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{'item': 'LVwG-AV-443/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-443/001-2016 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofra

§ 127

fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38,

(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die

Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2)Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:
(2)Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Absatz eins, nicht:
  1. a)Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;
  2. b)kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. § 41.
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie

§ 127fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.Paragraph 41,

(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie

Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie

§ 127

fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie

Paragraph 127, fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(3)Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.
(4)Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(4)Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(5)Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.
(5)Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die Paragraphen 14 und 15 Absatz eins,, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die Paragraphen 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten Paragraph 29, sinngemäße Anwendung zu finden.
(6)(Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 34, BGBl. Nr. 252/1990)
(6)Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 34,, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,) § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  3. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  4. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen. (…)
(6)Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
(6)Als Betroffene im Sinne des Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. §
  1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. §
  2. (…)Paragraph 28, (…)
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
  1. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer unter Berufung auf sein Grundeigentum die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in Bezug auf einen seines Erachtens konsenslos errichteten Dammes beantragt. Antragslegitimiert als Betroffene im Sinne des § 138 Abs. 1 sind unter anderem die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2 leg.cit) wozu auch die Grundeigentümer gehören. In dem sich der Beschwerdeführer auf sein Grundeigentum beruft und dessen Verletzung durch eine eigenmächtige Neuerung behauptet, hat er einen zulässigen Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gestellt. Antragslegitimiert als Betroffene im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, sind unter anderem die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, leg.cit) wozu auch die Grundeigentümer gehören. In dem sich der Beschwerdeführer auf sein Grundeigentum beruft und dessen Verletzung durch eine eigenmächtige Neuerung behauptet, hat er einen zulässigen Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gestellt. Erfolgsvoraussetzung für dieses Begehren jedoch ist einerseits das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung (also die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde, vgl. z.B. VwGH 25.05.2000, 97/07/0054), und andererseits, dass durch diese Neuerung tatsächlich in seine Rechte eingegriffen wird (vgl. VwGH 17.06.2010, 2008/07/0131).Erfolgsvoraussetzung für dieses Begehren jedoch ist einerseits das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung (also die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde, vergleiche z.B. VwGH 25.05.2000, 97/07/0054), und andererseits, dass durch diese Neuerung tatsächlich in seine Rechte eingegriffen wird vergleiche VwGH 17.06.2010, 2008/07/0131). Im vorliegenden Fall erblickt der Beschwerdeführer die eigenmächtige Neuerung in der Errichtung eines Dammes auf dem Grundstück der CGB GmbH, wofür – was auch die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet – eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliegt. Entscheidende Frage ist daher zunächst, ob diese Anlage einen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand erfüllt. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang primär auf § 41 WRG 1959, der in seinem Abs. 1 alle Schutz- und Regulierungswasserbauten „in“ öffentlichen Gewässern und in seinem Abs. 2 derartige Bauten „bei“ Privatgewässern unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. die Möglichkeit der Einwirkung auf fremde Rechte) einer Bewilligungspflicht unterwirft. Entscheidende Frage ist daher zunächst, ob diese Anlage einen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand erfüllt. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang primär auf Paragraph 41, WRG 1959, der in seinem Absatz eins, alle Schutz- und Regulierungswasserbauten „in“ öffentlichen Gewässern und in seinem Absatz 2, derartige Bauten „bei“ Privatgewässern unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. die Möglichkeit der Einwirkung auf fremde Rechte) einer Bewilligungspflicht unterwirft. Unter einem bewilligungspflichtigen Schutz- und Regulierungswasserbau ist eine wasserbauliche Anlage zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkung zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105). Maßgeblich für eine Zuordnung einer Anlage zu den Schutz- und Regulierungswasserbauten im Sinne des § 41 ist der Zweck (VwGH 16.11.1961, 1891/60, VwSLG 5663 A/1961) wobei es auf den hauptsächlichen Zweck der Errichtung ankommt (OGH 14.06.1989, 1 Ob 597/89). Dammschüttungen zum Schutz von Grundstücken vor Überschwemmungen unterliegen der Bewilligungspflicht nach § 41 WRG 1959 (VwGH 11.6.1991, 90/07/0107).Unter einem bewilligungspflichtigen Schutz- und Regulierungswasserbau ist eine wasserbauliche Anlage zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkung zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105). Maßgeblich für eine Zuordnung einer Anlage zu den Schutz- und Regulierungswasserbauten im Sinne des Paragraph 41, ist der Zweck (VwGH 16.11.1961, 1891/60, VwSLG 5663 A/1961) wobei es auf den hauptsächlichen Zweck der Errichtung ankommt (OGH 14.06.1989, 1 Ob 597/89). Dammschüttungen zum Schutz von Grundstücken vor Überschwemmungen unterliegen der Bewilligungspflicht nach Paragraph 41, WRG 1959 (VwGH 11.6.1991, 90/07/0107). Zum Zweck der gegenständlichen strittigen Dammschüttung hat die belangte Behörde keinerlei Feststellungen getroffen, da sie der Ansicht war, dass dem Damm von vornherein keine Hochwasserschutzzweckfunktion zukommen könne, da gar nicht mit Hochwässern zu rechnen sei, zumal es zu Überflutungen am *** nur auf Grund vermuteter konsensloser „Sicherungsmaßnahmen“ im Bezirk Baden kommen könne. Diese Argumentation ist jedoch nicht schlüssig. Aus dem Umstand, dass es – nach den nicht näher belegten Vermutungen der Behörde – nur auf Grund konsensloser Maßnahmen zu Überflutungen im gegenständlichen Bereich kommen könne, folgt nicht, dass eine Dammschüttung nicht den Zweck des Hochwasserschutzes haben kann. Auch eine Hochwasserschutzmaßnahme, die der Abwehr von Hochwässern dient, die durch Missstände im Verantwortungsbereich Dritter ausgelöst werden, hat zweifellos den Zweck des Hochwasserschutzes. In diesem Zusammenhang verdient überdies das Vorbringen des Beschwerdeführers Beachtung, dass es in fünf- bis zehnjährlichen Abständen durch Hochwässern an der *** zu Überflutungen im Bereich des *** gekommen sei und dass bereits im Jahre 2008 als Reaktion auf ein Hochwasser im September 2007 von der nunmehrigen Beschwerdegegnerin ein Damm errichtet worden sei, der auf Grund einer Beanstandung durch die Forstbehörde entfernt worden und in der Folge außerhalb des bewaldeten Bereichs der Grundparzelle der Beschwerdegegnerin neu errichtet worden wäre. Dem steht freilich die Behauptung der Beschwerdegegnerin gegenüber, der Damm hätte primär Grenzschutzfunktion. Welche der beiden Behauptungen nun zutrifft, lässt sich mangels Feststellungen durch die belangte Behörde nicht beantworten und bedarf einer entsprechenden Sachverhaltsermittlung im Sinne des § 37 AVG. Die Frage, ob eine Anlage zumindest hauptsächlich Hochwasserschutzzwecken dient, muss nach Auffassung des Gerichtes nach objektiven Kriterien beantwortet werden. Nicht der vorgebliche Anlagenzweck ist maßgeblich, sondern es ist zu fragen, welche Funktionen eine Anlage aus der Sicht eines verständigten objektiven Beobachters erfüllt (wobei auch mehrere gleichrangige „Hauptzwecke“ vorliegen könnten). Andernfalls könnte eine Bewilligungspflicht beliebig durch bloße Behauptungen anderer, theoretisch denkbarer Zwecke umgangen werden. Bei der Ermittlung des Zwecks können auch die Umstände im Zusammenhang mit der – nach den Behauptungen des Beschwerdeführers – ersten Variante des Dammes im bewaldeten Bereich hilfreich sein, etwa ob auch hier die Verteidigung der Grenze vorrangiger Zweck war.Zum Zweck der gegenständlichen strittigen Dammschüttung hat die belangte Behörde keinerlei Feststellungen getroffen, da sie der Ansicht war, dass dem Damm von vornherein keine Hochwasserschutzzweckfunktion zukommen könne, da gar nicht mit Hochwässern zu rechnen sei, zumal es zu Überflutungen am *** nur auf Grund vermuteter konsensloser „Sicherungsmaßnahmen“ im Bezirk Baden kommen könne. Diese Argumentation ist jedoch nicht schlüssig. Aus dem Umstand, dass es – nach den nicht näher belegten Vermutungen der Behörde – nur auf Grund konsensloser Maßnahmen zu Überflutungen im gegenständlichen Bereich kommen könne, folgt nicht, dass eine Dammschüttung nicht den Zweck des Hochwasserschutzes haben kann. Auch eine Hochwasserschutzmaßnahme, die der Abwehr von Hochwässern dient, die durch Missstände im Verantwortungsbereich Dritter ausgelöst werden, hat zweifellos den Zweck des Hochwasserschutzes. In diesem Zusammenhang verdient überdies das Vorbringen des Beschwerdeführers Beachtung, dass es in fünf- bis zehnjährlichen Abständen durch Hochwässern an der *** zu Überflutungen im Bereich des *** gekommen sei und dass bereits im Jahre 2008 als Reaktion auf ein Hochwasser im September 2007 von der nunmehrigen Beschwerdegegnerin ein Damm errichtet worden sei, der auf Grund einer Beanstandung durch die Forstbehörde entfernt worden und in der Folge außerhalb des bewaldeten Bereichs der Grundparzelle der Beschwerdegegnerin neu errichtet worden wäre. Dem steht freilich die Behauptung der Beschwerdegegnerin gegenüber, der Damm hätte primär Grenzschutzfunktion. Welche der beiden Behauptungen nun zutrifft, lässt sich mangels Feststellungen durch die belangte Behörde nicht beantworten und bedarf einer entsprechenden Sachverhaltsermittlung im Sinne des Paragraph 37, AVG. Die Frage, ob eine Anlage zumindest hauptsächlich Hochwasserschutzzwecken dient, muss nach Auffassung des Gerichtes nach objektiven Kriterien beantwortet werden. Nicht der vorgebliche Anlagenzweck ist maßgeblich, sondern es ist zu fragen, welche Funktionen eine Anlage aus der Sicht eines verständigten objektiven Beobachters erfüllt (wobei auch mehrere gleichrangige „Hauptzwecke“ vorliegen könnten). Andernfalls könnte eine Bewilligungspflicht beliebig durch bloße Behauptungen anderer, theoretisch denkbarer Zwecke umgangen werden. Bei der Ermittlung des Zwecks können auch die Umstände im Zusammenhang mit der – nach den Behauptungen des Beschwerdeführers – ersten Variante des Dammes im bewaldeten Bereich hilfreich sein, etwa ob auch hier die Verteidigung der Grenze vorrangiger Zweck war. Wenn der gegenständliche Damm als Hochwasserschutzmaßnahme im Sinne der obgenannten Definition zu qualifizieren ist, kommt es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht auf einen bestimmten Abstand vom (nicht hochwasserführenden) Gewässer an. Im Hochwasserfall selbst liegt der dieses abwehrende Damm notwendigerweise ohnehin unmittelbar am Gewässer.§ 41 WRG 1959 stellt weder in Bezug auf die Bewilligungspflicht noch hinsichtlich des Parteienkreises der Betroffenen auf das 30-jährliche Hochwasser ab. Solches ist weder dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen, noch mit der Entstehungsgeschichte des Wasserrechtsgesetzes vereinbar, wurde doch das 30-jährliche Hochwasserabflussgebiet erst durch die Wasserrechtsgesetzesnovelle 1990 (als die Bewilligungspflicht nach § 41 längst bestand) als Kriterium für die Bewilligungspflicht sonstiger Anlagen und Maßnahmen im Sinne des § 38 leg.cit. eingeführt. Dies stellt auch keinen Wertungswiderspruch dar – ganz im Gegenteil, bildet doch § 38 WRG 1959 einen Auffangtatbestand, der jegliche Anlage (alles, was durch die Hand des Menschen angelegt ist, vgl. VwGH 29.06.1995, 94/07/0071), dafür aber im engeren Rahmen, nämlich nur im Bereich des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches, für bewilligungspflichtig erklärt. Gelte für Anlagen im Sinne des § 41 WRG 1959 dasselbe Kriterium oder ein noch engerer räumlicher Rahmen und derselbe Prüfmaßstab, bedürfte es dieses Bewilligungstatbestandes überhaupt nicht. Sofern die Beschwerdegegnerin aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.05.2011, 2007/07/0126) eine Einschränkung des Kreises der Betroffenen bzw. der geschützten Rechte abzuleiten versucht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich diese Entscheidung auf die Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 bezieht und aus der Systematik dieses Bewilligungstatbestandes resultiert. Im Zusammenhang mit § 41 leg.cit ist daraus nichts zu gewinnen.Wenn der gegenständliche Damm als Hochwasserschutzmaßnahme im Sinne der obgenannten Definition zu qualifizieren ist, kommt es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht auf einen bestimmten Abstand vom (nicht hochwasserführenden) Gewässer an. Im Hochwasserfall selbst liegt der dieses abwehrende Damm notwendigerweise ohnehin unmittelbar am Gewässer., Paragraph 41, WRG 1959 stellt weder in Bezug auf die Bewilligungspflicht noch hinsichtlich des Parteienkreises der Betroffenen auf das 30-jährliche Hochwasser ab. Solches ist weder dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen, noch mit der Entstehungsgeschichte des Wasserrechtsgesetzes vereinbar, wurde doch das 30-jährliche Hochwasserabflussgebiet erst durch die Wasserrechtsgesetzesnovelle 1990 (als die Bewilligungspflicht nach Paragraph 41, längst bestand) als Kriterium für die Bewilligungspflicht sonstiger Anlagen und Maßnahmen im Sinne des Paragraph 38, leg.cit. eingeführt. Dies stellt auch keinen Wertungswiderspruch dar – ganz im Gegenteil, bildet doch Paragraph 38, WRG 1959 einen Auffangtatbestand, der jegliche Anlage (alles, was durch die Hand des Menschen angelegt ist, vergleiche VwGH 29.06.1995, 94/07/0071), dafür aber im engeren Rahmen, nämlich nur im Bereich des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches, für bewilligungspflichtig erklärt. Gelte für Anlagen im Sinne des Paragraph 41, WRG 1959 dasselbe Kriterium oder ein noch engerer räumlicher Rahmen und derselbe Prüfmaßstab, bedürfte es dieses Bewilligungstatbestandes überhaupt nicht. Sofern die Beschwerdegegnerin aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.05.2011, 2007/07/0126) eine Einschränkung des Kreises der Betroffenen bzw. der geschützten Rechte abzuleiten versucht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich diese Entscheidung auf die Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, WRG 1959 bezieht und aus der Systematik dieses Bewilligungstatbestandes resultiert. Im Zusammenhang mit Paragraph 41, leg.cit ist daraus nichts zu gewinnen. Ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer durch den in Rede stehenden Damm in seinem Grundeigentum beeinträchtigt ist und welche Maßnahmen gegebenenfalls zur Hintanhaltung dieser möglichen Rechtsverletzung erforderlich wären, hat die Behörde nicht (bzw. nur ansatzweise im vorangegangenen Verfahren nach § 39 WRG 1959) festgestellt.Ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer durch den in Rede stehenden Damm in seinem Grundeigentum beeinträchtigt ist und welche Maßnahmen gegebenenfalls zur Hintanhaltung dieser möglichen Rechtsverletzung erforderlich wären, hat die Behörde nicht (bzw. nur ansatzweise im vorangegangenen Verfahren nach Paragraph 39, WRG 1959) festgestellt. Jedenfalls ist der Schluss nicht berechtigt, durch den in Rede stehenden Damm würden fremde Rechte deshalb nicht verletzt, weil nicht der Damm alleine, sondern erst im Zusammenwirken mit weiteren Umstände zu einer möglichen Beeinträchtigung des Grundeigentums führte; ebensowenig wäre eine Rechtsverletzung dadurch ausgeschlossen, dass die Möglichkeit besteht, durch eine kontrollierte Oberflächenwasserableitung allfällige negative Auswirkungen, somit eine mögliche Rechtsverletzung, zu verhindern. Daraus lässt sich allenfalls ein Hinweis darauf gewinnen, unter welchen Voraussetzungen ein Hochwasserschutzdamm bewilligungsfähig sein könnte, nämlich indem die Beeinträchtigung fremder Rechte durch (projektsändernde) Vorkehrungen vermieden würde. Der Umstand schließlich, dass Hochwässer durch das – möglicherweise (konkrete Feststellungen fehlen auch dazu) rechtswidrige Verhalten Dritter ausgelöst würden, ändert nichts an der (entsprechende Zweckbestimmung vorausgesetzt) Qualifikation einer Maßnahme als Hochwasserschutzanlage und deren Bewilligungspflicht. Auch änderte ein rechtswidriges Verhalten Dritter nichts daran, dass durch eine dagegen ergriffene Schutzmaßnahme fremde Rechte nicht verletzt werden dürfen. Der Umstand, selbst Opfer konsensloser Maßnahmen anderer zu sein, berechtigte nicht dazu, die Folgen des schadenstiftenden Ereignisses auf unbeteiligte Dritte zu überwälzen. Nur wenn die Beurteilung auf Grund der noch zu treffenden Sachverhalts-feststellungen ergibt, dass die Bewilligungspflicht nach § 41 WRG 1959 nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen des § 38 WRG 1959 zu prüfen. Die belangte Behörde hat, ausgehend von den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssach-verständigen, dass der *** aus dem Grundwasser entspringe und zur Abfuhr von Hochwässern nicht „geeignet“ sei, abgeleitet, dass es an diesem Gewässer keine Hochwässer gäbe bzw. geben dürfte. Konkrete, nachvollziehbare und einer Überprüfung zugängliche Feststellungen, die das Vorbringen des Beschwerdeführers entkräften könnten, dass es in regelmäßigen Abständen im Gefolge von Hochwässerereignissen an der *** auch zu Hochwässern im Bereich des *** käme, die zu den von ihm beklagten Überflutungen führten, hat die Behörde nicht getroffen (und ist auch eine entsprechende Befundaufnahme durch den wasserbautechnischen Sachverständigen nicht erkennbar). Die Berufung auf von der Behörde sogenannte „Sicherungsmaßnahmen“ scheint dem Akteninhalt zufolge auf bloßen Vermutungen oder Angaben vom Hörensagen zu beruhen, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von vornherein zu entkräften vermag. Selbst wenn diese Vermutungen auf das Hochwasserereignis im Jahre 2014 zutreffen sollten, ist damit für die Beantwortung der grundsätzlichen Frage nichts gewonnen. Der Umstand, dass diese vermeintlichen konsenslosen Maßnahmen nicht im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung liegen, enthebt diese nicht der Verpflichtung, den konkreten Sachverhalt festzustellen, soweit dies für die Beurteilung der von ihr zu führenden Verfahren erforderlich ist. Jedenfalls macht das Vorbringen des Beschwerdeführers eine nähere Prüfung und Auseinandersetzung mit der Frage möglicher Hochwässer am *** notwendig. Der Umstand, dass ein Oberflächengewässer durch zutage tretendes Grundwasser gespeist wird, schließt nicht aus, dass im Hochwasserfall eine Dotierung aus und ein Zusammenhang mit anderen Gewässern erfolgt und dadurch ein Hochwasserabfluss entsteht. Die gegenteilige Annahme der belangten Behörde ist somit nicht mit den Denkgesetzen im Einklang.Nur wenn die Beurteilung auf Grund der noch zu treffenden Sachverhalts-feststellungen ergibt, dass die Bewilligungspflicht nach Paragraph 41, WRG 1959 nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen des Paragraph 38, WRG 1959 zu prüfen. Die belangte Behörde hat, ausgehend von den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssach-verständigen, dass der *** aus dem Grundwasser entspringe und zur Abfuhr von Hochwässern nicht „geeignet“ sei, abgeleitet, dass es an diesem Gewässer keine Hochwässer gäbe bzw. geben dürfte. Konkrete, nachvollziehbare und einer Überprüfung zugängliche Feststellungen, die das Vorbringen des Beschwerdeführers entkräften könnten, dass es in regelmäßigen Abständen im Gefolge von Hochwässerereignissen an der *** auch zu Hochwässern im Bereich des *** käme, die zu den von ihm beklagten Überflutungen führten, hat die Behörde nicht getroffen (und ist auch eine entsprechende Befundaufnahme durch den wasserbautechnischen Sachverständigen nicht erkennbar). Die Berufung auf von der Behörde sogenannte „Sicherungsmaßnahmen“ scheint dem Akteninhalt zufolge auf bloßen Vermutungen oder Angaben vom Hörensagen zu beruhen, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von vornherein zu entkräften vermag. Selbst wenn diese Vermutungen auf das Hochwasserereignis im Jahre 2014 zutreffen sollten, ist damit für die Beantwortung der grundsätzlichen Frage nichts gewonnen. Der Umstand, dass diese vermeintlichen konsenslosen Maßnahmen nicht im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung liegen, enthebt diese nicht der Verpflichtung, den konkreten Sachverhalt festzustellen, soweit dies für die Beurteilung der von ihr zu führenden Verfahren erforderlich ist. Jedenfalls macht das Vorbringen des Beschwerdeführers eine nähere Prüfung und Auseinandersetzung mit der Frage möglicher Hochwässer am *** notwendig. Der Umstand, dass ein Oberflächengewässer durch zutage tretendes Grundwasser gespeist wird, schließt nicht aus, dass im Hochwasserfall eine Dotierung aus und ein Zusammenhang mit anderen Gewässern erfolgt und dadurch ein Hochwasserabfluss entsteht. Die gegenteilige Annahme der belangten Behörde ist somit nicht mit den Denkgesetzen im Einklang. Wenn die Beschwerdegegnerin schließlich vermeint, Instandhaltungsmängel und daraus resultierende Veränderungen im Hochwasserabfluss hätten für die Bewilligungspflicht bzw. die Beeinträchtigung fremder Rechte außer Betracht zu bleiben, ist ihr die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten. Danach ist der jeweilige Ist-Zustand eines Gewässers maßgeblich; ein – allenfalls nie erreichter bzw. nicht mehr bestehender – konsensgemäßer Ausbauzustand eines Gewässers ist für die Bewilligungspflicht von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses nicht maßgeblich (VwGH 25.04.1996, 93/07/0082). Dies könnte auch im Zusammenhang mit der Hochwassersituation an der *** relevant sein. Auf die bloß deklaratorische Funktion der Ausweisung des Hochwasserabfluss-bereiches im Wasserbuch hat die Beschwerdegegnerin selbst zutreffend hingewiesen. Ohne entsprechend fundierte hydrologische Begutachtung, welche die belangte Behörde allerdings nicht veranlasst hat, sind die tatsächlichen Verhältnisse jedoch nicht feststellbar. Wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, lassen sich die im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf Grund der – im Wesentlichen in Folge Verkennung der Rechtslage – unterbliebenen Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde in nahezu allen entscheidungswesentlichen Aspekten nicht beantworten. Weder wurden tragfähige Feststellungen zur Funktion des antragsgegenständlichen Dammes getroffen (was aber eine Grundvoraussetzung für die Beurteilung ist, ob eine Anlage nach § 41 WRG 1959 vorliegt), noch zur Frage des HQ30 im hier relevanten Abschnitt des Kalten Ganges (was entscheidend für die Anwendung des § 38 WRG 1959 ist), noch zum konkreten Ausmaß der inkriminierten Anlage und der möglichen Auswirkungen auf die Rechte des Beschwerdeführers, noch zu den in weiterer Folge (gegebenenfalls) nötigen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Damit ist der relevante Sachverhalt nicht einmal ansatzweise festgestellt.Weder wurden tragfähige Feststellungen zur Funktion des antragsgegenständlichen Dammes getroffen (was aber eine Grundvoraussetzung für die Beurteilung ist, ob eine Anlage nach Paragraph 41, WRG 1959 vorliegt), noch zur Frage des HQ30 im hier relevanten Abschnitt des Kalten Ganges (was entscheidend für die Anwendung des Paragraph 38, WRG 1959 ist), noch zum konkreten Ausmaß der inkriminierten Anlage und der möglichen Auswirkungen auf die Rechte des Beschwerdeführers, noch zu den in weiterer Folge (gegebenenfalls) nötigen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Damit ist der relevante Sachverhalt nicht einmal ansatzweise festgestellt. Angesichts des Fehlens von Sachverhaltsfeststellung in den entscheidenden Punkten hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Ganz im Gegenteil, ist doch davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die räumliche Nähe und ihre Vorkenntnisse aus dem vorangegangenen Verfahren nach § 39 WRG 1959 (wenigstens was die örtliche Situation anbelangt), dem vom Beschwerdeführer angeführten forstrechtlichen Verfahren bzw. den (unspezifiziert erwähnten) „anderen Verfahren“ unter Heranziehung der ihr zur Verfügung stehenden Sachverständigen die erforderliche Sachverhaltsermittlung mit geringerem Aufwand und in rascherer Zeit bewerkstelligen wird können. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Ganz im Gegenteil, ist doch davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die räumliche Nähe und ihre Vorkenntnisse aus dem vorangegangenen Verfahren nach Paragraph 39, WRG 1959 (wenigstens was die örtliche Situation anbelangt), dem vom Beschwerdeführer angeführten forstrechtlichen Verfahren bzw. den (unspezifiziert erwähnten) „anderen Verfahren“ unter Heranziehung der ihr zur Verfügung stehenden Sachverständigen die erforderliche Sachverhaltsermittlung mit geringerem Aufwand und in rascherer Zeit bewerkstelligen wird können. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Ro 214/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis vom
  3. Juni 2014, Ro 214/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Letzteres liegt im gegenständlichen Fall vor, hat doch die belangte Behörde in den entscheidenden Punkten - wie bereits ausgeführt - bestenfalls ansatzweise bzw. keine tragfähigen Feststellungen zu den entscheidenden Fragen getroffen. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dabei wird die Behörde die notwendige Sachverhaltsfeststellung, wie ober näher dargelegt und soweit es die Frage der Hochwasserverhältnisse anbelangt auch unter Beiziehung eines Sachverständigen für Hydrologie, festzustellen haben. Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist, erübrigt sich auch die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung. Die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da dieser Beschluss im Einklang mit der nicht widersprüchlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. die zitierten Entscheidungen), bzw. es sich um Fragen der Beweiswürdigung und die Anwendung der in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Rechtssätze auf den Einzelfall handelt.Die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da dieser Beschluss im Einklang mit der nicht widersprüchlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht vergleiche die zitierten Entscheidungen), bzw. es sich um Fragen der Beweiswürdigung und die Anwendung der in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Rechtssätze auf den Einzelfall handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.443.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.