RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-60/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein. § 21a Abs. 1 und 6: Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.“
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ Zudem lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):Zudem lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 882,78 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 882,78 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 8, 82,,78 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG.Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige der Sozialistischen Republik Vietnam Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 6 NAG ist, der Ehegatte der Beschwerdeführerin als österreichischer Staatsangehöriger Zusammenführender im Sinne des § 47 Abs. 1 NAG ist und die Beschwerdeführerin ihrerseits wiederum als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige der Sozialistischen Republik Vietnam Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz 6, NAG ist, der Ehegatte der Beschwerdeführerin als österreichischer Staatsangehöriger Zusammenführender im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, NAG ist und die Beschwerdeführerin ihrerseits wiederum als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der Bezirkshauptmannschaft Baden nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der Bezirkshauptmannschaft Baden nicht behauptet. Auszugehen ist des Weiteren davon, dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG nicht widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), dass durch die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt nicht (demnach auch nicht wesentlich) gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 NAG beeinträchtigen werden würden, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das festgestellte Miteigentum des Ehegatten der Beschwerdeführerin am beabsichtigten Wohnsitz, die fehlenden Einwendungen der weiteren Miteigentümerin am Begründen dieses Wohnsitzes und im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit dem Miteigentümer einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nachweisen konnte, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird und die Beschwerdeführerin auch den Nachweis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mittels einen allgemein anerkannten Sprachdiploms gemäß Auszugehen ist des Weiteren davon, dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG nicht widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), dass durch die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt nicht (demnach auch nicht wesentlich) gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG beeinträchtigen werden würden, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das festgestellte Miteigentum des Ehegatten der Beschwerdeführerin am beabsichtigten Wohnsitz, die fehlenden Einwendungen der weiteren Miteigentümerin am Begründen dieses Wohnsitzes und im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit dem Miteigentümer einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nachweisen konnte, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird und die Beschwerdeführerin auch den Nachweis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mittels einen allgemein anerkannten Sprachdiploms gemäß § 21a Abs. 1 und 6 NAG erbracht hat.Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 NAG erbracht hat. Die Bezirkshauptmannschaft Baden vertrat im Rahmen ihrer Bescheidbegründung die Auffassung, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,58 zuzüglich € 136,21 pro im Haushalt lebenden Kind.Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,58 zuzüglich € 136,21 pro im Haushalt lebenden Kind. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem Richtsatz die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin jeweils monatlich zu tragenden Kreditkosten in der Gesamthöhe von € 967,80 und die Unterhaltszahlungen an das Kind aus der
- Beziehung in der Höhe von € 231,-- hinzuzurechnen sind. Die Sozialversicherungsbeitragsrückzahlungen von € 500,-- monatlich sind im Hinblick auf die festgestellte Beitragsrückstände jedenfalls nicht für die gesamte Dauer des beantragten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Wiederum unter Abzug des Richtsatzes für den „Wert der freien Station“ in der Höhe von derzeit € 282,06 errechnet sich somit auch unter Ausklammerung der Sozialversicherungsbeiträge konkret ein zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-) Einkommen in der Höhe von € 2.376,
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun des Weiteren, dass das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. eben ihres Ehegatten bestehend aus der monatlichen Notstandshilfe lediglich den Betrag von € 1.303,66 (42,86 x 12 / 365) zuzüglich der Spareinlagen von € 291,67 (3.500 / 12), somit den Betrag von € 1.595,33 erreicht. Das Anlagevermögen des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus seinem Unternehmen hat bei der Berechnung seines Einkommens unberücksichtigt zu bleiben, zumal eine Verwertung dieses Vermögens gar nicht geplant ist. Die Rückkaufswerte der Lebensversicherung bleiben unberücksichtigt, da ein Rückkauf und demnach Verwertung dem Ehegatten der Beschwerdeführerin gar nicht möglich ist, solange der der Besicherung zugrundeliegende Kredit nicht getilgt ist. Abschreibungen stellen nicht zuletzt ebenso keinen Einkommensbestandteil nach § 11 Abs. 5 NAG dar (VwGH 06.07.2010, 2009/22/0296).Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun des Weiteren, dass das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. eben ihres Ehegatten bestehend aus der monatlichen Notstandshilfe lediglich den Betrag von € 1.303,66 (42,86 x 12 / 365) zuzüglich der Spareinlagen von € 291,67 (3.500 / 12), somit den Betrag von € 1.595,33 erreicht. Das Anlagevermögen des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus seinem Unternehmen hat bei der Berechnung seines Einkommens unberücksichtigt zu bleiben, zumal eine Verwertung dieses Vermögens gar nicht geplant ist. Die Rückkaufswerte der Lebensversicherung bleiben unberücksichtigt, da ein Rückkauf und demnach Verwertung dem Ehegatten der Beschwerdeführerin gar nicht möglich ist, solange der der Besicherung zugrundeliegende Kredit nicht getilgt ist. Abschreibungen stellen nicht zuletzt ebenso keinen Einkommensbestandteil nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG dar (VwGH 06.07.2010, 2009/22/0296). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (zuletzt VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Es kann im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (zuletzt VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Es kann im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 11, Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG nur in Form einer Prognose beurteilt werden, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Im Rahmen eben einer Prognoseentscheidung erreicht der Ehegatte der Beschwerdeführerin dieses festgestellte Einkommen zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin bei weitem selbst ohne Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge nicht. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch mit der mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegten Haftungserklärung vom 07.04.2015 nichts gewonnen, zumal gemäß § 11 Abs. 6 NAG mit einer Haftungserklärung nur dann der Nachweis einer Voraussetzung (unter anderem) des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erbracht werden kann, wenn ebendies beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt ist, was gegenständlich nicht der Fall ist. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entsprechend der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Baden nicht die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 NAG erfüllt.Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG nur in Form einer Prognose beurteilt werden, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Im Rahmen eben einer Prognoseentscheidung erreicht der Ehegatte der Beschwerdeführerin dieses festgestellte Einkommen zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin bei weitem selbst ohne Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge nicht. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch mit der mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegten Haftungserklärung vom 07.04.2015 nichts gewonnen, zumal gemäß Paragraph 11, Absatz 6, NAG mit einer Haftungserklärung nur dann der Nachweis einer Voraussetzung (unter anderem) des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erbracht werden kann, wenn ebendies beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt ist, was gegenständlich nicht der Fall ist. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entsprechend der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Baden nicht die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, NAG erfüllt. Unabhängig, ob nun die Beschwerdeführerin die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG erfüllt, hat sohin jedenfalls bei Nichtvorliegen der erforderlichen finanziellen Mittel eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG stattzufinden. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Österreich zu. Freilich ist die bloße Aufenthaltsdauer alleine nicht maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial bzw. beruflich zu integrieren. Es ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Versagung des Aufenthaltstitels entgegensteht. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, welcher sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VfGH, 29.09.2007, B1150/07, VwGH, 22.11.2007, 2007/21/0317, 0318 und VwGH, 18.06.2009, 2008/22/0387). Unabhängig, ob nun die Beschwerdeführerin die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG erfüllt, hat sohin jedenfalls bei Nichtvorliegen der erforderlichen finanziellen Mittel eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG stattzufinden. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Österreich zu. Freilich ist die bloße Aufenthaltsdauer alleine nicht maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial bzw. beruflich zu integrieren. Es ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Versagung des Aufenthaltstitels entgegensteht. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, welcher sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VfGH, 29.09.2007, B1150/07, VwGH, 22.11.2007, 2007/21/0317, 0318 und VwGH, 18.06.2009, 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH, 22.12.2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltes einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH, 20.10.2011, 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH, 22.12.2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltes einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH, 20.10.2011, 2009/21/0182). Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 und hat dies auch nachgewiesen. Dies ist jedoch ohnehin eine zwingende allgemeine Erteilungsvoraussetzung, sodass daraus alleine kein aufenthaltsbegünstigender Umstand gesehen werden kann. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen Freundes- bzw. Bekanntenkreis oder sonstige soziale Kontakte in Österreich. Ihre gesamte Familie lebt in Vietnam. Selbst der Vater ihres Ehemannes wohnt in Vietnam. Die einzige Bezugsperson in Österreich ist sohin ihr Ehemann selbst. Die Beschwerdeführerin kann daher keine berücksichtigungswürdigen familiären Bindungen in Österreich vorweisen. Dem steht, wie erwähnt, die Tatsache gegenüber, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über starke familiäre Bindungen in ihre Heimat verfügt. Sie verbrachte weiters ihr gesamtes bisheriges Leben in Vietnam, spricht die dortige Landessprache, absolvierte dort ihre Schul- und Berufsausbildung und war in ihrem Herkunftsland auch beruflich an für die dortigen Verhältnisse gut bezahlten Arbeitsplätzen tätig. Der Beschwerdeführerin ist es auch möglich, in Vietnam wieder eine derartige Beschäftigung aufzunehmen, währenddessen selbst nach Darstellung deren Ehegatten es zumindest derzeit in Österreich kaum möglich sein würde. Es steht somit insgesamt fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat entsprechend sozialisiert und mit ihrem Herkunftsland stark verbunden ist. Weiters bestand in der Vergangenheit kein tatsächliches Familienleben zwischen den Ehepartnern. Die Eheschließung der Beschwerdeführerin erfolgte zu einem Zeitpunkt, als sich diese und ihr Ehemann des unsicheren Aufenthaltsrechtes in Österreich bewusst sein mussten. Die Beschwerdeführerin besuchte ihren Mann bislang auch erst zwei Mal in Österreich. Dieser flog seinerseits in den Vietnam, jedoch immer nur 2 bis 3 Wochen. Ein wirkliches Familienleben konnte sich so nicht entwickeln. Im Gegenteil hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin das gemeinsame Kind erst einmal im Rahmen seines letzten knapp zweiwöchigen Aufenthaltes in Vietnam gesehen. In diesem Zusammenhang ist auch etwa auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen (Konstantinov gegen die Niederlande; Urteil vom 26.4.2007, BeschwNr. 16.351/03), in welcher keine Verletzung des Art. 8 EMRK angenommen wurde, obwohl die Abweisung des Antrags auf Familienzusammenführung wegen zu geringen Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin erfolgte.Weiters bestand in der Vergangenheit kein tatsächliches Familienleben zwischen den Ehepartnern. Die Eheschließung der Beschwerdeführerin erfolgte zu einem Zeitpunkt, als sich diese und ihr Ehemann des unsicheren Aufenthaltsrechtes in Österreich bewusst sein mussten. Die Beschwerdeführerin besuchte ihren Mann bislang auch erst zwei Mal in Österreich. Dieser flog seinerseits in den Vietnam, jedoch immer nur 2 bis 3 Wochen. Ein wirkliches Familienleben konnte sich so nicht entwickeln. Im Gegenteil hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin das gemeinsame Kind erst einmal im Rahmen seines letzten knapp zweiwöchigen Aufenthaltes in Vietnam gesehen. In diesem Zusammenhang ist auch etwa auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen (Konstantinov gegen die Niederlande; Urteil vom 26.4.2007, BeschwNr. 16.351/03), in welcher keine Verletzung des Artikel 8, EMRK angenommen wurde, obwohl die Abweisung des Antrags auf Familienzusammenführung wegen zu geringen Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin erfolgte. Selbst der Ehegatte der Beschwerdeführerin weist seinerseits noch starke Bindungen an sein Herkunftsland auf, indem er kulturell und sozial bedingt für seinen in Vietnam lebenden Vater sorgen muss bzw. sorgen wird müssen und auch das Haus seines Vaters in *** erhalten wird. Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist und keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung irgendwelcher Art bekannt sind, weist das in Österreich entfaltete Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht eine solche Intensität auf, dass ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich stärker zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Fremdenrechtes, sodass die gemäß § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin auszuschlagen hat.weist das in Österreich entfaltete Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht eine solche Intensität auf, dass ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich stärker zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Fremdenrechtes, sodass die gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin auszuschlagen hat. Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin zur Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 39a AVG erforderlich und wurde die Beiziehung des Dolmetschers dementsprechend von der Beschwerdeführerin auch beantragt. Die Dolmetscherin hat ihre Gebühren fristgerecht mit Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und somit fristgerecht geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen auch kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.05.2016 zur Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin zur Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39 a, AVG erforderlich und wurde die Beiziehung des Dolmetschers dementsprechend von der Beschwerdeführerin auch beantragt. Die Dolmetscherin hat ihre Gebühren fristgerecht mit Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und somit fristgerecht geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen auch kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.05.2016 zur GZ. LVwG-AV-60/002-2015 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 274,00 bestimmt. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.GZ. LVwG-AV-60/002-2015 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 274,00 bestimmt. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung basieren.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.60.001.2016