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{'item': 'LVwG-AV-1354/001-2015'}

Obsah (10)§ 28§ 25aArt. 133§ 6§ 22§ 70§ 20§ 5§ 66§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1354/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Behörde vorgelegten Bauakt ergibt sich nachstehender, wesentlicher Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 26.01.2015 beantragte Herr Dr. UT die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus und Herstellung einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** mit der Adresse ***, ***. Aus dem Bezug habenden Einreichplan ist ersichtlich, dass das Einfamilienhaus direkt an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** EZ ***, welches im Eigentum des Beschwerdeführers steht, errichtet werden soll. Mit Schreiben vom 13.03.2015 forderte die Baubehörde die Nachbarn, ua. auch den Beschwerdeführer, auf, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Verständigung zum eingereichten Projekt eventuelle Einwendungen

§ 6NÖ Bau

O 1996 in schriftlicher Form zu erheben. Sie wurden darauf hingewiesen, dass die Parteistellung erlösche, wenn innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben würden. Sofern keine Einwendungen vorgebracht würden, könne

Mit Schreiben vom 13.03.2015 forderte die Baubehörde die Nachbarn, ua. auch den Beschwerdeführer, auf, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Verständigung zum eingereichten Projekt eventuelle Einwendungen

Paragraph 6, NÖ BauO 1996 in schriftlicher Form zu erheben. Sie wurden darauf hingewiesen, dass die Parteistellung erlösche, wenn innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben würden. Sofern keine Einwendungen vorgebracht würden, könne

§ 22NÖ Bau

O 1996 von der Durchführung einer Bauverhandlung abgesehen werden. Paragraph 22, NÖ BauO 1996 von der Durchführung einer Bauverhandlung abgesehen werden. Mit Schreiben vom 29.03.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen nach § 6 Abs. 2 Z 1 und 3 NÖ BauO, die die Standsicherheit, den Brandschutz, die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und den Bauwich beträfen. Mit Schreiben vom 29.03.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 3 NÖ BauO, die die Standsicherheit, den Brandschutz, die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und den Bauwich beträfen. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, dass Dr. T am 02.10.2014 zur GZ. VHB/0107/14 den Antrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses in gekuppelter Bebauungsweise gestellt habe. Er selbst habe als angrenzender Nachbar am 16.01.2015 ohne Kenntnis vom Antrag Dris. T das Ansuchen zum Neubau eines Einfamilienhauses in offener Bauweise eingebracht. Im Antrag Dris. T sei die gekuppelte Bebauungsweise an die Grenze zu seinem Grundstück begehrt worden. Bisher sei auf keinem der beiden seitlichen Nachbargrundstücke angebaut worden. Aufgrund der

§ 70Abs. 1 letzter Absatz NÖ Bau

O 1996 geforderten Bedachtnahme auf bereits bestehende und bewilligte Gebäude sei das Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise verbraucht, weil die bisherige Bebauung (zB. GSt-Nr. ***) zwar nicht unmittelbar an dieser Grenze, aber auch nicht unter Einhaltung des gesetzlichen Bauwiches, sondern eines viel geringeren Abstandes bestehe. Die derzeitige Gesetzeslage erlaube solche Abstände nicht mehr, sondern nur den unmittelbaren Anbau an die Grundstücksgrenze oder die Einhaltung eines Bauwiches. Im vorliegenden Fall sei zufolge der im Bebauungsplan vorgesehenen gekuppelten Bauweise der Anbau an die Nachbargrundgrenzen erlaubt und infolge der Situierung des Altbestandes sogar geboten. Die Garage sei ohne eigene Seitenwand an das Hauptgebäude angebaut, sodass von einer statischen Selbständigkeit ohne nähere technische Begründung nicht ausgegangen werden könne. Deshalb könne die Garage nicht als Nebengebäude, sondern als Zubau qualifiziert werden.Er brachte dazu im Wesentlichen vor, dass Dr. T am 02.10.2014 zur GZ. VHB/0107/14 den Antrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses in gekuppelter Bebauungsweise gestellt habe. Er selbst habe als angrenzender Nachbar am 16.01.2015 ohne Kenntnis vom Antrag Dris. T das Ansuchen zum Neubau eines Einfamilienhauses in offener Bauweise eingebracht. Im Antrag Dris. T sei die gekuppelte Bebauungsweise an die Grenze zu seinem Grundstück begehrt worden. Bisher sei auf keinem der beiden seitlichen Nachbargrundstücke angebaut worden. Aufgrund der

Paragraph 70, Absatz eins, letzter Absatz NÖ BauO 1996 geforderten Bedachtnahme auf bereits bestehende und bewilligte Gebäude sei das Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise verbraucht, weil die bisherige Bebauung (zB. GSt-Nr. ***) zwar nicht unmittelbar an dieser Grenze, aber auch nicht unter Einhaltung des gesetzlichen Bauwiches, sondern eines viel geringeren Abstandes bestehe. Die derzeitige Gesetzeslage erlaube solche Abstände nicht mehr, sondern nur den unmittelbaren Anbau an die Grundstücksgrenze oder die Einhaltung eines Bauwiches. Im vorliegenden Fall sei zufolge der im Bebauungsplan vorgesehenen gekuppelten Bauweise der Anbau an die Nachbargrundgrenzen erlaubt und infolge der Situierung des Altbestandes sogar geboten. Die Garage sei ohne eigene Seitenwand an das Hauptgebäude angebaut, sodass von einer statischen Selbständigkeit ohne nähere technische Begründung nicht ausgegangen werden könne. Deshalb könne die Garage nicht als Nebengebäude, sondern als Zubau qualifiziert werden. Dazu brachte er nach Zitierung von Rechtsvorschriften der NÖ BauO und VwGH-Judikaten ua. vor, dass 60 % der Gebäudefront des Hauptgebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, das im Eigentum seiner Gattin RK stehe, durch die an die Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** angebaute Giebelfront des Zubaus in gekuppelter Bebauungsweise ausgeführt sei. Die westliche Giebelfront des Hauptgebäudes habe eine mittlere Höhe von 8 m. Der Bauwich des Hauptgebäudes zum Grundstück Nr. *** betrage nur 3 m und nicht 4 m, wie dies bei offener Bebauungsweise erforderlich sei. Dieses Heranrücken der Giebelfront sei nur bei gekuppelter Bebauungsweise zulässig. Der Zubau sei ursprünglich als Garage und Abstellraum konzipiert gewesen, jedoch in der Folge für das Abstellen von motorbetriebenen Fahrzeugen nicht mehr verwendet worden. Er diene vielmehr schon seit über 30 Jahren für die Aufnahme von Gartengeräten, zur Überwinterung von großen Topfpflanzen, zum Abstellen der Fahrräder, zur Aufbewahrung von elektrischen Haushaltsgeräten und als Standplatz für die Tischkreissäge. Das Gewächshaus auf dem GSt-Nr. *** sei dimensions- und lagemäßig nicht korrekt im Einreichplan dargestellt. Die Strandsicherheit des Gewächshauses bei der Bauführung der gekoppelten Bebauungsweise bedürfe besonderer Sicherungsmaßnahmen, die weder der Baubeschreibung noch den sonstigen Unterlagen hätten entnommen werden können. Durch die enorme Aushubtiefe (Keller mit Arbeitsgraben auf fremdem Grund) im Nahebereich des Gewächshauses sei die Standsicherheit des Gebäudes gefährdet. Die Frage, ob die Standsicherheit von Gebäuden des Nachbarn gewährleistet sei, sei bereits vorweg im Baubewilligungsverfahren zu klären (VwGH 15.06.2004, 2003/05/0196). Durch die Ausgestaltung des Dachgeschoßes sei eine Brandbelastung seines Gebäudes anzunehmen. Dies treffe insbesondere bei dem vorgesehenen Baumaterial Holz zu. Die brandschutztechnische Ausbildung sei daher auf eine Breite von 4,2 m (= halbe Gebäudehöhe) auszudehnen. Die Gebäudehöhenermittlungen seien nicht korrekt. Die Nordansicht ergebe eine rechnerische Höhe von 7,054 m. Bei der Südansicht betrage das maßgebliche Flächenausmaß 82,38 m² und nicht wie im Einreichplan ausgewiesen 80,58 m². Die rechnerische Gebäudehöhe betrage bei der Südansicht 7,059 m. Die zulässige Gebäudehöhe laut Bebauungsplan von 7 m werde unzulässiger Weise überschritten. Die West- und die Ostansicht seien daher entsprechend zu adaptieren. Dem Einreichplan könne keine Anbindung des Pools an den Schmutzwasserkanal entnommen werden. Welche wasserrechtlichen Bestimmungen hier zu beachten seien, obliege

§ 20NÖ Bau

O der Baubehörde im Zuge der Vorprüfung. Die Einheitsbezeichnung für das Poolvolumen habe auf qm zu lauten. Die Angabe des Verwendungszweckes der Zimmer 1 bis 4 fehle. Der Notüberlauf der Terrasse im DG sei analog dem des OGs auszubilden, um einen Wassereintritt auf das Grundstück *** zu verhindern. Die für die Errichtung des Carports nachweisliche Zustimmung des Nachbarn Dr. T sei den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Die Gebäudehöhenermittlungen seien nicht korrekt. Die Nordansicht ergebe eine rechnerische Höhe von 7,054 m. Bei der Südansicht betrage das maßgebliche Flächenausmaß 82,38 m² und nicht wie im Einreichplan ausgewiesen 80,58 m². Die rechnerische Gebäudehöhe betrage bei der Südansicht 7,059 m. Die zulässige Gebäudehöhe laut Bebauungsplan von 7 m werde unzulässiger Weise überschritten. Die West- und die Ostansicht seien daher entsprechend zu adaptieren. Dem Einreichplan könne keine Anbindung des Pools an den Schmutzwasserkanal entnommen werden. Welche wasserrechtlichen Bestimmungen hier zu beachten seien, obliege

Paragraph 20, NÖ BauO der Baubehörde im Zuge der Vorprüfung. Die Einheitsbezeichnung für das Poolvolumen habe auf qm zu lauten. Die Angabe des Verwendungszweckes der Zimmer 1 bis 4 fehle. Der Notüberlauf der Terrasse im DG sei analog dem des OGs auszubilden, um einen Wassereintritt auf das Grundstück *** zu verhindern. Die für die Errichtung des Carports nachweisliche Zustimmung des Nachbarn Dr. T sei den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Auf dem Grundstück *** sei keine offene Bebauungsweise anzutreffen. Die Errichtung des Hauptgebäudes mit Zubau sei in gekuppelter Bebauungsweise an der Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers nach der im Bebauungsplan zulässigen Art erfolgt. RK habe von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Im Falle eines Bauvorhabens auf dem Grundstück *** sei der Beschwerdeführer pro futuro zur gekuppelten Bebauungsweise an das Grundstück Nr. *** verpflichtet. Der Beschwerdeführer habe daher

§ 70Abs. 1 NÖ Bau

O kein Wahlrecht mehr. Die Ausübung des Wahlrechtes dürfe nur unter Beachtung auf bereits bestehende und bewilligte Gebäude ausgeübt werden. Die gekuppelte Bebauungsweise auf dem Grundstück ***, wie sie von Dr. T beantragt werde, sei daher unzulässig. Durch die Nichteinhaltung der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe und des Bauwiches durch Dr. T ergebe sich für den Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung für die zukünftigen bewilligungsfähigen Gebäude auf dem Grundstück Nr. ***. Das Bauansuchen sei daher abzuweisen.Auf dem Grundstück *** sei keine offene Bebauungsweise anzutreffen. Die Errichtung des Hauptgebäudes mit Zubau sei in gekuppelter Bebauungsweise an der Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers nach der im Bebauungsplan zulässigen Art erfolgt. RK habe von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Im Falle eines Bauvorhabens auf dem Grundstück *** sei der Beschwerdeführer pro futuro zur gekuppelten Bebauungsweise an das Grundstück Nr. *** verpflichtet. Der Beschwerdeführer habe daher

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO kein Wahlrecht mehr. Die Ausübung des Wahlrechtes dürfe nur unter Beachtung auf bereits bestehende und bewilligte Gebäude ausgeübt werden. Die gekuppelte Bebauungsweise auf dem Grundstück ***, wie sie von Dr. T beantragt werde, sei daher unzulässig. Durch die Nichteinhaltung der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe und des Bauwiches durch Dr. T ergebe sich für den Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung für die zukünftigen bewilligungsfähigen Gebäude auf dem Grundstück Nr. ***. Das Bauansuchen sei daher abzuweisen. Bereits mit Schreiben vom 11.03.2014 hatte die Bau- und Raumordnungsrechtsabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung (RU1) der Stadtgemeinde *** mitgeteilt, dass eine vorgeschriebene Bebauungsweise nur durch ein Hauptgebäude eingehalten werden könne. Es gelte der Grundsatz, dass eine Bebauungsweise durch Gebäude unzweifelhaft und eindeutig verwirklicht werden müsse – und dies nur durch ein Hauptgebäude und nicht durch ein Nebengebäude möglich sei. Nach Ansicht der Abteilung RU1 sei daher die Anordnung eines Nebengebäudes, wie etwa einer Garage oder einer Gartenhütte, hinsichtlich der Bebauungsweise unbeachtlich, sodass durch das gegenständliche Gartenhaus die verordnete Bebauungsweise nicht eingehalten werden müsse, womit dessen Aufstellungsort frei gewählt werden könne. Mit Schreiben vom 10.03.2015 äußerte sich Dr. UT wie folgt: Die Einwendungen seien nicht begründet. Es sei rechtlich geboten, dass die Stadtgemeinde *** eine Entscheidung auf Grundlage der NÖ BauO 1996 treffe und bei der bereits zweimal nachweislich zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung bleibe, dass eine gekuppelte Bauführung auf der *** zulässig sei. In der *** sei eine offene Bauführung gewählt worden, sodass auf der Liegenschaft *** bis zum Zeitpunkt des Baubewilligungsantrages vom 02.10.2014 das Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bauführung noch zur Verfügung gestanden und durch diesen Antrag am 02.10.2014 erstmalig mit verbindlicher Wirkung ausgeübt worden sei. Seitens des Stadtbauamtes sei die Auffassung der zuständigen Behörde am 03.09.2014 schriftlich bestätigt worden, wonach die Garage eindeutig ein Nebengebäude darstelle und eine gekuppelte Bauführung auf der *** zulässig sei. Hätte die Baubehörde den Standpunkt vertreten, dass eine gekuppelte Bauführung auf der *** unzulässig wäre, hätte sie

den zwingenden Vorgaben von § 22 NÖ BauO mit Abweisung des Bauvorhabens oder mit einem Verbesserungsauftrag reagieren müssen. Seitens des Stadtbauamtes sei die Auffassung der zuständigen Behörde am 03.09.2014 schriftlich bestätigt worden, wonach die Garage eindeutig ein Nebengebäude darstelle und eine gekuppelte Bauführung auf der *** zulässig sei. Hätte die Baubehörde den Standpunkt vertreten, dass eine gekuppelte Bauführung auf der *** unzulässig wäre, hätte sie

den zwingenden Vorgaben von Paragraph 22, NÖ BauO mit Abweisung des Bauvorhabens oder mit einem Verbesserungsauftrag reagieren müssen. Auf Grundlage der Einwendungen des Beschwerdeführers seien lediglich zwei der gesetzlichen Voraussetzungen näher zu erörtern:

  1. a)Handelt es sich bei der Garage um ein Nebengebäude und
  2. b)weist diese Garage eine Gebäudehöhe von mehr als 3 m auf? Bei der Garage in der *** handle es sich um ein Nebengebäude im Sinne der NÖ BauO 1996. Sie habe eine Gebäudehöhe von weniger als 3 m. Deshalb sei sie als Bauwerk zu qualifizieren, das völlig im Einklang mit den Bestimmungen für Bauwerke im seitlichen Bauwich errichtet worden sei. Das Einfamilienhaus samt Kleingarage in der *** sei somit in offener Bauweise errichtet worden. Die beantragte gekuppelte Bauführung für die *** sei damit zulässig. Zum Holzgewächshaus wurde ausgeführt, dass vor dessen Errichtung kein baubehördliches Bewilligungsverfahren, sondern ein Anzeigeverfahren ohne Einbindung von Dr. T durchgeführt worden sei. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, das Holzgewächshaus im Bauplan darzustellen, weil es für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Antrages keine Auswirkung habe. Allfällige faktische Auswirkungen einer gekuppelten Bauführung für die Belichtung des Gewächshauses würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers berühren. Es wurde daher beantragt, die Einwendungen nicht zu berücksichtigen. Im Rahmen der am 30.04.2015 abgehaltenen Bauverhandlung wurde im Gutachten festgehalten, dass mit der Baubewilligung die gegenständliche Liegenschaft zum Bauplatz erklärt werde. Laut dem derzeitig gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sei Folgendes verordnet: Bauland/Wohngebiet-a, 25 % Bebauungsdichte, offene oder gekuppelte Bauweise, maximale Gebäudehöhe von 7 m. Im Abstand von 4 m von der Straßenfluchtlinie sei eine vordere Baufluchtlinie eingezogen. Da das westlich gelegene Grundstück in offener Bebauungsweise bebaut sei und das östlich gelegene Grundstück des Beschwerdeführers (Grst.Nr. ***) unbebaut sei, habe der Bauwerber die Wahlmöglichkeit zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise. Er habe die gekuppelte gewählt. Der zukünftige Bauplatz habe eine Größe von 426 m². Bei einer bebauten Fläche von 80 m² entspreche dies einer Bebauungsdichte von 18,77 %. Die maximale Gebäudehöhe von 3,86 m sei kleiner als die zulässige Höhe von 7 m. Bei der Verhandlung am 30.04.2015 legte der Beschwerdeführer eine „Punktation“ betreffend die baurechtlichen Einwendungen vor. Er wies nochmals darauf hin, dass die Situation des Altbestandes auf Grundstück Nr. *** die gekuppelte Bauweise auf Grundstück Nr. *** gebiete. Darüber hinaus wendete er die Standsicherheit des Gewächshauses, die Brandsicherheit des Dachgeschoßes sowie die „Entsorgung des kontaminierten Poolwassers“ ein. Mit Bescheid vom 07.07.2015, Zl. VHB/0012/2015 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz Herrn Dr. UT die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines eingeschoßigen Einfamilienhauses, eines KFZ-Stellplatzes sowie einer Einfriedung auf der Liegenschaft in ***, ***. Gleichzeitig wurde das Grundstück zum Bauplatz erklärt. Im Bescheid wurde festgestellt, dass der Bauwerber die Wahlmöglichkeit zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise gehabt und er die gekuppelte gewählt habe. Der Einwand, die gekuppelte Bebauungsweise sei unzulässig, zumal sie bereits auf der Liegenschaft *** konsumiert worden sei, wurde als unbegründet abgewiesen. Nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung des Einfamilienhauses samt Garage auf der Liegenschaft *** geltenden Bauordnung 1976 entspreche die Garage einem Nebengebäude. In § 2 Z 21 sei dieses wie folgt definiert: ebenerdiges Gebäude geringeren Umfanges, dessen bebaute Fläche insgesamt ein Zehntel des Bauplatzes, jedenfalls aber 100 m² nicht überschreite. Mit Bescheid vom 07.07.2015, Zl. VHB/0012/2015 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz Herrn Dr. UT die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines eingeschoßigen Einfamilienhauses, eines KFZ-Stellplatzes sowie einer Einfriedung auf der Liegenschaft in ***, ***. Gleichzeitig wurde das Grundstück zum Bauplatz erklärt. Im Bescheid wurde festgestellt, dass der Bauwerber die Wahlmöglichkeit zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise gehabt und er die gekuppelte gewählt habe. Der Einwand, die gekuppelte Bebauungsweise sei unzulässig, zumal sie bereits auf der Liegenschaft *** konsumiert worden sei, wurde als unbegründet abgewiesen. Nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung des Einfamilienhauses samt Garage auf der Liegenschaft *** geltenden Bauordnung 1976 entspreche die Garage einem Nebengebäude. In Paragraph 2, Ziffer 21, sei dieses wie folgt definiert: ebenerdiges Gebäude geringeren Umfanges, dessen bebaute Fläche insgesamt ein Zehntel des Bauplatzes, jedenfalls aber 100 m² nicht überschreite. Dass die Garage keine eigene Seitenwand besitze, sei nicht von Bedeutung, da

Definition der NÖ Bauordnung bereits zwei Wände und ein Dach ein Gebäude darstellen würden. Der vom Beschwerdeführer angeführte zu geringe Abstand (seitlicher Bauwich) könne kein Indiz für eine gekuppelte Bauweise darstellen, da es sich allenfalls um ein Versehen der Behörde handeln könnte. Eine Beeinträchtigung der Belichtung zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück mit der Adresse *** sei aufgrund der ebenfalls verpflichtend einzuhaltenden gekuppelten Bebauungsweise auszuschließen. Der Einwand, dass die Darstellung des Gewächshauses auf dem Grundstück Nr. *** fehle, wurde als unzulässig zurückgewiesen, zumal der Nachbar kein Recht auf Vollständigkeit der Planungsunterlagen und der sonstigen Belege habe. Auch der Einwand, dass die Höhenkoten des Einreichplanes nicht mit dem bewilligten Geländeniveauänderungsplan vom 22.12.2014 übereingestimmt hätten, wurde als unzulässig zurückgewiesen, da die bewilligte Höhenlage der Geländeniveauänderung für das mit Ansuchen vom 02.10.2014 anhängig gewordene Verfahren noch nicht relevant gewesen sei. Insgesamt stellte die erstinstanzliche Baubehörde fest, dass das Vorhaben mit den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 im Einklang stehe und unter Vorschreibung jener Auflagen, welche zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich seien, habe bewilligt werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Berufung. Er brachte im Wesentlichen vor, dass das gegenständliche Bauansuchen am 02.10.2014 bei der Baubehörde eingelangt sei. Am 16.01.2015 habe der Beschwerdeführer ohne Kenntnis vom Antrag des Bauwerbers das Ansuchen zum Neubau eines Einfamilienhauses in offener Bauweise eingebracht. Im Zuge dessen seien Ing. L und in weiterer Folge der Beschwerdeführer erstmals vom Ansuchen Dris. T mündlich in Kenntnis gesetzt worden. Die Entscheidungsfrist

§ 5Abs. 3 NÖ Bau

O 1996 sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen. Nachdem die Vorprüfung

§ 20NÖ Bau

O 1996 zu keinem Verbesserungsauftrag seitens der Baubehörde geführt habe, habe es keinen Grund für die Baubehörde gegeben, die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist verstreichen zu lassen. Durch die Säumnis der Baubehörde, das Ansuchen Dris. T rechtzeitig abzuhandeln, sei das Recht des Beschwerdeführers, seinerzeit ein bewilligungsfähiges Bauansuchen zu stellen, rechtswidrig eingeschränkt worden. Insofern sei der Beschwerdeführer in seinem rechtlichen Interesse, auf seiner Liegenschaft ein Bauwerk zu errichten sowie sein Wahlrecht hinsichtlich offener oder gekuppelter Bebauungsweise auszuüben, durch die Untätigkeit der Baubehörde massiv beeinträchtigt worden. Ein Amtshaftungsverfahren hinsichtlich der gutgläubig angefallenen Planungskosten bleibe vorbehalten., Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Berufung. Er brachte im Wesentlichen vor, dass das gegenständliche Bauansuchen am 02.10.2014 bei der Baubehörde eingelangt sei. Am 16.01.2015 habe der Beschwerdeführer ohne Kenntnis vom Antrag des Bauwerbers das Ansuchen zum Neubau eines Einfamilienhauses in offener Bauweise eingebracht. Im Zuge dessen seien Ing. L und in weiterer Folge der Beschwerdeführer erstmals vom Ansuchen Dris. T mündlich in Kenntnis gesetzt worden. Die Entscheidungsfrist

Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BauO 1996 sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen. Nachdem die Vorprüfung

Paragraph 20, NÖ BauO 1996 zu keinem Verbesserungsauftrag seitens der Baubehörde geführt habe, habe es keinen Grund für die Baubehörde gegeben, die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist verstreichen zu lassen. Durch die Säumnis der Baubehörde, das Ansuchen Dris. T rechtzeitig abzuhandeln, sei das Recht des Beschwerdeführers, seinerzeit ein bewilligungsfähiges Bauansuchen zu stellen, rechtswidrig eingeschränkt worden. Insofern sei der Beschwerdeführer in seinem rechtlichen Interesse, auf seiner Liegenschaft ein Bauwerk zu errichten sowie sein Wahlrecht hinsichtlich offener oder gekuppelter Bebauungsweise auszuüben, durch die Untätigkeit der Baubehörde massiv beeinträchtigt worden. Ein Amtshaftungsverfahren hinsichtlich der gutgläubig angefallenen Planungskosten bleibe vorbehalten. Auch das Recht auf Parteiengehör sei verletzt worden, da der Beschwerdeführer trotz Ersuchens um Zustellung keine Ausfertigung der Niederschrift vom 30.04.2015 erhalten habe. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt, allfällige Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit in der Niederschrift anzubringen. Das Stadtbauamt habe sein Schreiben vom 25.06.2015 nicht berücksichtigt. Dadurch sei neuerlich das Parteiengehör missachtet worden. Dass beim Zubau auf der Liegenschaft *** keine Selbständigkeit gegeben sei und auch kein bautechnischer und funktioneller Zusammenhang vorliege, sei von der Baubehörde im Zuge der Bescheidbegründung völlig ignoriert worden. Dem zufolge sei die rechtliche Würdigung des historischen Baubestandes durch die Baubehörde falsch. Die mittlere Höhe der Giebelfront des Zubaus betrage 3,75 m und nicht 2,50 m, wie in der Bescheidbegründung angeführt werde. Die in § 87 Abs. 2 Z 3 angeführte Beschränkung von 2,50 m werde somit erheblich überschritten und sei damit ein weiteres Indiz für die gekuppelte Bebauungsweise des Zubaus. Im Wortlaut des § 2 Z 21 NÖ BO 1976 seien im Hinblick auf Nebengebäude keine Aufenthaltsräume genannt. Die Baubehörde sei bei ihrer Bescheidbegründung in den Rechtsbereich der NÖ BauO 1996 abgeglitten. Somit führe die Begründung ins Leere, zumal sie auf einer Bauordnung fuße, die nach eigener Auffassung der Behörde auf den Altbestand nicht anzuwenden sei.Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 3, angeführte Beschränkung von 2,50 m werde somit erheblich überschritten und sei damit ein weiteres Indiz für die gekuppelte Bebauungsweise des Zubaus. Im Wortlaut des Paragraph 2, Ziffer 21, NÖ BO 1976 seien im Hinblick auf Nebengebäude keine Aufenthaltsräume genannt. Die Baubehörde sei bei ihrer Bescheidbegründung in den Rechtsbereich der NÖ BauO 1996 abgeglitten. Somit führe die Begründung ins Leere, zumal sie auf einer Bauordnung fuße, die nach eigener Auffassung der Behörde auf den Altbestand nicht anzuwenden sei. Es sei nicht zu rechtfertigen und stelle einen schweren Mangel in der Beweiswürdigung dar, dass die Baubehörde in ihrer Begründung Schlussfolgerungen aus dem seinerzeitigen Einreichplan ableite und gleichzeitig die tatsächlichen bautechnischen Ausführungen des Bauvorhabens völlig außer Acht lasse. Bei der Beurteilung des Begriffes „Gebäude“ habe sich die Baubehörde auf den § 4 Z 7 NÖ BauO 1996 gestützt. Sie begebe sich daher neuerlich in Widerspruch zu ihrem Grundsatz, dass für die Beurteilung des Altbestandes auf der Liegenschaft *** die NÖ BO 1976 maßgeblich sei. Es sei nicht zu rechtfertigen und stelle einen schweren Mangel in der Beweiswürdigung dar, dass die Baubehörde in ihrer Begründung Schlussfolgerungen aus dem seinerzeitigen Einreichplan ableite und gleichzeitig die tatsächlichen bautechnischen Ausführungen des Bauvorhabens völlig außer Acht lasse. Bei der Beurteilung des Begriffes „Gebäude“ habe sich die Baubehörde auf den Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO 1996 gestützt. Sie begebe sich daher neuerlich in Widerspruch zu ihrem Grundsatz, dass für die Beurteilung des Altbestandes auf der Liegenschaft *** die NÖ BO 1976 maßgeblich sei. Nach dem in der NÖ Bauordnung 1976 enthaltenen Begriff des „Gebäudes“ würden zwei Wände nicht genügen, um von einem Gebäude sprechen zu können. Die Baubehörde sei sohin neuerlich in inkonsequenter Weise in die Begriffsbestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 abgeglitten. Dass die Garage nicht mehr als solche genutzt werde, sei nicht von Bedeutung, zumal sich davor ein befestigter KFZ-Abstellplatz im Ausmaß von 5 m x 3 m befinde, der auch im Bestandsplan mit einem Rigol ersichtlich sei. Diese bauliche Maßnahme stütze sich auf § 86 Abs. 1 NÖ BO

  1. Dass die Garage nicht mehr als solche genutzt werde, sei nicht von Bedeutung, zumal sich davor ein befestigter KFZ-Abstellplatz im Ausmaß von 5 m x 3 m befinde, der auch im Bestandsplan mit einem Rigol ersichtlich sei. Diese bauliche Maßnahme stütze sich auf Paragraph 86, Absatz eins, NÖ BO
  2. Beim Grundstück *** sei somit durch Würdigung der Rechtsquellen der NÖ Bauordnung 1976 keine offene Bebauungsweise anzutreffen. Die Errichtung des Hauptgebäudes mit Zubau sei in gekuppelter Bebauungsweise an der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers erfolgt, und zwar nach der im Bebauungsplan zulässigen Art unter Ausnützung des Wahlrechtes. Im Falle eines Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. *** sei der Beschwerdeführer pro futuro zur gekuppelten Bebauungsweise an das Grundstück Nr. *** verpflichtet. Die Ausübung des Wahlrechtes für Dr. T sei somit nach § 70 Abs. 1 NÖ BO 1976 schon verbraucht. Die Bewilligung der gekuppelten Bebauungsweise auf dem Grundstück Nr. *** Dris. T sei daher rechtswidrig. Die Ausübung des Wahlrechtes für Dr. T sei somit nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 1976 schon verbraucht. Die Bewilligung der gekuppelten Bebauungsweise auf dem Grundstück Nr. *** Dris. T sei daher rechtswidrig. Sollte die Baubehörde zweiter Instanz zur Erkenntnis gelangen, dass für die Beurteilung des Baubestandes auf der Liegenschaft *** doch die aufgrund der Judikatur des VwGH weiter entwickelte - wenngleich auf der NÖ BO 1976 basierende Begrifflichkeit der NÖ BauO 1996 - heranzuziehen sei, so werde vorsorglich festgehalten, dass alle im gegenständlichen Verfahren nicht behandelten Einwendungen, die sich in der Beilage A des gegenständlichen Bescheides befänden, als Berufungsbegründung zu qualifizieren seien. Ergänzend werde hiezu ausgeführt: Der Zubau auf dem Grundstück *** verfüge neben dem Erdgeschoß über ein Dachgeschoß, das von Menschen in aufrechter Haltung betreten werden könne. Somit sei die Qualifikation als Nebengebäude im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BauO 1976 nicht gegeben. Er habe einen Aufenthaltsraum, zumal er über die entsprechende Infrastruktur für eine Arbeitsplatzeinrichtung verfüge. Dort würden jährlich 35 bis 40 Arbeitstage verbracht werden, die mit unterschiedlichsten handwerklichen Tätigkeiten verschiedenster Gewerkebereiche ausgefüllt seien. Schon deshalb treffe die Definition Nebengebäude nicht zu. Der Zubau sei ohne eigene Seitenwand an das Hauptgebäude angebaut. Eine statische Unabhängigkeit der Süd- und Nordfront des Zubaus sei nicht gegeben. Die Betondecke des Zubaus sei in die Außenmauer des Hauptgebäudes eingegossen. Der Zubau erfülle somit nicht die Bedingung eines statisch unabhängigen Gebäudes, sodass ein weiterer Ausschließungsgrund für ein Nebengebäude vorliege. Das an der Grundstücksgrenze des Hauptgrundstückes *** errichtete Gebäude sei daher als Zubau zum Hauptgebäude zu qualifizieren. Dieser Teil des Hauptgebäudes erfülle alle Bedingungen der gekuppelten Bebauungsweise. Der Zubau sei rund eineinhalb Jahre nach der Errichtung des Hauptgebäudes errichtet worden. Der Zubau auf dem Grundstück *** verfüge neben dem Erdgeschoß über ein Dachgeschoß, das von Menschen in aufrechter Haltung betreten werden könne. Somit sei die Qualifikation als Nebengebäude im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO 1976 nicht gegeben. Er habe einen Aufenthaltsraum, zumal er über die entsprechende Infrastruktur für eine Arbeitsplatzeinrichtung verfüge. Dort würden jährlich 35 bis 40 Arbeitstage verbracht werden, die mit unterschiedlichsten handwerklichen Tätigkeiten verschiedenster Gewerkebereiche ausgefüllt seien. Schon deshalb treffe die Definition Nebengebäude nicht zu. Der Zubau sei ohne eigene Seitenwand an das Hauptgebäude angebaut. Eine statische Unabhängigkeit der Süd- und Nordfront des Zubaus sei nicht gegeben. Die Betondecke des Zubaus sei in die Außenmauer des Hauptgebäudes eingegossen. Der Zubau erfülle somit nicht die Bedingung eines statisch unabhängigen Gebäudes, sodass ein weiterer Ausschließungsgrund für ein Nebengebäude vorliege. Das an der Grundstücksgrenze des Hauptgrundstückes *** errichtete Gebäude sei daher als Zubau zum Hauptgebäude zu qualifizieren. Dieser Teil des Hauptgebäudes erfülle alle Bedingungen der gekuppelten Bebauungsweise. Der Zubau sei rund eineinhalb Jahre nach der Errichtung des Hauptgebäudes errichtet worden. Es wurde daher der Antrag gestellt, den Bewilligungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Verfahrensmängel aufzuheben. Mit Schreiben vom 23.04.2015 nahm Dr. UT Stellungnahme zur Berufung. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der gekuppelten Bauweise für die *** verwies er auf die Stellungnahme vom 10.03.
  3. Das bisherige Kernargument sei durch das Bauansuchen in offener Bauweise des Beschwerdeführers verwirkt. Laut den Einwendungen des Beschwerdeführers soll das Einfamilienhaus auf der *** in offener Bebauungsweise errichtet werden. Eine Zulässigkeit einer solchen Bauführung könnte aber nur dann überlegt werden, wenn auch die Bauführung auf der *** als offene Bebauungsweise zu qualifizieren sei. Genau das sei vom Beschwerdeführer in seinen Einwendungen vom 12.02.2015 bestritten worden. Durch den aufrecht erhaltenen Baubewilligungsantrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses in offener Bauweise schließe sich der Beschwerdeführer implizit der Rechtsansicht an, dass auf der *** in offener und nicht in gekuppelter Bauweise gebaut worden sei. Sofern er sein Kernargument und die Einwendung der vermeintlich unzulässigen gekuppelten Bebauungsweise auf der *** aufrecht erhalten wolle, müsste er sein Bauansuchen vom 16.01.2015 zurückziehen. Wenn man die Reihenfolge der Erledigungen thematisieren wolle, könne die Bauführung auf der *** nicht als gekuppelte Bauweise gelten. Sämtliche Überlegungen zur Reihenfolge der Behandlung der genannten Baubewilligungsanträge wären nämlich hinfällig, hätte man dem Kernargument des Beschwerdeführers Glauben geschenkt, dass dieses Wahlrecht wegen der bereits vor Jahrzehnten erfolgten Bauführung auf der *** nun nicht mehr bestehe. Auf der Grundlage der widersprüchlichen Ausführungen bleibe offen, ob der Beschwerdeführer das bisherige Kernargument überhaupt aufrecht erhalte oder stattdessen die Reihenfolge der Erledigung thematisieren wolle. Beide Einwendungen würden einander ausschließen. Zum Einwand, dass die Antragstellung durch den Beschwerdeführer am 16.01.2015 ohne Kenntnis vom Antrag des Bauwerbers erfolgt sei, werde festgehalten, dass der Bauwerber den Beschwerdeführer noch im Jahr 2014 im Sinne einer guten Nachbarschaft mündlich von der Antragstellung vom 02.10.2014 informiert habe. Nach der Bauordnung 1996 sei es zulässig, für ein Grundstück mehrere voneinander unabhängige Baubewilligungen zu erwirken. Aus dem Antrag vom 26.01.2015 gehe auch ausdrücklich hervor, dass der Antrag vom 02.10.2014 dadurch nicht als zurückgezogen gelten solle. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Vorgangsweise ziele auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung ab. Es wäre eine ungewöhnliche Sichtweise, wenn aus rechtlichen Gründen wirklich zuerst ein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid über den Antrag vom 02.10.2014 abgewartet werden müsste, erst im Anschluss daran ein Verfahren zur Erlangung eines rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides über den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.01.2015 begonnen werden könnte und auch die Rechtskraft dieses Verfahrens abgewartet werden müsste, bis schließlich das Verfahren über den Antrag vom 26.01.2015 durchgeführt werden könnte. Entsprechend der schriftlichen Auskunft des Bauamtes werde das Wahlrecht

§ 70Abs. 1 NÖ Bau

O 1996 durch die Antragstellung ausgeübt. Im vorliegenden Fall sei für die *** durch den Antrag vom 02.10.2014 verbindlich die gekuppelte Bauweise gewählt worden. Das Wahlrecht zur gekuppelten Bauführung auf der Liegenschaft *** sei seit dem 02.10.2014 wirksam ausgeübt worden. Es gebe keinen Grund für die Baubehörde, das Bauansuchen vom 26.01.2015 nicht zu behandeln. Der Bewilligungsantrag vom 26.01.2015 werde hinsichtlich der Bebauungsweise spätestens eine „logische Sekunde“ nach der Bescheiderlassung über den ersten Antrag vom 02.10.2014 entscheidungsreif sein. Schließlich sähen sowohl der Antrag vom 02.10.2014 als auch vom 26.01.2015 Anträge für eine gekuppelte Bauweise vor und seien inhaltsgleich zu entscheiden.Entsprechend der schriftlichen Auskunft des Bauamtes werde das Wahlrecht

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 1996 durch die Antragstellung ausgeübt. Im vorliegenden Fall sei für die *** durch den Antrag vom 02.10.2014 verbindlich die gekuppelte Bauweise gewählt worden. Das Wahlrecht zur gekuppelten Bauführung auf der Liegenschaft *** sei seit dem 02.10.2014 wirksam ausgeübt worden. Es gebe keinen Grund für die Baubehörde, das Bauansuchen vom 26.01.2015 nicht zu behandeln. Der Bewilligungsantrag vom 26.01.2015 werde hinsichtlich der Bebauungsweise spätestens eine „logische Sekunde“ nach der Bescheiderlassung über den ersten Antrag vom 02.10.2014 entscheidungsreif sein. Schließlich sähen sowohl der Antrag vom 02.10.2014 als auch vom 26.01.2015 Anträge für eine gekuppelte Bauweise vor und seien inhaltsgleich zu entscheiden. Das Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bauweise sei eine Vorfrage zur Beurteilung des Baubewilligungsantrages vom 26.01.2015. Eine positive Entscheidung über das Bauansuchen vom 02.10.2014 wäre präjudiziell für eine positive Erledigung des Antrages vom 26.01.2015. Die planungstechnischen Einwendungen seien nicht begründet. Die Gebäudehöhe sei zulässig und nicht überschritten. Es komme zu keiner Gefährdung der Standsicherheit des Gewächshauses. Auch die zusätzlichen Einwendungen fänden keine rechtliche Deckung und brächten keine subjektiv-öffentlichen Rechte zum Ausdruck. Mit Bescheid vom 12.11.2015,GZ. I-K-28-2015, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung des Beschwerdeführers

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 12.11.2015,GZ. I-K-28-2015, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung des Beschwerdeführers

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fristgerecht erhobenen Einwendungen grundsätzlich Partei im Bauverfahren sei, zumal das ihm gehörige Grst.Nr. *** an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz angrenze.

dem bis 1980 in Geltung befindlichen Regulierungsplans der Stadtgemeinde *** hätten für die Grundstücke der *** die Bebauungsvorschriften A-II-a gegolten, wobei a die offene Bebauungsweise festlege. Es habe somit für das auf dem Grundstück *** errichtete Einfamilienhaus ausschließlich die offene Bauweise gegolten. Die vom Beschwerdeführer angeführte Kleingarage liege in dem 3 m Breite fassenden seitlichen Bauwich bei offener Bebauungsweise. Ihre bebaute Fläche überschreite nicht 100 m². Ein Hauptgebäude sei vorhanden. Giebelaufsätze seien unschädlich. Die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale der § 2 Z 21, § 22 und § 87 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1976 seien somit erfüllt. Sofern, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht werde, der Bauwich des Grundstückes *** weniger als 3 m betrage, könne es sich nur um eine konsenswidrige Abweichung handeln, aus der der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten könne. Die Behörde komme daher zum Ergebnis, dass das Bestandsgebäude des Grundstückes *** in offener Bebauungsweise errichtet worden sei.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fristgerecht erhobenen Einwendungen grundsätzlich Partei im Bauverfahren sei, zumal das ihm gehörige Grst.Nr. *** an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz angrenze.

dem bis 1980 in Geltung befindlichen Regulierungsplans der Stadtgemeinde *** hätten für die Grundstücke der *** die Bebauungsvorschriften A-II-a gegolten, wobei a die offene Bebauungsweise festlege. Es habe somit für das auf dem Grundstück *** errichtete Einfamilienhaus ausschließlich die offene Bauweise gegolten. Die vom Beschwerdeführer angeführte Kleingarage liege in dem 3 m Breite fassenden seitlichen Bauwich bei offener Bebauungsweise. Ihre bebaute Fläche überschreite nicht 100 m². Ein Hauptgebäude sei vorhanden. Giebelaufsätze seien unschädlich. Die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale der Paragraph 2, Ziffer 21,, Paragraph 22 und Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1976 seien somit erfüllt. Sofern, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht werde, der Bauwich des Grundstückes *** weniger als 3 m betrage, könne es sich nur um eine konsenswidrige Abweichung handeln, aus der der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten könne. Die Behörde komme daher zum Ergebnis, dass das Bestandsgebäude des Grundstückes *** in offener Bebauungsweise errichtet worden sei. Deshalb habe es keinen bindenden Einfluss auf die Bebauungsweise auf ON ***. Dr. T habe als Bauwerber mit Einbringung des Antrages am 02.10.2014 ein nach § 70 Abs. 1 letzter Unterabsatz NÖ BauO 1996 bestehendes Wahlrecht zu Recht ausgeübt. Die mit Antrag vom 02.10.2014 getroffene Entscheidung des Bauwerbers entfalte sohin Bindungswirkung dahin, dass für das angrenzende mit keinem Hauptgebäude bebaute Grundstück ON *** (gemeint war offensichtlich ONr. ***) fortan die gekuppelte Bebauungsweise zu gelten habe. Insgesamt kam die Behörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in keinem Parteienrecht verletzt sei, zumal eine Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht vorliege. Deshalb habe es keinen bindenden Einfluss auf die Bebauungsweise auf ON ***. Dr. T habe als Bauwerber mit Einbringung des Antrages am 02.10.2014 ein nach Paragraph 70, Absatz eins, letzter Unterabsatz NÖ BauO 1996 bestehendes Wahlrecht zu Recht ausgeübt. Die mit Antrag vom 02.10.2014 getroffene Entscheidung des Bauwerbers entfalte sohin Bindungswirkung dahin, dass für das angrenzende mit keinem Hauptgebäude bebaute Grundstück ON *** (gemeint war offensichtlich ONr. ***) fortan die gekuppelte Bebauungsweise zu gelten habe. Insgesamt kam die Behörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in keinem Parteienrecht verletzt sei, zumal eine Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht vorliege. Gegen diesen Bescheid erhob FK fristgerecht die Beschwerde. Zunächst wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften beanstandet. Der angefochtene Bescheid sei vom Bürgermeister mit seiner Unterschrift approbiert worden. Mit dieser Approbation beurkunde er nicht nur die Entscheidung des Stadtsenates, sondern trage auch die Begründungslinie mit, da er diese ansonsten wider besseres Wissen unterfertigt hätte. Das Verlassen des Sitzungssaales des Bürgermeisters vor Beratung und Abstimmung könne diesen Mangel nicht heilen. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Die Behörde habe die Rechtsfrage, in wie weit dem Zubau eine gekuppelte Bebauungsweise zukomme, unrichtig gelöst, zumal sie sich in ihrer Begründung auf Rechtsnormen gestützt habe, die zum maßgeblichen Zeitpunkt noch keine Rechtskraft entfaltet hätten. Die erstmalige und völlig zweifelsfreie Rechtsnorm für die Beurteilung der Frage, welche Gebäudeart für die gekuppelte Bebauungsweise maßgeblich sei, sei in § 31 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (wirksam seit 01.02.2015) geschaffen worden. In dieser Bestimmung sei festgelegt worden, dass die Bebauungsweise die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück regle. Die Behörde habe die Rechtsfrage, ob ein Nebengebäude die gekuppelte Bebauungsweise erfüllen könne, unrichtig gelöst, zumal sie sich in ihrer ablehnenden Begründung auf Rechtsnormen gestützt habe, die zum maßgeblichen Zeitpunkt für die korrekte Beurteilung noch keine Rechtskraft entfaltet hätten. Unabhängig davon stelle sich diese Frage im gegenständlichen Fall überhaupt nicht, da der als Garage bezeichnete Gebäudeteil bei richtiger Beurteilung als Zubau und nicht als Nebengebäude anzusehen sei. Der Zubau (Garage) sei bautechnisch derart ausgeführt, dass in mehrfacher Hinsicht eine konstruktive Verbindung zum Hauptgebäude bestehe und er für sich allein nicht standfest sei. Die Behörde habe infolge der falschen rechtlichen Beurteilung der Garage als Nebengebäude falsche Schlussfolgerungen hinsichtlich der weiteren Bebauungsweise getroffen. Auf der Liegenschaft ON *** sei somit keine offene Bebauungsweise anzutreffen. Die Errichtung des Hauptgebäudes mit Zubau sei in gekuppelter Bebauungsweise an der Grenze des dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstückes nach der im Bebauungsplan seit 2010 zulässigen Art erfolgt. Der Beschwerdeführer sei im Falle eines Bauvorhabens auf der Liegenschaft ON *** pro futuro zur gekuppelten Bebauungsweise verpflichtet. Die Ausübung des Wahlrechtes durch den Bauwerber Dr. T sei somit nach § 70 Abs. 1 NÖ BauO 1976 schon verbraucht. Die Behörde habe die Rechtsfrage, in wie weit dem Zubau eine gekuppelte Bebauungsweise zukomme, unrichtig gelöst, zumal sie sich in ihrer Begründung auf Rechtsnormen gestützt habe, die zum maßgeblichen Zeitpunkt noch keine Rechtskraft entfaltet hätten. Die erstmalige und völlig zweifelsfreie Rechtsnorm für die Beurteilung der Frage, welche Gebäudeart für die gekuppelte Bebauungsweise maßgeblich sei, sei in Paragraph 31, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (wirksam seit 01.02.2015) geschaffen worden. In dieser Bestimmung sei festgelegt worden, dass die Bebauungsweise die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück regle. Die Behörde habe die Rechtsfrage, ob ein Nebengebäude die gekuppelte Bebauungsweise erfüllen könne, unrichtig gelöst, zumal sie sich in ihrer ablehnenden Begründung auf Rechtsnormen gestützt habe, die zum maßgeblichen Zeitpunkt für die korrekte Beurteilung noch keine Rechtskraft entfaltet hätten. Unabhängig davon stelle sich diese Frage im gegenständlichen Fall überhaupt nicht, da der als Garage bezeichnete Gebäudeteil bei richtiger Beurteilung als Zubau und nicht als Nebengebäude anzusehen sei. Der Zubau (Garage) sei bautechnisch derart ausgeführt, dass in mehrfacher Hinsicht eine konstruktive Verbindung zum Hauptgebäude bestehe und er für sich allein nicht standfest sei. Die Behörde habe infolge der falschen rechtlichen Beurteilung der Garage als Nebengebäude falsche Schlussfolgerungen hinsichtlich der weiteren Bebauungsweise getroffen. Auf der Liegenschaft ON *** sei somit keine offene Bebauungsweise anzutreffen. Die Errichtung des Hauptgebäudes mit Zubau sei in gekuppelter Bebauungsweise an der Grenze des dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstückes nach der im Bebauungsplan seit 2010 zulässigen Art erfolgt. Der Beschwerdeführer sei im Falle eines Bauvorhabens auf der Liegenschaft ON *** pro futuro zur gekuppelten Bebauungsweise verpflichtet. Die Ausübung des Wahlrechtes durch den Bauwerber Dr. T sei somit nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 1976 schon verbraucht. Es wurde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und sodann in der Sache selbst zu entscheiden, mit Beschluss den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Bauansuchen Dr. T abzuweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde war ein Schnittbild des Einreichplanes zur Projektänderung vom 18.07.1979, Zl. V/884/79, beigelegt. Mit Schreiben vom 15. 12.2015 legte die Stadtgemeinde *** den Bauakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.02.2016 führte Dr. UT zur Beschwerde aus, dass die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Bauführung auf der *** als gekuppelt qualifiziert werde, unrichtig sei. Eine gekuppelte Bauführung sei im Jahr 1977 unzulässig gewesen. Dies ergebe sich nicht nur aus den im Berufungsbescheid zitierten Bestimmungen, sondern auch aus dem zwischen der Familie K und der Baubehörde geführten Schriftwechsel. Mit Anfrage vom 18.07.1977 habe die Familie K gegenüber der Baubehörde den Wunsch geäußert, das Einfamilienhaus auf der *** unmittelbar an der Grundgrenze zu ON *** errichten zu dürfen. Im Schreiben vom 28.07.1977 sei die Familie K darauf hingewiesen worden, dass die gesetzlichen Mindestabstände einzuhalten seien. Deshalb sei die Kleingarage als Nebengebäude konzipiert und eine Höhe von weniger als 3 m festgelegt worden. Nur somit hätte erreicht werden können, dass sie trotz der verpflichtenden offenen Bebauung als zulässiges Nebengebäude im seitlichen Bauwich hätte gebaut werden dürfen. Bei der Kleingarage seien alle Elemente der Begriffsbestimmung Nebengebäude

§ 2Z 20 NÖ Bau

O 1976 erfüllt. Dies werde vom Beschwerdeführer nicht einmal in Abrede gestellt. Er vertrete jedoch die Rechtsauffassung, dass zusätzlich zu den gesetzlichen Erfordernissen für die Qualifikation als Nebengebäude auch ein bautechnischer und funktioneller Zusammenhang zu prüfen sei. Sofern die Garage entsprechend in das Wohngebäude integriert sei, könne dies als Bestandteil des Hauptgebäudes angesehen werden. Die vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Ansicht zitierte Entscheidung VwSlg. 11191 A/1983 setze sich mit der Vorgängerbauordnung auseinander und sei daher nicht einschlägig. Bei der Kleingarage seien alle Elemente der Begriffsbestimmung Nebengebäude

Paragraph 2, Ziffer 20, NÖ BauO 1976 erfüllt. Dies werde vom Beschwerdeführer nicht einmal in Abrede gestellt. Er vertrete jedoch die Rechtsauffassung, dass zusätzlich zu den gesetzlichen Erfordernissen für die Qualifikation als Nebengebäude auch ein bautechnischer und funktioneller Zusammenhang zu prüfen sei. Sofern die Garage entsprechend in das Wohngebäude integriert sei, könne dies als Bestandteil des Hauptgebäudes angesehen werden. Die vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Ansicht zitierte Entscheidung VwSlg. 11191 A/1983 setze sich mit der Vorgängerbauordnung auseinander und sei daher nicht einschlägig. Eine Integration der Kleingarage in das Hauptgebäude, nach der beide Teile als eine Einheit zu betrachten seien, sei nicht gegeben. Die Kleingarage sei zeitlich nach dem Hauptgebäude errichtet worden. Bereits der Einreichplan habe die Trennung vorgesehen. Die Garage erfülle genau die dafür typische Funktion (Abstellen von Gartengeräten, Fahrrädern, Überwintern von Topfpflanzen etc.). Auch bei Anwendung der NÖ BauO 1996 sei die Kleingarage in der *** ein zulässiges Nebengebäude im seitlichen Bauwich. Im Übrigen wurde beantragt, die ordentliche Revision auszuschließen, zumal die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund des klaren gesetzlichen Wortlautes und völlig im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt sei. Insgesamt wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 24.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher in Anwesenheit des Bauwerbers Dr. UT und des Vertreters der belangten Behörde der Beschwerdeführer ausführlich vernommen wurde. Aus den vorgelegten Plänen, betreffend das vom Beschwerdeführer errichtete Einfamilienhaus auf ON *** ist ersichtlich, dass die Garage beim Einfamilienhaus in einem 3 m breiten Bauwich zum Nachbargrundstück ON *** errichtet wurde. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 14.03.2016 vor, dass mit Beschluss vom 11.04.1978

den §§ 3 bis 7 NÖ BauO 1976 ein Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** erlassen worden sei. Deshalb sei es unrichtig, dass die Stadtgemeinde *** im Zeitpunkt der Erlassung der Baubewilligung vom 18.07.1979 über keinen Bebauungsplan verfügt habe und daher der Regulierungsplan im Hinblick auf sein Ansuchen vom 25.05.1979 um Baubewilligung herangezogen worden sei.Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 14.03.2016 vor, dass mit Beschluss vom 11.04.1978

den Paragraphen 3 bis 7 NÖ BauO 1976 ein Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** erlassen worden sei. Deshalb sei es unrichtig, dass die Stadtgemeinde *** im Zeitpunkt der Erlassung der Baubewilligung vom 18.07.1979 über keinen Bebauungsplan verfügt habe und daher der Regulierungsplan im Hinblick auf sein Ansuchen vom 25.05.1979 um Baubewilligung herangezogen worden sei. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht in Zusammenhang mit dem vorgelegten Bauakt nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde: Dr. UT ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***. Mit Schreiben vom 01.10.2014 ersuchte er um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaus und der Herstellung einer Einfriedung auf diesem Grundstück. Mit Ansuchen vom 26.01.2015 beantragte Herr Dr. UT die Baubewilligung für ein anderes Einfamilienhaus und Herstellung einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** mit der Adresse ***, ***. Aus dem Bezug habenden Einreichplan ist ersichtlich, dass das Einfamilienhaus, so wie beim ersten Antrag, direkt an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** EZ ***, welches im Eigentum des Beschwerdeführers steht, errichtet werden soll. Mit Schreiben vom 29.03.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben. Mit Bescheid vom 18.07.1979 war dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für ein Einfamilienhaus samt Garage auf dem seiner Gattin RK gehörigen Grst.Nr. *** erteilt worden. Aus dem bezughabenden Plan ist ersichtlich, dass die Garage in dem 3 m breiten Bauwich an das Einfamilienhaus angebaut wurde. Die Außenseite der Garage grenzt unmittelbar an das Grundstück *** an. Nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bauordnung 1976 entsprach die Garage einem Nebengebäude iS des § 2 Z 21, das wie folgt definiert ist: ebenerdige Bauwerke geringeren Umfanges, deren bebaute Fläche insgesamt ein Zehntel des Bauplatzes, jedenfalls aber 100 m² nicht überschreitet (Kleingarage, Gartenhäuschen) u. dgl. Mit Bescheid vom 18.07.1979 war dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für ein Einfamilienhaus samt Garage auf dem seiner Gattin RK gehörigen Grst.Nr. *** erteilt worden. Aus dem bezughabenden Plan ist ersichtlich, dass die Garage in dem 3 m breiten Bauwich an das Einfamilienhaus angebaut wurde. Die Außenseite der Garage grenzt unmittelbar an das Grundstück *** an. Nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bauordnung 1976 entsprach die Garage einem Nebengebäude iS des Paragraph 2, Ziffer 21,, das wie folgt definiert ist: ebenerdige Bauwerke geringeren Umfanges, deren bebaute Fläche insgesamt ein Zehntel des Bauplatzes, jedenfalls aber 100 m² nicht überschreitet (Kleingarage, Gartenhäuschen) u. dgl. Die Garage erfüllt diese Kriterien. Laut genehmigtem Einreichplan vom 18.07.1979 beträgt die Grundfläche der Garage 15,13 m² und nimmt somit weniger als ein Zehntel des Bauplatzes ein. Das westlich gelegene Grundstück (***) ist in offener Bebauungsweise bebaut. Das Grundstück des Beschwerdeführers *** mit der Haus-Nr. *** ist unbebaut. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück *** ist aufgrund des Bebauungsplanes grundsätzlich sowohl die offene als auch die gekuppelte Bauweise möglich. In rechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: In der Beschwerde wird ausdrücklich nur die beabsichtigte gekuppelte Bauweise für das von Dr. T zu errichtende Einfamilienhaus beanstandet. Das Verwaltungsgericht hat dazu wie folgt erwogen: Seit 01.02.2015 ist die NÖ BauO 2014 in Kraft.

§ 70Abs. 1 NÖ Bau

O 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Demnach ist gegenständlich die NÖ BauO 1996 anzuwenden, zumal der bezughabende Antrag auf Bewilligung noch vor Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 gestellt worden war. Seit 01.02.2015 ist die NÖ BauO 2014 in Kraft.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Demnach ist gegenständlich die NÖ BauO 1996 anzuwenden, zumal der bezughabende Antrag auf Bewilligung noch vor Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 gestellt worden war.

§ 6Abs. 1 Z 3 NÖ Bau

O haben in Baubewilligungsverfahren die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen (Nachbarn) Parteistellung. Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO haben in Baubewilligungsverfahren die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen (Nachbarn) Parteistellung. Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

§ 6Abs. 2 NÖ Bau

O werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetze 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsverordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4 ) gewährleisten (Z. 1) und über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässigen Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen (Z 3).

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetze 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsverordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4, ) gewährleisten (Ziffer eins,) und über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässigen Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen (Ziffer 3,).

§ 70Abs. 1 NÖ Bau

O regelt die Bebauungsweise die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. Die Bebauungsweise kann ua. als gekuppelte Bebauungsweise angeordnet werden. Nach der gekuppelten Bebauungsweise sind die Gebäude auf zwei Bauplätzen an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten (Z 2),

der offenen Bebauungsweise ist an beiden Seiten ein Bauwich einzuhalten (Z 4).

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO regelt die Bebauungsweise die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. Die Bebauungsweise kann ua. als gekuppelte Bebauungsweise angeordnet werden. Nach der gekuppelten Bebauungsweise sind die Gebäude auf zwei Bauplätzen an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten (Ziffer 2,),

der offenen Bebauungsweise ist an beiden Seiten ein Bauwich einzuhalten (Ziffer 4,).

§ 70Abs.

1 letzter Unterabsatz, Satz 2, darf der Bauwerber ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist.

Paragraph 70, Absatz eins, letzter Unterabsatz, Satz 2, darf der Bauwerber ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück *** ist aufgrund des Bebauungsplanes grundsätzlich sowohl die offene als auch die gekuppelte Bauweise möglich. Der Beschwerdeführer ist Nachbar im Sinne des § 6 NÖ BauO und aufgrund seiner fristgerecht eingebrachten Einwendungen grundsätzlich Partei des Verfahrens. Einem Nachbarn seht ein Mitspracherecht jedoch nicht unumschränkt, sondern nur im Rahmen der in § 6 Abs. 2 NÖ BauO festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Hinsichtlich der Bebauungsweise hat der Nachbar nur insofern ein Mitspracherecht, als die diesbezüglichen Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäude des Nachbarn dienen. Der Beschwerdeführer ist Nachbar im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO und aufgrund seiner fristgerecht eingebrachten Einwendungen grundsätzlich Partei des Verfahrens. Einem Nachbarn seht ein Mitspracherecht jedoch nicht unumschränkt, sondern nur im Rahmen der in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Hinsichtlich der Bebauungsweise hat der Nachbar nur insofern ein Mitspracherecht, als die diesbezüglichen Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäude des Nachbarn dienen. Den Einwendungen des Beschwerdeführers wird entnommen, er befürchte, durch das Bauvorhaben werde die ausreichende Belichtung der Hauptfenster künftig bewilligungsfähiger Gebäude auf seinem Grundstück beeinträchtigt. Ein Anbau an die seitliche Grundgrenze in Befolgung der gekuppelten Bebauungsweise kann grundsätzlich immer den Lichteinfall auf Hauptfenster am Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn daher die gekuppelte Bebauungsweise festgesetzt ist und der Bauwerber in Befolgung derselben – auch unter Ausnützung der zulässigen Gebäudehöhe – einen Bau errichtet, kann der Nachbar bei diesem künftigen Bauvorhaben insofern nicht in seinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, als die Festlegung der gekuppelten Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 BO dient (VwGH 2005, 05/0071). Genauso verhält es sich, wenn der Bauwerber im Hinblick auf die gekuppelte Bauweise von seinem Wahlrecht Gebrauch macht. Ein Anbau an die seitliche Grundgrenze in Befolgung der gekuppelten Bebauungsweise kann grundsätzlich immer den Lichteinfall auf Hauptfenster am Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn daher die gekuppelte Bebauungsweise festgesetzt ist und der Bauwerber in Befolgung derselben – auch unter Ausnützung der zulässigen Gebäudehöhe – einen Bau errichtet, kann der Nachbar bei diesem künftigen Bauvorhaben insofern nicht in seinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, als die Festlegung der gekuppelten Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, BO dient (VwGH 2005, 05/0071). Genauso verhält es sich, wenn der Bauwerber im Hinblick auf die gekuppelte Bauweise von seinem Wahlrecht Gebrauch macht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass aufgrund der Bebauungsweise des Grundstückes *** Dr. UT von seinem Wahlrecht nicht mehr hätte Gebrauch machen dürfen, so ist dazu Nachstehendes auszuführen: Das auf dem Grundstück *** errichtete Einfamilienhaus wurde in offener Bebauungsweise errichtet. Zumindest wurde es in offener Bebauungsweise genehmigt. Die im Westen angrenzende Garage ist im seitlichen Bauwich von 3 m erbaut. Aufgrund dieses Umstandes hat sowohl der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes *** die Wahlmöglichkeit, ein Einfamilienhaus in gekuppelter oder in offener Bauweise zu errichten, zumal hinsichtlich dieses Grundstückes das Wahlrecht bisher nicht ausgeübt worden war. Diesbezüglich besagt der letzte Absatz des § 70 Abs. 1 NÖ BauO, dass ein Bauwerber ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben darf, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist.Diesbezüglich besagt der letzte Absatz des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO, dass ein Bauwerber ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben darf, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist. Dass es sich bei der Garage um kein Nebengebäude, sondern um einen Zubau handelt, kann vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt werden. Aus dem bewilligten Einreichplan vom 18.7.1979, Zl. V/884/79, der dem Akt LVwG-AV-1351/001-2015, angeschlossen ist, geht eindeutig hervor, dass es sich um eine Garage handelt. Selbst wenn die Garage in einer anderen Form errichtet worden sein sollte und nicht mehr zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges verwendet werden sollte, so stellt die Bestimmung des § 70 NÖ BauO auf bereits bestehende und bewilligte Gebäude ab. Dies bedeutet, dass ein konsenslos errichtetes Bauvorhaben bei der Bebauungsweise nicht zu berücksichtigen wäre. Dass es sich bei der Garage um kein Nebengebäude, sondern um einen Zubau handelt, kann vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt werden. Aus dem bewilligten Einreichplan vom 18.7.1979, Zl. V/884/79, der dem Akt LVwG-AV-1351/001-2015, angeschlossen ist, geht eindeutig hervor, dass es sich um eine Garage handelt. Selbst wenn die Garage in einer anderen Form errichtet worden sein sollte und nicht mehr zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges verwendet werden sollte, so stellt die Bestimmung des Paragraph 70, NÖ BauO auf bereits bestehende und bewilligte Gebäude ab. Dies bedeutet, dass ein konsenslos errichtetes Bauvorhaben bei der Bebauungsweise nicht zu berücksichtigen wäre. Nachdem das Einfamilienhaus auf dem Grundstück *** in offener Bebauungsweise mit einer Garage als Nebengebäude im seitlichen Bauwich bewilligt und errichtet wurde, hat dieses keinen bindenden Einfluss auf das gegenständliche Bauvorhaben. Es musste daher die Beschwerde abgewiesen werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur, welche nicht uneinheitlich ist, zitiert wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1354.001.2015

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