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{'item': 'LVwG-AV-3/001-2013'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-3/001-2013 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt bzw. fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung

  1. des KR und
  2. der HR, beide vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger Gloss Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
  3. April 2013, Zl. LFW2-BA-0469/003, betreffend gewerbliche Betriebsanlage, I. zu Recht: römisch eins. zu Recht:
  4. Die Beschwerden werden, soweit damit die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 bekämpft wird, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden, soweit damit die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 359 b, Gewerbeordnung 1994 bekämpft wird, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. II. den Beschluss: römisch zwei. den Beschluss:
  6. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
  7. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  8. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt: 1.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  10. Dezember 1999, Zl. 12-B-994, wurde auf Grund des Ansuchens des Herrn HE (in der Folge: Konsenswerber) gemäß § 359b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) festgestellt, dass es sich bei der geplanten Betriebsanlage (Terrassenkaffee und Buffet-, Souvenir- und Kassengebäude) für einen näher bezeichneten Standort um eine Betriebsanlage handelt, auf welche wegen der konkreten Beschaffenheit (unter 200 Verabreichungsplätze, lediglich Hintergrundmusik) das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden ist.1.
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  12. Dezember 1999, Zl. 12-B-994, wurde auf Grund des Ansuchens des Herrn HE (in der Folge: Konsenswerber) gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) festgestellt, dass es sich bei der geplanten Betriebsanlage (Terrassenkaffee und Buffet-, Souvenir- und Kassengebäude) für einen näher bezeichneten Standort um eine Betriebsanlage handelt, auf welche wegen der konkreten Beschaffenheit (unter 200 Verabreichungsplätze, lediglich Hintergrundmusik) das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden ist. Diesem Bescheid lag ein Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung einer Gastgewerbe-Betriebsanlage zu Grunde. Aus der Projektsbeschreibung dieses Bescheides ergibt sich eine Anzahl von 10 Verabreichungsplätzen im „Kassen-, Buffet- und Souvenirgebäude“ sowie eine Anzahl von 70 Verabreichungsplätzen, inklusive Terrasse, im gesamten Obergeschoss des Terrassenkaffees. Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  13. Februar 2000, Zl. WST1-BA-9953, wurden gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufungen mehrerer Nachbarn als unzulässig zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung des Landeshauptmannes wurde nicht eingebracht. 1.
  14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  15. Dezember 2001, Zl. 12-B-994, wurde auf Grund des Antrages des Konsenswerbers vom
  16. Mai 2001 betreffend Erweiterung der Betriebszeiten der bestehenden Gastgewerbebetriebsanlage gemäß ua. §§ 81 iVm 359b Abs. 1 GewO 1994 festgestellt, dass es sich bei der bestehenden Gastgewerbebetriebsanlage um eine Betriebsanlage handelt, auf welche wie bisher das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden ist. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
  17. Dezember 1999, Zl. 12-B-994, bis 20:00 Uhr festgesetzte Betriebszeit wird für das Kaffeerestaurant („Terrassenkaffee“) erweitert und nunmehr für den Zeitraum
  18. April bis
  19. Oktober an Freitagen, Samstagen und Sonntagen und darüber hinaus an gesetzlichen Feiertagen bis maximal 22:00 Uhr festgesetzt. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Genehmigung zur Änderung der Betriebszeit bis 24.00 Uhr wurde abgewiesen.1.
  20. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  21. Dezember 2001, Zl. 12-B-994, wurde auf Grund des Antrages des Konsenswerbers vom
  22. Mai 2001 betreffend Erweiterung der Betriebszeiten der bestehenden Gastgewerbebetriebsanlage gemäß ua. Paragraphen 81, in Verbindung mit 359b Absatz eins, GewO 1994 festgestellt, dass es sich bei der bestehenden Gastgewerbebetriebsanlage um eine Betriebsanlage handelt, auf welche wie bisher das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden ist. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
  23. Dezember 1999, Zl. 12-B-994, bis 20:00 Uhr festgesetzte Betriebszeit wird für das Kaffeerestaurant („Terrassenkaffee“) erweitert und nunmehr für den Zeitraum
  24. April bis
  25. Oktober an Freitagen, Samstagen und Sonntagen und darüber hinaus an gesetzlichen Feiertagen bis maximal 22:00 Uhr festgesetzt. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Genehmigung zur Änderung der Betriebszeit bis 24.00 Uhr wurde abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufungen mehrere Nachbarn wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  26. Jänner 2002, Zl. WST1-BA-9953, soweit sie sich auf die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens bezogen, als unbegründet abgewiesen; die darüber hinausgehenden Berufungen wurden als unzulässig zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung des Landeshauptmannes wurde nicht eingebracht. 1.
  27. Mit Bescheid vom
  28. Dezember 2004, Zl. LFW2-BA-0469/001, wurde gemäß ua. §§ 81 iVm 359b Abs. 1 GewO 1994 festgestellt, dass bei der Änderung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage durch das Projekt „Änderungen im Kassen-, Buffet- und Souvenirgebäude“ Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht zu erwarten sind und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden, weshalb auf Grund des Ausmaßes der der Betriebsanlage zu Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen sowie der elektrischen Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden war.1.
  29. Mit Bescheid vom
  30. Dezember 2004, Zl. LFW2-BA-0469/001, wurde gemäß ua. Paragraphen 81, in Verbindung mit 359b Absatz eins, GewO 1994 festgestellt, dass bei der Änderung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage durch das Projekt „Änderungen im Kassen-, Buffet- und Souvenirgebäude“ Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 nicht zu erwarten sind und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden, weshalb auf Grund des Ausmaßes der der Betriebsanlage zu Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen sowie der elektrischen Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden war. Aus der Projektsbeschreibung dieses Bescheides ergibt sich, dass an Stelle der zwei getrennten Gebäude Kassa und Werkstätte ein durchgehend zusammengebautes Gebäude etwa am selbigen Standort errichtet worden sei. Im Kellergeschoss befinden sich nach wie vor Lagerräume, der nunmehr überbaute Freiraum zwischen den einzelnen Gebäuden wird als Unterstellplatz genutzt. Im Erdgeschoss wurde hangseitig ein Anbau zur Unterbringung eines Gastraumes mit einer Nutzfläche von 119,4 m² hergestellt. Der Eingang erfolgt an der Giebelseite des Hauptzuganges über eine zweiflügelige nach außen aufschlagende Türe. Aufgestellt wurden 12 Tische mit je 8 Sitzplätzen. Rechtsseitig des Haupteinganges wurde der Buffet-Souvenirladen mit einer Fläche von 25,71 m2 und die daran anschließende Küche mit 14,11 m2 angeordnet. Anstelle des ehemals vorgesehenen Buffet- und Souvenirraumes im Anschluss an die Sanitäranlagen wurde ein Sozial- und Aufenthaltsraum sowie das Büro 1 eingerichtet. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung des Landeshauptmannes wurde nicht eingebracht. 1.
  31. Mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom
  32. Dezember 2004, Zl. LFW2-BA-0469/002, wurde gemäß ua. §§ 81 iVm 359b Abs. 1 GewO 1994 festgestellt, dass bei der Änderung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage durch das Projekt „Errichtung eines Speisenaufzuges im Terrassenkaffee“ Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht zu erwarten sind und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden, weshalb auf Grund des Ausmaßes der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen sowie der elektrischen Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden war.1.
  33. Mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom
  34. Dezember 2004, Zl. LFW2-BA-0469/002, wurde gemäß ua. Paragraphen 81, in Verbindung mit 359b Absatz eins, GewO 1994 festgestellt, dass bei der Änderung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage durch das Projekt „Errichtung eines Speisenaufzuges im Terrassenkaffee“ Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 nicht zu erwarten sind und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden, weshalb auf Grund des Ausmaßes der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen sowie der elektrischen Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden war. Aus der Projektsbeschreibung dieses Bescheides ergibt sich, dass das „Terrassencafe“ baulich abgeändert wurde. Eine Änderung der Sitzplatzkapazität der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage war mit diesem Bescheid nicht verbunden. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes wurde nicht eingebracht. 1.
  35. Mit Schriftsatz vom
  36. Juli 2012 beantragte der Konsenswerber eine Überdachung der bereits bestehenden Terrasse im „***“. Mit E-Mail vom
  37. Jänner 2013 beantragte der Konsenswerber – in Reaktion auf eine mündliche Verhandlung am
  38. Dezember 2012 – um Genehmigung einer räumlichen Vergrößerung des „Terrassenkaffees“ durch Küchenanbau an der Nordseite im Erdgeschoss und durch die räumliche Einhausung der Terrasse mit gleichzeitiger Vergrößerung wiederum an der Nordseite, wodurch ein weiterer Gastraum mit einer Nutzfläche von ca. 18,5 m² entsteht, im Obergeschoss. Mit E-Mail vom
  39. März 2013 konkretisierte der Konsenswerber seinen Antrag dahingehend, dass im „Wirtshaus-Areal“, welches gegenständlich behandelt werde, eine maximale Besetzung von 80 Plätzen beantragt werde, die je nach Witterung entweder im Innenbereich oder im Terrassenbereich belegt werden könnten. Durch den geplanten Umbau könnten maximal 80 Verabreichungsplätze benutzt werden. 1.
  40. Nach Einholung einer lärmtechnischen Stellungnahme vom
  41. April 2013 sowie einer darauf basierenden gesundheitsmedizinischen Stellungnahme vom
  42. April 2013, in welcher ausgeführt wurde, dass die Änderung von 70 auf 80 Verabreichungsplätze zu keinen Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen führe, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  43. April
  44. 1.
  45. Mit diesem wurde gemäß ua. §§ 81 iVm 359b Abs. 1 GewO 1994 festgestellt, dass bei der gegenständlichen Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage durch1.
  46. Mit diesem wurde gemäß ua. Paragraphen 81, in Verbindung mit 359b Absatz eins, GewO 1994 festgestellt, dass bei der gegenständlichen Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage durch I.römisch eins. die Errichtung und den Betrieb eines zweigeschossigen Zubaues zur Überdachung einer Teilfläche der ehemaligen Sitzterrasse (***) und II.römisch zwei. die Vergrößerung der Küche und der Terrassenüberdachung (neuer Gastraum) beim Terrassencafé sowie bei der Betriebsanlage selbst Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 nicht zu erwarten sind und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden, weshalb aufgrund des § 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 850/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 19/1999 das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden war. Dieser Bescheid gelte als Genehmigungsbescheid für die oben angeführten Vorhaben.sowie bei der Betriebsanlage selbst Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 nicht zu erwarten sind und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden, weshalb aufgrund des Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 1999, das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden war. Dieser Bescheid gelte als Genehmigungsbescheid für die oben angeführten Vorhaben. Aus der Projektsbeschreibung des angefochtenen Bescheides zu Spruchpunkt I. ergibt sich neben genannten baulichen Abänderungen betreffend die Überdachung einer Teilfläche der ehemaligen Sitzterrasse („***“), dass im Gastraum 15 Verabreichungsplätze zur Verfügung stehen. Zum Spruchpunkt II. wird in der Projektbeschreibung ausgeführt, dass ein Gastraum zum 16,25 m² sowie ein anderer Gastraum zu 18,5 m² Nutzfläche entstehe, wobei der zweite Gastraum Platz für 28 Personen biete. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird darauf hingewiesen, dass die Zahl der Verabreichungsplätze 80 betrage.Aus der Projektsbeschreibung des angefochtenen Bescheides zu Spruchpunkt römisch eins. ergibt sich neben genannten baulichen Abänderungen betreffend die Überdachung einer Teilfläche der ehemaligen Sitzterrasse („***“), dass im Gastraum 15 Verabreichungsplätze zur Verfügung stehen. Zum Spruchpunkt römisch zwei. wird in der Projektbeschreibung ausgeführt, dass ein Gastraum zum 16,25 m² sowie ein anderer Gastraum zu 18,5 m² Nutzfläche entstehe, wobei der zweite Gastraum Platz für 28 Personen biete. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird darauf hingewiesen, dass die Zahl der Verabreichungsplätze 80 betrage. 1.
  47. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung, in welcher die Beschwerdeführer vorbringen, dass der Lärm, welcher von der Gastgewerbebetriebsanlage ausgehe, „bereits unerträglich“ geworden sei. Die belangte Behörde habe keine Messung der Lärmemissionen an Ort und Stelle durchgeführt, sondern sich darauf zurückgezogen, die Verhältnisse, welche dem Bescheid aus dem Jahr 1999 zugrunde gelegen seien, auch dem nunmehrigen Bescheid zugrunde zu legen. Der Betrieb sei jedoch massiv gewachsen, weshalb ein reines Aktengutachten nicht ausreichend sei. Das Verfahren leide daher an einem wesentlichen Mangel, da ein „richtiger“ Befund, der die Situation an Ort und Stelle aufzeige, nicht vorhanden sei, weshalb sowohl das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik als auch jenes der Amtsärztin zurückgewiesen werde. 1.
  48. Das Grundstück der Beschwerdeführer grenzt direkt an das Grundstück auf welchem sich die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage befindet, an.
  49. Rechtliche Erwägungen: 2.1.1 Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit
  50. Jänner 2014 und anderem der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  51. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. Die eingebrachten Berufungen sind demnach als Beschwerden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln.2.1.1 Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit
  52. Jänner 2014 und anderem der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  53. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. Die eingebrachten Berufungen sind demnach als Beschwerden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln. 2.1.
  54. § 359b der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise:2.1.
  55. Paragraph 359 b, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise: „§ 359b.

(1)Absatz eins,Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dassErgibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass 1.Ziffer eins jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oderjene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder 2.Ziffer 2 das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (Paragraph 353,) zu erlassen. Paragraph 356 b, gilt sinngemäß. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil sie den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis auf die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte entsprechen und diese Anschlußleistung die im Abs. 1 Z 2 angegebene Meßgröße um höchstens 50% aus Gründen übersteigt, die in der technischen Besonderheit dieser Maschinen oder Geräte oder deren Verbindung miteinander oder mit anderen Anlageteilen oder in einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften oder in Vertragsbedingungen des Energieversorgungsunternehmens, nicht jedoch in der Betriebsweise der Anlage liegen, da ein gleichzeitiges Betreiben aller dieser Maschinen und Geräte nicht in Betracht kommt.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen sind, weil sie den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis auf die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte entsprechen und diese Anschlußleistung die im Absatz eins, Ziffer 2, angegebene Meßgröße um höchstens 50% aus Gründen übersteigt, die in der technischen Besonderheit dieser Maschinen oder Geräte oder deren Verbindung miteinander oder mit anderen Anlageteilen oder in einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften oder in Vertragsbedingungen des Energieversorgungsunternehmens, nicht jedoch in der Betriebsweise der Anlage liegen, da ein gleichzeitiges Betreiben aller dieser Maschinen und Geräte nicht in Betracht kommt. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 124/2001)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2001,) […]
(8)Absatz 8,Nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.“Nach Paragraph 81, genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, Absatz 4, 5, oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2, oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.“ 2.1.
  1. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind (in der Folge: VO betreffend vereinfachte Verfahren), BGBl. Nr. 850/1994 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise:2.1.
  2. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind (in der Folge: VO betreffend vereinfachte Verfahren), Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994, in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise: „§
  3. Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen: Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu unterziehen: 1.Ziffer eins Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zuBetriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste); […]“ 2.
  4. Zur Abweisung der Beschwerden, soweit damit die Anwendung des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens bekämpft wird: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn – auf Grund dieser Stellung – im Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen (zB VwGH vom
  5. März 2015, Ro 2014/04/0034, mit weiteren Hinweisen).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn – auf Grund dieser Stellung – im Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen (zB VwGH vom
  6. März 2015, Ro 2014/04/0034, mit weiteren Hinweisen). Die Betriebsanlage dient der Ausübung des Gastgewerbes und verfügt – wie sich aus den oben genannten Bewilligungen ergibt – mitsamt der durch den angefochtenen Bescheid bewilligten Änderung über insgesamt 176 Verabreichungsplätze. Diese Zahl ergibt sich aus den mit Bescheid vom
  7. Dezember 2004 (vgl. oben Punkt 1.3.) bewilligten und gegenüber dem „Grundkonsens“ erweiterten 96 Verabreichungsplätzen im „Kassen- Buffet- und Souvenirgebäude“ und den nunmehr 80 Verabreichungsplätzen im „Terrassenkaffee“. Ein Musizieren oder eine Wiedergabe von Musik – die über Hintergrundmusik hinausgehen würde – ist nicht Teil des genehmigten Konsenses.Die Betriebsanlage dient der Ausübung des Gastgewerbes und verfügt – wie sich aus den oben genannten Bewilligungen ergibt – mitsamt der durch den angefochtenen Bescheid bewilligten Änderung über insgesamt 176 Verabreichungsplätze. Diese Zahl ergibt sich aus den mit Bescheid vom
  8. Dezember 2004 vergleiche oben Punkt 1.3.) bewilligten und gegenüber dem „Grundkonsens“ erweiterten 96 Verabreichungsplätzen im „Kassen- Buffet- und Souvenirgebäude“ und den nunmehr 80 Verabreichungsplätzen im „Terrassenkaffee“. Ein Musizieren oder eine Wiedergabe von Musik – die über Hintergrundmusik hinausgehen würde – ist nicht Teil des genehmigten Konsenses. Die Voraussetzungen des § 1 Z 1 der VO betreffend das vereinfachte Verfahren (Ausübung des Gastgewerbes, maximal 200 Verabreichungsplätze sowie lediglich Hintergrundmusik) sind daher erfüllt.Die Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer eins, der VO betreffend das vereinfachte Verfahren (Ausübung des Gastgewerbes, maximal 200 Verabreichungsplätze sowie lediglich Hintergrundmusik) sind daher erfüllt. Die belangte Behörde hat somit für die beantragte Änderung der Betriebsanlage im Ergebnis zutreffend die Voraussetzungen für die Anwendung des „vereinfachten Verfahrens“ gemäß § 359b GewO 1994 als erfüllt angesehen.Die belangte Behörde hat somit für die beantragte Änderung der Betriebsanlage im Ergebnis zutreffend die Voraussetzungen für die Anwendung des „vereinfachten Verfahrens“ gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 als erfüllt angesehen. Dabei ist es unerheblich, dass die belangte Behörde in ihrer Begründung von der – unzutreffenden – Rechtsansicht ausgegangen ist, dass von einer Anzahl von lediglich 80 Verabreichungsplätzen auszugehen ist; diese Rechtsansicht ist deshalb unzutreffend, weil beide Gebäude, in welchen Verabreichungsplätze zur Verfügung stehen, mit Bescheid vom
  9. Dezember 1999 als eine gastgewerbliche Betriebsanlage bewilligt wurden, und somit weiterhin als Einheit anzusehen sind; dem Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage folgend kann die Erweiterung des einen bzw. des anderen Gebäudes rechtlich daher nicht losgelöst vom jeweils anderen Gebäude betrachtet werden. Die Beschwerden waren daher – soweit mit ihnen die Wahl der vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens bekämpft wird – als unbegründet abzuweisen. 2.
  10. Zur Zurückweisung des über die Wahl des Genehmigungsverfahrens hinausgehenden Beschwerdevorbringens: Den Nachbarn kommt im Falle der rechtmäßigen Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren – zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) – eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu (vgl. abermals VwGH vom
  11. März 2015, mit weiteren Nachweisen).Den Nachbarn kommt im Falle der rechtmäßigen Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren – zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) – eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu vergleiche abermals VwGH vom
  12. März 2015, mit weiteren Nachweisen). Selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die „Einzelfallprüfung“ seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, zutreffen würde, ist es dem Landesverwaltungsgericht aufgrund des Fehlens von durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer verwehrt, eine diesbezügliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides vorzunehmen (vgl. zB VwGH vom
  13. September 2015, Ra 2015/04/0012, wonach der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte gemäß § 27 VwGVG insofern eingeschränkt ist, als Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist).Selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die „Einzelfallprüfung“ seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, zutreffen würde, ist es dem Landesverwaltungsgericht aufgrund des Fehlens von durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer verwehrt, eine diesbezügliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides vorzunehmen vergleiche zB VwGH vom
  14. September 2015, Ra 2015/04/0012, wonach der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 27, VwGVG insofern eingeschränkt ist, als Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist). Die Beschwerden waren daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen. 2.
  15. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass vom Verwaltungsgericht lediglich das in den Einreichunterlagen umschriebene Änderungsprojekt iVm mit dem bisher genehmigten Konsens zugrunde zu legen und zu prüfen war (vgl. zB VwGH vom
  16. Juli 2015, Ra 2015/04/0049). Ein von den Genehmigungen in der Realität allenfalls abweichender Betrieb – insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung von mehr als den bewilligten Verabreichungsplätzen – stellte eine nicht bewilligte Änderung der Betriebsanlage dar, die eine Verwaltungsübertretung darstellen und neben einem Verwaltungsstrafverfahren auch Maßnahmen gemäß § 360 GewO 1994 nach sich zu ziehen hätte.2.
  17. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass vom Verwaltungsgericht lediglich das in den Einreichunterlagen umschriebene Änderungsprojekt in Verbindung mit mit dem bisher genehmigten Konsens zugrunde zu legen und zu prüfen war vergleiche zB VwGH vom
  18. Juli 2015, Ra 2015/04/0049). Ein von den Genehmigungen in der Realität allenfalls abweichender Betrieb – insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung von mehr als den bewilligten Verabreichungsplätzen – stellte eine nicht bewilligte Änderung der Betriebsanlage dar, die eine Verwaltungsübertretung darstellen und neben einem Verwaltungsstrafverfahren auch Maßnahmen gemäß Paragraph 360, GewO 1994 nach sich zu ziehen hätte. 2.
  19. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Entscheidung unter Absehen von einer, im Übrigen von keiner Partei beantragten, Verhandlung erfolgen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden; eine Verhandlung war auch sonst nicht „erforderlich“ iSd § 24 Abs. 1 VwGVG, zumal gegenständlich nur eine – durch Lektüre des Verwaltungsaktes mögliche – Beurteilung des genehmigten und beantragten Konsenses durchzuführen war.2.
  20. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die Entscheidung unter Absehen von einer, im Übrigen von keiner Partei beantragten, Verhandlung erfolgen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden; eine Verhandlung war auch sonst nicht „erforderlich“ iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG, zumal gegenständlich nur eine – durch Lektüre des Verwaltungsaktes mögliche – Beurteilung des genehmigten und beantragten Konsenses durchzuführen war. 2.
  21. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  22. Juli 2015, Ra 2015/07/0095 oder auch vom
  23. September 2015, Ra 2015/19/0194).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  24. Juli 2015, Ra 2015/07/0095 oder auch vom
  25. September 2015, Ra 2015/19/0194). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.3.001.2013

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