RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-351/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des AS, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Februar 2016, Zl. MDJ3-B-15268/002, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin , HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des AS, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Februar 2016, Zl. MDJ3-B-15268/002, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung, den BESCHLUSS gefasst:
- Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Februar 2016, Zl. MDJ3-B-15268/002, zugestellt am
- Februar 2016, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 16.11.2015 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie auf Leistungen bei Krankheit stattgegeben und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab dem 16.11.2015 bis 31.1.2016 Geldleistungen in näher bezeichneten Höhe erhalte. Mit Schriftsatz vom
- März 2016 führte der Beschwerdeführer in einer per E-Mail eingebrachten Eingabe aus, er „erhebe Beschwerde bzw. eine Datenkorrektur bezüglich Bedarfsorientierte Mindestsicherung-Geldleistung“. Sein Hauptwohnsitz sei es seit 25.10.2015 in ***, ***. Auf Wunsch von Frau AW sei auf obdachlos umgemeldet worden am 3.11.2015, und nicht wie erwähnt am 16.11.
- Der Beschwerdeführer wurde zur Verbesserung seiner Eingabe aufgefordert. Dem wurde von seiner Seite nicht entsprochen, jedoch ergab sich nachträglich, dass in der unvollständig übermittelten, per mail eingebrachten Eingabe das Aktenzeichen sowie die belangte Behörde angeführt waren. Die Beschwerde ist daher zulässig. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit dem Hinweis vor, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Ergänzend wurde eine amtsärztliche Stellungnahme vom 22.3.2016 vorgelegt, aus welcher sich u.a. ergibt, dass der Beschwerdeführer querschnittsgelähmt und auf fremde Hilfe angewiesen ist. Überdies sei er schwer traumatisiert und spreche kaum. Ergänzend wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Wohngemeinschaft mit seinem Onkel lebe, was der Behörde jedoch nicht bekannt gegeben worden sei. Am
- Mai 2016 wurde dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Mitbewohner am 23.5.2016 seinen Hauptwohnsitz verlegt habe, also der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Haushaltsgemeinschaft mit ihm lebe, sondern alleinstehend sei. Aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters geht diesbezüglich hervor, dass Herr AY im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an der Adresse ***, ***, gemeldet war., Aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters geht diesbezüglich hervor, dass Herr AY im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an der Adresse ***, ***, gemeldet war. Festgestellt wird, dass dem Akteninhalt zu Folge der Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung am 16.11.2015 gestellt wurde. Festgestellt wird, dass dem Akteninhalt zu Folge der Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung am 16.11.2015 gestellt wurde. , , Gemäß § 9 Abs. 2a NÖ MSG Gebühren Geldleistungen (nach dem NÖ MSG) aliquot ab Antragstellung. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a, NÖ MSG Gebühren Geldleistungen (nach dem NÖ MSG) aliquot ab Antragstellung. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Abs. 3 zweiter Satz dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat; die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Absatz 3, zweiter Satz dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat; die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zB die Entscheidung vom
- August 2015, Ra 2015/06/0039, mit weiteren Nachweisen).In Paragraph 28, VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zB die Entscheidung vom
- August 2015, Ra 2015/06/0039, mit weiteren Nachweisen). Ausgehend von den bisherigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall im behördlichen Verfahren verfahrensrelevante Ermittlungsschritte, nämlich jene maßgeblichen Ermittlungsschritte über die Wohnform des Beschwerdeführers nicht gesetzt wurden, ist doch die Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers nicht in das Verfahren einbezogen worden. Die am Maßstab der Standhaltung einer rechtlichen Überprüfung orientierte Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts aber, die unabdingbar unter Wahrung des Parteiengehörs zu erfolgen hat, kann insbesondere unter Einbeziehung der konkreten Situation des Beschwerdeführers, nämlich des Umstandes, dass diesem infolge seines amtsärztlich bescheinigten körperlichen Zustandes eine Anreise zu einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht offenkundig nur sehr schwer oder gar nicht möglich wäre, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes wesentlich rascher durch die Verwaltungsbehörde erfolgen. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst widerspricht daher gerade im gegenständlichen Fall dem gesetzlich gebotenen Interesse der Raschheit, sodass die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.351.001.2016