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LVwG-AV-668/001-2015

Obsah (18)§ 28§ 17§ 25aArtikel 133§ 66§ 35§ 30§ 15§ 14§ 4§ 37§ 70§ 72§ 3§ 2§ 23§ 76§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-668/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die aufgetragenen Maßnahmen sind bis längstens 10.07.2016 durchzuführen. 2. Die Beschwerdeführerin hat

§ 17Vw

GVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einen Betrag von 55,20 Euro zu entrichten.Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einen Betrag von 55,20 Euro zu entrichten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23.1.2015, Zahl: I-Sch-4-2015,

§ 66Abs.

4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) als unbegründet abgewiesen und als Baubehörde II. Instanz der Ing. GSch GmbH

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 den baupolizeilichen Auftrag erteilt „zum Abbruch der auf der GSt Nr. ***, EZ ***, KG *** mit der Anschrift ***, ***, geführten baulichen Werbeanlagen, bestehend ausMit dem angefochtenen Bescheid hat der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23.1.2015, Zahl: I-Sch-4-2015,

Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) als unbegründet abgewiesen und als Baubehörde römisch zwei. Instanz der Ing. GSch GmbH

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 den baupolizeilichen Auftrag erteilt „zum Abbruch der auf der GSt Nr. ***, EZ ***, KG *** mit der Anschrift ***, ***, geführten baulichen Werbeanlagen, bestehend aus 1.) drei Fahnenmasten (siehe Abbildung 1 und 2) 2.) einer rechteckigen Leucht-Werbetafel in den Maßen von rund 1,5 m mal 1,0 m (aktuell mit der Aufschrift „*** ...“)‚ und zwar links (= westlich) vom Geschäftseingang (siehe Abbildung 1 und 2), sowie 3.) einer rechteckigen Leucht-Werbetafel in den Maßen von rund 1,20 m mal 0,80 m (aktuell mit der Aufschrift „*** ...")‚ und zwar rechts (= nördlich) vom Geschäftseingang (siehe Abbildung 3), binnen vier Wochen nach Zustellung einer Ausfertigung dieses Bescheides. Auf die folgenden Abbildungen (Farbfotoaufnahmen) wird verwiesen: Abb. 1 zeigt die drei Fahnenmaste, markiert mit den drei vertikalen Pfeilen (siehe Spruchpunkt 1.), und die beiden elektrisch betriebenen Leuchtreklametafeln (siehe Spruchpunkt 2. und 3.) [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ Begründend wurde darin ausgeführt wie folgt: „1. Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest: Was den Vorverlauf zu diesem Verfahren anbelangt, verweist die zuständige Behörde auf die Aktenlage nach den zu der Zahl VH/0026/2014 und zu der Zahl I-Sch-2-2015 geführten Verfahren. Was das gegenständliche Verfahren anbelangt, kann festgehalten werden, dass mit Bescheid vom 23. März 2015 der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde l. Instanz der Ing. GSch GmbH

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch der auf GSt Nr. ***, EZ ***, KG *** mit der Anschrift ***, ***, geführten baulichen Werbeanlagen, bestehend aus drei Fahnenmasten, einer rechteckigen Leucht-Werbetafel mit den Maßen von rund 1,5 m x 1,0 m, links vom Geschäftseingang, sowie einer rechteckigen Leucht-Werbetafel in den Maßen von rundWas den Vorverlauf zu diesem Verfahren anbelangt, verweist die zuständige Behörde auf die Aktenlage nach den zu der Zahl VH/0026/2014 und zu der Zahl I-Sch-2-2015 geführten Verfahren. Was das gegenständliche Verfahren anbelangt, kann festgehalten werden, dass mit Bescheid vom 23. März 2015 der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde l. Instanz der Ing. GSch GmbH

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch der auf GSt Nr. ***, EZ ***, KG *** mit der Anschrift ***, ***, geführten baulichen Werbeanlagen, bestehend aus drei Fahnenmasten, einer rechteckigen Leucht-Werbetafel mit den Maßen von rund 1,5 m x 1,0 m, links vom Geschäftseingang, sowie einer rechteckigen Leucht-Werbetafel in den Maßen von rund 1,2m x 0,8m, und zwar rechts vom Geschäftseingang, binnen vier Wochen nach Zustellung einer Ausfertigung dieses Bescheides erteilt. Die jeweilige bauliche Werbeanlage wurde im Spruch dieses bekämpften Bescheides mit Farbfotos und mit in markantem rot gehaltenen Pfeilrichtungen auffällig präsentiert. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der rechtlichen Bestimmungen stellt die Baubehörde I. Instanz fest, dass die Ing. GSch GmbH mit Schreiben vom

  1. Jänner 2015 das Eigentum an diesen verfahrensgegenständlichen Anlagen bestätigte. Ein Bauauftrag wie der gegenständliche habe sich daher gegen die Ing. GSch GmbH zu richten.Bestimmungen stellt die Baubehörde römisch eins. Instanz fest, dass die Ing. GSch GmbH mit Schreiben vom
  2. Jänner 2015 das Eigentum an diesen verfahrensgegenständlichen Anlagen bestätigte. Ein Bauauftrag wie der gegenständliche habe sich daher gegen die Ing. GSch GmbH zu richten. Was die einzelnen Werbeanlagen anlange, stellen diese, so die Baubehörde erster Instanz, zum einen ein jeweils aus Formrohren zusammengebautes Konstrukt dar, das (das Konstrukt) jeweils an einer etwas mehr als kniehohen Stützmauer „angeschraubt“ sei. Zum andere handle es sich bei Weiteren der gegenständlichen Werbeanlagen um „Maste", die jeweils in eine im Boden verankerte Hülse „gesteckt“ und verschreibt seien und der Behängung mit Fahnen oder Leucht-Werbetafeln dienen. Wie sich herausgestellt habe, seien die gegenständlichen Werbeanlagen, bestehend aus drei Fahnenmasten und zwei Leucht-Werbetafeln – verglichen mit dem zu Zl: VH/0026/2014 geführten baubehördlichen Verfahren – unverändert vorhanden. Vor dem Hintergrund der baulichen Schraub- und Steckkonstruktionen –das ist es, woraus sich diese Anlagen zusammensetzen – bestehen daher keine Bedenken, dass sich jede einzelne der Werbeanlagen ohne Beeinträchtigung von Bausubstanz in Einzelteile zerlegen und abmontieren lasse. Das habe aber zu bedeuten, dass es sich bei jeder einzelnen dieser gegenständlichen Werbeanlagen um ein eigenständiges Bauwerk sowie eine eigenständige bauliche Anlage im Sinne der Bestimmungen des § 4 Z. 6 und 7 NÖ Bauordnung 2014 handle. Die Verantwortung für die Anlagen bzw. ihre Aufstellung liege daher bei jenerInstanz, zum einen ein jeweils aus Formrohren zusammengebautes Konstrukt dar, das (das Konstrukt) jeweils an einer etwas mehr als kniehohen Stützmauer „angeschraubt“ sei. Zum andere handle es sich bei Weiteren der gegenständlichen Werbeanlagen um „Maste", die jeweils in eine im Boden verankerte Hülse „gesteckt“ und verschreibt seien und der Behängung mit Fahnen oder Leucht-Werbetafeln dienen. Wie sich herausgestellt habe, seien die gegenständlichen Werbeanlagen, bestehend aus drei Fahnenmasten und zwei Leucht-Werbetafeln – verglichen mit dem zu Zl: VH/0026/2014 geführten baubehördlichen Verfahren – unverändert vorhanden. Vor dem Hintergrund der baulichen Schraub- und Steckkonstruktionen –das ist es, woraus sich diese Anlagen zusammensetzen – bestehen daher keine Bedenken, dass sich jede einzelne der Werbeanlagen ohne Beeinträchtigung von Bausubstanz in Einzelteile zerlegen und abmontieren lasse. Das habe aber zu bedeuten, dass es sich bei jeder einzelnen dieser gegenständlichen Werbeanlagen um ein eigenständiges Bauwerk sowie eine eigenständige bauliche Anlage im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 4, Ziffer 6 und 7 NÖ Bauordnung 2014 handle. Die Verantwortung für die Anlagen bzw. ihre Aufstellung liege daher bei jener Rechtsperson, die Eigentümerin dieser Anlagen sei. Sodann hält die Baubehörde I. Instanz fest, dass der Gesetzgeber

§ 30Abs.

2 Z. 16 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 der jeweiligen Gemeinde als Verordnungsgeberin die Festlegung der Gestaltung oder auch des Verbotes von Werbeanlagen im Bebauungsplan überlasse.

6.1. des Verordnungstextes zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** sei die Errichtung von Werbeanlagen lediglich innerhalb der als „Bauland-Betriebsgebiet“ festgelegten Widmungsart zulässig. Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei jedoch in der Widmungsart Bauland-Wohngebiet festgelegt, sodass ein Widerspruch zur geltenden Rechtslage bestehe. Sodann schlussfolgert die Baubehörde, dass, was die Größe und Aufmachung der einzelnen Werbeanlagen anbelangt, es sich bei diesen nicht um Betriebstättenbezeichnungen im Sinne des § 66 Abs. 1 GewerbeordnungSodann hält die Baubehörde römisch eins. Instanz fest, dass der Gesetzgeber

Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 16, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 der jeweiligen Gemeinde als Verordnungsgeberin die Festlegung der Gestaltung oder auch des Verbotes von Werbeanlagen im Bebauungsplan überlasse.

6.

  1. des Verordnungstextes zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** sei die Errichtung von Werbeanlagen lediglich innerhalb der als „Bauland-Betriebsgebiet“ festgelegten Widmungsart zulässig. Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei jedoch in der Widmungsart Bauland-Wohngebiet festgelegt, sodass ein Widerspruch zur geltenden Rechtslage bestehe. Sodann schlussfolgert die Baubehörde, dass, was die Größe und Aufmachung der einzelnen Werbeanlagen anbelangt, es sich bei diesen nicht um Betriebstättenbezeichnungen im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 handle. Die gegenständliche Aufbereitung der Werbeanlagen sei daher nicht vom Normzweck der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z. 5 NÖ Bauordnung 2014 gedeckt.1994 handle. Die gegenständliche Aufbereitung der Werbeanlagen sei daher nicht vom Normzweck der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Bauordnung 2014 gedeckt. Was das Vorbringen der Einschreiterin hinsichtlich des bereits erworbenen baubehördlichen Konsenses anbelangt, kann festgehalten werden, dass die Baubehörde mit Schreiben vom
  2. April 2014 und
  3. Mai 2014, sohin innerhalb der in § 15 NÖ Bauordnung 1996 normierten Frist von acht Wochen, darauf hingewiesen habe, dass gegenständliche Werbeanlagen konsenslos seien. Die Einschreiterin habe daher keinen Grund auf einen Konsens

§ 15NÖ Bauordnung 1996 vertrauen zu dürfen.

Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde mit Verfügung vom

  1. März 2015 der Einschreiterin zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung nachweislich zugestellt und von dieser am
  2. März 2015 übernommen.Was das Vorbringen der Einschreiterin hinsichtlich des bereits erworbenen baubehördlichen Konsenses anbelangt, kann festgehalten werden, dass die Baubehörde mit Schreiben vom
  3. April 2014 und
  4. Mai 2014, sohin innerhalb der in Paragraph 15, NÖ Bauordnung 1996 normierten Frist von acht Wochen, darauf hingewiesen habe, dass gegenständliche Werbeanlagen konsenslos seien. Die Einschreiterin habe daher keinen Grund auf einen Konsens

Paragraph 15, NÖ Bauordnung 1996 vertrauen zu dürfen. Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde mit Verfügung vom

  1. März 2015 der Einschreiterin zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung nachweislich zugestellt und von dieser am
  2. März 2015 übernommen. Mit Schreiben vom
  3. April 2015, am selben Tag bei der Stadtgemeinde *** eingebracht, erhebt die Einschreiterin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und bringt im Wesentlichen vor, dass die Fahnenmasten am Tag der Fotoaufnahmen vom
  4. Februar 2015 nicht behängt gewesen seien. Angesichts dessen verbietet sich die Einordnung dieser Masten als „Werbeanlagen“, sodass der Abbruchauftrag aus diesem Grund rechtswidrig sei. Wie ohnehin aktenkundig, habe am
  5. März 2014 die Bauanzeige für die Aufstellung der nunmehr verfahrensgegenständlichen drei Fahnenmasten

§ 15NÖ Bauordnung 1996 erfolgt.

Am

  1. März 2014 sprach Frau MSch in Begleitung von Herrn CB, einem Unternehmensberater, persönlich bei der Baubehörde, nämlich bei der Sachbearbeiterin Ing. S vor, und übergab Frau MSch die Bauanzeige (die Einschreiterin verweist auf den Eingangsstempel der Stadtgemeinde *** vom
  2. März 2014). Dabei sei Frau MSch seitens der genannten Sachbearbeiterin mitgeteilt worden, dass die Anzeige in dieser Form ausreiche. Das im Zuge einer Besprechung vom
  3. April 2014, für welcher auch der Zeuge Dl ES anwesend gewesen sei, auf allfällige formelle Mängel, wie sie nach Folge von der Baubehörde unter Berufung auf § 15 Abs. 2 NÖ Bauordnung ventiliert worden sei, hingewiesen worden sei, entspreche nicht den Tatsachen. Tatsächlich seien nicht nur keine Mängel aufgezeigt worden - solche hätten zwingend zu einem Verbesserungsauftragnunmehr verfahrensgegenständlichen drei Fahnenmasten

Paragraph 15, NÖ Bauordnung 1996 erfolgt. Am

  1. März 2014 sprach Frau MSch in Begleitung von Herrn CB, einem Unternehmensberater, persönlich bei der Baubehörde, nämlich bei der Sachbearbeiterin Ing. S vor, und übergab Frau MSch die Bauanzeige (die Einschreiterin verweist auf den Eingangsstempel der Stadtgemeinde *** vom
  2. März 2014). Dabei sei Frau MSch seitens der genannten Sachbearbeiterin mitgeteilt worden, dass die Anzeige in dieser Form ausreiche. Das im Zuge einer Besprechung vom
  3. April 2014, für welcher auch der Zeuge Dl ES anwesend gewesen sei, auf allfällige formelle Mängel, wie sie nach Folge von der Baubehörde unter Berufung auf Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Bauordnung ventiliert worden sei, hingewiesen worden sei, entspreche nicht den Tatsachen. Tatsächlich seien nicht nur keine Mängel aufgezeigt worden - solche hätten zwingend zu einem Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG führen müssen – sondern sei vielmehr auch sogar dieim Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG führen müssen – sondern sei vielmehr auch sogar die Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der Bauanzeige bestätigt worden. Mangels Untersagung seien die drei Fahnenmasten daher sehr wohl konsensgemäß. Im Übrigen bestehe keine Bewilligungspflicht im Sinne des § 14 NÖ Bauordnung 1996.

§ 15Abs.

1 Z. 19 leg cit sei sogar die Errichtung eines Carports, das höchstens auf einer Seite geschlossen seien darf, nur anzeigepflichtig. Da ein Carport eine höhere Gefährdung für Personen und Sachen impliziere als ein Fahnenmast, sei auch unter diesem Aspekt eine Subsumtion unter § 15 leg cit nicht möglich. Zudem sei für die Aufstellung eines Fahnenmastes kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen im Sinne des § 4 Z. 3 leg cit erforderlich. Es habe daher sehr wohl auf den Konsens

§ 15

NÖ Bauordnung 1996 vertraut werden dürfen.Untersagung seien die drei Fahnenmasten daher sehr wohl konsensgemäß. Im Übrigen bestehe keine Bewilligungspflicht im Sinne des Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996.

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19, leg cit sei sogar die Errichtung eines Carports, das höchstens auf einer Seite geschlossen seien darf, nur anzeigepflichtig. Da ein Carport eine höhere Gefährdung für Personen und Sachen impliziere als ein Fahnenmast, sei auch unter diesem Aspekt eine Subsumtion unter Paragraph 15, leg cit nicht möglich. Zudem sei für die Aufstellung eines Fahnenmastes kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, leg cit erforderlich. Es habe daher sehr wohl auf den Konsens

Paragraph 15, NÖ Bauordnung 1996 vertraut werden dürfen. Im Hinblick auf die rechteckige Tafel links vom Geschäftszugang bringt die Einschreiterin sodann vor, dass Gewerbetreibende

§ 66Abs.

1 Gewerbeordnung 1994 verpflichtet seien, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Bei der von der Erstbehörde inkriminierten rechteckigen Tafel mit der Aufschrift „actual“ links vom Geschäftszugang handle es sich um eine Geschäftsbezeichnung im Sinne der zitierten Regelung der Gewerbeordnung, die im Übrigen seit 19 Jahren vor Ort bestehe.Im Hinblick auf die rechteckige Tafel links vom Geschäftszugang bringt die Einschreiterin sodann vor, dass Gewerbetreibende

Paragraph 66, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 verpflichtet seien, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Bei der von der Erstbehörde inkriminierten rechteckigen Tafel mit der Aufschrift „actual“ links vom Geschäftszugang handle es sich um eine Geschäftsbezeichnung im Sinne der zitierten Regelung der Gewerbeordnung, die im Übrigen seit 19 Jahren vor Ort bestehe. Die Berufungswerberin sei der gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen, was die Erstbehörde offensichtlich verkannt habe. Nach der Judikatur des VwGH fehle nämlich eine für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages notwendige gesetzliche Grundlage hinsichtlich Baulichkeiten, die keiner Bewilligungs- oder Anzeigenpflicht unterliegen.Demzufolge stellen Vorhaben im Sinne des § 17 NÖ Bauordnung keine „anderen Vorhaben“ im Sinne des § 35 NÖ Bauordnung dar (vgl. dazu etwa VwGH vom

  1. Oktober 2006, Zl: 2005/05/0254 mwN).Erstbehörde offensichtlich verkannt habe. Nach der Judikatur des VwGH fehle nämlich eine für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages notwendige gesetzliche Grundlage hinsichtlich Baulichkeiten, die keiner Bewilligungs- oder Anzeigenpflicht unterliegen.Demzufolge stellen Vorhaben im Sinne des Paragraph 17, NÖ Bauordnung keine „anderen Vorhaben“ im Sinne des Paragraph 35, NÖ Bauordnung dar vergleiche dazu etwa VwGH vom
  2. Oktober 2006, Zl: 2005/05/0254 mwN). Der Hinweis der Erstbehörde auf die Bestimmungen im Vlbg Baugesetz (§ 18 Abs. 2 lit b), wonach Betriebsstättenbezeichnungen in ihrem Erscheinungsbild ausschließlich den Namen des hinter dem Betrieb stehenden Unternehmers und die Betriebsart preis geben, grundsätzlich über oder an der Seite des betrieblichen Geschäftseinganges platziert und von wesentlich handlicherem Format - bspw. mit einer Fläche von nicht mehr als 1m² - seien, ist nicht zielführend und nachvollziehbar, zumal sich die hier zu beurteilende Betriebsstättenbezeichnung im Bundesland Niederösterreich und nicht in Vorarlberg befindet. Auch sei auf der inkriminierten Tafel ein Muster im Sinne eines sog. QR-Codes angebracht, sodass mittels Smartphones unverzüglich eine Verbindung zur Homepage derDer Hinweis der Erstbehörde auf die Bestimmungen im Vlbg Baugesetz (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,), wonach Betriebsstättenbezeichnungen in ihrem Erscheinungsbild ausschließlich den Namen des hinter dem Betrieb stehenden Unternehmers und die Betriebsart preis geben, grundsätzlich über oder an der Seite des betrieblichen Geschäftseinganges platziert und von wesentlich handlicherem Format - bspw. mit einer Fläche von nicht mehr als 1m² - seien, ist nicht zielführend und nachvollziehbar, zumal sich die hier zu beurteilende Betriebsstättenbezeichnung im Bundesland Niederösterreich und nicht in Vorarlberg befindet. Auch sei auf der inkriminierten Tafel ein Muster im Sinne eines sog. QR-Codes angebracht, sodass mittels Smartphones unverzüglich eine Verbindung zur Homepage der Berufungswerberin und über das dortige Impressum zu den relevanten Firmendaten hergestellt werden kann. Auch werde darauf verwiesen, dass bereits vor rund 20 Jahren anlässlich der Gründung des Unternehmens eine Werbetafel an besagten Standort platziert gewesen sei. Was die rechts vom Geschäftseingang gestellte Werbetafel anbelangt, bezieht sich die rechtliche Würdigung des angefochtenen Bescheides auf die Pos.
  3. und
  4. des Spruches. Es sei sohin nicht nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, worauf sich der Abbruchauftrag betreffend dieser lt. Abb. 3 stützen soll. Es ergeht daher Antrag, den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  5. März 2015 gänzlich ersatzlos zu beheben. In den folgenden Abbildungen 1 bis 3 werden die Werbeanlagen so wiedergegeben, wie sie im Spruch des erstinstanzlichen und bekämpften Bescheides abgelichtet wurden. Abb. 1 [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“
  6. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 lauten auszugsweise wie folgt:

17 Abs. 1 Z 5 NÖ Bauordnung 2014 und Z. 6 leg cit NÖ Bauordnung 1996 istGemäß 17 Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Bauordnung 2014 und Ziffer 6, leg cit NÖ Bauordnung 1996 ist Bewilligungs- und anzeigefrei die Anbringung der nach § 66 der Gewerbeordnung 1994 notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten.Bewilligungs- und anzeigefrei die Anbringung der nach Paragraph 66, der Gewerbeordnung 1994 notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten.

§ 17Abs.

1 Z. 10 NÖ Bauordnung 2014 und Z. 11 leg cit NÖ Bauordnung 1996 ist bewilligungs und anzeigefrei die Aufstellung oder Anbringung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper [...] beteiligen;

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 10, NÖ Bauordnung 2014 und Ziffer 11, leg cit NÖ Bauordnung 1996 ist bewilligungs und anzeigefrei die Aufstellung oder Anbringung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper [...] beteiligen;

einem Umkehrschluss aus § 15 Abs. 1 in Z. 1 - 23 NÖ Bauordnung 2014 und Z 1 - 19 N0 Bauordnung 1996 finden sich Werbe- und Ankündigungseinrichtungen nicht in dieser Auflistung.

einem Umkehrschluss aus Paragraph 15, Absatz eins, in Ziffer eins, - 23 NÖ Bauordnung 2014 und Ziffer eins, - 19 N0 Bauordnung 1996 finden sich Werbe- und Ankündigungseinrichtungen nicht in dieser Auflistung.

§ 15Abs.

3 NÖ Bauordnung 2014 sind der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Paragraph 15, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 sind der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

§ 15Abs.

2 NÖ Bauordnung 1996 sind der Anzeige zumindest eine Skizze und eine Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen.Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 sind der Anzeige zumindest eine Skizze und eine Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen.

§ 14

Z. 2 bedarf einer Baubewilligung die Errichtung von baulichen Anlagen (NÖ Bauordnung 2014). Vgl:

§ 14Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 bedarf einer

Gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, bedarf einer Baubewilligung die Errichtung von baulichen Anlagen (NÖ Bauordnung 2014). Vgl:

Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 bedarf einer Baubewilligung die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (S 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könntenPersonen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (S 56) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten

§ 4

Z. 7 NÖ Bauordnung 2014 (= Z 3 leg cit NÖ Bauordnung 1996) gelten als Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 2014 (= Ziffer 3, leg cit NÖ Bauordnung 1996) gelten als Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

§ 4

Z. 6 NÖ Bauordnung 2014 (= Z 4 leg cit NÖ Bauordnung 1996) gelten alsbaulichen Anlagen alle Bauwarke, die nicht Gebäude sind (= § 4 Z 4 NÖ Bauordnung 1996).

Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 2014 (= Ziffer 4, leg cit NÖ Bauordnung 1996) gelten alsbaulichen Anlagen alle Bauwarke, die nicht Gebäude sind (= Paragraph 4, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 1996).

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Bauverfahrens nach §§ 14f NÖ Bauordnung 2014 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z.2 sinngemäß.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Bauverfahrens nach Paragraphen 14 f, NÖ Bauordnung 2014 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.

§ 37Abs.

1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 und NÖ Bauordnung 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung [...] wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt.

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 und NÖ Bauordnung 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung [...] wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt.

§ 70Abs.

1 Satz 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz eins, Satz 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

§ 72Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 tritt dieses Gesetz mit 1. Februar 2015 in Kraft.

Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 tritt dieses Gesetz mit 1. Februar 2015 in Kraft.

§ 72Abs.

3 NÖ Bauordnung 2014 tritt die NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200, mit Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 außer Kraft.

Paragraph 72, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 tritt die NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, mit Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 außer Kraft. NÖ Raumordnungsgesetz 2014

§ 30Abs.

2 Z. 16 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 {= § 69 Abs. 2 Z. 16 NÖGemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 16, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 {= Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 16, NÖ Bauordnung 1996) dürfen im Bebauungsplan [...] für das Bauland die Anordnung und Gestaltung oder das Verbot von Werbeanlagen festgelegt werden. 6.1. Verordnungstext zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** Die Errichtung von ständigen Plakatwänden und Werbeanlagen ist lediglich innerhalb der als „Bauland-Betriebsgebiet“ festgelegten Widmungsart zulässig. [...] Die Bestimmungen der Bauordnung der übrigen Bundesländer lauten auszugsweise wie folgt: Vorarlberger Baugesetz § 17 - Schutz des Orts- und LandschaftsbildesParagraph 17, - Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Abs. 4: Die Gemeindevertretung kann zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach den Abs. 1 und 2 durch Verordnung bestimmen, dass Ankündigungen und Werbeanlagen nur in einer bestimmten Form und Größe ausgeführt und innerhalb der Gemeinde nur an bestimmten Orten oder an bestimmten Orten nicht errichtet werden dürfen. Dasselbe gilt für Antennenanlagen für Mobilfunk; dabei ist auf die telekommunikationstechnischen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.Absatz 4 :, Die Gemeindevertretung kann zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach den Absatz eins und 2 durch Verordnung bestimmen, dass Ankündigungen und Werbeanlagen nur in einer bestimmten Form und Größe ausgeführt und innerhalb der Gemeinde nur an bestimmten Orten oder an bestimmten Orten nicht errichtet werden dürfen. Dasselbe gilt für Antennenanlagen für Mobilfunk; dabei ist auf die telekommunikationstechnischen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. § 18 - Bewilligungspflichte Bauvorhaben"Paragraph 18, - Bewilligungspflichte Bauvorhaben" Abs. 2: Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Ankündigungen und Werbeanlagen innerhalb bebauter Bereiche bedarf einer Baubewilligung. Ausgenommen und frei sindAbsatz 2 :, Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Ankündigungen und Werbeanlagen innerhalb bebauter Bereiche bedarf einer Baubewilligung. Ausgenommen und frei sind

  1. a)Hinweiszeichen nach straßenrechtlichen Vorschriften oder ähnlich diesen gestaltete Hinweiszeichen, die zur Auffindung von Betriebsstätten oder ähnlichen Einrichtungen dienen;
  2. b)Gesetzlich gebotene Betriebsstättenbezeichnungen bis zu einer Größe von einem m²;
  3. c)Ankündigungen und Werbeanlagen von Wählergruppen, die sich an der Werbung für die Wahl zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament oder zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen beteiligen, sofern sie frühestens vier Wochen vor der Wahl angebracht werden [...];
  4. d)Ankündigungen und Werbeanlagen für vorübergehende Zwecke im Rahmen einzelner Veranstaltungen sportlicher oder kultureller Art oder für gemeinnützige Zwecke. § 40 - Herstellung des rechtmäßigen ZustandesParagraph 40, - Herstellung des rechtmäßigen Zustandes Abs.6: Abweichend von den Abs. 1 bis 3 können Ankündigungen und Werbeanlagen, für die eine nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligtmg nicht vorliegt, von der Behörde sofort entfernt werden. [...]Absatz 6 :, Abweichend von den Absatz eins bis 3 können Ankündigungen und Werbeanlagen, für die eine nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligtmg nicht vorliegt, von der Behörde sofort entfernt werden. [...] Abs.8: Ankündigungen und Werbeanlagen nach S 1B Abs. 2 lit cd müssen spätestens zwei Wochen nach dem Ereignis, für das sie angebracht wurden, wieder entfernt werden.Absatz 8 :, Ankündigungen und Werbeanlagen nach S 1B Absatz 2, lit cd müssen spätestens zwei Wochen nach dem Ereignis, für das sie angebracht wurden, wieder entfernt werden. Tiroler Bauordnung 2011 § 2 - BegriffsbestimmungenParagraph 2, - Begriffsbestimmungen Abs.18: Werbeeinrichtung ist eine im Orts- oder Straßenbild in Erscheinung tretendeAbsatz 18 :, Werbeeinrichtung ist eine im Orts- oder Straßenbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll. § 20 - Örtliche BauvorschriftenParagraph 20, - Örtliche Bauvorschriften Die Gemeinde kann durch Verordnung örtliche Bauvorschriften erlassen. Darin können zum Schutz des Orts- oder Straßenbildes oder im Interesse einer des Orts- oder Straßenbildes prägenden geordneten baulichen Entwicklung nähere Bestimmungen getroffen werden über:
  5. c)die Art, die Gestaltung, die Größe und die Lichtwirkung von Werbeeinrichtungen; [...] § 21 - bewilligungspflichtige und anzeigepflichte Bauvorhaben, AusnahmenParagraph 21, - bewilligungspflichtige und anzeigepflichte Bauvorhaben, Ausnahmen Abs. 3: Weder einer Baubewilligung noch einer Anzeige bedürfen:Absatz 3 :, Weder einer Baubewilligung noch einer Anzeige bedürfen:
  6. d)Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften; [...] § 48 - behördliche Entfernung von WerbeeinrichtungenParagraph 48, - behördliche Entfernung von Werbeeinrichtungen Abs.1: Wurde eine anzeigepflichtige Werbeeinrichtung ohne die erforderliche Anzeige errichtet, aufgestellt oder geändert, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, eine höchstens zweiwöchige Frist zu setzen, innerhalb der die Anzeige nachzuholen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Errichtung, Aufstellung oder Änderung der betreffenden Werbeeinrichtungen nach § 47 Abs. 4 zweiter Satz untersagt, so hat die Behörde demjenigen, der die Errichtung, Aufstellung oder Änderung der betreffenden Werbeeinrichtung veranlasst hat, deren Entfernung aufzutragen. Kann dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht heran gezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem sonst hierfür Verfügungsberechtigten die Entfernung der Werbeeinrichtung aufzutragen.Absatz eins :, Wurde eine anzeigepflichtige Werbeeinrichtung ohne die erforderliche Anzeige errichtet, aufgestellt oder geändert, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, eine höchstens zweiwöchige Frist zu setzen, innerhalb der die Anzeige nachzuholen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Errichtung, Aufstellung oder Änderung der betreffenden Werbeeinrichtungen nach Paragraph 47, Absatz 4, zweiter Satz untersagt, so hat die Behörde demjenigen, der die Errichtung, Aufstellung oder Änderung der betreffenden Werbeeinrichtung veranlasst hat, deren Entfernung aufzutragen. Kann dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht heran gezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem sonst hierfür Verfügungsberechtigten die Entfernung der Werbeeinrichtung aufzutragen. Abs.2: Wurde eine nicht angezeigte Werbeeinrichtung entgegen den § 47 Abs. 2 lit b oder c frühzeitig angebracht oder nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Behörde demjenigen, der die Errichtung oder Aufstellung der betreffenden Werbeeinrichtung veranlasst hat, deren Entfernung aufzutragen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.Absatz 2 :, Wurde eine nicht angezeigte Werbeeinrichtung entgegen den Paragraph 47, Absatz 2, Litera b, oder c frühzeitig angebracht oder nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Behörde demjenigen, der die Errichtung oder Aufstellung der betreffenden Werbeeinrichtung veranlasst hat, deren Entfernung aufzutragen. Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.

§ 3Z. 1 und Z.

2 Bgld Baugesetz 1997 sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen (Z. 1); den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen (Z. 2)...

Paragraph 3, Ziffer eins und Ziffer 2, Bgld Baugesetz 1997 sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen (Ziffer eins,); den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen (Ziffer 2,)... Dazu der VwGH vom 11.01.2014, Zl: 2010/06/0094: Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens (Aufstellen einer Plakatwechselanlage auf einer Verkehrsfläche) ist ausschließlich nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Nach § 3 Z. 1 Bgld BauG 1997 dürfen Bauvorhaben nicht dem Flächenwidmungsplan widersprechen. Andernfalls ist das Bauvorhaben aus diesem Grund nicht zu bewilligen.

§ 15

Bgld RPG 1969 dienen Verkehrsflächen der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes. Nach § 20 Abs. 4 Bgld RPG 1969 sind Baumaßnahmen in Verkehrsflächen zulässig, wenn sie für diese Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Die verfahrensgegenständliche Werbeanlage fällt nicht unter eine der in 5 20 Abs. 4 Bgld RPG 1969 genannten Ausnahmen. Damit steht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben inBestimmungen zu beurteilen. Nach Paragraph 3, Ziffer eins, Bgld BauG 1997 dürfen Bauvorhaben nicht dem Flächenwidmungsplan widersprechen. Andernfalls ist das Bauvorhaben aus diesem Grund nicht zu bewilligen.

Paragraph 15, Bgld RPG 1969 dienen Verkehrsflächen der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes. Nach Paragraph 20, Absatz 4, Bgld RPG 1969 sind Baumaßnahmen in Verkehrsflächen zulässig, wenn sie für diese Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Die verfahrensgegenständliche Werbeanlage fällt nicht unter eine der in 5 20 Absatz 4, Bgld RPG 1969 genannten Ausnahmen. Damit steht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in Widerspruch zu der vorliegenden Flächenwidmung. Aus § 82 StVO kann zu dieserWiderspruch zu der vorliegenden Flächenwidmung. Aus Paragraph 82, StVO kann zu dieser baurechtlichen Beurteilung nichts abgeleitet werden. Angemerkt wird, dass § 20 Bgldbaurechtlichen Beurteilung nichts abgeleitet werden. Angemerkt wird, dass Paragraph 20, Bgld RPG 1969 nicht jegliche Baumaßnahmen zu verkehrsfremden Zwecken verbietet und sich § 82 StVO überdies nicht auf Baumaßnahmen, sondern ganz allgemein auf Nutzungen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs bezieht.RPG 1969 nicht jegliche Baumaßnahmen zu verkehrsfremden Zwecken verbietet und sich Paragraph 82, StVO überdies nicht auf Baumaßnahmen, sondern ganz allgemein auf Nutzungen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs bezieht. Bauordnung für Wien § 62a bewilligungsfreie VorhabenParagraph 62 a, bewilligungsfreie Vorhaben Abs.1: Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:Absatz eins :, Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich: Z. 29: Werbeanlagen wie Plakatwände und dergleichen bis zu einer Höhe von 3,50m, soweit sie nicht an oder im Nahebereich von Grundgrenzen errichtet werden, sowie Litfaßsäulen, beides außerhalb von Schutzzonen; Ankündigungsanlagen für längstens zwei Monate in Wahlzeiten

der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern; Anlagen bis zu einer Höhe von 3,50m, die ausschließlich der politischen Werbung vorbehalten sind.Ziffer 29 :, Werbeanlagen wie Plakatwände und dergleichen bis zu einer Höhe von 3,50m, soweit sie nicht an oder im Nahebereich von Grundgrenzen errichtet werden, sowie Litfaßsäulen, beides außerhalb von Schutzzonen; Ankündigungsanlagen für längstens zwei Monate in Wahlzeiten

der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern; Anlagen bis zu einer Höhe von 3,50m, die ausschließlich der politischen Werbung vorbehalten sind. Steiermärkisches Baugesetz § 12 - Bauteile vor der Straßenfluchtw, Bauflucht- oder BaugrenzlinieParagraph 12, - Bauteile vor der Straßenfluchtw, Bauflucht- oder Baugrenzlinie Sofern ein Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, dürfen folgende Bauteile über die Straßenflucht- oder Baugrenzlinie vertreten: Z.2: Hauptgesimse, Dachvorsprünge, nach außen öffenbare Fensterflügel, Gitter,Ziffer 2 :, Hauptgesimse, Dachvorsprünge, nach außen öffenbare Fensterflügel, Gitter, Beleuchtungskörper, Werbeeinrichtungen udgl bis 1,0m, Balkone, Erker, Schutzdächer, Markisen udgl bis 1,5m; sie müssen jedoch mindestens 4,5m über der Verkehrsfläche liegen; über Gehsteigen mit einer Breite von über 2,0m genügt eine Mindesthöhe von 3,0m. Dazu der VwGH vom 17.8.2010, Zl: 2010/06/0001: Eine Änderung einer Werbeanlage ist jedenfalls dann anzeigepflichtig im Sinne des § 20 Z. 3 lit a Stmk BauG 1995, wenn sie Auswirkungen auf die gesetzlichen Voraussetzungen haben kann, die eine Werbeanlage erfüllen muss (Hinweis E vom 18.11.1993, Zl: 90/06/0134, zu § 56 Stmk BauO 1968).Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, Stmk BauG 1995, wenn sie Auswirkungen auf die gesetzlichen Voraussetzungen haben kann, die eine Werbeanlage erfüllen muss (Hinweis E vom 18.11.1993, Zl: 90/06/0134, zu Paragraph 56, Stmk BauO 1968). Salzburger Baupolizeigesetz 1997 § 2 - Bewilligungspfiichtige MaßnahmenParagraph 2, - Bewilligungspfiichtige Maßnahmen Soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde: Z.3: Die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbeanlagen; [...]Soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde: Ziffer 3 :, Die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbeanlagen; [...] OÖ Bauordnung 1994 § 27 - Sonderbestimmungen für Werbe- und AnkündigungseinrichtungenParagraph 27, - Sonderbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen Abs.1: Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art (Tafeln, Schaukästen,Absatz eins :, Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art (Tafeln, Schaukästen, Anschlagsäulen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise udgl) und deren Beleuchtung dürfen ungeachtet des für den Aufstellungsort geltenden Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplan errichtet werden, sofern dieser eine solche Einrichtung nicht ausdrücklich ausschließt. Sie müssen so errichtet oder angebracht werden und in Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff so beschaffen sein, dass sie die Sicherheit nicht gefährden und ihr Erscheinungsbild das Orts- und Landschaftsbild nicht stört. Einen Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan gleich zu halten ist eine Planungsgebietserklärung, mit der die Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ausdrücklich ausgeschlossen werden soll. Abs.2: Die beabsichtigte Errichtung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbe-und AnkündigungseinrichtungenAbsatz 2 :, Die beabsichtigte Errichtung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbe-und Ankündigungseinrichtungen Z.1: mit elektrisch betriebener, leuchtender oder beleuchteter Werbe- oderZiffer eins :, mit elektrisch betriebener, leuchtender oder beleuchteter Werbe- oder Anzeigefläche oder Z.2: mit insgesamt mehr als vier m² Werbe- oder Anzeigefläche ist der Baubehörde vor Ausführung des Bauvorhabens anzuzeigen.Ziffer 2 :, mit insgesamt mehr als vier m² Werbe- oder Anzeigefläche ist der Baubehörde vor Ausführung des Bauvorhabens anzuzeigen. Abs.4: Abs. 2 und 3 gelten nicht für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen vonAbsatz 4 :, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Interessensvertretung [...] aufgrund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen innerhalb von acht Wochen vor dem jeweiligen Abstimmungstag [...]; solche Einrichtungen sind spätestens zwei Wochen nach dem jeweiligen Abstimmungstag zu entfernen. Dies gilt sinngemäß für Ankündigungen von öffentlichen Veranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung (Messen, Ausstellungen udgl), soweit sie im öffentlichen Interesse gelegen sind. Abs.5: Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinne eines Abs. 2, die entgegen einem rechtkräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Vorhabens untersagt wurde, oder entgegen der Vorschrift des § 25 a Abs. 2 errichtet, angebracht oder Wesentlich geändert werden, sind von der Baubehörde zu entfernen.Absatz 5 :, Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinne eines Absatz 2,, die entgegen einem rechtkräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Vorhabens untersagt wurde, oder entgegen der Vorschrift des Paragraph 25, a Absatz 2, errichtet, angebracht oder Wesentlich geändert werden, sind von der Baubehörde zu entfernen. Abs. 6: Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach Abs.5 sind von dessen Eigentümer der Baubehörde zu ersetzen. [...]Absatz 6 :, Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach Absatz 5, sind von dessen Eigentümer der Baubehörde zu ersetzen. [...] http:www.iuraforum.de/lexikon/werbeanlagen Als „Werbeanlagen“ werden im öffentlichen Baurecht ortsfeste bzw. ortsfest genutzte Anlagen bezeichnet, welche vom öffentlichen Verkehrsraum bzw. von öffentlichen Grünflächen aus sichtbar sind und der Anpreisung, der Ankündigung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen. Zu diesen zählen: Anschlagssäulen, Anschlagtafeln, Bemalungen, Beschriftungen, Fahnentücher, Hinweistafeln, Lichtwerbungen, Schaukästen, Schilder, Werbetafeln. Als „ortsfest“ gelten Werbeanlagen, wenn sie an einer baulichen Anlage befestigt sind und mit dieser nicht nur vorübergehend verbunden sind, zu ihrer Herstellung Baustoffe verwendet werden. „Nicht ortsfest“ hingegen sind all jene Werbeaufschriften die den angegebenen Kriterien nicht entsprechen. 3. Rechtliche Würdigung: Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen, im Spruch dargestellten Konstruktionen um Werbeanlagen handelt. Liegen Werbeanlagen vor, ist die Bestimmung 6.1 des geltenden Bebauungsplanes zu berücksichtigen,

der die Errichtung von Werbeanlagen auf Grundflächen, die nicht in der Widmungsart Bauland-Betriebsgebiet festgelegt sind, unzulässig ist. Wenn die bzw. eine der gegenständlichen Konstruktionen nicht als Werbe- oder Ankündigungseinrichtung anzusehen sind bzw. ist, so fragt sich, ob diese einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegt, und ob im Falle von Letzterem von einem Konsens ausgegangen werden kann. In diesem Zusammenhang kann klargestellt werden, dass die berufungswerbende Ing. GSch GmbH Berufung auch gegen den zu der Zahl VH/0026/2014 ergangenen Abbruchauftrag erhoben und somit Parteistellung beansprucht hat. Dieser Berufungsantrag war als unzulässig zurückzuweisen, nachdem der Ing. GSch GmbH Parteistellung nicht zukam. Der zu I-Sch-2- 2015 ergangene Zurückweisungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Festgehalten werden kann jedoch, dass Berufungswerberin im Rahmen dieses rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu den von der Baubehörde getroffenen Feststellungen Gehör verschafft und Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Auf die zu den Aktenzahlen VH/0026/2014 und I-Sch-2-2015 geführten Verfahren wird verwiesen. Die auf den gegenständlichen Fall anzuwendende NÖ Bauordnung 2014, wie auch die NÖ Bauordnung 1996 sowie die Landesbaugesetze der restlichen Bundesländer der Republik Österreich - mit Ausnahme Tirol - halten sich bedeckt, was die Beschreibung einer Werbeanlage betrifft.

§ 2Abs.

18 Tiroler Baugesetz 2011 ist eine Werbeeinrichtung eine im Orts- und Straßenbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.Die auf den gegenständlichen Fall anzuwendende NÖ Bauordnung 2014, wie auch die NÖ Bauordnung 1996 sowie die Landesbaugesetze der restlichen Bundesländer der Republik Österreich - mit Ausnahme Tirol - halten sich bedeckt, was die Beschreibung einer Werbeanlage betrifft.

Paragraph 2, Absatz 18, Tiroler Baugesetz 2011 ist eine Werbeeinrichtung eine im Orts- und Straßenbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll. Strapaziert man Quellen außerhalb der (Landesbau)gesetzgebung, erfährt man unter http://www.juraforum.de/lexikon/werbeanlagen, dass Werbeanlagen vom öffentlichen Raum aus gut sichtbar [sind] und der Anpreisung, der Ankündigung (vgl. den Begriff Ankündigungseinrichtung in diversen Landesgesetzen) oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf [dienen]. Als Werbeanlagen verstehen sich u.a. Säulen, Tafeln, Bemalungen, Fahnentücher, Schaukästen, Schilder. Sie sind ortsfest,http://www.juraforum.de/lexikon/werbeanlagen, dass Werbeanlagen vom öffentlichen Raum aus gut sichtbar [sind] und der Anpreisung, der Ankündigung vergleiche den Begriff Ankündigungseinrichtung in diversen Landesgesetzen) oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf [dienen]. Als Werbeanlagen verstehen sich u.a. Säulen, Tafeln, Bemalungen, Fahnentücher, Schaukästen, Schilder. Sie sind ortsfest, wenn sie an einer baulichen Anlage befestigt und mit dieser nicht nur vorübergehend verbunden sind. Entsprechen sie diesen Kriterien nicht, sind sie nicht ortsfest. Es fällt auf, dass diese Definition von Werbeanlagen mit der von § 2 Z 18 TirolerEs fällt auf, dass diese Definition von Werbeanlagen mit der von Paragraph 2, Ziffer 18, Tiroler Baugesetz 2011 im Wesentlichen übereinstimmt und beide Definitionen im Einklang mit dem stehen, was sich die Allgemeinheit unter diesem Begriff vorstellt. Aus diesem allgemeinen Verständnis kann abgeleitet werden, dass Werbeanlagen „ankündigen“ und „anpreisen“, dh. etwas bekannt machen, die Aufmerksamkeit auf etwas lenken. Sie sind aus diesem Grund gut sichtbar. Um etwas gut sichtbar zu machen, muss es so errichtet und angebracht sein, dass es gleichsam „ins Auge sticht“. Man wird sich daher Gedanken über Aufmachung und Format dessen machen, das „ins Auge stechen“ soll. Man wird sich überlegen, an welchem Ort man die Anlage platziert, wie groß und von welcher Leuchtkraft die Anlage sein soll, damit die zu vermittelnde Botschaft bestmöglich wahrgenommen werden kann. Je nach Situation wird man versuchen, einen möglichst effektiven Kompromiss aus all diesen Kriterien zu finden. Dabei handelt es sich um gewöhnliche Überlegungen des Hausverstandes. Vor dem Hintergrund dieses selbstredenden Verständnisses überrascht es daher nicht, dass sich in den jeweiligen Landesgesetzen kaum Hinweise und Beschreibungen darüber finden, was unter einer Werbe- und/oder Ankündigungseinrichtung bzw. -anlage zu verstehen ist. Der jeweilige Gesetzgeber setzt dieses Verständnis offensichtlich voraus. Nachdem Werbeanlagen vom öffentlichen Raum aus gut sicht- und wahrnehmbar sind und der Anpreisung, der Ankündigung und dem Hinweiszweck dienen, liegt eine Werbeanlage bereits vor, wenn ein mit einem Schriftzug oder mit einem Symbol oder mit ähnlichem versehenes gewöhnliches Tuch an der Außenseite eines Zaunes, einer Mauer oder einer Fassade so befestigt ist, dass es vom öffentlichen Raum aus (Außenseite!) gut wahrnehmbar angebracht ist. Das Tuch wird somit zu einer nicht-ortsfesten Werbefläche und somit zu einer Werbeanlage oder einer Ankündigungseinrichtung; die Außenseite der Einfriedung (Zaun, Mauer, Hauswand) zur Befestigungsfläche. Denkbar wäre auch, dass die Außenseite eines Bretterzaunes optisch hervorstechend beschriftet und sohin selbst als Werbefläche verwendet wird (ortsfeste Werbe- bzw. Ankündigungseinrichtung). Je nach Gestaltungsvermögen und -raum wird man nicht auf Tücher, Papier- oder Piastikbögen oder hölzerne Zaunbretter zurückgreifen, um Botschaften zu vermitteln, sondern eigens dafür kreierte Reklameflächen, vielleicht sogar mit elektrisch betriebener Leuchtkraft versehen, heranziehen, die auf eigens dafür hergestellten Tragkonstruktionen angebracht sind. Je nach Kraftschlüssigkeit der Verbindung mit der Aufstellungsfläche ist die Konstruktion dann auch ortsfest (vgl. dieTragkonstruktionen angebracht sind. Je nach Kraftschlüssigkeit der Verbindung mit der Aufstellungsfläche ist die Konstruktion dann auch ortsfest vergleiche die verfahrensgegenständlichen elektrisch betriebenen Leuchtreklameflächen mit ihren Tragkonstruktion sowie die Fundamentierung der Fahnenmaste). Was die beiden Leuchtreklametafeln, und zwar jene sowohl links als auch rechts vom Geschäftseingang der Berufungswerberin betrifft, so handelt es sich bei diesen um Konstruktionen, die von ihrer Aufmachung her zu dem Zwecke des „Bewerbens und Ankündigens“ ausdrücklich hergestellt wurden. Die Tafeln sind von auffälligem rechteckigen Format, mit elektrisch betriebener Leuchtkraft versehen und auf aus Formrohren zusammengesetzten Tragkonstruktionen so angebracht, dass die Tafeln vom öffentlichen Raum gut sicht- und wahrnehmbar sind. Es besteht daher überhaupt kein Zweifel, dass diese beiden Anlagen, sollen sie bezeichnet sein als Leuchtreklametafeln oder ähnlichem, Werbeanlagen sind. Im Hinblick auf die Fahnenmaste kann festgestellt werden, dass diese mehrere Meter senkrecht in die Höhe ragen und über die wesentliche Mastlänge verteilt großformatige Fahnentücher zu tragen vermögen, die ihre Werbewirkung insbesondere bei Wind gut sichtbar entfalten. Auch für Fahnenmaste gilt daher, dass sie und sohin die an ihnen befestigten Werbebanner auffällig in Erscheinung treten. Es bestehen vor dem Hintergrund dieser Überlegungen keine Bedenken, dass es sich auch bei diesen Konstruktionen um Werbeanlagen handelt. Liegt eine Werbeanlage vor, so ist deren Zulässigkeit im Bauland-Wohngebiet aufgrund der Bestimmung 6.1 des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** (der die Errichtung von Werbeanlagen ausschließlich auf Bauland-Betriebsgebiet zulässt) zu verneinen. Hinsichtlich des Vorbringens der Berufungswerberin, dass Fahnenmaste nicht werben, wenn sie unbehängt sind, lässt sich entgegnen, dass eine Plakatwand, die unbeklebt ist, ihren Verwendungszweck nicht verliert und eine bauliche Konstruktion bleibt, die - wie jedes Bauwerk - daran zu messen ist, ob

  1. a)sie der bautechnischen Anforderung der Standsicherheit so genügt, sodass von ihr keine Gefahr für Leib und Leben oder Sachwerte ausgeht und ob
  2. b)sie sich - je nach Rechtslage - ins Orts- und Stadtbild einfügt. Vor diesem Hintergrund bleibt ein unbehängter Fahnenmast zum einen eine bauliche Anlage (wie sogleich erläutert wird) und verliert er zum anderen nicht seine Funktion, zu werben. Auch dieser Einwand der Berufungswerberin mag an der Eigenschaft der Fahnenmasten als Werbeanlagen nichts zu ändern. Da die Berufungswerberin dem Abbruchauftrag entgegenhält, dass die gegenständlichen Anlagen über Konsens verfügen, hat die Behörde diesem Vorbringen nachzugehen und zu prüfen, ob und allenfalls auf welche Art ein Konsens über diese baulichen Konstruktionen zustande kam. Dazu kann ausgeführt werden, dass bauliche Konstruktionen grundsätzlich danach zu beurteilen sind, ob es sich um ein Bauwerk handelt, das eine Gebäude oder um ein solches, das eine bauliche Anlage ist. in einem weiteren Schritt ist das Bauwerk danach zu beurteilen, ob es als anzeige- bzw. meldefreie Konstruktion unter einen Tatbestand der §§ 16f NÖ Bauordnung 2014, oder ob es unter einen Tatbestand des § 15 NÖ Bauordnung 2014 fällt und Anzeigepflicht auslöst. Wenn dem nicht ist, ist das Bauwerk nach Maßgabe des § 14 NÖ Bauordnung 2014 auf seine Bewilligungsfähigkeit zu prüfen.Dazu kann ausgeführt werden, dass bauliche Konstruktionen grundsätzlich danach zu beurteilen sind, ob es sich um ein Bauwerk handelt, das eine Gebäude oder um ein solches, das eine bauliche Anlage ist. in einem weiteren Schritt ist das Bauwerk danach zu beurteilen, ob es als anzeige- bzw. meldefreie Konstruktion unter einen Tatbestand der Paragraphen 16 f, NÖ Bauordnung 2014, oder ob es unter einen Tatbestand des Paragraph 15, NÖ Bauordnung 2014 fällt und Anzeigepflicht auslöst. Wenn dem nicht ist, ist das Bauwerk nach Maßgabe des Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 auf seine Bewilligungsfähigkeit zu prüfen. Während die Bestimmungen der §§ 15 - 17 NÖ Bauordnung 2014 Bauwerke nennt, von denen aus baubehördlich einzunehmender Sichtweise (Standsicherheit, Nachbarrechte) grundsätzlich eine geringe bis keine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung ausgeht und die nur einen einfachen Zweck verfolgen (Aufstellung von Heizkesseln, Klimaanlage, Herstellung von Anschlussleitungen, Gartenteichen, temporären Einrichtungen, Telefonzellen, Hauskanäle), fasst § 14 NÖ Bauordnung 2014 alle Bauwerke zusammen, die sich nicht klar und unzweifelhaft unter die Bestimmungen der §§ 15 - 17 leg cit subsumieren lassen. Da Fahnenmaste und Tragkonstruktionen mit Leuchtreklametafeln nicht unter einen Tatbestand nach den §§ 15ff NÖ Bauordnung 2014 fallen, sind die verfahrensgegenständlichen Konstruktionen sohin nach § 14 leg cit zu prüfen.Während die Bestimmungen der Paragraphen 15, - 17 NÖ Bauordnung 2014 Bauwerke nennt, von denen aus baubehördlich einzunehmender Sichtweise (Standsicherheit, Nachbarrechte) grundsätzlich eine geringe bis keine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung ausgeht und die nur einen einfachen Zweck verfolgen (Aufstellung von Heizkesseln, Klimaanlage, Herstellung von Anschlussleitungen, Gartenteichen, temporären Einrichtungen, Telefonzellen, Hauskanäle), fasst Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 alle Bauwerke zusammen, die sich nicht klar und unzweifelhaft unter die Bestimmungen der Paragraphen 15, - 17 leg cit subsumieren lassen. Da Fahnenmaste und Tragkonstruktionen mit Leuchtreklametafeln nicht unter einen Tatbestand nach den Paragraphen 15 f, f, NÖ Bauordnung 2014 fallen, sind die verfahrensgegenständlichen Konstruktionen sohin nach Paragraph 14, leg cit zu prüfen. Dazu kann in rechtshistorischer Sicht ausgeführt werden, dass bauliche Anlagen nach § 14 Z 2 der NÖ Bauordnung 1996 danach zu beurteilen waren, ob aus ihnen Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild oder Rechte nach § 6 verletzt werden können. § 14 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 kennt diesen einschränkenden Raster nicht. Nach dieser Bestimmung ist die Bewilligungspflicht bereits gegeben, wenn es sich um eine bauliche Anlage, also ein Bauwerk handelt, das kein Gebäude ist. Dazu kann in rechtshistorischer Sicht ausgeführt werden, dass bauliche Anlagen nach Paragraph 14, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 1996 danach zu beurteilen waren, ob aus ihnen Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden können. Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 kennt diesen einschränkenden Raster nicht. Nach dieser Bestimmung ist die Bewilligungspflicht bereits gegeben, wenn es sich um eine bauliche Anlage, also ein Bauwerk handelt, das kein Gebäude ist. Eine bauliche Anlage ist

§ 4

NÖ Bauordnung 1996 und 2014 ein Bauwerk, dass kein Gebäude, aber ein Objekt ist, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Eine kraftschlüssige Verbindung liegt bereits vor, wenn die Kraftschlüssigkeit durch das Eigengewicht der Konstruktion herbeigeführt wird (vgl. VwGH vom 15.05.2014 2014/05/0022). Durch in dem Boden verankerte Hülsen und mit Schraubkonstruktionen befestigte Anlagen (Metallgerüst, Schraubverbindungen) gelten stets als kraftschlüssig verbunden (vgl. Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht, 7. Auflage, Seite 133, Anm. 8. mwN).Eine bauliche Anlage ist

Paragraph 4, NÖ Bauordnung 1996 und 2014 ein Bauwerk, dass kein Gebäude, aber ein Objekt ist, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Eine kraftschlüssige Verbindung liegt bereits vor, wenn die Kraftschlüssigkeit durch das Eigengewicht der Konstruktion herbeigeführt wird vergleiche VwGH vom 15.05.2014 2014/05/0022). Durch in dem Boden verankerte Hülsen und mit Schraubkonstruktionen befestigte Anlagen (Metallgerüst, Schraubverbindungen) gelten stets als kraftschlüssig verbunden vergleiche Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht,

  1. Auflage, Seite 133, Anmerkung
  2. mwN). Was das wesentliche Maß an bautechnischen Kenntnissen anbelangt, kann festgehalten werden, dass, wenn Teilarbeiten zur Verwirklichung eines derartigen Bauvorhabens möglicherweise kein "wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen“ erfordern, es doch darauf ankommt, dass für die fachgerechte Herstellung eines Bauwerkes in seiner Gesamtheit entsprechende Fachkenntnisse notwendig sind (vgl. VwGH vom 29.11.1994, 94/05/0320). Um eine derartige Anlage so auszuführen, dass sie den an sie üblicherweisegestellten Erwartungen zu entsprechen vermag, wird man an spezifischen bautechnischen Kenntnissen nicht umhin kommen.Was das wesentliche Maß an bautechnischen Kenntnissen anbelangt, kann festgehalten werden, dass, wenn Teilarbeiten zur Verwirklichung eines derartigen Bauvorhabens möglicherweise kein "wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen“ erfordern, es doch darauf ankommt, dass für die fachgerechte Herstellung eines Bauwerkes in seiner Gesamtheit entsprechende Fachkenntnisse notwendig sind vergleiche VwGH vom 29.11.1994, 94/05/0320). Um eine derartige Anlage so auszuführen, dass sie den an sie üblicherweisegestellten Erwartungen zu entsprechen vermag, wird man an spezifischen bautechnischen Kenntnissen nicht umhin kommen. Vor diesem Hintergrund kann bei gegenständlichen Anlagen, und zwar sowohl hinsichtlich der Leuchtreklametafeln als auch im Hinblick auf den jeweiligen Fahnenmast, von einer jeweiligen baulichen Anlage ausgegangen werden. Keiner Erläuterung bedarf, dass sowohl die verfahrensgegenständlichen Konstruktionen der Leuchtreklametafeln als auch die verfahrensgegenständlichen Fahnenmaste von einer solchen Form, Gestalt, Größe und Masse sind, dass sie die körperliche Unversehrtheit von Personen ernsthaft beeinträchtigen und Sachwerte erheblich beschädigen können, wenn sie aus dem Gleichgewicht geraten, umkippen oder knicken (arg. zB Standsicherheit bei Winddruck und Sturm). Diesem Umstand ist umso mehr Beachtung beizumessen, als diese Anlagen nahe der Straßenfluchtlinie aufgestellt sind - und zwar auf Grundflächen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind (vgl. Abb. 2 im Spruch). Eine nicht-fachgerechteKeiner Erläuterung bedarf, dass sowohl die verfahrensgegenständlichen Konstruktionen der Leuchtreklametafeln als auch die verfahrensgegenständlichen Fahnenmaste von einer solchen Form, Gestalt, Größe und Masse sind, dass sie die körperliche Unversehrtheit von Personen ernsthaft beeinträchtigen und Sachwerte erheblich beschädigen können, wenn sie aus dem Gleichgewicht geraten, umkippen oder knicken (arg. zB Standsicherheit bei Winddruck und Sturm). Diesem Umstand ist umso mehr Beachtung beizumessen, als diese Anlagen nahe der Straßenfluchtlinie aufgestellt sind - und zwar auf Grundflächen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind vergleiche Abb. 2 im Spruch). Eine nicht-fachgerechte Montage auch nur einer einzelnen dieser Anlagen (Fahnenmast, Leuchtreklametafel) stellt eine Gefahr für Personen und Sachwerte dar. im Hinblick auf die Fahnenmasten, die nahe an der Außenwand des Nachbargrundstückes stehen, sind sogar Beeinträchtigungen von Nachbarrechten nach § 6 NÖ Bauordnung nicht auszuschließen. Es sind hinsichtlich sämtlicher der verfahrensgegenständlichen Anlagen für die fachgerechte Herstellung in ihrer Gesamtheit entsprechende Fachkenntnisse notwendig. An der Bewilligungspflicht solcher Konstruktionen bestehen daher keine Bedenken.stellt eine Gefahr für Personen und Sachwerte dar. im Hinblick auf die Fahnenmasten, die nahe an der Außenwand des Nachbargrundstückes stehen, sind sogar Beeinträchtigungen von Nachbarrechten nach Paragraph 6, NÖ Bauordnung nicht auszuschließen. Es sind hinsichtlich sämtlicher der verfahrensgegenständlichen Anlagen für die fachgerechte Herstellung in ihrer Gesamtheit entsprechende Fachkenntnisse notwendig. An der Bewilligungspflicht solcher Konstruktionen bestehen daher keine Bedenken. Vor diesem Hintergrund überrascht die Mitteilung des Stadtbauamtes der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 26.2.2014 nicht, dass diese gegenständlichen Anlagen als bewilligungspflichtige Baumaßnahmen nach § 14 NÖ Bauordnung 1996 eingeschätzt werden (vgl. Verfahren zu VH/0026/2014).Vor diesem Hintergrund überrascht die Mitteilung des Stadtbauamtes der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 26.2.2014 nicht, dass diese gegenständlichen Anlagen als bewilligungspflichtige Baumaßnahmen nach Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 eingeschätzt werden vergleiche Verfahren zu VH/0026/2014). Im Vergleich zu der Rechtslage vor 1.2.2015 ist nach der Bestimmung des § 14 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 bei baulichen Anlagen auf das Vorliegen einer Gefahr oder auf eine Beeinträchtigung nachbarschaftlicher Rechte nicht (mehr) abzustellen. DieIm Vergleich zu der Rechtslage vor 1.2.2015 ist nach der Bestimmung des Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 bei baulichen Anlagen auf das Vorliegen einer Gefahr oder auf eine Beeinträchtigung nachbarschaftlicher Rechte nicht (mehr) abzustellen. Die Bewilligungspflicht ist per se gegeben. Insofern ändert sich auch nach der neuen Rechtslage der NÖ Bauordnung 2014 nichts zu Gunsten der Berufungswerberin. Wenn die Berufungswerberin vorbringt, die Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der Bauanzeige von März 2014 sei bestätigt worden, so ist auf die Ausführungen der Baubehörde I. Instanz zu verweisen,

diesen eine Bestätigung nur von einem dazu befugten Organ der Behörde erteilt werden kann. Eine allfällig mündlich erteilteBaubehörde römisch eins. Instanz zu verweisen,

diesen eine Bestätigung nur von einem dazu befugten Organ der Behörde erteilt werden kann. Eine allfällig mündlich erteilte Bestätigung einer Sachbearbeiterin entfaltet für die Behörde keine Bindungswirkung. Insofern die Berufungswerberin Konsens beansprucht, wird auf die der Berufungswerberin bekannte Aktenlage verwiesen, wonach mit Schreiben des Stadtbauamtes der Stadtgemeinde *** vom 26.2.2014 unter anderem auch die Geschäftsführung der Berufungswerberin über die Auffassung der Baubehörde in Kenntnis gesetzt wurde, dass die verfahrensgegenständlichen Anlagen einer Bewilligungspflicht unterliegen. Da die Bewilligungspflicht das Gegenteil eines anzeigepflichtigen Verfahrens ist, besteht kein Grund für die Berufungswerberin darauf zu vertrauen, dass die Legung der Bauanzeige vom 28.3.2014 Konsens verschafft. Bemängelt die Berufungswerberin die Unterlassung einer bescheidgemäßen Untersagung nach § 15 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996, so ist ins Treffen zu führen, dass diese Rechtsfolge nur für Vorhaben gilt, die in § 15 Abs. 1 NÖ Bauordnung als anzeigepflichtig angeführt sind, nicht aber für Vorhaben, die

§ 14einer Baubewilligung bedürfen.

Auf die auch im gegenständlichen Fall geltenden Ausführungen zu Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht, 7. Auflage, Seite 267, Anmerkung 24 zu § 15, wird verwiesen.Bemängelt die Berufungswerberin die Unterlassung einer bescheidgemäßen Untersagung nach Paragraph 15, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996, so ist ins Treffen zu führen, dass diese Rechtsfolge nur für Vorhaben gilt, die in Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Bauordnung als anzeigepflichtig angeführt sind, nicht aber für Vorhaben, die

Paragraph 14, einer Baubewilligung bedürfen. Auf die auch im gegenständlichen Fall geltenden Ausführungen zu Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht,

  1. Auflage, Seite 267, Anmerkung 24 zu Paragraph 15,, wird verwiesen. Auch durch Zugang der Schreiben des Stadtbauamtes der Stadtgemeinde *** vom
  2. April 2014 und vom
  3. Mai 2014 sollte jeder Zweifel des geschäftsführenden Gesellschafters der Berufungswerberin, ob am Anzeigeverfahren nach § 15 NÖ Bauordnung festzuhalten ist, beseitigt gewesen sein. Diese Schreiben ergingen nachweislich innerhalb der Frist des § 15 NÖ Bauordnung von acht Wochen nach Anzeigeeinbringung.Auch durch Zugang der Schreiben des Stadtbauamtes der Stadtgemeinde *** vom
  4. April 2014 und vom
  5. Mai 2014 sollte jeder Zweifel des geschäftsführenden Gesellschafters der Berufungswerberin, ob am Anzeigeverfahren nach Paragraph 15, NÖ Bauordnung festzuhalten ist, beseitigt gewesen sein. Diese Schreiben ergingen nachweislich innerhalb der Frist des Paragraph 15, NÖ Bauordnung von acht Wochen nach Anzeigeeinbringung. Zu dem übrigen Vorbringen der Berufungswerberin kann im Einzelnen wie folgt Stellung genommen werden: Was die Anbringung eines QR-Codes und des Firmenwortlautes auf der gegenständlichen Tafel auf der linksseitigen Leucht-Werbe- und Ankündigungstafel anlangt, ist entgegen zu halten, dass für die Anbringung und Publizierung dieser Begriffe die Verwendung einer baulichen Konstruktion wie die gegenständliche, links vom Geschäftseingang errichtete Leuchtreklametafel, nicht erforderlich ist Auch hat die Behörde Bedenken dagegen, dass unter einem QR-Code mitsamt seiner Verlinkung zum Impressum der Website des Unternehmens der Berufungswerberin eine Betriebsstättenbezeichnung im Sinne des § 66 Gewerbeordnung 1994 gesehen werden kann. Denn wie die Berufungswerberin richtig vorbringt, benötigt man zur Herstellung einer Verbindung zur Website der Berufungswerberin ein Smartphone - und in weiterer Folge wohl auch eine auf die Festplatte des Smartphones installierte application, die diesen QR-Code lesen kann. Folglich sind jene Personen, die nicht über Smartphone und application verfügen, von dieser Verbindungsherstellung ausgeschlossen. Das kann aberAuch hat die Behörde Bedenken dagegen, dass unter einem QR-Code mitsamt seiner Verlinkung zum Impressum der Website des Unternehmens der Berufungswerberin eine Betriebsstättenbezeichnung im Sinne des Paragraph 66, Gewerbeordnung 1994 gesehen werden kann. Denn wie die Berufungswerberin richtig vorbringt, benötigt man zur Herstellung einer Verbindung zur Website der Berufungswerberin ein Smartphone - und in weiterer Folge wohl auch eine auf die Festplatte des Smartphones installierte application, die diesen QR-Code lesen kann. Folglich sind jene Personen, die nicht über Smartphone und application verfügen, von dieser Verbindungsherstellung ausgeschlossen. Das kann aber nicht der Zweck der Bestimmung des § 66 Gewerbeordnung 1994 sein.nicht der Zweck der Bestimmung des Paragraph 66, Gewerbeordnung 1994 sein. Wenn die Berufungswerberin vorbringt, dass die Errichtung und Aufstellung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen technisch einen geringeren Aufwand nach sich ziehe als die Errichtung eines vergleichsweise bewilligungspflichtigen Carports, so verkennt sie, dass der Gesetzgeber die Aufstellung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen jedenfalls auch davon anhängig macht, ob sich diese Anlagen in das jeweilige Orts- und Stadtbild harmonisch einfügen. Darüber lässt der Gesetzgeber die jeweils für ein Gemeindegebiet zuständige Verordnungsgeberin im Bebauungsplan entscheiden. Eine solche Regelungskompetenz findet sich im Hinblick auf Carports nicht. Der von der Bauwerberin bediente Vergleich lässt sich daher nicht anstellen. Auf die bisherigen Ausführungen zu § 15 NÖ Bauordnung darf verwiesen werden.Wenn die Berufungswerberin vorbringt, dass die Errichtung und Aufstellung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen technisch einen geringeren Aufwand nach sich ziehe als die Errichtung eines vergleichsweise bewilligungspflichtigen Carports, so verkennt sie, dass der Gesetzgeber die Aufstellung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen jedenfalls auch davon anhängig macht, ob sich diese Anlagen in das jeweilige Orts- und Stadtbild harmonisch einfügen. Darüber lässt der Gesetzgeber die jeweils für ein Gemeindegebiet zuständige Verordnungsgeberin im Bebauungsplan entscheiden. Eine solche Regelungskompetenz findet sich im Hinblick auf Carports nicht. Der von der Bauwerberin bediente Vergleich lässt sich daher nicht anstellen. Auf die bisherigen Ausführungen zu Paragraph 15, NÖ Bauordnung darf verwiesen werden. Inwiefern die Berufungswerberin meint, die rechtliche Würdigung bezieht sich nicht auf die Position 3 des Spruchpunktes, kann festgehalten werden, dass ausschließlich der mit imperium behaftete Spruch des Bescheides, der im gegenständlichen Fall klar, bestimmt, schlüssig und abschließend den baubehördlichen Räumungsauftrag hinsichtlich der gesamten Werbeanlagenschaft vermittelt. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungswerberin in der Wahrnehmung ihrer Rechte benachteiligt worden wäre – und zwar insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie sich zum einen dem Abbruchverfahren als Partei anschloss und zum anderen der geschäftsführende Gesellschafter der Berufungswerberin, Herr Ing. GSch, bereits von Beginn des baubehördlichen Verfahren an in Kenntnis davon ist, dass diese Anlagen mangels Konsens, zu dessen Nachweiserbringung die Geschäftsführung mehrmals aufgefordert wurde, im Widerspruch zu den geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes und der NÖ Bauordnung stehen. Im Hinblick darauf, dass sich die Behörde in ihrer Begründung auf vergleichbare Gesetze bezieht, kann festgehalten werden, dass die Bauordnungen und Baugesetze der Länder der Republik Österreich denselben Zugang zu diesem Thema haben. Dabei kann festgestellt werden, dass in sämtlichen dieser Gesetze der Gedanke Standsicherheit, Bewilligungspflicht sowie der Wahrung und Gestaltung des Ortsbildes innewohnt, und dass sich auch die Ausnahmetatbestände im Wesentlichen gleichen (politische Wahlwerbung). Es bestehen daher keine Bedenken, wenn die Behörde Vergleiche anstellt. Was die dem Abbruchauftrag zugrunde liegende Rechtsgrundlage anbelangt, ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 im Vergleich zur Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 nicht darauf abstellt, ob die bauliche Konstruktion einem Konsens (Zulässigkeit) zugeführt werden kann. Der Gesetzgeber stellt in § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 nun mehr darauf ab, dass der Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen ist, Wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt. Aus dem zugrundeliegenden Motivenbericht vom
  6. Oktober 2014, Zahl: Ltg.-477/B-23/2-2014‚ geht klar hervor, dass die Neufassung der Z 2 leg cit darauf abzielt, dass die Baubehörde [...] - ohne wie bislang notwendig auch in von Vornherein aussichtslosen Fällen auf eine nachträgliche Bewilligung hinwirken zu müssen - sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf. Eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeigefestzuhalten, dass die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 im Vergleich zur Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 nicht darauf abstellt, ob die bauliche Konstruktion einem Konsens (Zulässigkeit) zugeführt werden kann. Der Gesetzgeber stellt in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 nun mehr darauf ab, dass der Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen ist, Wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt. Aus dem zugrundeliegenden Motivenbericht vom
  7. Oktober 2014, Zahl: Ltg.-477/B-23/2-2014‚ geht klar hervor, dass die Neufassung der Ziffer 2, leg cit darauf abzielt, dass die Baubehörde [...] - ohne wie bislang notwendig auch in von Vornherein aussichtslosen Fällen auf eine nachträgliche Bewilligung hinwirken zu müssen - sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf. Eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, ist nicht mehr erforderlich." Da die Anlagen ohne Konsenserteilung im fertiggestellten Zustand vorliegen, sohin auch keine Abweichungen von einem erteilten Konsens gegeben sind, ist der Beseitigungsauftrag nicht auf § 29 NÖ Bauordnung 2014 zu stützen. Da § 29 in demBeseitigungsauftrag nicht auf Paragraph 29, NÖ Bauordnung 2014 zu stützen. Da Paragraph 29, in dem Abschnitt über die Bauausführung nach Erteilung einer Baubewilligung angesiedelt ist, ist schon in thematischer Hinsicht nicht auf diese Bestimmung zu greifen. Im Ergebnis kommt die Berufungsbehörde zu dem Schluss, dass es sich bei den im gegenständlichen und im Spruch des bekämpften Bescheides festgehaltenen Konstruktionen um Werbeanlagen handelt, die als bauliche Anlagen grundsätzlich einer Bewilligungspflicht unterliegen. Da sie auf einer in der Widmungsart Bauland-Wohngebiet festgelegten Flächenwidmung errichtet sind, stehen sie im Widerspruch mit dem geltenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde ***, sodass ein Konsens nicht erteilbar ist. Ebenso konnte die Behörde feststellen, dass diesen Anlagen ein Konsens nicht erteilt wurde. Der Abbruchauftrag ist daher zu Recht ergangen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.“ Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Der oben näher bezeichnete Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Zu den einzelnen Punkten wird ausgeführt wie folgt:
  8. DREI FAHNENMASTEN: a) Entgegen der Ansicht der belangten Behörde verbietet sich die Einordnung der unbehängten Masten als „Werbeanlagen“. Im Übrigen ist sehr wohl von bestehendem Konsens auszugehen (siehe dazu weiter unten), so dass die Frage der Definition von Werbeanlagen hier nicht weiter zu vertiefen ist. b) Den Ausführungen im bekämpften Bescheid, der das Vorliegen des Konsenses negiert, wird entgegengetreten. Hiezu wurde seitens der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren wie folgt ausgeführt: „Wie ohnehin aktenkundig erfolgte am
  9. März 2014 (bei der Erstbehörde eingelangt am
  10. März 2014) eine Bauanzeige für die Aufstellung der nunmehr verfahrensgegenständlichen drei Fahnenmasten (noch im Sinne des § 15 NÖ BO 1996).Paragraph 15, NÖ BO 1996). Am
  11. März 2014 sprach Frau MSch in Begleitung von Herrn CB, Unternehmensberater, persönlich bei der Baubehörde, nämlich bei der Sachbearbeiterin lng. S, vor und übergab die Bauanzeige (siehe Eingangsstempel der Stadtgemeinde ***, Bauamt, vom
  12. März 2014). Dabei wurde ihr seitens der genannten Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass die Anzeige in dieser Form ausreiche. Dass im Zuge einer Besprechung vom
  13. April 2014, bei welcher auch der Zeuge DI ES anwesend war, auf allfällige formelle Mängel, wie sie in der Folge von der Baubehörde unter Berufung auf § 15 Abs 2 NÖ BO ventiliert wurden,Baubehörde unter Berufung auf Paragraph 15, Absatz 2, NÖ BO ventiliert wurden, hingewiesen worden sei, entspricht nicht den Tatsachen. Tatsächlich wurden nicht nur keine Mängel aufgezeigt — allfällige Mängel hätten zwingend zu einem Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG führen müssen (vgl. Hauer-einem Verbesserungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG führen müssen vergleiche Hauer- Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, § 15 BO Anm. 21) - sondernZaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, Paragraph 15, BO Anmerkung 21) - sondern wurde vielmehr sogar die Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der Bauanzeige bestätigt. Mangels Untersagung innerhalb der Frist von 8 Wochen entsprechen die 3 Fahnenmasten sohin sehr wohl dem Konsens. Im Übrigen bestand zweifeisfrei keine Bewilligungspflicht iSd § 14 NÖ BOIm Übrigen bestand zweifeisfrei keine Bewilligungspflicht iSd Paragraph 14, NÖ BO
  14. Gem. § 15 Abs. 1 Z. 19 leg cit war sogar die Errichtung eines Carports,
  15. Gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19, leg cit war sogar die Errichtung eines Carports, das höchstens auf einer Seite geschlossen sein darf und jedenfalls in Verbindung mit dem Baugrund stehen muss – wegen Sogwirkung des Windes - nur anzeigepflichtig. Ein Carport impliziert eine höhere Gefährdung für Personen und Sachen als ein Fahnenmast, so dass auch unter diesem Aspekt (arg. a maiori) eine Subsumtion unter § 15 leg cit. zu erfolgen hat.Subsumtion unter Paragraph 15, leg cit. zu erfolgen hat. Zudem ist für die Aufstellung eines Fahnenmastes kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen iSd § 4 Z 3 leg.cit. erforderlich, weil sämtlichebautechnischen Kenntnissen iSd Paragraph 4, Ziffer 3, leg.cit. erforderlich, weil sämtliche Angaben vom Masthersteller beigestellt werden und ein Masten daher jedenfalls leichter herstellbar ist als z.B. ein Carport. Beweis: - Einvernehme MSch, per Adresse Berufungswerberin - Zeuge CB, ***, *** - Zeuge Dipl. Ing. ES, p.A. ***, *** ***, *** - wBv Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid durfte daher sehr wohl auf einen Konsens

§ 15NÖ Bau

O 1996 vertraut werden. “wohl auf einen Konsens

Paragraph 15, NÖ BauO 1996 vertraut werden. “ Vorstehendes Vorbringen bleibt unverändert aufrecht und wird nunmehr zum Vorbringen im Beschwerdeverfahren erhoben. 2. RECHTECKlGE TAFEL MIT DER AUFSCHRIFT „***“ LINKS VOM GESCHÄFTSZUGANG: Zur rechteckigen Tafel links vom Geschäftseingang (Abbildung 2) führt die belangte Behörde aus, für die Anbringung und Publizierung dieser Begriffe sei die Verwendung einer baulichen Konstruktion wie der gegenständlichen nicht erforderlich. Auch hätte die Behörde Bedenken dagegen, dass unter einem QR- Code mitsamt seiner Verlinkung zum lmpressurn der Website des Unternehmens der Berufungswerberin eine Betriebsstättenbezeichnung iSd § 66der Berufungswerberin eine Betriebsstättenbezeichnung iSd Paragraph 66 Gewerbeordnung 1994 gesehen werden könne. Wie die Berufungswerberin richtig vorbringe, benötige man zur Herstellung einer Verbindung zur Website der Berufungswerberin ein Smartphone - und in weiterer Folge wohl auch eine auf die Festplatte des Smartphones installierte application, die diesen QR-Code lesen könne. Folglich seien jene Personen, die nicht über Smartphone und application verfügen, von dieser Verbindungsherstellung ausgeschlossen. Dies könne aber nicht der Zweck der Bestimmung des § 66 Gewerbeordnung 1994könne aber nicht der Zweck der Bestimmung des Paragraph 66, Gewerbeordnung 1994 sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass

§ 17Z. 5 NÖ BO 2014 die Anbringung

Dem ist entgegenzuhalten, dass

Paragraph 17, Ziffer 5, NÖ BO 2014 die Anbringung der nach § 66 der Gewerbeordnung 1994, BGBI. Nr. 194/1994, notwendigender nach Paragraph 66, der Gewerbeordnung 1994, BGBI. Nr. 194 aus 1994,, notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten ein bewilligungs-‚ anzeige- und meldefreies Vorhaben darstellt. Nach § 66 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 sindmeldefreies Vorhaben darstellt. Nach Paragraph 66, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 sind die Gewerbetreibenden sogar verpflichtet, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Nach § 66 Abs. 2 Ieg.cit‚ hat die äußere Geschäftsbezeichnung zumindest denNach Paragraph 66, Absatz 2, Ieg.cit‚ hat die äußere Geschäftsbezeichnung zumindest den Namen des Gewerbetreibenden und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbar Schrift zu enthalten. Aus dem Terminus „zumindest“ ergibt sich zwanglos, dass der Gewerbetreibende befugt ist, über diese Mindestangaben hinauszugehen und die entsprechenden Informationen über das Unternehmen auch den Gegebenheiten des digitalen Zeitalters

zu kommunizieren – etwa in Form des von der belangten Behörde als bedenklich erachteten QR-Codes. Bei der von der Erstbehörde inkriminierten rechteckigen Tafel mit der Aufschrift „***“ links vom Geschäftszugang handelt es sich sohin um eine Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 Gewerbeordnung 1994.Geschäftsbezeichnung im Sinne des Paragraph 66, Gewerbeordnung

  1. Die Berufungswerberin ist damit nur ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen, was die Erstbehörde in unrichtiger rechtlicher Beurteilung verkannt hat. Nach der Judikatur des VwGH fehlt nämlich eine für die Erlassung eines baupoiizeilichen Auftrages notwendige gesetzliche Grundlage (Art. 18 B-VG)baupoiizeilichen Auftrages notwendige gesetzliche Grundlage (Artikel 18, B-VG) hinsichtlich Baulichkeiten, die keiner Baubewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegen. Demzufolge stellen Vorhaben im Sinne des § 17 NÖ BO keineunterliegen. Demzufolge stellen Vorhaben im Sinne des Paragraph 17, NÖ BO keine „anderen Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 Z. 3 (letzter Satz) NÖ BO 1996„anderen Vorhaben“ im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, (letzter Satz) NÖ BO 1996 (nunmehr § 35 Abs. 2 Z. 2 (letzter Satz) NÖ BO 2014) dar (vgl. dazu etwa VwGH(nunmehr Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, (letzter Satz) NÖ BO 2014) dar vergleiche dazu etwa VwGH vom
  2. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0254; VwGH vom
  3. Juni 2013, Zl. 2012/05/0187, jeweils mwN). Dass die Tafel selbst zu dem bereits seit 1995, also seit 20 Jahren (!), besteht, wurde im Bescheid der belangten Behörde in keiner Weise berücksichtigt. Bereits vor rd. 20 Jahren anlässlich der Gründung des Unternehmens der Ing. GSch GmbH war eine Werbetafel an besagtem Standort vorhanden. Die Beschwerdeführerin selbst verfügt seit 1995 über die nunmehr von der Baubehörde monierte Firmenkennzeichnung, die sohin bereits seit rund 20 Jahren dem Konsens entspricht und nicht nunmehr plötzlich – selbst wenn sich die Rechtslage gegenüber 1995 geändert haben sollte – für konsenswidrig erklärt werden kann. Der Abbruchauftrag erweist sich sohin auch insofern als nicht nachvollziehbar und rechtswidrig. Es wird nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Grund der Zweck der beabsichtigten Bewerbung den Zweck der Bezeichnung der Betriebsstätte klar überwiege. Beweis: - Einvernahme Ing. GSch, - Einvernahme MSch, beide per Adresse der Beschwerdeführerin - wBv
  4. RECHTECKlGE LEUCHT-WERBETAFEL

ABBILDUNG 3: Auch im bekämpften Bescheid ist nicht nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, worauf sich der Abbruchauftrag betreffend die rechteckige Leucht-Werbetafel

Abbildung 3 stützen soll. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit, insbesondere zum bestehenden Konsens, auf die obigen Ausführungen verwiesen.

  1. ANTRÄGE Es werden sohin gestellt folgende ANTRÄGE Das Verwaltungsgericht des Landes Niederösterreich möge
  2. eine mündliche Verhandlung anberaumen;
  3. den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vogm
  4. Mai 2015 zur Gänze ersatzlos beheben bzw. (in eventu) dahin abändern, dass der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  5. März 2015 Folge gegeben und besagter Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** aufgehoben bzw. ersatzlos behoben werde. Ing. GSch Ges.m.b.H.“ Auf Grund dieser Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht NÖ am 11.05.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Parteienvertreter, durch Verlesung des zur Entscheidung von der belangten Behörde vorgelegten Aktes, Zahl: I-Sch-5-2015, sowie des gegenständlichen Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich und durch Einholung von Befund und Gutachten eines bautechnischen Amtssachverständigen nach Durchführung eines Ortsaugenscheines. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurde ergänzend zum bisherigen schriftlichen Vorbringen in der Beschwerde ausgeführt, dass laut dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23.03.2015 auf Seite 4, betreffend die links vom Eingang zum Geschäftslokal der Beschwerdeführerin aufgestellte Werbetafel die Bewilligungsfähigkeit gegeben sei und dies im Widerspruch zur Begründung der angefochtenen Entscheidung stehe. Des Weiteren wurde ein Konvolut von Lichtbildern vorgelegt, zeigend Werbungen bzw. Werbeanlagen in unmittelbarer Nähe zum gegenständlichen Standort der Beschwerdeführerin, welche sich nicht im Widmungsgebiet „Bauland-Betriebsgebiet“ befänden, so wie auch das Geschäftslokal der Beschwerdeführerin, wobei die belangte Behörde offenbar keine Widmungswidrigkeit bisher festgestellt habe. Dieses Fotokonvolut wurde den Vertretern der belangten Behörde zur Einsichtnahme übergeben. Dazu wurde vom Vertreter der belangten Behörde vorgebracht, dass die Ausführungen auf Seite 4 des zuvor genannten Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** nicht mit Imperium behaftet seien und daher diese Ausführungen rechtlich irrelevant seien sowie, dass die auf den vorgelegten Lichtbildern ersichtlichen Werbeanlagen nicht verfahrensgegenständlich seien. Weiters wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin ein Schreiben des Ingenieurbüros ***-GmbH vom 26.03.2014 vorgelegt, wonach die verfahrensgegenständlichen Werbeanlagen bereits seit 1995 bzw. 1998 bestehen würden. Dieses Schreiben wurde ebenfalls den Vertretern der belangten Behörde zur Einsichtnahme übergeben. Dazu wurde vom Vertreter der belangten Behörde vorgebracht, dass gegenständliche Werbeanlagen mit ca. März 2014 aktenkundig geworden seien. Zeitlich davor liegende Gegebenheiten seien für das Verfahren nicht relevant. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass baubehördliche Konsense nicht ersessen werden könnten. Die verfahrensgegenständliche Aktenangelegenheit sei der Baubehörde erstmalig mit Schreiben vom
  6. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht worden. Darauf wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin repliziert, dass die gegenständlichen Werbeanlagen der Baubehörde bereits seit den 90-er Jahren bekannt seien. Darüber hinaus werde in der angefochtenen Entscheidung auf Seite 8 auf den Verordnungstext zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** verwiesen. Aus rechtlicher Vorsicht werde die ordnungsgemäße Kundmachung dieses Verordnungstextes in Zweifel gezogen. Es sei auch nicht ersichtlich, von wann diese Verordnung datieren solle. Im Rahmen der Verhandlung wurde ein Ortsaugenschein am Standort des gegenständlichen Geschäftslokals der Beschwerdeführerin in der ***, in *** durchgeführt, wobei die gegenständlichen Werbeanlagen in Augenschein genommen wurden. Daraufhin erstattete der Amtssachverständige für Bautechnik nachstehenden Befund und nachstehendes Gutachten zu der Frage, ob für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Werbeanlagen wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und ob sich durch deren Errichtung Gefahren für Sachen oder Menschen oder Nachbarrechte im Sinne des § 6 NÖ BauO ergeben können:Daraufhin erstattete der Amtssachverständige für Bautechnik nachstehenden Befund und nachstehendes Gutachten zu der Frage, ob für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Werbeanlagen wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und ob sich durch deren Errichtung Gefahren für Sachen oder Menschen oder Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO ergeben können: „Aus bautechnischer Sicht ist festzuhalten, dass es sich bei den heute vorgefundenen Konstruktionen um bauliche Anlagen im Sinne des NÖ Baurechtes handelt. Rechts vom Haupteingang befindet sich eine Stahlkonstruktion aus Formrohr, die über Eisenplatten und einer Schraubverbindung mit einer bestehenden Stahlbetonstützkonstruktion verbunden sind. Am oberen Ende dieses Formrohres befindet sich eine Werbeanlage, die einen flächigen Körper darstellt. Links vom Hauptzugang befindet sich eine weitere Werbeanlage, die auf zwei Stahlrohren, Formrohren aufgesetzt ist. Diese Formrohre sind mit jeweils zwei Schraubverbindungen an einer dahinter liegenden Stahlbetonstützwand befestigt. Die darauf aufgesetzte Werbeanlage bildet einen flächigen Körper. Im Bereich der angrenzenden Feuermauer befinden sich drei Fahnenmasten, die am heutigen Tage mit Fahnen bestückt sind. Laut Aussage erfolgte die Fundierung dieser Fahnenmaste mit sogenannten Erddübeln, die in den Untergrund verschraubt wurden. In diese Erddübeln (Hülsen) wurden Aluminiumrohre als Fahnenmasten eingesetzt. Alle drei Anlagen sind mit dem Untergrund kraftschlüssig verbunden, die Fahnenmasten über die bereits erwähnten Erddübeln, die beiden anderen Werbeanlagen über eine Schraubverbindung mit einer bestehenden Stützkonstruktion (Stahlbetonwand), wo die auftretenden Kräfte in den Untergrund kraftschlüssig abgeleitet werden sollen. Bezüglich der erforderlichen bautechnischen Kenntnisse ist festzuhalten, dass durch die Fahnen als auch durch die flächigen Werbeanlagen jedenfalls die am Standort aufzutretenden Windlasten zu berücksichtigen sind. Um diese Bemessen zu können, bedarf es eines hiezu befugten Fachmannes, der die auftretenden Winddruck- und Windsogkräfte ermittelt und aufgrund dieser Ergebnisse die dementsprechende Dimensionierung der tragenden Bauteile und der Befestigungselemente vornimmt. Auch die Herstellung einer solchen Konstruktion erfordert wesentliche fachtechnische Kenntnisse, insbesondere die Wahl der Verankerung in den Stahlbetonwänden (Dübel), die dafür erforderlichen Gewindeschrauben und auch die verschweißte Plattenkonstruktionen. Bei unsachgemäßer Bemessung einer solchen Konstruktion ist eine Gefahr für Leib und Leben und Personen jedenfalls nicht auszuschließen.“ Ergänzende Fragen an den Amtssachverständigen wurden von den Parteienvertretern nicht gestellt. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurde noch ergänzend vorgebracht, dass sich an der Örtlichkeit ***, *** und *** jene Werbeanlagen befänden, die auf den vorgelegten Lichtbildern zu sehen seien. Es handle sich um die Firmen „***“, „***“ und „***“. Ansonsten wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Von den Vertretern der belangten Behörde wurde kein weiteres Vorbringen erstattet und auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie auf das Vorbringen in der heutigen Verhandlung verwiesen. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls kein ergänzendes Vorbringen erstattet und auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin hat auf der Liegenschaft EZ ***, Gst.Nr. ***, KG ***, mit der Adresse ***, ***, die auf den oben zu sehenden Lichtbildern dargestellten und mit roten Pfeilen markierten Anlagen, nämlich drei Fahnenmasten und jeweils eine rechts und links vom Eingang des dort befindlichen Geschäftslokals montierte, rechteckige Leucht-Reklametafel mit den Maßen 1,5 m mal 1,0 m bzw. 1,20 m mal 0,80 m errichtet und ist deren Eigentümerin. Der genaue Zeitpunkt der Errichtung dieser Anlagen ist nicht feststellbar. Die Anlage rechts vom Haupteingang besteht aus einer Stahlkonstruktion aus Formrohr, die über Eisenplatten und einer Schraubverbindung mit einer bestehenden Stahlbetonstützkonstruktion verbunden ist. Am oberen Ende dieses Formrohres befindet sich eine Werbeanlage, die einen flächigen Körper darstellt. Die Anlage links vom Hauptzugang ist auf zwei Stahlrohren, Formrohren aufgesetzt. Diese Formrohre sind mit jeweils zwei Schraubverbindungen an einer dahinter liegenden Stahlbetonstützwand befestigt. Die darauf aufgesetzte Werbeanlage bildet einen flächigen Körper. Im Bereich der angrenzenden Feuermauer befinden sich drei Fahnenmasten, die am Tag des Ortsaugenscheines mit Fahnen bestückt waren. Die Fundierung dieser Fahnenmaste erfolgt mit sogenannten Erddübeln, die in den Untergrund verschraubt wurden. In diese Erddübeln (Hülsen) wurden Aluminiumrohre als Fahnenmasten eingesetzt. Alle drei Anlagen sind mit dem Untergrund kraftschlüssig verbunden, die Fahnenmasten über die bereits erwähnten Erddübeln, die beiden anderen Werbeanlagen über eine Schraubverbindung mit einer bestehenden Stützkonstruktion (Stahlbetonwand), wo die auftretenden Kräfte in den Untergrund kraftschlüssig abgeleitet werden sollen. Durch die Fahnen und die flächigen Werbeanlagen sind jedenfalls die am Standort auftretenden Windlasten zu berücksichtigen. Um diese Bemessen zu können, bedarf es eines hiezu befugten Fachmannes, der die auftretenden Winddruck- und Windsogkräfte ermittelt und aufgrund dieser Ergebnisse die dementsprechende Dimensionierung der tragenden Bauteile und der Befestigungselemente vornimmt. Für die fachgerechte Herstellung der gegenständlichen Anlagen sind wesentliche fachtechnische Kenntnisse erforderlich, insbesondere was die Wahl der Verankerung in den Stahlbetonwänden (Dübel), die dafür erforderlichen Gewindeschrauben und auch die verschweißte Plattenkonstruktionen betrifft. Bei unsachgemäßer Bemessung einer solchen Konstruktion ist eine Gefahr für Leib und Leben und Personen jedenfalls nicht auszuschließen. Eine Baubewilligung wurde der Beschwerdeführerin für die Errichtung der gegenständlichen Anlagen bis dato nicht erteilt. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass die Eigentümerschaft der Beschwerdeführerin an den gegenständlichen Anlagen, deren Standort und Ausmaße im gesamten Verfahren unbestritten geblieben sind. Unbestritten geblieben sind auch die Ausführungen des Sachverständigen im Zuge des Ortsaugenscheines betreffend die Konstruktion und kraftschlüssige Verbindung der Anlagen. Diese Ausführungen gründen sich zum Teil auch auf Aussagen des, als Parteienverteter an der Verhandlung teilnehmenden handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, insbesondere was die kraftschlüssige Verbindung der Fahnenmasten mit dem Boden betrifft. Dass für die fachgerechte Herstellung der gegenständlichen Anlagen wesentliche fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind, ist dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen zu entnehmen. Die dazu ergangenen Ausführungen im Rahmen der Verhandlung sind ebenfalls unwidersprochen geblieben. Dass der Beschwerdeführerin für die Errichtung der gegenständlichen Anlagen keine Baubewilligung erteilt wurde, ist unbestritten und wurde von dieser nicht einmal behauptet. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen wie folgt: § 4 Z 3 und 4 NÖ Bauordnung 1996 und die gleichlautenden Z 6 und 7 des § 4 NÖ Bauordnung 2014 bestimmen:Paragraph 4, Ziffer 3 und 4 NÖ Bauordnung 1996 und die gleichlautenden Ziffer 6 und 7 des Paragraph 4, NÖ Bauordnung 2014 bestimmen: Z
  7. Bzw. Z. 7.: „Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;“Ziffer 3, Bzw. Ziffer 7 Punkt :, „Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;“ Z.
  8. Bzw. Z. 6.: „bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;“Ziffer 4, Bzw. Ziffer 6 Punkt :, „bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;“

§ 14

Z 2 NÖ Bauordnung 1996 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten, einer Baubewilligung.

§ 14

Z 2 NÖ Bauordnung 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.

§ 70Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Ungeachtet des Zeitpunkts, den man als Einleitung des gegenständlichen Verfahrens betreffend die Erteilung des baupolizeilichen Auftrages heranziehen möchte, ist auf Grund der eben zitierten Bestimmung § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden.Ungeachtet des Zeitpunkts, den man als Einleitung des gegenständlichen Verfahrens betreffend die Erteilung des baupolizeilichen Auftrages heranziehen möchte, ist auf Grund der eben zitierten Bestimmung Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden. Sowohl nach den Bestimmungen des § 4 Z 3 und 4 NÖ Bauordnung 1996 als auch nach § 4 Z 6 und 7 NÖ Bauordnung 2014 handelt es sich bei den gegenständlichen und auf den obigen Lichtbildern dargestellten Fahnenmasten und Leuchtreklametafeln um bauliche Anlagen.Sowohl nach den Bestimmungen des Paragraph 4, Ziffer 3 und 4 NÖ Bauordnung 1996 als auch nach Paragraph 4, Ziffer 6 und 7 NÖ Bauordnung 2014 handelt es sich bei den gegenständlichen und auf den obigen Lichtbildern dargestellten Fahnenmasten und Leuchtreklametafeln um bauliche Anlagen. Diese sind laut Gutachten kraftschlüssig mit dem Boden verbunden und erfordert deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen. Jedenfalls nach § 14 Z 2 NÖ Bauordnung in der derzeit geltenden Fassung, aber auch nach der Bauordnung 1996 bedarf es für die Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, da, wie vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, bei unsachgemäßer Bemessung eine Gefährdung von Personen entstehen kann. Jedenfalls nach Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung in der derzeit geltenden Fassung, aber auch nach der Bauordnung 1996 bedarf es für die Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, da, wie vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, bei unsachgemäßer Bemessung eine Gefährdung von Personen entstehen kann. Dass die Errichtung von Carports nach § 15 Abs. 1 Z 19 NÖ Bauordnung 2014 nur anzeigepflichtig ist, sagt über die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Fahnenmasten und Reklametafeln nichts aus. Dass die Errichtung von Carports nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19, NÖ Bauordnung 2014 nur anzeigepflichtig ist, sagt über die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Fahnenmasten und Reklametafeln nichts aus. Anzeigepflichtige Bauvorhaben sind in § 15 leg. cit. taxativ aufgezählt und ist eine, durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke nicht erkennbar.Anzeigepflichtige Bauvorhaben sind in Paragraph 15, leg. cit. taxativ aufgezählt und ist eine, durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke nicht erkennbar. Da auch hinsichtlich der Errichtung der Fahnenmaste eine Bewilligungspflicht besteht, ist es unbeachtlich, ob allenfalls eine Anzeige erstattet wurde und eine Untersagung nicht erfolgte. Ein Konsens kann somit nicht bestehen. Ein solcher kann, wie die belangte Behörde richtig ausführt, auch nicht ersessen werden, da

§ 23Abs. 1 Bau

O 1996 und 2014 die Baubewilligung schriftlich durch Bescheid zu erteilen ist.Ein solcher kann, wie die belangte Behörde richtig ausführt, auch nicht ersessen werden, da

Paragraph 23, Absatz eins, BauO 1996 und 2014 die Baubewilligung schriftlich durch Bescheid zu erteilen ist. Ein konsenslos errichtetes Bauwerk kann somit durch durch Zeitablauf nicht zu einem konsensgemäß errichteten Bauwerk werden, weshalb der genaue Zeitpunkt der Herstellung der gegenständlichen Anlagen nicht von Bedeutung ist. Unbestrittener Weise wurde keine Baubewilligung erteilt. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Leuchtreklametafeln eine Betriebsbezeichnung im Sinne des § 66 Abs. 2 GewO darstellen und somit

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Leuchtreklametafeln eine Betriebsbezeichnung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, GewO darstellen und somit

§ 17Abs. 1 Z 6 NÖ Bau

O ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben sind, ist anzumerken, dass diese Ausnahme voraussetzt, dass die Geschäftsbezeichnung keine Werbung enthält.Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ BauO ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben sind, ist anzumerken, dass diese Ausnahme voraussetzt, dass die Geschäftsbezeichnung keine Werbung enthält. Wie die oben eingefügten Lichtbilder deutlich erkenn lassen, wird auf den Werbeanlagen die Aufschrift „actual“ in einer die gesamte bildliche Darstellung dominierenden Art und Weise präsentiert, wohingegen der gesamte Firmenwortlaut, entgegen der Bestimmungen der §§ 66 iVm 63 GewO, der Beschwerdeführerin nicht zu lesen ist und auch die Aufschrift „***“ in nur untergeordneter Art dargestellt wird.Wie die oben eingefügten Lichtbilder deutlich erkenn lassen, wird auf den Werbeanlagen die Aufschrift „actual“ in einer die gesamte bildliche Darstellung dominierenden Art und Weise präsentiert, wohingegen der gesamte Firmenwortlaut, entgegen der Bestimmungen der Paragraphen 66, in Verbindung mit 63 GewO, der Beschwerdeführerin nicht zu lesen ist und auch die Aufschrift „***“ in nur untergeordneter Art dargestellt wird. Selbst wenn man vom unvollständigen Firmenwortlaut absehen wollte, steht der Werbezweck in Form eines Hinweises auf ein bestimmtes Produkt, nämlich Fenster des Unternehmens „***“ wesentlich im Vordergrund. Auch die Ausmaße der Anlagen gehen über das für Betriebsbezeichnungen im Sinne des § 66 GewO gewöhnliche Maß hinaus.Auch die Ausmaße der Anlagen gehen über das für Betriebsbezeichnungen im Sinne des Paragraph 66, GewO gewöhnliche Maß hinaus. Auf Grund der vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellten Konstruktion und Montageart der gegenständlichen baulichen Anlagen erscheint die spruchgemäß festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes als jedenfalls angemessen. Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können.

§ 76Abs.

2 2. Satz AVG belasten den Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amtshandlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014, § 76 Rz 51). Nachdem die Beschwerdeführerin einen konsenslosen Zustand hergestellt hat, sind Kommissionsgebühren vorzuschreiben.Nach Paragraph 17, VwGVG sind die Paragraphen 75, ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können.

Paragraph 76, Absatz 2, 2. Satz AVG belasten den Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amtshandlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014, Paragraph 76, Rz 51). Nachdem die Beschwerdeführerin einen konsenslosen Zustand hergestellt hat, sind Kommissionsgebühren vorzuschreiben.

§ 1Abs.

1, erster Satz NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, werden die Kommissionsgebühren, die

§ 76

und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, mit 13,80 Euro für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt.

Paragraph eins, Absatz eins,, erster Satz NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, werden die Kommissionsgebühren, die

Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, mit 13,80 Euro für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Die Verhandlung wurde um 09.00 Uhr wegen der Notwendigkeit der Durchführung eines Ortsaugenscheins im Gemeindegebiet *** auf der Bezirkshauptmannschaft Mödling, somit außerhalb des Sitzes des erkennenden Gerichts, begonnen und endete nach Durchführung des Ortsaugenscheines um 09.47 Uhr. Es waren zwei Amtsorgane (Amtssachverständiger, Richter) anwesend. Es ergeben sich somit Kommissionsgebühren in der spruchgemäß festgesetzten Höhe für 2 angefangene halbe Stunden und 2 Amtsorgane. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.668.001.2015

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