RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-78/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des EKB, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. DI Mag. Andreas O. Rippel, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 15.12.2015, Zl. MES3-W-15214/001, betreffend Waffenverbot zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Begründet würde dies damit, dass eine dreimalige Verurteilung nach § 83 Abs. 1 StGB erfolgt wäre und somit die Gefahr bestehe, dass tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten wäre.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Begründet würde dies damit, dass eine dreimalige Verurteilung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB erfolgt wäre und somit die Gefahr bestehe, dass tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten wäre. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Behörde keine bekannten und beweispflichtigen Tatsachen festgestellt habe. Es seien zwar drei Verurteilungen angegeben, jedoch fehle das Datum der Urteile. Auch wäre nicht festgestellt worden, wann sich der relevante Sachverhalt abgespielt habe. Es sei auch nicht, wie im Bescheid ausgeführt, eine bestimmte Geldstrafe, sondern lediglich eine bestimmte Anzahl von Tagessätzen samt Höhe des Tagessatzes festgelegt worden. Das zu Grunde liegende Verhalten sei spätestens im Jahr 2012 gesetzt worden und habe sich der Beschwerdeführer seither wohl verhalten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum im Dezember 2015 angenommen wurde, er würde Waffen missbräuchlich verwenden, wenn die letzte Verurteilung aus dem Jahre 2012 stamme. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde drei Mal rechtskräftig wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt. Die jeweiligen Urteile sind in der Begründung des Bescheides unter Angabe des Gerichtes und der Aktenzahl aufgelistet. Auch wenn das Urteilsdatum dabei nicht angegeben ist, ergibt sich aus der Auflistung zweifelsfrei um welche Verurteilungen es sich dabei handelt und von welchem Sachverhalt die Behörde ausgegangen ist, nämlich dass der Beschuldigte drei Mal eine Körperverletzung begangen hat, weswegen er auch jedes Mal rechtskräftig nach § 83 StGB verurteilt wurde.Der Beschwerdeführer wurde drei Mal rechtskräftig wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt. Die jeweiligen Urteile sind in der Begründung des Bescheides unter Angabe des Gerichtes und der Aktenzahl aufgelistet. Auch wenn das Urteilsdatum dabei nicht angegeben ist, ergibt sich aus der Auflistung zweifelsfrei um welche Verurteilungen es sich dabei handelt und von welchem Sachverhalt die Behörde ausgegangen ist, nämlich dass der Beschuldigte drei Mal eine Körperverletzung begangen hat, weswegen er auch jedes Mal rechtskräftig nach Paragraph 83, StGB verurteilt wurde. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auf Grund der wiederholten Verurteilung wegen Körperverletzung ist die latente Neigung des Beschwerdeführers zu Gewalttätigkeiten evident und ist die Behörde zu Recht zur Annahme gelangt, dass der Besitz von Waffen und Munition durch den Beschwerdeführer die konkrete Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung zur Folge hätte. Daran ändert auch nichts, dass die letzte Tat im Jahr 2012 stattgefunden hat, da einerseits bisher keine Tilgung eingetreten ist und andererseits keine Umstände eingetreten sind, die eine geänderte Prognoseentscheidung zur Folge hätten. Wenn diesbezüglich bemängelt wird, dass die Behörde erst im Dezember 2015 angenommen hat, er würde Waffen missbräuchlich verwenden, so ist dem entgegenzuhalten, dass daraus lediglich die Frage abgeleitet werden kann, warum das Waffenverbot nicht schon früher verhängt wurde, keineswegs aber der Schluss gezogen werden kann, dass die Verhängung eines Waffenverbotes im Dezember 2015 nicht mehr zulässig wäre, wenn eben zu diesem Zeitpunkt immer noch eine negative Prognoseentscheidung zu treffen ist. Insgesamt ist der angefochtene Bescheid daher zu Recht ergangen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.78.001.2016