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{'item': 'LVwG-AV-969/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-969/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 24Abs.

1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

§ 24Abs.

3 leg. cit FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a hat die Behörde unter bestimmten gesetzlich definierten Voraussetzungen auch eine Nachschulung anzuordnen.

Paragraph 24, Absatz 3, leg. cit FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, hat die Behörde unter bestimmten gesetzlich definierten Voraussetzungen auch eine Nachschulung anzuordnen. Ebenso legt § 24 Abs. 3 FSG fest, dass im Falle der Vorschreibung der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens oder der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und Nichtbefolgung innerhalb der festgesetzten Frist oder Nichtvorlage erforderlicher Befunde oder Nichtmitwirkung bei einer vorgeschriebenen begleitenden Maßnahme die Entziehungsdauer nicht vor der Befolgung der Anordnung endet. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer noch keinerlei Nachweise über die Befolgung der vorgeschriebenen Anordnungen erbracht, weshalb daher losgelöst von der bescheidmäßig ausgesprochenen Entzugsdauer die Lenkberechtigung nach wie vor entzogen ist.Ebenso legt Paragraph 24, Absatz 3, FSG fest, dass im Falle der Vorschreibung der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens oder der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und Nichtbefolgung innerhalb der festgesetzten Frist oder Nichtvorlage erforderlicher Befunde oder Nichtmitwirkung bei einer vorgeschriebenen begleitenden Maßnahme die Entziehungsdauer nicht vor der Befolgung der Anordnung endet. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer noch keinerlei Nachweise über die Befolgung der vorgeschriebenen Anordnungen erbracht, weshalb daher losgelöst von der bescheidmäßig ausgesprochenen Entzugsdauer die Lenkberechtigung nach wie vor entzogen ist. Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung ist u.a. die in § 7 FSG geregelte Verkehrszuverlässigkeit. Diese gilt dann als gegeben, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass die betreffende Person wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung ist u.a. die in Paragraph 7, FSG geregelte Verkehrszuverlässigkeit. Diese gilt dann als gegeben, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass die betreffende Person wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1.Ziffer eins die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2.Ziffer 2 sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7Abs.

3 Z 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begeht, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins,, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begeht, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist. Ebenso gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 6, wer trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse, ein Kraftfahrzeug lenkt.Ebenso gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6,, wer trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse, ein Kraftfahrzeug lenkt. Unter Berücksichtigung des Vorfalles vom

  1. Mai 2015 (Lenken eines KFZ mit einem Alkoholisierungsgrad von über 1,6 Promille samt Verursachung eines Verkehrsunfalles, Missachtung der Bestimmungen bei einem Verkehrsunfall nach § 4 StVO) sowie der weiteren zahlreichen (!) Vorfälle im Sinne des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung bestehen daher für das erkennende Gericht keine Zweifel, dass nicht nur die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war, sondern darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die zahlreichen weiteren Vorfälle (zumindest fünfmaliges Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung) mit zu berücksichtigen sind und daher spruchgemäß die Entzugsdauer auszuweiten war. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde – der Beschwerdeführer behördliche Entscheidungen offensichtlich vollkommen ignoriert. Unter Berücksichtigung des Vorfalles vom
  2. Mai 2015 (Lenken eines KFZ mit einem Alkoholisierungsgrad von über 1,6 Promille samt Verursachung eines Verkehrsunfalles, Missachtung der Bestimmungen bei einem Verkehrsunfall nach Paragraph 4, StVO) sowie der weiteren zahlreichen (!) Vorfälle im Sinne des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung bestehen daher für das erkennende Gericht keine Zweifel, dass nicht nur die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war, sondern darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die zahlreichen weiteren Vorfälle (zumindest fünfmaliges Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung) mit zu berücksichtigen sind und daher spruchgemäß die Entzugsdauer auszuweiten war. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde – der Beschwerdeführer behördliche Entscheidungen offensichtlich vollkommen ignoriert. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.969.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.