RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-372/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 30. Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:Paragraph 30, Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen: 1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen 2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt 3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.1. Mit Bescheid des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk St. Pölten, vom 23. Juni 2015, EDV-Nr. 00140905/001/01, wurde der Beschwerdeführerin für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, eine 120 Liter Biotonne bei 28 Entleerungen zugeteilt. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft. Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass sich die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk St. Pölten gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch die Beschwerdeführerin genutzt wird. Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfasst und behandelt werden. Mit Bescheid des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk St. Pölten, vom 23. Juni 2015, EDV-Nr. 00140905/001/01, wurde der Beschwerdeführerin für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, eine 120 Liter Biotonne bei 28 Entleerungen zugeteilt. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft. Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass sich die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk St. Pölten gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch die Beschwerdeführerin genutzt wird. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfasst und behandelt werden. 3.1.2. Unter dem Begriff der „kompostierbaren Abfälle“ wird in § 3 Abs. 1 lit 2
- e)leg.cit. Müll überwiegend pflanzlichen Ursprungs verstanden, der einer Kompostierung (z.B. methodische Umwandlung in Komposterde, Verrottung, Vergärung) zugeführt werden kann. Üblicherweise fallen - ohne auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles einzugehen – auch auf einer Kleingartenparzelle mit einer Größe von 500 Quadrametern zumindest Gartenabfälle und Blumenabfälle an (vgl. VwGH vom 28. November 1995, Zl. 93/05/0266). Mit der Möglichkeit der Eigenkompostierung wird neben anderen möglichen Maßnahmen das Ziel der Abfallvermeidung iSd NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 Rechnung getragen und dem Eigentümer von Grundstücken mit Garten- und Grünflächen die Möglichkeit eingeräumt, anfallenden Biomüll durch eigene Maßnahmen zu behandeln. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin – nach ihren eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift – erst seit Mitte Dezember 2015 ein Komposter vorhanden ist. Zuvor war offenkundig weder ein Komposter noch eine sonstige Anlage zur Behandlung bzw. Verwertung der angefallenen biogenen Abfälle vorhanden. Dies deckt sich auch mit den Erhebungen von Organen der belangten Behörde, die bei drei Überprüfungen vor Ort immer wieder biogene Abfälle „überwiegend pflanzlichen Ursprungs“ in der Restmülltonne vorgefunden haben.Unter dem Begriff der „kompostierbaren Abfälle“ wird in Paragraph 3, Absatz eins, lit 2
- e)leg.cit. Müll überwiegend pflanzlichen Ursprungs verstanden, der einer Kompostierung (z.B. methodische Umwandlung in Komposterde, Verrottung, Vergärung) zugeführt werden kann. Üblicherweise fallen - ohne auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles einzugehen – auch auf einer Kleingartenparzelle mit einer Größe von 500 Quadrametern zumindest Gartenabfälle und Blumenabfälle an vergleiche VwGH vom 28. November 1995, Zl. 93/05/0266). Mit der Möglichkeit der Eigenkompostierung wird neben anderen möglichen Maßnahmen das Ziel der Abfallvermeidung iSd NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 Rechnung getragen und dem Eigentümer von Grundstücken mit Garten- und Grünflächen die Möglichkeit eingeräumt, anfallenden Biomüll durch eigene Maßnahmen zu behandeln. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin – nach ihren eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift – erst seit Mitte Dezember 2015 ein Komposter vorhanden ist. Zuvor war offenkundig weder ein Komposter noch eine sonstige Anlage zur Behandlung bzw. Verwertung der angefallenen biogenen Abfälle vorhanden. Dies deckt sich auch mit den Erhebungen von Organen der belangten Behörde, die bei drei Überprüfungen vor Ort immer wieder biogene Abfälle „überwiegend pflanzlichen Ursprungs“ in der Restmülltonne vorgefunden haben. 3.1.3. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es nach § 37 AVG, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/12/0256). Hervorzuheben ist, dass die Behörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes - nach Durchführung des erforderlichen Ermittlungsverfahrens – es der Beschwerdeführerin mehrfach ermöglicht haben, Informationen zum Beweis der von ihr behaupteten Tatsachen vorzulegen bzw. sich zu Ermittlungsergebnissen zu äußern (vgl. VwGH vom 27. März 2000, Zl. 97/10/0149). Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es nach Paragraph 37, AVG, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben vergleiche VwGH vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/12/0256). Hervorzuheben ist, dass die Behörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes - nach Durchführung des erforderlichen Ermittlungsverfahrens – es der Beschwerdeführerin mehrfach ermöglicht haben, Informationen zum Beweis der von ihr behaupteten Tatsachen vorzulegen bzw. sich zu Ermittlungsergebnissen zu äußern vergleiche VwGH vom , 27. März 2000, Zl. 97/10/0149). Vor diesem Hintergrund ist daher die mit Bescheid vom 23. Juni 2015 erfolgte Zuteilung einer Biotonne nicht zu beanstanden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.1.4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.1.5. Ergänzendes: Wenn nun die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift erstmals darlegt, dass sie seit Mitte Dezember 2015 eine Eigenkompostierung durchführe, so stellt dies eine Änderung der bisherigen Situation dar, die – nach allfälliger Durchführung eines weiteren erforderlichen Ermittlungsverfahrens – dazu führen kann, dass die zugewiesene Biotonne nicht mehr notwendig ist und der Zuteilungsbescheid wieder abgeändert werden muss. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.372.001.2016