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{'item': 'LVwG-AV-549/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-549/001-2016 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des JD, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom

  1. Juli 2014, Zl. WTW2-WA-147/001, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, beschlossen: I.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
  2. Juli 2014, WTW2-WA-147/001, wird zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 7 Abs. 3, 24 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 und 2 sowie 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 7, Absatz 3, 24, Absatz eins und 2, 28 Absatz eins und 2 sowie 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) §§ 25a Abs. 1 sowie 26 Abs. 2 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraphen 25 a, Absatz eins, sowie 26 Absatz 2, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, , Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F) Begründung
  3. Sachverhalt Mit Bescheid vom
  4. Juli 2014, WTW2-WA-147/001, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya dem FW, sowie FJW und EW eine wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung einer im Jahre 2013 genehmigten Feldberegnungsanlage in den Katastralgemeinden *** und ***. Der Bescheiderlassung war ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren vorangegangen, in deren Zuge am
  5. Mai 2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden war. Der nunmehrige Beschwerdeführer war weder zur mündlichen Verhandlung persönlich geladen worden, noch nahm er an der Verhandlung teil, noch erstattete er im Zuge des Verfahrens Einwendungen. Zum in Rede stehenden Bewilligungsbescheid findet sich auch keine Zustellverfügung in Bezug auf den nunmehrigen Beschwerdeführer; er ist im Verteiler des genannten Bescheides nicht angeführt. Am
  6. Mai 2016 sprach JD, der darüber aufgenommenen Niederschrift zu Folge, nach telefonischer Vereinbarung bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vor und überreichte einen Beschwerdeschriftsatz, datiert mit
  7. Mai
  8. In der genannten Niederschrift wird unter anderem festgehalten, dass sich diese Beschwerde gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom
  9. Juli 2014 richte und der Einschreiter der Meinung sei, im Verfahren als Partei übergangen worden zu sein. Er hätte keine persönliche Verständigung von der Verhandlung im gegenständlichen Verfahren erhalten. Im Zuge von Nachforschungen bei der Wasserrechtsabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung hätte er auch den anfechtungsgegenständlichen Bescheid erhalten. Im Beschwerdeschriftsatz vom
  10. Mai 2016 macht der Einschreiter geltend, im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren als Partei übergangen zu sein; er befürchte eine Beeinträchtigung eines Wasserrechts für eine Fischteichanlage wegen eines beeinflussenden Zusammenhangs mit der mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Teichanlage. Aus diesem Grund erhebe er Einwendungen und Beschwerde und begehre die Vornahme einer Beweissicherung.
  11. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 2.1 Anzuwendende Rechtsvorschriften VwGVG §
  12. (…)Paragraph 7, (…)

(3)Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. (…) § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) § 26. (…)Paragraph 26, (…)
(2)Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Revision bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 2.2 Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung Der unter Punkt
  1. beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus dem insoweit unbedenklichen Akt der Verwaltungsbehörde und ist nicht strittig, sodass das Gericht keine Bedenken hat, bei seiner Entscheidung von dieser Sachlage auszugehen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer, obgleich er dem wasserrechtlichen Verfahren überhaupt nicht beigezogen wurde, berechtigt ist, gegen den in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom
  2. Juli 2014 mit Beschwerde vorzugehen. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer unstreitig im Verfahren nicht als Partei behandelt worden ist und ihm der erwähnte Bescheid auch nicht zugestellt worden ist. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung (wohl eine Kopie) des nun in Beschwerde gezogenen Bescheides bei seiner Vorsprache bei einer anderen Behörde (nämlich dem Landeshauptmann von Niederösterreich, für welchen das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt tätig wird) zugekommen ist, ändert daran nichts, fehlt es doch unstreitig an einer Zustellverfügung durch die bescheiderlassende Behörde, sodass auch die Bestimmung des § 7 Zustellgesetzes über die Heilung von Zustellmängel von vornherein nicht zum Tragen kommen kann. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer unstreitig im Verfahren nicht als Partei behandelt worden ist und ihm der erwähnte Bescheid auch nicht zugestellt worden ist. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung (wohl eine Kopie) des nun in Beschwerde gezogenen Bescheides bei seiner Vorsprache bei einer anderen Behörde (nämlich dem Landeshauptmann von Niederösterreich, für welchen das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt tätig wird) zugekommen ist, ändert daran nichts, fehlt es doch unstreitig an einer Zustellverfügung durch die bescheiderlassende Behörde, sodass auch die Bestimmung des Paragraph 7, Zustellgesetzes über die Heilung von Zustellmängel von vornherein nicht zum Tragen kommen kann. Freilich räumt § 7 Abs. 3 VwGVG einer Verfahrenspartei ein Beschwerderecht bereits dann ein, wenn der Bescheid einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist.Freilich räumt Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG einer Verfahrenspartei ein Beschwerderecht bereits dann ein, wenn der Bescheid einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Diese Bestimmung ist der Regelung des § 26 Abs. 2 VwGG in der Fassung bis zur Erlassung des BGBl. I Nr. 33/2013 nachgebildet (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), RZ 720), welcher folgendermaßen lautete:Diese Bestimmung ist der Regelung des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der Fassung bis zur Erlassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, nachgebildet vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), RZ 720), welcher folgendermaßen lautete: „Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.“ Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 VwGG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung war diese Bestimmung jedoch nicht auf den Fall einer „übergangenen Partei“ im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind. Jedenfalls muss(
  1. te)die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verwaltungsverfahrens zuerst durch die Behörde entschieden werden, sei es durch Abweisung eines Antrags auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Parteifeststellung (vgl. zB VwGH 25.06.2015, Ra2015/07/0006 mwN), bevor der VwGH angerufen werden konnte. Diese Auffassung hält der Verwaltungsgerichtshof auch für die Bestimmung des § 26 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 aufrecht (vgl. die eben zitierte Entscheidung). Diese Norm ist – mit Ausnahme der Bezeichnung „Beschwerde“/„Revision“ bzw. „Bescheid“/„Erkenntnis“ und „Beschwerdeführer“/ „Revisionswerber“ ident mit der Regelung des § 7 Abs. 3 VwGVG.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung war diese Bestimmung jedoch nicht auf den Fall einer „übergangenen Partei“ im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind. Jedenfalls muss(
  2. te)die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verwaltungsverfahrens zuerst durch die Behörde entschieden werden, sei es durch Abweisung eines Antrags auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Parteifeststellung vergleiche zB VwGH 25.06.2015, Ra2015/07/0006 mwN), bevor der VwGH angerufen werden konnte. Diese Auffassung hält der Verwaltungsgerichtshof auch für die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, aufrecht vergleiche die eben zitierte Entscheidung). Diese Norm ist – mit Ausnahme der Bezeichnung „Beschwerde“/„Revision“ bzw. „Bescheid“/„Erkenntnis“ und „Beschwerdeführer“/ „Revisionswerber“ ident mit der Regelung des Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 26 Abs. 2 VwGG (alt und neu) ist daher auch auf die Rechtslage nach § 7 Abs. 3 VwGVG übertragbar. Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er mit zwei wortidenten Regelungen, zumal Rahmen desselben Gesetzgebungsprojektes, Unterschiedliches zu normieren beabsichtigte.Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG (alt und neu) ist daher auch auf die Rechtslage nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG übertragbar. Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er mit zwei wortidenten Regelungen, zumal Rahmen desselben Gesetzgebungsprojektes, Unterschiedliches zu normieren beabsichtigte. Angewendet an den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es zunächst (aufgrund eines entsprechenden Begehrens) einer Entscheidung über die Parteistellung des Beschwerdeführers durch die Verwaltungsbehörde bedarf (entweder durch Entsprechung bzw. Abweisung eines Antrags auf Bescheidzustellung bzw. bescheidmäßige Entscheidung über die Parteistellung), bevor das Verwaltungsgericht mittels Beschwerde angerufen werden kann. Sohin ergibt sich, dass sich die gegenständliche Beschwerde des JD, welche vor bescheidmäßiger Klärung seiner Parteistellung durch die Verwaltungsbehörde erfolgt ist, als unzulässig erweist und daher zurückzuweisen ist. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es im Hinblick auf die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht. Nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich existiert eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung § 7 Abs. 3 VwGVG hinsichtlich der zuvor erörterten Rechtsfrage bzw. der Übertragbarkeit der Judikatur zu § 26 Abs. 2 VwGG auf jene Bestimmung noch nicht. Es handelt sich dabei durchaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikels 133 Abs. 4 B-VG. Nach § 25a Abs. 1 VwGG war daher die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss zuzulassen. Nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich existiert eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG hinsichtlich der zuvor erörterten Rechtsfrage bzw. der Übertragbarkeit der Judikatur zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG auf jene Bestimmung noch nicht. Es handelt sich dabei durchaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikels 133 Absatz 4, B-VG. Nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG war daher die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.549.001.2016

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