GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
G wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG). Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, am
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Z 4 TÄG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer eine der in § 12 Abs. 1 leg.cit. umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach dem TÄG oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein.
Paragraph 68, Ziffer 4, TÄG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer eine der in Paragraph 12, Absatz eins, leg.cit. umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach dem TÄG oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein. Im konkreten Fall legt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, im § 12 Abs. 1 TÄG genannte Tätigkeiten angeboten zu haben. Ein bloßes Anbieten (wenn auch gegenüber einem größeren Personenkreis) erfüllt aber schon vom Wortlaut her nicht den Tatbestand nach §§ 68 Z 4 i.V.m. 12 Abs. 1 TÄG, sodass der Beschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden war. Namentlich ist dem Gesetz eine § 1 Abs. 4 GewO entsprechende Regelung fremd, aus der sich ergeben könnte, dass schon das Anbieten einer entsprechenden, Tierärzten vorbehaltenen Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung einer solchen Tätigkeit gleichgehalten wird. Sieht man davon ab, liegen aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich im Tatzeitpunkt in § 12 Abs. 1 TÄG genannte Tätigkeiten durchgeführt hat. Im Hinblick darauf war der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zu beheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.Im konkreten Fall legt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, im Paragraph 12, Absatz eins, TÄG genannte Tätigkeiten angeboten zu haben. Ein bloßes Anbieten (wenn auch gegenüber einem größeren Personenkreis) erfüllt aber schon vom Wortlaut her nicht den Tatbestand nach Paragraphen 68, Ziffer 4, in Verbindung mit 12 Absatz eins, TÄG, sodass der Beschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden war. Namentlich ist dem Gesetz eine Paragraph eins, Absatz 4, GewO entsprechende Regelung fremd, aus der sich ergeben könnte, dass schon das Anbieten einer entsprechenden, Tierärzten vorbehaltenen Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung einer solchen Tätigkeit gleichgehalten wird. Sieht man davon ab, liegen aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich im Tatzeitpunkt in Paragraph 12, Absatz eins, TÄG genannte Tätigkeiten durchgeführt hat. Im Hinblick darauf war der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zu beheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.
GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1104.001.2016
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