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{'item': 'LVwG-AV-1322/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1322/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn RK, vertreten durch Herrn Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18.11.2015, PLS1-F-15421/003, betreffend Feststellung der fehlenden Verkehrszuverlässigkeit auf weitere drei Monate, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn RK, vertreten durch Herrn Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18.11.2015, PLS1-F-15421/003, betreffend Feststellung der fehlenden Verkehrszuverlässigkeit auf weitere drei Monate, zu Recht: ,

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.,
  2. Die Revision wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ausgeführt, dass bereits mit Bescheid vom 02.06.2015 die Lenkberechtigung des nunmehrigen Beschwerdeführers wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis einschließlich 28.03.2016 entzogen worden sei. Aufgrund eines neuerlichen Anlassfalles wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid festgestellt, dass die Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von weiteren drei Monaten, das sei bis einschließlich 06.01.2016, nicht gegeben sei. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Bescheidbehebung und Einstellung des Verfahrens, in eventu auf Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides sowie Aufhebung der aufschiebenden Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat – ohne auf das Beschwerdevorbringen einzugehen – wie folgt erwogen: Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat ursprünglich mit Bescheid vom 02.06.2015, PLS1-F-15421/001, die Lenkberechtigung dem nunmehrigen Beschwerdeführer für die Klassen AM und B bis einschließlich 28.03.2016 entzogen, überdies wurden begleitende Maßnahmen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  3. Mai 2016, LVwG-AV-969/001-2015, über diese Beschwerde entschieden und die Entzugszeit bis
  4. Februar 2017 verlängert. Während des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer am 06.10.2015 ein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung auf öffentlichen Verkehrsflächen gelenkt, weshalb die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid die Verkehrszuverlässig-keit für drei Monate (gerechnet ab 06.10.2015) verneinte. Diese Vorgangsweise ist aus folgenden Überlegungen rechtswidrig: Im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides war das Beschwerdeverfahren bezüglich des Bescheides vom 02.06.2015 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich noch anhängig. Damit war es aber nicht möglich, dass zwei verschiedene Behörden (Bezirkshauptmannschaft St. Pölten und Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) gleichzeitig in zwei verschiedenen Verfahren die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers beurteilen. Richtigerweise hätte die belangte Behörde den neuerlichen Vorfall dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitteilen müssen (was sie auch getan hat), ohne selbst bescheidmäßig hierüber abzusprechen. Aufgrund der Berück-sichtigung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung wäre der neuerliche Umstand im bereits beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahren geprüft und beurteilt worden, dies ist tatsächlich auch geschehen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass durch das beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig gewesene Verfahren die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Zuständigkeit hatte, die Verkehrszuverlässigkeit zu beurteilen. Es war daher der Folgebescheid vom 18.11.2015, PLS1-F-15421/003, ersatzlos zu beheben. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1322.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.