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{'item': 'LVwG-S-1338/001-2015'}

Obsah (8)§ 50§ 25a§ 102§ 21Art. 34Art. 5§ 7§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.06.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1338/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG insofern Folge gegeben, als der Einspruch vom 05.01.2015 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 04.12.2014, Zl. BLS2-V-14 15141/3, als unzulässig zurückgewiesen wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG insofern Folge gegeben, als der Einspruch vom 05.01.2015 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 04.12.2014, Zl. BLS2-V-14 15141/3, als unzulässig zurückgewiesen wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDEENTSCHEIDUNGSGRÜNDE, 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Aufgrund einer Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 28.11.2014, GZ-P: VStV/914100549056/001/2014, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha gegen den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 04.12.2014, Aufgrund einer Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 28.11.2014, GZ-P: VStV/914100549056/001/2014, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha gegen den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 04.12.2014, , Zl. BLS2-V-14 15141/3,

§ 102Abs. 9 i

Vm § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden).Zl. BLS2-V-14 15141/3,

Paragraph 102, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden). Diese Strafverfügung wurde mit internationalem Rückschein an den Beschwerdeführer am 19.12.2014 zugestellt, wobei diese von einer Frau MR übernommen wurde. Mittels Schreiben vom 05.01.2015 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung einen begründeten Einspruch und stellte den Antrag auf Aufhebung der auferlegten Geldstrafe. Mit Schreiben vom 12.01.2015 forderte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens im Hinblick auf die Verspätung des Einspruchs Stellung zu nehmen. Nachdem diesbezüglich keine Stellungnahme einlangte, wies die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha den Einspruch vom 05.01.2015 mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 26.03.2015 als verspätet eingebracht zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 16.04.2015 fristgerecht Beschwerde und führte aus, die Strafverfügung nicht am 19.12.2014, sondern erst am 22.12.2014 erhalten zu haben, da er unterwegs gewesen sei. Im Zusammenhang mit der Weihnachtszeit sei er nicht imstande gewesen, Dienstleistungen eines vereidigten Übersetzers in Anspruch zu nehmen. Dieser sei erst am 29.12.2015 zur Verfügung gestanden. Die Übersetzung sei innerhalb von zwei Tagen erfolgt und er habe sich erst am Silvesterabend mit dem ihm zur Last gelegten Vorwurf vertraut machen können. Die Antwort habe er dann wieder übersetzen lassen und sein Einspruchsschreiben erst am 05.01.2015 erhalten. Er ersuche, das bei der Beschwerde zu berücksichtigen. 2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes erwogen: Voraussetzung zur Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung ist, dass ein Bescheid erlassen wurde. Im Falle der schriftlichen Erlassung eines Bescheides ist eine Ausfertigung dieses Bescheides den Parteien zuzustellen. Zustellungen sind

§ 21AVG i

Vm § 24 VStG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.Voraussetzung zur Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung ist, dass ein Bescheid erlassen wurde. Im Falle der schriftlichen Erlassung eines Bescheides ist eine Ausfertigung dieses Bescheides den Parteien zuzustellen. Zustellungen sind

Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. § 11 Abs. 1 Zustellgesetz normiert, dass Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen sind.Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz normiert, dass Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen sind. Sowohl Österreich als auch Polen haben das Übereinkommen –

Art. 34

des Vertrages über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Übereinkommen“) ratifiziert und ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen hinterlegt.Sowohl Österreich als auch Polen haben das Übereinkommen –

Artikel 34

, des Vertrages über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Übereinkommen“) ratifiziert und ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen hinterlegt.

Art. 5Abs.

1 des Übereinkommens übersendet jeder Mitgliedsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post.

Artikel 5

, Absatz eins, des Übereinkommens übersendet jeder Mitgliedsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post.

Art. 5Abs.

3 des Übereinkommens ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in diese andere Sprache zu übersetzen.

Artikel 5

, Absatz 3, des Übereinkommens ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in diese andere Sprache zu übersetzen. Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens ist im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK zu sehen, wonach Schriftstücke, die ins Ausland zugestellt werden, in einer dem Empfänger verständlichen Sprache abzufassen sind, widrigenfalls sich die Zustellung als unwirksam erweist. Die Bestimmung des Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens ist im Zusammenhang mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu sehen, wonach Schriftstücke, die ins Ausland zugestellt werden, in einer dem Empfänger verständlichen Sprache abzufassen sind, widrigenfalls sich die Zustellung als unwirksam erweist. Daraus ist abzuleiten, dass die Zustellung einer Strafverfügung an einen in Polen lebenden Polen ohne Beifügung einer, zumindest die wesentlichen Teile umfassenden Übersetzung, gegen § 11 Abs. 1 Zustellgesetz iVm Art. 5 des Übereinkommens verstößt. Der Beschwerdeführer hat in seinen schriftlichen Ausführungen dargelegt, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein und die Strafverfügung erst nach Übersetzung durch einen beeideten Übersetzer tatsächlich verstanden zu haben.Daraus ist abzuleiten, dass die Zustellung einer Strafverfügung an einen in Polen lebenden Polen ohne Beifügung einer, zumindest die wesentlichen Teile umfassenden Übersetzung, gegen Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz in Verbindung mit Artikel 5, des Übereinkommens verstößt. Der Beschwerdeführer hat in seinen schriftlichen Ausführungen dargelegt, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein und die Strafverfügung erst nach Übersetzung durch einen beeideten Übersetzer tatsächlich verstanden zu haben. Da die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha lediglich in deutscher Sprache abgefasst war, konnte in der am 19.12.2014 erfolgten Übergabe des Dokuments an eine dritte Person keine ordnungsgemäße Erlassung der Strafverfügung erblickt werden, welche den Beschwerdeführer zur Erhebung eines Einspruchs legitimiert hätte. Auch wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge die Übersetzung der Strafverfügung aus eigenen Stücken veranlasste, wurde damit der eingetretene Zustellmangel nicht saniert, da insbesondere Verstöße gegen besondere Zustellvorschriften in Staatsverträgen

§ 7Zustellgesetz nicht heilbar sind (vgl. Beschluss des Vf

GH vom 23.02.1998, Zl. B2402/97).Auch wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge die Übersetzung der Strafverfügung aus eigenen Stücken veranlasste, wurde damit der eingetretene Zustellmangel nicht saniert, da insbesondere Verstöße gegen besondere Zustellvorschriften in Staatsverträgen

Paragraph 7, Zustellgesetz nicht heilbar sind vergleiche Beschluss des VfGH vom 23.02.1998, Zl. B2402/97). Da die Strafverfügung dem Beschwerdeführer gegenüber bislang mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht erlassen wurde, konnte dieser dagegen auch keinen Einspruch erheben, weshalb der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs. 2 Vw

GVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. 3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1338.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.