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LVwG-AV-1351/001-2015

Obsah (10)§ 28§ 25aArt. 133§ 20§ 14§ 38§ 70§ 120§ 5Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1351/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung: Mit Ansuchen vom 15.01.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses (in offener Bauweise) samt Einfriedung auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** mit der Anschrift ***, ***. Diesem Ansuchen waren ein Grundbuchsauszug, die Zustimmungserklärung von RK, der Ehegattin des Beschwerdeführers, die Baubeschreibung, eine Mappenkopie und ein Einreichplan beigelegt. Mit Schreiben vom 06.07.2015 teilte die Stadtgemeinde *** dem Beschwerdeführer mit, dass nach Vorprüfung das Feststellungsergebnis auf Grund des Bauansuchens des Nachbarn Dr. UT vom 02.10.2014, VHB/0107/2014, negativ ausgefallen sei, zumal dieser das Wahlrecht in Form der gekuppelten Bebauungsweise genutzt habe. Somit sei auch auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eine Verpflichtung zur Kuppelung an der gemeinsamen Grundgrenze entstanden. Sein Bauansuchen sehe jedoch die Errichtung eines Wohngebäudes in offener Bebauungsweise mit Anbau eines Carports im östlichen Bauwich vor. Aufgrund der nicht eingehaltenen gekuppelten Bebauungsweise werde in Aussicht gestellt, das Bauansuchen

§ 20Abs. 3 NÖ Bau

O abzuweisen. Mit Schreiben vom 06.07.2015 teilte die Stadtgemeinde *** dem Beschwerdeführer mit, dass nach Vorprüfung das Feststellungsergebnis auf Grund des Bauansuchens des Nachbarn Dr. UT vom 02.10.2014, VHB/0107/2014, negativ ausgefallen sei, zumal dieser das Wahlrecht in Form der gekuppelten Bebauungsweise genutzt habe. Somit sei auch auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eine Verpflichtung zur Kuppelung an der gemeinsamen Grundgrenze entstanden. Sein Bauansuchen sehe jedoch die Errichtung eines Wohngebäudes in offener Bebauungsweise mit Anbau eines Carports im östlichen Bauwich vor. Aufgrund der nicht eingehaltenen gekuppelten Bebauungsweise werde in Aussicht gestellt, das Bauansuchen

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO abzuweisen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde ihm Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. In einem weiteren Schreiben vom 10.08.2015 wurde der Beschwerdeführer seitens der Stadtgemeinde *** darauf hingewiesen, dass laut den Einreichplänen auch ein Carport errichtet werde, welches im Ansuchen nicht erwähnt sei. Er wurde daher ersucht, dies binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens nachzuholen. Mit Schreiben vom 13.08.2015 suchte der Beschwerdeführer bei der Stadtgemeinde ***

§ 14Z 2 NÖ Bau

O um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Carports auf dem im Betreff genannten Grundstück an. Mit Schreiben vom 13.08.2015 suchte der Beschwerdeführer bei der Stadtgemeinde ***

Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Carports auf dem im Betreff genannten Grundstück an. Mit Eingabe vom 14.08.2015 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 06.07.2015 wie folgt Stellung: Sein am 16.01.2015 eingebrachtes Bauansuchen sei nach der NÖ Bauordnung 1996 zur Aktenzahl VHB/0007/15 verbucht. Dabei sei die entscheidungswesentliche Vorfrage, inwieweit das im § 70 Abs. 1 letzter Satz NÖ BauO vorgesehene Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise für das Bauansuchen des Nachbarn Dr. UT schon verbraucht sei. Er regte

§ 38

letzter Satz AVG an, das gegenständliche Bewilligungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Vorfrage, die im Bewilligungsverfahren unter der Zl. VHB/0107/2014 anhängig sei, auszusetzen. Anderenfalls ergebe sich auch für das im Betreff genannte Bewilligungsverfahren die Notwendigkeit, den Instanzenzug bis zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in eventu an den VwGH oder VfGH auszuschöpfen. Sein am 16.01.2015 eingebrachtes Bauansuchen sei nach der NÖ Bauordnung 1996 zur Aktenzahl VHB/0007/15 verbucht. Dabei sei die entscheidungswesentliche Vorfrage, inwieweit das im Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz NÖ BauO vorgesehene Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise für das Bauansuchen des Nachbarn Dr. UT schon verbraucht sei. Er regte

Paragraph 38, letzter Satz AVG an, das gegenständliche Bewilligungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Vorfrage, die im Bewilligungsverfahren unter der Zl. VHB/0107/2014 anhängig sei, auszusetzen. Anderenfalls ergebe sich auch für das im Betreff genannte Bewilligungsverfahren die Notwendigkeit, den Instanzenzug bis zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in eventu an den VwGH oder VfGH auszuschöpfen. Mit Schreiben vom 20.08.2015 wies die Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Vergabe von Aktenzahlen bauamtsintern erfolge und der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme die falsche Aktenzahl, nämlich VHB/0007/15 anstatt VHB/0047/15, angeführt habe. Er wurde ersucht, das Schreiben richtig zu stellen und binnen einer Woche erneut vorzulegen. Mit Schreiben vom 28.08.2015 wiederholte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu der in Aussicht genommenen Versagung der Baubewilligung wie folgt: Sein Bauansuchen vom 16.01.2015, GZ. VHB/0047/15, sei von der entscheidungswesentlichen Vorfrage abhängig, inwieweit das im § 70 Abs. 1 letzter Satz NÖ BauO 1996 vorgesehene Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise für das Bauansuchen GZ. VHB/0107/2014 des Nachbarn Dr. UT schon verbraucht sei. Im Übrigen hielt er die Stellungnahme vom 14.08.2015 vollinhaltlich aufrecht. Sein Bauansuchen vom 16.01.2015, GZ. VHB/0047/15, sei von der entscheidungswesentlichen Vorfrage abhängig, inwieweit das im Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz NÖ BauO 1996 vorgesehene Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise für das Bauansuchen GZ. VHB/0107/2014 des Nachbarn Dr. UT schon verbraucht sei. Im Übrigen hielt er die Stellungnahme vom 14.08.2015 vollinhaltlich aufrecht. Mit Bescheid vom 14.09.2015, Zl. VHB/0047/2015, wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses, eines Carports und Abänderung einer Einfriedung ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubehörde vorerst zu überprüfen habe, ob dem Bauvorhaben der Bebauungsplan entgegenstehe. Für das gegenständliche Grundstück sei laut derzeit gültigem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan laut Punkt 3) eine offene oder gekuppelte Bebauungsweise verordnet. Entscheidend für die bescheidmäßige Abweisung sei das Ansuchen des Herrn Dr. UT vom 02.10.2014, VHB/0107/14, um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf der westlich gelegenen Liegenschaft ***, Grundstück Nr. ***, welches in gekuppelter Bebauungsweise errichtet werden soll. Die Kupplung erfolge an der gemeinsamen Grundgrenze. Da das Ansuchen bereits vor dem Ansuchen des Beschwerdeführers bei der Baubehörde eingelangt sei, habe Dr. UT die ihm laut derzeit geltendem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zustehende Wahlmöglichkeit zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise in Form der gekuppelten genutzt. Es gelte das Prinzip der Priorität des Einlangens eines Antrages (s. VwGH vom 13.10.2004, 2004/10/0138). Der Beschwerdeführer habe aufgrund der beschriebenen Bebauung keine Wahlmöglichkeit mehr und sei daher verpflichtet, gegebenenfalls an der Ostseite mit einem Hauptgebäude zu kuppeln. Aufgrund dieses Widerspruchs zu den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sei das Ansuchen

§ 20Abs. 3 NÖ Bau

O 1996 abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der beschriebenen Bebauung keine Wahlmöglichkeit mehr und sei daher verpflichtet, gegebenenfalls an der Ostseite mit einem Hauptgebäude zu kuppeln. Aufgrund dieses Widerspruchs zu den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sei das Ansuchen

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Berufung. Er brachte im Wesentlichen vor, dass es die Baubehörde versäumt habe, im Rahmen der Vorprüfung der Frage nachzugehen, ob die auf der Liegenschaft ***, Grundstück Nr. *** KG ***, bestehende Bausubstanz die Bebauungsweise „gekuppelt“ erfülle. Die Baubehörde habe nicht begründet, warum dieses Bestandsgebäude die Kriterien der offenen Bebauungsweise erfülle. Mit Änderung der Bebauungsweise im Bebauungsplan im Jahr 2010 auf offene oder gekuppelte Bebauungsweise sei an der Grenze der Liegenschaft des Grundstückes Nr. *** ein in gekuppelter Bebauungsweise errichtetes Gebäude situiert. Im Falle eines Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. *** sei der Beschwerdeführer pro futuro zur gekuppelten Bebauungsweise an das Grundstück Nr. *** verpflichtet. Die Ausübung des Wahlrechts für Dr. UT sei somit nach § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 schon mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Jahr 2010 verbraucht worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Berufung. Er brachte im Wesentlichen vor, dass es die Baubehörde versäumt habe, im Rahmen der Vorprüfung der Frage nachzugehen, ob die auf der Liegenschaft ***, Grundstück Nr. *** KG ***, bestehende Bausubstanz die Bebauungsweise „gekuppelt“ erfülle. Die Baubehörde habe nicht begründet, warum dieses Bestandsgebäude die Kriterien der offenen Bebauungsweise erfülle. Mit Änderung der Bebauungsweise im Bebauungsplan im Jahr 2010 auf offene oder gekuppelte Bebauungsweise sei an der Grenze der Liegenschaft des Grundstückes Nr. *** ein in gekuppelter Bebauungsweise errichtetes Gebäude situiert. Im Falle eines Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. *** sei der Beschwerdeführer pro futuro zur gekuppelten Bebauungsweise an das Grundstück Nr. *** verpflichtet. Die Ausübung des Wahlrechts für Dr. UT sei somit nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 schon mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Jahr 2010 verbraucht worden. Die Baubehörde habe die relevanten Rechtsnormen nicht oder falsch zur Anwendung gebracht und in Bezug auf den vorgebrachten Sachverhalt falsche Schlüsse gezogen.

§ 70Abs. 1 NÖ Bau

O 1996 sei mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Jahr 2010 kein Wahlrecht bei der Bebauungsweise zwischen offener und gekuppelter Art für die Liegenschaft von Dr. UT (Grundstück Nr. ***) entstanden, da dieses schon durch die Bausubstanz auf dem Grundstück Nr. *** verbraucht worden sei. Die Baubehörde habe die relevanten Rechtsnormen nicht oder falsch zur Anwendung gebracht und in Bezug auf den vorgebrachten Sachverhalt falsche Schlüsse gezogen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 1996 sei mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Jahr 2010 kein Wahlrecht bei der Bebauungsweise zwischen offener und gekuppelter Art für die Liegenschaft von Dr. UT (Grundstück Nr. ***) entstanden, da dieses schon durch die Bausubstanz auf dem Grundstück Nr. *** verbraucht worden sei. Es wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und einen neuen Bescheid unter Zugrundelegung des maßgeblichen Sachverhaltes mit der Begründung des Kuppelungsgebotes an die Westseite der Liegenschaft Grundstück Nr. *** zu erlassen. Mit Bescheid vom 12.11.2015, Zl. I-K-34-2015, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Diese Entscheidung beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Frage, inwieweit die Bauweise auf ON *** Einfluss auf die Bauweise auf ON *** und in weiterer Folge auf ON *** habe und ob der Antrag Dris. UT dem Antrag des Beschwerdeführers zeitlich vorzugehen habe. Dazu stellte die Berufungsbehörde fest, dass in den Jahren 1976 bis 1980 folgender Regulierungsplan der Stadtgemeinde *** für die Grundstücke der *** gegolten habe:

§ 120Abs.

1 Satz 1 NÖ Bauordnung 1976 gelte ein

§ 5der Bauordnung für NÖ LGBl.

Nr. 36/1883 erlassener Regulierungsplan hinsichtlich der Regelung der Bebauung bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans

den §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes als vereinfachter Bebauungsplan. In den Jahren 1977 bis 1980 habe im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung zur Errichtung des Einfamilienhauses für das Grundstück *** ausschließlich die offene Bebauungsweise gegolten.

Paragraph 120, Absatz eins, Satz 1 NÖ Bauordnung 1976 gelte ein

Paragraph 5, der Bauordnung für NÖ Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1883, erlassener Regulierungsplan hinsichtlich der Regelung der Bebauung bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans

den Paragraphen 3 bis 7 dieses Gesetzes als vereinfachter Bebauungsplan. In den Jahren 1977 bis 1980 habe im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung zur Errichtung des Einfamilienhauses für das Grundstück *** ausschließlich die offene Bebauungsweise gegolten. Die Baubehörde erster Instanz gehe daher zu Recht von einem in offener Bebauungsweise auf dem Grundstück *** errichteten Hauptgebäude aus. Somit sei dem Vorbringen, das Einfamilienhaus auf ONr. *** sei zulässiger Weise in gekuppelter Bauweise errichtet worden, der Nährboden entzogen. Die Kleingarage und der seitliche Bauwich zu Grundstück *** habe eine kotierte Breite von 3 m. Die Garage liege in diesem 3 m Breite fassenden seitlichen Bauwich bei offener Bebauungsweise. Ihre bebaute Fläche überschreite nicht 100 m². Ein Hauptgebäude sei vorhanden, Giebelaufsätze seien unschädlich. Daher bestünden keine Zweifel, dass das Bestandsgebäude des Grundstücks *** in offener Bebauungsweise errichtet worden sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei die Bebauungsweise anhand von bestehenden Hauptgebäuden und nicht von Nebengebäuden zu beurteilen (VwGH 08.04.2014, Zl. 2011/05/0078). Diese für das Bestandsgebäude des Grundstückes *** geltende offene Bebauungsweise lasse sich nicht durch faktische Handlungen nachträglich in eine gekuppelte Bebauungsweise uminterpretieren, und zwar auch dann nicht, wenn man in der Garage typische Eigenheiten eines Zubaus zu erkennen meine. Da das Einfamilienhaus auf ON *** in offener Bebauungsweise mit einer Garage als Nebengebäude im seitlichen Bauwich bewilligt und errichtet worden sei, habe ON *** keinen bindenden Einfluss auf ON ***. Ein maßgebliches Kriterium für die Frage, ob ein Wahlrecht durch ein früheres Bauvorhaben verbraucht worden sei, müsse die zeitliche Reihenfolge sein, in welcher Bauvorhaben begründet oder Baubewilligungsanträge eingebracht worden seien. Der Bauwerber von ON *** habe daher mit Einbringung seines Antrages vom 02.10.2014 ein nach § 70 Abs. 1, letzter Unterabsatz NÖ BauO 1996 bestehendes Wahlrecht zu Recht ausgeübt. Die auf Grund dieses Antrages getroffene Entscheidung entfalte sohin Bindungswirkung dahin, dass für das daran angrenzende mit keinem Hauptgebäude bebaute Grundstück ON *** fortan die gekuppelte Bebauungsweise zu gelten habe. Ein maßgebliches Kriterium für die Frage, ob ein Wahlrecht durch ein früheres Bauvorhaben verbraucht worden sei, müsse die zeitliche Reihenfolge sein, in welcher Bauvorhaben begründet oder Baubewilligungsanträge eingebracht worden seien. Der Bauwerber von ON *** habe daher mit Einbringung seines Antrages vom 02.10.2014 ein nach Paragraph 70, Absatz eins,, letzter Unterabsatz NÖ BauO 1996 bestehendes Wahlrecht zu Recht ausgeübt. Die auf Grund dieses Antrages getroffene Entscheidung entfalte sohin Bindungswirkung dahin, dass für das daran angrenzende mit keinem Hauptgebäude bebaute Grundstück ON *** fortan die gekuppelte Bebauungsweise zu gelten habe. Insgesamt kam die Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass die Abweisung des Bewilligungsansuchens zu Recht erfolgt sei. Gegen diesen Bescheid erhob FK fristgerecht die Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen Nachstehendes vor: Am 16.01.2015 habe Herr Ing. LU von der Fertighausfirma GM GmbH und in weiterer Folge er selbst erstmals mündlich von dem am 02.10.2014 eingereichten Bauansuchen Dris. UT erfahren. Die offizielle schriftliche Information durch das Bauamt der Stadtgemeinde *** an den Beschwerdeführer datiere vom 29.01.2015, die am 02.02.2015 durch die Post zugestellt worden sei. Somit sei die Baubehörde nach Einreichung des Antrages Dris. UT um Baubewilligung erst nach 4 Monaten aktiv geworden. Zum Beweis dafür wurde beantragt, Herrn Ing. HP vom Stadtbauamt *** zu vernehmen. Im Übrigen wurde moniert, dass der angefochtene Bescheid vom Bürgermeister, somit von der Baubehörde erster Instanz, approbiert worden sei. Mit der Approbation beurkunde der Bürgermeister nicht nur die Entscheidung des Stadtsenates, sondern trage auch die Begründungslinie mit, da er diese ansonsten wider besseres Wissen unterfertigt hätte. Der Beschwerdeführer sehe in dieser Vorgangsweise einen groben Verfahrensmangel. Das Bewilligungsverfahren betreffend Dr. UT sei nichtig, da es an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leide. Das Ansuchen Dris. UT sei am 02.10.2014 bei der Baubehörde eingelangt. Ohne offizielle Kenntnis von diesem Antrag habe der Beschwerdeführer am 18.01.2015 sein Ansuchen zum Neubau eines barrierefreien Einfamilienhauses in offener Bebauungsweise eingebracht. Erst im Zuge dessen sei er vom Ansuchen Dris. UT mündlich in Kenntnis gesetzt worden. Die Entscheidungsfrist sei

§ 5Abs. 3 NÖ Bau

O 1996 bereits abgelaufen gewesen. Im Übrigen wurde moniert, dass der angefochtene Bescheid vom Bürgermeister, somit von der Baubehörde erster Instanz, approbiert worden sei. Mit der Approbation beurkunde der Bürgermeister nicht nur die Entscheidung des Stadtsenates, sondern trage auch die Begründungslinie mit, da er diese ansonsten wider besseres Wissen unterfertigt hätte. Der Beschwerdeführer sehe in dieser Vorgangsweise einen groben Verfahrensmangel. Das Bewilligungsverfahren betreffend Dr. UT sei nichtig, da es an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leide. Das Ansuchen Dris. UT sei am 02.10.2014 bei der Baubehörde eingelangt. Ohne offizielle Kenntnis von diesem Antrag habe der Beschwerdeführer am 18.01.2015 sein Ansuchen zum Neubau eines barrierefreien Einfamilienhauses in offener Bebauungsweise eingebracht. Erst im Zuge dessen sei er vom Ansuchen Dris. UT mündlich in Kenntnis gesetzt worden. Die Entscheidungsfrist sei

Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BauO 1996 bereits abgelaufen gewesen. Die unbegründete Abweisung der Baubegehren - Errichtung eines Carports und Abänderung der Einfriedung (Grundstückszufahrt) - stoße auf Unverständnis, zumal diese Projektteile keinen konstruktiven Zusammenhang mit dem projektierten Einfamilienhaus hätten. Die Baubehörde zweiter Instanz habe die Rechtsfrage, ob der Garage eine gekuppelte Bebauungsweise zukomme, unrichtig gelöst, da sie sich in ihrer ablehnenden Begründung auf Rechtsnormen gestützt habe, die zum maßgeblichen Zeitpunkt noch keine Rechtskraft entfaltet hätten. Die erstmalige und völlig zweifelsfreie Rechtsnorm für die Beurteilung der Frage, welche Gebäudeart für die gekuppelte Bebauungsweise maßgeblich sei, sei erst mit Wirksamkeit vom 01.02.2015 im § 31 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. 8000, geschaffen worden. In dieser Bestimmung sei festgelegt worden, dass die Bebauungsweise die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück regle. Die Baubehörde zweiter Instanz habe die Rechtsfrage, ob ein Nebengebäude die gekuppelte Bebauungsweise erfüllen könne, unrichtig gelöst, da sie sich in ihrer ablehnenden Begründung auf Rechtsnormen gestützt habe, die zum maßgeblichen Zeitpunkt für die korrekte Beurteilung dieser Rechtsfrage noch keine Rechtskraft entfaltet hätten. Im Übrigen stelle sich diese Frage gegenständlich nicht, da der als Garage bezeichnete Gebäudeteil bei richtiger Beurteilung als Zubau und nicht als Nebengebäude anzusehen sei. Die rechtliche Würdigung des historischen Baubestandes der Garage sei falsch. In Folge habe die Baubehörde zweiter Instanz falsche Schlussfolgerungen hinsichtlich der Bebauungsweise getroffen. Bei der Garage handle es sich nämlich um kein Nebengebäude, sondern um einen Zubau, der mit dem Hauptgebäude verbunden sei. Die Baubehörde zweiter Instanz habe die Rechtsfrage, ob der Garage eine gekuppelte Bebauungsweise zukomme, unrichtig gelöst, da sie sich in ihrer ablehnenden Begründung auf Rechtsnormen gestützt habe, die zum maßgeblichen Zeitpunkt noch keine Rechtskraft entfaltet hätten. Die erstmalige und völlig zweifelsfreie Rechtsnorm für die Beurteilung der Frage, welche Gebäudeart für die gekuppelte Bebauungsweise maßgeblich sei, sei erst mit Wirksamkeit vom 01.02.2015 im Paragraph 31, NÖ Raumordnungsgesetz 2014, Landesgesetzblatt 8000, geschaffen worden. In dieser Bestimmung sei festgelegt worden, dass die Bebauungsweise die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück regle. Die Baubehörde zweiter Instanz habe die Rechtsfrage, ob ein Nebengebäude die gekuppelte Bebauungsweise erfüllen könne, unrichtig gelöst, da sie sich in ihrer ablehnenden Begründung auf Rechtsnormen gestützt habe, die zum maßgeblichen Zeitpunkt für die korrekte Beurteilung dieser Rechtsfrage noch keine Rechtskraft entfaltet hätten. Im Übrigen stelle sich diese Frage gegenständlich nicht, da der als Garage bezeichnete Gebäudeteil bei richtiger Beurteilung als Zubau und nicht als Nebengebäude anzusehen sei. Die rechtliche Würdigung des historischen Baubestandes der Garage sei falsch. In Folge habe die Baubehörde zweiter Instanz falsche Schlussfolgerungen hinsichtlich der Bebauungsweise getroffen. Bei der Garage handle es sich nämlich um kein Nebengebäude, sondern um einen Zubau, der mit dem Hauptgebäude verbunden sei. Letztendlich gelangte der Beschwerdeführer zur Ansicht, dass auf der Liegenschaft ON *** keine offene Bebauungsweise bestehe. Die Errichtung des Hauptgebäudes mit Zubau sei in gekuppelter Bebauungsweise an der Grenze des dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstücks nach der im Bebauungsplan seit 2010 zulässigen Art erfolgt. Im Falle eines Bauvorhabens auf der Liegenschaft ON *** sei der Beschwerdeführer pro futuro zur gekuppelten Bebauungsweise an der Liegenschaft ON *** verpflichtet. Die Ausübung des Wahlrechtes sei somit nach § 70 Abs. 1 NÖ BauO 1996 schon verbraucht und in weiterer Folge für den Betroffenen (gemeint offensichtlich: Dr. UT) nicht mehr vorhanden. Die Bindungswirkung betreffend die gekuppelte Bebauungsweise für die Liegenschaft ONr. *** lasse keinen Raum mehr für eine gekuppelte Bebauungsweise auf der Liegenschaft ONr. *** zu. Die Ausübung des Wahlrechtes dürfe nur unter Beachtung auf bereits bestehende und bewilligte Gebäude ausgeübt werden. Die Bewilligung der gekuppelten Bebauungsweise auf der Liegenschaft ONr. *** sei daher rechtswidrig. Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 1996 schon verbraucht und in weiterer Folge für den Betroffenen (gemeint offensichtlich: Dr. UT) nicht mehr vorhanden. Die Bindungswirkung betreffend die gekuppelte Bebauungsweise für die Liegenschaft ONr. *** lasse keinen Raum mehr für eine gekuppelte Bebauungsweise auf der Liegenschaft ONr. *** zu. Die Ausübung des Wahlrechtes dürfe nur unter Beachtung auf bereits bestehende und bewilligte Gebäude ausgeübt werden. Die Bewilligung der gekuppelten Bebauungsweise auf der Liegenschaft ONr. *** sei daher rechtswidrig. Es wurde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Begehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung zu tragen; in eventu den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es wurde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Begehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung zu tragen; in eventu den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit Schreiben vom 15.12.2015 legte die Stadtgemeinde *** den Verwaltungsakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 24.02.2016 gemeinsam mit den Verfahren zu LVwG-AV-1353/001-2015 und 1354/001-2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer vernommen wurde. Der Beschwerdeführer gab zu, dass die von ihm errichtete Garage auf dem Grundstück Nr. *** dem bewilligten Einreichplan zur Gänze entspreche. Unstrittig ist, dass für dieses Grundstück (ON ***), welches im Eigentum von TK, der Gattin des Beschwerdeführers, steht, zum Errichtungszeitpunkt die offene Bebauungsweise gegolten hat. Nachdem dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden war, dass er mit seinem neuen Bauprojekt neben der Liegenschaft Grundstück ONr.*** nicht an die Garage ankuppeln könne, habe er einen Plan in offener Bauweise eingereicht. Unabhängig davon sei er nach wie vor der Rechtsansicht, dass er an das bestehende Einfamilienhaus auf ON*** ankuppeln müsse. Im Übrigen habe er außer dem Einfamilienhaus auch ein Carport und die Änderung der bestehenden Einfriedung beantragt. Diese beiden Bauvorhaben wolle er nach wie vor verwirklichen. Diesbezüglich teilte der Vertreter der belangten Behörde, Herr Dr. PK, in der Verhandlung mit, dass es für die Verwirklichung dieser Bauvorhaben keinen Einwand gebe. Das Verwaltungsgericht hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Die Bebauungsweise darf wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden. Laut dem derzeit gültigen Bebauungsplan in *** betreffend die *** ist grundsätzlich eine offene oder gekuppelte Bebauungsweise möglich. Die Baubehörde hat sich im gegenständlichen Verfahren lediglich damit beschäftigt, ob aufgrund des Bebauungsplanes, der seit dem Jahr 2010 für die *** in *** gilt, dem Beschwerdeführer ein Wahlrecht zwischen offener oder gekuppelter Bauweise auf dem Bauplatz des Grundstückes *** EZ *** KG *** mit der Anschrift *** zusteht. Obwohl der Beschwerdeführer lediglich ein Bauvorhaben in offener Bauweise beantragt hat, hat sich die belangte Behörde auch mit der Frage beschäftigt, ob dem Beschwerdeführer nach Maßgabe der Rechtslage der NÖ Bauordnung 1996 ein Anspruch auf Kuppelung an der Grenze zu ON *** zukommt. Auch wenn dies vom Beschwerdeführer ausführlich thematisiert wurde, hätte sich die belangte Behörde mit dieser Frage nicht auseinandersetzen müssen, zumal das Bauansuchen laut eingereichtem Plan ausschließlich auf offene Bauweise gerichtet ist. Zur Frage, inwieweit dem Beschwerdeführer das Recht zusteht, ein Einfamilienhaus in offener Bauweise zu errichten, wird Nachstehendes ausgeführt: Seit 01.02.2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft.

§ 70Abs. 1 NÖ Bau

O 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach den § 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu führen.Seit 01.02.2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach den Paragraph 33 und 35 der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu führen. Nachdem der Beschwerdeführer sein Ansuchen um Errichtung eines Einfamilienhauses samt Einfriedung am 15.01.2015, eingelangt bei der Stadtgemeinde *** am 16.01.2015, gestellt hat, ist gegenständlich die NÖ BauO 1996 anzuwenden.

§ 70Abs. 1 NÖ Bau

O regelt die Bebauungsweise die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. Die Bebauungsweise kann unter anderem als gekuppelte Bebauungsweise (Z. 2) angeordnet werden. Nach der gekuppelten Bebauungsweise sind die Gebäude auf zwei Bauplätzen an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten.

der offenen Bebauungsweise ist an beiden Seiten ein Bauwich einzuhalten (Z. 4).

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO regelt die Bebauungsweise die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. Die Bebauungsweise kann unter anderem als gekuppelte Bebauungsweise (Ziffer 2,) angeordnet werden. Nach der gekuppelten Bebauungsweise sind die Gebäude auf zwei Bauplätzen an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten.

der offenen Bebauungsweise ist an beiden Seiten ein Bauwich einzuhalten (Ziffer 4,). Die Bebauungsweise darf wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden.

§ 70Abs. 1 letzter Unterabsatz, Satz 2 NÖ Bau

O darf der Bauwerber ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist.

Paragraph 70, Absatz eins, letzter Unterabsatz, Satz 2 NÖ BauO darf der Bauwerber ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist. Das Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise kann auch durch ein früheres Bauvorhaben verbraucht sein, das bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes, der erstmals die Wahlmöglichkeit einräumte, realisiert wurde (Hinweis E vom

  1. Juni 2000, 96/05/0195, zur vergleichbaren Rechtslage der NÖ BauO 1976). Die Bebauungsweise ist anhand der bestehenden Hauptgebäude, nicht aber anhand bestehender Nebengebäude, zu beurteilen. Wird bei offener Bebauungsweise das Hauptgebäude durch den Bauwich begrenzt und füllt die an die Seitenmauer des Hauptgebäudes angeschlossene Garage (wie auf Grundstück Nr. ***) den Bauwich aus, so kann eine solche Bebauungsweise, die diesen für die offene Bebauungsweise geltenden Gesetzesauftrag erfüllt, nicht zu einer bindenden Festlegung auch für Nachbargründe dahingehend führen, dass nunmehr gekuppelt gebaut werden müsse. Bei Anwendung des § 87 Abs. 2 NÖ BauO 1976 kommt es auf die Anordnung der (Hauptgebäude) Gebäude und nicht der bewilligten Garagen an (VwGH 22.6.1993, 91/05/0021).Wird bei offener Bebauungsweise das Hauptgebäude durch den Bauwich begrenzt und füllt die an die Seitenmauer des Hauptgebäudes angeschlossene Garage (wie auf Grundstück Nr. ***) den Bauwich aus, so kann eine solche Bebauungsweise, die diesen für die offene Bebauungsweise geltenden Gesetzesauftrag erfüllt, nicht zu einer bindenden Festlegung auch für Nachbargründe dahingehend führen, dass nunmehr gekuppelt gebaut werden müsse. Bei Anwendung des Paragraph 87, Absatz 2, NÖ BauO 1976 kommt es auf die Anordnung der (Hauptgebäude) Gebäude und nicht der bewilligten Garagen an (VwGH 22.6.1993, 91/05/0021). Auf dem Grundstück Nr. *** ist das Wahlrecht insofern verbraucht, als dort ein im Jahr 1979 bewilligtes Einfamilienhaus samt Garage in offener Bauweise bewilligt wurde. Aufgrund dieses Umstandes kommt für den Beschwerdeführer lediglich in Betracht, entweder an das westlich gelegene Grundstück Nr.*** (Dr. UT) anzukuppeln oder in offener Bauweise das Einfamilienhaus zu errichten, so wie es von ihm letztendlich beantragt wurde, zumal das Wahlrecht im Hinblick auf dieses Grundstück noch nicht verbraucht wurde. Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, Dr. UT habe dadurch, dass er einige Zeit vor dem Beschwerdeführer einen Antrag auf Baubewilligung in gekuppelter Bauweise auf dem benachbarten Grundstück (Nr. ***) gestellt habe, das Wahlrecht konsumiert, sodass dem Beschwerdeführer nunmehr kein Wahlrecht zukomme, ist unrichtig. Die dazu zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2004, 2004/10/0138, betrifft das Ansuchen um eine Apotkekenkonzession nach dem Apothekengesetz und ist daher nicht einschlägig. Vielmehr ist auf die Bestimmung des § 70 Abs. 1 letzter Unterabsatz, Satz 2 NÖ BauO abzustellen, wonach es im Hinblick auf das Wahlrecht nicht auf den Zeitpunkt des Antrages eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück, sondern auf ein dort bereits bestehendes und bewilligtes Gebäude ankommt. Das Wahlrecht geht erst verloren, wenn am Nachbargrundstück bereits ein Gebäude in offener oder gekuppelter Bebauungsweise errichtet und bewilligt worden ist (s. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kommentar zum NÖ Baurecht,
  2. Auflage, Anm 9 zu § 70 NÖ BauO).Vielmehr ist auf die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, letzter Unterabsatz, Satz 2 NÖ BauO abzustellen, wonach es im Hinblick auf das Wahlrecht nicht auf den Zeitpunkt des Antrages eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück, sondern auf ein dort bereits bestehendes und bewilligtes Gebäude ankommt. Das Wahlrecht geht erst verloren, wenn am Nachbargrundstück bereits ein Gebäude in offener oder gekuppelter Bebauungsweise errichtet und bewilligt worden ist (s. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kommentar zum NÖ Baurecht,
  3. Auflage, Anmerkung 9 zu Paragraph 70, NÖ BauO). § 28 VwGVG lautet wie folgt: Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (...) § 20 NÖ BauO 1996 lautet:Paragraph 20, NÖ BauO 1996 lautet: Vorprüfung

(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
  2. der Bebauungsplan, (...) entgegensteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. VwGH vom 21.10.2014, Zl. Ro2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche ua. VwGH vom 21.10.2014, Zl. Ro2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4).Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** hat mit dem bekämpften Bescheid den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** bestätigt, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.01.2015 auf Bewilligung eines Einfamilienhauses und einer Einfriedung abgewiesen worden war. Dies geschah bereits im Rahmen der Vorprüfung

§ 20NÖ Bau

O 1996 im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine offene Bebauungsweise, so wie sie vom Beschwerdeführer beantragt wurde, nicht in Betracht komme. Die Entscheidung hat sich diesbezüglich auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 NÖ BauO 1996 gestützt, wonach zwar nach dem Bebauungsplan ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bauweise bestehe, allerdings das Wahlrecht bereits vom Nachbarn Dr. UT verbraucht worden sei. Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** hat mit dem bekämpften Bescheid den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** bestätigt, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.01.2015 auf Bewilligung eines Einfamilienhauses und einer Einfriedung abgewiesen worden war. Dies geschah bereits im Rahmen der Vorprüfung

Paragraph 20, NÖ BauO 1996 im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine offene Bebauungsweise, so wie sie vom Beschwerdeführer beantragt wurde, nicht in Betracht komme. Die Entscheidung hat sich diesbezüglich auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BauO 1996 gestützt, wonach zwar nach dem Bebauungsplan ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bauweise bestehe, allerdings das Wahlrecht bereits vom Nachbarn Dr. UT verbraucht worden sei. Die Baubehörde hat somit bisher lediglich eine Vorprüfung eines Antrages nach § 14 NÖ BauO vorgenommen. Mit dem eingereichten Projekt als solchem hat sie sich in keiner Art und Weise befasst. Insbesondere wurden bisher auch nicht die Nachbarn im Bauverfahren einbezogen. Dieses Verfahren kann vom Verwaltungsgericht nicht erstmalig geführt werden, zumal dafür die Baubehörde erster Instanz zuständig ist. Unabhängig davon bestünde bei einem für eine Partei nicht zufriedenstellenden Ergebnis keine ausreichende Anfechtungsmöglichkeit mehr, da der Instanzenzug verkürzt würde. Die Baubehörde hat somit bisher lediglich eine Vorprüfung eines Antrages nach Paragraph 14, NÖ BauO vorgenommen. Mit dem eingereichten Projekt als solchem hat sie sich in keiner Art und Weise befasst. Insbesondere wurden bisher auch nicht die Nachbarn im Bauverfahren einbezogen. Dieses Verfahren kann vom Verwaltungsgericht nicht erstmalig geführt werden, zumal dafür die Baubehörde erster Instanz zuständig ist. Unabhängig davon bestünde bei einem für eine Partei nicht zufriedenstellenden Ergebnis keine ausreichende Anfechtungsmöglichkeit mehr, da der Instanzenzug verkürzt würde. Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1351.001.2015

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