GVG) insoweit Folge gegeben, als der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20.08.2015, Zl. BAU-125-02-01/2015, dahingehend abgeändert wird, dassDie Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20.08.2015, Zl. BAU-125-02-01/2015, dahingehend abgeändert wird, dass
O) nachfolgende Auflagen ergänzend vorgeschrieben werden:
Paragraph 23, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) nachfolgende Auflagen ergänzend vorgeschrieben werden: 1st) Die Unterkante des Rohr-Rigol-Systems für die Dachflächenentwässerung wird mit mindestens 214,60 m über Adria festgelegt. Die Kiespackung des Systems ist mit einem filterstabilen Vlies zu ummanteln. Eine entsprechende Bestätigung durch den Bauführer ist der Baubehörde vorzulegen. 2nd) Für das Rohr-Rigol-System sind Putzschächte vorzusehen, damit eine Wartungsmöglichkeit gegeben ist. Sollten Putzschächte im Bereich von Verkehrsflächen zu liegen kommen, sind diese mit tagwasserdichten Deckeln auszustatten. 3rd) Die Sohle der Versickerungsmulden ist waagrecht herzustellen. Bei zu starker Geländeneigung ist die Mulde auf mehrere funktionstüchtige Abschnitte zu teilen (z.B. mit Zwischendämmen). 4th) Die Versickerungsmulden sind mit einem entsprechenden Überfahrschutz (z.B. unterbrochene Hochborde) auszustatten bzw. zu begrenzen, sodass ein Befahren der Mulden verhindert wird. Unterhalb der Humusschichte ist ein filterstabiles Vlies anzuordnen. 5th) Die Muldenoberfläche ist sobald als möglich zu begrünen (geschlossene Gründecke). 6th) Die Versickerungseinrichtungen sind pfleglich zu betreuen. Dies beinhaltet z.B. das Entfernen von allfälligen Ablagerungen, das Beseitigen von Verschlemmungen und Ausbesserungen an der Humusfilterschichte. 7th) Bei Nachlassen der Versickerungswirkung ist ein Austausch oder eine Auflockerung der Filterschicht durchzuführen bzw. sind Spülungen des Rohr-Rigol-Systems vorzunehmen. 8th) Das Material für die geplante Aufhöhung des Grundstückniveaus bzw. für den allfälligen Bodenaustausch bei den Versickerungsanlagen hat nachweislich der Qualität A2 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 zu entsprechen. 9th) Die Unterkanten der Versickerungsanlagen (Rigole und Mulden) müssen in den gut sickerfähigen Untergrund einbinden. Bei Antreffen von mäßig durchlässigen feinkörnigen Deckschichten ist ein Bodenaustausch durchzuführen. 10th) Im Zuge der Aushubarbeiten für die Versickerungssysteme ist eine Fotodokumentation der Baugrubensohlen anzufertigen und der Baubehörde mit der Fertigstellungsmeldung zu übermitteln. Darin enthalten soll auch ein Lageplan sein, in dem die Bereiche, bei denen ein Bodenaustausch notwendig war, eingetragen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. den Beschluss gefasst: Die Der B Handels GmbH hat für die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 29.04.2016 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung
GVG i.V.m. § 17 VwGVG i.V.m. § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sowie § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 Kommissionsgebühren in der Höhe von 193,20 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten.Die Der B Handels GmbH hat für die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 29.04.2016 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sowie Paragraph eins, der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 Kommissionsgebühren in der Höhe von 193,20 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 12.11.2014 beantragte die Der B Handels GmbH bei der Marktgemeinde *** unter Vorlage entsprechender Pläne und Beschreibungen die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des Neubaus eines Wohnhauses mit vier Wohnungen samt KFZ-Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Südwestlich des Baugrundstückes schließt unmittelbar das Grundstück der nunmehrigen Beschwerdeführerin MSch (Grst.Nr. ***) an. Nach Abschluss der Vorprüfung der eingereichten Unterlagen erging seitens der Baubehörde mit Schreiben vom 08.04.2015 die Ladung zur mündlichen Bauverhandlung am 28.04.
O;Das Bauvorhaben verstößt gegen die Gebäudehöhe
Paragraph 53, NÖ BauO; ● Das Bauvorhaben könnte Auswirkungen auf die Standsicherheit der Nachbargrundstücke haben, da in dem Bereich der gegenständlichen Grundstücke eine sensible Grund- und Niederschlagswassersituation gegeben ist. Zu letzterem Punkt führte die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz ergänzend aus, dass durch die ortsunübliche überproportionale Bebauung und den erheblichen Umfang der Dachflächen des geplanten Gebäudes bei längeren Regenfällen oder den immer häufiger auftretenden Starkregen eine zusätzliche Gefahr entstehe. Es könne mit großer Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass die auf den nur noch in geringem Ausmaß vorhandenen unverbauten Flächen des Baugrundstückes anfallenden Niederschlagswässer zu einer zusätzlichen Durchfeuchtung der Grundmauern und des Kellers ihres Hauses führen werden. Es seien in weiterer Folge massive Schäden an der Bausubstanz zu erwarten. Die Baubehörde I. Instanz hat am 28.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der bautechnische Sachverständige sein Gutachten erstattete und zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen zusammengefasst ausführte, dass die Einwendungen zum einen nicht korrekt seien, zum anderen aufgrund des Versickerungsprojektes, welches die Versickerung der Niederschlagswässer auf Eigengrund vorsehe, eine Gefährdung der Standsicherheit der nachbarlichen Bauwerke nicht ablesbar sei. Auch werde das gegenständliche Projekt so umgesetzt, dass keine Gefährdung der nachbarlichen Liegenschaften durch Oberflächenwässer gegeben sei.Die Baubehörde römisch eins. Instanz hat am 28.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der bautechnische Sachverständige sein Gutachten erstattete und zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen zusammengefasst ausführte, dass die Einwendungen zum einen nicht korrekt seien, zum anderen aufgrund des Versickerungsprojektes, welches die Versickerung der Niederschlagswässer auf Eigengrund vorsehe, eine Gefährdung der Standsicherheit der nachbarlichen Bauwerke nicht ablesbar sei. Auch werde das gegenständliche Projekt so umgesetzt, dass keine Gefährdung der nachbarlichen Liegenschaften durch Oberflächenwässer gegeben sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 08.05.2015, Zl. BAU-125-02-01/2015, wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Vorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, das im angefochtenen Bescheid auf die erhobenen Einwendungen nicht eingegangen worden sei. Insbesondere im Zusammenhang mit der Standsicherheitsgefährdung der nachbarlichen Bauwerke seien die vor Ort herrschenden extremen Grundwasserbedingungen und die immer häufiger auftretenden Starkregenereignisse nicht berücksichtigt worden und wäre die Baubehörde jedenfalls angehalten gewesen, amtswegig ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen. Die Auflage 6 („Der Bauwerber verpflichtet sich, zur Liegenschaft der MSch hin, die Oberflächengestaltung so auszuführen, dass kein Oberflächenwasser auf das Grundstück der MSch gelangt.“) sei darüber hinaus derart unbestimmt ausgeführt, dass diese nicht vollzogen werden könne und somit nicht im Einklang mit den Gesetzen sei. Es wäre jedenfalls zweckmäßig, die Errichtung einer Stützmauer vorzuschreiben um sicherzustellen, dass weder Oberflächenwässer noch der Erddruck die Nachbarliegenschaft beeinträchtigen. Weiters finde sich im Umkreis von 100 m zu dem Grundstück, auf welchem das bewilligte Gebäude errichtet werden solle, kein einziges Gebäude, welches in gekuppelter Bauweise errichtet worden sei.
der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung sei eine gekuppelte Bebauungsweise zudem nur an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze zulässig, nicht jedoch auch an der hinteren Grundstücksgrenze. Die gewählte Form der gekuppelten Bauweise sei nicht bewilligungsfähig. Diese Berufung wurde nach vorheriger Beschlussfassung mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20.08.2015, Zl. BAU-125-02-01/2015, bezüglich der behaupteten Nichteinhaltung des Mindestabstandes der Balkone zur Grundgrenze der Beschwerdeführerin, der behaupteten Gefährdung der Standsicherheit der nachbarlichen Bauwerke durch Niederschlagswässer und der behaupteten Unbestimmtheit der Auflage Nr. 6 abgewiesen, im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 05.10.2015 wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ergriffen und wurden nach Wiedergabe des Sachverhalts und den Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde unter Punkt 3 die nachfolgenden Beschwerdegründe dargelegt: „Eingangs sei kurz erwähnt, dass das gegenständliche Baubewilligungsverfahrens bereits aufgrund der seltsamen Vorgehensweise, Einreichung von zwei Projekten mit je 4 Wohnungen, welche in Wirklichkeit ein, in dieser Form nicht genehmigungsfähiges, zusammenhängendes Objekt/Wohnhaus mit 8 Wohnungen darstellt, welches sich über zwei Grundstücke erstreckt, durch zwei verschiedene Bauwerber, hinter denen jedoch die selbe Person steht, sehr seltsam anmutet und den Beigeschmack einer Umgehung hat. 3.1 Gefährdung der Standsicherheit 3.1.1 Im Hinblick auf die Einwendung der Gefährdung der Standsicherheit durch das zu errichtende Gebäude auf den Grundstücken Nr. *** und *** führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid aus, dass der Amtssachverständige ausführt, dass ein Ableiten von Niederschlagswasser auf die Nachbargrundstücke nicht zulässig sei. So sei bei gegenständlichem Bauvorhaben ein Versickerungsprojekt vorgelegt worden, welches sicherstellt, dass die Versickerung der Niederschlagswässer auf Eigengrund erfolgt. So sei eine Gefährdung der Standfähigkeit der nachbarlichen Bauwerke durch die Niederschlagswasser nicht möglich, da kein Niederschlagswasser vorn Grundstück des Baubewilligungswerbers auf das Grundstück der Beschwerdeführerin erfolgt. 3.1.2 Bei der Begründung der belangten Behörde handelt es sich um eine Scheinbegründung. Dies stellt abermals keine ausreichende Begründung dafür dar, dass die Standsicherheit der Bauwerke auf den Nachbarliegenschaften nicht beeinträchtigt wird. Vor allem im Zusammenhang mit den vor Ort herrschenden extremen Grundwasserbedingungen, welches nur sehr knapp unter der Oberfläche zu finden ist und in der Gegend immer häufiger auftretenden Starkregenereignissen und damit im Zusammenhang stehenden Hochwasser. So bestätigt die Marktgemeinde *** selbst in ihrer Gemeindezeitung (Ausgabe Nr. 1/Jänner 2008 - Sondernummer), dass der Grundwasserspiel in den vergangenen Jahren anstieg und es vermehrt zu Hochwasserereignissen gekommen ist. So wurde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens niemals von der Behörde selbst erhoben und damit sichergestellt, dass die mittlere Höhe des Grundwassers auch tatsächlich mit der angenommenen Höhe des Bauwerber übereinstimmt. in diesem Zusammenhang wäre bereits der Bürgermeister und viel mehr noch die belangte Behörde angehalten gewesen, amtswegig ein Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen einzuholen, um eine letztgültige Abklärung der Einwirkungen durch das geplante Bauvorhaben auf den Grundwasserhaushalt zu gewährleisten.
den Einreichunterlagen sind die Grundstücke-Nr. *** und *** rund 13,70 m breit und weisen gemeinsam eine Gesamtfläche von rund 930 m² auf. Durch das Bauvorhaben soll eine Fläche von 314,90 m² (auf beiden Grundstücksflächen *** und ***) verbaut werden. Dabei ist anzumerken, dass auf dem Grundstück *** die geplante Bebauungsdichte mit 42,34 %, die gesetzlich erlaubte Dichte erheblich und entgegen der Ortsüblichkeit überschreitet. 3.1.3 Aufgrund der Schmalheit des Grundstückes und der extensiv verbauten Fläche kommt es zu einer enormen Erhöhung des Erddruckes und des Drucks auf das Grundwassers. Aufgrund der dann neugeschaffenen Drucksituation wird sich das Wasser neue Wege suchen um dem Druck auszuweichen und dies wird ein Ausweichen der Wässer auf die Nachbarliegenschaften zur Folge haben, wodurch die Gefahr der Unterspülung der Grundfesten des Hauses der Berufungswerberin und Gefährdung der Standfestigkeit immanent ist, Die belangte Behörde ist in keinem Punkt des Bescheides auf die vorherrschende Grundwassersituation eingegangen und hat sich damit auch nicht auseinandergesetzt. 3.1.4
AVG hat die Behörde nach dem das Verwaltungsverfahren beherrschenden Grundsatz der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit von sich aus den wahren Sachverhalt festzustellen. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erstreckt sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise. Hätte die belangte Behörde den in § 37 AVG statuierten Grundsatz nicht verletzt, so wäre diese selbst zu der Erkenntnis gelangt, dass das geplante Bauvorhaben eine Gefährdung der Standsicherheit der Bauwerke auf den Nachbarliegenschafft zur Folge hat und hätte dem geplanten Bauwerk die Bewilligung versagt.3.1.4
Paragraph 37, AVG hat die Behörde nach dem das Verwaltungsverfahren beherrschenden Grundsatz der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit von sich aus den wahren Sachverhalt festzustellen. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erstreckt sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise. Hätte die belangte Behörde den in Paragraph 37, AVG statuierten Grundsatz nicht verletzt, so wäre diese selbst zu der Erkenntnis gelangt, dass das geplante Bauvorhaben eine Gefährdung der Standsicherheit der Bauwerke auf den Nachbarliegenschafft zur Folge hat und hätte dem geplanten Bauwerk die Bewilligung versagt. 3.1.5 Der Bescheid der beklagten Behörde leidet somit an einem Verfahrensmangel, da die Behörde es unterlassen hat amtswegig den wahren Sachverhalt festzustellen. 3.2 Gefährdung der Trockenheit 3.2.1 Auch wurde die prekäre Grundwassersituation nicht im Zusammenhang mit dem Einwand der Gefährdung der Trockenheit des Nachbargebäudes durch das Bauvorhaben thematisiert. Im erstinstanzlichen Bescheid wird auf die Gefährdung der Trockenheit lediglich mit der Auflage Nr. 6 eingegangen, dass das gegenständliche Bauvorhaben so umzusetzen ist, dass keine Gefährdung der nachbarlichen Liegenschaft durch Oberflächenwasser gegeben ist, erwähnt jedoch mit keinem Wort die Gefährdung der Nachbarliegenschaft durch die zu erwartenden Veränderungen des Grundwassers durch die Bauführung. Auch stellt sich die Gefällesituation laut Einreichunterlagen derart dar, dass Richtung Grundstück der Beschwerdeführerin ein Gefälle von bis zu 10 % gegeben ist. Dies stellt jedenfalls eine direkte Zuleitung von Wasser auf das Grundstück der Beschwerdeführerin dar. 3.2.2 Darüberhinaus ist die Auflage Nr. 6 derart unbestimmt ausgeführt, dass diese nicht vollzogen werden kann, da nicht hervorgeht wie die Umsetzung der Auflage technisch zu erfolgen hat, und somit ist diese nicht im Einklang mit den Gesetzen. So wär es jedenfalls zweckmäßig gewesen die Errichtung einer Stützmauer vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass weder Oberflächenwasser noch der Erddruck die Nachbarliegenschaft beeinträchtigen. 3.2.3 Somit ist der Bescheid der belangten Behörde mit einem Fehler behaftet. 3.3 Keine Genehmigungsfähigkeit für gekuppelte Bauweise an der hinteren Grundstücksgrenze 33.1 Die Ausführungen der belangten Behörde zu diesem Thema im Berufungsbescheid sind so nicht korrekt. Um sich der Wortwahl der belangten Behörde zu bedienen, die Stammfassung des § 70 Abs 1 Z 2 NÖ BO 1996 lautete noch:33.1 Die Ausführungen der belangten Behörde zu diesem Thema im Berufungsbescheid sind so nicht korrekt. Um sich der Wortwahl der belangten Behörde zu bedienen, die Stammfassung des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1996 lautete noch: „gekuppelte Bebauungsweise: die Gebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen oder hinteren Grundstücksgrenze aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist das Bauwich einzuhalten;” 3.3.2 Mit der Novelle 1999 wurde diese Bestimmung dahingehend abgeändert, dass die Worte „oder hinteren“ vor dem Wort Grundstücksgrenzen entfernt wurde und der § 70 Abs 1 Z 2 NÖ BO 1996 nunmehr lautete:3.3.2 Mit der Novelle 1999 wurde diese Bestimmung dahingehend abgeändert, dass die Worte „oder hinteren“ vor dem Wort Grundstücksgrenzen entfernt wurde und der Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1996 nunmehr lautete: „gekuppelte Bebauungsweise die Gebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten." 3.3.3 Die gekuppelte Bebauungsweise ist nach der Rechtslage nach der Novelle 1999 nur an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze zulässig, nicht auch an der hintern. 3.3.4 Im Bescheid der belangten Behörde wird ausgeführt, dass es nicht richtig sei, dass einen Kuppelung über die hintere Grundstücksgrenze nicht zulässig sei, da es sich bei § 70 Abs 1NÖ BO 1996 um eine „Kann-Bestimmung“ handeln soll. Die Ausführungen der Behörde, dass die in § 70 Abs 1 NÖ BO 1996 dargestellten Bebauungsweisen nicht abschließend sind dürfte schon stimmen, aber die Ausführung der gekuppelten Bauweise, wie im gegenständlichen Fall, ist nichts destotrotz nicht an der hinteren Grundstücksgrenze zulässig. Zum einen ergibt sich dies eindeutig aus der Formulierung des § 70 Abs 1 Z 2 NÖ BO 1996 selbst, der nur von einer Kuppelung an der seitlichen Grundstücksgrenze spricht, hier ist keinerlei interpretationsspielraum belassen,und zum anderen aus der Bestimmung § 50 Abs 2 NÖ BO
NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) eine gemeinsame Verhandlung durchgeführt.Die diesbezüglichen Projektsunterlagen wurden von der mitbeteiligten Partei in weiterer Folge durch Vorlage der Einreichpläne vom 22.03.2016 (Planinhalt „Höhenplan Außenanlagen“) sowie der Beschreibungen der Regenwasserversickerungsanlage (Stand 17.03.2016, 6 Seiten inkl. Plan im Maßstab 1:100) in dreifacher Ausfertigung – vorgelegt am 22.03.2016 – präzisiert und diese der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts am 29.04.2016 am Gemeindeamt in *** erfolgten fachtechnischen Beurteilung durch die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrogeologie zugrunde gelegt. Bei der Verhandlung wurde zudem ein Lokalaugenschein durchgeführt, der der Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten durch die beigezogenen Sachverständigen diente. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs und aus Gründen der Zweckmäßigkeit wurde in den Beschwerdesachen der mitbeteiligten Parteien Der B Handels GmbH und NB GmbH
Paragraph 15, NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) eine gemeinsame Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage und des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.04.2016 als erwiesen festgestellt: Gegenstand des Verfahrens ist das Vorhaben der Der B Handels GmbH betreffend die Errichtung des Neubaus eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten samt KFZ-Stellplätzen auf dem Grst.Nr. ***, KG *** (im Folgenden: Block A). Südwestlich des Baugrundstückes schließt unmittelbar das Grundstück der nunmehrigen Beschwerdeführerin MSch (Grst.Nr. ***) an. Südöstlich des Baugrundstückes ist das Grst.Nr. *** gelegen, auf welchem von der NB GmbH eine weitere Wohnhausanlage mit vier Wohnungen (im Folgenden: Block B) in gekuppelter Bauweise errichtet werden soll. Für die Untergrunderkundung wurden im Sept. 2014 zwei Baggerschürfe und zwei Rammkernsondierungen durchgeführt und wurde demnach unter einer 80 - 100 cm starken Humusschicht sandiger Kies angetroffen. Der Grundwasserspiegel befand sich ca. 1 m unter Gelände. Die Sondierungen zeigten ab einer Tiefe von etwa 1,5 m eine hohe bis sehr hohe Lagerungsdichte. Für das Bauobjekt mit vier Wohneinheiten ist keine Unterkellerung vorgesehen. Als Fundamentierung sind Streifenfundamente geplant, deren Unterkante
Einreichplänen auf etwa Niveau 214,8 müA liegt. Das Grst.Nr. *** hat eine Größe von 563 m². Die Versickerung der auf einer Fläche von knapp 160 m² anfallenden Dachwässer wird über ein unterirdisches Rohr-Rigol-System erfolgen. Die Dimensionierung erfolgte anhand des Regelwerkes DWA138 und wurde unter Zugrundelegung eines 5-jährigen Regenereignisses eine erforderliche Rigollänge von 46 m errechnet. Gewählt wurde eine Rigollänge von 37 m für den Block A und 32 m für den Block B. Als Rigol-Bauweise ist ein Drainagerohr DN200, welches in einer Kiespackung (Körnung 16/32) mit 0,6 m breite und 0,4 m Höhe eingebettet ist, geplant. Die Höhe dieses Rigols wird mit mindestens 0,5 m oberhalb des HGW100 festgelegt. Südlich des geplanten Neubaus sind Terrassen und Eigengärten vorgesehen, westlich und nördlich davon Park- und Verkehrsflächen. Die Parkplätze sind auch dem benachbarten Bauvorhaben auf Grst.Nr. *** zuzurechnen. Für die Oberflächenentwässerung der Park- und Verkehrsflächen liegt eine Dimensionierung, enthalten in den am 22.03.2016 nachgereichten Unterlagen, vor. Diese Flächen erhalten eine Befestigung mit Rasengittersteinen und werden mit einem Gefälle zu insgesamt zwei humusierten Versickerungsmulden (Mulde I und Mulde II) ausgeführt. Angemerkt wird, dass die Mulde II sich auch zum angrenzenden Grst.Nr. *** erstreckt.Für die Oberflächenentwässerung der Park- und Verkehrsflächen liegt eine Dimensionierung, enthalten in den am 22.03.2016 nachgereichten Unterlagen, vor. Diese Flächen erhalten eine Befestigung mit Rasengittersteinen und werden mit einem Gefälle zu insgesamt zwei humusierten Versickerungsmulden (Mulde römisch eins und Mulde römisch zwei) ausgeführt. Angemerkt wird, dass die Mulde römisch zwei sich auch zum angrenzenden Grst.Nr. *** erstreckt. Die Dimensionierung erfolgt ebenfalls nach dem Regelwerk A138 unter Zugrundelegung eines 5-jährigen Regenereignisses. Die Mulden werden an den südlichen und nördlichen Grundstückbereichen angeordnet, erhalten eine Humusfilterschicht von 30 cm Stärke und werden mit einer Tiefe von 8 sowie 9 cm ausgeführt. Das betreffende Grundstück ist noch unbebaut und liegt vom Niveau her tiefer als die benachbarten Grst.Nr. ***, ***, *** und ***. Geplant ist eine Anhebung des Grundstückniveaus bis auf die Höhe der benachbarten Grundstücke. Die vorgesehenen Sollhöhen sind in den Unterlagen dargestellt. Im Bereich zum Grst.Nr. *** sind die Oberkanten des Sollniveaus mit ca. 216 m über Adria geplant. Betreffend die Einfriedungen soll der derzeitige Bestand nicht mehr verändert werden. Zum Grst.Nr. *** besteht die Einfriedung aus Welleternit ohne Sockelmauer. Eine Sockelmauer ist zum Grst.Nr. *** hin gegeben. Hydrogeologisch liegt *** im Zentralbereich des Grundwasserkörpers südliches Wiener Becken (SWB).
geologischer Karte wird der Untergrund durch Kiese und Sande (Oeynhauser Schotter) gebildet, die einen Grundwasserleiter mit günstigen hydraulischen Eigenschaften darstellen. Der Schotterkomplex ist großteils durch eine feinkörnige Deckschichte (bspw. Aulehm, Ausand) überlagert. Auf Basis der nächtsgelegenen amtlichen Grundwassermessstellen, der Studie Grundwasserspiegelextremwerte SWB (Joanneum Research 2008 iA NÖ LReg.) sowie der Studie Grundwassermodel SWB (Joanneum Research 2014 iA NÖ LReg.) werden nachfolgende Kenndaten zum Grundwasser abgeleitet. Ein Hochgrundwasserspiegel mit seltener Eintrittswahrscheinlichkeit HGW 100 im gegenständlichen Bereich beträgt demnach 214,1 müA. Die großräumige Grundwasserströmungsrichtung bei mittleren Niveaus verläuft gegen Nordost, der beobachtete Schwankungsrahmen in den Messstellen beträgt bis zu 1,2 m (Beobachtungen seit 1966). Die Unterkante des geplanten Bauwerks kommt oberhalb des Grundwasserschwankungsbereiches zu liegen. Demnach sind keine Stau- und Sunkeffekte, die eine Änderung des Grundwasserniveaus im Umfeld bewirken könnten, möglich. Für die Tragfähigkeit des Untergrunds ist das Korngerüst relevant, die Hohlräume dazwischen sind durch Luft bzw. Grundwasser gefüllt und hat die Hohlraumfüllung keine statische Auswirkung. Die Dimensionierung der Versickerungsanlage wurde anhand eines anerkannten Regelwerkes durchgeführt und entspricht dem Stand der Technik. Bei ordnungsgemäßer Errichtung und konsensgemäßem Betrieb der Versickerungsanlagen ist eine Beeinträchtigung der Standsicherheit oder Trockenheit von bestehenden Bauwerken auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten. Die nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten der dem Verfahren des erkennenden Gerichts beigezogenen Sachverständigen, welchen die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht entgegengetreten ist, waren in Verbindungen mit den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Projektsunterlagen im Ergebnis geeignet, eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu bilden. Das erkennende Gericht hat Nachstehendes erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge Paragraph 27, VwGVG aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
1 der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, , nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, lautet auszugsweise:Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23, lautet auszugsweise: „
O hat die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. (…)
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO hat die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. (…) Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat der Baubewilligungsbescheid die Angaben des bewilligten Bauvorhabens und die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im § 20 Abs. 1 Z 7 angeführten Gesetze und Verordnungen, entsprochen wird, zu enthalten. (…)Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat der Baubewilligungsbescheid die Angaben des bewilligten Bauvorhabens und die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Gesetze und Verordnungen, entsprochen wird, zu enthalten. (…) Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Beurteilungsgegenstand ist jeweils stets das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, das den entsprechenden Bauwillen des Bauwerbers zum Ausdruck bringt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 09.10.2014, Zl. 2011/05/0159). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird somit vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit. Der Umstand, dass es sich beim Planverfasser der Einreichunterlagen der Projekte auf den Grundtücken Nr. *** und *** jeweils um die NB GmbH handelt, worin die Beschwerdeführerin eine Handlung zur Umgehung baurechtlicher Vorschriften zu erblicken vermeint, ist für das hier anhängte Beschwerdeverfahren ohne Belang.Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Beurteilungsgegenstand ist jeweils stets das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, das den entsprechenden Bauwillen des Bauwerbers zum Ausdruck bringt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 09.10.2014, Zl. 2011/05/0159). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird somit vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit. Der Umstand, dass es sich beim Planverfasser der Einreichunterlagen der Projekte auf den Grundtücken Nr. *** und *** jeweils um die NB GmbH handelt, worin die Beschwerdeführerin eine Handlung zur Umgehung baurechtlicher Vorschriften zu erblicken vermeint, ist für das hier anhängte Beschwerdeverfahren ohne Belang. Aus § 6 Abs. 1 NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, angrenzenden Grundstückes Nachbarin im Sinne der Z 3 leg. cit. ist.Aus Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, angrenzenden Grundstückes Nachbarin im Sinne der Ziffer 3, leg. cit. ist. Aufgrund ihrer Stellung als Nachbarin dieses Baugrundstückes wurde die Beschwerdeführerin zum Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen, zur Bauverhandlung geladen und ihr die Möglichkeit eingeräumt zulässige Einwendungen zu erheben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist.Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schreiben vom 27.04.2015 auf eine mögliche Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit ihrer Bauwerke im Zusammenhang mit der Versickerung der Niederschlagswässer, hier insbesondere der Dachflächen, eingewendet – und sich damit auf ein
O gewährleistetes Nachbarrecht bezogen, wodurch sie ihre Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren gewahrt hat.Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schreiben vom 27.04.2015 auf eine mögliche Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit ihrer Bauwerke im Zusammenhang mit der Versickerung der Niederschlagswässer, hier insbesondere der Dachflächen, eingewendet – und sich damit auf ein
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO gewährleistetes Nachbarrecht bezogen, wodurch sie ihre Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren gewahrt hat. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem dazu erstatteten Vorbringen zwar eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens der belangten Behörde aufgezeigt, welcher im Ergebnis jedoch nicht mit einer Abweisung des gegenständlichen Antrages der mitbeteiligten Partei zu begegnen war. Das erkennende Gericht sah in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit zur Ergänzung der Antragsbeilagen im Sinne des § 20 Abs. 2 NÖ BauO als gegeben und ist die mitbeteiligte Partei der Aufforderung zur Präzisierung des Versickerungsprojektes unverzüglich nachgekommen.Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem dazu erstatteten Vorbringen zwar eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens der belangten Behörde aufgezeigt, welcher im Ergebnis jedoch nicht mit einer Abweisung des gegenständlichen Antrages der mitbeteiligten Partei zu begegnen war. Das erkennende Gericht sah in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit zur Ergänzung der Antragsbeilagen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, NÖ BauO als gegeben und ist die mitbeteiligte Partei der Aufforderung zur Präzisierung des Versickerungsprojektes unverzüglich nachgekommen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ findet keinen Grund, die fachlich fundierten und ausführlichen Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrogeologie zu den im gegenständlichen Verfahren relevanten Fragen zu beanstanden. Die Darlegungen der Sachverständigen ergaben in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise, dass eine Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführerin, hervorgerufen durch die Versickerung der von den Dach-, Weg- und Parkflächen abgeleiteten Oberflächenwässer auf dem Baugrundstück in den dafür vorgesehenen ordnungsgemäß errichteten Anlagen, bei Einhaltung der im Erkenntnis vorgeschriebenen Auflagen, nicht zu erwarten ist. Bei projektsgemäßer Ausführung des Vorhabens ist zudem auch keine Verschlechterung der Grundwassersituation im Sinne einer lokalen Anhebung zu erwarten. Durch die in der Verhandlung des erkennenden Gerichts im Einvernehmen mit dem Vertreter der mitbeteiligten Partei erfolgte Präzisierung des Vorhabens in Bezug auf die Verhinderung der Ableitung von Oberflächenwässer auf das Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin erübrigte sich auch eine Neuformulierung des Auflagenpunktes 6 des erstinstanzlichen Baubescheides. Den von tauglichen Sachverständigen erstellten und mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch Vorlage gleichwertiger Gutachten, entgegengetreten. Bei ihrem Beschwerdevorbringen, die geplante gekuppelte Bauweise des Vorhabens der mitbeteiligten Partei mit jenem der NB GmbH auf dem Grundstück Nr. *** stehe im Widerspruch zu baurechtlichen Vorschriften, macht die Beschwerdeführerin jedoch kein im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BauO festgelegtes subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn geltend. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit nämlich keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt im Zusammenhang mit der obenzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Dass mit der hier beanstandeten gekuppelten Bauweise ein subjektiv-öffentliches Recht verletzt sein könnte, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise behauptet. Da somit die prozessualen Rechte der Beschwerdeführerin nicht weiter gehen als ihre materiellen Rechte (vgl. das Erkenntnis VwGH vom 23.08.2012, Zl. 2012/05/0025), geht das diesbezügliche Vorbringen ins Leere und war die Zurückweisung der Berufung in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Bei ihrem Beschwerdevorbringen, die geplante gekuppelte Bauweise des Vorhabens der mitbeteiligten Partei mit jenem der NB GmbH auf dem Grundstück Nr. *** stehe im Widerspruch zu baurechtlichen Vorschriften, macht die Beschwerdeführerin jedoch kein im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO festgelegtes subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn geltend. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit nämlich keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt im Zusammenhang mit der obenzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Dass mit der hier beanstandeten gekuppelten Bauweise ein subjektiv-öffentliches Recht verletzt sein könnte, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise behauptet. Da somit die prozessualen Rechte der Beschwerdeführerin nicht weiter gehen als ihre materiellen Rechte vergleiche das Erkenntnis VwGH vom 23.08.2012, Zl. 2012/05/0025), geht das diesbezügliche Vorbringen ins Leere und war die Zurückweisung der Berufung in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen. Zum Beschluss über die Vorschreibung von Kommissionsgebühren wird Nachfolgendes ausgeführt: Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat
1 AVG dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 AVG hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat
Paragraph 76, Absatz eins, AVG dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, AVG hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten. § 77 AVG lautet:Paragraph 77, AVG lautet: „
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Kommissionsgebühren, die
51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden
der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 mit 13,80 Euro für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt.Die Kommissionsgebühren, die
Paragraph 76 und Paragraph 77, AVG, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden
Paragraph eins, der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 mit 13,80 Euro für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Im Zusammenhang mit der Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind die Bestimmungen der §§ 76f AVG und der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 sinngemäß heranzuziehen.Im Zusammenhang mit der Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind die Bestimmungen der Paragraphen 76 f, AVG und der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 sinngemäß heranzuziehen. Die Durchführung der Verhandlung vor Ort im Ausmaß von sieben halben Stunden war zur Klärung des Sachverhalts erforderlich. Durch die Tätigkeit von vier Amtsorganen außerhalb des Gerichtsgebäudes sind im Rahmen der Verhandlung somit insgesamt 386,40 Euro an Kommissionsgebühren angefallen. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs und aus Gründen der Zweckmäßigkeit wurden die Verhandlungen in den Beschwerdeverfahren der Der B Handels GmbH und der NB GmbH
Aus diesem Grund waren die Kommissiongebühren zu teilen und war der hier mitbeteiligten Partei als Bauwerberin der halbe Betrag von 193,20 Euro aufzuerlegen. Die Durchführung der Verhandlung vor Ort im Ausmaß von sieben halben Stunden war zur Klärung des Sachverhalts erforderlich. Durch die Tätigkeit von vier Amtsorganen außerhalb des Gerichtsgebäudes sind im Rahmen der Verhandlung somit insgesamt 386,40 Euro an Kommissionsgebühren angefallen. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs und aus Gründen der Zweckmäßigkeit wurden die Verhandlungen in den Beschwerdeverfahren der Der B Handels GmbH und der NB GmbH
Paragraph 15, NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt. Aus diesem Grund waren die Kommissiongebühren zu teilen und war der hier mitbeteiligten Partei als Bauwerberin der halbe Betrag von 193,20 Euro aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1141.001.2015
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