RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1225/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn RZ, ***, ***, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 13.10.2015, GZ. MES1-F-07419/003, betreffend Befristung und Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Mandatsbescheid vom 11.03.2015, GZ. MES1-F-07419/003, entzog die Bezirkshauptmannschaft Melk (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt
- die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F bis einschließlich 05.09.2015 und ordnete die Verwaltungsbehörde in den Spruchpunkten
- und
- begleitende Maßnahmen (Unterziehung einer Nachschulung, Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Lenken der Kraftfahrzeuge der angeführten Klassen jeweils innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit) an. Nach dagegen vom Beschwerdeführer erhobener Vorstellung vom 17.03.2015 bestätigte die Verwaltungsbehörde diesen Mandatsbescheid mit Bescheid vom 01.09.2015, GZ. MES1-F-07419/
- Begründend führte die Verwaltungsbehörde in diesen Bescheiden aus, dass der Beschwerdeführer am 05.03.2015 den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hätte und am 05.03.2015 um 20:50 Uhr die Durchführung eines Alkotests verweigert hätte. Der Beschwerdeführer gelte demnach als verkehrsunzuverlässig und seien die verhängten Maßnahmen erforderlich, um die Allgemeinheit zu schützen. Unter Zugrundelegung der verkehrspsychologischen Stellungnahme des Mag. WS vom 27.09.2015 sowie von Laborbefunden vom 21.09.2015 und vom 05.10.2015 erstattete der Amtsarzt Dr. med. univ. GH das amtsärztliche Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz vom 09.10.2015 dahingehend, dass der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befristet geeignet auf 1 Jahr unter Erteilung der Auflagen von Kontrolluntersuchungen „auf CDT und GGT alle 4 Monate und Vorlage des jeweiligen Laborergebnisses ad A5“ geeignet sei. Dies begründete der Amtsarzt damit, dass das CDT im Referenzbereich liege und laut verkehrspsychologischer Untersuchung der Beschwerdeführer bedingt geeignet sei. Bezüglich der Tatsache, überhaupt gelenkt zu haben, würden offenbar Auffassungsunterschiede der Beteiligten bestehen; der Amtsarzt könne allerdings nur die von der Behörde vorgelegten medizinischen Fragestellungen beantworten und die würden jedenfalls dahingehend lauten, dass im Moment die gesundheitliche Beurteilung bezüglich des Lenkens eines KFZ festzustellen sei; eine juristische Beurteilung sei nicht Angelegenheit des Amtsarztes, was mit dem Betroffenen ausführlich erläutert worden wäre.Unter Zugrundelegung der verkehrspsychologischen Stellungnahme des , Mag. WS vom 27.09.2015 sowie von Laborbefunden vom 21.09.2015 und vom 05.10.2015 erstattete der Amtsarzt Dr. med. univ. GH das amtsärztliche Gutachten nach Paragraph 8, Führerscheingesetz vom 09.10.2015 dahingehend, dass der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befristet geeignet auf 1 Jahr unter Erteilung der Auflagen von Kontrolluntersuchungen „auf CDT und GGT alle 4 Monate und Vorlage des jeweiligen Laborergebnisses ad A5“ geeignet sei. Dies begründete der Amtsarzt damit, dass das CDT im Referenzbereich liege und laut verkehrspsychologischer Untersuchung der Beschwerdeführer bedingt geeignet sei. Bezüglich der Tatsache, überhaupt gelenkt zu haben, würden offenbar Auffassungsunterschiede der Beteiligten bestehen; der Amtsarzt könne allerdings nur die von der Behörde vorgelegten medizinischen Fragestellungen beantworten und die würden jedenfalls dahingehend lauten, dass im Moment die gesundheitliche Beurteilung bezüglich des Lenkens eines KFZ festzustellen sei; eine juristische Beurteilung sei nicht Angelegenheit des Amtsarztes, was mit dem Betroffenen ausführlich erläutert worden wäre. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 13.10.2015, GZ. MES1-F-07419/003 befristete die Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F bis zum 09.10.2016 und schränkte weiters die Verwaltungsbehörde die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der eben angeführten Klassen durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen ein: „CDT und GGT alle 4 Monate und Vorlage des Laborergebnisses ad A5“. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 13.10.2015, , GZ. MES1-F-07419/003 befristete die Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F bis zum 09.10.2016 und schränkte weiters die Verwaltungsbehörde die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der eben angeführten Klassen durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen ein: „CDT und GGT alle 4 Monate und Vorlage des Laborergebnisses ad A5“. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass sich diese spruchgemäßen Einschränkungen der Lenkberechtigung aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 09.10.2015 ergeben würden. Dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht worden und sei ihm die Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht hätte. Auf Grund des Vorliegens schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens sei daher unter Zugrundelegung des § 24 Abs. 1 FSG spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass sich diese spruchgemäßen Einschränkungen der Lenkberechtigung aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 09.10.2015 ergeben würden. Dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht worden und sei ihm die Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht hätte. Auf Grund des Vorliegens schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens sei daher unter Zugrundelegung des Paragraph 24, Absatz eins, FSG spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner durch seine Rechtsvertreterin, der Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, erhobenen Beschwerde vom 09.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid aufheben und ersatzlos beheben sowie das gegenüber dem Beschwerdeführer geführte Verfahren vollständig zur Einstellung bringen und von der Anordnung von Kontrolluntersuchungen sowie der Erteilung der Auflage zur Vorlage der Laborergebnisse absehen und die Lenkberechtigung unbefristet erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben, die in einem beantragten Beweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, welche ausdrücklich beantragt werde, durchführen und das gegenüber dem Beschwerdeführer geführte Verfahren vollständig zur Einstellung bringen und von der Anordnung von Kontrolluntersuchungen sowie der Erteilung der Auflage zur Vorlage der Laborergebnisse absehen und die Lenkberechtigung unbefristet erteilen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der angefochtene Bescheid in Folge unrichtiger und unvollständiger Tatsachenfeststellungen, erheblicher Verfahrensmängel, unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Feststellungsmängeln auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig sei und daher der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt werde. Die behördlichen Feststellungen bereits zum objektiven Tatbestand seien unrichtig und sei die Verwaltungsbehörde diesbezüglich ihrer gebotenen Wahrheitserforschungspflicht zum objektiven Tatbestand insgesamt nicht nachgekommen. Unrichtig sei, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben wären. Das amtsärztliche Gutachten, worauf die Verwaltungsbehörde Bezug nehme, sei in keinster Weise begründet und auch nicht nachvollziehbar. Seitens des Amtssachverständigen sei auch nur angeführt worden, dass die CDT-Werte im Referenzbereich liegen würden, sodass auch diesbezüglich keine wie immer geartete Veranlassung bestehe, dem Beschwerdeführer Kontrolluntersuchungen aufzuerlegen. Es würden sich in der amtsärztlichen Stellungnahme auch keinerlei Hinweise darauf finden, die eine Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten. Seitens des Amtssachverständigen sei auch nur angeführt worden, dass die , CDT-Werte im Referenzbereich liegen würden, sodass auch diesbezüglich keine wie immer geartete Veranlassung bestehe, dem Beschwerdeführer Kontrolluntersuchungen aufzuerlegen. Es würden sich in der amtsärztlichen Stellungnahme auch keinerlei Hinweise darauf finden, die eine Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten. Es sei sohin auch nicht nachvollziehbar, warum beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht vorliegend sein sollten und fehle es an jeglicher schlüssiger Begründung hiefür. Faktum sei weiters, dass die vom Amtssachverständigen angeführt angebliche Verweigerung des Beschwerdeführers auch nicht rechtskräftig festgestellt worden sei. Es würden sohin die Voraussetzungen für eine Befristung der Lenkberechtigung, insbesondere für die beabsichtige Dauer, sowie für die auferlegten Kontrolluntersuchungen insgesamt nicht vorliegen und mangle es dem Beschwerdeführer gegenüber bereits am Vorliegen sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale und Grundlagen hiefür. Der Beschwerdeführer beantragte zum Beweis seines Vorbringens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Beischaffung des Behördenaktes, die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Einvernahme namhaft zu machender Zeugen. Hätte die Verwaltungsbehörde eben diese Beweisanträge durchgeführt, wäre die Verwaltungsbehörde nach Auffassung des Beschwerdeführers zum rechtlichen Ergebnis gekommen, dass es gegenüber dem Beschwerdeführer an sämtlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen und Voraussetzungen für eine Befristung der Lenkberechtigung, insbesondere im vorgenommen Ausmaß, mangle, was auch für die Anordnung von Kontrolluntersuchungen gelte. Es gebe keinerlei wie immer geartete Gründe, an der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 13.11.2015 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. MES1-F-07419/003 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Schreiben vom 13.11.2015 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur , Zl. MES1-F-07419/003 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Schreiben vom 08.02.2016 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Amtsarzt Dr. univ. med. GH unter nochmaligen Anschluss der wesentlichen Aktenbestandteile mit der Ergänzung seines amtsärztlichen Sachverständigengutachtens zu folgenden Fragestellungen:
- Auf welche Grundlagen und Begründung stützt sich Ihr Gutachten, wonach lediglich eine gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die angeführten Klassen für die Dauer von 1 Jahr ab 09.10.2015 besteht? Ist davon auszugehen, bejahendenfalls warum, dass eine gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken für Kraftfahrzeuge der angeführten Klassen nur für dieses Ausmaß vorhanden ist? Ist damit zu rechnen und bejahendenfalls warum, dass im relevanten Ausmaß mit einer einschränkenden Verschlechterung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zu rechnen ist?
- Auf welche Grundlagen stützt sich ihre Auffassung, dass eine Kontrolluntersuchung auf CDT alle 4 Monate stattzufinden hat, dies unter Zugrundelegung dessen, dass das CDT im Referenzbereich liegt?
- Auf welche Grundlagen stützt sich ihre Einschätzung, dass eine Kontrolluntersuchung auf GGT alle 4 Monate stattzufinden hat?
- Was ist unter „Vorlage des jeweiligen Laborergebnisses ad A5“ zu verstehen und auf welche Grundlage stützt sich Ihre diesbezügliche Einschätzung?
- Ist in amtsärztlicher Hinsicht von Bedeutung, dass mittlerweile dem Beschwerdeführer rechtskräftig die Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der angeführten Klassen bis einschließlich 05.09.2015 unter Anordnung begleitender Maßnahmen (Nachschulung, amtsärztliches Gutachten, verkehrspsychologische Stellungnahme) den in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 27.09.2015 angesprochenen Vorfall vom 05.03.2015 betreffend entzogen wurde (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.12.2015, GZ LVwG-AV-1075/001-2015)? Mit Stellungnahme vom
- März 2016 erstatte daraufhin der Amtsarzt Dr. med. univ. GH nach Befunderstattung und Aktenstudium zur Beantwortung dieser Fragen nachstehendes Gutachten: „Stellungnahme zu Frage 1: Die Vermutung die vom Amtsarzt bezüglich schädlichen Alkoholgebrauchs geäußert wird stützt sich sohin auf folgende vorliegende Angaben. ● 3 Vordelikte in Bezug auf Alkohol (anamnestisch in der VPU beschrieben ) ● Ergebnis der verkehrspsychologischen Begutachtung (Eignungsmäßiger Grenzfall) ● Negierung und Verleugnungstendenzen in Bezug auf Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand ● Kontrollverweigerungstendenzen bezüglich Laborparameter anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung Medizinisch ist die wesentliche Frage ob ein schädlicher chron. Alkoholgebrauch vorliegt durch den Amtsarzt ad hoc nicht entscheidbar, schlichtweg weil der alles entscheidende alleinige Parameter nicht existent ist. Die Anamnese kann aufgrund der geringen Validität bezüglich tatsächlichem Alkoholkonsum kaum zur Entscheidung beitragen. Der Amtsarzt kennt letztlich das Ergebnis erst nach der Verlaufskontrolle die als Auflage erteilt wurde. Zum Zeitpunkt der Untersuchung liegen beim Beschwerdeführer keine medizinischen Gründe vor, die gegen die Wiedererteilung der Lenkerberechtigung aus gesundheitlichen Gründen sprechen. Auflagen wurden nicht erteilt weil angenommen werden muss das eine gesundheitliche Eignung nur für 1 Jahr bestehen wird, sondern um darüber Klarheit zu erlangen inwieweit über einen längeren Zeitraum der Alkoholgebrauch sich gestaltet. Eine medizinisch begründbare Aussage für die Zukunft über den Gesundheitszustand eines Menschen ist generell eine Betrachtung von Wahrscheinlichkeiten an der Referenzpopulation, für den Einzelfall ist es immer eine Ja /Nein Entscheidung. (Anschaulich formuliert: Die Wahrscheinlichkeit in Österreich an Tollwut zu sterben ist äußerst gering, werde ich allerdings von einem tollwütigen Tier gebissen und suche keinen Arzt auf um eine Simultanimpfung sowie eine Wundversorgung zu beginnen hilft mir diese Wahrscheinlichkeit gar nichts, denn der tatsächliche Ausbruch der Erkrankung ist zu 100 % letal, es gibt keine Hoffnung auf Abwendung des tödlichen Ausganges.) Das bedeutet konkret, dass auch der Amtsarzt zum Untersuchungszeitpunkt nicht wissen kann ob Herr RZ in 1 Jahr unter Umständen völlig abstinent sein wird oder eine schwere Alkoholabhängigkeit mit lebensbedrohlichen Organschäden aufweist oder sich irgendwo klinisch dazwischen befinden wird. Das sind alles Vermutungen in die eine oder andere Richtung und beruhen letztlich auf persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen des Untersuchers und sind somit mehr oder weniger wahrscheinlich, bzw. handelt es sich um Erwartungshaltungen - das ist aber hier nicht die konkrete Fragestellung, die es bestmöglich - vor allem auch im Hinblick auf alle anderen Verkehrsteilnehmer - zu beantworten gilt. Des weiteren wird vom Amtsarzt wie oftmals vermutet nicht die Abstinenz per se gefordert, der private Konsum ist für den Amtsarzt nur dann relevant wenn dieser sich derart gestaltet, das es zum teilweisen oder völligen Kontrollverlustes kommt und so wiederum ein Lenken in alkoholisiertem Zustand geradezu zu erwarten ist. Der medizinische Sinn der Auflagen ist eben der, darüber mit den zur Verfügung stehenden Methoden unter Abwägung der Zumutbarkeit und der daraus natürlich auch entstehenden Kosten für den Beschwerdeführer zu einer nachvollziehbaren Aussage ( Diagnose ) zu gelangen. Befristung und Nachuntersuchung sind bei Erteilung von Auflagen - soweit ich das als juristisch nicht ausgebildeter Sachverständiger erkennen kann - durch den Gesetzgeber sehr klar formuliert. Der Grund der Befristung liegt also nicht darin allenfalls zu vermuten der Betroffene sei in 1 Jahr gesundheitlich nicht mehr in der Lage ein KFZ zu lenken, das kann niemand vorhersehen , es entspricht lediglich dem Willen des Gesetzgebers unter den gegebenen Umständen eine Auflage nicht alleine, also letztlich ohne definierte Zeitdauer und ohne eine Nachuntersuchung zu formulieren in der dann auch die vorliegenden Ergebnisse der Auflage zu beurteilen sind. Medizinisch ist es im vorliegenden Fall völlig irrelevant ob eine zeitliche Befristung der Lenkerberechtigung auferlegt wird, das führt zu keiner Erweiterung der Erkenntnisse bezüglich der Frage ob ein schädlicher Alkoholkonsum mit Kontrollverlust vorliegt oder ob dies nicht der Fall ist. Der Amtsarzt folgt hier lediglich den bestehenden gesetzlichen Vorschriften die unabhängig von der medizinischen Beurteilung eben auch zu berücksichtigen sind. Zit aus RIS, Gesamte Rechtsvorschrift für Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Fassung vom 17.02.2016 (Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV) StF: BGBl. II Nr. 322/1997 (CELEX-Nr.: 391L0439, 396L0047, 397L0026))(Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, (CELEX-Nr.: 391L0439, 396L0047, 397L0026)) § 2.
(1)Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
(1)bis
(4)Paragraph 2,
(1)Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
(1)bis
(4)Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden. Werden in den Fällen der Paragraphen 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden. In § 5
(4)wird dezidiert auf die Alkoholabhängigkeit eingegangen.In Paragraph 5,
(4)wird dezidiert auf die Alkoholabhängigkeit eingegangen. § 5.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten Paragraph 5,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie: 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie:
- a)Alkoholabhängigkeit oder
- b)andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten Stellungnahme zu Frage 2: Das Transferrin ist ein Protein welches in der Leber erzeugt wird und dem Transport von Eisenatomen im Körper über das Blut als Transportvehikel dient. Eisen als lebensnotwendiges Element ist allerdings giftig für Zellen weshalb es im Körper dafür definierte Proteine gibt mit denen es transportiert und innerhalb von Zellen so gespeichert wird das es diese giftige Eigenschaft nicht oder weitestgehend nicht entfalten kann. Unter Alkoholeinfluß ändert sich die molekulare Struktur dieses Proteins, dies kann man meßtechnisch auf verschiedenen Wegen quantifizieren. Die Menge an verändertem Transferrin CDT ( = Carbohydrat defizientes Transferrin ) wird zu diesem Behufe der Gesamtmenge gegenübergestellt und in Prozent angegeben Je nach Meßmethode unterscheiden sich die Cut off Werte ( Entscheidungswerte ) ab der ein erhöhter ( schädlicher ) Alkoholkonsum anzunehmen ist. Derzeit kommt es beim täglichen Genuß von 60 g Alkohol über einen Zeitraum von wenigstens einer Woche zu meßbaren Veränderungen des Transferrins und damit des CDT. Ein CDT von „Null“ ist auch für den Gesunden nicht erreichbar da physiologischerweise bereits Transferrinmoleküle vorkommen deren Zuckerketten vermindert sind oder gänzlich fehlen ohne dass dies einen Krankheitswert hätte, höchste je gemessene CDT Werte bewegen sich im Bereich von 48 und 49 %. Das CDT besitzt eine Halbwertszeit von etwa 14 Tagen. Nach dieser Zeit sind also die Hälfte der im Blut sich befindlichen Transferrin Moleküle bereits neu synthetisiert und folglich bei völliger Alkoholkarenz theoretisch auf etwa 50 % des Ausgangswertes unter Alkoholkonsum abgefallen. In praxi ist es etwas weniger da es einen CDT Wert von Null nicht gibt. Eine medizinisch wissenschaftliche Antwort auf die Frage wie oft ein Laborparameter zu bestimmen ist hängt vom klinischen Zustand des Betroffenen sowie von der Halbwertszeit des Parameters ab. Für akut Kranke kann das mehrmals täglich ( Gerinnung, Blutbild, Blutgase ) erforderlich sein, bei Kontrolle von Schilddrüsenmedikation oder Antiepileptika kann das Intervall Wochen bis Monate betragen. Im vorliegenden Fall ist es erforderlich einen möglichen schädlichen Alkoholgebrauch zu erfassen und die zwischen den Bestimmungen liegenden Intervalle derart zu gestalten das eine Beurteilung noch sinnvoll möglich ist und andererseits auch darauf zu achten dass die Verhältnismäßigkeit der Auflage – es entstehen dadurch ja für den Beschwerdeführer auch Kosten – in Vergleich zum Erkenntnisgewinn gewahrt wird. Praktikable Intervalle bewegen sich aufgrund ärztlicher Erfahrung zwischen 2 – 4 Monaten. 6 Monate sind zu lang als Intervall zu betrachten da es hier im Intervall für einen Zeitraum von ( je nach Höhe des schädlichen Konsums ) etwa 3 – 4 Monaten zu einem erheblichen Konsum kommen kann ohne das dies messtechnisch erfasst werden könnte. Würde man 1 Jahr als Intervall wählen dann ist der Erkenntnisgewinn zu vernachlässigen, aus medizinischer Sicht kann man unter diesen Bedingungen auch gleich auf eine CDT Bestimmung verzichten, da eine Longitudinalbeurteilung so nicht mehr sinnvoll möglich ist. Die diagnostische Sensitivität der CDT Bestimmung liegt bei etwa 95 %, d.h. Von hundert Alkoholkranken werden 95 durch den Test auch als tatsächlich krank ( richtig positiv ) erkannt, dementsprechend werden 5 als nicht krank ausgewiesen, also fälschlich als gesund eingestuft. ( falsch negativ ). Für die klinische Praxis bedeutet dies das CDT derzeit der beste Marker ist um chronischen ( schädlichen ) Alkoholmissbrauch über einen längeren Zeitraum ( Wochen ) mit großer Sicherheit ( 95 % ) laborchemisch zu erkennen. Stellungnahme zu Frage 3: GGT ( γ-Glutamyltransferase) ist ein Enzym ( Biologischer Katalysator ) welches den Transfer der Aminosäure Glutamin von einem Peptid ( Eiweiß aus wenigen Aminosäuren bestehend ) zum anderen regelt. Enzyme sind Stoffe ( in der Regel Eiweißstoffe ) die in der Lage sind chemische Reaktionen die ansonsten zwar auch ablaufen würden aber für das menschliche Leben viel zu langsam in extremer Weise ( millionenfach ) zu beschleunigen. Aufgrund der Organmasse und der Stoffwechselaktivität kommen bedeutsame Mengen des Enzyms GGT die im Blut nachweisbar sind vor allem in der Leber und in den Gallenwegen vor, letztlich findet man eine besonders hohe Aktivität dieses Enzyms in den Zellen die die kleinen Gallengänge auskleiden. Aus diesem Grund findet man bei Erkrankungen der Gallenwege und der Leber erhöhte Werte der GGT im Blut. Bei einem täglichen Genuss von mindestens 60 g Alkohol ist nach etwa 5 Wochen mit einer Erhöhung der GGT zu rechnen. Zur Diagnostik des chronischen Alkoholismus besteht eine Sensitivität von 55 – 100 % und eine Spezifität von 50 – 72 %. Insgesamt ist daher mit der Bestimmung der GGT alleine ohne anderen alkoholsensitiven Parameter weder eine Bestätigung noch ein Ausschluss eines chronischen Alkoholkonsums mit hoher Sicherheit möglich. Unter Sensitivität versteht man die Fähigkeit eines Testverfahrens eine bestimmte Erkrankung richtig zu erkennen. Im vorliegenden Fall bedeutet somit ein pos Testergebnis ( GGT im pathologischen Bereich ) das von 100 Patienten die einen chronischen Alkoholmißbrauch aufweisen im schlechtesten Falle 50, und im besten Falle 100 % ( also jeder ) als solcher erkannt wird. Unter Spezifität versteht man die Fähigkeit eines Testverfahrens eine bestimmte Erkrankung ( hier den chron. Alkoholmißbrauch ) ausschließen zu können. Im vorliegenden Fall bedeutet somit ein neg. Testergebnis ( GGT liegt im Referenzbereich ) bei 100 Gesunden das im schlechtesten Fall bei 50 Patienten und im besten Fall bei 72 Patienten ein chronischer Alkoholmissbrauch ausgeschlossen werden können. Aus obig genannten Gründen wird ersichtlich dass die GGT alleine zur Beurteilung des chronischen Alkoholabusus eine begrenzte Aussagekraft hat, daher wird eine Kombination mit dem CDT herangezogen um die Aussagekraft zu erhöhen. Die Halbwertszeit beträgt 2 – 3 Wochen, bis zum Anstieg benötigt die GGT etwa 5 Wochen, d.h. ein Intervall von 4 Monaten ist letztlich ein Kompromiss zwischen den Auflagen einerseits, die erforderlich sind um einen eventuell vorliegenden schädlichen Alkoholgebrauch zu verifizieren und andererseits den dadurch für den Beschwerdeführer entstehenden Kosten. Des weiteren wird natürlich bei Auflagen auf eine - wenn möglich und sinnvoll - zeitliche Synchronisierung bezüglich der vorzulegenden Parameter geachtet um Blutabnahmen und natürlich auch den zeitlichen Aufwand und somit auch die Kosten auf ein notwendiges aber vertretbares Maß zu minimieren. Im klinischen Alltag findet die GGT in erster Linie Verwendung um die Frage ob eine Leber u. o. Gallenwegserkrankung vorliegt zu klären. Eine GGT die im Referenzbereich ( Normalbereich ) liegt gestattet es die obig genannten Erkrankungen weitestgehend ausschließen zu können. Der Wert Ihrer Bestimmung liegt also nicht darin eine Organerkrankung nachzuweisen sondern mit hoher Sicherheit eine Organerkrankung ausschließen zu können. Stellungnahme zu Frage 4: Vorlage des jeweiligen Laborergebnisses, also letztlich der resultierenden Zahlenwerte im ausgewiesenen Befund - entweder persönlich, brieflich oder in geeigneter elektronischer Form. Ein persönlicher Kontakt mit dem Amtsarzt ist dabei nicht erforderlich. In konkreten Fall besteht das Befundergebnis aus 2 Parametern -nämlich - 1) CDT und 2) GGT. A5 ist die interne Bezeichnung des Fachgebietes Gesundheit, da diese Information nicht direkt unreflektiert an den Beschwerdeführer gerichtet ist sondern an die anfordernde Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die diese Abkürzungen jedenfalls kennt, kann der Amtsarzt davon ausgehen das hier eine verständliche Formulierung anzunehmen ist. Jeweils bedeutet immer nach Erhalt des Befundes, zu diesem Behufe werden dem Betroffenen in der Regel die Termine durch das Bürgerbüro mitgeteilt wann die Befunde vorzulegen sind . Eine Sammlung der Befunde und Abgabe am Ende des Befristungszeitraum ist wenig sinnvoll denn erstens kann man so hier einen schädlichen Alkoholkonsum erst erkennen wenn Maßnahmen im Sinne der gesundheitlichen Eignung hätten schon längst getroffen werden müssen und andererseits kann man wie das bei deutlich erhöhten CDT Werten immer praktiziert wird den Betroffenen in Form eines amtsärztlichen Gesprächs bereits nach dem ersten pathologischen Befund darauf aufmerksam machen und eine Lösung anzubieten sodass der Betroffene zeitgerecht in die Lage versetzt wird entsprechend gegenzusteuern und den Konsum zu reduzieren ( soferne dies machbar ist ), bzw. einen Entzug einzuleiten und nicht am Ende einer Befristung mit Auflagen nunmehr „überraschend“ durch den Amtsarzt erfährt, dass eigentlich die Werte z.B. auf einen schädlichen Alkoholkonsum hinweisen. Stellungnahme zu Frage 5: Weder die Dauer noch die Tatsache des Entzugs der Lenkberechtigung ist bezüglich der medizinischen Fragestellung ob ein schädlicher Alkoholkonsum vorliegt von Bedeutung. Die Aufgabe des Amtsarztes ist hier nicht die therapeutische Intervention sondern die Frage ob ein schädlicher Alkoholgebrauch vorliegt, und wenn ja ob und allenfalls in welchem Ausmaß ein Kontrollverlust über den Konsum vorliegt. Bezüglich der Erteilung von Auflagen ist der bestätigte Entzug allerdings die Voraussetzung für den Amtsarzt tätig zu werden, denn der möglicherweise vorliegende private Konsum ohne Beziehung zum Lenken eines KFZ auch wenn er bereits als schädlich zu bezeichnen wäre ist für den med. Sachverständigen der BVB in Ausübung seiner amtsärztlichen Funktion in keinster Weise zu bewerten. Zusammenfassung: Aktenstudium und Gespräch im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung führen zum Verdacht des schädlichen Alkoholgebrauchs im Zusammenhang mit dem Lenken eines KFZ. Die Anamnese bezüglich Alkoholkonsum ist aufgrund von Negierungs - und Verharmlosungstendenzen sowie der diametralen Angaben versus dem PI Bericht als nicht valide zu betrachten. Ad hoc Diagnose ist nicht möglich daher ist eine Verlaufsbeobachtung sensitiver Parameter. ( GGT und CDT ) erforderlich um diagnostische Klarheit über den Verdacht zu erlangen. Das Ergebnis liegt in 1 Jahr spätestens vor und gibt Auskunft ob ein schädlicher Alkoholkonsum anzunehmen ist. Es gibt ( mit Ausnahme des Vollbildes der Alkoholkrankheit ) keine verlässliche Auskunft darüber ob neuerlich Fahrten unter Alkoholeinfluss zu erwarten sind oder nicht. Befristung und Nachuntersuchung sind gesetzliche Vorgaben bei Erteilung von Auflagen. Bestimmungsintervall ergibt sich aus Abwägung von Kosten die dafür anfallen und chemisch physikalischen Eigenschaften der Parameter CDT und GGT um eine zur Beurteilung ausreichende Validität ( Aussagekraft ) zu erhalten. Juristische Entscheidungen im Sinne der Bestätigung des rechtmäßigen Entzuges sind für die grundlegende medizinische Fragstellung ohne Relevanz.“ Dieses Ergänzungsgutachten wurde dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsbehörde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jeweils mit Schreiben vom 25.03.2016 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte lediglich der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 21.04.2016 dahingehend Gebrauch, dass laut Ergänzungsgutachten von einem eignungsmäßigen Grenzfall auszugehen sei und der Beschwerdeführer eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung hätte. Der Amtssachverständige hätte keine bezüglich des Lenkens eines KFZ aktuell ausschließende gesundheitliche Diagnose stellen können. Sämtliche Werte (CDT und GGT) würden im Referenzbereich liegen und sei somit aus labortechnischer Sicht kein Hinweis auf schädlichen Alkoholkonsum in den letzten zwei bis vier Wochen vor dem Abnahmezeitpunkt gegeben. Laut Amtssachverständigen sei es auch medizinisch völlig irrelevant, ob eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auferlegt werde und dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass schließlich immer unbekannt sei und auch durch die Untersuchungen und Tests keine diesbezüglichen Ergebnisse gewonnen werden könnten, ob der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss ein KFZ lenke oder nicht. Es könne lediglich beurteilt werden, ob ein schädlicher Alkoholkonsum vorliegend sei bzw. plausibel und/oder vorwerfbar sei. Die Frage der Verkehrszuverlässigkeit könne diesbezüglich jedoch nicht beurteilt werden. Es müsse auch stets die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben und würden die Auflagen an den Beschwerdeführer einen erheblichen Eingriff in dessen Sphäre darstellen, welcher nicht gerechtfertigt und vielmehr unverhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer würde somit sämtliche Anträge in seiner Beschwerde aufrecht halten. 4. Feststellungen: Unter Zugrundelegung des von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Aktes zur Zl. MES1-F-07419/003 und des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten ergänzenden amtsärztlichen Sachverständigengutachtens vom 14.03.2016 legt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgende Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde:Unter Zugrundelegung des von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Aktes zur , Zl. MES1-F-07419/003 und des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten ergänzenden amtsärztlichen Sachverständigengutachtens vom 14.03.2016 legt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgende Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde: Bereits in den Jahren 1998 und 2003 wurde dem Beschwerdeführer jeweils seine Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F entzogen, da der Beschwerdeführer jeweils in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte. Am 05.03.2015 lenkte der Beschwerdeführer gegen 20:47 Uhr den auf ihn zugelassenen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von ***, Gemeinde ***. Er wurde von Beamten der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich angehalten und – zumal für die einschreitenden Beamten der Verdacht bestand, dass der Beschwerdeführer sich in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befand – zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert, den der Beschwerdeführer verweigerte. Aufgrund dessen wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11.03.2015, GZ. MES1-F-07419/003, bestätigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 01.09.2015, GZ. MES1-F-07419/003, abermals die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F bis einschließlich 05.09.2015 entzogen und wurden dem Beschwerdeführer begleitende Maßnahmen in Form der Unterziehung zu einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme jeweils innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit, auferlegt. Dieser Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 01.09.2015 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.12.2015, GZ. LVwG-AV-1075/001-2015 bestätigt.Aufgrund dessen wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11.03.2015, GZ. MES1-F-07419/003, bestätigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 01.09.2015, , GZ. MES1-F-07419/003, abermals die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F bis einschließlich 05.09.2015 entzogen und wurden dem Beschwerdeführer begleitende Maßnahmen in Form der Unterziehung zu einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme jeweils innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit, auferlegt. Dieser Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 01.09.2015 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.12.2015, , GZ. LVwG-AV-1075/001-2015 bestätigt. Am 09.10.2015 erstattete der von der Bezirkshauptmannschaft Melk beigezogene Amtssachverständige Dr. med. univ. GH ein amtsärztliches Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz unter Zugrundelegung eines verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 27.08.2015 und unter Zugrundelegung von Laborbefunden vom 21.09.2015 und vom 05.10.2015. Obgleich sowohl der CDT-Befund als auch der GGT-Befund des Beschwerdeführers jeweils im Referenzbereich lag, kam der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass von einer lediglich bedingten Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen befristet auf ein Jahr auszugehen sei. Am 09.10.2015 erstattete der von der Bezirkshauptmannschaft Melk beigezogene Amtssachverständige Dr. med. univ. GH ein amtsärztliches Gutachten nach Paragraph 8, Führerscheingesetz unter Zugrundelegung eines verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 27.08.2015 und unter Zugrundelegung von Laborbefunden vom 21.09.2015 und vom 05.10.2015. Obgleich sowohl der CDT-Befund als auch der GGT-Befund des Beschwerdeführers jeweils im Referenzbereich lag, kam der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass von einer lediglich bedingten Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen befristet auf ein Jahr auszugehen sei. Diese Befristung ist nach Auffassung des Amtssachverständigen deshalb erforderlich, da lediglich durch dementsprechende Beobachtung des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von 1 Jahr dahingehend, dass der Beschwerdeführer alle 4 Monate CDT- und GGT-Befunde vorlegt, sodann vom Amtssachverständigen beurteilt werden kann, ob beim Beschwerdeführer ein schädlicher chronischer Alkoholgebrauch vorliegt oder nicht. Die Vermutung des Amtssachverständigen, dass ein derartiger schädlicher Alkoholgebrauch beim Beschwerdeführer vorliegt, stützt sich auf die drei festgestellten Entziehungen der Lenkberechtigung, das Ergebnis der verkehrspsychologischen Begutachtung, der Negierung und der Verleugnungstendenzen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Lenken eines KFZ im alkoholisierten Zustand und der Kontrollverweigerungstendenzen bezüglich Laborparameter anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung. Feststeht, dass zum jetzigen Zeitpunkt beim Beschwerdeführer keine medizinischen Gründe vorliegen, die gegen die (uneingeschränkte) Wiedererteilung der Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Gründen sprechen. Feststeht des Weiteren, dass zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht damit gerechnet werden kann, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in 1 Jahr verschlechtert hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass, abgesehen von den Vorfällen, die zu den festgestellten Entziehungen der Lenkberechtigung führten, bislang ein darüberhinausgehender schädlicher Alkoholkonsum des Beschwerdeführers vorgelegen ist, dies insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen. 5. Beweiswürdigung: Vom Beschwerdeführer grundsätzlich unbestritten ist, dass ihm bislang dreimal die Lenkberechtigung deshalb entzogen wurde, dies begründend damit, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat bzw. diesbezüglich in Verdacht stand und die Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes verweigerte. Der Beschwerdeführer selbst nahm zu diesen Vorfällen im Rahmen der Untersuchung des Verkehrspsychologen Mag. WS Stellung, wobei er seine Alkoholisierung die beiden ersten Vorfälle betreffend grundsätzlich nicht in Abrede stellte und lediglich den jüngsten Vorfall als unberechtigt bestritt. Der letzte diesbezügliche Vorfall vom 05.03.2015 war auch die Ursache der Einleitung des nun gegenständlichen Verfahrens. Die rechtskräftige Beendigung dieses Vorverfahrens ergibt sich auch aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur GZ. LVwG-AV-1075/2015. Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere im Zusammenhang mit einem Alkoholkonsum, entstammen den umfassenden Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren als Amtssachverständigen beigezogenen Amtsarzt Dr. med. univ. GH insbesondere in seinem Ergänzungsgutachten vom 14.03.2016. In dieser ergänzenden Stellungnahme wird vom Amtssachverständigen nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen vom Amtssachverständigen in medizinischer Hinsicht der Standpunkt vertreten wird, dass eine Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf die Dauer von 1 Jahr erforderlich ist, zumal eben nach schlüssiger und nachvollziehbarer Auffassung des Amtsarztes erst in 1 Jahr nach Vorliegen der von ihm empfohlenen Laborbefunde des Beschwerdeführers vom Amtsarzt in medizinischer Hinsicht beurteilt werden kann, ob von einem schädlichen, d.h. chronischen Alkoholgebrauch des Beschwerdeführers auszugehen ist, welcher für die (Nicht-)Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von Relevanz ist. Ebenso unmissverständlich und vielmehr eindeutig wurde vom Amtssachverständigen aber auch klargelegt, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Nachweis, sondern nur ein Verdacht vorliegt, dass der Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen beeinträchtigt ist. Im Gegenteil wird vom Amtssachverständigen festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung beim Beschwerdeführer keine medizinischen Gründe vorliegen, die gegen die Wiedererteilung der Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Gründen sprechen. Wörtlich wurde vom Amtssachverständigen dazu ausgeführt, dass die von ihm empfohlenen Auflagen nicht deshalb erteilt werden sollten, weil anzunehmen ist, dass eine gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers nur für 1 Jahr bestehen wird, sondern um dadurch darüber Klarheit zu erlangen, inwieweit über einen längeren Zeitraum der Alkoholgebrauch des Beschwerdeführers sich gestaltet. Der Grund der Befristung liegt also nach Darstellung des Amtssachverständigen nicht darin, allenfalls zu vermuten, der Beschwerdeführer sei in einem Jahr gesundheitlich nicht mehr in der Lage, ein KFZ zu lenken, was niemand vorhersehen könne, auf Grund dessen es in medizinischer Hinsicht völlig irrelevant sei, ob eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auferlegt werde. Aus diesen, eben schlüssig und nachvollziehbaren, Ausführungen des Amtssachverständigen ergibt sich sohin zwingend, dass eben nicht zum derzeitigen Zeitpunkt festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an einer gesundheitlichen Einschränkung leidet, geschweige denn an einer solchen, die eine Nichteignung oder nur eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen zur Folge hätte, sowie dass der Beschwerdeführer überhaupt, abgesehen von den drei angeführten Vorfällen chronisch Alkohol konsumiert hätte. Des Weiteren war dementsprechend in Konsequenz davon auch festzustellen, dass nach dem jetzigen Wissensstand nicht damit zu rechnen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in 1 Jahr verschlechtert hat, zumal eben vom Amtssachverständigen erst nach Vorlage der von ihm empfohlenen Laborbefunde in 1 Jahr überhaupt erst beurteilen kann, inwieweit von einer Änderung des Gesundheitszustandes beim Beschwerdeführer und wenn ja, in welchem Ausmaß, auszugehen ist. 6. Rechtslage: Folgende Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG):Paragraph 3, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG): „
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.“ § 5 Abs. 5 FSG:Paragraph 5, Absatz 5, FSG: „
(5)Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.“„
(5)Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (Paragraph 9, Absatz 5,). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.“ § 8 Abs. 1, 2, 3 und 3a FSG:Paragraph 8, Absatz eins, 2, 3 und 3 a FSG: „
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.„
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a)Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.“ § 24 Abs. 1 FSG:Paragraph 24, Absatz eins, FSG: „
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.“ § 1 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV):Paragraph eins, Absatz eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV): „
(1)Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.Paragraph 34, FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß Paragraph 9, FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat. (…)“ § 2 Abs. 1 FSG-GV:Paragraph 2, Absatz eins, FSG-GV: „
(1)Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
- ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
- ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,
- ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,
- ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.“Werden in den Fällen der Paragraphen 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.“ § 3 Abs. 1 FSG-GV:Paragraph 3, Absatz eins, FSG-GV: „
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften„
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
- die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
- die nötige Körpergröße besitzt,
- ausreichend frei von Behinderungen ist und
- aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.“Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.“ § 5 Abs. 1 Z 4 FSG-GV:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, FSG-GV: „
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: (…) 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie:
- a)Alkoholabhängigkeit oder
- b)andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, (…)“ § 14 Abs. 1, 3, 4 und 5 FSG-GV:Paragraph 14, Absatz eins, 3, 4 und 5 FSG-GV: „
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.„
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen. (…)
(3)Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4)Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5)Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer derzeit nicht von einer gesundheitlichen Einschränkung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen auszugehen ist. Seitens des von der Verwaltungsbehörde als Amtssachverständigen beigezogenen Amtsarzt besteht lediglich der Verdacht eines schädlichen, d.h. chronischen Alkoholgebrauchs des Beschwerdeführers auf Grund seiner bisherigen drei Entziehungen der Lenkberechtigung, auf Grund der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Begutachtung, auf Grund der Negierung und der Verleugnungstendenzen in Bezug auf das Lenken eines KFZ im alkoholisierten Zustand und auf Grund der Kontrollverweigerungstendenzen bezüglich Laborparameter anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung. Dementsprechend ist es dem Amtsarzt erst nach Vorlage von entsprechenden Laborbefunden in Abständen von vier Monaten erst in 1Jahr überhaupt möglich, in medizinischer Hinsicht beurteilen zu können, ob eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen vorliegt. In diesem Sinne und nur in diesem Sinne wurde vom Amtsarzt die Befristung der Lenkerberechtigung auf 1 Jahr empfohlen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung ausführt, bedarf es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung und zwar in ausreichendem Maß noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder im relevanten Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (siehe etwa VwGH 02.04.2014, 2012/11/0196; VwGH 18.09.2012, 2011/11/0036 uva.). Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls nur dann gegeben, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevanten Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls nur dann gegeben, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevanten Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Für die Annahme einer einschränkenden gesundheitlichen Eignung im genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. auch hier z.B.: VwGH 02.04.2014, 2012/11/0096). Die höchstgerichtliche Judikatur verlangt, dass mit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Eignung „gerechnet werden muss“; die (bloße) Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes genügt demnach für die Befristung der Lenkberechtigung und für die Vorschreibung von Auflagen nicht (vgl. dazu z.B.: VwGH 20.11.2012, 2012/11/0132). Für die Annahme einer einschränkenden gesundheitlichen Eignung im genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche auch hier z.B.: VwGH 02.04.2014, 2012/11/0096). Die höchstgerichtliche Judikatur verlangt, dass mit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Eignung „gerechnet werden muss“; die (bloße) Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes genügt demnach für die Befristung der Lenkberechtigung und für die Vorschreibung von Auflagen nicht vergleiche dazu z.B.: VwGH 20.11.2012, 2012/11/0132). Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG setzt somit eine „Krankheit“ voraus, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Gerade das oben bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2012, Zl. 2011/11/0036, hatte etwa einen Sachverhalt zu Grunde liegen, in dem gerade weder aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme noch aus den vorliegenden Laborbefunden Hinweise zu gewinnen waren, dass eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bestehe, geschweige denn sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers künftig maßgeblich verschlechtern könnte. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde in diesem Zusammenhang auch betont, dass die Vorschreibung von Auflagen wiederkehrender Untersuchungen auch nicht auf § 24 Abs. 3 FSG gestützt werden kann.Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG setzt somit eine „Krankheit“ voraus, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Gerade das oben bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2012, Zl. 2011/11/0036, hatte etwa einen Sachverhalt zu Grunde liegen, in dem gerade weder aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme noch aus den vorliegenden Laborbefunden Hinweise zu gewinnen waren, dass eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bestehe, geschweige denn sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers künftig maßgeblich verschlechtern könnte. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde in diesem Zusammenhang auch betont, dass die Vorschreibung von Auflagen wiederkehrender Untersuchungen auch nicht auf Paragraph 24, , Absatz 3, FSG gestützt werden kann. Im vorliegenden Fall ergibt sich eben sowohl aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 27.09.2015, vor allem aber aus dem amtsärztlichen Gutachten des Dr. med. univ. GH, dass zum derzeitigen Zeitpunkt nicht einmal von einer relevanten „Krankheit“ des Beschwerdeführers auszugehen ist, welche die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 FSG ausschließen oder einschränken könnte, geschweige denn, dass mit einer Verschlechterung des ohnehin nicht in relevanten Maße beeinträchtigten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, dies insbesondere im Zeitraum von 1 Jahr, zu rechnen ist. Vielmehr liegt nur die „Vermutung“ des Amtsarztes bezüglich eines schädlichen Alkoholgebrauchs des Beschwerdeführers vor, welche jedoch erst durch die vom Amtssachverständigen empfohlenen regelmäßigen Vorlagen von Laborbefunden verifiziert werden muss.Im vorliegenden Fall ergibt sich eben sowohl aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 27.09.2015, vor allem aber aus dem amtsärztlichen Gutachten des Dr. med. univ. GH, dass zum derzeitigen Zeitpunkt nicht einmal von einer relevanten „Krankheit“ des Beschwerdeführers auszugehen ist, welche die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG ausschließen oder einschränken könnte, geschweige denn, dass mit einer Verschlechterung des ohnehin nicht in relevanten Maße beeinträchtigten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, dies insbesondere im Zeitraum von 1 Jahr, zu rechnen ist. Vielmehr liegt nur die „Vermutung“ des Amtsarztes bezüglich eines schädlichen Alkoholgebrauchs des Beschwerdeführers vor, welche jedoch erst durch die vom Amtssachverständigen empfohlenen regelmäßigen Vorlagen von Laborbefunden verifiziert werden muss. Die vom Amtsarzt angestellte Vermutung ist diesbezüglich durchaus schlüssig und nachvollziehbar, legt man die eben vom Amtssachverständigen dazu umfassend dargelegten Prämissen zu Grunde. Dies ändert aber nichts daran, dass sowohl die von der Verwaltungsbehörde angeordnete Befristung als auch die von der Verwaltungsbehörde angeordneten Auflagen nicht das geeignete Mittel darstellen, um diesen Bedenken des Amtssachverständigen nachzukommen. Da es, wie eben zuvor ausgeführt, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung und die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen nicht ausreicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (bloß) nicht ausgeschlossen werden kann, im Gegenteil im konkreten Fall nicht einmal zum jetzigen Zeitpunkt von einem beeinträchtigenden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen ist und eine Veränderung, insbesondere Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst in 1 Jahr beurteilt werden kann, erfolgten sohin sowohl die Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers als auch die Vorschreibung der Vorlage von Kontrollbefunden zu Unrecht. Es war deshalb der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird dazu insbesondere auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird dazu insbesondere auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1225.001.2015