RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-535/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn RR, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger Gloss GPLS Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Mai 2016, PLA1-P-14988/002, betreffend Feststellung über eine Lenkberechtigung, den BESCHLUSS gefasst:gefasst:,
- Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.,
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit einem beantragten Feststellungsbescheid vom
- Mai 2016, PLA1-P-14988/002, hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gegenüber Herrn RR festgestellt: „Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten stellt fest, dass Ihre Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B unbefristet, mit dem Code 05.08 – KEIN ALKOHOL (Führerschein der BH St. Pölten vom 26.04.2016, Seriennummer ***) erteilt ist. Weiters wird festgestellt, dass die Lenkberechtigung unter folgendener Auflage bzw. Beschränkung erteilt ist: Code 05.08 - KEIN ALKOHOL Rechtsgrundlagen § 3 Abs. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) Paragraph 3, Absatz eins, des Führerscheingesetzes (FSG) § 13 Abs. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) Paragraph 13, Absatz eins, des Führerscheingesetzes (FSG) § 5 Abs. 5 des Führerscheingesetzes (FSG)“ Paragraph 5, Absatz 5, des Führerscheingesetzes (FSG)“ In einer fristgerechten Beschwerde erklärt Herr RR, anwaltlich vertreten, der Bescheid werde insofern angefochten, als die erteilte Lenkberechtigung mit dem „Code 05.08 – KEIN ALKOHOL“ erteilt ist. – Es wolle der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass dem RR die Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B unbefristet erteilt werde und zwar ohne Beschränkung mit dem Code 05.08 – KEIN ALKOHOL. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Mai 2016, PLA1-P-14988/002, lediglich einen Feststellungsbescheid erlassen hat. – Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein (VwGH 09.04.1976, Slg. 9035 A). Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (VwGH 13.05.1981, 1410/80 ua). So wirkt ein Feststellungsbescheid lediglich das Recht feststellend, nicht aber selbst das Recht gestaltend. Ein wie im Gegenstand vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Streichung einer Beschränkung, dass eine Lenkberechtigung unbefristet und ohne Codebeschränkung erteilt werde, kann nicht Inhalt eines Feststellungsbescheides sein (oder Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht betreffend einen Feststellungsbescheid) sondern wäre in einem Führerscheinverfahren I. Instanz nach entsprechender Antragstellung zu prüfen.Ein wie im Gegenstand vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Streichung einer Beschränkung, dass eine Lenkberechtigung unbefristet und ohne Codebeschränkung erteilt werde, kann nicht Inhalt eines Feststellungsbescheides sein (oder Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht betreffend einen Feststellungsbescheid) sondern wäre in einem Führerscheinverfahren römisch eins. Instanz nach entsprechender Antragstellung zu prüfen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Festzuhalten ist dazu noch, dass ein Feststellungsbescheid dann unzulässig ist, wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für eine diesbezügliche Entscheidung bietet (VwGH 16.09.1965, 1126/65). Ein Feststellungsantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die zum Gegenstand des Antrages gemachte Frage in der Begründung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides bereits beantwortet wurde (VwGH 21.06.1978, 658/77). So führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Urteil vom
- Februar 2016, LVwG-AV-602/001-2015, betreffend einen vorangegangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- März 2015, PLS1-F-13468/002, ja bereits rechtskräftig abgesprochen habe, mit welcher Entscheidung Herrn RR eine Lenkberechtigung ohne entsprechende Einschränkung ohnedies zugestanden worden sei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.535.001.2016