RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-222/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des TJ gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Jänner 2016, Zl. PLS3-W-15239/001, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Begründet wurde dies damit, dass im Zuge einer Auseinandersetzung am 23.10.2015 der Beschwerdeführer zwei andere Personen gefährlich bedroht habe, indem er gesagt hätte, dass sie das Geld herausgeben sollten, ansonsten er sie umbringen würde. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er erst zum Schluss der Auseinandersetzung dazugekommen wäre und keine Drohung ausgesprochen hätte. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Am 23.10.2015 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen mehreren beteiligten Personen wobei es zu einem schweren Raub kam, da zwei der Personen mit einer Pistole bedroht und um insgesamt € 70,-- beraubt wurden. Während gesichert scheint, dass es sich bei zwei Personen um die Opfer gehandelt hat, liegen unterschiedliche Angaben darüber vor, ob bzw. inwieweit die weiteren vier beteiligten Personen als Täter in Erscheinung getreten sind. Nach übereinstimmenden Aussagen ist der Beschwerdeführer erst später zum Vorfall dazugekommen. Ob bzw. in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer jedoch auch selbst Drohungen ausgesprochen oder lediglich mit beteiligten Personen gesprochen hat, hierüber gehen die Aussagen, und zwar sowohl unter den Tätern als auch zwischen den beiden Opfern völlig auseinander und sind auch widersprüchlich. Aus diesem Grund wurde das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten mit der Begründung eingestellt, dass wegen der widersprüchlichen Angaben der Opfer und der Angabe eines Opfers, der Beschwerdeführer hätte zum Raub nicht beigetragen, ein Tatbeitrag des Beschuldigten nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot) , wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot) , wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Voraussetzung für die Verhängung des Waffenverbotes ist daher, dass bestimmte Tatsachen als erwiesen angesehen werden können. Wegen der völlig widersprüchlichen Aussagen der beteiligten Personen, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer am Raub beteiligt bzw. eine gefährliche Drohung ausgesprochen hätte, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keine bestimmte Tatsache als erwiesen angesehen werden, die die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen würde. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.222.001.2016