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{'item': 'LVwG-AV-1353/001-2015'}

Obsah (10)§ 28§ 25aArt. 133§ 6§ 22§ 5§ 20§ 66§ 2§ 70

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1353/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Behörde vorgelegten Bauakt ergibt sich nachstehender, wesentlicher Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 01.10.2014 beantragte Herr Dr. UT die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus und die Herstellung einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** mit der Adresse ***, ***. Aus dem Bezug habenden Einreichplan ist ersichtlich, dass das Einfamilienhaus direkt an der Grenze zum Grundstück Nr. *** EZ ***, welches im Eigentum des Beschwerdeführers steht, errichtet werden soll. Mit Schreiben vom 29.01.2015 forderte die Baubehörde die Nachbarn, ua. auch den Beschwerdeführer, auf, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Verständigung zum eingereichten Projekt eventuelle Einwendungen

§ 6Abs. 1 Z 3 und 4 NÖ Bau

O 1996 in schriftlicher Form zu erheben. Sie wurden darauf hingewiesen, dass die Parteistellung erlösche, wenn innerhalb der genannten Frist keine Einwendungen erhoben würden. Sofern keine Einwendungen vorgebracht würden, könne

Mit Schreiben vom 29.01.2015 forderte die Baubehörde die Nachbarn, ua. auch den Beschwerdeführer, auf, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Verständigung zum eingereichten Projekt eventuelle Einwendungen

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 NÖ BauO 1996 in schriftlicher Form zu erheben. Sie wurden darauf hingewiesen, dass die Parteistellung erlösche, wenn innerhalb der genannten Frist keine Einwendungen erhoben würden. Sofern keine Einwendungen vorgebracht würden, könne

§ 22NÖ Bau

O 1996 von der Durchführung einer Bauverhandlung abgesehen werden. Paragraph 22, NÖ BauO 1996 von der Durchführung einer Bauverhandlung abgesehen werden. Mit Schreiben vom 12.02.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO, die die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und den Bauwich beträfen: Mit Schreiben vom 12.02.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO, die die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und den Bauwich beträfen: Dazu brachte er nach Zitierung von Rechtsvorschriften der NÖ BauO und VwGH-Judikaten ua. vor, dass 60 % der Gebäudefront des Hauptgebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, das im Eigentum seiner Gattin RK stehe, durch die an die Grenze des Grundstückes Nr. *** angebaute Giebelfront des Zubaus in gekuppelter Bebauungsweise ausgeführt sei. Die westliche Giebelfront des Hauptgebäudes habe eine mittlere Höhe von 8 m. Der Bauwich des Hauptgebäudes zum Grundstück Nr. *** betrage nur 3 m und nicht 4 m, wie dies bei offener Bebauungsweise erforderlich sei. Dieses Heranrücken der Giebelfront sei nur bei gekuppelter Bebauungsweise zulässig. Der Zubau sei ursprünglich als Garage und Abstellraum konzipiert gewesen, jedoch in der Folge für das Abstellen von motorbetriebenen Fahrzeugen nicht mehr verwendet worden. Er diene vielmehr schon seit über 30 Jahren für die Aufnahme von Gartengeräten, zur Überwinterung von großen Topfpflanzen, zum Abstellen der Fahrräder, zur Aufbewahrung von elektrischen Haushaltsgeräten und als Standplatz für die Tischkreissäge. RK habe von ihrem Wahlrecht der gekuppelten Bauweise Gebrauch gemacht. Im Falle eines Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. *** sei der Beschwerdeführer pro futuro zur gekuppelten Bebauungsweise an das Grundstück Nr. *** verpflichtet. Die Ausübung des Wahlrechtes sei somit nach § 70 Abs. 1 NÖ BauO schon verbraucht. RK habe von ihrem Wahlrecht der gekuppelten Bauweise Gebrauch gemacht. Im Falle eines Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. *** sei der Beschwerdeführer pro futuro zur gekuppelten Bebauungsweise an das Grundstück Nr. *** verpflichtet. Die Ausübung des Wahlrechtes sei somit nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO schon verbraucht. Durch die beabsichtigte Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und den fehlenden Bauwich auf dem Grundstück Nr. *** ergebe sich für ihn eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung für zukünftige bewilligungsfähige Gebäude auf dem Grundstück Nr. ***. Das Bauansuchen sei daher abzuweisen. In planungstechnischer Hinsicht führte der Beschwerdeführer aus, dass auf dem Einreichplan die Darstellung des Gewächshauses auf dem Grundstück *** fehle. Eine Begründung der subjektiv-öffentlichen Rechte nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO ergebe sich durch diese Fehldarstellung nicht. Der Einreichplan weise massive Mängel auf, um deren Behebung das Stadtbauamt ersucht werde. Die Durchführung einer Bauverhandlung erscheine dem Beschwerdeführer erst nach Berichtigung des Einreichplanes und dessen Kenntnisnahme sinnvoll.In planungstechnischer Hinsicht führte der Beschwerdeführer aus, dass auf dem Einreichplan die Darstellung des Gewächshauses auf dem Grundstück *** fehle. Eine Begründung der subjektiv-öffentlichen Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO ergebe sich durch diese Fehldarstellung nicht. Der Einreichplan weise massive Mängel auf, um deren Behebung das Stadtbauamt ersucht werde. Die Durchführung einer Bauverhandlung erscheine dem Beschwerdeführer erst nach Berichtigung des Einreichplanes und dessen Kenntnisnahme sinnvoll. Mit Schreiben vom 10.03.2015 äußerte sich Dr. UT als Bauwerber wie folgt: Die Einwendungen seien nicht begründet. Es sei rechtlich geboten, dass die Stadtgemeinde *** eine Entscheidung auf Grundlage der NÖ BauO 1996 treffe und bei der bereits zweimal nachweislich zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung bleibe, dass eine gekuppelte Bauführung auf der *** zulässig sei. In der *** sei eine offene Bauführung gewählt worden, sodass auf der Liegenschaft *** bis zum Zeitpunkt des Baubewilligungsantrages vom 02.10.2014 das Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bauführung noch zur Verfügung gestanden und durch diesen Antrag am 02.10.2014 erstmalig mit verbindlicher Wirkung ausgeübt worden sei. Ein Konnex mit der Errichtung des Holzgewächshauses auf dem Grundstück *** bestehe nicht, zumal diese unabhängig von der gekuppelten oder offenen Bauführung zulässig gewesen sei. Vom Stadtbauamt sei die Auffassung der zuständigen Behörde am 03.09.2014 schriftlich bestätigt worden, wonach die Garage auf dem Grundstück Nr. *** eindeutig ein Nebengebäude darstelle und eine gekuppelte Bauführung auf der *** zulässig sei. Bei der Garage in der *** handle es sich um ein Gebäude mit weniger als 100 m². Sie weise angesichts des lediglich eingeschränkt begehbaren Dachbodens, durch welchen der durch den zulässigen Giebel geschaffene Stauraum verwendet werde, lediglich ein Geschoß auf. Die Garage enthalte keinen Aufenthaltsraum, weil sie nicht zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sei. Schließlich sei sie in ihrer Art nach dem Verwendungszweck des Hauptgebäudes untergeordnet, weil sie zur Aufnahme von Gartengeräten, zur Überwinterung von großen Topfpflanzen, zur Aufbewahrung von elektrischen Haushaltsgeräten und als Standplatz für die Tischkreissäge diene. Sie erfülle somit genau jene Funktionen, wie sie für Garagen nach allgemeiner Lebenserfahrung typisch seien. Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es sich bei der Garage um ein Nebengebäude handle oder nicht, seien nicht relevant, zumal sie zum burgenländischen Baugesetz ergangen seien. Laut der NÖ Bauordnung 1996 dürfe ein Nebengebäude auch an das Hauptgebäude angebaut sein. Bei der Kleingarage in der *** handle es sich somit um ein Nebengebäude, das eine rechtlich relevante Gebäudehöhe von weniger als 3 m aufweise. Diese Kleingarage sei daher als Bauwerk zu qualifizieren, das im Einklang mit den Bestimmungen für Bauwerke im seitlichen Bauwich errichtet worden sei. Somit sei das Einfamilienhaus samt Kleingarage in der *** in offener Bauweise errichtet worden, sodass die gekuppelte Bauführung für die *** zulässig sei. Zum Holzgewächshaus des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieses lediglich im Anzeigeverfahren errichtet worden sei. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, das Holzgewächshaus im Bauplan darzustellen, zumal es für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Antrages keine Auswirkung habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine ordnungsgemäß ausgeführte Bodenplatte des geplanten Bauvorhabens die Standsicherheit des Gewächshauses beeinträchtigen könnte. Mit Schreiben vom 11.03.2014 hatte die Bau- und Raumordnungsrechtsabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung (RU1) der Baubehörde mit, dass eine vorgeschriebene Bebauungsweise nur durch ein Hauptgebäude eingehalten werden könne. Es gelte der Grundsatz, dass eine Bebauungsweise durch Gebäude unzweifelhaft und eindeutig verwirklicht werden müsse – und dies nur durch ein Hauptgebäude und nicht durch ein Nebengebäude möglich sei. Nach Ansicht der Abteilung RU1 sei daher die Anordnung eines Nebengebäudes, wie etwa einer Garage oder einer Gartenhütte, für die Bebauungsweise unbeachtlich, sodass durch das gegenständliche Gartenhaus die verordnete Bebauungsweise nicht eingehalten werden müsse, somit dessen Aufstellungsort frei gewählt werden könne. Im Rahmen der am 30.04.2015 abgehaltenen Bauverhandlung wurde im Gutachten festgehalten, dass laut dem derzeitig gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Folgendes verordnet sei: Bauland/Wohngebiet-a, 25 % Bebauungsdichte, offene oder gekuppelte Bauweise, maximale Gebäudehöhe von 7 m. Im Abstand von 4 m von der Straßenfluchtlinie sei eine vordere Baufluchtlinie eingezogen. Da das westlich gelegene Grundstück in offener Bebauungsweise bebaut und das östlich gelegene Grundstück des Beschwerdeführers (Grst.Nr. ***) unbebaut sei, habe der Bauwerber die Wahlmöglichkeit zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise. Er habe die gekuppelte gewählt. Der zukünftige Bauplatz habe eine Größe von 426 m². Bei einer bebauten Fläche von 80 m² entspreche dies einer Bebauungsdichte von 18,77 %. Die maximale Gebäudehöhe von 3,86 m sei kleiner als die zulässige Höhe von 7 m. Vom Beschwerdeführer wurde bei der Bauverhandlung eine „Punktation“ betreffend die baurechtlichen Einwendungen vorgelegt. Er wies nochmals darauf hin, dass die Situation des Altbestandes auf Grundstück Nr. *** die gekuppelte Bauweise auf Grundstück Nr. *** gebiete. Darüber hinaus wendete er die Gefährdung für die Standsicherheit des Gewächshauses, die Brandsicherheit des Dachgeschoßes sowie die „Entsorgung des kontaminierten Poolwassers“ ein. Mit Bescheid vom 30.06.2015, Zl. VHB/0107/2014 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz Herrn Dr. UT die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines ebenerdigen Einfamilienhauses, eines KFZ-Stellplatzes sowie einer Einfriedung auf der Liegenschaft in ***, *** (Parz.Nr. ***). Gleichzeitig wurde das Grundstück zum Bauplatz erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gebäude an die östliche Grundgrenze gekuppelt werden soll. Das westlich gelegene Grundstück ON *** sei in offener Bebauungsweise bebaut, das östlich gelegene Grdst. Nr. *** des Beschwerdeführers sei unbebaut. Der Bauwerber habe die Wahlmöglichkeit zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise gehabt. Er habe die gekuppelte gewählt. Der Einwand, die gekuppelte Bebauungsweise sei unzulässig, zumal sie bereits auf der Liegenschaft in der *** konsumiert worden sei, wurde als unbegründet abgewiesen. Nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung des Einfamilienhauses samt Garage auf dieser Liegenschaft geltenden Bauordnung 1976 entspreche die Garage einem Nebengebäude. In § 2 Z 21 sei dieses wie folgt definiert: ebenerdiges Gebäude geringeren Umfanges, dessen bebaute Fläche insgesamt ein Zehntel des Bauplatzes, jedenfalls aber 100 m² nicht überschreite (Kleingarage, Gartenhäuschen u. dgl.). Der Einwand, die gekuppelte Bebauungsweise sei unzulässig, zumal sie bereits auf der Liegenschaft in der *** konsumiert worden sei, wurde als unbegründet abgewiesen. Nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung des Einfamilienhauses samt Garage auf dieser Liegenschaft geltenden Bauordnung 1976 entspreche die Garage einem Nebengebäude. In Paragraph 2, Ziffer 21, sei dieses wie folgt definiert: ebenerdiges Gebäude geringeren Umfanges, dessen bebaute Fläche insgesamt ein Zehntel des Bauplatzes, jedenfalls aber 100 m² nicht überschreite (Kleingarage, Gartenhäuschen u. dgl.). Dass die Garage keine eigene Seitenwand besitze, sei nicht von Bedeutung, da

Definition der NÖ Bauordnung bereits zwei Wände und ein Dach ein Gebäude darstellen würden. Der vom Beschwerdeführer angeführte zu geringe Abstand (seitlicher Bauwich) könne kein Indiz für eine gekuppelte Bauweise darstellen, da es sich allenfalls um ein Versehen der Behörde handeln könnte. Eine Beeinträchtigung der Belichtung zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück mit der Adresse *** sei aufgrund der ebenfalls verpflichtend einzuhaltenden gekuppelten Bebauungsweise auszuschließen. Der Einwand, dass die Darstellung des Gewächshauses auf dem Grundstück Nr. *** fehle, wurde als unzulässig zurückgewiesen, zumal der Nachbar kein Recht auf Vollständigkeit der Planungsunterlagen und sonstigen Belege habe. Auch der Einwand, dass die Höhenkoten des Einreichplanes nicht mit dem bewilligten Geländeniveauänderungsplan vom 22.12.2014 übereingestimmt hätten, wurde als unzulässig zurückgewiesen, da die bewilligte Höhenlage der Geländeniveauänderung für das mit Ansuchen vom 02.10.2014 anhängig gewordene Verfahren noch nicht relevant gewesen sei. Insgesamt stellte die erstinstanzliche Baubehörde fest, dass das Vorhaben mit den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 im Einklang stehe und unter Vorschreibung jener Auflagen, welche zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich seien, habe bewilligt werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Berufung. Er brachte im Wesentlichen vor, dass das gegenständliche Bauansuchen am 02.10.2014 bei der Baubehörde eingelangt sei. Am 16.01.2015 habe er ohne Kenntnis vom Antrag des Bauwerbers das Ansuchen zum Neubau eines Einfamilienhauses in offener Bauweise eingebracht. Im Zuge dessen seien Ing. L und in weiterer Folge er selbst erstmals vom Ansuchen Dris. T mündlich in Kenntnis gesetzt worden. Die Entscheidungsfrist

§ 5Abs. 3 NÖ Bau

O 1996 sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen. Nachdem die Vorprüfung

§ 20NÖ Bau

O 1996 zu keinem Verbesserungsauftrag seitens der Baubehörde geführt habe, habe es keinen Grund für die Baubehörde gegeben, die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist verstreichen zu lassen. Durch die Säumnis der Baubehörde, das Ansuchen Dris. T rechtzeitig abzuhandeln, sei das Recht des Beschwerdeführers, selbst ein bewilligungsfähiges Bauansuchen zu stellen, rechtswidrig eingeschränkt worden. Insofern sei der Beschwerdeführer in seinem rechtlichen Interesse, auf seiner Liegenschaft ein Bauwerk zu errichten sowie sein Wahlrecht hinsichtlich offener oder gekuppelter Bebauungsweise auszuüben, durch die Untätigkeit der Baubehörde massiv beeinträchtigt worden. Ein Amtshaftungsverfahren hinsichtlich der gutgläubig angefallenen Planungskosten bleibe vorbehalten., Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Berufung. Er brachte im Wesentlichen vor, dass das gegenständliche Bauansuchen am 02.10.2014 bei der Baubehörde eingelangt sei. Am 16.01.2015 habe er ohne Kenntnis vom Antrag des Bauwerbers das Ansuchen zum Neubau eines Einfamilienhauses in offener Bauweise eingebracht. Im Zuge dessen seien Ing. L und in weiterer Folge er selbst erstmals vom Ansuchen Dris. T mündlich in Kenntnis gesetzt worden. Die Entscheidungsfrist

Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BauO 1996 sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen. Nachdem die Vorprüfung

Paragraph 20, NÖ BauO 1996 zu keinem Verbesserungsauftrag seitens der Baubehörde geführt habe, habe es keinen Grund für die Baubehörde gegeben, die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist verstreichen zu lassen. Durch die Säumnis der Baubehörde, das Ansuchen Dris. T rechtzeitig abzuhandeln, sei das Recht des Beschwerdeführers, selbst ein bewilligungsfähiges Bauansuchen zu stellen, rechtswidrig eingeschränkt worden. Insofern sei der Beschwerdeführer in seinem rechtlichen Interesse, auf seiner Liegenschaft ein Bauwerk zu errichten sowie sein Wahlrecht hinsichtlich offener oder gekuppelter Bebauungsweise auszuüben, durch die Untätigkeit der Baubehörde massiv beeinträchtigt worden. Ein Amtshaftungsverfahren hinsichtlich der gutgläubig angefallenen Planungskosten bleibe vorbehalten. Auch das Recht auf Parteiengehör sei verletzt worden, da der Beschwerdeführer trotz Ersuchens um Zustellung keine Ausfertigung der Niederschrift vom 30.04.2015 erhalten habe. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt, allfällige Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit anzubringen. Das Stadtbauamt habe sein Schreiben vom 25.06.2015 nicht berücksichtigt. Dadurch sei neuerlich das Parteiengehör missachtet worden. Dass beim Zubau auf der Liegenschaft in der *** keine Selbständigkeit gegeben sei und auch kein bautechnischer und funktioneller Zusammenhang vorliege, sei von der Baubehörde im Zuge der Bescheidbegründung völlig ignoriert worden. Dem zufolge sei die rechtliche Würdigung des historischen Baubestandes durch die Baubehörde falsch. Die mittlere Höhe der Giebelfront des Zubaus betrage 3,75 m und nicht 2,50 m, wie in der Bescheidbegründung angeführt werde. Die in § 87 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1976 angeführte Beschränkung von 2,50 m werde somit erheblich überschritten und sei damit ein weiteres Indiz für die gekuppelte Bebauungsweise des Zubaus.Dass beim Zubau auf der Liegenschaft in der *** keine Selbständigkeit gegeben sei und auch kein bautechnischer und funktioneller Zusammenhang vorliege, sei von der Baubehörde im Zuge der Bescheidbegründung völlig ignoriert worden. Dem zufolge sei die rechtliche Würdigung des historischen Baubestandes durch die Baubehörde falsch. Die mittlere Höhe der Giebelfront des Zubaus betrage 3,75 m und nicht 2,50 m, wie in der Bescheidbegründung angeführt werde. Die in Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1976 angeführte Beschränkung von 2,50 m werde somit erheblich überschritten und sei damit ein weiteres Indiz für die gekuppelte Bebauungsweise des Zubaus. Im Wortlaut des § 2 Z 21 NÖ BauO 1976 seien im Hinblick auf Nebengebäude keine Aufenthaltsräume genannt. Die Baubehörde sei bei ihrer Bescheidbegründung in den Rechtsbereich der NÖ BauO 1996 abgeglitten. Somit führe die Begründung ins Leere, zumal sie auf einer Bauordnung fuße, die nach eigener Auffassung der Behörde auf den Altbestand nicht anzuwenden sei.Im Wortlaut des Paragraph 2, Ziffer 21, NÖ BauO 1976 seien im Hinblick auf Nebengebäude keine Aufenthaltsräume genannt. Die Baubehörde sei bei ihrer Bescheidbegründung in den Rechtsbereich der NÖ BauO 1996 abgeglitten. Somit führe die Begründung ins Leere, zumal sie auf einer Bauordnung fuße, die nach eigener Auffassung der Behörde auf den Altbestand nicht anzuwenden sei. Es sei nicht zu rechtfertigen und stelle einen schweren Mangel in der Beweiswürdigung dar, dass die Baubehörde in ihrer Begründung Schlussfolgerungen aus dem seinerzeitigen Einreichplan ableite und gleichzeitig die tatsächlichen bautechnischen Ausführungen des Bauvorhabens völlig außer Acht lasse. Bei der Beurteilung des Begriffes „Gebäude“ habe sich die Baubehörde auf den § 4 Z 7 NÖ BauO 1996 gestützt. Sie begebe sich daher neuerlich in Widerspruch zu ihrem Grundsatz, dass für die Beurteilung des Altbestandes auf der Liegenschaft in der *** die NÖ BauO 1976 maßgeblich sei. Bei der Beurteilung des Begriffes „Gebäude“ habe sich die Baubehörde auf den Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO 1996 gestützt. Sie begebe sich daher neuerlich in Widerspruch zu ihrem Grundsatz, dass für die Beurteilung des Altbestandes auf der Liegenschaft in der *** die NÖ BauO 1976 maßgeblich sei. Nach dem in dieser Bauordnung enthaltenen Begriff des „Gebäudes“ würden zwei Wände nicht genügen, um von einem Gebäude sprechen zu können. Die Baubehörde sei sohin neuerlich in inkonsequenter Weise in die Begriffsbestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 abgeglitten. Dass die Garage nicht mehr als solche genutzt werde, sei nicht von Bedeutung, zumal sich davor ein befestigter KFZ-Abstellplatz im Ausmaß von 5 m x 3 m befinde, der auch im Bestandsplan mit einem Rigol ersichtlich sei. Diese bauliche Maßnahme stütze sich auf § 86 Abs. 1 NÖ BO

  1. Dass die Garage nicht mehr als solche genutzt werde, sei nicht von Bedeutung, zumal sich davor ein befestigter KFZ-Abstellplatz im Ausmaß von 5 m x 3 m befinde, der auch im Bestandsplan mit einem Rigol ersichtlich sei. Diese bauliche Maßnahme stütze sich auf Paragraph 86, Absatz eins, NÖ BO
  2. Beim Grundstück *** sei somit bei Würdigung der Rechtsquellen der NÖ Bauordnung 1976 keine offene Bebauungsweise gegeben. Die Errichtung des Hauptgebäudes mit Zubau sei in gekuppelter Bebauungsweise an der Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers erfolgt, und zwar nach der im Bebauungsplan zulässigen Art unter Ausnützung des Wahlrechtes. Im Falle eines Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. *** sei der Beschwerdeführer pro futuro zur gekuppelten Bebauungsweise an das Grundstück Nr. *** verpflichtet. Die Ausübung des Wahlrechtes für Dr. T sei somit nach § 70 Abs. 1 NÖ BO 1976 schon verbraucht. Die Bewilligung der gekuppelten Bebauungsweise auf dem Grundstück Nr. *** sei daher rechtswidrig. Die Ausübung des Wahlrechtes für Dr. T sei somit nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 1976 schon verbraucht. Die Bewilligung der gekuppelten Bebauungsweise auf dem Grundstück Nr. *** sei daher rechtswidrig. Sollte die Baubehörde zweiter Instanz zur Erkenntnis gelangen, dass für die Beurteilung des Baubestandes auf der Liegenschaft in der *** doch die aufgrund der Judikatur des VwGH weiter entwickelte - wenngleich auf der NÖ BO 1976 basierende Begrifflichkeit der NÖ BauO 1996 - heranzuziehen sei, so werde vorsorglich festgehalten, dass alle im gegenständlichen Verfahren nicht behandelten Einwendungen, die in der Beilage A des gegenständlichen Bescheides genannt würden, als Berufungsbegründung zu qualifizieren seien. Ergänzend wurde hiezu ausgeführt: Der Zubau auf dem Grundstück *** verfüge neben dem Erdgeschoß über ein Dachgeschoß, das von Menschen in aufrechter Haltung betreten werden könne. Somit sei die Qualifikation als Nebengebäude im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BauO 1976 nicht gegeben. Im Zubau befinde sich ein Aufenthaltsraum mit einer entsprechenden Infrastruktur für eine Arbeitsplatzeinrichtung. Dort verbringe der Beschwerdeführer jährlich 35 bis 40 Arbeitstage, die mit unterschiedlichsten handwerklichen Tätigkeiten verschiedenster Gewerkebereiche ausgefüllt seien. Schon deshalb treffe die Definition Nebengebäude nicht zu. Der Zubau sei ohne eigene Seitenwand an das Hauptgebäude angebaut. Eine statische Unabhängigkeit der Süd- und Nordfront des Zubaus sei nicht gegeben. Die Betondecke des Zubaus sei in die Außenmauer des Hauptgebäudes eingegossen. Der Zubau erfülle somit nicht die Bedingung eines statisch unabhängigen Gebäudes, sodass ein weiterer Ausschließungsgrund im Hinblick auf ein Nebengebäude vorliege. Das an der Grenze des Grundstückes *** errichtete Gebäude sei daher als Zubau zum Hauptgebäude zu qualifizieren. Dieser Teil des Hauptgebäudes erfülle alle Bedingungen der gekuppelten Bebauungsweise. Der Zubau sei rund eineinhalb Jahre nach Fertigstellung des Hauptgebäudes errichtet worden. Der Zubau auf dem Grundstück *** verfüge neben dem Erdgeschoß über ein Dachgeschoß, das von Menschen in aufrechter Haltung betreten werden könne. Somit sei die Qualifikation als Nebengebäude im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO 1976 nicht gegeben. Im Zubau befinde sich ein Aufenthaltsraum mit einer entsprechenden Infrastruktur für eine Arbeitsplatzeinrichtung. Dort verbringe der Beschwerdeführer jährlich 35 bis 40 Arbeitstage, die mit unterschiedlichsten handwerklichen Tätigkeiten verschiedenster Gewerkebereiche ausgefüllt seien. Schon deshalb treffe die Definition Nebengebäude nicht zu. Der Zubau sei ohne eigene Seitenwand an das Hauptgebäude angebaut. Eine statische Unabhängigkeit der Süd- und Nordfront des Zubaus sei nicht gegeben. Die Betondecke des Zubaus sei in die Außenmauer des Hauptgebäudes eingegossen. Der Zubau erfülle somit nicht die Bedingung eines statisch unabhängigen Gebäudes, sodass ein weiterer Ausschließungsgrund im Hinblick auf ein Nebengebäude vorliege. Das an der Grenze des Grundstückes *** errichtete Gebäude sei daher als Zubau zum Hauptgebäude zu qualifizieren. Dieser Teil des Hauptgebäudes erfülle alle Bedingungen der gekuppelten Bebauungsweise. Der Zubau sei rund eineinhalb Jahre nach Fertigstellung des Hauptgebäudes errichtet worden. Es wurde daher der Antrag gestellt, den Bewilligungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Verfahrensmängel aufzuheben. Mit Schreiben vom 10.08.2015 nahm Dr. UT Stellungnahme zur Berufung. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Argumentation des Beschwerdeführers nicht haltbar sei. Die gesetzliche Definition eines Nebengebäudes sei unstrittig erfüllt. Eine bauliche und konstruktive Selbständigkeit sei rechtlich nicht erforderlich. Tatsächlich liege eine bauliche und konstruktive Selbständigkeit der Garage vor. Der Aktenlage sei zu entnehmen, dass 1977 für ON *** die Baubewilligung für die Einreichung eines Einfamilienhauses mit Garage erteilt worden sei. Der Einreichplan zwischen Hauptgebäude und Kleingarage sehe als Trennung eine tragende Wand mit einer Stärke von 30 cm vor. Im Bewilligungsstand sei eine konstruktive Verschränkung nicht ersichtlich. Eine allfällig faktisch davon abweichende Bauführung sei nicht zu berücksichtigen. Die Kleingarage sei eineinhalb Jahre nach dem Hauptgebäude errichtet worden. Diese spätere und gesonderte Bauführung lege nahe, dass die Kleingarage baulich und konstruktiv selbständig und nicht wechselseitig mit dem Hauptgebäude so verschränkt sei, dass der eine unabhängige Gebäudeteil ohne den anderen nicht weiter bestehen könnte. Die Baubehörde habe richtig ausgeführt, dass es auch nicht schade, wenn die Kleingarage auf einer Seite keine eigene Seitenwand aufweise. Der Beschwerdeführer übersehe, dass die Baubehörde in der Bescheidbegründung nur ausgeführt habe, dass im Jahr 1977 kein Bebauungsplan in der heutigen Form existiert habe. Die Kleingarage stelle

der NÖ Bauordnung 1976 ein zulässiges Nebengebäude im seitlichen Bauwich dar, sodass für ON *** zu Recht eine offene Bauführung zugrunde gelegt worden sei. Für den nunmehrigen Bewilligungsantrag auf ON *** sei die Wahl der gekuppelten Bauführung daher zulässig. Die Baubehörde werde daher, auch unter Berücksichtigung des im Zuge der Berufung erstatteten zusätzlichen Vorbringens, feststellen, dass keine konstruktive und statische Verbindung zwischen der Kleingarage als Nebengebäude und dem Hauptgebäude bestehe. Zu den behaupteten Verfahrensmängeln brachte Dr. T vor, dass der Beschwerdeführer am 16.01.2015 selbst für ON *** den Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses in offener Bebauungsweise gestellt habe. Damit bringe er rechtswirksam gegenüber der Baubehörde zum Ausdruck, dass er selbst offensichtlich nicht von seiner Rechtsansicht überzeugt sei, wonach die Bauführung auf ON *** als gekuppelt zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer stelle nicht in Abrede, anlässlich der Bauverhandlung ausdrücklich bestätigt zu haben, dass sich in der Kleingarage kein Aufenthaltsraum befinde. Daher gebe es keinen Spielraum für eine Korrektur der Niederschrift wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit. Anders als vom Beschwerdeführer behauptet, enthalte die vorstatische Berechnung detaillierte Informationen zu den Lasten, die durch das geplante Gebäude wirken. Sofern der Beschwerdeführer die Standsicherheit seines Gewächshauses auch während der Errichtungstätigkeit in Frage stelle, so handle es sich dabei um eine Durchführungsfrage, die im Detail vom Bauwerber erst auf der Grundlage der Baubewilligung entschieden werden müsse. Abschließend wurde auf die Stellungnahme vom 10.03.2015 verwiesen. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Berufung abzuweisen. Mit Bescheid vom 12.11.2015, I-K-27-2015, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung des Beschwerdeführers

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 12.11.2015, I-K-27-2015, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung des Beschwerdeführers

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fristgerecht erhobenen Einwendungen grundsätzlich Partei im Bauverfahren sei, zumal das dem Beschwerdeführer gehörige Grst.Nr. *** an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz angrenze.

dem bis 1980 in Geltung befindlichen Regulierungsplan der Stadtgemeinde *** hätten für die Grundstücke der *** die Bebauungsvorschriften A-II-a gegolten, wobei A für „ausschließliches Wohngebiet“ stehe, II eine zweigeschoßige Gesimshöhe von 7,5 m zum Ausdruck bringe und a die offene Bebauungsweise festlege. Es habe somit für das auf dem Grundstück *** errichtete Einfamilienhaus ausschließlich die offene Bauweise gegolten.

dem bis 1980 in Geltung befindlichen Regulierungsplan der Stadtgemeinde *** hätten für die Grundstücke der *** die Bebauungsvorschriften A-II-a gegolten, wobei A für „ausschließliches Wohngebiet“ stehe, römisch zwei eine zweigeschoßige Gesimshöhe von 7,5 m zum Ausdruck bringe und a die offene Bebauungsweise festlege. Es habe somit für das auf dem Grundstück *** errichtete Einfamilienhaus ausschließlich die offene Bauweise gegolten. Die vom Beschwerdeführer angeführte Kleingarage liege in dem 3 m Breite fassenden seitlichen Bauwich bei offener Bebauungsweise. Ihre bebaute Fläche überschreite nicht 100 m². Ein Hauptgebäude sei vorhanden. Giebelaufsätze seien unschädlich. Die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale der § 2 Z 21, § 22 und § 87 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1976 seien somit erfüllt. Die vom Beschwerdeführer angeführte Kleingarage liege in dem 3 m Breite fassenden seitlichen Bauwich bei offener Bebauungsweise. Ihre bebaute Fläche überschreite nicht 100 m². Ein Hauptgebäude sei vorhanden. Giebelaufsätze seien unschädlich. Die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale der Paragraph 2, Ziffer 21,, Paragraph 22 und Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1976 seien somit erfüllt. Sofern, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht werde, der Bauwich des Grundstückes *** weniger als 3 m betrage, könne es sich nur um eine konsenswidrige Abweichung handeln, aus der der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten könne. Die Behörde habe daher keine Zweifel, dass das Bestandsgebäude des Grundstückes *** in offener Bebauungsweise errichtet sei. Nachdem das Einfamilienhaus auf ONr. *** in offener Bebauungsweise mit einer Garage als Nebengebäude im seitlichen Bauwich bewilligt und errichtet worden sei, habe es keinen bindenden Einfluss auf ONr. ***. Dr. T habe daher als Bauwerber mit Einbringung des Antrages am 02.10.2014 ein nach § 70 Abs. 1 letzter Unterabsatz NÖ BauO 1996 bestehendes Wahlrecht zu Recht ausgeübt. Die auf Grund des Antrages vom 02.10.2014 getroffene Entscheidung der Behörde entfalte sohin Bindungswirkung dahin, dass für das angrenzende mit keinem Hauptgebäude bebaute Grundstück ONr. *** (gemeint war offensichtlich ONr. ***) fortan die gekuppelte Bebauungsweise zu gelten habe. Nachdem das Einfamilienhaus auf ONr. *** in offener Bebauungsweise mit einer Garage als Nebengebäude im seitlichen Bauwich bewilligt und errichtet worden sei, habe es keinen bindenden Einfluss auf ONr. ***. Dr. T habe daher als Bauwerber mit Einbringung des Antrages am 02.10.2014 ein nach Paragraph 70, Absatz eins, letzter Unterabsatz NÖ BauO 1996 bestehendes Wahlrecht zu Recht ausgeübt. Die auf Grund des Antrages vom 02.10.2014 getroffene Entscheidung der Behörde entfalte sohin Bindungswirkung dahin, dass für das angrenzende mit keinem Hauptgebäude bebaute Grundstück ONr. *** (gemeint war offensichtlich ONr. ***) fortan die gekuppelte Bebauungsweise zu gelten habe. Insgesamt kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in keinem Parteienrecht verletzt sei, zumal eine Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht vorliege. Gegen diesen Bescheid erhob FK fristgerecht die Beschwerde. Zunächst wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften beanstandet. Der angefochtene Bescheid sei vom Bürgermeister mit seiner Unterschrift approbiert worden. Mit dieser Approbation beurkunde er nicht nur die Entscheidung des Stadtsenates, sondern trage auch die Begründungslinie mit, da er diese ansonsten wider besseres Wissen unterfertigt hätte. Das Verlassen des Sitzungssaales des Bürgermeisters vor Beratung und Abstimmung könne diesen Mangel nicht heilen. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte er im Wesentlichen wie folgt aus: Die Behörde habe die Rechtsfrage, in wie weit dem Zubau eine gekuppelte Bebauungsweise zukomme, unrichtig gelöst, zumal sie sich in ihrer Begründung auf Rechtsnormen gestützt habe, die zum maßgeblichen Zeitpunkt noch keine Rechtskraft entfaltet hätten. Die erstmalige und völlig zweifelsfreie Rechtsnorm für die Beurteilung der Frage, welche Gebäudeart für die gekuppelte Bebauungsweise maßgeblich sei, sei in § 31 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (wirksam seit 01.02.2015) geschaffen worden. In dieser Bestimmung sei festgelegt worden, dass die Bebauungsweise die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück regle. Die erstmalige und völlig zweifelsfreie Rechtsnorm für die Beurteilung der Frage, welche Gebäudeart für die gekuppelte Bebauungsweise maßgeblich sei, sei in Paragraph 31, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (wirksam seit 01.02.2015) geschaffen worden. In dieser Bestimmung sei festgelegt worden, dass die Bebauungsweise die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück regle. Unabhängig davon stelle sich diese Frage im gegenständlichen Fall überhaupt nicht, da der als Garage bezeichnete Gebäudeteil bei richtiger Beurteilung als Zubau und nicht als Nebengebäude anzusehen sei. Der Zubau (Garage) sei bautechnisch derart ausgeführt, dass in mehrfacher Hinsicht eine konstruktive Verbindung zum Hauptgebäude bestehe und er für sich allein nicht standfest sei. Die Behörde habe infolge der falschen rechtlichen Beurteilung der Garage als Nebengebäude falsche Schlussfolgerungen hinsichtlich der Bebauungsweise getroffen. Auf der Liegenschaft ONr. *** gebe es somit keine offene Bebauungsweise. Die Errichtung des Hauptgebäudes mit Zubau sei in gekuppelter Bebauungsweise an der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers nach der im Bebauungsplan seit 2010 zulässigen Art erfolgt. Der Beschwerdeführer sei im Falle eines Bauvorhabens auf der Liegenschaft ONr. *** pro futuro zur gekuppelten Bebauungsweise an die Liegenschaft ON *** verpflichtet. Die Ausübung des Wahlrechtes durch den Bauwerber Dr. T sei somit nach § 70 Abs. 1 NÖ BauO 1996 schon verbraucht. Unabhängig davon stelle sich diese Frage im gegenständlichen Fall überhaupt nicht, da der als Garage bezeichnete Gebäudeteil bei richtiger Beurteilung als Zubau und nicht als Nebengebäude anzusehen sei. Der Zubau (Garage) sei bautechnisch derart ausgeführt, dass in mehrfacher Hinsicht eine konstruktive Verbindung zum Hauptgebäude bestehe und er für sich allein nicht standfest sei. Die Behörde habe infolge der falschen rechtlichen Beurteilung der Garage als Nebengebäude falsche Schlussfolgerungen hinsichtlich der Bebauungsweise getroffen. Auf der Liegenschaft ONr. *** gebe es somit keine offene Bebauungsweise. Die Errichtung des Hauptgebäudes mit Zubau sei in gekuppelter Bebauungsweise an der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers nach der im Bebauungsplan seit 2010 zulässigen Art erfolgt. Der Beschwerdeführer sei im Falle eines Bauvorhabens auf der Liegenschaft ONr. *** pro futuro zur gekuppelten Bebauungsweise an die Liegenschaft ON *** verpflichtet. Die Ausübung des Wahlrechtes durch den Bauwerber Dr. T sei somit nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 1996 schon verbraucht. Es wurde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und sodann in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu mit Beschluss den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Bauansuchen Dris. T abzuweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde war ein Schnittbild des Einreichplanes zur Projektänderung vom 18.07.1979, Zl. V/884/79, betreffend das vom Beschwerdeführer auf dem Grundstück *** errichtete Einfamilienhaus beigelegt. Mit Schreiben vom 15. 12.2015 legte die Stadtgemeinde *** den Bauakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.02.2016 führte Dr. UT zur Beschwerde aus, dass die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Bauführung auf der *** als gekuppelt anzusehen sei, unrichtig sei. Eine gekuppelte Bauführung sei im Jahr 1977 unzulässig gewesen. Dies ergebe sich nicht nur aus den im Berufungsbescheid zitierten Bestimmungen, sondern auch aus dem zwischen der Familie K und der Baubehörde geführten Schriftwechsel. Mit Anfrage vom 18.07.1977 habe die Familie K gegenüber der Baubehörde den Wunsch geäußert, das Einfamilienhaus auf der *** unmittelbar an der Grundgrenze zu ON *** zu errichten. Mit Schreiben vom 28.07.1977 sei die Familie K darauf hingewiesen worden, dass die gesetzlichen Mindestabstände einzuhalten seien. Deshalb sei die Kleingarage als Nebengebäude konzipiert und eine Höhe von weniger als 3 m gewählt worden. Nur deshalb habe sie trotz der verpflichtenden offenen Bebauung als zulässiges Nebengebäude im seitlichen Bauwich errichtet werden dürfen. Bei der Kleingarage seien alle Elemente der Begriffsbestimmung „Nebengebäude“

§ 2Z 20 NÖ Bau

O 1976 erfüllt. Dies werde vom Beschwerdeführer nicht einmal in Abrede gestellt. Er vertrete jedoch die Rechtsauffassung, dass zusätzlich zu den gesetzlichen Erfordernissen für die Qualifikation als Nebengebäude auch ein bautechnischer und funktioneller Zusammenhang zu prüfen sei. Sofern die Garage entsprechend in das Wohngebäude integriert sei, könne dies als Bestandteil des Hauptgebäudes angesehen werden. Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung VwSlg. 11191 A/1983 setze sich mit der Vorgängerbauordnung auseinander und sei daher nicht einschlägig. Bei der Kleingarage seien alle Elemente der Begriffsbestimmung „Nebengebäude“

Paragraph 2, Ziffer 20, NÖ BauO 1976 erfüllt. Dies werde vom Beschwerdeführer nicht einmal in Abrede gestellt. Er vertrete jedoch die Rechtsauffassung, dass zusätzlich zu den gesetzlichen Erfordernissen für die Qualifikation als Nebengebäude auch ein bautechnischer und funktioneller Zusammenhang zu prüfen sei. Sofern die Garage entsprechend in das Wohngebäude integriert sei, könne dies als Bestandteil des Hauptgebäudes angesehen werden. Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung VwSlg. 11191 A/1983 setze sich mit der Vorgängerbauordnung auseinander und sei daher nicht einschlägig. Eine Integration der Kleingarage in das Hauptgebäude, nach der beide Teile als eine Einheit zu betrachten seien, sei nicht gegeben. Die Kleingarage sei erst nach dem Hauptgebäude errichtet worden. Bereits der Einreichplan habe die Trennung vorgesehen. Die Garage erfülle genau die dafür typische Funktion (Abstellen von Gartengeräten, Fahrrädern, Überwintern von Topfpflanzen etc.). Auch bei einer Prüfung nach der NÖ BauO 1996 sei die Kleingarage auf der *** ein zulässiges Nebengebäude im seitlichen Bauwich. Im Übrigen wurde beantragt, die ordentliche Revision auszuschließen, zumal die rechtliche Beurteilung aufgrund des klaren gesetzlichen Wortlautes und völlig im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt sei. Insgesamt wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 24.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemeinsam mit den Verfahren zu LVwG-1354/001-2015 und 1351/001-2015 durch, im Rahmen welcher in Anwesenheit des Bauwerbers Dr. UT und des Vertreters der belangten Behörde der Beschwerdeführer ausführlich vernommen wurde. Aus den vorgelegten Plänen betreffend das vom Beschwerdeführer errichtete Einfamilienhaus auf ONr. *** ist ersichtlich, dass die Garage unmittelbar angrenzend an das Haus in einem 3 m breiten Bauwich zum Nachbargrundstück ON *** errichtet wurde. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 14.03.2016 vor, dass mit Beschluss vom 11.04.1978

den §§ 3 bis 7 NÖ BauO 1976 ein Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** erlassen worden sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass diese Verordnung spätestens im Juni 1978 in Kraft getreten sei. Deshalb sei es unrichtig, dass die Stadtgemeinde *** im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung am 18.07.1979 über keinen Bebauungsplan verfügt habe und daher der Regulierungsplan im Hinblick auf das Ansuchen vom 25.05.1979 um Baubewilligung herangezogen worden sei.Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 14.03.2016 vor, dass mit Beschluss vom 11.04.1978

den Paragraphen 3 bis 7 NÖ BauO 1976 ein Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** erlassen worden sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass diese Verordnung spätestens im Juni 1978 in Kraft getreten sei. Deshalb sei es unrichtig, dass die Stadtgemeinde *** im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung am 18.07.1979 über keinen Bebauungsplan verfügt habe und daher der Regulierungsplan im Hinblick auf das Ansuchen vom 25.05.1979 um Baubewilligung herangezogen worden sei. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht in Zusammenhang mit dem vorgelegten Bauakt nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde: Dr. UT ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***. Mit Schreiben vom 01.10.2014 suchte er um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaus und der Herstellung einer Einfriedung auf diesem Grundstück an. Mit Schreiben vom 26.01.2015 suchte er um Erklärung des betroffenen Grundstückes zum Bauplatz an. Das westlich gelegene Grundstück (***) ist in offener Bebauungsweise bebaut. Das davon östlich gelegene Grundstück Nr. *** (***) steht im Eigentum des Beschwerdeführers und ist unbebaut. Mit Schreiben vom 12.02.2015 erhob der Beschwerdeführer innerhalb der von der Behörde gewährten Frist von 14 Tagen Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Er brachte im Wesentlichen vor, dass auf dem Grst.Nr. *** (Adresse ***) keine offene Bebauungsweise anzutreffen sei. Die Errichtung des Hauptgebäudes mit Zubau sei in gekuppelter Bebauungsweise an der Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers (Grst.Nr. ***) nach der im Bebauungsplan zulässigen Art erfolgt. RK, die Eigentümerin des Grst.Nr. ***, habe von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Im Falle eines Bauvorhabens auf dem Grst.Nr. *** sei der Beschwerdeführer pro futuro zur gekuppelten Bebauungsweise an das Grst.Nr. *** verpflichtet. Die Ausübung des Wahlrechtes sei somit nach § 70 Abs. 1 NÖ BauO verbraucht. Der Bauwerber (Dr. UT) habe daher kein Wahlrecht mehr, weshalb sein Antrag abzuweisen sei. Durch die Nichteinhaltung der beabsichtigten Bebauungsweise, der Bebauungshöhe und des Bauwiches auf dem Grundstück Nr. *** ergebe sich für den Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung für zukünftige bewilligungsfähige Gebäude auf dem Grundstück Nr. ***.Er brachte im Wesentlichen vor, dass auf dem Grst.Nr. *** (Adresse ***) keine offene Bebauungsweise anzutreffen sei. Die Errichtung des Hauptgebäudes mit Zubau sei in gekuppelter Bebauungsweise an der Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers (Grst.Nr. ***) nach der im Bebauungsplan zulässigen Art erfolgt. RK, die Eigentümerin des Grst.Nr. ***, habe von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Im Falle eines Bauvorhabens auf dem Grst.Nr. *** sei der Beschwerdeführer pro futuro zur gekuppelten Bebauungsweise an das Grst.Nr. *** verpflichtet. Die Ausübung des Wahlrechtes sei somit nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO verbraucht. Der Bauwerber (Dr. UT) habe daher kein Wahlrecht mehr, weshalb sein Antrag abzuweisen sei. Durch die Nichteinhaltung der beabsichtigten Bebauungsweise, der Bebauungshöhe und des Bauwiches auf dem Grundstück Nr. *** ergebe sich für den Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung für zukünftige bewilligungsfähige Gebäude auf dem Grundstück Nr. ***. Mit Bescheid vom 18.07.1979 war RK, der Gattin des Beschwerdeführers, die baubehördliche Bewilligung für ein Einfamilienhaus samt Garage auf dem Grst.Nr. *** erteilt worden. Aus dem bezughabenden Plan ist ersichtlich, dass die Garage in dem 3 m breiten Bauwich an das Einfamilienhaus angebaut wurde. Die Außenseite der Garage grenzt im Westen unmittelbar an das Grundstück *** an. In rechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Zum Einwand, der angefochtene Bescheid sei vom Bürgermeister mit seiner Unterschrift approbiert worden, wird ausgeführt, dass dies laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Rechtsunwirksamkeit des Bescheides führt. In der Beschwerde wird ansonsten lediglich die von der Behörde bewilligte gekuppelte Bauweise für das von Dr. T zu errichtende Einfamilienhaus beanstandet. Das Verwaltungsgericht hat dazu wie folgt erwogen: Seit 01.02.2015 ist die NÖ BauO 2014 in Kraft.

§ 70Abs. 1 NÖ Bau

O 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Demnach ist gegenständlich die NÖ BauO 1996 anzuwenden, zumal der Bezug habende Antrag auf Baubewilligung am 01.10.2014, somit vor Inkrafttreten der NÖ BauO 2014, gestellt worden war. Seit 01.02.2015 ist die NÖ BauO 2014 in Kraft.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Demnach ist gegenständlich die NÖ BauO 1996 anzuwenden, zumal der Bezug habende Antrag auf Baubewilligung am 01.10.2014, somit vor Inkrafttreten der NÖ BauO 2014, gestellt worden war.

§ 6Abs. 1 Z 3 NÖ Bau

O haben in Baubewilligungsverfahren die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen (Nachbarn), Parteistellung.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO haben in Baubewilligungsverfahren die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen (Nachbarn), Parteistellung. Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

§ 6Abs. 2 NÖ Bau

O werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsverordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsverordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. ….., gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

§ 70Abs. 1 NÖ Bau

O regelt die Bebauungsweise die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO regelt die Bebauungsweise die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. Die Bebauungsweise kann ua. als gekuppelte Bebauungsweise (Z.2) festgelegt werden. Die Bebauungsweise kann ua. als gekuppelte Bebauungsweise (Ziffer 2,) festgelegt werden. Nach der gekuppelten Bebauungsweise sind die Gebäude auf zwei Bauplätzen an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten.

der offenen Bebauungsweise ist an beiden Seiten ein Bauwich einzuhalten (Z. 4).

der offenen Bebauungsweise ist an beiden Seiten ein Bauwich einzuhalten (Ziffer 4,). Die Bebauungsweise darf wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück *** (Dr. UT) ist aufgrund des in der Stadtgemeinde *** geltenden Bebauungsplanes sowohl die offene als auch die gekuppelte Bauweise möglich.

§ 70Abs. 1 letzter Unterabsatz, Satz 2 NÖ Bau

O darf der Bauwerber ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist.

Paragraph 70, Absatz eins, letzter Unterabsatz, Satz 2 NÖ BauO darf der Bauwerber ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist. Der Beschwerdeführer ist Nachbar im Sinne des § 6 NÖ BauO und aufgrund seiner fristgerecht erhobenen Einwendungen grundsätzlich Partei des Verfahrens. Einem Nachbarn seht ein Mitspracherecht jedoch nicht unumschränkt, sondern nur im Rahmen der in § 6 Abs. 2 NÖ BauO festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Der Beschwerdeführer ist Nachbar im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO und aufgrund seiner fristgerecht erhobenen Einwendungen grundsätzlich Partei des Verfahrens. Einem Nachbarn seht ein Mitspracherecht jedoch nicht unumschränkt, sondern nur im Rahmen der in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Hinsichtlich der Bebauungsweise hat der Nachbar nur insofern ein Mitspracherecht, als die diesbezüglichen Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäude des Nachbarn dienen (VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037). Den Einwendungen des Beschwerdeführers wird entnommen werden, er befürchte, durch das gegenständliche Bauvorhaben könnte die ausreichende Belichtung der Hauptfenster künftig bewilligungsfähiger Gebäude auf seinem Grundstück beeinträchtigt sein. Ein Anbau an die seitliche Grundgrenze in Befolgung der gekuppelten Bebauungsweise kann grundsätzlich immer den Lichteinfall auf Hauptfenster am Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn daher die gekuppelte Bebauungsweise laut Bebauungsplan möglich ist und der Bauwerber auf Grund seines bestehenden Wahlrechtes – auch unter Ausnützung der zulässigen Gebäudehöhe – einen Bau errichtet, kann der Beschwerdeführer bei diesem Bauvorhaben insofern nicht in seinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, als die Festlegung der gekuppelten Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 BO dient (VwGH E v. 29.01.2013, 2011/05/0049, und 17.3.2006, 2005/05/0071). Ein Anbau an die seitliche Grundgrenze in Befolgung der gekuppelten Bebauungsweise kann grundsätzlich immer den Lichteinfall auf Hauptfenster am Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn daher die gekuppelte Bebauungsweise laut Bebauungsplan möglich ist und der Bauwerber auf Grund seines bestehenden Wahlrechtes – auch unter Ausnützung der zulässigen Gebäudehöhe – einen Bau errichtet, kann der Beschwerdeführer bei diesem Bauvorhaben insofern nicht in seinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, als die Festlegung der gekuppelten Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, BO dient (VwGH E v. 29.01.2013, 2011/05/0049, und 17.3.2006, 2005/05/0071). Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass aufgrund der Bebauungsweise des Grundstückes *** Dr. UT von seinem Wahlrecht nicht hätte Gebrauch machen dürfen, so ist dazu Nachstehendes auszuführen: Das auf dem Grundstück *** errichtete Einfamilienhaus wurde auf Grund des Bewilligungsbescheides vom 18.07.1979, AZ: V/884/79, in offener Bebauungsweise errichtet, wobei ein Abstand von 3m zur seitlichen Grundgrenze eingehalten wurde. Die im Westen angrenzende Garage wurde im seitlichen Bauwich von 3 m erst später erbaut. Nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bauordnung 1976 entsprach die Garage einem Nebengebäude iS des § 2 Z 21, das wie folgt definiert ist: ebenerdige Bauwerke geringeren Umfanges, deren bebaute Fläche insgesamt ein Zehntel des Bauplatzes, jedenfalls aber 100 m² nicht überschreitet (Kleingarage, Gartenhäuschen) u. dgl. Nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bauordnung 1976 entsprach die Garage einem Nebengebäude iS des Paragraph 2, Ziffer 21,, das wie folgt definiert ist: ebenerdige Bauwerke geringeren Umfanges, deren bebaute Fläche insgesamt ein Zehntel des Bauplatzes, jedenfalls aber 100 m² nicht überschreitet (Kleingarage, Gartenhäuschen) u. dgl. Die Garage erfüllt diese Kriterien. Laut genehmigtem Einreichplan vom 18.07.1979 beträgt die Grundfläche der Garage 15,13 m² und nimmt somit weniger als ein Zehntel des Bauplatzes ein. Aufgrund dieses Umstandes hat nicht nur Dr. T als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, sondern auch der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. *** die Wahlmöglichkeit, ein Einfamilienhaus in gekuppelter oder in offener Bauweise zu errichten, zumal sich auf dem Grundstück *** ein Einfamilienhaus in offener Bauweise befindet. Dem letzten Absatz des § 70 Abs. 1 NÖ BauO ist zu entnehmen, dass ein Bauwerber ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben darf, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist. Dem letzten Absatz des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO ist zu entnehmen, dass ein Bauwerber ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben darf, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist. Dass es sich bei der Garage um kein Nebengebäude, sondern um einen Zubau handelt, kann vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt werden. Aus dem bewilligten Einreichplan vom 18.7.1979, Zl. V/884/79, der dem Akt LVwG-AV-1351/001-2015, angeschlossen ist, geht eindeutig hervor, dass es sich um eine Garage handelt. Selbst wenn die Garage in einer anderen Form errichtet wurde und nicht mehr zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges verwendet wird, so stellt die Bestimmung des § 70 NÖ BauO auf bereits bestehende und bewilligte Gebäude ab. Dies bedeutet, dass ein konsenslos errichtetes Bauvorhaben bei der Bebauungsweise nicht zu berücksichtigen wäre. Aus dem bewilligten Einreichplan vom 18.7.1979, Zl. V/884/79, der dem Akt LVwG-AV-1351/001-2015, angeschlossen ist, geht eindeutig hervor, dass es sich um eine Garage handelt. Selbst wenn die Garage in einer anderen Form errichtet wurde und nicht mehr zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges verwendet wird, so stellt die Bestimmung des Paragraph 70, NÖ BauO auf bereits bestehende und bewilligte Gebäude ab. Dies bedeutet, dass ein konsenslos errichtetes Bauvorhaben bei der Bebauungsweise nicht zu berücksichtigen wäre. Nachdem das Einfamilienhaus auf dem Grundstück *** in offener Bebauungsweise mit einer Garage als Nebengebäude im seitlichen Bauwich bewilligt und errichtet wurde, hat dies keinen bindenden Einfluss im Hinblick auf ein Wahlrecht durch den Bauwerber Dr. T. Dieser geht zu Recht davon aus, dass die Bebauungsweise anhand der bestehenden Hauptgebäude, nicht aber anhand bestehender Nebengebäude, zu beurteilen ist (vgl. VwGH 08.04.2014, 2011/05/0078).Nachdem das Einfamilienhaus auf dem Grundstück *** in offener Bebauungsweise mit einer Garage als Nebengebäude im seitlichen Bauwich bewilligt und errichtet wurde, hat dies keinen bindenden Einfluss im Hinblick auf ein Wahlrecht durch den Bauwerber Dr. T. Dieser geht zu Recht davon aus, dass die Bebauungsweise anhand der bestehenden Hauptgebäude, nicht aber anhand bestehender Nebengebäude, zu beurteilen ist vergleiche VwGH 08.04.2014, 2011/05/0078). Es musste daher die Beschwerde abgewiesen werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur, welche nicht uneinheitlich ist, zitiert wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1353.001.2015

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