RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.05.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2873/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde der NS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Hirtzberger, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 01.09.2015, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Tabakgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verfahrenseinstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 01.09.2015, Zl. 1230-6-145120/5, ist der Beschwerdeführerin als Inhaberin bzgl. eines näher bezeichneten Gastgewerbebetriebes zu näher angegebener Tatzeit eine Übertretung nach § 13a iVm § 13e Abs. 1 Z 2 und 3 Tabakgesetz zur Last gelegt und wurde nach § 14 Abs. 4 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde mit € 60,-- festgesetzt.Im Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 01.09.2015, Zl. 1230-6-145120/5, ist der Beschwerdeführerin als Inhaberin bzgl. eines näher bezeichneten Gastgewerbebetriebes zu näher angegebener Tatzeit eine Übertretung nach Paragraph 13 a, in Verbindung mit Paragraph 13 e, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Tabakgesetz zur Last gelegt und wurde nach Paragraph 14, Absatz 4, leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde mit € 60,-- festgesetzt. Aufgrund der – fristgerecht – dagegen erhobenen Beschwerde, in welcher aus den näher dargelegten Gründen eine Tatbegehung in Abrede gestellt ist, hat das Gericht am 17.05.2016 – St. Pölten – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativaktes, Beweis durch die Einvernahme der Zeugen LA und Mag. BR erhoben. Es wurde auch Beweis durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin selbst und durch Einsichtnahme und Verlesung der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen erhoben. Es wird festgestellt: Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der Behörde im § 27 VwGVG zukommenden Befugnis nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechts – § 1 VStG – im Gegenstand auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen.Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der Behörde im Paragraph 27, VwGVG zukommenden Befugnis nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechts – Paragraph eins, VStG – im Gegenstand auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen. Folgende Bestimmungen des Tabakgesetzes idF BGBl I Nr. 5/2015 sind für die Entscheidung relevant:Folgende Bestimmungen des Tabakgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2015, sind für die Entscheidung relevant: § 1:Paragraph eins : „Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
- „Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht, 1a. „neuartiges Tabakerzeugnis“ jedes Tabakerzeugnis, das nicht in eine der Kategorien Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch fällt und erstmals nach dem
- Mai 2014 in Verkehr gebracht wurde, 1b. „elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhältigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden, 1c. „Nachfüllbehälter“ ein Behältnis, das eine nikotinhältige oder nikotinfreie Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann, 1d. „pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann, 1e. „verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliches Raucherzeugnis und die elektronische Zigarette, 1f. „Wasserpfeifentabak“ ein Tabakerzeugnis, das mit Hilfe einer Wasserpfeife verwendet werden kann. Kann ein Erzeugnis sowohl in Wasserpfeifen als auch als Tabak zum Selbstdrehen verwendet werden, so gilt es als Tabak zum Selbstdrehen,
- „Inverkehrbringen“ das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Tabakerzeugnis, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, nicht an den Verbraucher gelangt,
- „Nikotin“ das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,
- „Packung“ die verkaufsfertige, zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Endverpackung von Tabakerzeugnissen,
- „Kondensat (Teer)“ das nikotinfreie trockene Rauchkondensat,
- „Verbraucher“ jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,
- „Werbung“ jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern, 7a. „Sponsoring“ jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,
- „Feinschnitt“ Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist,
- „Inhaltsstoff“ jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerfarbe und Klebstoff, jedoch mit Ausnahme des Tabakblatts und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze,
- „vermarkten“ die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur,
- „öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.“ § 13:Paragraph 13 : „
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.„
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3)Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(3)Die Ausnahme des Absatz 2, gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.“
(4)Absatz eins, gilt nicht für Tabaktrafiken.“ § 13a:Paragraph 13 a, : „
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen„
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
- der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung,
- der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO,
- der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.der Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
(3)Das Rauchverbot gemäß Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
- der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
- sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
- ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, undein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
- die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
- gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
- im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.
(5)Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.“ § 13c:Paragraph 13 c, : „
(1)Die Inhaber von
- Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß Paragraph 12,,
- Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,,
- Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,,
- haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
(2)Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
(2)Jeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
- in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird;
- in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
- in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
- in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
- in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
- die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
- der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.“der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 13 b, oder einer gemäß Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.“ § 14:Paragraph 14 : „
(1)Wer
- Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,Tabakerzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt, 1a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)
- gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt odergegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 8, verstößt oder
- entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Absatz eins, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der Paragraphen 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(4)Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(4)Wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(5)Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.“
(5)Wer an einem Ort, an dem gemäß den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.“ § 18:Paragraph 18 : „
(1)Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.„
(1)Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
(2)In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(2)In Abweichung zu Absatz eins, dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(3)Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(3)Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007, nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(4)Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem
- Jänner 2008 und dem
- Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(4)Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem
- Jänner 2008 und dem
- Dezember 2010 den Gegenstand einer nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins a, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(5)Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(5)Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(6)Auf
- Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der GewO,Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der GewO,
- Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO sowieBetriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO sowie
- Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewOBetriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO
- sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer gemäß § 13b Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 7 erst ab dem
- Juli 2010 anzuwenden.sind die Paragraphen 13 a, 13 b, 13 c, sowie 14 Absatz 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, sowie die Bestimmungen einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 7, erst ab dem
- Juli 2010 anzuwenden.
(7)Voraussetzungen gemäß Abs. 6 sind:
(7)Voraussetzungen gemäß Absatz 6, sind:
- der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,
- die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m2,
- die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Paragraph 13 a, Absatz 2, genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2,), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.
(8)§ 2 Abs. 2 in der Fassung BGBl I Nr. 5/2015 tritt ab 1.1.2016 in Kraft.“
(8)Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2015, tritt ab 1.1.2016 in Kraft.“ Nach den unbedenklichen Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, so nach der Aussage der Beschwerdeführerin selbst, ist von einer Innehabung des im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der Örtlichkeit näher bezeichneten Gastgewerbebetriebes durch sie selbst zur relevanten Zeit auszugehen, wie davon, dass der Gastgewerbebetrieb aus drei räumlich nicht getrennten – wenn grundsätzlich räumlich trennbaren – Gastgewerbebereichen besteht und so betrieben wurde. Nach dem unbedenklichen Akteninhalt, wie den Angaben der Rechtsmittelwerberin selbst, sieht es das Gericht als erwiesen an, dass eine Hinterleuchtung des Sachverhaltes unter den Aspekten einer Ausnahme nach § 13a Abs. 3 leg. cit., dies wegen der weit darüber hinausreichenden Raumgröße iS § 13a Abs.1 Z1 leg. cit der Bereiche des unter § 13a Abs. 1 Z 1leg. cit fallenden Betriebes, ausscheidet. Als erwiesen ist anzusehen, so nach der Aussage der Beschwerdeführerin selbst und den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der einvernommenen Zeugen, dass im Hauptraum (Hauptbereich) des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes ein gewerbebehördlich genehmigter Raucherbereich in der Form einer Glastrennwand eingerichtet wurde, wie, dies bezogen auf die Tatzeit, der Zugang zu diesem nicht mit einer Trenntüre und ausschließlich im Rahmen der Raumlüftung ein Einströmen von rauchhaltiger Luft in die vom Rauchverbot belegten sonstigen relevanten Betriebsbereiche iS von § 13a Abs. 1 leg.cit. unterbunden wurde. Zu diesen Feststellungen ist auszuführen, dass nach den Intentionen des Gesetzgebers – grundsätzlich – auch die Gastronomie in das in Räumen öffentlichen Ortes Rauchverbot einbezogen ist und lässt das Tabakgesetz – in der hier maßgeblichen Fassung, dies ist näher in § 13a Abs. 2 leg.cit. geregelt, wenn mehrere Räume vorhanden sind, Ausnahmen zu. So gesehen besteht, dies unter den Konditionen des § 13a Abs. 2 leg.cit., die Möglichkeit, Raucherräume einzurichten. Zum Begriff des Raumes ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen und darauf, dass, wenn Raucherbereiche in offener Verbindung zu rauchfreien Raumbereichen stehen – für den Raumbegriff als allseitig umschlossener Bereich eine Trennung in der Form einer Zugangstüre, die nur kurzfristig zum Betreten geöffnet sein darf – maßgeblich ist. Zumal ein tatsächliches Rauchen im erörterten Bereich nicht in Abrede gestellt wurde, vermochte die Beschwerdeführerin nicht unnachvollziehbar und unglaubwürdig sich auf mangelndes Verschulden zu berufen. Sie vermochte in diesem Zusammenhang auf den Betriebsanlagengenehmigungsänderungsbescheid betreffend die Genehmigung und Errichtung des Raucherbereiches zu verweisen und auf den behördlichen Hinweis, unter welchen Voraussetzungen die vom genehmigten Projekt erfasste Türeinrichtung entfallen kann. Nach dem hier relevanten Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 15.06.2009, 01/11/2/09-0262/Gr./Pe, ist festgehalten, dass aufgrund der Bestimmungen des Tabakgesetzes die Tür in der Trennwand unter den Voraussetzungen entfallen kann, wenn im Raucherbereich lüftungstechnisch ein Unterdruck hergestellt wird, im öffentlichen Raum ein Überdruck, sodass Rauch nicht vom Raucherbereich in den öffentlichen Raum dringen kann. Dass diese Bestimmung, der durchaus normative Wirkung zuzuerkennen ist, zur relevanten Zeit nicht mehr in Geltung gestanden wäre, dafür hat das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte erbracht. Auch die Aussage des einvernommenen Zeugen Mag. BR, der in diesem Zusammenhang auf einen Hinweis bei der Änderungsgenehmigung der Betriebsanlage im Jahr 2013 verwies, nämlich ebenfalls einen Hinweis unter „sonstige wichtige Mitteilung der Behörde“ im Genehmigungsbescheid, dass die Ausführung entsprechend dem genehmigten Projekt nicht den Vorgaben des Tabakgesetzes entspricht und unabhängig die Anordnungen des Tabakgesetzes jedenfalls vollinhaltlich einzuhalten seien, vermag daran keine Änderung herbeizuführen, ist diesem Hinweis allenfalls nur rudimentär zu entnehmen, dass die Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Tabakgesetzes nicht gegeben ist. Die Beschwerdeführerin vermochte in diesem Zusammenhang eine Ausführung und Betriebsführung iS des Bescheides betreffend die Genehmigung des Raucherbereiches glaubhaft zu machen. Wenn eine tabakrechtliche Genehmigung von Raucherräumen iS von § 13a Abs. 2 leg. cit nicht vorgesehen ist, die Bezirksverwaltungsbehörde im Betriebsanlagenverfahren die Belange des Nichtraucherschutzes nicht trifft und dieser Behörde, abseits von Strafverfolgung, keine Kompetenz im betreffenden Rechtsbereich zukommt, wie Verbote nach dem Legalitätsprinzip grundsätzlich nicht durch Behördenauskünfte außer Kraft gesetzt werden können, war bezüglich der subjektiven Tatseite, dies nach den Umständen des Falles, eine Bekanntheit des essentiellen Rechtsproblems – nämlich, dass nur ein allseits geschlossener Bereich §13a Abs.2 Leg. cit. die Gestattung des Rauchens in einem Gastgewerbebetrieb allenfalls zulässt -, dies auch nach der Aussage des Zeugen Mag. BR, nicht zu ersehen, sodass sich die Beschwerdeführerin (vgl VwGH1465/79, 202/21/0096 u.,a.), dies bezogen auf den angelasteten Tatzeitraum, wenn auch nunmehr von diesbezüglicher Rechtssicherheit auszugehen ist und eine selbstzufallende Trenntüre eingerichtet wurde, auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum zu berufen.Nach den unbedenklichen Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, so nach der Aussage der Beschwerdeführerin selbst, ist von einer Innehabung des im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der Örtlichkeit näher bezeichneten Gastgewerbebetriebes durch sie selbst zur relevanten Zeit auszugehen, wie davon, dass der Gastgewerbebetrieb aus drei räumlich nicht getrennten – wenn grundsätzlich räumlich trennbaren – Gastgewerbebereichen besteht und so betrieben wurde. Nach dem unbedenklichen Akteninhalt, wie den Angaben der Rechtsmittelwerberin selbst, sieht es das Gericht als erwiesen an, dass eine Hinterleuchtung des Sachverhaltes unter den Aspekten einer Ausnahme nach Paragraph 13 a, Absatz 3, leg. cit., dies wegen der weit darüber hinausreichenden Raumgröße iS Paragraph 13 a, Absatz eins, Z1 leg. cit der Bereiche des unter Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins l, e, g, cit fallenden Betriebes, ausscheidet. Als erwiesen ist anzusehen, so nach der Aussage der Beschwerdeführerin selbst und den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der einvernommenen Zeugen, dass im Hauptraum (Hauptbereich) des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes ein gewerbebehördlich genehmigter Raucherbereich in der Form einer Glastrennwand eingerichtet wurde, wie, dies bezogen auf die Tatzeit, der Zugang zu diesem nicht mit einer Trenntüre und ausschließlich im Rahmen der Raumlüftung ein Einströmen von rauchhaltiger Luft in die vom Rauchverbot belegten sonstigen relevanten Betriebsbereiche iS von Paragraph 13 a, Absatz eins, leg.cit. unterbunden wurde. Zu diesen Feststellungen ist auszuführen, dass nach den Intentionen des Gesetzgebers – grundsätzlich – auch die Gastronomie in das in Räumen öffentlichen Ortes Rauchverbot einbezogen ist und lässt das Tabakgesetz – in der hier maßgeblichen Fassung, dies ist näher in Paragraph 13 a, Absatz 2, leg.cit. geregelt, wenn mehrere Räume vorhanden sind, Ausnahmen zu. So gesehen besteht, dies unter den Konditionen des Paragraph 13 a, Absatz 2, leg.cit., die Möglichkeit, Raucherräume einzurichten. Zum Begriff des Raumes ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen und darauf, dass, wenn Raucherbereiche in offener Verbindung zu rauchfreien Raumbereichen stehen – für den Raumbegriff als allseitig umschlossener Bereich eine Trennung in der Form einer Zugangstüre, die nur kurzfristig zum Betreten geöffnet sein darf – maßgeblich ist. Zumal ein tatsächliches Rauchen im erörterten Bereich nicht in Abrede gestellt wurde, vermochte die Beschwerdeführerin nicht unnachvollziehbar und unglaubwürdig sich auf mangelndes Verschulden zu berufen. Sie vermochte in diesem Zusammenhang auf den Betriebsanlagengenehmigungsänderungsbescheid betreffend die Genehmigung und Errichtung des Raucherbereiches zu verweisen und auf den behördlichen Hinweis, unter welchen Voraussetzungen die vom genehmigten Projekt erfasste Türeinrichtung entfallen kann. Nach dem hier relevanten Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 15.06.2009, 01/11/2/09-0262/Gr./Pe, ist festgehalten, dass aufgrund der Bestimmungen des Tabakgesetzes die Tür in der Trennwand unter den Voraussetzungen entfallen kann, wenn im Raucherbereich lüftungstechnisch ein Unterdruck hergestellt wird, im öffentlichen Raum ein Überdruck, sodass Rauch nicht vom Raucherbereich in den öffentlichen Raum dringen kann. Dass diese Bestimmung, der durchaus normative Wirkung zuzuerkennen ist, zur relevanten Zeit nicht mehr in Geltung gestanden wäre, dafür hat das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte erbracht. Auch die Aussage des einvernommenen Zeugen Mag. BR, der in diesem Zusammenhang auf einen Hinweis bei der Änderungsgenehmigung der Betriebsanlage im Jahr 2013 verwies, nämlich ebenfalls einen Hinweis unter „sonstige wichtige Mitteilung der Behörde“ im Genehmigungsbescheid, dass die Ausführung entsprechend dem genehmigten Projekt nicht den Vorgaben des Tabakgesetzes entspricht und unabhängig die Anordnungen des Tabakgesetzes jedenfalls vollinhaltlich einzuhalten seien, vermag daran keine Änderung herbeizuführen, ist diesem Hinweis allenfalls nur rudimentär zu entnehmen, dass die Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Tabakgesetzes nicht gegeben ist. Die Beschwerdeführerin vermochte in diesem Zusammenhang eine Ausführung und Betriebsführung iS des Bescheides betreffend die Genehmigung des Raucherbereiches glaubhaft zu machen. Wenn eine tabakrechtliche Genehmigung von Raucherräumen iS von Paragraph 13 a, Absatz 2, leg. cit nicht vorgesehen ist, die Bezirksverwaltungsbehörde im Betriebsanlagenverfahren die Belange des Nichtraucherschutzes nicht trifft und dieser Behörde, abseits von Strafverfolgung, keine Kompetenz im betreffenden Rechtsbereich zukommt, wie Verbote nach dem Legalitätsprinzip grundsätzlich nicht durch Behördenauskünfte außer Kraft gesetzt werden können, war bezüglich der subjektiven Tatseite, dies nach den Umständen des Falles, eine Bekanntheit des essentiellen Rechtsproblems – nämlich, dass nur ein allseits geschlossener Bereich §13a Absatz 2, Leg. cit. die Gestattung des Rauchens in einem Gastgewerbebetrieb allenfalls zulässt -, dies auch nach der Aussage des Zeugen Mag. BR, nicht zu ersehen, sodass sich die Beschwerdeführerin vergleiche VwGH1465/79, 202/21/0096 u.,a.), dies bezogen auf den angelasteten Tatzeitraum, wenn auch nunmehr von diesbezüglicher Rechtssicherheit auszugehen ist und eine selbstzufallende Trenntüre eingerichtet wurde, auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum zu berufen. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2873.001.2015