich Einnahmen erzielt wurden). Dass die von der TK OG bezogenen Einnahmen in weiterer Folge gedrittelt wurden und dass sich die Gesamteinnahmen der Gesellschaft im Jahr 2014 auf 19.211,76 Euro beliefen, ergibt sich aus dem von Herrn MHK in der Verhandlung am
- Februar 2016 vorgelegten Bescheid des Finanzamtes *** über die Feststellung der Einkünfte. Insofern der Beschwerdeführervertreter im Schreiben vom
- Februar 2016 die Einnahmen mit „mehr als 28.000,-- Euro“ beziffert, ist festzuhalten, dass dafür keine Nachweise vorgelegt wurden. Die Feststellung, wonach die TK OG aktuell keine Aufträge erhält und derzeit auch sonst keine Tätigkeiten, aus denen Einnahmen erzielt würden, verrichtet, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Herrn MHK und des Herrn AMR in der Verhandlung am
- Februar
- Ebenso ist auf Grund deren Aussagen eine zukünftige Wiederaufnahme der Tätigkeit aktuell nicht absehbar. Herr AMR hat dabei – nachdem er zunächst noch angegeben hatte, die Gesellschaft würde nach wie vor Aufträge bekommen – insbesondere Folgendes wörtlich ausgesagt: „Derzeit haben wir ein derartiges Einkommen aber nicht mehr. Diese Tätigkeit für die OG hat eigentlich damals geendet, als wir von *** nach *** gezogen sind.“ In Übereinstimmung damit hat auch Herr MHK angegeben: „Was die Aussage des Herrn AMR bezüglich der Firma TK OG betrifft, insbesondere auch dahingehend, dass diese keine Tätigkeit mehr ausübt, seitdem wir nicht mehr beim Hockeyclub *** sind, ist richtig.“ Dementsprechend haben auch beide hinsichtlich der Bestreitung des Lebensunterhaltes primär auf ihre Tätigkeit als Zeitungszusteller verwiesen. Insofern der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung am
- Februar 2016 sowie in seinem Schreiben vom
- Februar 2016 ausgeführt hat, dass die TK OG nach wie vor aktiv sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass angesichts der eben wiedergegebenen Angaben der Herren MHK und AMR für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich feststeht, dass die Gesellschaft aktuell keine Aufträge erhält und derzeit auch keine Tätigkeiten verrichtet, aus denen Einnahmen erzielt würden. Ebenso ist daher eine zukünftige Wiederaufnahme der Tätigkeit aktuell nicht absehbar. Der Beschwerdeführervertreter hat in der Verhandlung auch selbst angegeben, dass „[d]erzeit“ keine Aufträge bestehen würden (da in den Wintermonaten keine dementsprechende Inanspruchnahme bestehe, was sich im Frühjahr ändern würde; eine geänderte Lage wurde bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt aber weder mitgeteilt noch nachgewiesen). Darüber hinaus wurden die im Schreiben vom
- Februar 2016 behaupteten und zuvor nicht erwähnten Aufträge weder konkretisiert noch durch entsprechende Beweismittel glaubhaft gemacht. Auch wird im Schreiben selbst lediglich von einer Bezahlung im Rahmen einer pauschalisierten Reiseaufwandsentschädigung gesprochen und es wird eine „derzeit dünne Auftragslage“ auf Grund des Ausfalles des Hockeyclubs *** zugestanden. Festzuhalten ist dazu, dass es gerade durch die Beendigung der Beziehungen zum Hockeyclub *** auch lebensnah ist, dass die TK OG seither keine Tätigkeit mehr entfaltet, handelte es sich doch beim nach der Aktenlage einzigen Auftraggeber der TK OG, von dem auch Einnahmen lukriert wurden, um den Hockeyclub ***. Insofern der Beschwerdeführervertreter in seinem Schreiben auch auf die „nicht entschiedene“ Aufenthaltssituation der Herren MHK, AMR und SAS hinweist, ist dem überdies entgegenzuhalten, dass für die Dauer ihrer Verlängerungsverfahren ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bestand (§ 24 Abs. 1 NAG). Die Feststellung, wonach die TK OG aktuell keine Aufträge erhält und derzeit auch sonst keine Tätigkeiten, aus denen Einnahmen erzielt würden, verrichtet, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Herrn MHK und des Herrn AMR in der Verhandlung am
- Februar
- Ebenso ist auf Grund deren Aussagen eine zukünftige Wiederaufnahme der Tätigkeit aktuell nicht absehbar. Herr AMR hat dabei – nachdem er zunächst noch angegeben hatte, die Gesellschaft würde nach wie vor Aufträge bekommen – insbesondere Folgendes wörtlich ausgesagt: „Derzeit haben wir ein derartiges Einkommen aber nicht mehr. Diese Tätigkeit für die OG hat eigentlich damals geendet, als wir von *** nach *** gezogen sind.“ In Übereinstimmung damit hat auch Herr MHK angegeben: „Was die Aussage des Herrn AMR bezüglich der Firma TK OG betrifft, insbesondere auch dahingehend, dass diese keine Tätigkeit mehr ausübt, seitdem wir nicht mehr beim Hockeyclub *** sind, ist richtig.“ Dementsprechend haben auch beide hinsichtlich der Bestreitung des Lebensunterhaltes primär auf ihre Tätigkeit als Zeitungszusteller verwiesen. Insofern der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung am
- Februar 2016 sowie in seinem Schreiben vom
- Februar 2016 ausgeführt hat, dass die TK OG nach wie vor aktiv sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass angesichts der eben wiedergegebenen Angaben der Herren MHK und AMR für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich feststeht, dass die Gesellschaft aktuell keine Aufträge erhält und derzeit auch keine Tätigkeiten verrichtet, aus denen Einnahmen erzielt würden. Ebenso ist daher eine zukünftige Wiederaufnahme der Tätigkeit aktuell nicht absehbar. Der Beschwerdeführervertreter hat in der Verhandlung auch selbst angegeben, dass „[d]erzeit“ keine Aufträge bestehen würden (da in den Wintermonaten keine dementsprechende Inanspruchnahme bestehe, was sich im Frühjahr ändern würde; eine geänderte Lage wurde bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt aber weder mitgeteilt noch nachgewiesen). Darüber hinaus wurden die im Schreiben vom
- Februar 2016 behaupteten und zuvor nicht erwähnten Aufträge weder konkretisiert noch durch entsprechende Beweismittel glaubhaft gemacht. Auch wird im Schreiben selbst lediglich von einer Bezahlung im Rahmen einer pauschalisierten Reiseaufwandsentschädigung gesprochen und es wird eine „derzeit dünne Auftragslage“ auf Grund des Ausfalles des Hockeyclubs *** zugestanden. Festzuhalten ist dazu, dass es gerade durch die Beendigung der Beziehungen zum Hockeyclub *** auch lebensnah ist, dass die TK OG seither keine Tätigkeit mehr entfaltet, handelte es sich doch beim nach der Aktenlage einzigen Auftraggeber der TK OG, von dem auch Einnahmen lukriert wurden, um den Hockeyclub ***. Insofern der Beschwerdeführervertreter in seinem Schreiben auch auf die „nicht entschiedene“ Aufenthaltssituation der Herren MHK, AMR und SAS hinweist, ist dem überdies entgegenzuhalten, dass für die Dauer ihrer Verlängerungsverfahren ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bestand (Paragraph 24, Absatz eins, NAG). Zur Nichtvorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführervertreter nach Erörterung der Rechtslage in der Verhandlung am
- Februar 2016 u.a. der Auftrag erteilt wurde, eine solche Bescheinigung vorzulegen. Der Beschwerdeführervertreter hat dazu in seinem Schreiben vom
- Februar 2016 um Fristerstreckung ersucht und wörtlich ausgeführt: „Herr J befindet sich mit dem Hockey-Nationalteam von Bangladesh derzeit in Indien bei den South Asian Games. Er wird sich nach Rückkehr bei mir melden und kann erst dann in Bangladesh um die Ausstellung der ‚Police Clearance‘ ansuchen.“ Mit Schreiben des Beschwerdeführervertreters vom
- März 2016 wurde allerdings lediglich das bereits der belangten Behörde vorgelegte polizeiliche Führungszeugnis vom
- August 2012 vorgelegt. Trotz faktisch gewährter Fristerstreckung bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt wurde keine aktuelle Strafregisterbescheinigung vorgelegt und es wurden auch keine diesem Auftrag entgegenstehenden Hindernisse bekannt gegeben. Zur vorgelegten Wohnbestätigung ist auszuführen, dass diese den unter Punkt 3.
- wiedergegebenen Inhalt aufweist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht aus folgenden Gründen davon aus, dass diesbezüglich eine jederzeit willkürliche Widerrufsmöglichkeit besteht: Dass der – vom Beschwerdeführer nicht unterfertigten – Wohnbestätigung ein Rechtsanspruch zu Grunde liegen würde, wurde nicht vorgebracht und es ist dies auch nicht zu erkennen; insbesondere wird auch mit dem bloßen Vermerk „Rechtsverhältnis: Hauptmiete“ kein Rechtsanspruch aufgezeigt. Hervorzuheben ist dabei auch, dass der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung am
- Februar 2016 ausgeführt hat, dass kein fixer Vertrag hinsichtlich einer Unterkunft geschlossen werde, so lange keine Entscheidung im gegenständlichen Verfahren gefallen sei und dass der Beschwerdeführer noch nicht wisse, wo er wohnen würde, zumal ja nicht einmal feststehe bei welchem Club der Beschwerdeführer spielen würde. Im Schreiben vom
- Februar 2016 wurde ebenfalls ausgeführt, dass das Anmieten einer Wohnung aktuell wirtschaftlich nicht sinnvoll sei, weshalb der Beschwerdeführer von seinem Vertreter eine Wohnbestätigung erhalten werde. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits bei seinem Aufenthalt im Jahr 2011 lediglich im Kabinentrakt des Hockeyclubs *** gewohnt hat und dass ebenso auch die Herren AMR, MHK und SAS bis zum Jahr 2014 im Kabinentrakt gewohnt haben, obwohl seitens des Beschwerdeführervertreters des vorliegenden Verfahrens in deren Verfahren eine Wohnbestätigung vorgelegt worden war. Zur Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist auf eben diese Bestätigung, die mit Schreiben des Beschwerdeführervertreters vom
- März 2016 vorgelegt wurde, zu verweisen. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Reisepasses des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der im Zuge der Antragstellung vorgelegte Reisepass
den im Verwaltungsakt befindlichen Kopien lediglich eine Gültigkeit bis
- Oktober 2014 aufwies. Ein aktueller Reisepass wurde trotz Aufforderung in der Verhandlung am
- Februar 2016 bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt. Zur beabsichtigten Dauer des Verbleibes des Beschwerdeführers in Österreich hat der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung am
- Februar 2016 wörtlich ausgeführt: „Ich kann noch nicht sagen, auf welche Dauer Herr J nach Österreich kommen wird bzw. möchte. Ursprünglich war seitens *** beabsichtigt, die Beschwerdeführer als Trainer für mindestens drei Jahre zu verpflichten. Es entspricht auch der Üblichkeit, dass die Hockeymannschaften Trainer eher langfristig finden wollen. Herr J hat sich glaublich noch wirklich keinen konkreten Gedanken gemacht, wie lange er in Österreich bleiben möchte, zumal das alles ja auch von wirtschaftlichen Erfolg abhängig ist.“ In der Verhandlung am
- Jänner 2016 hat der Beschwerdeführervertreter ausgeführt: „Auch der Beschwerdeführer J hätte unter den gleichen Prämissen nach Österreich kommen sollen, das heißt als Spieler und als Trainer. Von unserer Seite war schon beabsichtigt, dass die Beschwerdeführer R, S und K länger für uns tätig sind, nicht bloß für eine Saison. Nicht nur bei den dreien, sondern auch bei Herrn J wäre von unserer Seite schon das Anliegen gewesen, dass diese längere Zeit für uns tätig sind.“ Festzuhalten ist dazu auch, dass Herr AMR bereits seit dem Jahr 2012 in Österreich ist und in der Verhandlung am
- Februar 2016 angegeben hat, er habe vor, noch weitere acht bis neun Jahre in Österreich zu bleiben. Herr MHK, der ebenfalls seit dem Jahr 2012 in Österreich ist, hat sogar ausgeführt, dass es durchaus möglich sei, dass er noch länger als Herr AMR in Österreich bleiben werde. Zur familiären Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich dem gesamten Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über Angehörige verfügen würde. Der Beschwerdeführervertreter hat in der Verhandlung am
- Februar 2016 dazu angegeben: „Meines Wissens hat Herr J in Bangladesch eine Familie, nicht jedoch in Österreich. Er war damals auch zum ersten Mal in Österreich.“ Es waren daher die unter Punkt 3.
- ersichtlichen Feststellungen zu treffen.
- Maßgebliche Rechtslage: 4.
- Der aktuelle § 81 Abs. 26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idgF, lautet: 4.
- Der aktuelle Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, lautet: „
(26)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.“„
(26)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.“ 4.
- Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 87/2012, (im Folgenden: NAG) lauten: 4.
- Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (im Folgenden: NAG) lauten: „Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
§ 54
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 63oder 67 FPG besteht;1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis
§ 23FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. […] […] Selbständige § 60.
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wennParagraph 60,
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen,
- sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und
- die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Z 2 vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.
- die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2, vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. § 2 Abs. 4 AuslBG bleibt unberührt.Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG bleibt unberührt.
(2)Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.“
(2)Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Absatz eins, hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Vorauszuschicken ist, dass die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung fristgerecht erhoben wurde und auch sonst zulässig ist (vgl. VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120). Des Weiteren ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache sowohl sachlich als auch örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 131 Abs. 1 B-VG sowie aus § 3 Abs. 2 NAG. Zur örtlichen Zuständigkeit ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen – wenn auch ohne polizeiliche Meldung – im September 2011 in *** aufhältig war. Der „letzte Aufenthalt im Inland“ (§ 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 3 AVG) ist daher im vorliegenden Fall als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit heranzuziehen (s. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0028, zur auch im vorliegenden Fall noch maßgeblichen Rechtslage).5.
- Vorauszuschicken ist, dass die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung fristgerecht erhoben wurde und auch sonst zulässig ist vergleiche , VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120). Des Weiteren ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache sowohl sachlich als auch örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Artikel 131, Absatz eins, B-VG sowie aus Paragraph 3, Absatz 2, NAG. Zur örtlichen Zuständigkeit ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen – wenn auch ohne polizeiliche Meldung – im September 2011 in *** aufhältig war. Der „letzte Aufenthalt im Inland“ (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, AVG) ist daher im vorliegenden Fall als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit heranzuziehen (s. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0028, zur auch im vorliegenden Fall noch maßgeblichen Rechtslage). 5.
- Zum Nichtvorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen: Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger
§ 60
NAG.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger
Paragraph 60, NAG.
§ 60Abs.
1 NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung Selbständiger ausgestellt werden, wenn
- die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllt werden,
- der Drittstaatsangehörige sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet hat und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird, und
- die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit vorliegt, die Bestimmung des AuslBG nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen- und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.
Paragraph 60, Absatz eins, NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung Selbständiger ausgestellt werden, wenn
- die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllt werden,
- der Drittstaatsangehörige sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet hat und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird, und
- die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit vorliegt, die Bestimmung des AuslBG nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen- und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. In den Materialien (RV 952 BlgNR
- GP, S 144) zur Stammfassung des § 60 NAG wird insbesondere ausgeführt, dass die Bestimmung des § 60 Abs. 1 NAG gewährleisten soll, jenen Fremden, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, aber keine Niederlassungsabsicht haben, unter der Voraussetzung, dass sie zu einer länger als sechs Monate dauernden selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet sind, den Aufenthalt zu ermöglichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat demgemäß ausgesprochen, dass § 60 Abs. 1 Z 2 NAG sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Zweck auf eine – vom Antragsteller zu belegende – länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit gegenüber einem Dritten (Auftraggeber) abstellt (vgl. VwGH 18.2.2009, 2007/21/0480). Das Bestehen von gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen genügt diesem Erfordernis grundsätzlich nicht (vgl. VwGH 9.9.2014, Ra 2014/22/0033, mwH). In der Regel, aber nicht notwendigerweise, wird es sich bei der vertraglichen Verpflichtung um einen Werkvertrag handeln (vgl. VwGH 9.11.2011, 2011/22/0006). In den Materialien Regierungsvorlage 952 BlgNR
- GP, S 144) zur Stammfassung des Paragraph 60, NAG wird insbesondere ausgeführt, dass die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, NAG gewährleisten soll, jenen Fremden, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, aber keine Niederlassungsabsicht haben, unter der Voraussetzung, dass sie zu einer länger als sechs Monate dauernden selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet sind, den Aufenthalt zu ermöglichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat demgemäß ausgesprochen, dass Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Zweck auf eine – vom Antragsteller zu belegende – länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit gegenüber einem Dritten (Auftraggeber) abstellt vergleiche , VwGH 18.2.2009, 2007/21/0480). Das Bestehen von gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen genügt diesem Erfordernis grundsätzlich nicht vergleiche VwGH 9.9.2014, Ra 2014/22/0033, mwH). In der Regel, aber nicht notwendigerweise, wird es sich bei der vertraglichen Verpflichtung um einen Werkvertrag handeln vergleiche , VwGH 9.11.2011, 2011/22/0006). Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich nun, dass der Beschwerdeführer die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der beantragten Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“ nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer hat keine aktuellen Verträge bezüglich einer selbständigen Tätigkeit vorgelegt bzw. wurde seitens des Beschwerdeführervertreters erklärt, dass der Beschwerdeführer über keine aktuellen Verträge verfügt. Das vorgebrachte Interesse zweier Wiener Hockeyvereine am Beschwerdeführer als Spieler wurde nicht näher konkretisiert und es wurde kein schriftlicher Nachweis vorgelegt. Ebenso wurde auch bezüglich eines allfälligen Einstieges bei der TK OG als Gesellschafter weder ein schriftlicher Nachweis noch eine sonstige konkrete Vereinbarung vorgelegt. Zudem ist hinsichtlich der TK OG festzuhalten, dass diese nach den getroffenen Feststellungen aktuell keine Tätigkeit entfaltet und dass auch nicht absehbar ist, dass in nächster Zeit eine Tätigkeit entfaltet würde. Auf den Genehmigungsvorbehalt des § 2 Abs. 4 AuslBG ist hinzuweisen sowie neuerlich darauf, dass gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen dem § 60 Abs. 1 Z 2 NAG grundsätzlich nicht genügen.Der Beschwerdeführer hat keine aktuellen Verträge bezüglich einer selbständigen Tätigkeit vorgelegt bzw. wurde seitens des Beschwerdeführervertreters erklärt, dass der Beschwerdeführer über keine aktuellen Verträge verfügt. Das vorgebrachte Interesse zweier Wiener Hockeyvereine am Beschwerdeführer als Spieler wurde nicht näher konkretisiert und es wurde kein schriftlicher Nachweis vorgelegt. Ebenso wurde auch bezüglich eines allfälligen Einstieges bei der TK OG als Gesellschafter weder ein schriftlicher Nachweis noch eine sonstige konkrete Vereinbarung vorgelegt. Zudem ist hinsichtlich der TK OG festzuhalten, dass diese nach den getroffenen Feststellungen aktuell keine Tätigkeit entfaltet und dass auch nicht absehbar ist, dass in nächster Zeit eine Tätigkeit entfaltet würde. Auf den Genehmigungsvorbehalt des Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist hinzuweisen sowie neuerlich darauf, dass gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen dem Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, NAG grundsätzlich nicht genügen. Im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist daher eine länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit (vgl. dazu etwa VwGH 20.02.2014, 2013/09/0046) nicht zu erkennen. Im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist daher eine länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit vergleiche dazu etwa VwGH 20.02.2014, 2013/09/0046) nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegen würde und es wurde auch nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer über keine Absicht zur Niederlassung verfügt (vgl. zu letzterem insb. auch AB 1055 BlgNR
- GP, S 11).Ebenso wenig ist zu erkennen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegen würde und es wurde auch nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer über keine Absicht zur Niederlassung verfügt vergleiche zu letzterem insb. auch Ausschussbericht 1055 BlgNR
- GP, S 11). 5.
- Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch mehrere allgemeine Voraussetzungen des ersten Teils des NAG nicht erfüllt: Zunächst ist dazu auszuführen, dass
§ 11Abs.
2 Z 1 NAG einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 1) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können (Z 2). Hinsichtlich des Gesetzesbegriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne der Z 1 ist dabei anhand der Umstände des Einzelfalls eine auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044). Zunächst ist dazu auszuführen, dass
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer eins,) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können (Ziffer 2,). Hinsichtlich des Gesetzesbegriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne der Ziffer eins, ist dabei anhand der Umstände des Einzelfalls eine auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung vorzunehmen vergleiche etwa VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044). Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und trotz in Folge gewährter Fristerstreckung bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt keine aktuelle Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsstaat vorgelegt. Entgegen der Ankündigung des Beschwerdeführervertreters im Schreiben vom 24. Februar 2016 wurde mit Schreiben vom 23. März 2016 – ohne dass eine Erklärung dafür abgegeben oder das Vorliegen von Hinderungsgründen vorgebracht worden wäre – lediglich das bereits der belangten Behörde vorgelegte polizeiliche Führungszeugnis vom 13. August 2012 erneut vorgelegt. Vor diesem Hintergrund kann daher die zu treffende Prognoseentscheidung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 NAG erfüllt. Vor diesem Hintergrund kann daher die zu treffende Prognoseentscheidung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, NAG erfüllt. Des Weiteren dürfen
§ 11Abs.
2 Z 2 NAG einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Des Weiteren dürfen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dabei dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Ein Mietvertrag verschafft in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft (vgl. VwSlg. 15.504 A/2000), ebenso begründet aber auch ein zulässiger Untermietvertrag oder eine entsprechende Wohnrechtsvereinbarung einen Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 23.3.2001, 98/19/0278). Hingegen wird mit einer Bestätigung des Inhalts, dass derjenige, der einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt hat, derzeit bei einer bestimmten Person wohnt und keine Miete zu zahlen hat, kein Rechtsanspruch nachgewiesen (vgl. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0109). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dabei dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen vergleiche etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Ein Mietvertrag verschafft in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft vergleiche VwSlg. 15.504 A/2000), ebenso begründet aber auch ein zulässiger Untermietvertrag oder eine entsprechende Wohnrechtsvereinbarung einen Rechtsanspruch vergleiche , etwa VwGH 23.3.2001, 98/19/0278). Hingegen wird mit einer Bestätigung des Inhalts, dass derjenige, der einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt hat, derzeit bei einer bestimmten Person wohnt und keine Miete zu zahlen hat, kein Rechtsanspruch nachgewiesen vergleiche VwGH 11.11.2013, 2012/22/0109). Im vorliegenden Fall wurde lediglich eine Wohnbestätigung vorgelegt und es handelt sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dabei um ein bloßes Prekarium – dessen essentielles Erfordernis eine jederzeit willkürliche Widerrufsmöglichkeit darstellt – im Sinne von § 974 ABGB. Es ist daher schon deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht erfüllt.Im vorliegenden Fall wurde lediglich eine Wohnbestätigung vorgelegt und es handelt sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dabei um ein bloßes Prekarium – dessen essentielles Erfordernis eine jederzeit willkürliche Widerrufsmöglichkeit darstellt – im Sinne von Paragraph 974, ABGB. Es ist daher schon deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt.
§ 11Abs.
2 Z 3 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist.
§ 11Abs. 2 Z 4 NAG i
Vm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Da – wie bereits ausgeführt – eine länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit nicht zu erkennen ist, ist im vorliegenden Fall auch das Erfordernis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes und – zumal vor dem Hintergrund der getroffenen allgemeinen Feststellungen zur Bezahlung von Spielern und Trainern im Hockeybereich – der Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel nicht gegeben (vgl. zu letzterem auch etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0251). Auch diese Erteilungsvoraussetzungen sind daher nicht erfüllt. Da – wie bereits ausgeführt – eine länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit nicht zu erkennen ist, ist im vorliegenden Fall auch das Erfordernis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes und – zumal vor dem Hintergrund der getroffenen allgemeinen Feststellungen zur Bezahlung von Spielern und Trainern im Hockeybereich – der Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel nicht gegeben vergleiche zu letzterem auch etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0251). Auch diese Erteilungsvoraussetzungen sind daher nicht erfüllt.
§ 20Abs.
1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Da die Verwaltungsgerichte Aufenthaltstitel in konstitutiver Weise erteilen (vgl. VwGH 19.4.2016, Ra 2016/22/0008, mwH), kann somit ein Aufenthaltstitel dann nicht erteilt werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – im Entscheidungszeitpunkt kein gültiges Reisedokument vorliegt.
Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Da die Verwaltungsgerichte Aufenthaltstitel in konstitutiver Weise erteilen vergleiche VwGH 19.4.2016, Ra 2016/22/0008, mwH), kann somit ein Aufenthaltstitel dann nicht erteilt werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – im Entscheidungszeitpunkt kein gültiges Reisedokument vorliegt. Ein mit Blick auf Art. 8 EMRK relevanter Sachverhalt – wodurch
§ 11Abs.
3 NAG trotz Ermangelung eines der genannten allgemeinen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden könnte – ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen und es wurde derartiges auch zu keiner Zeit im Verfahren vorgebracht (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).Ein mit Blick auf Artikel 8, EMRK relevanter Sachverhalt – wodurch
Paragraph 11, Absatz 3, NAG trotz Ermangelung eines der genannten allgemeinen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden könnte – ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen und es wurde derartiges auch zu keiner Zeit im Verfahren vorgebracht vergleiche etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). 5.
- Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, wobei die Antragsabweisung nicht nur auf § 60 Abs. 1 NAG, sondern auch auf die weiteren vom Beschwerdeführer nicht erfüllten Gesetzesbestimmungen zu stützen ist (vgl. dazu auch etwa VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123). 5.
- Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, wobei die Antragsabweisung nicht nur auf Paragraph 60, Absatz eins, NAG, sondern auch auf die weiteren vom Beschwerdeführer nicht erfüllten Gesetzesbestimmungen zu stützen ist vergleiche , dazu auch etwa VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123). 5.
- Kosten für den zur Verhandlung am
- Februar 2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher sind im vorliegenden Fall nicht vorzuschreiben: Mit Zustimmung der Parteien wurden die Verfahren zu den Zlen. LVwG-AV-623-2014 (Beschwerdeführer Herr MHK), LVwG-AV-626-2014 (Beschwerdeführer Herr AMR), LVwG-AV-627-2014 (Beschwerdeführer Herr SAS) und LVwG-AV-1270-2015 (Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens) gemeinsam verhandelt, wobei jedoch der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens bzw. sein Vertreter weder seine noch eine sonstige Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers begehrt haben. Hingegen war die Dolmetscherbeiziehung hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer für deren Verfahren konkret gewünscht und es war die Beiziehung hinsichtlich der Deutschkenntnisse der einzuvernehmenden Personen auch notwendig. Dem Beschwerdeführer sind vor diesem Hintergrund keine Kosten vorzuschreiben (vgl. VwGH 14.12.1995, 91/07/0070). Mit Zustimmung der Parteien wurden die Verfahren zu den Zlen. LVwG-AV-623-2014 (Beschwerdeführer Herr MHK), LVwG-AV-626-2014 (Beschwerdeführer Herr AMR), LVwG-AV-627-2014 (Beschwerdeführer Herr SAS) und , LVwG-AV-1270-2015 (Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens) gemeinsam verhandelt, wobei jedoch der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens bzw. sein Vertreter weder seine noch eine sonstige Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers begehrt haben. Hingegen war die Dolmetscherbeiziehung hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer für deren Verfahren konkret gewünscht und es war die Beiziehung hinsichtlich der Deutschkenntnisse der einzuvernehmenden Personen auch notwendig. Dem Beschwerdeführer sind vor diesem Hintergrund keine Kosten vorzuschreiben vergleiche VwGH 14.12.1995, 91/07/0070). 5.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu z.B. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwH). Eine mündliche Verhandlung sowie eine fortgesetzte mündliche Verhandlung wurden durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , dazu z.B. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwH). Eine mündliche Verhandlung sowie eine fortgesetzte mündliche Verhandlung wurden durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1270.001.2015