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{'item': 'LVwG-AV-18/001-2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25aArt. 133§ 21§ 22§ 10§ 6§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-18/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er homosexuell sei und schon öfter verbal angegriffen worden wäre. Er besitze einen Hund und sei auch zu abweichenden Tages- und Nachtzeiten mit diesem unterwegs. Durch den ungebremsten Zuzug von Personen aus Kulturkreisen, die ausgesprochen homophob orientiert wären, ergäbe sich eine besondere Gefährdung auf Grund seiner sexuellen Orientierung. Weiters steige die Gewaltkriminalität ständig an. Die Exekutive könne auf Grund Überlastung einen wirksamen Schutz nicht mehr gewährleisten. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer ist homosexuell und besitzt einen Hund, mit dem er auch zu ungewöhnlichen Tages- und Nachtzeiten unterwegs ist. Weiters wurde er bereits mehrfach verbal angegriffen. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 21Abs.

2 Waffengesetz hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

§ 22Abs.

2 Waffengesetz ist ein Bedarf jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen er am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz ist ein Bedarf jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen er am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann.

§ 10

Waffengesetz sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen, private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Paragraph 10, Waffengesetz sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen, private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

§ 6der 2.

Waffengesetz-Durchführungsverordnung darf das der Behörde in § 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf iSd § 22 Abs. 2 Waffengesetz nahekomme.

Paragraph 6, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung darf das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf iSd Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz nahekomme. Vom Vorliegen besonderer Gefahren kann nur gesprochen werden, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Für die Annahme eines Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B muss das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- und Betriebsbereiches oder von seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Beim Beschwerdeführer lagen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses nicht vor. Die Behörde hat sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, warum von einem Bedarf im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht gesprochen werden kann und auch ausführlich begründet, warum von einer Ermessensentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht Gebrauch gemacht werden konnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde zum Kriminalitätsanstieg in Österreich und zur vermehrt homophoben Orientierung von Personen aus anderen Kulturkreisen nichts zu ändern, weshalb die Ausstellung eines Waffenpasses von der Behörde zu Recht abgelehnt wurde. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt unstrittig und die Rechtslage klar ist, konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden. Zur ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.18.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.