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{'item': 'LVwG-AV-858/001-2015'}

Obsah (11)§ 113§ 28§ 25a§ 77§ 66§ 6§ 20§ 27§ 118§ 8§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-858/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 113Abs.

2b NÖ Bauordnung 1976 („Amnestie“), zu Recht erkannt: 10.06.2015, Zl. 153-9/EZ4280-1516/2002/2014B-GR15, betreffend Erlassung eines Feststellungsbescheides

Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ Bauordnung 1976 („Amnestie“), zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Mit Bescheid vom 02.03.1934 wurde auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ *** eine Weingartenhütte als Provisorium im Ausmaß von 4,30 m x 3,60 m bewilligt. Darüber hinaus liegen im gegenständlichen Bauakt eine mit Bescheid vom 26.10.1943 nachträglich erteilte Bewilligung für ein aus Werkzeug- und Aufenthaltsraum bestehendes Gebäude im Ausmaß von 9,60 m x 4,80 m auf der Liegenschaft Parzelle Nr. ***, EZ *** sowie eine mit Bescheid vom 02.08.1960 gegen Widerruf erteilte Ausnahmegenehmigung für die Errichtung einer Klosettanlage samt Senkgrube auf. 1.
  3. Am 14.09.1993 reichte Herr DI HW (in der Folge: Bauwerber) bei der Marktgemeinde *** einen Einreichplan zur nachträglichen Bewilligung von Zubauten am Haus auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ein. Im Zuge einer Besprechung am 30.09.1993 wurde dem Bauwerber mitgeteilt, dass auf Grund der Grünlandwidmung keine Zustimmung erteilt werden könne. 1.
  4. Mit Schreiben vom 02.12.1998 an die Marktgemeinde *** ersuchte der Bauwerber um „widmungsmäßige Berücksichtigung des baulichen Bestandes auf den genannten Liegenschaften. Da die Gebäude alle vor dem Amnestie-Stichtag errichtet worden seien, wobei fast alle baubewilligt seien, ersuche er, das Grundstück *** gesamt und den oberen Teil von *** aus dem Grünland-Weinbauschutzgebiet auszuklammern und sie als erhaltenswerte Gebäude auszuweisen.“ Mit Schreiben vom 02.02.1999 teilte die Marktgemeinde *** dem Bauwerber mit, dass hinsichtlich seiner Anregung zur Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes vom 02.12.1998 bedauerlicherweise mitgeteilt werden müsse, dass der Gemeindevorstand beschlossen habe, der Anregung nicht näher treten zu wollen, zumal bei Durchsicht des Bauaktes kein Grund für einen Änderungsanlass für die Aufhebung der Freifläche und die Ausweisung eines „erhaltenswerten Bauwerkes im Grünland“ gefunden werden konnte. Insbesondere sei hiefür der Nachweis von Baubewilligungen unbedingt notwendig. Mit weiterem Schreiben der Marktgemeinde *** vom 22.04.1999 wurde dem Bauwerber mitgeteilt, dass sich neben den genannten (Bescheid vom 02.03.1934 und vom 02.08.1960) keine weiteren Baubewilligungen finden würden und hinsichtlich der konsenslosen Gebäude und baulichen Anlagen – sofern der Bauwerber nicht binnen zwei Wochen den konsensgemäßen Zustand nachweisen könne – ein Abbruchauftrag erlassen werden müsse. 1.
  5. Nach der Vorlage von diversen Unterlagen im Mai 1999 durch den Bauwerber und eines seitens der Gemeinde im Mai 2000 eingeholten photogrammetrischen Gutachtens des Herrn DI Dr. HM vom 04.05.2000 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 13.06.2000 einen Abbruchauftrag für alle Gebäude und Gebäudeteile auf den Grundstücken Nrn. *** und *** mit Ausnahme jener, für welche die näher genannten Bewilligungen vorliegen. Einer Berufung des Bauwerbers wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 28.09.2000 Folge gegeben und die Angelegenheit an die I. Instanz zurückverwiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass der Bauwerber zwar in seinem Schreiben vom 02.12.1998 keinen ausdrücklichen Amnestieantrag gestellt habe, jedoch aus dem Inhalt zu erkennen sei, dass von der Amnestiebestimmung Gebrauch gemacht werden solle, weshalb das Schreiben als Amnestieantrag anzusehen sei.Einer Berufung des Bauwerbers wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 28.09.2000 Folge gegeben und die Angelegenheit an die römisch eins. Instanz zurückverwiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass der Bauwerber zwar in seinem Schreiben vom 02.12.1998 keinen ausdrücklichen Amnestieantrag gestellt habe, jedoch aus dem Inhalt zu erkennen sei, dass von der Amnestiebestimmung Gebrauch gemacht werden solle, weshalb das Schreiben als Amnestieantrag anzusehen sei. Mit Schreiben vom 30.10.2000 wurde der Bauwerber ersucht, die fehlenden Unterlagen des Ansuchens vom 02.12.1998, insbesondere Baupläne und eine Baubeschreibung in 3-facher Ausfertigung, vorzulegen. Mit Schreiben vom 14.12.2000 (eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 15.12.2000) stellte der Bauwerber ein ausdrücklich auf einen Feststellungsbescheid

§ 113

NÖ Bauordnung 1976 gerichtetes Ansuchen „um nachträgliche Bewilligung“ für die restlichen auf den beiden Liegenschaften befindlichen Baulichkeiten unter Beilage der Baupläne und der Baubeschreibung.Mit Schreiben vom 14.12.2000 (eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 15.12.2000) stellte der Bauwerber ein ausdrücklich auf einen Feststellungsbescheid

Paragraph 113, NÖ Bauordnung 1976 gerichtetes Ansuchen „um nachträgliche Bewilligung“ für die restlichen auf den beiden Liegenschaften befindlichen Baulichkeiten unter Beilage der Baupläne und der Baubeschreibung. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2001, zu welcher auch die nunmehrigen Beschwerdeführer geladen, jedoch nicht erschienen waren, sowie der Einholung von ergänzten Einreichunterlagen, erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde *** am 21.03.2002 einen Feststellungsbescheid, dessen Spruch lautete: „Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz stellt aufgrund Ihres Antrages vom 04.12.1998, verbessert eingelangt am 21.08.2001, und des Ergebnisses des am 12.06.2001 durchgeführten Ortsaugenscheines an Ort und Stelle

§ 77Abs.

1 NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200-7, in Verbindung mit § 113 Abs. 2b NÖ Bauordnung 1976, LGBl 8200-14, das Zutreffen der im Abs. 2a gesetzlich normierten Voraussetzungen für den Entfall der Anordnung des Abbruches von nicht genehmigungsfähigen Gebäuden wegen des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan in ***, auf den Grundstücken Gst.-Nr. ***, EZ *** und Gst. Nr. ***, EZ *** fest.“„Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz stellt aufgrund Ihres Antrages vom 04.12.1998, verbessert eingelangt am 21.08.2001, und des Ergebnisses des am 12.06.2001 durchgeführten Ortsaugenscheines an Ort und Stelle

Paragraph 77, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-7, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ Bauordnung 1976, Landesgesetzblatt 8200-14, das Zutreffen der im Absatz 2 a, gesetzlich normierten Voraussetzungen für den Entfall der Anordnung des Abbruches von nicht genehmigungsfähigen Gebäuden wegen des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan in ***, auf den Grundstücken Gst.-Nr. ***, EZ *** und Gst. Nr. ***, EZ *** fest.“ Dieser Bescheid wurde lediglich dem Bauwerber, nicht aber den Nachbarn (Beschwerdeführern) zugestellt. 1.

  1. Nachdem die Beschwerdeführer als unmittelbar an diese Grundstücke angrenzende Nachbarn im gegenständlichen Verfahren ihr Recht auf Akteneinsicht bis zum Verwaltungsgerichtshof durchgefochten und erhalten hatten (Erkenntnis VwGH vom 30.1.2014, 2012/05/0011), erhoben sie mit Schriftsatz vom 14.04.2014 Berufung gegen den Amnestiebescheid vom 21.03.
  2. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer auf Grund der ausdrücklichen Anordnung

§ 113Abs.

2b NÖ Bauordnung 1976 Parteistellung hätten und ein auf die Amnestiebestimmung gestützter Bescheid in ihre Rechte eingreife, wie sich auch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 03.12.2000, B 1256/01, Slg 16750 ergebe. Auch könne den Beschwerdeführern keine Präklusion entgegengehalten werden, zumal aus dem Verhandlungsgegenstand der Ladung („Feststellung des Sachverhaltes über die Errichtung von Bauwerken ohne baubehördliche Bewilligung…“) keinesfalls erkennbar gewesen sei, dass die Baubehörde die Erlassung eines Bescheides nach der Amnestiebestimmung beabsichtigte, zumal diese damals längst nicht mehr in Geltung gestanden sei. Mit dem Erkenntnis VfSlg 16750 habe der VfGH klargestellt, dass die Amnestiebestimmung nach Kundmachung des Erkenntnisses VfSlg 15441 auch auf jene Fälle, in denen bereits zuvor Anträge gestellt worden waren, nicht mehr angewendet werden durfte.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer auf Grund der ausdrücklichen Anordnung

Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ Bauordnung 1976 Parteistellung hätten und ein auf die Amnestiebestimmung gestützter Bescheid in ihre Rechte eingreife, wie sich auch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 03.12.2000, B 1256/01, Slg 16750 ergebe. Auch könne den Beschwerdeführern keine Präklusion entgegengehalten werden, zumal aus dem Verhandlungsgegenstand der Ladung („Feststellung des Sachverhaltes über die Errichtung von Bauwerken ohne baubehördliche Bewilligung…“) keinesfalls erkennbar gewesen sei, dass die Baubehörde die Erlassung eines Bescheides nach der Amnestiebestimmung beabsichtigte, zumal diese damals längst nicht mehr in Geltung gestanden sei. Mit dem Erkenntnis VfSlg 16750 habe der VfGH klargestellt, dass die Amnestiebestimmung nach Kundmachung des Erkenntnisses VfSlg 15441 auch auf jene Fälle, in denen bereits zuvor Anträge gestellt worden waren, nicht mehr angewendet werden durfte. 1.6. Der Gemeindevorstand wies mit Bescheid vom 07.05.2014, Zl. 153-9/EZ 4280-1516/2002/2014B, die Berufung gegen den „Amnestiebescheid“ vom 21.03.2002 ab. Der in der Folge erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.01.2015, LVwG-AB-14-0823, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid infolge Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes behoben. 1.7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeinderates vom 10.06.2015, Zl. 153-9/EZ4280-1516/2002/2014B-GR15, wurde die Berufung der Beschwerdeführer

§ 66Abs. 4 AVG i

Vm § 6 NÖ Bauordnung 1996 sowie § 23 Abs. 8 NÖ Bauordnung 1996 iVm § 70 NÖ Bauordnung 2014 abgewiesen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeinderates vom 10.06.2015, Zl. 153-9/EZ4280-1516/2002/2014B-GR15, wurde die Berufung der Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 sowie Paragraph 23, Absatz 8, NÖ Bauordnung 1996 in Verbindung mit Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014 abgewiesen. Begründend führte die Behörde nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges sowie der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass der Inhalt der beiden Judikate des Verfassungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelange, da die Beschwerdeführer keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten behauptet hätten. Daher bestehe keine inhaltliche Legitimation für das gegenständliche Rechtsmittel. Die Berufungsbehörde sei in ihrer Entscheidungsbefugnis dahingehend eingeschränkt, als sie nur in einem Rechtsmittel relevierte Umstände aufzugreifen und nicht grundsätzlich eine Generalüberprüfung des angefochtenen Bescheides vorzunehmen habe. Der Nachbar sei sowohl nach der NÖ Bauordnung 1976 wie auch NÖ Bauordnung 1996 in seinen Rechten dahingehend eingeschränkt, als er nur subjektive Rechte vorbringen könne. Wenngleich die Rechte nach der NÖ Bauordnung 1976 weitläufiger gewesen seien als in der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 NÖ Bauordnung 1996, sei aber auch hier wesentlich, dass der Anrainer in seiner persönlichen Sphäre berührt sein müsse und eine Verletzung seiner Rechte erkläre. Auch im Zusammenhang mit verfassungsgesetzlich gewährten Grundrechten könne eine Rechtsverletzung nur insoweit vorliegen, als dies das jeweilige Materiengesetz dem Nachbarn einräume. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 16750 sei erst am 03.12.2002 ergangen und somit nach der Entscheidung des Bürgermeisters vom 21.03.

  1. Die Rechtsanwendung durch die Baubehörde I. Instanz sei daher bestenfalls rechtsirrig erfolgt, nicht jedoch entgegen einer Entscheidung des Höchstgerichtes. Verwiesen werde auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2014, Zl. Ra 2014/05/0011, welches das zum gleichen Bauvorhaben anhängige Abbruchverfahren zum Inhalt habe. Verfahrensrechte der Nachbarn gingen nicht weiter als ihre materiellen Rechte. Die Frage, ob die Baubehörde I. Instanz gesetzeskonform entschieden habe, sei nicht mehr relevant, zumal die Berufungsbehörde mangels Behauptung einer subjektiven Rechtsverletzung nicht mehr berechtigt sei, eine Aufhebung des Bescheides zu veranlassen. Begründend führte die Behörde nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges sowie der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass der Inhalt der beiden Judikate des Verfassungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelange, da die Beschwerdeführer keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten behauptet hätten. Daher bestehe keine inhaltliche Legitimation für das gegenständliche Rechtsmittel. Die Berufungsbehörde sei in ihrer Entscheidungsbefugnis dahingehend eingeschränkt, als sie nur in einem Rechtsmittel relevierte Umstände aufzugreifen und nicht grundsätzlich eine Generalüberprüfung des angefochtenen Bescheides vorzunehmen habe. Der Nachbar sei sowohl nach der NÖ Bauordnung 1976 wie auch NÖ Bauordnung 1996 in seinen Rechten dahingehend eingeschränkt, als er nur subjektive Rechte vorbringen könne. Wenngleich die Rechte nach der NÖ Bauordnung 1976 weitläufiger gewesen seien als in der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996, sei aber auch hier wesentlich, dass der Anrainer in seiner persönlichen Sphäre berührt sein müsse und eine Verletzung seiner Rechte erkläre. Auch im Zusammenhang mit verfassungsgesetzlich gewährten Grundrechten könne eine Rechtsverletzung nur insoweit vorliegen, als dies das jeweilige Materiengesetz dem Nachbarn einräume. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 16750 sei erst am 03.12.2002 ergangen und somit nach der Entscheidung des Bürgermeisters vom 21.03.
  2. Die Rechtsanwendung durch die Baubehörde römisch eins. Instanz sei daher bestenfalls rechtsirrig erfolgt, nicht jedoch entgegen einer Entscheidung des Höchstgerichtes. Verwiesen werde auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2014, Zl. Ra 2014/05/0011, welches das zum gleichen Bauvorhaben anhängige Abbruchverfahren zum Inhalt habe. Verfahrensrechte der Nachbarn gingen nicht weiter als ihre materiellen Rechte. Die Frage, ob die Baubehörde römisch eins. Instanz gesetzeskonform entschieden habe, sei nicht mehr relevant, zumal die Berufungsbehörde mangels Behauptung einer subjektiven Rechtsverletzung nicht mehr berechtigt sei, eine Aufhebung des Bescheides zu veranlassen. Als zweiter tragender Grund des Bescheides wurde § 23 Abs. 8 NÖ Bauordnung 1996 angeführt. Wenngleich es sich bei der Anwendung der Amnestiebestimmung nicht um einen Baubewilligungs-, sondern nach der Legaldefinition um einen Feststellungsbescheid handle, so sei dieser – da es sich nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes um einen konstitutiven Rechtsakt handle – mit einer Baubewilligung gleichzusetzen. Die Bauordnung habe hier eine Beschränkung hinsichtlich der Aufhebung erteilter Rechte normiert. In diesem Zusammenhang reduziere sich auch der Schutz der Nachbarn, da davon ausgegangen werden könne, dass diese bereits von den tatsächlichen Vorgängen informiert worden seien und sich dadurch auch eine Begrenzung der Rechte einer übergangenen Partei ergebe. Da die gegenständlichen Baulichkeiten seit Jahrzehnten Bestand hätten, könne keine Aufhebung des Bescheides mehr erfolgen.Als zweiter tragender Grund des Bescheides wurde Paragraph 23, Absatz 8, NÖ Bauordnung 1996 angeführt. Wenngleich es sich bei der Anwendung der Amnestiebestimmung nicht um einen Baubewilligungs-, sondern nach der Legaldefinition um einen Feststellungsbescheid handle, so sei dieser – da es sich nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes um einen konstitutiven Rechtsakt handle – mit einer Baubewilligung gleichzusetzen. Die Bauordnung habe hier eine Beschränkung hinsichtlich der Aufhebung erteilter Rechte normiert. In diesem Zusammenhang reduziere sich auch der Schutz der Nachbarn, da davon ausgegangen werden könne, dass diese bereits von den tatsächlichen Vorgängen informiert worden seien und sich dadurch auch eine Begrenzung der Rechte einer übergangenen Partei ergebe. Da die gegenständlichen Baulichkeiten seit Jahrzehnten Bestand hätten, könne keine Aufhebung des Bescheides mehr erfolgen. 1.
  3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde und machten die Verletzung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch die Anwendung einer vom VfGH als gleichheitswidrig aufgehobenen Bestimmung geltend. Die Beschwerdeführer seien Eigentümer der an die beiden Grundstücke des Bauwerbers unmittelbar angrenzenden Grundstücke Nrn. *** und ***, KG *** und hätten nach der Bestimmung des § 113 Abs. 2b NÖ Bauordnung 1976 Parteistellung. Ein auf die Amnestiebestimmung gestützter Bescheid greife, wie sich auch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 03.12.2002, B 1256/01, Slg 16750 ergebe, in ihre Rechte ein. Materiell werde, wie dieser Entscheidung zu entnehmen sei, bezogen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer über die Zulässigkeit der dauernden Belassung von Bauwerken auf einem Nachbargrundstück entschieden. Sie seien daher zur Beschwerde legitimiert. Aus dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des LVwG NÖ vom 30.01.2015 könne keinerlei Zweifel an der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführer entnommen werden. Die Beschwerdeführer seien Eigentümer der an die beiden Grundstücke des Bauwerbers unmittelbar angrenzenden Grundstücke Nrn. *** und ***, KG *** und hätten nach der Bestimmung des Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ Bauordnung 1976 Parteistellung. Ein auf die Amnestiebestimmung gestützter Bescheid greife, wie sich auch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 03.12.2002, B 1256/01, Slg 16750 ergebe, in ihre Rechte ein. Materiell werde, wie dieser Entscheidung zu entnehmen sei, bezogen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer über die Zulässigkeit der dauernden Belassung von Bauwerken auf einem Nachbargrundstück entschieden. Sie seien daher zur Beschwerde legitimiert. Aus dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des LVwG NÖ vom 30.01.2015 könne keinerlei Zweifel an der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführer entnommen werden. Der VfGH habe mit dem Erkenntnis VfSlg 15441/1999 ausgesprochen, dass § 113 Abs. 2a und 2b NÖ BauO 1976 verfassungswidrig gewesen sei und § 77 Abs. 1
  4. Satz NÖ BauO 1996 als verfassungswidrig aufgehoben. Das Erkenntnis sei am 30.04.1999 kundgemacht worden und die Aufhebung mit diesem Tag in Kraft getreten. Mit Erkenntnis VfSlg 16750 habe der VfGH klargestellt, dass die sog. Amnestiebestimmung nach Kundmachung des Erkenntnisses VfSlg 15441 auch auf jene Fälle, in denen bereits zuvor Anträge gestellt worden waren, nicht mehr angewendet werden durfte. Aus diesem Grund habe der VfGH im zitierten Erkenntnis erkannt, dass die Erlassung eines Bescheides nach § 113 Abs. 2b NÖ BauO 1976 auf Grund eines Antrages vom 22.12.1998 mit Bescheid vom 17.11.1999 (somit nach der Kundmachung des Erkenntnisses VfSlg 15441) rechtswidrig gewesen sei. Daher habe er den diese Entscheidung der Baubehörde bestätigenden aufsichtsbehördlichen Bescheid wegen Verletzung der beschwerdeführenden Nachbarn in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behoben. Es sei in keinster Weise erkennbar, worin sich der gegenständliche Fall vom Anlassfall des zitierten Erkenntnisses unterscheide. Der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz sei am 21.03.2002 nicht mehr berechtigt gewesen, die Amnestiebestimmung anzuwenden. Nach dem Erkenntnis des VfGH VfSlg 16750 sei die Anwendung einer von ihm bereits aufgehobenen Bestimmung per se als Verletzung der Rechte der Nachbarn zu werten. Im Übrigen sei zum Erkenntnis VfSlg 15441 anzumerken, dass der Abstand des damals verfahrensgegenständlichen Gebäudes zum Grundstück der Nachbarin sogar wesentlich größer als im vorliegenden Fall gewesen sei. Der VfGH habe mit dem Erkenntnis VfSlg 15441 aus 1999, ausgesprochen, dass Paragraph 113, Absatz 2 a und 2 b NÖ BauO 1976 verfassungswidrig gewesen sei und Paragraph 77, Absatz eins,
  5. Satz NÖ BauO 1996 als verfassungswidrig aufgehoben. Das Erkenntnis sei am 30.04.1999 kundgemacht worden und die Aufhebung mit diesem Tag in Kraft getreten. Mit Erkenntnis VfSlg 16750 habe der VfGH klargestellt, dass die sog. Amnestiebestimmung nach Kundmachung des Erkenntnisses VfSlg 15441 auch auf jene Fälle, in denen bereits zuvor Anträge gestellt worden waren, nicht mehr angewendet werden durfte. Aus diesem Grund habe der VfGH im zitierten Erkenntnis erkannt, dass die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ BauO 1976 auf Grund eines Antrages vom 22.12.1998 mit Bescheid vom 17.11.1999 (somit nach der Kundmachung des Erkenntnisses VfSlg 15441) rechtswidrig gewesen sei. Daher habe er den diese Entscheidung der Baubehörde bestätigenden aufsichtsbehördlichen Bescheid wegen Verletzung der beschwerdeführenden Nachbarn in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behoben. Es sei in keinster Weise erkennbar, worin sich der gegenständliche Fall vom Anlassfall des zitierten Erkenntnisses unterscheide. Der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz sei am 21.03.2002 nicht mehr berechtigt gewesen, die Amnestiebestimmung anzuwenden. Nach dem Erkenntnis des VfGH VfSlg 16750 sei die Anwendung einer von ihm bereits aufgehobenen Bestimmung per se als Verletzung der Rechte der Nachbarn zu werten. Im Übrigen sei zum Erkenntnis VfSlg 15441 anzumerken, dass der Abstand des damals verfahrensgegenständlichen Gebäudes zum Grundstück der Nachbarin sogar wesentlich größer als im vorliegenden Fall gewesen sei. Die belangte Behörde vertrete die Rechtsansicht, dass das genannte Erkenntnis VfSlg 16750 vom 03.12.2002 stamme und daher im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 21.03.2002 nicht gegen die höchstgerichtliche Spruchpraxis verstoßen worden sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Rechtsmittelbehörden selbstverständlich das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hätten. Es sei nicht ihre Aufgabe zu überprüfen, ob der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung entsprochen habe. Den Ausführungen der belangten Behörde zur analogen Anwendung des § 23 Abs. 8 NÖ Bauordnung 1996 sei entgegenzuhalten, dass die Befristung der Nichtigerklärung von Bescheiden nur für rechtskräftige Bescheide gelte. Die Bestimmung habe somit keine Relevanz. Auch aus dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2014 zum Abbruchverfahren könne für die Ansicht der belangten Behörde nichts gewonnen werden. Dabei sei lediglich ausgesprochen worden, dass in einem von Amts wegen eingeleiteten baupolizeilichen Verfahren den Nachbarn keine Parteistellung zukomme. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführer in sogenannten Amnestieverfahren keine Mitspracherechte hätten. Vielmehr ergebe sich aus der Entscheidung VfSlg 16750/2002, dass die Anwendung der Amnestiebestimmung die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletze.Den Ausführungen der belangten Behörde zur analogen Anwendung des Paragraph 23, Absatz 8, NÖ Bauordnung 1996 sei entgegenzuhalten, dass die Befristung der Nichtigerklärung von Bescheiden nur für rechtskräftige Bescheide gelte. Die Bestimmung habe somit keine Relevanz. Auch aus dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2014 zum Abbruchverfahren könne für die Ansicht der belangten Behörde nichts gewonnen werden. Dabei sei lediglich ausgesprochen worden, dass in einem von Amts wegen eingeleiteten baupolizeilichen Verfahren den Nachbarn keine Parteistellung zukomme. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführer in sogenannten Amnestieverfahren keine Mitspracherechte hätten. Vielmehr ergebe sich aus der Entscheidung VfSlg 16750 aus 2002,, dass die Anwendung der Amnestiebestimmung die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletze. Schließlich könne der Inhalt eines in einem von Amts wegen geführten baupolizeilichen Verfahren ergangenen Bescheides, wogegen Nachbarn kein Rechtsmittel erheben könnten, den Nachbarn nicht in einem späteren Verfahren bezüglich der nachträglichen Zulassung eines Gebäudes, in welchem ihnen Parteistellung zukomme, entgegengehalten werden, da die Rechtskraft grundsätzlich nur zwischen den Parteien des jeweiligen Verfahrens wirke. 1.
  6. Der Bauwerber nahm durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10.05.2016 zu dieser Beschwerde dahingehend Stellung, dass die Beschwerdeführer nur die Anwendung der Amnestiebestimmungen unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes monieren würden.

§ 6NÖ Bau

O 1996 komme Nachbarn nur dann eine Parteistellung zu, wenn subjektiv öffentliche Rechte berührt werden. Eine solche Verletzung sei weder konkret behauptet worden noch liege eine solche vor. Verfahrensrechte gingen nicht weiter als ihre materiellen Rechte. Zutreffend verweise die Berufungsentscheidung auf die analoge Anwendung des Der Bauwerber nahm durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10.05.2016 zu dieser Beschwerde dahingehend Stellung, dass die Beschwerdeführer nur die Anwendung der Amnestiebestimmungen unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes monieren würden.

Paragraph 6, NÖ BauO 1996 komme Nachbarn nur dann eine Parteistellung zu, wenn subjektiv öffentliche Rechte berührt werden. Eine solche Verletzung sei weder konkret behauptet worden noch liege eine solche vor. Verfahrensrechte gingen nicht weiter als ihre materiellen Rechte. Zutreffend verweise die Berufungsentscheidung auf die analoge Anwendung des § 23 NÖ BauO 1996, zumal die Baulichkeiten bereits vor Jahrzehnten errichtet worden seien, lange bevor die Beschwerdeführer die Liegenschaft erworben hätten.Paragraph 23, NÖ BauO 1996, zumal die Baulichkeiten bereits vor Jahrzehnten errichtet worden seien, lange bevor die Beschwerdeführer die Liegenschaft erworben hätten. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: Die durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.03.1999, VfSlg 15441, aufgehobene Bestimmung des § 113 Abs. 2a und 2b NÖ Bauordnung 1976, LGBl 8200-13, lautete:Die durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.03.1999, VfSlg 15441, aufgehobene Bestimmung des Paragraph 113, Absatz 2 a und 2 b NÖ Bauordnung 1976, Landesgesetzblatt 8200-13, lautete:

(2a)Die Anordnung des Abbruches eines wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan nicht genehmigungsfähigen Gebäudes hat zu entfallen, wenn ● das Gebäude vor dem 29. Juni 1995 soweit fertiggestellt wurde, dass der Grundriss und der beabsichtigte Verwendungszweck erkennbar war; ● die Ausführung

dem beabsichtigten Verwendungszweck den im Zeitpunkt des Baubeginns geltenden bautechnischen Vorschriften entspricht oder ● das Gebäude innerhalb angemessener Frist jedoch längstens innerhalb eines Jahres fertiggestellt bzw. den bautechnischen Vorschriften ohne Durchführung eines Zubaues angepasst wird; ● für das Grundstück kein Bauverbot

§ 20Abs.

2 Z 3 besteht undfür das Grundstück kein Bauverbot

Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, besteht und ● bis zum 31. Dezember 1999 ein Antrag

Abs. 2b gestellt wird.bis zum 31. Dezember 1999 ein Antrag

Absatz 2 b, gestellt wird.

(2b)Das Zutreffen dieser Voraussetzungen ist von der Baubehörde mittels Feststellungsbescheid über Antrag festzustellen. Diesem Antrag sind die erforderlichen Antragsbeilagen (§§ 96 und 97) anzuschließen.
(2b)Das Zutreffen dieser Voraussetzungen ist von der Baubehörde mittels Feststellungsbescheid über Antrag festzustellen. Diesem Antrag sind die erforderlichen Antragsbeilagen (Paragraphen 96 und 97) anzuschließen. Der Zeitpunkt des Baubeginns ist der Baubehörde nachzuweisen. Dem Feststellungsbescheid hat die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung von Sachverständigen und Anrainern voranzugehen. Anrainer haben Parteistellung im Rahmen des § 118 Abs. 8 und 9.Der Zeitpunkt des Baubeginns ist der Baubehörde nachzuweisen. Dem Feststellungsbescheid hat die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung von Sachverständigen und Anrainern voranzugehen. Anrainer haben Parteistellung im Rahmen des Paragraph 118, Absatz 8 und 9, Dieser Bescheid berechtigt zur Benützung des Gebäudes und gilt nicht als baubehördliche Bewilligung. Eine zukünftige Instandsetzung solcher Gebäude ist nur im Rahmen des § 92 Abs. 1 Z 4, sonstige Veränderungen sind nur im Rahmen des Dieser Bescheid berechtigt zur Benützung des Gebäudes und gilt nicht als baubehördliche Bewilligung. Eine zukünftige Instandsetzung solcher Gebäude ist nur im Rahmen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4,, sonstige Veränderungen sind nur im Rahmen des § 95 zulässig.Paragraph 95, zulässig. Die Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200-0, deren zweiter Satz ebenfalls mit dem zuvor genannten Erkenntnis des VfGH aufgehoben wurde, lautete:Die Übergangsbestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-0, deren zweiter Satz ebenfalls mit dem zuvor genannten Erkenntnis des VfGH aufgehoben wurde, lautete: Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Anträge nach § 113 Abs. 2b der NÖ Bauordnung 1976, LGBl-8200-14, dürfen bis zum 31. Dezember 1999 gestellt werden und sind nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln.Anträge nach Paragraph 113, Absatz 2 b, der NÖ Bauordnung 1976, LGBl-8200-14, dürfen bis zum 31. Dezember 1999 gestellt werden und sind nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 lautet:
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. 3. Erwägungen: 3.1. Zunächst stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

§ 113Abs. 2b NÖ Bau

O 1996 als Voraussetzung dafür, dass die Anordnung des Abbruches eines wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan nicht genehmigungsfähigen Gebäudes zu entfallen hat, fest, dass bis zum 31.12.1999 ein Antrag gestellt wurde. Schließlich wurde im Abs. 2b des § 113 NÖ BauO 1976 ausdrücklich normiert, dass das Zutreffen der Voraussetzungen von der Baubehörde über Antrag mittels Feststellungsbescheides festzustellen ist und diesem Antrag die erforderlichen Antragsbeilagen anzuschließen sind.Zunächst stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ BauO 1996 als Voraussetzung dafür, dass die Anordnung des Abbruches eines wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan nicht genehmigungsfähigen Gebäudes zu entfallen hat, fest, dass bis zum 31.12.1999 ein Antrag gestellt wurde. Schließlich wurde im Absatz 2 b, des Paragraph 113, NÖ BauO 1976 ausdrücklich normiert, dass das Zutreffen der Voraussetzungen von der Baubehörde über Antrag mittels Feststellungsbescheides festzustellen ist und diesem Antrag die erforderlichen Antragsbeilagen anzuschließen sind. Die Grundlage für das gegenständliche Verfahren bildet das Schreiben des Bauwerbers vom 02.12.

  1. In diesem Schreiben ersuchte der Bauwerber um „widmungsmäßige Berücksichtigung des baulichen Bestandes“ auf näher genannten Liegenschaften. Da die Gebäude alle vor dem Amnestie-Stichtag errichtet worden seien, wobei fast alle baubewilligt seien, ersuche er, das Grundstück *** gesamt und den oberen Teil von *** „aus dem Grünland-Weinbauschutzgebiet auszuklammern und sie als „erhaltenswerte Gebäude“ auszuweisen.“ Dieses Schreiben stellt für das erkennende Gericht einen Antrag auf Umwidmung der betroffenen Grundstücke bzw. Flächen dar, keinesfalls jedoch einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 113 Abs. 2b NÖ BauO
  2. Der Wortlaut ist eindeutig und lässt keinen anderen Schluss zu („widmungsmäßige Berücksichtigung“, „Ausweisung als erhaltenswerte Gebäude“).Dieses Schreiben stellt für das erkennende Gericht einen Antrag auf Umwidmung der betroffenen Grundstücke bzw. Flächen dar, keinesfalls jedoch einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ BauO
  3. Der Wortlaut ist eindeutig und lässt keinen anderen Schluss zu („widmungsmäßige Berücksichtigung“, „Ausweisung als erhaltenswerte Gebäude“). Lediglich als Begründung für dieses Umwidmungsansuchen – „da diese Gebäude alle vor dem Amnestie-Stichtag errichtet wurden, wobei fast alle baubewilligt sind“ – wurde auf die Amnestiebestimmung Bezug genommen. Dies ist insofern nachvollziehbar, zumal Voraussetzung für eine Widmung als „erhaltenswertes Gebäude im Grünland“ das Vorliegen eines konsensgemäßen Bestandes ist. Die Ausführung, dass die Gebäude vor dem Amnestie-Stichtag errichtet worden seien, diente dazu, um die Widmungsvoraussetzung eines vorhandenen Konsenses für das ausdrücklich als solches bezeichnete Ansuchen um Ausweisung als „erhaltenswertes Gebäude“ darzulegen. Ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 113 Abs. 2b NÖ Bauordnung 1976 kann darin nicht erblickt werden, zumal für einen solchen einerseits ausdrücklich auf die „Amnestiebestimmung“ Bezug genommen hätte werden müssen und andererseits diesem die erforderlichen Antragsbeilagen anzuschließen gewesen wären. Ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ Bauordnung 1976 kann darin nicht erblickt werden, zumal für einen solchen einerseits ausdrücklich auf die „Amnestiebestimmung“ Bezug genommen hätte werden müssen und andererseits diesem die erforderlichen Antragsbeilagen anzuschließen gewesen wären. Erst mit Schreiben vom 14.12.2000 stellte der Bauwerber ein ausdrücklich auf einen Feststellungsbescheid

§ 113

NÖ Bauordnung 1976 gerichtetes Ansuchen „um nachträgliche Bewilligung“ unter Beilage von Bauplänen und einer Baubeschreibung in 3-facher Ausfertigung. Die Baubehörde selbst hat das Schreiben vom 02.12.1998 in einem Schreiben vom 02.02.1999 ausdrücklich als „Anregung zur Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes“ aufgefasst.Erst mit Schreiben vom 14.12.2000 stellte der Bauwerber ein ausdrücklich auf einen Feststellungsbescheid

Paragraph 113, NÖ Bauordnung 1976 gerichtetes Ansuchen „um nachträgliche Bewilligung“ unter Beilage von Bauplänen und einer Baubeschreibung in 3-facher Ausfertigung. Die Baubehörde selbst hat das Schreiben vom 02.12.1998 in einem Schreiben vom 02.02.1999 ausdrücklich als „Anregung zur Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes“ aufgefasst. Darüber hinaus erließ der Bürgermeister mit Bescheid vom 13.06.2000 einen Abbruchauftrag für alle Gebäude und Gebäudeteile auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, für welche keine Baubewilligungen vorlagen. Worin in weiterer Folge der Sinneswandel der belangten Behörde begründet lag, dass es sich bei dem Schreiben vom 02.12.1998 um einen Antrag

§ 113Abs. 2b NÖ Bau

O 1976 handle, ist für das Gericht nicht zu erkennen. Dies umso weniger, als mit Schreiben vom 14.12.2000 ein ausdrücklich als solcher bezeichneter, auf § 113 NÖ BauO 1976 gestützter Antrag unter Anschluss der notwendigen Unterlagen eingebracht wurde.Darüber hinaus erließ der Bürgermeister mit Bescheid vom 13.06.2000 einen Abbruchauftrag für alle Gebäude und Gebäudeteile auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, für welche keine Baubewilligungen vorlagen. Worin in weiterer Folge der Sinneswandel der belangten Behörde begründet lag, dass es sich bei dem Schreiben vom 02.12.1998 um einen Antrag

Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ BauO 1976 handle, ist für das Gericht nicht zu erkennen. Dies umso weniger, als mit Schreiben vom 14.12.2000 ein ausdrücklich als solcher bezeichneter, auf Paragraph 113, NÖ BauO 1976 gestützter Antrag unter Anschluss der notwendigen Unterlagen eingebracht wurde. Wie sich ex lege aus § 113 Abs. 2b NÖ BauO 1976 ergibt, ist ein solcher Feststellungsbescheid ausnahmslos ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages – und daher von Amts wegen – nicht erteilt werden darf. Geschieht dies dennoch, so ist der Feststellungsbescheid rechtswidrig (vgl. zur ebenso antragsbedürftigen Baubewilligung u.a. VwSlg. 9425 A, sowie VwGH vom

  1. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0118), zumal eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt oder dieser Antrag im Verfahren sodann zurückgezogen worden ist, auf Verfassungsebene das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4730/1964, sowie VfSlg. 5685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt (vgl. u.a. VwGH vom
  2. September 1989, Zlen. 88/10/0030, 0090, sowie VwGH vom
  3. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom
  4. Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 92/10/0158, sowie VwGH vom
  5. Februar 1996, Zl. 93/17/0200).Wie sich ex lege aus Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ BauO 1976 ergibt, ist ein solcher Feststellungsbescheid ausnahmslos ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages – und daher von Amts wegen – nicht erteilt werden darf. Geschieht dies dennoch, so ist der Feststellungsbescheid rechtswidrig vergleiche zur ebenso antragsbedürftigen Baubewilligung u.a. VwSlg. 9425 A, sowie VwGH vom
  6. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0118), zumal eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt oder dieser Antrag im Verfahren sodann zurückgezogen worden ist, auf Verfassungsebene das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche u.a. VfSlg. 4730 aus 1964,, sowie VfSlg. 5685 aus 1968,) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt vergleiche u.a. VwGH vom
  7. September 1989, Zlen. 88/10/0030, 0090, sowie VwGH vom
  8. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom
  9. Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 92/10/0158, sowie VwGH vom
  10. Februar 1996, Zl. 93/17/0200). Wie oben bereits erläutert stellt sich das Schreiben vom 02.12.1998 nicht als solcher Antrag dar, der auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides

§ 113Abs. 2b NÖ Bau

O 1976 gerichtet war, weshalb im gegenständlichen Fall die Baubehörden der Marktgemeinde *** zur Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides unzuständig waren. Dadurch haben sie eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihnen nicht zugekommen ist, sodass sie dadurch auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt haben. Wie oben bereits erläutert stellt sich das Schreiben vom 02.12.1998 nicht als solcher Antrag dar, der auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides

Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ BauO 1976 gerichtet war, weshalb im gegenständlichen Fall die Baubehörden der Marktgemeinde *** zur Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides unzuständig waren. Dadurch haben sie eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihnen nicht zugekommen ist, sodass sie dadurch auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt haben.

§ 27Vw

GVG ist die Unzuständigkeit der Behörde vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen, weshalb der Beschwerde der beiden Beschwerdeführer Folge zu geben und der angefochtene Gemeinderatsbescheid ersatzlos aufzuheben war.

Paragraph 27, VwGVG ist die Unzuständigkeit der Behörde vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen, weshalb der Beschwerde der beiden Beschwerdeführer Folge zu geben und der angefochtene Gemeinderatsbescheid ersatzlos aufzuheben war. Das erkennende Gericht übersieht hierbei nicht, dass durch das oben angeführte (Pkt. 1.6.) Erkenntnis des LVwG NÖ vom 30.01.2015, LVwG-AB-14-0823, entschieden wurde, dass hinsichtlich der Fortführung des am 02.12.1998 eingeleiteten Bauverfahrens der Gemeinderat als zuständige Berufungsinstanz zu entscheiden hat. Dieses Erkenntnis stellt sich als Erläuterung des Instanzenzuges – somit der funktionellen Zuständigkeit – dar, zumal die Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes im Hinblick auf die Erste Novelle der NÖ Bauordnung 1996 (wodurch der Gemeindevorstand an die Stelle des Gemeinderates als Berufungsbehörde trat) dargelegt wurde. Dass in den „ergänzenden unpräjudiziellen Anmerkungen“ von einer in weiterer Folge vom Gemeinderat inhaltlich zu erlassenden Berufungsentscheidung ausgegangen wurde, war für die belangte Behörde nicht bindend. Der Gemeinderat als funktionell zuständige Berufungsinstanz hätte somit die (sachliche) Unzuständigkeit des Bürgermeisters (wie auch seine eigene), indem über einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne zu Grunde liegenden Antrag inhaltlich entschieden wurde, erkennen müssen. Durch diese ersatzlose Aufhebung ist dieses Feststellungsverfahren gänzlich beendet und bedurfte es weder einer Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters vom 21.03.2002 noch einer Entscheidung über die Berufung der beiden Beschwerdeführer, zumal im gegenständlichen Verfahren durch die inhaltliche Entscheidung des Gemeinderates somit sowohl der erstinstanzliche Bescheid als auch die Berufung der beiden Beschwerdeführer in diesem Gemeinderatsbescheid aufgegangen und diese dadurch nicht mehr existent sind, zumal nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung diese im vollen Umfang anstelle der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung tritt, sodass letztere damit jegliche selbständige Wirkung nach außen verliert und diese rechtlich nicht mehr existent ist (vgl. u.a. VfSlg. 2391/1952; VfSlg. 2475/1953; VfSlg. 2818/1955; VfSlg. 5834/1968; sowie VwGH vom

  1. Dezember 1989, Zl. 89/04/0120, sowie VwGH vom
  2. September 1990, Zlen. 90/04/0075, 0076, 0077, sowie VwGH vom
  3. Juni 1991, Zl. 88/17/0152, sowie VwGH vom
  4. Februar 1992, Zl. 92/08/0081, sowie VwGH vom
  5. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
  6. April 1995, Zl. 95/11/0345, sowie VwGH vom
  7. Oktober 1996, Zl. 96/04/0046).Durch diese ersatzlose Aufhebung ist dieses Feststellungsverfahren gänzlich beendet und bedurfte es weder einer Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters vom 21.03.2002 noch einer Entscheidung über die Berufung der beiden Beschwerdeführer, zumal im gegenständlichen Verfahren durch die inhaltliche Entscheidung des Gemeinderates somit sowohl der erstinstanzliche Bescheid als auch die Berufung der beiden Beschwerdeführer in diesem Gemeinderatsbescheid aufgegangen und diese dadurch nicht mehr existent sind, zumal nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung diese im vollen Umfang anstelle der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung tritt, sodass letztere damit jegliche selbständige Wirkung nach außen verliert und diese rechtlich nicht mehr existent ist vergleiche u.a. VfSlg. 2391 aus 1952,; VfSlg. 2475 aus 1953,; VfSlg. 2818 aus 1955,; VfSlg. 5834 aus 1968,; sowie VwGH vom
  8. Dezember 1989, Zl. 89/04/0120, sowie VwGH vom
  9. September 1990, Zlen. 90/04/0075, 0076, 0077, sowie VwGH vom
  10. Juni 1991, Zl. 88/17/0152, sowie VwGH vom
  11. Februar 1992, Zl. 92/08/0081, sowie VwGH vom
  12. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
  13. April 1995, Zl. 95/11/0345, sowie VwGH vom
  14. Oktober 1996, Zl. 96/04/0046). Dass der schließlich mit Schreiben vom 14.12.2000 gestellte Antrag auf Feststellung im Sinne des § 113 Abs. 2b NÖ Bauordnung 1976 zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu welchem bereits ex lege eine solche Antragstellung nicht mehr zulässig war (vgl. Dass der schließlich mit Schreiben vom 14.12.2000 gestellte Antrag auf Feststellung im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ Bauordnung 1976 zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu welchem bereits ex lege eine solche Antragstellung nicht mehr zulässig war vergleiche § 113 Abs. 2a leg.cit.) und die betreffende Bestimmung bereits durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben war (VfGH 03.03.1999, VfSlg 15441), bedarf keiner näheren Erläuterung und ist hier auch nicht verfahrensgegenständlich.Paragraph 113, Absatz 2 a, leg.cit.) und die betreffende Bestimmung bereits durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben war (VfGH 03.03.1999, VfSlg 15441), bedarf keiner näheren Erläuterung und ist hier auch nicht verfahrensgegenständlich. 3.
  15. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt ergänzend für den Fall, dass man auf Grund einer (für das erkennende Gericht nicht denkbaren) Interpretation das Schreiben vom 02.12.1998 als Feststellungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 2b NÖ BauO 1976 ansehen wollte, fest, dass selbst bei einer solchen Ansicht der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist.Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ BauO 1976 ansehen wollte, fest, dass selbst bei einer solchen Ansicht der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist. Die Beschwerdeführer haben auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 113 Abs. 2b NÖ BauO 1976 Parteistellung im Rahmen des § 118 Abs. 8 und 9.

Die Beschwerdeführer haben auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ BauO 1976 Parteistellung im Rahmen des Paragraph 118, Absatz 8 und 9,

§ 118Abs.

8 genießen als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung

§ 8AVG 1950, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden.

Im § 118 Abs. 9 ist der Umfang der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer demonstrativ (im Gegensatz zu der taxativen Aufzählung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 wie auch NÖ Bauordnung 2014) angeführt. Präklusionsfolgen, wie sie nunmehr durch § 42 AVG 1991 (in der Fassung der AVG-Novelle 1998) geregelt sind, waren in der damals gültigen Rechtslage nicht vorgesehen. Die Frage der Parteistellung von Nachbarn ist daher von der Baubehörde von Amts wegen im Hinblick darauf, ob die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in Betracht kommt („berührt“ im Sinne von „verletzt werden können“), zu entscheiden, ohne dass es hiefür eines Vorbringens der in Betracht zu ziehenden Nachbarn bedarf (vgl. VwGH 29.09.2015, Zl. Ra 2015/05/0032). Da die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung im konkreten Fall schon allein auf Grund der Nähe der Bauwerke zur gemeinsamen Grundgrenze jedenfalls nicht auszuschließen ist, kommt den Beschwerdeführern Parteistellung zu.Paragraph 118, Absatz 8, genießen als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung

Paragraph 8, AVG 1950, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Im Paragraph 118, Absatz 9, ist der Umfang der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer demonstrativ (im Gegensatz zu der taxativen Aufzählung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 wie auch NÖ Bauordnung 2014) angeführt. Präklusionsfolgen, wie sie nunmehr durch Paragraph 42, AVG 1991 (in der Fassung der AVG-Novelle 1998) geregelt sind, waren in der damals gültigen Rechtslage nicht vorgesehen. Die Frage der Parteistellung von Nachbarn ist daher von der Baubehörde von Amts wegen im Hinblick darauf, ob die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in Betracht kommt („berührt“ im Sinne von „verletzt werden können“), zu entscheiden, ohne dass es hiefür eines Vorbringens der in Betracht zu ziehenden Nachbarn bedarf vergleiche VwGH 29.09.2015, Zl. Ra 2015/05/0032). Da die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung im konkreten Fall schon allein auf Grund der Nähe der Bauwerke zur gemeinsamen Grundgrenze jedenfalls nicht auszuschließen ist, kommt den Beschwerdeführern Parteistellung zu. Ist nun aber die Beschwerde eines Nachbarn nicht von vorneherein z.B. mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen, so hat das Landesverwaltungsgericht eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides vorzunehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Ist nun aber die Beschwerde eines Nachbarn nicht von vorneherein z.B. mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen, so hat das Landesverwaltungsgericht eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides vorzunehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  2. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsbestimmungen des § 70 NÖ Bauordnung 2014 sowie des § 77 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 sind anhängige Verfahren nach der jeweils zuvor geltenden Rechtslage fortzuführen, wobei jedoch im konkreten Fall festzuhalten ist, dass die Bestimmungen des § 77 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996 sowie § 113 Abs. 2a und 2b NÖ Bauordnung 1976 unzweifelhaft nicht mehr dem Rechtsbestand angehören. Somit kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch bei inhaltlicher Prüfung zu dem Ergebnis, dass nach dem für das erkennende Gericht maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtslage ein auf § 113 Abs. 2b NÖ Bauordnung 1976 gestützter Feststellungsbescheid mangels Rechtsgrundlage nicht mehr zulässig sein kann.Unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsbestimmungen des Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014 sowie des Paragraph 77, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976 sind anhängige Verfahren nach der jeweils zuvor geltenden Rechtslage fortzuführen, wobei jedoch im konkreten Fall festzuhalten ist, dass die Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996 sowie Paragraph 113, Absatz 2 a und 2 b NÖ Bauordnung 1976 unzweifelhaft nicht mehr dem Rechtsbestand angehören. Somit kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch bei inhaltlicher Prüfung zu dem Ergebnis, dass nach dem für das erkennende Gericht maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtslage ein auf Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ Bauordnung 1976 gestützter Feststellungsbescheid mangels Rechtsgrundlage nicht mehr zulässig sein kann. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt dabei nicht, dass den Nachbarn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Bauverfahren lediglich ein beschränktes Mitspracherecht zukommt und auch der Prüfungsumfang der Rechtsmittelinstanzen in dieser Hinsicht beschränkt ist. Jedoch ist hiezu einerseits anzumerken, dass im § 118 Abs. 9 NÖ Bauordnung 1976 eine demonstrative Aufzählung subjektiv-öffentlicher Anrainerrechte normiert ist und somit ein im Vergleich zur NÖ Bauordnung 1996 weiter gefasster Rechtsschutz der Nachbarn vorgesehen war. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt dabei nicht, dass den Nachbarn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Bauverfahren lediglich ein beschränktes Mitspracherecht zukommt und auch der Prüfungsumfang der Rechtsmittelinstanzen in dieser Hinsicht beschränkt ist. Jedoch ist hiezu einerseits anzumerken, dass im Paragraph 118, Absatz 9, NÖ Bauordnung 1976 eine demonstrative Aufzählung subjektiv-öffentlicher Anrainerrechte normiert ist und somit ein im Vergleich zur NÖ Bauordnung 1996 weiter gefasster Rechtsschutz der Nachbarn vorgesehen war. Zum anderen ist den Beschwerdeführern in ihrem Vorbringen beizupflichten, dass der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 16750 zu Grunde liegende Sachverhalt – (Antragstellung im Dezember 1998, Bescheid der Baubehörde I. Instanz nach der durch den VfGH im März 1999 erfolgten Aufhebung der Bestimmung) – mit der hier verfahrensgegenständlichen Konstellation vergleichbar ist. Der Verfassungsgerichtshof stellte trotz der Ausführungen der Berufungs- bzw. Vorstellungsbehörde, es seien keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt worden, ausdrücklich fest, dass jedenfalls eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz vorliege. Zum anderen ist den Beschwerdeführern in ihrem Vorbringen beizupflichten, dass der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 16750 zu Grunde liegende Sachverhalt – (Antragstellung im Dezember 1998, Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz nach der durch den VfGH im März 1999 erfolgten Aufhebung der Bestimmung) – mit der hier verfahrensgegenständlichen Konstellation vergleichbar ist. Der Verfassungsgerichtshof stellte trotz der Ausführungen der Berufungs- bzw. Vorstellungsbehörde, es seien keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt worden, ausdrücklich fest, dass jedenfalls eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz vorliege. Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass durch den bekämpften Feststellungsbescheid die Beschwerdeführer jedenfalls in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt sind. Hinsichtlich des von der belangten Behörde angesprochenen Vertrauensschutzes für den Bauwerber hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 03.03.1999, VfSlg 15441 festgestellt, dass ein rechtswidriges Verhalten keinen Vertrauensschutz genießen kann.
  3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.858.001.2015

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