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{'item': 'LVwG-S-1104/001-2016'}

Obsah (6)§ 50§ 45Art. 133Art. 130§ 68§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.05.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1104/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG). Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, am

  1. April 2015 in ***, ***, ohne hiezu berechtigt gewesen zu sein, Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten ausgeübt zu haben, indem sie auf ihrer Homepage näher bezeichnete Untersuchungen und Behandlungen von Tieren angeboten habe. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Tierärztekammer vom
  2. April 2015, Zl. 59-101958-2015, und entsprechende Screenshots der Homepage der Beschwerdeführerin. Hiezu hielt die Beschwerdeführerin fest, am fraglichen Tag weder am Tatort noch andernorts Kunden betreut zu haben. Auch arbeite sie im Zuge ihrer Gewerbeausübung stets nur an gesunden Tieren, sodass es zu keinen Berührungspunkten mit dem TÄG kommen könne. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 68

Z 4 TÄG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer eine der in § 12 Abs. 1 leg.cit. umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach dem TÄG oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein.

Paragraph 68, Ziffer 4, TÄG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer eine der in Paragraph 12, Absatz eins, leg.cit. umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach dem TÄG oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein. Im konkreten Fall legt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, im § 12 Abs. 1 TÄG genannte Tätigkeiten angeboten zu haben. Ein bloßes Anbieten (wenn auch gegenüber einem größeren Personenkreis) erfüllt aber schon vom Wortlaut her nicht den Tatbestand nach §§ 68 Z 4 i.V.m. 12 Abs. 1 TÄG, sodass der Beschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden war. Namentlich ist dem Gesetz eine § 1 Abs. 4 GewO entsprechende Regelung fremd, aus der sich ergeben könnte, dass schon das Anbieten einer entsprechenden, Tierärzten vorbehaltenen Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung einer solchen Tätigkeit gleichgehalten wird. Sieht man davon ab, liegen aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich im Tatzeitpunkt in § 12 Abs. 1 TÄG genannte Tätigkeiten durchgeführt hat. Im Hinblick darauf war der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zu beheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.Im konkreten Fall legt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, im Paragraph 12, Absatz eins, TÄG genannte Tätigkeiten angeboten zu haben. Ein bloßes Anbieten (wenn auch gegenüber einem größeren Personenkreis) erfüllt aber schon vom Wortlaut her nicht den Tatbestand nach Paragraphen 68, Ziffer 4, in Verbindung mit 12 Absatz eins, TÄG, sodass der Beschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden war. Namentlich ist dem Gesetz eine Paragraph eins, Absatz 4, GewO entsprechende Regelung fremd, aus der sich ergeben könnte, dass schon das Anbieten einer entsprechenden, Tierärzten vorbehaltenen Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung einer solchen Tätigkeit gleichgehalten wird. Sieht man davon ab, liegen aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich im Tatzeitpunkt in Paragraph 12, Absatz eins, TÄG genannte Tätigkeiten durchgeführt hat. Im Hinblick darauf war der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zu beheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Obsiegen nicht aufzuerlegen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1104.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.