RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-446/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des RG, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- April 2016, RU4-EEA-15937/001-2015, betreffend Verpflichtung zur Bezahlung von Verfahrenskosten, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches „Herrn RG wird aufgetragen, die der Behörde dadurch erwachsenen Kosten von € 6.767,04 zu tragen.“ sowie „Der oben genannte Betrag ist Herrn DI TK entsprechend der beiliegenden Gebührennote auf das dort ausgewiesene Bankkonto direkt und kostenfrei zu überweisen.“ ersatzlos behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 7 und 8 NÖ ElWG 2005 (NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800-0 i.d.g.F.)Paragraphen 7 und 8 NÖ ElWG 2005 (NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, Landesgesetzblatt 7800, -0 i.d.g.F.) §§ 53a und 76 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 53 a und 76 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) § 38 GebAG 1975 (Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 i.d.g.F.)Paragraph 38, GebAG 1975 (Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, i.d.g.F.) §§ 24 Abs. 1 und 2, 27 sowie 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins und 2, 27 sowie 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 11 Abs. 2 und 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 11, Absatz 2 und 133 Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- Sachverhalt Mit Bescheid vom
- Dezember 2015, RU4-EEA-15937/001-2015, bestellte die NÖ Landesregierung im (vereinfachten) energierechtlichen Verfahren über den Antrag des RG betreffend Genehmigung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 199,94 kWp, den DI TK zum Sachverständigen für den Fachbereich „Verkehrstechnik“. Die Behörde verwies auf einen Antrag der ZE GmbH in Vertretung von RG, führte aus, dass die Beiziehung eines Sachverständigen für „Bautechnik“ erforderlich sei, um die gesetzlich gebotene Prüfung des Vorhabens anstellen zu können. DI TK hätte sich bereit erklärt, als Sachverständiger für den Fachbereich „Verkehrstechnik“ zur Verfügung zu stehen; es läge auch ein Kostenanbot der TA GmbH vor, welches „als plausibel und fachlich gerechtfertigt qualifiziert“ werden könnte. Mit der Heranziehung des DI TK sei eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten. Nach § 52 Abs. 3 AVG könne die Behörde ausnahmsweise nichtamtliche Sachverständige heranziehen. Es sei mit einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens zu rechnen und die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten.Mit Bescheid vom
- Dezember 2015, RU4-EEA-15937/001-2015, bestellte die NÖ Landesregierung im (vereinfachten) energierechtlichen Verfahren über den Antrag des RG betreffend Genehmigung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 199,94 kWp, den DI TK zum Sachverständigen für den Fachbereich „Verkehrstechnik“. Die Behörde verwies auf einen Antrag der ZE GmbH in Vertretung von RG, führte aus, dass die Beiziehung eines Sachverständigen für „Bautechnik“ erforderlich sei, um die gesetzlich gebotene Prüfung des Vorhabens anstellen zu können. DI TK hätte sich bereit erklärt, als Sachverständiger für den Fachbereich „Verkehrstechnik“ zur Verfügung zu stehen; es läge auch ein Kostenanbot der TA GmbH vor, welches „als plausibel und fachlich gerechtfertigt qualifiziert“ werden könnte. Mit der Heranziehung des DI TK sei eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten. Nach Paragraph 52, Absatz 3, AVG könne die Behörde ausnahmsweise nichtamtliche Sachverständige heranziehen. Es sei mit einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens zu rechnen und die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten. Der Bescheid wurde an die TA GmbH z.H. DI TK, RG „als AnrainerIn“ sowie der ZE GmbH „zur Kenntnis“ zugestellt. Der Bestellung war, wie den vorliegenden Aktenunterlagen zu entnehmen, ein E-Mail-Verkehr zwischen Behörde, Antragsteller, Planer und Sachverständigen vorausgegangen, aus dem sich ergibt, dass es im gegenständlichen Zusammenhang um eine lichttechnische (ungeachtet der wechselnden Bezeichnung des Fachgebietes) Begutachtung betreffend möglicher Blendwirkungen, ausgehend von der gegenständlichen Photovoltaikanlage ging; weiters findet sich eine Erklärung des RG, zur Kostenübernahme für ein Sachverständigengutachten bereit zu sein und die Zuziehung nichtamtlicher Sachverständiger zur Verfahrensbeschleunigung anzuregen, ohne dass darin eine betragsmäßige Obergrenze genannt worden wäre (Mail vom
- Dezember 2015). Weiters ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr, dass seitens des Projektanten offensichtlich die Zusage an den Antragsteller erging, die Kosten zu übernehmen (Mail vom
- Dezember 2015). Ein Anbot der TA GmbH mit Verweis auf ein „Richtanbot vom 12.01.2015“ an das Amt der NÖ Landesregierung erging mit Schreiben vom
- Dezember
- Am
- Dezember 2015 wurde an die Behörde der Entwurf der lichttechnischen Begutachtung übermittelt, aus dem sich ergibt, dass es durch einen Teil der vorgesehenen Photovoltaikmodule zu einer bestimmten Zeit zu Blendungen im angrenzenden Eisenbahnbereich kommen könnte. Angeregt wurde ein Verzicht auf die betreffenden Module oder eine alternative Aufstellung derselben. Mit E-Mail vom
- Dezember 2015 erklärte der Projektant, dass auf die strittigen Module verzichtet würde. Am
- Dezember 2015 übermittelte der Sachverständige DI TK das dem Entwurf entsprechende lichttechnische Gutachten, in dem ein Bearbeitungszeitraum von
- bis
- Dezember 2015 angeführt ist. Nach Befassung der Amtssachverständigen für Elektrotechnik/Elektrizitätswirtschaft und Bautechnik mit dem geänderten Projekt erließ die NÖ Landesregierung den verfahrensabschließenden Bescheid vom
- Dezember 2015, RU4-EEA-15937/001-
- Eine dagegen von einem Nachbarn erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- März 2016, LVwG-AV-126/001-2016, ab. Mit Schreiben vom
- Februar 2016 stellte die TA GmbH für die Tätigkeit des DI TK als nichtamtlicher Sachverständiger im gegenständlichen Verfahren einen Betrag von € 6.767,04 in Rechnung. Nach einer Korrespondenz mit dem Projektanten, mit dem die Frage diskutiert wurde, an wen ein Kostenbescheid zu richten sei, erließ die NÖ Landesregierung den Bescheid vom
- April 2016, RU4-EEA-15937/001-2015, mit dem die Gebühren des DI TK als nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich „Verkehrstechnik“ mit € 6.767,04 bestimmt wurden und gleichzeitig RG aufgetragen wurde, die der Behörde dadurch erwachsenen Kosten von € 6.767,04 zu tragen. Am Ende des Spruchs findet sich der „Hinweis“, der oben genannte Betrag sei auf das in der beiliegenden Gebührennote angegebene Bankkonto direkt und kostenfrei zu überweisen. Als Rechtsgrundlagen führt die Behörde §§ 53a und 76 AVG an.Als Rechtsgrundlagen führt die Behörde Paragraphen 53 a und 76 AVG an. In der Begründung verweist die Behörde auf das elektrizitätsrechtliche Verfahren sowie die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen und führt aus, dass die vorgelegte Gebührennote von der Behörde hinsichtlich der „sachlichen und rechtlichen Richtigkeit“ geprüft und in Ordnung befunden worden sei. Nach Verweis auf die Bestimmungen der §§ 53a und 76 AVG kommt die Behörde zum Schluss, dass aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen spruchgemäß zu entscheiden wäre.In der Begründung verweist die Behörde auf das elektrizitätsrechtliche Verfahren sowie die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen und führt aus, dass die vorgelegte Gebührennote von der Behörde hinsichtlich der „sachlichen und rechtlichen Richtigkeit“ geprüft und in Ordnung befunden worden sei. Nach Verweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 53 a und 76 AVG kommt die Behörde zum Schluss, dass aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen spruchgemäß zu entscheiden wäre.
- Beschwerde und Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Gegen den Bescheid vom
- April 2016, RU4-EEA-15937/001-2015, erhob RG Beschwerde. Darin räumt er ein, der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen zugestimmt zu haben, kritisiert aber vor allem die seiner Ansicht nach „exorbitant überhöhte“ Honorarnote. Auf Grund einer „Kostenvollmacht“ müsste die Sachverständigengebühr „an die Firma ZE GmbH“ verrechnet werden; ungeachtet dessen nehme er auch zur Höhe der Rechnung Stellung, die ihm aus näher angeführten Gründen nicht angemessen erscheine. Er ersuche um Korrektur auf tatsächliche Leistung sowie Gebühren „laut Sachverständigengebührenordnung“ und Zusendung der korrigierten Rechnung an die ZE GmbH. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte daraufhin den Sachverständigen DI TK um Aufgliederung der Honorarnote gemäß den Vorgaben des Gebührenanspruchsgesetzes sowie zur Äußerung in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des Gebührenanspruchs. Anstelle des Sachverständigen äußerte sich die TA GmbH (lediglich) mit einem Verweis auf die der Behörde bekanntgegebenen Verrechnungssätze und erläuterte die Vorgangsweise bei der Gutachtenserstellung, wobei auf mangelhafte Unterlagen und die Notwendigkeit der Erstellung eines Umgebungsmodells durch den Sachverständigen hingewiesen wurde. Das Gutachten vom 21.12.2015 sei „mit Jahreswechsel“ an die Behörde übermittelt worden. Auf Grund der darin enthaltenen Feststellungen in Bezug auf mit Teilen der Anlage verbundenen negative Auswirkungen sei zu erwarten gewesen, dass der Konsenswerber Maßnahmen zur Vermeidung dieser Störungen bzw. Gefährdungen einbringen und dann eine Weiterbearbeitung durch den nichtamtlichen Sachverständigen erfolgen würde. Erst nach Rücksprache mit der Behörde Mitte Februar 2016 hätte die TARu GmbH erfahren, dass das Verfahren abgeschlossen und demnach der Gebührenanspruch gerechtfertigt sei. Daraufhin sei umgehend die Rechnung vom 26.02.2016 ausgestellt worden.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften NÖ ElWG 2005 § 7.
(1)Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die ErzeugungsanlageParagraph 7,
(1)Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage
- ausschließlich zur Notstromversorgung bestimmt ist oder
- eine Engpassleistung von höchstens 500 kW ausweist,
- (entfällt) so hat – sofern das Errichten oder der Betrieb im vorgesehenen Standort durch landesrechtliche Vorschriften nicht verboten ist – die Behörde das Projekt durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Standortgemeinde zur Einsichtnahme aufliegen und dass Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht Gebrauch machen können, begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 gegen die Erzeugungsanlage bei der Behörde zu erheben; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. § 14 gilt sinngemäß. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Aufträge die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.so hat – sofern das Errichten oder der Betrieb im vorgesehenen Standort durch landesrechtliche Vorschriften nicht verboten ist – die Behörde das Projekt durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Standortgemeinde zur Einsichtnahme aufliegen und dass Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht Gebrauch machen können, begründete Einwendungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gegen die Erzeugungsanlage bei der Behörde zu erheben; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Paragraph 14, gilt sinngemäß. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Aufträge die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.
(2)Den Eigentümern der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, den im § 8 Abs. 4 genannten Netzbetreibern und den im § 10 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 genannten Personen ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 1 vierter Satz gilt sinngemäß.
(2)Den Eigentümern der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, den im Paragraph 8, Absatz 4, genannten Netzbetreibern und den im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 genannten Personen ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 8, Absatz eins, vierter Satz gilt sinngemäß.
(3)Genehmigungspflichtige Änderungen einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.
(3)Genehmigungspflichtige Änderungen einer Erzeugungsanlage gemäß Absatz eins, sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist. § 8.
(1)Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung der Nachbarn sind durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde und – falls eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW auch Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 auf im Bau- oder Grünland wohnende Personen unmittelbar angrenzender Gemeinden haben kann – auch durch Anschlag an der Amtstafel in diesen Gemeinden bekannt zu geben. Die Eigentümer der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die im Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, und die im § 10 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 6 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer oder die Grundeigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Vertreter der Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich z. B. durch Anschlag im Hause bekannt zu geben. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.Paragraph 8,
(1)Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 7,, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung der Nachbarn sind durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde und – falls eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW auch Auswirkungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auf im Bau- oder Grünland wohnende Personen unmittelbar angrenzender Gemeinden haben kann – auch durch Anschlag an der Amtstafel in diesen Gemeinden bekannt zu geben. Die Eigentümer der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die im Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, und die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer oder die Grundeigentümer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Vertreter der Eigentümergemeinschaft (Paragraph 18, WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich z. B. durch Anschlag im Hause bekannt zu geben. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.
(2)Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 40 AVG) gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme am Augenschein nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.
(2)Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (Paragraph 40, AVG) gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme am Augenschein nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.
(3)Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung festzuhalten. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4)Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage berührt werden, sind sie zu hören.
(5)Die Standortgemeinde ist im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(5)Die Standortgemeinde ist im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(6)Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden das Einvernehmen herzustellen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.
(7)Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Verfahren für Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW ist ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr.161/2013, zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(7)Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Verfahren für Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW ist ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.161 aus 2013,, zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(8)Gebühren oder Honorare für Sachverständige sind vom Antragsteller zu tragen. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit direkt zu bezahlen. AVG § 53a.
(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Paragraph 53 a,
(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2)Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3)Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. (…) GebAG § 38.
(1)Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.Paragraph 38,
(1)Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
(2)Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.
(3)Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 11. (…)Artikel 11, (…)
(2)Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. (…) Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
- Feststellungen und Beweiswürdigung Die unter
- (Sachverhalt) dargestellten Verfahrensabläufe und Inhalte von Aktenstücken werden auf Grund des insoweit unbestrittenen Akteninhalts festgestellt. Ein Gutachtensauftrag über das Thema des Gutachtens vom
- Dezember 2015 hinaus ist dem Akt ebensowenig zu entnehmen wie die Bezahlung der strittigen Sachverständigengebühr durch die Behörde. 3.
- Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung der Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen. Jedenfalls hat die belangte Behörde im vereinfachten Verfahren nach § 7 NÖ ElWG 2005 einen nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache in einem Bescheid einerseits die dem Sachverständigen zustehenden Gebühren nach § 53a Abs. 2 AVG bestimmt und gleichzeitig den Antragsteller des elektrizitätsrechtlichen Verfahrens unter Anwendung des § 76 Abs. 1 AVG zur Bezahlung der Gebühren verpflichtet.Jedenfalls hat die belangte Behörde im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 7, NÖ ElWG 2005 einen nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache in einem Bescheid einerseits die dem Sachverständigen zustehenden Gebühren nach Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG bestimmt und gleichzeitig den Antragsteller des elektrizitätsrechtlichen Verfahrens unter Anwendung des Paragraph 76, Absatz eins, AVG zur Bezahlung der Gebühren verpflichtet. Im System des AVG handelt es sich jedoch bei der Gebührenbestimmung und der anschließenden Gebührenvorschreibung um zwei voneinander getrennte Verfahren. Während im Verfahren nach § 53a Abs. 2 AVG lediglich dem Sachverständigen Parteistellung zukommt (vgl. Walzel von Wiesentreu in Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Sachverständigenrecht², RZ 10.071), ist das Kostenüberwäzungs-verfahren nach § 76 AVG ein Einparteienverfahren mit dem zum Kostenersatz zu Verpflichtenden. Im System des AVG handelt es sich jedoch bei der Gebührenbestimmung und der anschließenden Gebührenvorschreibung um zwei voneinander getrennte Verfahren. Während im Verfahren nach Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG lediglich dem Sachverständigen Parteistellung zukommt vergleiche Walzel von Wiesentreu in Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Sachverständigenrecht², RZ 10.071), ist das Kostenüberwäzungs-verfahren nach Paragraph 76, AVG ein Einparteienverfahren mit dem zum Kostenersatz zu Verpflichtenden. Dabei setzt der Auftrag an den zu Verpflichtenden voraus, dass die Gebühr einerseits gegenüber dem Sachverständigen im Sinne des § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt, andererseits auch bezahlt wurde. Erst mit der Bezahlung der Gebühr an den Sachverständigen ist die Barauslage der Behörde erwachsen - ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 24.03.2015, 2012/03/0147: Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, das heißt, dass sie die vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angesprochene Gebühr nach deren Festsetzung im Sinne des § 53a AVG bereits bezahlt hat; vgl. weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 76, Rz 7 und 8 sowie die dort zitierte Judikatur. Dabei setzt der Auftrag an den zu Verpflichtenden voraus, dass die Gebühr einerseits gegenüber dem Sachverständigen im Sinne des Paragraph 53 a, AVG bescheidmäßig festgesetzt, andererseits auch bezahlt wurde. Erst mit der Bezahlung der Gebühr an den Sachverständigen ist die Barauslage der Behörde erwachsen - ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 24.03.2015, 2012/03/0147: Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, das heißt, dass sie die vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angesprochene Gebühr nach deren Festsetzung im Sinne des Paragraph 53 a, AVG bereits bezahlt hat; vergleiche weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 76,, Rz 7 und 8 sowie die dort zitierte Judikatur. Auf Basis der von der belangten Behörde angewendeten Rechtsvorschriften war die Behörde demnach also (jedenfalls noch) nicht berechtigt, den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Sachverständigengebühr zu verpflichten – weder an die Behörde (weil ihr die Barauslagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht erwachsen waren) noch zur direkten Begleichung an den Sachverständigen, zumal dies die Bestimmungen des AVG nicht vorsehen. Dennoch hat die Behörde Letzteres getan, woran auch der Vermerk „Hinweis“ nichts ändert, geht doch aus dem Gesamtzusammenhang des Textes des Bescheidspruches hervor, dass sein normativer Inhalt in der Verpflichtung des nunmehrigen Beschwerdeführers zur Begleichung der Kostennote besteht. Schon aus diesem Grund scheint der angefochtene Bescheid, soweit er eine Verpflichtung des Beschwerdeführers enthält, als nicht mit der Rechtslage im Einklang. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 8 Abs. 8 NÖ ElWG 2005 die Behörde ermächtigt, dem Antragsteller durch Bescheid die direkte Bezahlung der Kosten aufzutragen. Da diese Bestimmung von der belangten Behörde nicht herangezogen wurde, erübrigt sich die Prüfung, ob sie bei verfassungskonformer (einschränkender) Interpretation (zumal nicht zu sehen ist, weshalb der Gegenstand, gerade beim vereinfachten Verfahren, im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG eine abweichende Regelung von jener des AVG erforderte) auf das – hier vorliegende - vereinfachte Verfahren nach § 7 NÖ ElWG 2005 Anwendung finden könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Paragraph 8, Absatz 8, NÖ ElWG 2005 die Behörde ermächtigt, dem Antragsteller durch Bescheid die direkte Bezahlung der Kosten aufzutragen. Da diese Bestimmung von der belangten Behörde nicht herangezogen wurde, erübrigt sich die Prüfung, ob sie bei verfassungskonformer (einschränkender) Interpretation (zumal nicht zu sehen ist, weshalb der Gegenstand, gerade beim vereinfachten Verfahren, im Sinne des Artikel 11, Absatz 2, B-VG eine abweichende Regelung von jener des AVG erforderte) auf das – hier vorliegende - vereinfachte Verfahren nach Paragraph 7, NÖ ElWG 2005 Anwendung finden könnte. Doch davon abgesehen erweist sich die Gebührenvorschreibung an den Beschwerdeführer jedenfalls aus nachstehenden Überlegungen als rechtswidrig: Wenn nämlich der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs. 1 dritter Satz AVG anzuwendenden § 38 Abs. 1 GebAG 1975 geltend gemacht hat, dann ist sein Anspruch erloschen, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden. Wenn der Sachverständige aber tatsächlich keinen Gebührenanspruch hat, ist es auch nicht zulässig, dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengebühren gemäß § 76 AVG vorzuschreiben (VwGH 26.05.2014, Ro 2014/03/0027 unter Hinweis auf VwGH 04.03.2003, 2002/06/0190).Wenn nämlich der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, dritter Satz AVG anzuwendenden Paragraph 38, Absatz eins, GebAG 1975 geltend gemacht hat, dann ist sein Anspruch erloschen, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden. Wenn der Sachverständige aber tatsächlich keinen Gebührenanspruch hat, ist es auch nicht zulässig, dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengebühren gemäß Paragraph 76, AVG vorzuschreiben (VwGH 26.05.2014, Ro 2014/03/0027 unter Hinweis auf VwGH 04.03.2003, 2002/06/0190). Wie sich aus dem oben dargestellten Sachverhalt ergibt, war der Gebührenanspruch des Sachverständigen bei seiner Geltendmachung im Februar 2016 bereits verfristet. Nach der Sachlage ist unbestreitbar, dass das in Rede stehende Gutachten schon vor Erlassung des verfahrensbeendenden Bescheides vom
- Dezember 2015 erstattet und die Tätigkeit des Sachverständigen somit beendet war, wogegen die Honorarnote vom
- Februar 2016 stammt, sodass die 14-tägige Frist des § 38 Abs. 1 GebAG 1975 bei weitem überschritten wurde. Die Tätigkeit des Sachverständigen ist nämlich mit der Erstattung des entsprechend dem Auftrag der Behörde erstellten Gutachtens abgeschlossen (wiederum VwGH 26.05.2014, Ro 2014/03/0027 mit Hinweis auf VwGH 18.03.2004, 2002/03/0225). Der Umstand, dass der Sachverständige möglicherweise erwartet hat, im Fall einer Projektsänderung nochmals von der Behörde befasst zu werden, ändert daran nichts - handelte es sich doch diesfalls dabei um einen neuen Auftrag zu einem anderen Projekt (ob angesichts des zeitlichen Ablaufs - Übermittlung des Gutachtensentwurfes/ Einschränkung des Vorhabens/Abgabe des endgültigen Gutachtens - überhaupt noch mit einer neuerlichen Befassung gerechnet werden konnte, kann dahingestellt bleiben).Nach der Sachlage ist unbestreitbar, dass das in Rede stehende Gutachten schon vor Erlassung des verfahrensbeendenden Bescheides vom
- Dezember 2015 erstattet und die Tätigkeit des Sachverständigen somit beendet war, wogegen die Honorarnote vom
- Februar 2016 stammt, sodass die 14-tägige Frist des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG 1975 bei weitem überschritten wurde. Die Tätigkeit des Sachverständigen ist nämlich mit der Erstattung des entsprechend dem Auftrag der Behörde erstellten Gutachtens abgeschlossen (wiederum VwGH 26.05.2014, Ro 2014/03/0027 mit Hinweis auf VwGH 18.03.2004, 2002/03/0225). Der Umstand, dass der Sachverständige möglicherweise erwartet hat, im Fall einer Projektsänderung nochmals von der Behörde befasst zu werden, ändert daran nichts - handelte es sich doch diesfalls dabei um einen neuen Auftrag zu einem anderen Projekt (ob angesichts des zeitlichen Ablaufs - Übermittlung des Gutachtensentwurfes/ Einschränkung des Vorhabens/Abgabe des endgültigen Gutachtens - überhaupt noch mit einer neuerlichen Befassung gerechnet werden konnte, kann dahingestellt bleiben). Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer weder die Unzulässigkeit der Verpflichtung zur direkten Gebührenbegleichung an den Sachverständigen noch die Verfristung des Gebührenanspruches geltend gemacht hatte, stellt sich die Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich berechtigt ist, diese Punkte überhaupt aufzugreifen. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ist die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Sache nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingeschränkt. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ist die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Sache nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingeschränkt. Sache im vorliegenden Fall ist jedoch nicht nur die Frage nach der Angemessenheit des geltend gemachten Honoraranspruches, sondern auch die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt zur Bezahlung der Sachverständigengebühr verpflichtet werden kann. Gerade dies hat der Beschwerdeführer im Ergebnis bestritten, indem er die Auffassung vertrat, die Sachverständigengebühren wären nicht ihm, sondern dem Projektverfasser aufzutragen. Zwar verfängt dieses Argument selbst nicht, kommt doch in einem auf Parteienantrag eingeleiteten Verfahren nur der Antragsteller selbst als Verpflichteter im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG in Betracht, wogegen einem Projektsverfasser in einem Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt und dieser daher auch nicht aus dem Titel der Antragstellung zur Kostentragung verpflichtet werden kann. Es handelt sich dabei um zwingendes Recht, welches nicht der Parteiendisposition (zB mittels „Kostenvollmacht“) unterliegt. Gerade dies hat der Beschwerdeführer im Ergebnis bestritten, indem er die Auffassung vertrat, die Sachverständigengebühren wären nicht ihm, sondern dem Projektverfasser aufzutragen. Zwar verfängt dieses Argument selbst nicht, kommt doch in einem auf Parteienantrag eingeleiteten Verfahren nur der Antragsteller selbst als Verpflichteter im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Betracht, wogegen einem Projektsverfasser in einem Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt und dieser daher auch nicht aus dem Titel der Antragstellung zur Kostentragung verpflichtet werden kann. Es handelt sich dabei um zwingendes Recht, welches nicht der Parteiendisposition (zB mittels „Kostenvollmacht“) unterliegt. Allerdings ist durch die in diesem Vorbringen zum Ausdruck kommende Bestreitung der Passivlegitimation mit der Beschwerde die Kostentragungsverpflichtung auch dem Grunde nach angefochten worden. Damit ist das Gericht aber auch berechtigt und verpflichtet, das Nichtbestehen der Kostentragungsverpflichtung aus anderen Gründen aufzugreifen. Es bleibt nun noch zu klären, inwieweit die Anfechtung(sbefugnis) und damit die Prüfbefugnis (§ 27 VwGVG) in Bezug auf den Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides reicht. Dabei ist zwischen der Gebührenbestimmung nach Es bleibt nun noch zu klären, inwieweit die Anfechtung(sbefugnis) und damit die Prüfbefugnis (Paragraph 27, VwGVG) in Bezug auf den Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides reicht. Dabei ist zwischen der Gebührenbestimmung nach § 53a Abs. 2 AVG gegenüber dem Sachverständigen und der Kostentragungs-verpflichtung des Antragstellers nach § 76 Abs. 1 AVG zu unterscheiden. Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG gegenüber dem Sachverständigen und der Kostentragungs-verpflichtung des Antragstellers nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG zu unterscheiden. Der Umstand, dass die Behörde unter einem die Gebührenbestimmung gegenüber dem Sachverständigen getroffen hat und – wenn auch unter diesem Gesichtspunkt verfrüht – gleichzeitig dem Antragsteller die Kostenzahlung aufgetragen hat, ändert nichts daran, dass es sich zwei voneinander trennbare Verwaltungssachen handelt, in Bezug auf die auch die (eingangs bereites dargelegte) Parteienstellung gesondert zu beurteilen ist. Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Kostenbestimmung nach § 53a Abs. 2 AVG kein Mitspracherecht und damit auch keine Parteistellung zukommt, wie auch dem Sachverständigen kein Mitspracherecht bzw. keine Parteistellung in Bezug auf die Kostenentscheidung nach § 76 AVG zusteht. Das bedeutet aber auch, dass sich die Anfechtungsbefugnis des Beschwerdeführers nur auf die ihm auferlegte Verpflichtung, nicht aber auf die Gebührenbestimmung gegenüber dem Sachverständigen erstreckt. Der Umstand, dass die Behörde unter einem die Gebührenbestimmung gegenüber dem Sachverständigen getroffen hat und – wenn auch unter diesem Gesichtspunkt verfrüht – gleichzeitig dem Antragsteller die Kostenzahlung aufgetragen hat, ändert nichts daran, dass es sich zwei voneinander trennbare Verwaltungssachen handelt, in Bezug auf die auch die (eingangs bereites dargelegte) Parteienstellung gesondert zu beurteilen ist. Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Kostenbestimmung nach Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG kein Mitspracherecht und damit auch keine Parteistellung zukommt, wie auch dem Sachverständigen kein Mitspracherecht bzw. keine Parteistellung in Bezug auf die Kostenentscheidung nach Paragraph 76, AVG zusteht. Das bedeutet aber auch, dass sich die Anfechtungsbefugnis des Beschwerdeführers nur auf die ihm auferlegte Verpflichtung, nicht aber auf die Gebührenbestimmung gegenüber dem Sachverständigen erstreckt. Daran änderte sich übrigens auch nichts, wenn eine Rechtsgrundlage die Verpflichtung zur direkten Bezahlung zuließe, wie dies § 8 Abs. 8 NÖ ElWG 2005 tut. Diese Bestimmung ist offensichtlich der Regelung im § 3b (vormals § 12 Abs. 3) UVP-G 2000 nachgebildet. Auch diese änderte nichts an der grundsätzlichen Konzeption des AVG, sondern dient lediglich der Entlastung der Behörde (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G
(2011), § 12, Rz 57), welche nicht verhalten ist, von der Möglichkeit der Verpflichtung zur direkten Begleichung Gebrauch zu machen, sondern wie bisher Gebührenfestsetzung- und Überwälzungsbescheide erlassen kann (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, § 12, Rz 10). Keinesfalls würde damit der (im öffentlichen und nicht im Zivilrecht wurzelnde) Anspruch des Sach-verständigen gegenüber der Behörde in einen solchen gegenüber dem Antragsteller verwandelt. Daran änderte sich übrigens auch nichts, wenn eine Rechtsgrundlage die Verpflichtung zur direkten Bezahlung zuließe, wie dies Paragraph 8, Absatz 8, NÖ ElWG 2005 tut. Diese Bestimmung ist offensichtlich der Regelung im Paragraph 3 b, (vormals Paragraph 12, Absatz 3,) UVP-G 2000 nachgebildet. Auch diese änderte nichts an der grundsätzlichen Konzeption des AVG, sondern dient lediglich der Entlastung der Behörde vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G
(2011), Paragraph 12,, Rz 57), welche nicht verhalten ist, von der Möglichkeit der Verpflichtung zur direkten Begleichung Gebrauch zu machen, sondern wie bisher Gebührenfestsetzung- und Überwälzungsbescheide erlassen kann (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, Paragraph 12,, Rz 10). Keinesfalls würde damit der (im öffentlichen und nicht im Zivilrecht wurzelnde) Anspruch des Sach-verständigen gegenüber der Behörde in einen solchen gegenüber dem Antragsteller verwandelt. Dass die Anfechtung im gegenständlichen Fall inhaltlich die Anfechtungsbefugnis überschritte, kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Sachverständigengebühren in Höhe von € 6.767,04 zu Unrecht erfolgt ist und daher der Bescheid vom 14. April 2016, RU4-EEA-15937/001-2015, im Rahmen der darauf bezüglichen Anfechtung (insoweit) aufzuheben ist. Ob die Voraussetzungen zur Beziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen als Ausnahme von der allgemeinen Regel des § 52 Abs. 1 AVG im konkreten Fall überhaupt gegeben waren (was ebenso eine Bedingung für die Kostenüberwälzung auf den Antragsteller wäre), brauchte dabei nicht mehr geprüft zu werden.Ob die Voraussetzungen zur Beziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen als Ausnahme von der allgemeinen Regel des Paragraph 52, Absatz eins, AVG im konkreten Fall überhaupt gegeben waren (was ebenso eine Bedingung für die Kostenüberwälzung auf den Antragsteller wäre), brauchte dabei nicht mehr geprüft zu werden. Da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen war, zumal diese Entscheidung im Einklang mit der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht, die auch nicht widersprüchlich ist, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis nicht zuzulassen.Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen war, zumal diese Entscheidung im Einklang mit der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht, die auch nicht widersprüchlich ist, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen dieses Erkenntnis nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.446.001.2016