RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.05.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1106/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin HR Mag. Baar über die Beschwerde des Herrn KP gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
- April 2016, Zl. MIS2-V-1611045, betreffend Vorschreibung einer Sicherheitsleistung, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verfügt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verfügt.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
- April 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach dem Beschwerdeführer gemäß § 7 m Abs. 3 AVRAG aufgetragen, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 2.450,-- aus dem Werklohn, den er dem tschechischen Unternehmer PI, ***, ***, Tschechische Republik, für geleistete Arbeiten auf der Baustelle in *** aufgrund des abgeschlossenen Werkvertrages schulde, binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mittels Zahlschein zu überweisen; dies mit der Begründung, dass bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 05.04.2016 auf der Baustelle in *** mehrere Dienstnehmer des tschechischen Unternehmers PI bei Bauarbeiten angetroffen wurden, wobei der Beschwerdeführer als Arbeitgeber fungiert habe; dabei habe festgestellt werden können, dass der begründete Verdacht bestehe, dass PI mehrere Übertretungen nach dem AVRAG (§ 7 b Abs. 3 i.V.m. § 7 b Abs. 8 Z 1, § 7 b Abs. 5 i.V.m. § 7 b Abs. 8 Z 3 und § 7 d Abs. 1,
- und
- Satz i.V.m. § 7 i Abs. 4 Z 1) begangen habe.Mit Bescheid vom
- April 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, m Absatz 3, AVRAG aufgetragen, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 2.450,-- aus dem Werklohn, den er dem tschechischen Unternehmer PI, ***, ***, Tschechische Republik, für geleistete Arbeiten auf der Baustelle in *** aufgrund des abgeschlossenen Werkvertrages schulde, binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mittels Zahlschein zu überweisen; dies mit der Begründung, dass bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 05.04.2016 auf der Baustelle in *** mehrere Dienstnehmer des tschechischen Unternehmers PI bei Bauarbeiten angetroffen wurden, wobei der Beschwerdeführer als Arbeitgeber fungiert habe; dabei habe festgestellt werden können, dass der begründete Verdacht bestehe, dass PI mehrere Übertretungen nach dem AVRAG (Paragraph 7, b Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, b Absatz 8, Ziffer eins,, Paragraph 7, b Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7, b Absatz 8, Ziffer 3 und Paragraph 7, d Absatz eins, eins und 2, Satz in Verbindung mit Paragraph 7, i Absatz 4, Ziffer eins,) begangen habe. In der Begründung wird weiters ausgeführt, dass die Firma PI über keine Niederlassung in Österreich verfüge und daher davon auszugehen sei, dass der Strafvollzug zumindest wesentlich erschwert sei. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei er geltend macht, dass nach der Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte der alleinige Umstand, dass der Auftraggeber ein ausländisches Unternehmen sei, noch keine Sicherheitsleistung nach dem AVRAG auslöse. Er ersuche daher um Zurückziehung des Bescheides. Das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach als weitere Verfahrenspartei hat zu dieser ihm zur Kenntnis gebrachten Beschwerde dahingehend Stellung genommen, dass im vorliegenden Fall jedenfalls der begründete Verdacht vorliege, dass mehrere Übertretungen des AVRAG vorliegen würden; da auch der Restbetrag in der Höhe von € 2.940,-- noch nicht entrichtet worden sei und die Begründung der Ausstellung des Zahlungsstopps der gängigen Rechtsprechung entspreche, werde ersucht, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Bescheid in vollem Umfang zu bestätigen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber wie folgt erwogen: Gemäß § 7 m Abs. 2 AVRAG haben die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Verhängung eines Zahlungsstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von drei Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden.Gemäß Paragraph 7, m Absatz 2, AVRAG haben die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Verhängung eines Zahlungsstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von drei Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden. Gemäß § 7 m Abs. 3 AVRAG kann dann, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7 b Abs. 8, 7 i oder 7 k Abs. 4 vorliegt und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, die Bezirksverwaltungsbehörde dem Auftraggeber, bei einer Überlassung dem Beschäftiger durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg. Gemäß Paragraph 7, m Absatz 3, AVRAG kann dann, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7, b Absatz 8, 7, i oder 7 k Absatz 4, vorliegt und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, die Bezirksverwaltungsbehörde dem Auftraggeber, bei einer Überlassung dem Beschäftiger durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessen Frist zu erlegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg. Wie sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, müssen für die Verhängung einer Sicherheitsleistung gemäß § 7 m AVRAG zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, nämlich sowohl der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß den § 7 b Abs. 8, 7 i oder 7 k Abs. 4 AVRAG, als auch der Umstand, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein muss, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde.Wie sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, müssen für die Verhängung einer Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 7, m AVRAG zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, nämlich sowohl der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß den Paragraph 7, b Absatz 8, 7, i oder 7 k Absatz 4, AVRAG, als auch der Umstand, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein muss, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Im vorliegenden Fall wird die Vorschreibung der Sicherheitsleistung ausschließlich damit begründet, dass die Firma PI über keine Niederlassung in Österreich verfüge und daher davon auszugehen sei, dass der Strafvollzug zumindest wesentlich erschwert sei. Diesbezüglich ist seitens des Gerichts festzuhalten, dass das Portal „BKA-WIKI“ des Bundeskanzleramtes umfangreiche Informationen über internationale Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen bietet; aus der Länderübersicht ergibt sich, dass es in der Tschechischen Republik keine Probleme mit der Zustellung bzw. Vollstreckung in Verwaltungsstrafsachen gibt; ab einem Strafbetrag von € 70,-- ist eine Vollstreckung möglich. Die Tschechische Republik hat das EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000, BGBl. III Nr. 65/2005 ratifiziert (BGBl. III Nr. 29/2008).Diesbezüglich ist seitens des Gerichts festzuhalten, dass das Portal „BKA-WIKI“ des Bundeskanzleramtes umfangreiche Informationen über internationale Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen bietet; aus der Länderübersicht ergibt sich, dass es in der Tschechischen Republik keine Probleme mit der Zustellung bzw. Vollstreckung in Verwaltungsstrafsachen gibt; ab einem Strafbetrag von € 70,-- ist eine Vollstreckung möglich. Die Tschechische Republik hat das EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005, ratifiziert Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2008,). Unter diesen Umständen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu der Auffassung, dass keinerlei konkreten Hinweise darauf vorliegen, dass im vorliegenden Verfahren die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, da sich aus dem Portal des Bundeskanzleramtes betreffend Informationen über Internationale Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen keinerlei Hinweise auf irgendwelche Probleme bei der Vollziehung österreichischer Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen in der Tschechischen Republik ab einem Strafbetrag von € 70,-- ergeben, wobei der Strafrahmen für die hier in Betracht kommenden Delikte von € 500,-- bis zu € 5.000,-- bzw. von € 1.000,-- bis zu € 10.000,-- reicht. Da somit bereits die unabdingbare gesetzliche Voraussetzung für das Auftragen der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, nämlich, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens sonstiger Voraussetzungen; es war vielmehr bereits aus diesem Grund die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verfügen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1106.001.2016