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LVwG-AV-1291/002-2015

Obsah (6)Art. 133§ 3§ 1§ 2§ 1a§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1291/002-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: §§ 2, 3 NÖ Kanalgesetz 1977Paragraphen 2, 3, NÖ Kanalgesetz 1977 § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  2. Oktober 2007, Zl. 153-120/2007, wurde der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***) die Baubewilligung erteilt zum Umbau des bestehenden Wohnhauses. Bewilligt wurde u.a. die Errichtung eines Windfanges im Eingangsbereich sowie die Vergrößerung der bestehenden Garage. Die Fertigstellung dieser Baumaßnahmen wurde vom nunmehrigen Grundstückseigentümer, Herrn Ing. TP (in der Folge: Beschwerdeführer) der Baubehörde mit (Teil-)Fertigstellungsmeldung am
  3. Juli 2014 angezeigt. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  4. Juli 2014, 713-1/2014, wurde dem Beschwerdeführer für seine Liegenschaft *** eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 660,39 (zuzüglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Vorschreibung ein Einheitssatz von € 14,40, eine Berechnungsfläche von 355,64 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus neu mit 194,88 m² bebauter Fläche und 2 angeschlossenen Geschoßen, Wohnhaus alt mit 93 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenem Geschoß, 63,32 m² als Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 309,78 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus alt mit 150 m² bebauter Fläche und 2 angeschlossenen Geschoßen, Garage mit 26 m² ohne angeschlossenes Geschoß, Werkstätte mit 16,08 m² ohne angeschlossenes Geschoß, 63,74 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt wurden. Gegen diesen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  5. Juli 2014 erhob Herr Ing. TP mit Schreiben vom
  6. August 2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Berechnungsfläche falsch ermittelt worden sei. Die Geschoßfläche nicht angeschlossener Gebäudeteile dürfe nicht zur bebauten Fläche gerechnet werden. Um einen solchen Gebäudeteil handle es sich bei der nicht angeschlossenen Garage. Der Bereich Garage und Werkstatt gehöre nach wie vor zur unverbauten Fläche. Daraus ergebe sich eine neue Berechnungsfläche von lediglich 155,37 m². Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  7. September 2015 wurde die Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich nicht um eine Garage, sondern um einen Abstellraum handle, der auch keine eigenständige Außenwand zum Wohnhaus hin aufweise. Zudem sei zwischen diesem Raum und dem Wohnhaus über den Windfang ein Durchgang vorhanden, sodass man ohne Verlassen des Hauses dorthin gelangen könne. Diese Fläche sei daher bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr einzubeziehen. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom
  8. Oktober 2015, fristgerecht eingebracht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Begründend wurde abermals dargelegt, dass die Berechnungsfläche unrichtig ermittelt worden sei. Im Erdgeschoß sei das Nebengebäude (Garage) zu Unrecht in die Berechnung einbezogen worden. Die Garage sei vom übrigen Gebäude insofern getrennt, als es sich dabei um eine vom Hauptgebäude offensichtlich getrennte Konstruktion (unterschiedliche Baumaterialien, unterschiedliches Niveau, eigenes Dach) handle. Sofern der Vorbesitzer im Umbauplan, der mit Bescheid der Baubehörde vom
  9. Oktober 2007 bewilligt worden sei, die Garage als Abstellraum bezeichnet habe, handle es sich dabei um einen Irrtum, sei doch dieser Gebäudeteil immer als Garage errichtet gewesen. Dieser Bereich sei zum Einstellen von Motorrädern jedenfalls geeignet. Wie aus den Erläuterungen zum NÖ Kanalgesetz ersichtlich, werde unter § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz zum Punkt bauliche Gestaltung darauf hingewiesen, dass es bei einer durchgehenden Wand nicht schade, wenn diese Wand an einzelnen Stellen Öffnungen aufweise, soweit eine baulich erkennbare Abtrennung zum Hauptgebäude bestehe.Sofern der Vorbesitzer im Umbauplan, der mit Bescheid der Baubehörde vom
  10. Oktober 2007 bewilligt worden sei, die Garage als Abstellraum bezeichnet habe, handle es sich dabei um einen Irrtum, sei doch dieser Gebäudeteil immer als Garage errichtet gewesen. Dieser Bereich sei zum Einstellen von Motorrädern jedenfalls geeignet. Wie aus den Erläuterungen zum NÖ Kanalgesetz ersichtlich, werde unter Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz zum Punkt bauliche Gestaltung darauf hingewiesen, dass es bei einer durchgehenden Wand nicht schade, wenn diese Wand an einzelnen Stellen Öffnungen aufweise, soweit eine baulich erkennbare Abtrennung zum Hauptgebäude bestehe. Der Vorschreibung sei daher eine bebaute Fläche von 155,37 m² (Erdgeschoß vermindert um die Garagenfläche) zugrunde zu legen. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Abgaben- und Baubehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  11. Dezember 2015 zur Entscheidung vorgelegt. Am
  12. Mai 2016 fand in der gegenständlichen Sache eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines ausgewiesenen Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde an Ort und Stelle auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft statt. In rechtlicher Hinsicht wurde dabei kein neues Vorbringen erstattet.
  13. Feststellungen: Aufgrund des im Zuge der Verhandlung durchgeführten Ortsaugenscheines bzw. aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakte sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Verhandlung konnte dazu Folgendes festgestellt werden: Das gesamte Gebäude ist an den öffentlichen Mischwasserkanal der Marktgemeinde *** angeschlossen. Die Regenwässer werden in den Kanal eingeleitet. Schmutzwasseranschlüsse befinden sich im Erdgeschoss und im Kellergeschoss. Die Fläche des Erdgeschoßes beträgt 148,5 m², die Fläche des angebauten Windfanges 6,87 m². Daraus ergibt sich die schon in der Beschwerde angegebene Fläche von 155,37 m². Vom geschlossenen Windfang gelangt man über eine Treppe durch eine Verbindungstür in das Nebengebäude. Das Nebengebäude kann auch von außen durch eine provisorische Baustellentüre (anstelle des früheren Garagentores) betreten werden. An den Garagenbereich angebaut ist eine Erweiterung des Nebengebäudes, welche zum Garten hin mit einem Garagentor abschließt. Das Nebengebäude und die Erweiterung sind miteinander verbunden bzw. besteht ein offener Raum der beide Bauteile umfasst. In diesem Raum sind diverse Gartengeräte gelagert, zwei Fahrräder und ein Motoroller abgestellt. Darüber hinaus sind an den Wänden Regale aufgestellt, in denen Werkzeug und diverse Baumaterialien gelagert sind. Beim Nebengebäude gibt es keine Schmutzwasseranschlüsse und auch keine Wasseranschlüsse. Die Regenwässer vom Nebengebäude werden in den Kanal eingeleitet. Die Fläche der Garage beträgt nunmehr 22,78 m². Die Fläche der Erweiterung des Nebengebäudes 15,80 m². Daraus ergibt sich eine Fläche von 38,58 m² für das Nebengebäude. Der ursprüngliche Bestand der Garage weist eine Fläche von 24,80 m² auf. Der Windfangbereich hatte eine Fläche von 4,32 m². Die Fläche des Erdgeschosses (bebaute Fläche) betrug 148,5 m². Die jetzt vorhandene Verbindungstür zwischen Windfang und Garage war auch im ursprünglichen Bestand schon vorhanden. Die Grundstücksfläche beträgt unverändert 617 m² (lt. Grundstücksdatenbank bzw. Erhebungsbogen der Abgabenbehörde).
  14. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
  15. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 3.
  1. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:3.
  2. NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230: § 1aParagraph eins a Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
  3. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrißfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: - bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, - nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, - nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem
  4. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen, - untergeordnete Bauteile. …
  5. unbebaute Fläche: Jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen (höchstens jedoch bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m²) und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören. § 2 Kanaleinmündungsabgabe, ErgänzungsabgabeParagraph 2, Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1)Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre.
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre. … § 3Paragraph 3
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

§ 3Abs. 2 zu ermitteln.

(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 12 Entstehung der Abgabenschuld, FälligkeitParagraph 12, Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit

(1)Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht … b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw. … 3.3. Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde ***:

§ 1Abs.

1 der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** für das gesamte Gemeindegebiet *** ist der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal mit € 14,40 festgesetzt.

Paragraph eins, Absatz eins, der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** für das gesamte Gemeindegebiet *** ist der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal mit € 14,40 festgesetzt.

  1. Würdigung: 4.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben. Im Beschwerdeverfahren ist das Bestehen einer Abgabenschuld des Beschwerdeführers nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig. Dabei ist auch das von den Abgabenbehörden angenommene Ausmaß der tatsächlichen Gebäudeflächen nicht strittig, sondern ausschließlich die Frage, inwieweit der von den Abgabenbehörden in die Berechnung einbezogene Gebäudebereich der ans Wohnhaus angebauten Garage für die bebaute Fläche zu berücksichtigen ist.

§ 2Abs.

4 NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des § 3 Abs.6 leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.

Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6, leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.

§ 3Abs.

6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

§ 3Abs.2 leg.cit.

zu ermitteln.

Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. zu ermitteln.

§ 2Abs.

3 NÖ Kanalgesetz 1977 wird die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.

Paragraph 2, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 wird die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Nach § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 ist ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager— oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Nach Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 ist ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager— oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist daher zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Der Gebäudeteil muss vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist daher zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Der Gebäudeteil muss vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Soweit die Beschwerde auf einen Kommentar zum NÖ Kanalgesetz 1977 aus dem Jahr 1996 Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass der dortigen Auslegung des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 angesichts der zu dieser Bestimmung später ergangenen Rechtsprechung nicht mehr gefolgt werden kann. Soweit die Beschwerde auf einen Kommentar zum NÖ Kanalgesetz 1977 aus dem Jahr 1996 Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass der dortigen Auslegung des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 angesichts der zu dieser Bestimmung später ergangenen Rechtsprechung nicht mehr gefolgt werden kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom

  1. April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
  2. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann schon im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche z.B. Erkenntnis vom
  3. April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
  4. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann schon im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden. Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des § 1a Z 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977 aus (vgl. abgesehen von den bereits oben zitierten Erkenntnissen jene vom
  5. November 2002, 2002/17/0155, vom
  6. März 2003, 2002/17/0276, vom
  7. Oktober 2003, 2003/17/0224, vom
  8. Mai 2012, 2011/17/0284, sowie den Beschluss vom
  9. Oktober 2015, Ra2015/16/0092). Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des Paragraph eins a, Ziffer 7, des NÖ Kanalgesetzes 1977 aus vergleiche abgesehen von den bereits oben zitierten Erkenntnissen jene vom
  10. November 2002, 2002/17/0155, vom
  11. März 2003, 2002/17/0276, vom
  12. Oktober 2003, 2003/17/0224, vom
  13. Mai 2012, 2011/17/0284, sowie den Beschluss vom
  14. Oktober 2015, Ra2015/16/0092). Der Beurteilung einer Wand als "durchgehend" steht somit entgegen, wenn diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, z.B. Türen, Fenster) aufweist. Aufgrund der Verhandlung bzw. aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakte hat das Verwaltungsgericht keine Zweifel am festgestellten Sachverhalt. Aus diesen im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass das Nebengebäude an das Wohngebäude angebaut ist, jedoch über den Windfang mit dem Wohnhaus verbunden ist. Dieser Windfang weist eine Tür zum Nebengebäude auf. Aus der Garage gelangt man durch eine Tür in diesen Windfang und von diesem weiter ins Wohnhaus. Die zwischen dem Nebengebäude und dem Windfang vorhandene Verbindungstür, somit das Fehlen der erforderlichen baulichen Trennung, schließt daher im gegenständlichen Fall eine Qualifikation des Nebengebäudes als Gebäudeteil im Sinne des § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz 1977 von vorneherein aus, dies selbst bei Vorliegen einer begünstigten Nutzung. Die Einbeziehung der Fläche des Nebengebäudes in die bebaute Fläche entspricht im gegenständlichen Fall dem NÖ Kanalgesetz
  15. Die zwischen dem Nebengebäude und dem Windfang vorhandene Verbindungstür, somit das Fehlen der erforderlichen baulichen Trennung, schließt daher im gegenständlichen Fall eine Qualifikation des Nebengebäudes als Gebäudeteil im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 von vorneherein aus, dies selbst bei Vorliegen einer begünstigten Nutzung. Die Einbeziehung der Fläche des Nebengebäudes in die bebaute Fläche entspricht im gegenständlichen Fall dem NÖ Kanalgesetz
  16. Auch sonst sind keine Gebäudebereiche ersichtlich, welche den Kriterien des § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz 1977 entsprechen würden. Auch sonst sind keine Gebäudebereiche ersichtlich, welche den Kriterien des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 entsprechen würden. Die Fläche des Nebengebäudes wurde bei der Verhandlung anhand der an Ort und Stelle aufgenommenen Naturmaße mit 38,58 m² festgestellt. Die bebaute Fläche des Gebäudes beträgt daher 193,95 m² (155,37 m² + 38,58 m²). Die verbleibende unbebaute Fläche beträgt somit 423,05 m² (617 m² - 193,95 m²). Schmutzwasseranschlüsse befinden sich im Erdgeschoss und im Kellergeschoss. Daraus ergibt sich die folgende Berechnung für den Bestand nach der Änderung: Die Hälfte der bebauten Fläche des Wohnhauses neu wird mit der um 1 erhöhten Zahl der angeschlossenen Geschoße multipliziert: (193,95 m² / 2) x (2 + 1) = 96,975 m² x 3 = 290,925 m² Das Produkt dieser Berechnung (290,925 m²) wird um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt. Die unbebaute Fläche beträgt

§ 1a

Z.11 NÖ Kanalgesetz 1977 423,05 m² (Grundstücksfläche abzüglich bebauter Fläche), der Anteil der unbebauten Fläche (15 % von 423,05 m²) beträgt 63,4575 m².Die unbebaute Fläche beträgt

Paragraph eins a, Ziffer 11, NÖ Kanalgesetz 1977 423,05 m² (Grundstücksfläche abzüglich bebauter Fläche), der Anteil der unbebauten Fläche (15 % von 423,05 m²) beträgt 63,4575 m². Die Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung beträgt somit 354,3825 m² (290,925 m² + 63,4575 m²). Als Bestand vor der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, der vor der aktuellen Veränderung vorlag, und nicht der, der bei der letzten Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (oder der letzten Ergänzungsabgabe) zugrunde gelegt wurde. Als ursprünglicher Bestand ist der Bestand heranzuziehen, der vor Eintritt der Änderung vorlag. Unmaßgeblich ist hingegen, welcher Bestand als Berechnungsgrundlage der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurde (VwGH 24.6.1988, 85/17/0172). Für den gegenständlichen Fall wird daher als Altbestand nur der vorhandene Bestand vor der aktuellen Veränderung – beurteilt nach der jetzt geltenden Rechtslage und somit nach demselben Maßstab wie der Neubestand – in Betracht kommen. Altbestand für die Berechnung einer Ergänzungsabgabe ist somit jener Bestand, wie er vor der aktuellen Veränderung gegeben war. Auch die Berechnungsfläche vor der Änderung (Altbestand) ist

§ 3

Abs.2 NÖ Kanalgesetz 1977 zu ermitteln.Altbestand für die Berechnung einer Ergänzungsabgabe ist somit jener Bestand, wie er vor der aktuellen Veränderung gegeben war. Auch die Berechnungsfläche vor der Änderung (Altbestand) ist

Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 zu ermitteln. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens war das Wohngebäude mit 2 Geschoßen an den öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossen. Schmutzwasseranschlüsse befanden sich im Erdgeschoss und im Kellergeschoss Die nunmehrige Veränderung (anlässlich der Fertigstellungsmeldung vom 8. Juli 2014) umfasst den Umbau des Windfangs sowie die Erweiterung des Nebengebäudes. Die bebaute Fläche des Wohngebäudes ohne Garage und Windfang betrug 148,5 m². Der ursprüngliche Bestand der Garage (vor der Erweiterung) wies eine Fläche von 24,80 m² auf. Der Windfangbereich (vor dem Umbau) hatte eine bebaute Fläche von 4,32 m². Gebäudebereiche, welche den Kriterien des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 entsprochen hätten, lagen nicht vor.Die bebaute Fläche des Wohngebäudes ohne Garage und Windfang betrug 148,5 m². Der ursprüngliche Bestand der Garage (vor der Erweiterung) wies eine Fläche von 24,80 m² auf. Der Windfangbereich (vor dem Umbau) hatte eine bebaute Fläche von 4,32 m². Gebäudebereiche, welche den Kriterien des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 entsprochen hätten, lagen nicht vor. Die bebaute Fläche des Gebäudes einschließlich Nebengebäude betrug vor der Veränderung daher 177,62 m² (148,5 m² + 24,80 m² + 4,32 m²). Die verbleibende unbebaute Fläche betrug somit 439,38 m² (617 m² - 177,62 m²). Daraus ergibt sich die folgende Berechnung für den Bestand vor der Änderung: Die Hälfte der bebauten Fläche wird mit der um 1 erhöhten Zahl der angeschlossenen Geschoße multipliziert: (177,62 m² / 2) x (2 + 1) = 88,81 m² x 3 = 266,43 m² Das Produkt dieser Berechnung (266,43 m²) wird um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt. Die unbebaute Fläche betrug

§ 1a

Z.11 NÖ Kanalgesetz 1977 439,38 m² (Grundstücksfläche abzüglich bebauter Fläche), der Anteil der unbebauten Fläche (15 % von 439,38 m²) betrug 65,907 m².Die unbebaute Fläche betrug

Paragraph eins a, Ziffer 11, NÖ Kanalgesetz 1977 439,38 m² (Grundstücksfläche abzüglich bebauter Fläche), der Anteil der unbebauten Fläche (15 % von 439,38 m²) betrug 65,907 m². Die Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung beträgt somit 332,337 m² (266,43 m² + 65,907 m²).

§ 3Abs.

6 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Ergänzungsabgabe aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind.

Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Ergänzungsabgabe aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Der maßgebliche Einheitssatz war zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** mit € 14,40 festgesetzt. Abgabe für den Bestand nach der Änderung: 354,3825 m² x € 14,40 = € 5.103,11 Abgabe für den Bestand vor der Änderung: 332,337 m² x € 14,40 = € 4.785,65 Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag

§ 3Abs.

6 NÖ Kanalgesetz 1977):Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977): € 5.103,11 - € 4.785,65 = € 317,46 (zuzüglich Umsatzsteuer). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Rechtsfrage, ob ein Gebäudeteil

§ 1a

Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1997 vorliegt, folgt die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Zur Rechtsfrage, ob ein Gebäudeteil

Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1997 vorliegt, folgt die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1291.002.2015

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