Obsah (10)
Art. 133§§ 63§ 61Art. 130§ 17§ 55Art. 8§ 29§ 49§ 62RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1018/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: §§ 63 Abs. 3, 49 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)Paragraphen 63, Absatz 3, 49, Absatz 6, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- August 2015, RU4-K-841/122-2014, wurde Ing. EM verpflichtet, Barauslagen in der Höhe von € 5.149,41 (Honorarnote des Aufsichtsorganes # 14 – 024 für den Leistungszeitraum März 2014 – Juni 2014 vom
- Juli 2014, Ausg. Nr. 0636/2014 inkl. Verzugszinsen seit
- August 2014 per
- August 2014) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei der Umwelt- und Energierechtsbehörde zu entrichten.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- August 2015, RU4-K-841/122-2014, wurde Ing. EM verpflichtet, Barauslagen in der Höhe von € 5.149,41 (Honorarnote des Aufsichtsorganes # 14 – 024 für den Leistungszeitraum März 2014 – Juni 2014 vom
- Juli 2014, Ausg. Nr. 0636 aus 2014, inkl. Verzugszinsen seit
- August 2014 per
- August 2014) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei der Umwelt- und Energierechtsbehörde zu entrichten. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass mit Bescheid vom
- März 2006, RU4-K-841/011-2006, im Spruchpunkt D. Herr DI MG hinsichtlich der Deponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, zum Bau- und Betriebsaufsichtsorgan bestellt sei und festgelegt wäre, dass die Kosten der Bau- und Betriebsaufsicht vom Betreiber der Anlage zu tragen seien. Der Aufgabenbereich des Aufsichtsorganes ergebe sich ebenfalls aus dem Spruchpunkt D. des zitierten Bescheides. Herr DI MG habe mit E-Mail vom
- September 2014 der Behörde die noch nicht bezahlte Honorarnote # 14 – 024 für den Leistungszeitraum März 2014 – Juni 2014 vom
- Juli 2014, Ausg. Nr. 0636/2014, in Gesamthöhe von € 5.120,58 für geleistete Aufsichtstätigkeiten bei der gegenständlichen Anlage mit dem Ersuchen um Begleichung durch die Behörde vorgelegt. Mit E-Mail vom
- September 2014 wäre von DI MG zur genannten Honorarnote die Verzugszinsenabrechnung bis Stichtag
- August 2014 in der Höhe von € 28,83 mit dem Ersuchen um Begleichung durch die Behörde vorgelegt worden. Der in der genannten Honorarnote ausgewiesene Aufwand sowie die diesbezügliche Verzugszinsenberechnung wären vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz mit Stellungnahme vom
- Dezember 2014 als plausibel sowie sachlich und rechnerisch richtig bewertet worden.Herr DI MG habe mit E-Mail vom
- September 2014 der Behörde die noch nicht bezahlte Honorarnote # 14 – 024 für den Leistungszeitraum März 2014 – Juni 2014 vom
- Juli 2014, Ausg. Nr. 0636 aus 2014,, in Gesamthöhe von € 5.120,58 für geleistete Aufsichtstätigkeiten bei der gegenständlichen Anlage mit dem Ersuchen um Begleichung durch die Behörde vorgelegt. Mit E-Mail vom
- September 2014 wäre von DI MG zur genannten Honorarnote die Verzugszinsenabrechnung bis Stichtag
- August 2014 in der Höhe von € 28,83 mit dem Ersuchen um Begleichung durch die Behörde vorgelegt worden. Der in der genannten Honorarnote ausgewiesene Aufwand sowie die diesbezügliche Verzugszinsenberechnung wären vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz mit Stellungnahme vom
- Dezember 2014 als plausibel sowie sachlich und rechnerisch richtig bewertet worden. Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den Sachverhalt wie folgt: „
§§ 63Abs.
3 und 49 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sind bei Deponien entsprechende Bau- und Deponieaufsichtsorgane zu bestellen, deren Kosten
§§ 63Abs.
3 und 49 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz der Inhaber der Deponie zu tragen hat. „
Paragraphen 63, Absatz 3 und 49 Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sind bei Deponien entsprechende Bau- und Deponieaufsichtsorgane zu bestellen, deren Kosten
Paragraphen 63, Absatz 3 und 49 Absatz 6, Abfallwirtschaftsgesetz der Inhaber der Deponie zu tragen hat. § 76 Abs. 1 AVG normiert, dass der Behörde entstandene Barauslagen, soferne die Verwaltungsvorschriften nicht anderes regeln, von der Partei zu tragen sind, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.Paragraph 76, Absatz eins, AVG normiert, dass der Behörde entstandene Barauslagen, soferne die Verwaltungsvorschriften nicht anderes regeln, von der Partei zu tragen sind, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Nach herrschender Rechtsmeinung (vgl. Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht) und Judikatur (vgl. VwGH vom 27.06.1995, ZI. 94/07/0102) hat das Aufsichtsorgan die Stellung eines „verlängerten Armes" der Behörde und ist somit als „Organ der Behörde“, das in der Vollziehung der Gesetze tätig wird, zu verstehen. lnsoferne gelten sämtliche Aufsichtstätigkeiten als Behördentätigkeiten.Nach herrschender Rechtsmeinung vergleiche Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht) und Judikatur vergleiche VwGH vom 27.06.1995, ZI. 94/07/0102) hat das Aufsichtsorgan die Stellung eines „verlängerten Armes" der Behörde und ist somit als „Organ der Behörde“, das in der Vollziehung der Gesetze tätig wird, zu verstehen. lnsoferne gelten sämtliche Aufsichtstätigkeiten als Behördentätigkeiten. Die Verpflichtung des Aufsichtsorganes zur Durchführung der beauftragten Tätigkeiten resultiert auf einem als privatrechtliches Werksvertragsverhältnis zu qualifizierendes Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und diesem Aufsichtsorgan. Demnach beruhen die für die Aufsichtstätigkeiten entstandenen Kosten ebenfalls auf diesem Werksvertragsverhältnis und sind als Barauslagen der Behörde zu verstehen (vgl. VwGH vom 27.06.1995, ZI. 94/07/0102; VwGH vom 19.11.1998, ZI. 94/07/0165).Die Verpflichtung des Aufsichtsorganes zur Durchführung der beauftragten Tätigkeiten resultiert auf einem als privatrechtliches Werksvertragsverhältnis zu qualifizierendes Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und diesem Aufsichtsorgan. Demnach beruhen die für die Aufsichtstätigkeiten entstandenen Kosten ebenfalls auf diesem Werksvertragsverhältnis und sind als Barauslagen der Behörde zu verstehen vergleiche VwGH vom 27.06.1995, ZI. 94/07/0102; VwGH vom 19.11.1998, ZI. 94/07/0165). Barauslagen sind von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zu tragen, sofern die Verwaltungsvorschriften keine amtsfähige Kostentragung vorsehen. Das abfallrechtliche Verfahren umfasst auch die gesetzlich vorgesehenen Kontrolltätigkeiten und muss daher dieses Kontrollverfahren als vom Parteiantrag mitumfasst angesehen werden, sodass die diesbezüglich der Behörde angefallenen Kosten dem Anlagenbetreiber vorzuschreiben sind. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass Herr Ing. EM aufgrund des Bescheides vom
- März 2006, RU4-K-841/011-2006, verpflichtet ist, der Behörde Barauslagen in der Höhe von € 5.149,41 zu entrichten. Mit Schreiben der Abteilung Umwelt- und Energierecht vom
- Mai 2015, RU4-K-841/122-2014, wurde Herrn Ing. EM der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und damit das Parteiengehör gewahrt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde keine Stellungnahme erstattet.“Mit Schreiben der Abteilung Umwelt- und Energierecht vom
- Mai 2015, , RU4-K-841/122-2014, wurde Herrn Ing. EM der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und damit das Parteiengehör gewahrt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde keine Stellungnahme erstattet.“
- Zum Beschwerdevorbringen: Der behördlich Verpflichtete brachte durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen diese behördliche Entscheidung ein und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründet wurden diese Anträge wie folgt: „
- Beschwerdegründe 4.
- Vorbemerkung Der Beschwerdeführer vertritt nach wie vor die Auffassung, dass mit der Schließung der Deponie *** – sofern sich diese nicht überhaupt auf verfassungswidrige Normen stützt – den Bestimmungen der §§ 55 und 62 Abs. 2a AWG 2002 ein verfassungswidriger weil denkunmöglicher Inhalt unterstellt worden ist. Zudem greift die verhängte Anlagenschließung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer betriebenen Deponie *** in sein Grundrecht auf freie Erwerbsausübung sowie in sein Eigentumsgrundrecht ein, wird doch unverhältnismäßig (weil ohne Durchführung eines Verfahrens) die Schließung einer behördlich bewilligten Anlage angeordnet.Der Beschwerdeführer vertritt nach wie vor die Auffassung, dass mit der Schließung der Deponie *** – sofern sich diese nicht überhaupt auf verfassungswidrige Normen stützt – den Bestimmungen der Paragraphen 55 und 62 Absatz 2 a, AWG 2002 ein verfassungswidriger weil denkunmöglicher Inhalt unterstellt worden ist. Zudem greift die verhängte Anlagenschließung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer betriebenen Deponie *** in sein Grundrecht auf freie Erwerbsausübung sowie in sein Eigentumsgrundrecht ein, wird doch unverhältnismäßig (weil ohne Durchführung eines Verfahrens) die Schließung einer behördlich bewilligten Anlage angeordnet. Abgesehen davon ändert diese Rechtsmeinung nichts an dem Umstand, dass die Deponieschließung rechtskräftig wie auch vollstreckbar ist. Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie auf Basis der Deponiebewilligung des Jahres 2006 ist nach der zur Zeit rechtskräftigen Entscheidung des LVwG NÖ auf Grund von mehr als fünfjähriger „Untätigkeit“ des Beschwerdeführers als am 7.4.2011 als ex lege erloschen zu qualifizieren. 4.
- Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit 4.2.1 Die Deponie *** ist rechtskräftig geschlossen Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21.10.2014, GZ: LVwG-AB-14-4024, trat bezüglich der mit Bescheid vom 1.7.2014, GZ: RU4-K-841/117-2014, verfügten Deponieschließung Rechtskraft ein. Die Deponie kann und darf nunmehr nicht mehr betrieben werden. „Da der Genehmigungsbescheid ex lege erloschen war, konnte die Behörde offenkundig im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung davon ausgehen, dass der Rechtsmittelwerber ohne die erforderliche Genehmigung die Deponie errichtet bzw. betreibt. “ (vgl. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21.10.2014, GZ: LVwG-AB-14-4024, Seite 13)„Da der Genehmigungsbescheid ex lege erloschen war, konnte die Behörde offenkundig im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung davon ausgehen, dass der Rechtsmittelwerber ohne die erforderliche Genehmigung die Deponie errichtet bzw. betreibt. “ vergleiche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21.10.2014, GZ: LVwG-AB-14-4024, Seite 13) 4.2.2 Kollaudierungsverfahren wurde amtswegig geführt Obwohl die Deponiegenehmigung nun seit 2011 ex lege erloschen war, wurde von der belangten Behörde nachweislich ein auf § 63 Abs. 1 AWG 2002 gestütztes amtswegiges Kollaudierungsverfahren geführt. In diesem wurde dem Beschwerdeführer, trotz der ex Iege erloschenen Deponiebewilligung, noch dazu glaubhaft gemacht, dass das Kollaudierungsverfahren abgeschlossen werden würde.Obwohl die Deponiegenehmigung nun seit 2011 ex lege erloschen war, wurde von der belangten Behörde nachweislich ein auf Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 gestütztes amtswegiges Kollaudierungsverfahren geführt. In diesem wurde dem Beschwerdeführer, trotz der ex Iege erloschenen Deponiebewilligung, noch dazu glaubhaft gemacht, dass das Kollaudierungsverfahren abgeschlossen werden würde. „Erklärung des Verhandlungsleiters: Weitere Verfahrensschritte: […]
- Vorlage der Ergänzenden Kollaudierungsunterlagen an das DAO. Nach Vorliegen wird der abschließende Kollaudierungsbericht erstellt werden. [...]“ (vgl. Verhandlungsschrift vom 17.10.2013, Seite 14; Verhandlungsschrift vom 28.11.2013, Seite 11)[…]
- Vorlage der Ergänzenden Kollaudierungsunterlagen an das DAO. Nach Vorliegen wird der abschließende Kollaudierungsbericht erstellt werden. [...]“ vergleiche Verhandlungsschrift vom 17.10.2013, Seite 14; Verhandlungsschrift vom 28.11.2013, Seite 11) Weiters ergibt sich aus den Verhandlungsschriften der einzelnen Verfahren eindeutig, dass die angeblich nach § 62 AWG 2002 geführten Überprüfungen auf eine Teilkollaudierung des Deponieabschnitts 1 der Deponie *** abzielten:Weiters ergibt sich aus den Verhandlungsschriften der einzelnen Verfahren eindeutig, dass die angeblich nach Paragraph 62, AWG 2002 geführten Überprüfungen auf eine Teilkollaudierung des Deponieabschnitts 1 der Deponie *** abzielten: „Die Überprüfung am heutigen Tag hat ergeben: Kollaudierungsunterlagen Deponieabschnitt 1 (Teilkollaudierung): Auflagen des Bescheides vorn 29.12.2010 (RU4-K-900/012-2010): 2: Erfüllt, Qualitätssicherungssystem für die Herstellung des Rohrplanums und der Basisdichtung unbekannt. Aktuell: Die Unterlagen befinden sich mittlerweile beim Aufsichtsorgan. [...]“ (vgl. exemplarisch die Verhandlungsschrift vom 17.10.2013, Seite 7 ff)Aktuell: Die Unterlagen befinden sich mittlerweile beim Aufsichtsorgan. [...]“ vergleiche exemplarisch die Verhandlungsschrift vom 17.10.2013, Seite 7 ff) Dass die Bestimmung des § 63 AWG 2002, wie von der belangten Behörde ausgeführt, nicht Rechtsgrundlage der Überprüfungsverhandlungen gewesen sein soll, ändert nichts an der Tatsache, dass inhaltlich ein Kollaudierungsverfahren geführt wurde. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass ein solches Verfahren zur Kollaudierung seit dem ex lege-Erlöschen der Deponiebewilligung im Jahr 2011 nicht mehr geführt hätte werden dürfen.Dass die Bestimmung des Paragraph 63, AWG 2002, wie von der belangten Behörde ausgeführt, nicht Rechtsgrundlage der Überprüfungsverhandlungen gewesen sein soll, ändert nichts an der Tatsache, dass inhaltlich ein Kollaudierungsverfahren geführt wurde. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass ein solches Verfahren zur Kollaudierung seit dem ex lege-Erlöschen der Deponiebewilligung im Jahr 2011 nicht mehr geführt hätte werden dürfen. 4.2.3 Bau- und Deponieaufsichtsorgan ohne Deponiebewilligung Die belangte Behörde übersieht bei der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass der Aufgabenbereich eines Deponieaufsichtsorgans in den Bestimmungen der §§ 49 und 63 AWG 2002 präzise umschrieben ist und sich lediglich auf den Deponiebetrieb bzw. die Deponieerrichtung bezieht. Der Aufgabenbereich ergibt sich ebenso aus dem Bescheid über die Deponiebewilligung vom 2.3.2006, GZ: RU4-K-841/011-2006, wonach das Aufsichtsorgan die Anlage „ungeachtet gesonderter Baukontrollen mindestens 1x monatlich auf ihre sach-, projekts- und vorschriftsgemäße Errichtung und den Betrieb zu kontrollieren" hat (vgl. Bescheid vom 2.3.2006, GZ: RU4-K-841/011-2006, Seite 4). Ein Betrieb der Deponie hat, wie sowohl von der belangten Behörde als auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits ausgeführt, nie stattgefunden, da ansonsten ein ex lege-Erlöschen nicht eintreten hätte können. Die Aufsicht kann sich daher, wenn überhaupt, lediglich auf die ordnungsgemäße Errichtung der Deponie beziehen. Dies setzt allerdings wieder voraus, dass eine aufrechte Genehmigung zur Errichtung der Deponie vorliegt.Die belangte Behörde übersieht bei der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass der Aufgabenbereich eines Deponieaufsichtsorgans in den Bestimmungen der Paragraphen 49 und 63 AWG 2002 präzise umschrieben ist und sich lediglich auf den Deponiebetrieb bzw. die Deponieerrichtung bezieht. Der Aufgabenbereich ergibt sich ebenso aus dem Bescheid über die Deponiebewilligung vom 2.3.2006, GZ: RU4-K-841/011-2006, wonach das Aufsichtsorgan die Anlage „ungeachtet gesonderter Baukontrollen mindestens 1x monatlich auf ihre sach-, projekts- und vorschriftsgemäße Errichtung und den Betrieb zu kontrollieren" hat vergleiche Bescheid vom 2.3.2006, , GZ: RU4-K-841/011-2006, Seite 4). Ein Betrieb der Deponie hat, wie sowohl von der belangten Behörde als auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits ausgeführt, nie stattgefunden, da ansonsten ein ex lege-Erlöschen nicht eintreten hätte können. Die Aufsicht kann sich daher, wenn überhaupt, lediglich auf die ordnungsgemäße Errichtung der Deponie beziehen. Dies setzt allerdings wieder voraus, dass eine aufrechte Genehmigung zur Errichtung der Deponie vorliegt. Zudem hatte das ex lege-Erlöschen der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Bodenaushub Deponie *** im Jahr 2011 zur Folge, dass keine Rechtsgrundlage für die Anwendbarkeit des § 63 Abs. 3 AWG 2002 oder für die Anwendbarkeit des § 49 AWG 2002 vorlagen. Zwar ermöglicht § 63 Abs. 3 AWG 2002 die Bestellung einer Deponieaufsicht auch außerhalb eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens, in dem Beschwerdefall erfolgte diese Bestellung allerdings im Rahmen eines Deponiegenehmigungsverfahrens.Zudem hatte das ex lege-Erlöschen der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Bodenaushub Deponie *** im Jahr 2011 zur Folge, dass keine Rechtsgrundlage für die Anwendbarkeit des Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 oder für die Anwendbarkeit des Paragraph 49, AWG 2002 vorlagen. Zwar ermöglicht Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 die Bestellung einer Deponieaufsicht auch außerhalb eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens, in dem Beschwerdefall erfolgte diese Bestellung allerdings im Rahmen eines Deponiegenehmigungsverfahrens. Wird das Erlöschen einer Bewilligung ex lege angeordnet und ist eine Bewilligung wie im beschwerdegegenständlichen Fall seit 2011 erloschen, ist davon auszugehen, dass zwar der Bescheid über die Deponiebewilligung vom 21.3.2006, GZ: RU4-K-841/011-2006, weiterhin dem Rechtsbestand angehört. Allerdings erlischt mit dem ex lege-Erlöschen der Bewilligung das bescheidförmig Geregelte. Soweit nun aber Vorschreibungen untrennbar mit dem erloschenen Recht in Verbindung stehen, sind diese ebenfalls als erloschen anzusehen. Dies gilt insbesondere für Auflagen und Bedingungen sowie die Bestellung der Bau- und Betriebsaufsieht, deren Tätigkeit sich auf das aus dem Bescheid erfließende Recht der vorschriftsgemäßen Errichtung und den Betrieb der Deponie bezieht. Daraus folgt weiters, dass die Abberufung des Deponieaufsichtsorgans mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2014, GZ: RU-4-K-841/128-2014, nicht erforderlich gewesen wäre. Mit Erlöschen der Bewilligung zur Errichtung und Betrieb einer Deponie ist auch die mit diesem Recht in untrennbarem Zusammenhang stehende Bestellung des Deponieaufsichtsorgans erloschen. Folglich hätte die belangte Behörde, wollte sie die nunmehrige Barauslagenvorschreibung rechtfertigen, bereits im Jahr 2011 eine Deponieaufsicht außerhalb eines Genehmigungsverfahrens bestellen müssen. Eine solche Bestellung erfolgte jedoch nachweislich nicht. Abschließend ist anzumerken, dass eine Zuziehung des Deponieaufsichtsorgans zur Durchführung anderer Kontrollen, wie zum Beispiel jener auf Basis des § 62 AWG 2002, durch die AWG-Behörde jedenfalls unzulässig ist und im gegenständlichen Fall gewesen wäre. Die AWG Behörde kann das Deponieaufsichtsorgan aufgrund fehlender gesetzlicher Bestimmungen nicht für jede erdenkliche Überprüfungshandlung nach dem AWG 2002 beiziehen. Schon gar nicht kann ein im Genehmigungsverfahren über die Errichtung und den Betrieb einer Deponie bestelltes Deponieaufsichtsorgan, wie die belangte Behörde ausführt, zur Überprüfung der Einhaltung eines Schließungsbescheides berufen sein: „Die zukünftige Kontrolle der Einhaltung des Schließungsbescheides erfolgt durch die Technische Gewässeraufsicht der BH Baden.“Abschließend ist anzumerken, dass eine Zuziehung des Deponieaufsichtsorgans zur Durchführung anderer Kontrollen, wie zum Beispiel jener auf Basis des Paragraph 62, AWG 2002, durch die AWG-Behörde jedenfalls unzulässig ist und im gegenständlichen Fall gewesen wäre. Die AWG Behörde kann das Deponieaufsichtsorgan aufgrund fehlender gesetzlicher Bestimmungen nicht für jede erdenkliche Überprüfungshandlung nach dem AWG 2002 beiziehen. Schon gar nicht kann ein im Genehmigungsverfahren über die Errichtung und den Betrieb einer Deponie bestelltes Deponieaufsichtsorgan, wie die belangte Behörde ausführt, zur Überprüfung der Einhaltung eines Schließungsbescheides berufen sein: „Die zukünftige Kontrolle der Einhaltung des Schließungsbescheides erfolgt durch die Technische Gewässeraufsicht der BH Baden.“ (vgl. Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2014, (GZ: RU4-K-841/128-2014)vergleiche Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2014, (GZ: RU4-K-841/128-2014) 4.
- Zusammenfassung Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine Verrechnung von Barauslagen für von der Behörde beigezogene Amtsorgane nur unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen erfolgen kann. Dabei ist nach Ansicht des Beschwerdeführers jedenfalls erforderlich, dass das beigezogene Organ rechtskonform bestellt wurde bzw. die rechtlichen Voraussetzungen für sein Tätigwerden für die gesamte Dauer seiner Bestellung aufrecht sind und bleiben. Dies ist im gegenständlichen Fall zweifelsfrei nicht gegeben. Spätestens seit dem ex lege-Erlöschen der Deponiebewilligung 2006 erfolgte die Tätigkeit des Deponieaufsichtsorgans, dessen Kosten nunmehr an den Beschwerdeführer vorgeschrieben werden sollen, ohne Rechtsgrundlage. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wäre daher - folgt man der Argumentation der belangten Behörde - eine Abbestellung erforderlich gewesen, da ohne Deponiebewilligung auch keine Deponieaufsicht erforderlich und vom Gesetz gedeckt war; eine solche Abbestellung ist 2011 nicht erfolgt. Auch wurde keine andere wie auch immer geartete, gesetzlich gedeckte Bestellung und Betrauung des Deponieaufsichtsorgans nach dem ex lege-Erlöschen der Deponiebewilligung ausgesprochen. Kurz: Die Tätigkeit des Deponieaufsichtsorgans erfolgte jedenfalls im Jahr 2014 ohne gesetzliche Deckung, ein Vorschreiben der dafür aufgelaufenen Kosten als Barauslagen ist daher unzulässig. Sofern die belangte Behörde für die Ausübung ihrer ihr zukommenden hoheitlichen Tätigkeit aus welchem Grund auch immer Leistungen bei einem externen Zivilingenieur “zukauft” ist ihr das jedenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers unbenommen, die Kosten hierfür hat dann aber die Behörde selbst zu bestreiten. Ein Überwälzen solcher Kosten auf eine Partei eines Verwaltungsverfahrens kommt diesmal nicht in Betracht. Da die belangte Behörde all dies verkannt hat und dennoch Barauslagen für den gegenständlichen Leistungszeitraum vorgeschrieben hat, hat sie den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Er ist daher als rechtsunrichtig aufzuheben.“
- Zum durchgeführten Verfahren: Am
- April 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher keiner der ordnungsgemäß geladenen Parteien erschienen ist. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der Zl. RU4-K-841, sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zlen LVwG-AV-1018-2015, LVwG-AB-13-0107, LVwG-AB-13-0108, LVwG-AB-13-0236, LVwG-BN-14-0019, LVwG-AB-14-0081, LVwG-AB-14-0530, LVwG-AB-14-0689 und LVwG-AB-14-4024.Am
- April 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher keiner der ordnungsgemäß geladenen Parteien erschienen ist. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der Zl. RU4-K-841, sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zlen LVwG-AV-1018-2015, LVwG-AB-13-0107, , LVwG-AB-13-0108, LVwG-AB-13-0236, LVwG-BN-14-0019, LVwG-AB-14-0081, LVwG-AB-14-0530, LVwG-AB-14-0689 und LVwG-AB-14-
- Feststellungen: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- März 2006, RU4-K-841/011-2006, wurde der B GesmbH die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Marktgemeinde ***, auf einer bergrechtlich genehmigten Abbaustätte erteilt. Der Genehmigungsbescheid wurde am
- März 2006 allen Verfahrensparteien zugestellt und ist mangels Berufungserhebung einer Partei somit am
- April 2006 in Rechtskraft erwachsen. Im Genehmigungsbescheid wurde kein Konsens für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers auf der Deponie erteilt. In Spruchpunkt D. dieses Bescheides wurde Herr DI MG zum Bau- und Betriebsaufsichtsorgan bestellt. Es wurde vorgeschrieben, dass die Kosten der Bau- und Betriebsaufsicht vom Betreiber der Anlage zu tragen sind. Angeordnet wurde, dass die Anlage, ungeachtet gesonderter Baukontrollen, mindestens 1x monatlich auf ihre sach-, projekts- und vorschriftgemäße Errichtung und den Betrieb zu kontrollieren ist. Für jede Kontrolle ist ein internes Überprüfungsprotokoll anzulegen. Im Jahr 2006 wurden auf der verfahrensgegenständlichen Deponie konsenslose Zwischenlagerungen mit Bodenaushubmaterial mit einem Volumen von ca 55.000 m³ im Bereich der Deponieabschnitte VA01 und VA02 errichtet. Die Errichtung des Deponieabschnittes VA01 erfolgte nur in Teilbereichen und nur schleppend. Seit
- April 2010 ist Konsensinhaber dieser Bodenaushubdeponie Ing. EM. Dieser begann in weiterer Folge, weiteres Fremdmaterial in der verfahrensgegenständlichen Mineralgewinnungsstätte zwischenzulagern. Dabei handelt es sich überwiegend um Bodenaushubmaterial, welches bei den von Ing. EM durchgeführten Abbruch- und Erdbauarbeiten auf diversen Baustellen in NÖ und Wien angefallen ist. Diese Materialien wurden von Ing. EM von diversen Baustellen abtransportiert um die Verwirklichung der Bauvorhaben nicht zu behindern. Die Deponieerrichtung des Deponieabschnittes VA01 wurde nur langsam vorangetrieben. Vielmehr wurden die angelieferten Abfälle unterschiedlicher Materialqualität ohne Qualitätsnachweis am gesamten Deponieareal verteilt zwischengelagert, überwiegend mit der Begründung, dass die gelagerten Abfälle für die Errichtung des Deponierohplanums, sowie der Adsorptionsschicht für die Deponie benötigt werden. Mit Email vom
- Juli 2010 hat das Aufsichtsorgan der Abfallrechtsbehörde einen Überprüfungsbericht bezüglich der Begehung am
- Juli 2010 samt Feststellung konsensloser Zwischenlagerungen übermittelt. Das Aufsichtsorgan wurde in weiterer Folge von der Behörde beauftragt, die gegenständliche Anlage in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Mit der Errichtung der Absorptionsschicht in Teilbereichen des Deponieabschnittes VA01 wurde zu Jahresbeginn 2011 begonnen. Dieser Teilbereich wurde im Frühjahr 2012 fertig gestellt. Mit Bescheid vom
- Februar 2012, RU4-K-841/074-2012, wurde die Anzeige des Ing. EM vom
- Juli 2010, ergänzt am
- Jänner 2011 und
- Dezember 2011, hinsichtlich der Anpassung der Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, an den Stand der Technik der DVO 2008 unter Vorschreibung von Aufträgen und qualitativer Konsenseinschränkung zur Kenntnis genommen. Die konsenslosen Zwischenlagerungen wurden im März 2012 messtechnisch erfasst. Eine Kollaudierungsanzeige
§ 61Abs.
1 AWG 2002 wurde bis dato für keinen einzigen Abschnitt bzw. Teilabschnitt bei der Behörde eingebracht. Eine Kollaudierungsanzeige
Paragraph 61, Absatz eins, AWG 2002 wurde bis dato für keinen einzigen Abschnitt bzw. Teilabschnitt bei der Behörde eingebracht. Da in weiterer Folge nicht – wie behördlich angeordnet – Material entfernt, sondern im Gegenteil laufend weiteres Material in erheblichem Umfang zugeführt wurde, wurde die Deponie laufend von der Abfallrechtsbehörde überprüft. Mit Schreiben des Deponieaufsichtsorgans vom
- Jänner 2013 wurden Kollaudierungsunterlagen für den Deponieabschnitt 1 vorgelegt. Im Frühjahr 2013 wurde ein Teil der zwischengelagerten Materialien im ausgebauten Teilabschnitt abgelagert, obwohl das Kollaudierungsverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte. Da die konsenslosen Abfallzwischenlagerungen vom Deponiebetreiber fortgesetzt wurden, wurde die Deponie von der Abfallrechtsbehörde aufgrund der Zwischenberichte des Deponieaufsichtsorgans in regelmäßigen Abständen neuerlich überprüft. Zwar wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik in diesen Überprüfungsverhandlungen jeweils klargelegt, welche Unterlagen bzw. Maßnahmen noch notwendig sind, damit zumindest eine Teilkollaudierung des Abschnittes 1 erfolgen kann. Gegenstand dieser Überprüfungsverhandlungen waren jedenfalls die vom Deponieaufsichtsorgan im Auftrag der Abfallrechtsbehörde erstellten Sonderberichte, welche über weitere konsenslose Abfallanlieferungen berichteten. In weiterer Folge erließ die Abfallrechtsbehörde auf Rechtsgrundlage des § 62 Abs. 2 AWG 2002 zahlreiche Entfernungsaufträge, wie beispielsweise mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Dezember 2013, RU4-K-841/109-
- Dieser Maßnahmenauftrag (wie auch die weiteren der Abfallrechtsbehörde) wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-14-0081, bestätigt und konkretisiert. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2015, Ra 2015/07/0013-4, wurde die dagegen eingebrachte Revision (wie auch in den Parallelverfahren) zurückgewiesen.In weiterer Folge erließ die Abfallrechtsbehörde auf Rechtsgrundlage des , Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 zahlreiche Entfernungsaufträge, wie beispielsweise mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Dezember 2013, RU4-K-841/109-
- Dieser Maßnahmenauftrag (wie auch die weiteren der Abfallrechtsbehörde) wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-14-0081, bestätigt und konkretisiert. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2015, Ra 2015/07/0013-4, wurde die dagegen eingebrachte Revision (wie auch in den Parallelverfahren) zurückgewiesen. Dennoch wurden von Ing. M auf der verfahrensgegenständlichen Deponie jedenfalls bis
- Juni 2014 weitere Abfalllagerungen durchgeführt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juli 2014, RU4-K-841/117-2014, erging an Ing. EM betreffend die Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, folgender behördlicher Auftrag: „Es wird die sofortige Schließung der auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, von Herrn Ing. EM konsenslos betriebenen ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen (Deponie und Abfallzwischenlager) verfügt. Sämtliche Abfallablagerungen und Abfallzwischenlagerungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis Ende August 2014 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen. Die Entsorgungsnachweise sind im Wege des Deponieaufsichtsorganes der Behörde vorzulegen. Es dürfen keine neuen Abfälle zugeführt werden. Rechtsgrundlagen: § 62 Abs. 2a und c Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 BGBl. I 102/2002 i.d.g.F.“Paragraph 62, Absatz 2 a und c Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2002, i.d.g.F.“ Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Oktober 2014, LVwG-AB-14-4024, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juli 2014, RU4-K-841/117-2014, insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass der
- und
- Satz ersatzlos zu entfallen hat. Darüber hinausgehend wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 2015, E 1845/2014-12, wurde die Behandlung der gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2015, Ro 2015/07/0032-4, wurde die gegen diese Entscheidung eingebrachte Revision als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Oktober 2014, LVwG-AB-14-4024, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juli 2014, , RU4-K-841/117-2014, insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass der
- und
- Satz ersatzlos zu entfallen hat. Darüber hinausgehend wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 2015, E 1845/2014-12, wurde die Behandlung der gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2015, , Ro 2015/07/0032-4, wurde die gegen diese Entscheidung eingebrachte Revision als unbegründet abgewiesen. Im Zeitraum März 2014 bis Juni 2014 entstand ein Honoraranspruch der Deponieaufsicht betreffend die verfahrensgegenständliche Deponie in der Höhe von € 5.149,
- Dieser Honoraranspruch wurde weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer bis dato bezahlt.Im Zeitraum März 2014 bis Juni 2014 entstand ein Honoraranspruch der Deponieaufsicht betreffend die verfahrensgegenständliche Deponie in der Höhe von , € 5.149,
- Dieser Honoraranspruch wurde weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer bis dato bezahlt. Mit Bescheid vom
- November 2014, RU4-K-841/128-2014, wurde das Deponieaufsichtsorgan abberufen.
- Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und aus den in der mündlichen Verhandlung verlesenen Akten des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich. Dass bis zum
- Juni 2014 neuerliche Abfalllagerungen am Deponieareal stattfanden, hat die Einsichtnahme in den in der Verhandlung verlesenen Akt LVwG-S-944/001-2015 ergeben. Dass der Honoraranspruch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde bezahlt wurde, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den elektronisch geführten Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer bestreitet gegenständlich nicht den Umfang der festgestellten konsenslosen Zwischenlagerungen. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren lediglich die Rechtsfrage, ob für die gegenständliche Deponie im Leistungszeitraum März 2014 bis Juni 2014 rechtmäßig ein Deponieaufsichtsorgan bestellt war bzw. ob dessen Honoraranspruch vom Beschwerdeführer zu bezahlen ist.
- Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das , Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer , erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17Vw
GVG sind auf Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden
, Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, , Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der Einschreiter vertritt die Rechtsansicht, dass mit dem ex lege-Erlöschen des Genehmigungsbescheides am 07. April 2011 auch die in dieser behördlichen Erledigung in Spruchpunkt D. erfolgte Bestellung der Deponieaufsicht außer Kraft getreten ist, weshalb im verfahrensgegenständlichen Leistungszeitraum das Aufsichtsorgan nicht rechtmäßig bestellt war. § 55 Abs. 1 AWG 2002 lautet wie folgt:Paragraph 55, Absatz eins, AWG 2002 lautet wie folgt: Eine Genehmigung
den §§ 37, 44 oder 52 erlischt, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage nicht binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen unterbrochen wird.Eine Genehmigung
den Paragraphen 37, 44, oder 52 erlischt, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage nicht binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen unterbrochen wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vertritt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Rechtsansicht, dass
§ 55Abs.
1 AWG 2002 nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut lediglich die Genehmigung ex lege erlischt. Die im Spruchpunkt D. erfolgte Bestellung der Deponieaufsicht ist davon nicht umfasst. Es handelt sich beim Bescheid vom
- März 2006, RU4-K-841/011-2006, nämlich um eine behördliche Entscheidung, deren Abspruch rechtlich trennbar ist. Diese Rechtsmeinung wird insbesondere darauf gestützt, als § 63 Abs. 3 AWG 2002 die Bestellung einer Deponieaufsicht auch außerhalb eines Genehmigungs- und Anzeigeverfahrens iSd § 38 AWG 2002 bescheidmäßig ermöglicht (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, E1 zu § 63). Spruchpunkt D. des Bescheides vom
- März 2006 ist somit Ausdruck dessen, dass auf Rechtsgrundlage der §§ 49 iVm 63 Abs. 3 AWG 2002 die Bestellung einer Aufsicht mit Bescheid vorzunehmen ist. Da auch für die Abbestellung eine behördliche Erledigung notwendig ist, kann der Bestellungs-bescheid der belangten Behörde ex lege nicht erlöschen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vertritt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Rechtsansicht, dass
Paragraph 55, Absatz eins, AWG 2002 nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut lediglich die Genehmigung ex lege erlischt. Die im Spruchpunkt D. erfolgte Bestellung der Deponieaufsicht ist davon nicht umfasst. Es handelt sich beim Bescheid vom ,
- März 2006, RU4-K-841/011-2006, nämlich um eine behördliche Entscheidung, deren Abspruch rechtlich trennbar ist. Diese Rechtsmeinung wird insbesondere darauf gestützt, als Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 die Bestellung einer Deponieaufsicht auch außerhalb eines Genehmigungs- und Anzeigeverfahrens iSd Paragraph 38, AWG 2002 bescheidmäßig ermöglicht (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, E1 zu Paragraph 63,). Spruchpunkt D. des Bescheides vom
- März 2006 ist somit Ausdruck dessen, dass auf Rechtsgrundlage der Paragraphen 49, in Verbindung mit 63 Absatz 3, AWG 2002 die Bestellung einer Aufsicht mit Bescheid vorzunehmen ist. Da auch für die Abbestellung eine behördliche Erledigung notwendig ist, kann der Bestellungs-bescheid der belangten Behörde ex lege nicht erlöschen. Die belangte Behörde stützt die Kostenvorschreibung ua. auf § 63 Abs. 3 AWG 2002, welcher Absatz wie folgt lautet: Die belangte Behörde stützt die Kostenvorschreibung ua. auf Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002, welcher Absatz wie folgt lautet: Die Behörde hat zur Überprüfung von Deponien mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 49 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und die Nachsorge, regelmäßig zu überprüfen. Sie hat der Behörde darüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Maßnahmen sind, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid festzulegen.Die Behörde hat zur Überprüfung von Deponien mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; Paragraph 49, Absatz 3, , bis 6 gelten sinngemäß. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und die Nachsorge, regelmäßig zu überprüfen. Sie hat der Behörde darüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Maßnahmen sind, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid festzulegen. In § 49 Abs. 3 bis 6 AWG 2002 ist Folgendes geregelt:In Paragraph 49, Absatz 3 bis 6 AWG 2002 ist Folgendes geregelt:
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu nehmen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Behörde einzuholen.
(4)Absatz 4,Die Aufsichtsorgane sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
(5)Absatz 5,Durch die Abs. 1 bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Inhaber einer Deponie und der Bauführer durch die Bestellung einer Bauaufsicht nicht eingeschränkt.Durch die Absatz eins bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Inhaber einer Deponie und der Bauführer durch die Bestellung einer Bauaufsicht nicht eingeschränkt.
(6)Absatz 6,Die Kosten der Bauaufsicht sind vom Inhaber der Deponie zu tragen. Den Erläuterungen zur RV 984 dB XXI. GP zu § 49 AWG 2002 ist lediglich zu entnehmen, dass die Behörde für den Bau einer Deponie eine Bauaufsicht zu bestellen hat. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 984 dB römisch 21 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 49, AWG 2002 ist lediglich zu entnehmen, dass die Behörde für den Bau einer Deponie eine Bauaufsicht zu bestellen hat. Zu den Vorgängerbestimmungen der §§ 30e und 30f AWG 1990 idF BGBl I 90/2000 ist in den Erläuterungen zur RV 178 dB XXI. GP Folgendes enthalten:Zu den Vorgängerbestimmungen der Paragraphen 30 e und 30 f AWG 1990 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 90 aus 2000, ist in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 178 dB römisch 21 . Gesetzgebungsperiode Folgendes enthalten: „§ 30e: § 30e entspricht § 120 WRG. Da eine Bauaufsicht bei Deponien zweckmäßig ist, soll diese Bestimmung explizitParagraph 30 e, entspricht Paragraph 120, WRG. Da eine Bauaufsicht bei Deponien zweckmäßig ist, soll diese Bestimmung explizit übernommen werden. Sofern die Person, die mit der Bauaufsicht betraut wird, auch über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend die Deponieaufsicht verfügt, kann diese Person mit beiden Funktionen betraut werden. § 30f:Paragraph 30 f, : Abs. 1 entspricht § 121 Abs. I WRG. Eine behördliche Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen ist auchAbsatz eins, entspricht Paragraph 121, Abs. römisch eins WRG. Eine behördliche Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen ist auch
Art. 8lit.
c der Richtlinie über Deponien erforderlich.
Artikel 8, Litera c, der Richtlinie über Deponien erforderlich.
Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 120a WRG. In einer Verordnung
§ 29Abs. 18 können nähere
Absatz 2, entspricht dem bisherigen Paragraph 120 a, WRG. In einer Verordnung
Paragraph 29, Absatz 18, können nähere Bestimmungen über die Kontrolle und Überwachung während des Betriebs von Abfallbehandlungsanlagen und der Nachsorge betreffend Abfallbehandlungsanlagen festgelegt werden. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde im Hinblick auf das Deponieaufsichtsorgan in der Deponieverordnung Gebrauch gemacht.“ Bei der Bestellung einer privaten Person als Deponieaufsichtsorgan handelt es sich nicht um einen Fall der „Beleihung“ dieser Person mit hoheitlichen Befugnissen, und wird das Deponieaufsichtsorgan auch nicht zur Setzung von Hoheitsakten ermächtigt. Anders als Organe der öffentlichen Aufsicht wird ein Deponieaufsichts-organ durch Werkvertrag beauftragt, zwar für die Behörde, aber doch eigenständig bestimmte Handlungen des Deponiebetreibers bei der Deponieerrichtung bzw. im Deponiebetrieb zu überwachen und der Behörde über diese Aufsichtstätigkeit zu berichten. Das Deponieaufsichtsorgan tritt nicht an die Stelle der Behörde, sondern an die Stelle eines ansonsten mandatsmäßig zu betrauenden öffentlichen Bediensteten (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht³, Rz 120). Dem Deponieaufsichtsorgan steht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Entlohnung aus dem zwischen der bestellenden Behörde und ihm abgeschlossenen Werkvertrags-verhältnis zu. Das Deponieaufsichtsorgan handelt lediglich als „verlängerter Arm“ der Behörde und hat keine Organstellung im Rechtssinn, trotz der Bezeichnung als „Aufsichtsorgan“. Bei der Bestellung einer privaten Person als Deponieaufsichtsorgan handelt es sich nicht um einen Fall der „Beleihung“ dieser Person mit hoheitlichen Befugnissen, und wird das Deponieaufsichtsorgan auch nicht zur Setzung von Hoheitsakten ermächtigt. Anders als Organe der öffentlichen Aufsicht wird ein Deponieaufsichts-organ durch Werkvertrag beauftragt, zwar für die Behörde, aber doch eigenständig bestimmte Handlungen des Deponiebetreibers bei der Deponieerrichtung bzw. im Deponiebetrieb zu überwachen und der Behörde über diese Aufsichtstätigkeit zu berichten. Das Deponieaufsichtsorgan tritt nicht an die Stelle der Behörde, sondern an die Stelle eines ansonsten mandatsmäßig zu betrauenden öffentlichen Bediensteten vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht³, Rz 120). Dem Deponieaufsichtsorgan steht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Entlohnung aus dem zwischen der bestellenden Behörde und ihm abgeschlossenen Werkvertrags-verhältnis zu. Das Deponieaufsichtsorgan handelt lediglich als „verlängerter Arm“ der Behörde und hat keine Organstellung im Rechtssinn, trotz der Bezeichnung als „Aufsichtsorgan“. Wenn der Gesetzgeber in § 63 Abs. 3 AWG 2002 vorsieht, dass die Duldungspflicht und die Kostenersatzpflicht des Deponiebetreibers durch die bescheidmäßige Bestellung des Deponieaufsichtsorgans zu erfolgen hat, dann kann aus diesem Rechtsakt nicht abgeleitet werden, dass zwischen Deponieaufsicht und Behörde ein hoheitliches Rechtsverhältnis begründet werden würde, welches das Bestehen einer Deponiegenehmigung voraussetzt. Vielmehr ist aus der Stellung des Deponieaufsichtsorgans als Hilfsorgan der Behörde von einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis auszugehen.Wenn der Gesetzgeber in Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 vorsieht, dass die Duldungspflicht und die Kostenersatzpflicht des Deponiebetreibers durch die bescheidmäßige Bestellung des Deponieaufsichtsorgans zu erfolgen hat, dann kann aus diesem Rechtsakt nicht abgeleitet werden, dass zwischen Deponieaufsicht und Behörde ein hoheitliches Rechtsverhältnis begründet werden würde, welches das Bestehen einer Deponiegenehmigung voraussetzt. Vielmehr ist aus der Stellung des Deponieaufsichtsorgans als Hilfsorgan der Behörde von einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis auszugehen. Der Gesetzgeber normiert einen "Entgeltanspruch" des Deponieaufsichtsorganes nur insoweit, als
§ 49Abs.
6 AWG 2002 "die Kosten der Bauaufsicht" vom Inhaber der Deponie zu tragen sind, wobei als angemessenes Entgelt (vergleichbar dem eines nicht amtlichen Sachverständigen) die Honorarrichtlinie für Ziviltechnikertarife zu sehen ist (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0153).Der Gesetzgeber normiert einen "Entgeltanspruch" des Deponieaufsichtsorganes nur insoweit, als
Paragraph 49, Absatz 6, AWG 2002 "die Kosten der Bauaufsicht" vom Inhaber der Deponie zu tragen sind, wobei als angemessenes Entgelt (vergleichbar dem eines nicht amtlichen Sachverständigen) die Honorarrichtlinie für Ziviltechnikertarife zu sehen ist (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0153). Der Abbestellungsbescheid beendet die Duldungspflichten des Konsensträgers und hebt die Kostenersatzpflicht des Deponiebetreibers für eine weitere Tätigkeit dieses Aufsichtsorgans auf. Dem Aufsichtsorgan gegenüber enthält der Abbestellungsbescheid lediglich die zivilrechtlich relevante Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers (vgl. VwGH 27.06.1995, 94/07/0102).Der Abbestellungsbescheid beendet die Duldungspflichten des Konsensträgers und hebt die Kostenersatzpflicht des Deponiebetreibers für eine weitere Tätigkeit dieses Aufsichtsorgans auf. Dem Aufsichtsorgan gegenüber enthält der Abbestellungsbescheid lediglich die zivilrechtlich relevante Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers vergleiche VwGH 27.06.1995, 94/07/0102). Der bescheidmäßige Abspruch über die Enthebung einer Person von ihrer Betrauung als Aufsichtsorgan gestaltet das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger und Aufsichtsorgan, indem es die Duldungspflichten des Konsensträgers diesem gegenüber beendet; der bescheidmäßige Abspruch gestaltet auch das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger und Behörde, indem er die Kostenersatzpflicht des Konsensträgers für eine weitere Tätigkeit des Aufsichtsorgans aufhebt. Dem Aufsichtsorgan gegenüber hingegen enthält der Enthebungsbescheid lediglich die zivilrechtliche Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0153, mwN). Zur Behauptung des Fehlens eines Deponiebetriebes – als Voraussetzung für die rechtmäßige Bestellung einer Deponieaufsicht - ist festzuhalten, dass zwar das Errichten und Betreiben der Bodenaushubdeponie gemeinsam mit dem Bescheid aus dem Jahr 2006 genehmigt wurde. Der Tatbestand des „Errichtens“ einer Abfallbehandlungsanlage ist mit der erfolgreichen Bauführung zur Herstellung der Deponie, also der tatsächlichen Errichtung der Anlage zur Ablagerung von Abfällen, abgeschlossen. Dem Gegenüber besteht der „Betrieb“ einer Bodenaushubdeponie – also das Betreiben der Abfallbehandlungsanlage im engen Sinn - in der auf Dauer geplanten Ablagerung von Bodenaushub auf einem von der Behörde überprüften Deponierohplanum, und ist Anlagenzweck einzig und allein dieser Ablagerungsvorgang. Im gegenständlichen Fall ist wesentlich, dass die konsenslosen Abfalllagerungen auf einer genehmigten Deponie erfolgten. Zwar ist der technische Anlagenbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 enger als jener der Gewerbeordnung 1994; daher ist auch der zur gewerblichen Betriebsanlage entwickelte Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“ auf das AWG 2002 nicht übertragbar. Zumindest seit Inkrafttreten der DVO 2008 stellt ein Zwischenlager auf einer Deponie eine „andere Anlage“ im Sinne des § 34 Abs. 2 leg. cit. dar, die nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig ist. Demnach bilden die verfahrensgegenständlichen Zwischenlagerungen mit der Deponie eine Einheit, auch wenn die Deponie nur in Teilbereichen errichtet wurde. Zumindest seit Inkrafttreten der DVO 2008 stellt ein Zwischenlager auf einer Deponie eine „andere Anlage“ im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, leg. cit. dar, die nach Paragraph 37, AWG 2002 genehmigungspflichtig ist. Demnach bilden die verfahrensgegenständlichen Zwischenlagerungen mit der Deponie eine Einheit, auch wenn die Deponie nur in Teilbereichen errichtet wurde. Der Beschwerdeführer hat rechtmäßig zwar kein Material auf der verfahrensgegenständlichen Deponie abgelagert; die Bodenaushubdeponie im engen Sinn also nicht betrieben. Da wie festgestellt für die umfangreichen Abfallzwischenlagerungen kein anlagenrechtlicher Konsens vorliegt, sind die vom Beschwerdeführer getätigten Zwischenlagerungen als konsensloser Betrieb der Bodenaushubdeponie im weiteren Sinn einzustufen. Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, dass ein Deponiebetrieb nie stattgefunden habe, gehen daher ins Leere.
§ 62Abs.
1 AWG 2002 hat die Behörde zwar Behandlungsanlagen des Abfallrechtsregimes längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. Bei Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes einer Behandlungsanlage hat sie aber
§ 62Abs.
2 leg. cit. vorzugehen und entsprechende Maßnahmen und bescheidmäßigen Verfügungen zu treffen. Dem gegenüber enthält § 63 AWG 2002 zusätzliche Regelungsinhalte betreffend die Überwachung von Deponien (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, K1 zu § 63).
Paragraph 62, Absatz eins, AWG 2002 hat die Behörde zwar Behandlungsanlagen des Abfallrechtsregimes längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. Bei Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes einer Behandlungsanlage hat sie aber
Paragraph 62, Absatz 2, leg. cit. vorzugehen und entsprechende Maßnahmen und bescheidmäßigen Verfügungen zu treffen. Dem gegenüber enthält Paragraph 63, AWG 2002 zusätzliche Regelungsinhalte betreffend die Überwachung von Deponien (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, K1 zu Paragraph 63,). Die Errichtung weiterer konsensloser Zwischenlagerungen trotz behördlicher Maßnahmenaufträge bis Ende Juni 2014 rechtfertigt jedenfalls das Zuwarten der Abfallrechtsbehörde mit der Abbestellung der Deponieaufsicht bis zu diesem Zeitpunkt. Auch setzt die Bestellung eines Aufsichtsorgans – wie ausgeführt – nicht das Vorliegen eines aufrechten Genehmigungsbescheides voraus. Dieser rechtlichen Beurteilung folgend geht das erkennende Gericht deshalb davon aus, dass im verfahrensrelevanten Zeitraum Herr DI MG rechtmäßig als Deponieaufsichtsorgan für die verfahrensgegenständliche Deponie bestellt war, für dessen Tätigkeit der behördlich Verpflichtete
§§ 63Abs. 3 i
Vm 49 Abs. 6 AWG 2002 die Kosten der Deponieaufsicht als Inhaber der Anlage zu tragen hat. Dieser rechtlichen Beurteilung folgend geht das erkennende Gericht deshalb davon aus, dass im verfahrensrelevanten Zeitraum Herr DI MG rechtmäßig als Deponieaufsichtsorgan für die verfahrensgegenständliche Deponie bestellt war, für dessen Tätigkeit der behördlich Verpflichtete
Paragraphen 63, Absatz 3, in Verbindung mit 49 Absatz 6, AWG 2002 die Kosten der Deponieaufsicht als Inhaber der Anlage zu tragen hat. Grundsätzlich kann aus § 49 Abs. 6 AWG 2002 nicht abgeleitet werden, dass die Verpflichtung zur Bezahlung der Kosten der Deponieaufsicht nur dann besteht, wenn der Honoraranspruch bescheidmäßig festgesetzt und vorgeschrieben wird. Auch besteht – wie zB in § 53a AVG festgelegt – keine Verpflichtung der Behörde, den Kostenanspruch mit Bescheid zu bestimmen. Zu prüfen ist, auf welcher Rechtsgrundlage – in Ergänzung zur in § 49 Abs. 6 leg. cit. normierten Verpflichtung - vom Deponiebetreiber nicht bezahlte Honoraransprüche zur Schaffung eines vollstreckbaren Titelbescheides vorzuschreiben sind. Grundsätzlich kann aus Paragraph 49, Absatz 6, AWG 2002 nicht abgeleitet werden, dass die Verpflichtung zur Bezahlung der Kosten der Deponieaufsicht nur dann besteht, wenn der Honoraranspruch bescheidmäßig festgesetzt und vorgeschrieben wird. Auch besteht – wie zB in Paragraph 53 a, AVG festgelegt – keine Verpflichtung der Behörde, den Kostenanspruch mit Bescheid zu bestimmen. Zu prüfen ist, auf welcher Rechtsgrundlage – in Ergänzung zur in Paragraph 49, Absatz 6, leg. cit. normierten Verpflichtung - vom Deponiebetreiber nicht bezahlte Honoraransprüche zur Schaffung eines vollstreckbaren Titelbescheides vorzuschreiben sind. § 76 Abs. 1 erster Satz AVG sieht Folgendes vor:Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG sieht Folgendes vor: Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Nach § 76 Abs. 2 AVG belasten die Auslagen den Beteiligten – wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wurde – dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG belasten die Auslagen den Beteiligten – wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wurde – dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Das nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG erforderliche Verschulden kann nach der Jud des VwGH insbesondere darin erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat oder in der Unterlassung der Befolgung von bescheidmäßigen Anordnungen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 51).Das nach Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG erforderliche Verschulden kann nach der Jud des VwGH insbesondere darin erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat oder in der Unterlassung der Befolgung von bescheidmäßigen Anordnungen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 76, Rz 51). Wesentlich ist, dass nach der in den Materialien zum Ausdruck kommenden Absicht des historischen Gesetzgebers die Kosten „bestimmter Vorkehrungen oder Einrichtungen, mögen diese auch in gewissem Zusammenhang mit einer Amtshandlung stehen oder aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Verwaltungsvorschriften geregelt sein“ - wie zB die Kosten der Deponieaufsicht - nicht als Barauslagen iSd § 76 AVG anzusehen sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 2).Wesentlich ist, dass nach der in den Materialien zum Ausdruck kommenden Absicht des historischen Gesetzgebers die Kosten „bestimmter Vorkehrungen oder Einrichtungen, mögen diese auch in gewissem Zusammenhang mit einer Amtshandlung stehen oder aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Verwaltungsvorschriften geregelt sein“ - wie zB die Kosten der Deponieaufsicht - nicht als Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG anzusehen sind vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 76, Rz 2). Außerdem „erwachsen“ der Behörde nur dann Barauslagen iSd § 76 AVG, wenn sie eine rechtlich gebotene Aufwendung tatsächlich getätigt, also bezahlt hat. Demnach ist – unabhängig davon, ob die Behörde aufgrund des bestehenden Werkvertragsverhältnisses mit dem Aufsichtsorgan den Werklohn bezahlt hat oder nicht – dieser nicht als Barauslage iSd § 76 AVG anzusehen. Die Kosten sind deshalb nicht auf der Grundlage des § 76 AVG, sondern unter Heranziehung von §§ 63 Abs. 3 iVm 49 Abs. 6 AWG 2002 bescheidmäßig dann vorzuschreiben, wenn der Deponiebetreiber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 63 Rz 19; so auch VwGH 24.10.2013, 2011/07/0151, zu § 120 Abs. 6 WRG 1959).Außerdem „erwachsen“ der Behörde nur dann Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG, wenn sie eine rechtlich gebotene Aufwendung tatsächlich getätigt, also bezahlt hat. Demnach ist – unabhängig davon, ob die Behörde aufgrund des bestehenden Werkvertragsverhältnisses mit dem Aufsichtsorgan den Werklohn bezahlt hat oder nicht – dieser nicht als Barauslage iSd Paragraph 76, AVG anzusehen. Die Kosten sind deshalb nicht auf der Grundlage des Paragraph 76, AVG, sondern unter Heranziehung von Paragraphen 63, Absatz 3, in Verbindung mit 49 Absatz 6, AWG 2002 bescheidmäßig dann vorzuschreiben, wenn der Deponiebetreiber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, Paragraph 63, Rz 19; so auch VwGH 24.10.2013, 2011/07/0151, zu Paragraph 120, Absatz 6, WRG 1959). Zur Höhe der vorgeschriebenen Kosten ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Honoraranspruch vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz schlüssig und nachvollziehbar geprüft wurde. Diesem Amtssachverständigengutachten zur Überprüfung der Angemessenheit des vorgeschriebenen Betrages wurde im gesamten Beschwerdeverfahren in keiner Weise entgegengetreten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne der Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne der Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1018.001.2015