wohl sie davon ausgegangen sei, dass die Zahl der nach Errichtung der beantragten neuen Apotheke der mitbeteiligten Partei weiterhin von der Apotheke der Beschwerdeführerin zu versorgenden Personen sich verringere und unter 5.500 liegen werde, dem Konzessionsansuchen stattgegeben und die Konzession unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 14.02.2014, C-367/12, erteilt habe. Die belangte Behörde habe verkannt, dass die Niederlassungsfreiheit bzw. sonstige unionsrechtliche Bestimmungen vorliegend nicht zur Anwendung gelangen, weil es an jeglichem grenzüberschreitenden Bezug fehle. Die mitbeteiligte Partei als eine ausschließlich in Österreich ausgebildete und niedergelassene Apothekerin könne sich nicht auf den Vorrang des Unionsrechts berufen. Im Übrigen gelte auch bei Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Argumentation, dass Gerichte und Behörden nach dem Unionsrecht bei der Entscheidung über einen Konzessionsantrag die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG dann unangewendet zu lassen und die Konzession – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – ohne Rücksicht auf eine allfällige Einschränkung des Kundenpotentials der benachbarten Apotheken auf unter 5.500 zu versorgende Personen zu erteilen hätten, wenn die neu beantragte Apotheke erforderlich sei, um für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung – unter Bedachtnahme auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken und unter Berücksichtigung der bei der Bedarfsprüfung im Vordergrund stehenden Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten. Ist die Erteilung der beantragten Konzession nicht bereits aus diesen Gründen erforderlich, so ist § 10 Abs. 2 Z 3 ApG – der in diesem Fall auch nach den Ausführungen des EuGH nicht unionsrechtswidrig ist – weiterhin anzuwenden (VwGH vom 22.04.2015, RO 2014/10/0122, 22.04.2015, 2013/10/077, 08.10.2014, RO 2014/10/0096). Der VwGH habe auch klargestellt, unter welchen Umständen die Nichtanwendung der Grenze von 5.500 Personen auch nach der unionsrechtlichen Argumentation nicht erforderlich ist: Die Zweitbeschwerdeführerin Mag. SW führte in ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde aus, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung,
wohl sie davon ausgegangen sei, dass die Zahl der nach Errichtung der beantragten neuen Apotheke der mitbeteiligten Partei weiterhin von der Apotheke der Beschwerdeführerin zu versorgenden Personen sich verringere und unter 5.500 liegen werde, dem Konzessionsansuchen stattgegeben und die Konzession unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 14.02.2014, C-367/12, erteilt habe. Die belangte Behörde habe verkannt, dass die Niederlassungsfreiheit bzw. sonstige unionsrechtliche Bestimmungen vorliegend nicht zur Anwendung gelangen, weil es an jeglichem grenzüberschreitenden Bezug fehle. Die mitbeteiligte Partei als eine ausschließlich in Österreich ausgebildete und niedergelassene Apothekerin könne sich nicht auf den Vorrang des Unionsrechts berufen. Im Übrigen gelte auch bei Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Argumentation, dass Gerichte und Behörden nach dem Unionsrecht bei der Entscheidung über einen Konzessionsantrag die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG dann unangewendet zu lassen und die Konzession – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – ohne Rücksicht auf eine allfällige Einschränkung des Kundenpotentials der benachbarten Apotheken auf unter 5.500 zu versorgende Personen zu erteilen hätten, wenn die neu beantragte Apotheke erforderlich sei, um für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung – unter Bedachtnahme auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken und unter Berücksichtigung der bei der Bedarfsprüfung im Vordergrund stehenden Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten. Ist die Erteilung der beantragten Konzession nicht bereits aus diesen Gründen erforderlich, so ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG – der in diesem Fall auch nach den Ausführungen des EuGH nicht unionsrechtswidrig ist – weiterhin anzuwenden (VwGH vom 22.04.2015, RO 2014/10/0122, 22.04.2015, 2013/10/077, 08.10.2014, RO 2014/10/0096). Der VwGH habe auch klargestellt, unter welchen Umständen die Nichtanwendung der Grenze von 5.500 Personen auch nach der unionsrechtlichen Argumentation nicht erforderlich ist: „Befindet sich die Betriebstätte der neu beantragten Apotheke in einer Entfernung von 2,5 km zu der Betriebstätte einer bereits bestehenden Apotheke, kann sich der Anfahrtsweg für die Bevölkerung durch die Neuerrichtung der beantragten Apotheke maximal um 2,5 km verkürzen. In einem solchen Fall ist von Vornherein auszuschließen, dass die neu beantragte Apotheke erforderlich ist, um für die Bevölkerung eines bestimmten abgelegenen ländlichen Gebietes einen zumutbaren Anfahrtsweg zu gewährleisten (VwGH 12.08.2014, 2012/10/0181). Vorliegend betrage die Entfernung zwischen der beabsichtigten Betriebstätte der mitbeteiligten Partei und der Apotheke der Beschwerdeführerin ca. 2,3 Strkm. Schließlich sei eine solche Anwendung des Unionsrechts auch nach Sokoll-Seebacher dann ausgeschlossen, wenn die angemessene Arzneimittelversorgung ohnehin bereits sichergestellt sei, weil Arzneiabgabestellen in ausreichender Anzahl und Nähe zur Verfügung stünden. Die Apotheke der Beschwerdeführerin stehe in einer Entfernung von 2,3 km von der zu errichtenden Apotheke zur Verfügung. Zusätzlich stünden noch ärztliche Hausapotheken in den umliegenden Orten zur Verfügung. Zu deren Schutz habe der EuGH für die Nichtanwendung des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG im Einzelfall entschieden. Diese Gegebenheiten würden im vorliegenden Verfahren, wo Arzneimittelabgabestellen nur wenige Kilometer entfernt liegen, schlicht nicht vorliegen. Dass die belangte Behörde ihre Entscheidung auch mit der Intention des Gesetzgebers des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz, dass in Kurorten Apotheken sein sollen, begründet habe, sei apothekenrechtlich völlig verfehlt, weil diese Aspekte nicht in die Bedarfsprüfung nach § 10 ApG einzufließen hätten. Die Rechtsfolge „Apothekenkonzessionserteilung weil Kurort“ sei nicht aus dem Gesetz ableitbar. Das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz setze bei der Bewilligung eines Ortes als Kurort das faktische Vorhandensein einer Apotheke voraus. Diesbezüglich reiche der Bestand einer ärztlichen Hausapotheke. Die belangte Behörde habe auch bei ihrer Berücksichtigung von in der Zukunft möglicherweise hinzukommenden Bedarfen aufgrund von begonnener regionalen Bauvorhaben verkannt, dass diese außer Betracht zu bleiben haben, da auch im apothekenrechtlichen Verfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen sei (VwGH 12.08.2014, 2012/10/0124). Auch hätte die belangte Behörde nach § 10 Abs. 2 Z 3 ApG ermitteln müssen, inwieweit die Zahl der von den ebenfalls einspruchswerbenden Apotheken *** und *** zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung der Apotheke der MP verringere und unter 5.500 liegen würde. Hinsichtlich des mehrfachen Betriebstättenwechsels wäre es erforderlich gewesen, das Bedarfsgutachten dahingehend zu ergänzen,
die erste Änderung zu einer anderen Bedarfsbeurteilung geführt hätte, bejahendenfalls wäre eine neue Antragstellung als erforderlich anzusehen gewesen. Die seitens der belangten Behörde abgeleiteten Sachverhaltsfeststellungen, betreffend die Einwohner im grünen Polygon und der Zweitwohnsitzeinwohner, sei nicht aus dem Gutachten der Apothekerkammer ableitbar und unrichtig. Es sei davon auszugehen, dass die Apothekerkammer die richtigen Einwohnerdaten, die ja von der Statistik Austria stammen, ihrem Gutachten zugrunde gelegt habe. Hinsichtlich der Einwohner im grünen Polygon würden sich im Gutachten der Apothekerkammer unzutreffende Sachverhaltsfeststellungen finden, da die anonymisierte Hausapothekenstudie aufgrund der methodischen Untauglichkeit der dem Gutachten zugrunde liegenden Befundung ungeeignet sei. Das Gutachten nehme ein erhebliches Kundenpotential von 780 Einwohnergleichwerten aus dem grünen Polygon zu Gunsten der Apotheke der Beschwerdeführerin an, weil diese auch nach Errichtung der beantragten Apotheke für 3.546 ständige Einwohner die nächstgelegene öffentliche Apotheke sein würde und diese Personen dort einkaufen würden,
wohl an sich näher gelegene Arzneimittelabgabestellen in Gestalt von Hausapotheken von niedergelassenen Ärzten zur Verfügung stehen würden. Schließlich sei die Verwendung von aus 1997 stammenden Daten zur Zweitwohnnutzung- bzw. Apothekennutzungswahrscheinlichkeit unzulässig. Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Einzelbefragung aller im Gutachten erfassten Zweitwohnsitzer zur Feststellung der Anzahl der Tage ihrer tatsächlichen Nutzung ihres Zweitwohnsitzes unter Feststellung von Häufigkeit und jeweiligem wertmäßigen Umfang der Apothekenfrequenz. Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung das Konzessionsansuchen abzuweisen.„Befindet sich die Betriebstätte der neu beantragten Apotheke in einer Entfernung von 2,5 km zu der Betriebstätte einer bereits bestehenden Apotheke, kann sich der Anfahrtsweg für die Bevölkerung durch die Neuerrichtung der beantragten Apotheke maximal um 2,5 km verkürzen. In einem solchen Fall ist von Vornherein auszuschließen, dass die neu beantragte Apotheke erforderlich ist, um für die Bevölkerung eines bestimmten abgelegenen ländlichen Gebietes einen zumutbaren Anfahrtsweg zu gewährleisten (VwGH 12.08.2014, 2012/10/0181). Vorliegend betrage die Entfernung zwischen der beabsichtigten Betriebstätte der mitbeteiligten Partei und der Apotheke der Beschwerdeführerin ca. 2,3 Strkm. Schließlich sei eine solche Anwendung des Unionsrechts auch nach Sokoll-Seebacher dann ausgeschlossen, wenn die angemessene Arzneimittelversorgung ohnehin bereits sichergestellt sei, weil Arzneiabgabestellen in ausreichender Anzahl und Nähe zur Verfügung stünden. Die Apotheke der Beschwerdeführerin stehe in einer Entfernung von 2,3 km von der zu errichtenden Apotheke zur Verfügung. Zusätzlich stünden noch ärztliche Hausapotheken in den umliegenden Orten zur Verfügung. Zu deren Schutz habe der EuGH für die Nichtanwendung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG im Einzelfall entschieden. Diese Gegebenheiten würden im vorliegenden Verfahren, wo Arzneimittelabgabestellen nur wenige Kilometer entfernt liegen, schlicht nicht vorliegen. Dass die belangte Behörde ihre Entscheidung auch mit der Intention des Gesetzgebers des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz, dass in Kurorten Apotheken sein sollen, begründet habe, sei apothekenrechtlich völlig verfehlt, weil diese Aspekte nicht in die Bedarfsprüfung nach Paragraph 10, ApG einzufließen hätten. Die Rechtsfolge „Apothekenkonzessionserteilung weil Kurort“ sei nicht aus dem Gesetz ableitbar. Das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz setze bei der Bewilligung eines Ortes als Kurort das faktische Vorhandensein einer Apotheke voraus. Diesbezüglich reiche der Bestand einer ärztlichen Hausapotheke. Die belangte Behörde habe auch bei ihrer Berücksichtigung von in der Zukunft möglicherweise hinzukommenden Bedarfen aufgrund von begonnener regionalen Bauvorhaben verkannt, dass diese außer Betracht zu bleiben haben, da auch im apothekenrechtlichen Verfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen sei (VwGH 12.08.2014, 2012/10/0124). Auch hätte die belangte Behörde nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG ermitteln müssen, inwieweit die Zahl der von den ebenfalls einspruchswerbenden Apotheken *** und *** zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung der Apotheke der MP verringere und unter 5.500 liegen würde. Hinsichtlich des mehrfachen Betriebstättenwechsels wäre es erforderlich gewesen, das Bedarfsgutachten dahingehend zu ergänzen,
die erste Änderung zu einer anderen Bedarfsbeurteilung geführt hätte, bejahendenfalls wäre eine neue Antragstellung als erforderlich anzusehen gewesen. Die seitens der belangten Behörde abgeleiteten Sachverhaltsfeststellungen, betreffend die Einwohner im grünen Polygon und der Zweitwohnsitzeinwohner, sei nicht aus dem Gutachten der Apothekerkammer ableitbar und unrichtig. Es sei davon auszugehen, dass die Apothekerkammer die richtigen Einwohnerdaten, die ja von der Statistik Austria stammen, ihrem Gutachten zugrunde gelegt habe. Hinsichtlich der Einwohner im grünen Polygon würden sich im Gutachten der Apothekerkammer unzutreffende Sachverhaltsfeststellungen finden, da die anonymisierte Hausapothekenstudie aufgrund der methodischen Untauglichkeit der dem Gutachten zugrunde liegenden Befundung ungeeignet sei. Das Gutachten nehme ein erhebliches Kundenpotential von 780 Einwohnergleichwerten aus dem grünen Polygon zu Gunsten der Apotheke der Beschwerdeführerin an, weil diese auch nach Errichtung der beantragten Apotheke für 3.546 ständige Einwohner die nächstgelegene öffentliche Apotheke sein würde und diese Personen dort einkaufen würden,
wohl an sich näher gelegene Arzneimittelabgabestellen in Gestalt von Hausapotheken von niedergelassenen Ärzten zur Verfügung stehen würden. Schließlich sei die Verwendung von aus 1997 stammenden Daten zur Zweitwohnnutzung- bzw. Apothekennutzungswahrscheinlichkeit unzulässig. Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Einzelbefragung aller im Gutachten erfassten Zweitwohnsitzer zur Feststellung der Anzahl der Tage ihrer tatsächlichen Nutzung ihres Zweitwohnsitzes unter Feststellung von Häufigkeit und jeweiligem wertmäßigen Umfang der Apothekenfrequenz. Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung das Konzessionsansuchen abzuweisen. 3. Zum durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, um ergänzende Stellungnahme zu der von der belangten Behörde erfolgten Berechnung der Einwohnergleichwerte im grünen Polygon, die im Widerspruch zu der Berechnung der Apothekerkammer in den Gutachten vom 16.04.2013 sowie vom 26.08.2014 steht. Die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, nahm dazu am 15.03.2016 ergänzend Stellung wie folgt: „Nach ständiger Rechtsprechung hat sich die gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz durchzuführende Bedarfsprüfung auf eine prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken zu gründen. Unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Nähe und leichteren Erreichbarkeit werden die Versorgungsgebiete ermittelt. Die Polygone ergeben sich durch Halbierung sämtlicher Straßenverbindungen von der zu prüfenden öffentlichen Apotheke (hier: Apotheke „ZhG“) zur jeweils nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle (öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke). Auf Basis dieser Versorgungspolygone erfolgt die Zurechnung der zu versorgenden Personen. Zur Feststellung der genauen Anzahl der in den jeweiligen Versorgungsgebieten wohnenden Personen werden die Polygone elektronisch an Statistik Austria übermittelt. Dort wird die Anzahl der innerhalb der Polygongrenzen wohnenden Personen – getrennt nach Haupt- und Nebenwohnsitzen – erhoben und als Gesamtzahl je Polygon rückübermittelt. Die von Statistik Austria bezogenen Daten beruhen auf dem Zentralen Melderegister. Diesem anerkannten Ermittlungsverfahren entsprechend wurden von der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) auch die Einwohnergleichwerte des grünen Polygons (vgl. Anlagen 2 und 3 des Gutachtens vom 26.08.2014) ermittelt. „Nach ständiger Rechtsprechung hat sich die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz durchzuführende Bedarfsprüfung auf eine prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken zu gründen. Unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Nähe und leichteren Erreichbarkeit werden die Versorgungsgebiete ermittelt. Die Polygone ergeben sich durch Halbierung sämtlicher Straßenverbindungen von der zu prüfenden öffentlichen Apotheke (hier: Apotheke „ZhG“) zur jeweils nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle (öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke). Auf Basis dieser Versorgungspolygone erfolgt die Zurechnung der zu versorgenden Personen. Zur Feststellung der genauen Anzahl der in den jeweiligen Versorgungsgebieten wohnenden Personen werden die Polygone elektronisch an Statistik Austria übermittelt. Dort wird die Anzahl der innerhalb der Polygongrenzen wohnenden Personen – getrennt nach Haupt- und Nebenwohnsitzen – erhoben und als Gesamtzahl je Polygon rückübermittelt. Die von Statistik Austria bezogenen Daten beruhen auf dem Zentralen Melderegister. Diesem anerkannten Ermittlungsverfahren entsprechend wurden von der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) auch die Einwohnergleichwerte des grünen Polygons vergleiche Anlagen 2 und 3 des Gutachtens vom 26.08.2014) ermittelt. Im Unterschied dazu scheint die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf) bei der Ermittlung der Einwohnergleichwerte des grünen Polygons – den Erhebungen der Konzessionswerberin folgend – die zu versorgenden Personen nicht auf Grundlage der Polygongrenzen zugerechnet zu haben, sondern anhand anderer Kriterien wie Katastralgemeinde, Marktgemeinde, angeführter einzelner Straßenzüge bzw. anteiliger Zurechnung. Eine solche Zuordnung entspricht weder dem Gesetz noch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Abweichungen in der Berechnung der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf) zu jener der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) ergeben sich vor allem durch die von der belangten Behörde vorgenommenen Zuordnung der „gesamten“ Marktgemeinden *** und ***. Die ermittelten Polygongrenzen (vgl. Anlagen 2 und 3 des Gutachtens vom 26.08.2014) decken sich jedoch keineswegs mit den Gemeindegrenzen von *** bzw. ***. Wieso die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf) das gesamte Gemeindegebiet von *** und *** zugerechnet hat, ist der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) nicht erklärlich. Bei der Ermittlung des nach der Errichtung der neuen Apotheke der bestehenden Apotheke verbleibenden Versorgungspotentials ist auf das
jektiv erwartete Kundenverhalten (welcher Apotheke sich die Patienten voraussichtlich wegen der räumlichen Nähe zuwenden werden) und nicht auf die Gemeindegrenzen abzustellen (Hinweis VwGH 15.12.1988, 86/08/0174) (VwGH 18.1.1999, Zl. 98/10/0361). Ebenso nicht nachvollziehbar ist die zugerechnete Anzahl der Haupt- und Nebenwohnsitze hinsichtlich der Einwohner der Marktgemeinde ***. Betreffend die Zurechnung der Einwohner aus *** ist auszuführen, dass bei genauer Betrachtung der Polygongrenzen erkennbar ist, dass das Polygon nicht das gesamte Siedlungsgebiet der Ortschaft erfasst und daher eine pauschale Zurechnung nicht zulässig ist. Nach der Judikatur sind die Grenzen des Versorgungsgebietes anhand der Faktoren räumliche Nähe und leichtere Erreichbarkeit genau abzustecken und ist die Polygongrenze daher das ausschlaggebende Kriterium für die Zurechnung der zu versorgenden Personen. Demzufolge entspricht auch die anteilige ZurechnungAbweichungen in der Berechnung der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf) zu jener der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) ergeben sich vor allem durch die von der belangten Behörde vorgenommenen Zuordnung der „gesamten“ Marktgemeinden *** und ***. Die ermittelten Polygongrenzen vergleiche Anlagen 2 und 3 des Gutachtens vom 26.08.2014) decken sich jedoch keineswegs mit den Gemeindegrenzen von *** bzw. ***. Wieso die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf) das gesamte Gemeindegebiet von *** und *** zugerechnet hat, ist der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) nicht erklärlich. Bei der Ermittlung des nach der Errichtung der neuen Apotheke der bestehenden Apotheke verbleibenden Versorgungspotentials ist auf das
jektiv erwartete Kundenverhalten (welcher Apotheke sich die Patienten voraussichtlich wegen der räumlichen Nähe zuwenden werden) und nicht auf die Gemeindegrenzen abzustellen (Hinweis VwGH 15.12.1988, 86/08/0174) (VwGH 18.1.1999, Zl. 98/10/0361). Ebenso nicht nachvollziehbar ist die zugerechnete Anzahl der Haupt- und Nebenwohnsitze hinsichtlich der Einwohner der Marktgemeinde ***. Betreffend die Zurechnung der Einwohner aus *** ist auszuführen, dass bei genauer Betrachtung der Polygongrenzen erkennbar ist, dass das Polygon nicht das gesamte Siedlungsgebiet der Ortschaft erfasst und daher eine pauschale Zurechnung nicht zulässig ist. Nach der Judikatur sind die Grenzen des Versorgungsgebietes anhand der Faktoren räumliche Nähe und leichtere Erreichbarkeit genau abzustecken und ist die Polygongrenze daher das ausschlaggebende Kriterium für die Zurechnung der zu versorgenden Personen. Demzufolge entspricht auch die anteilige Zurechnung (60 %) in *** nicht dem Erfordernis einer polygon- und gebäudegenauen Zuordnung. Auch ist die Berechnung nicht richtig, da bei den Hauptwohnsitzen die 60 % von der Gesamteinwohnerzahl (HWS und NWS) von *** berechnet wurden und folglich es zu einer Doppelzählung der Nebenwohnsitze gekommen ist.“ Diese Stellungnahme wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zu dieser ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 15.03.2016 brachte die Konzessionswerberin als mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 18.04.2016 vor, dass der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 13.02.2014, GZ. C-367/2012, betreffend die Apotheke Pinsdorf erkannt habe, dass die Unterschreitung des Versorgungspotentials einer bestehenden Apotheke auf weniger als 5.500 zu versorgende Personen dann unionsrechtlich sogar geboten sei, wenn es um die optimale Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gehe. Dies habe der EuGH auch im Zusammenhang mit der Nichtbewilligung einer öffentlichen Apotheke in Leonding, einer Gemeinde, in der sich bereits mehrere öffentliche Apotheken befänden und die der bisher durch den Verwaltungsgerichtshof in Österreich ausjudizierten Rechtsansicht des ländlichen und abgelegenen Gebietes mit Sicherheit nicht entspreche, sogar wiederholt (Beschluss des EuGH vom 15.10.2015, GZ: C-581/2014). Dennoch zeige die bisher ergangene innerstaatliche Judikatur, dass sich die österreichischen Gerichte trotz des unmittelbaren Anwendungsvorrangs des EU-Rechtes als bindendes Primär-Recht offensichtlich nicht an die zitierte Judikatur des EuGH gebunden fühlten. Der EuGH stelle darauf ab,
örtliche Besonderheiten vorhanden seien, die bei Anwendung der starren Bedarfsregelung § 10 Abs. 2 Ziff. 3 ApG den Zugang zu Arzneimitteln über Gebühr einschränken; eine solche Gefahr bestehe nach Ansicht des EuGH insbesondere, Zu dieser ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 15.03.2016 brachte die Konzessionswerberin als mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 18.04.2016 vor, dass der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 13.02.2014, GZ. C-367/2012, betreffend die Apotheke Pinsdorf erkannt habe, dass die Unterschreitung des Versorgungspotentials einer bestehenden Apotheke auf weniger als 5.500 zu versorgende Personen dann unionsrechtlich sogar geboten sei, wenn es um die optimale Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gehe. Dies habe der EuGH auch im Zusammenhang mit der Nichtbewilligung einer öffentlichen Apotheke in Leonding, einer Gemeinde, in der sich bereits mehrere öffentliche Apotheken befänden und die der bisher durch den Verwaltungsgerichtshof in Österreich ausjudizierten Rechtsansicht des ländlichen und abgelegenen Gebietes mit Sicherheit nicht entspreche, sogar wiederholt (Beschluss des EuGH vom 15.10.2015, GZ: C-581/2014). Dennoch zeige die bisher ergangene innerstaatliche Judikatur, dass sich die österreichischen Gerichte trotz des unmittelbaren Anwendungsvorrangs des EU-Rechtes als bindendes Primär-Recht offensichtlich nicht an die zitierte Judikatur des EuGH gebunden fühlten. Der EuGH stelle darauf ab,
örtliche Besonderheiten vorhanden seien, die bei Anwendung der starren Bedarfsregelung Paragraph 10, Absatz 2, Ziff. 3 ApG den Zugang zu Arzneimitteln über Gebühr einschränken; eine solche Gefahr bestehe nach Ansicht des EuGH insbesondere, aber nicht nur in ländlichen Gebieten. Im Gegensatz dazu sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes § 10 Abs. 2 Ziff. 3 ApG nach wie vor in all jenen Fällen anzuwenden, wenn auszuschließen sei, dass die Neuerrichtung der beantragten Apotheke zum Zweck der Gewährleistung eines zumutbaren Anfahrtsweges für die Bevölkerung eines bestimmten abgelegenen ländlichen Gebietes erforderlich sei (VwGH 30.09.2015, 2013/10/0261). Diese Rechtsansicht des VwGH entspreche nicht der EuGH-Entscheidung Sokoll-Seebacher. Der EuGH habe mit dem Abstellen auf ländliche und abgelegene Gegenden in seiner Entscheidung Sokoll-Seebacher lediglich ein illustratives Beispiel angeführt, um aufzuzeigen, dass das Abstellen auf starre Grenzwerte geeignet ist, das Primärziel einer optimalen Heilmittelversorgung der bedürftigen Bevölkerung zu konterkarieren. Richtigerweise dürfe die in § 10 Abs. 2 Ziff. 3 ApG normierte Grenze stets dann unterschritten werden, wenn es örtliche Besonderheiten im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten. Im gegenständlichen Fall zeichne sich der Kurort *** im Vergleich zu anderen Standorten einer Apotheke durch eine zu berücksichtigende Besonderheit aus, es handle sich nämlich um einen anerkannten Kurort, der naturgemäß vermehrt von Personen frequentiert werde, die über eine überdurchschnittlich stark eingeschränkte Mobilität verfügen würden und damit ein vergleichsweises hohes Interesse daran hätten, auf eine in *** befindliche Apotheke zurückgreifen zu können. Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass ein Unterschreiten der 5.500 zu versorgenden Personen dann zulässig und sogar angesichts der sicherzustellenden Arzneimittelversorgung der Bevölkerung geboten sei, wenn aber nicht nur in ländlichen Gebieten. Im Gegensatz dazu sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 10, Absatz 2, Ziff. 3 ApG nach wie vor in all jenen Fällen anzuwenden, wenn auszuschließen sei, dass die Neuerrichtung der beantragten Apotheke zum Zweck der Gewährleistung eines zumutbaren Anfahrtsweges für die Bevölkerung eines bestimmten abgelegenen ländlichen Gebietes erforderlich sei (VwGH 30.09.2015, 2013/10/0261). Diese Rechtsansicht des VwGH entspreche nicht der EuGH-Entscheidung Sokoll-Seebacher. Der EuGH habe mit dem Abstellen auf ländliche und abgelegene Gegenden in seiner Entscheidung Sokoll-Seebacher lediglich ein illustratives Beispiel angeführt, um aufzuzeigen, dass das Abstellen auf starre Grenzwerte geeignet ist, das Primärziel einer optimalen Heilmittelversorgung der bedürftigen Bevölkerung zu konterkarieren. Richtigerweise dürfe die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziff. 3 ApG normierte Grenze stets dann unterschritten werden, wenn es örtliche Besonderheiten im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten. Im gegenständlichen Fall zeichne sich der Kurort *** im Vergleich zu anderen Standorten einer Apotheke durch eine zu berücksichtigende Besonderheit aus, es handle sich nämlich um einen anerkannten Kurort, der naturgemäß vermehrt von Personen frequentiert werde, die über eine überdurchschnittlich stark eingeschränkte Mobilität verfügen würden und damit ein vergleichsweises hohes Interesse daran hätten, auf eine in *** befindliche Apotheke zurückgreifen zu können. Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass ein Unterschreiten der 5.500 zu versorgenden Personen dann zulässig und sogar angesichts der sicherzustellenden Arzneimittelversorgung der Bevölkerung geboten sei, wenn - örtliche Besonderheiten im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dies dringend gebieten, konkret also aufgrund der Tatsache, dass eine Kuranstalt in *** sei, die ausschließlich in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen und solchen mit einem dringenden und häufigen Arzneimittelbedarf beherberge, - insbesondere, aber nicht ausschließlich für in ländlichen Regionen wohnende Personen der Zugang zu Arzneimitteln nicht angemessen sei, - ältere Menschen, Menschen mit Behinderung und Kranke zeitweilig oder längerfristig über eine eingeschränkte Mobilität verfügen und daher ihr Gesundheitszustand eine dringende oder häufige Verabreichung von Arzneimitteln erfordere, zum anderen aber wegen ihres Gesundheitszustandes ihr Bezug zu den einzelnen Gebieten sehr gering oder gar entfallen sein könne. Diese aufgezeigten Umstände würden belegen, dass gerade in *** örtliche Besonderheiten im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorlägen. Diese örtlichen Besonderheiten im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung würden daher die Zuerkennung der beantragten Konzession gebieten. Der EuGH fordere - im Gegenteil zu der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes – gerade keine bestimmte Mindestentfernung zur nächstgelegenen öffentlichen Apotheke. Hätte der EuGH dies gewollt, hätte er dies auch zumindest in einer der Folgeentscheidungen nach Sokoll-Seebacher festgelegt, dies sei aber nicht geschehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe daher aufgrund des Vorliegens der vom EuGH geforderten Voraussetzungen bei der Entscheidung über den Konzessionsantrag die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Ziff. 3 ApG unangewendet zu lassen und habe daher die Konzession ohne Rücksicht auf eine allfällige Einschränkung des Kundenpotentials einer benachbarten Apotheke auf unter 5.500 zu versorgende Personen zu erteilen. Diese Erteilung sei unionsrechtlich erforderlich, um den der örtlichen und demographischen (also auch wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen) Besonderheiten im relevanten Gebiet Rechnung zu tragen.Diese aufgezeigten Umstände würden belegen, dass gerade in *** örtliche Besonderheiten im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorlägen. Diese örtlichen Besonderheiten im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung würden daher die Zuerkennung der beantragten Konzession gebieten. Der EuGH fordere - im Gegenteil zu der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes – gerade keine bestimmte Mindestentfernung zur nächstgelegenen öffentlichen Apotheke. Hätte der EuGH dies gewollt, hätte er dies auch zumindest in einer der Folgeentscheidungen nach Sokoll-Seebacher festgelegt, dies sei aber nicht geschehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe daher aufgrund des Vorliegens der vom EuGH geforderten Voraussetzungen bei der Entscheidung über den Konzessionsantrag die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziff. 3 ApG unangewendet zu lassen und habe daher die Konzession ohne Rücksicht auf eine allfällige Einschränkung des Kundenpotentials einer benachbarten Apotheke auf unter 5.500 zu versorgende Personen zu erteilen. Diese Erteilung sei unionsrechtlich erforderlich, um den der örtlichen und demographischen (also auch wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen) Besonderheiten im relevanten Gebiet Rechnung zu tragen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 19.04.2016 in den Verfahren LVwG-AV-1038/001-2015 und LVwG-1034/001-2015 aufgrund des sachlichen Zusammenhanges eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Vertreter der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführerin, die Konzessionswerberin und deren Rechtsvertreterin, sowie der Vertreter des beschwerdeführenden hausapothekenführenden Arztes teilnahmen. In der Verhandlung verwiesen sämtliche Parteien auf ihr bisheriges Vorbringen. Die Zweitbeschwerdeführerin erstattete zu der seitens der mitbeteiligten Partei eingebrachten Stellungnahme vom 18.04.2016 eine Replik, in welcher sie ausführt, dass es keinerlei sachverhaltsmäßige Grundlage für die Annahme, dass die Versorgung der Bevölkerung von *** mit Arzneimitteln derzeit nicht ausreichend durch die Apotheke in *** gewährleistet wäre, gäbe .Die Apotheke der Beschwerdeführerin sei 4,1 Straßenkilometer von der – aus der Sicht der Gemeinde *** im abgelegensten Teil der Ortschaft *** gelegenen – Kuranstalt von *** entfernt. Die Betriebsstätte der Apotheke der Konzessionswerberin wäre wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, bloß 2,3 km von der Apotheke der Beschwerdeführerin entfernt. Das heißt, es käme bloß zu einer Verkürzung der Strecke zur nächsten Arzneimittelabgabestelle um 2,3 km. Der EuGH spreche in seinem Urteil nicht vom Ziel der „Optimierung“ der Versorgung mit Arzneimitteln, sondern vom Ziel, den „angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst bzw. zu Arzneimitteln“ zu gewährleisten (Rn 41, 42, 45, 50). Es liege derzeit sehr wohl ein angemessener Zugang zu Arzneimitteln in *** vor. Die Konzessionswerberin gebe den Inhalt des EuGH Beschlusses vom 15.10.2015, 0581/14 unrichtig wieder, der EuGH habe in diesem Beschluss in keiner Weise die Aussagen im Urteil SokoIl-Seebacher wiederholt, sondern habe der EuGH in Rz 29 ausdrücklich festgehalten, dass nicht um Auslegung der Tragweite des Urteils Sokoll-Seebacher angesucht worden sei. Auch habe der EuGH in Rz 42 der Sache Sokoll-Seebacher den angemessenen Zugang zu pharmazeutischen Diensten dann verneint, wenn diese „Einwohner“ keine Apotheke in vernüftiger Entfernung vorfänden. Der Umstand, dass es in *** eine Kuranstalt und ein Kurhotel gäbe, gründe keinen besonderen Bedarf nach Arzneimitteln, im Normalfall hätten die Kurgäste die für sie erforderlichen Medikamente bereits dort erworben, wo sie ihren ständigen Aufenthalt hätten bzw. dort wo sie die ärztliche Behandlung in Anspruch genommen hätten. Kurgäste seien keine ständigen Einwohner die bei Ermittlung des Bedarfs nach Arzneimitteln zu berücksichtigten wären und würden sich daher grundsätzlich nicht von Fremdverkehrsgästen unterscheiden. Zu der Frage der angeblich aus „Parkpickerl“-Gründen nicht in *** gemeldeten aber angeblich dennoch ständig dort wohnhaften Bewohnern sei auszuführen, dass diese Behauptung unzulässig sei, da jedenfalls nicht vom Zutreffen dieser unplausiblen Behauptung, die ja flächendeckende und offenbar sanktionslose Verletzungen des Meldegesetzes unterstelle (nicht einmal Zweitwohnsitzmeldung!), ausgegangen werden könne. Die Konzessionswerberin übersehe den Sinn der apothekenrechtlichen Bedarfsprüfung. Die Grenze von 5.500 Einwohnern Restversorgungspotential der Apotheke der Beschwerdeführerin solle deren Existenz absichern. Ohne dieses Restversorgungspotential drohe der Apotheke der Beschwerdeführerin die Insolvenz und Schließung. Die nächste Apotheke sei 12,5 Straßenkilometer von der Apotheke der Beschwerdeführerin entfernt und würde die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nicht verbessern sondern verschlechtern. 4. Feststellungen: Mit Eingabe vom 22.12.2011 stellte Frau Mag. pharm. MS den Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit dem Standort „Gemeindegebiet ***“ und der voraussichtlichen Betriebstätte auf einem der im Grundbuch *** näher bezeichneten Liegenschaften. Im Antrag wurden folgende Liegenschaften als Ort für die zukünftige Betriebstätte bekanntgegeben: EZ ***, GST-Nr. ***; EZ ***, GST-Nr. ***, EZ ***, GST-Nr. ***, GST-Nr. ***, GST-Nr. ***, GST-Nr. *** und GST-Nr. ***; EZ ***, GST-Nr. *** und EZ ***, GST-Nr. ***, *** und ***; und führte dazu aus, dass die Hausgemeinschaft F und Ing. GL Eigentümer dieser Liegenschaften seien und mit Schreiben vom 01.12.2011 verbindlich und unwiderruflich zugesagt hätten, der Konzessionswerberin die für eine neue Apotheke notwendige Fläche auf den genannten Grundstücken zur Verfügung zu stellen. Dem Antrag wurden die Unterlagen über die persönliche Eignung beigefügt. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: Behörde) wurde der Konzessionswerberin aufgetragen, den Antrag zu verbessern, da für die Kundmachung der Verlautbarung gemäß § 48 ApG die konkrete Angabe der Liegenschaft (EZ und GST-Nr.) erforderlich sei.Seitens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: Behörde) wurde der Konzessionswerberin aufgetragen, den Antrag zu verbessern, da für die Kundmachung der Verlautbarung gemäß Paragraph 48, ApG die konkrete Angabe der Liegenschaft (EZ und GST-Nr.) erforderlich sei. Diesem Verbesserungsauftrag kam die Konzessionswerberin fristgerecht nach und gab bekannt, dass die Betriebstätte auf der EZ ***, GST-Nr. ***, Grundbuch ***, ***, Bezirksgericht Gänserndorf, sein werde. Der Antrag wurde im Amtsblatt in den amtlichen Nachrichten des Landes Niederösterreich vom 31.01.2012 kundgemacht. Mit Eingabe vom 07.02.2013 gab die Konzessionswerberin bekannt, dass als neue Betriebstätte EZ ***, KG ***, ***, GST-Nr. *** und GST-Nr. ***, mit der Adresse ***, in ***, unter Aufrechterhaltung des bisherigen Standortes, namhaft gemacht werde. Mit Eingabe vom 15.04.2014 teilte die Konzessionswerberin mit, dass die Betriebstätte für ihre neu zu errichtende öffentliche Apotheke auf die EZ ***, GST-Nr. ***, Grundbuch ***, ***, ***, in ***, unter Aufrechterhaltung des bisherigen Standortes zurückverlegt werde. Zum Nachweis der Verfügbarkeit verwies sie auf das Schreiben der Miteigentümerschaft F und Ing. GL vom 11.04.2014 als Eigentümer der EZ ***. In der Gemeinde *** befindet sich keine ärztliche Hausapotheke, weswegen seitens der Apothekerkammer Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG unterbleiben konnten. Hinsichtlich der Bedarfsfrage wird auf die im unter Punkt 1) zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wiedergegebenen Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 16.04.2013 und vom 26.08.2014, sowie die ergänzende Stellungnahme vom 15.03.2016, die im Punkt 3) dieser Entscheidung wiedergegeben ist, verwiesen. Daraus ergibt sich schlüssig, dass sich das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke „ZhG“ in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** verringern werde und auch nach Berücksichtigung der gemäß § 10 Abs. 5 ApG in Betracht kommenden Personen noch unter 5.500 Personen (nämlich 4.439 Personen) betragen werde, womit das negative Bedarfskriterium im Sinne der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG erfüllt sei und im Sinne dieser Gesetzesbestimmung kein Bedarf an der neu zu errichtenden Apotheke besteht.In der Gemeinde *** befindet sich keine ärztliche Hausapotheke, weswegen seitens der Apothekerkammer Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG unterbleiben konnten. , , Hinsichtlich der Bedarfsfrage wird auf die im unter Punkt 1) zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wiedergegebenen Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 16.04.2013 und vom 26.08.2014, sowie die ergänzende Stellungnahme vom 15.03.2016, die im Punkt 3) dieser Entscheidung wiedergegeben ist, verwiesen. Daraus ergibt sich schlüssig, dass sich das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke „ZhG“ in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** verringern werde und auch nach Berücksichtigung der gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ApG in Betracht kommenden Personen noch unter 5.500 Personen (nämlich 4.439 Personen) betragen werde, womit das negative Bedarfskriterium im Sinne der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG erfüllt sei und im Sinne dieser Gesetzesbestimmung kein Bedarf an der neu zu errichtenden Apotheke besteht. Die Betriebsstäte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke wird auf dem Grundstück EZ ***, GST-Nr. ***, Grundbuch ***, ***, ***, in ***, in Aussicht genommen, ergibt sich eine Entfernung von dieser in Aussicht genommenen Betriebsstätte zur bestehenden öffentlichen Apotheke „ZhG“ in *** von 2,382 Kilometer( Vermessung durch Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich), diese Strecke nimmt mit dem PKW eine Fahrtdauer von 4 Minuten ein, mit dem öffentlichen Verkehrsmittel (Bus) eine Fahrtdauer 11 Minuten, wobei der Bus stündlich fährt (Google Maps). *** liegt wohl in einem ländlichen Gebiet, ist aber mit Rücksicht auf die gut ausgebauten Straßenverbindungen (Bundesstraßen *** und *** und Landesstraßen) und öffentlichen Verkehrsverbindungen gut erreichbar. Es kann daher nicht von einem abgelegenen Gebiet gesprochen werden. In *** führt Dr. HL eine ärztliche Hausapotheke. Der Ordinationssitz dieses Allgemeinmediziners mit ärztlicher Hausapotheke ist 6,4 Kilometer von der angestrebten Betriebsstätte in *** entfernt. Weitere ärztliche Hausapotheken befinden sich in den Orten ***, ***, *** und ***. Weitere öffentliche Apotheken befinden sich in *** und ***. Die Stadt-Apotheke Mag. pharm. AM KG in *** fungiert seit Bestehen der Kur- und Rehabanstalt in *** als deren Konsiliarapotheke. 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lautet: Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lautet: Erkenntnisse § 28.Erkenntnisse Paragraph 28,
gleich nun das Erfordernis von 5.500 zu versorgenden Personen für die neu zu errichtende Apotheke weggefallen ist, nimmt die Wahl der Betriebsstätte immer noch Einfluss auf das Ergebnis des nach wie vor zu überprüfenden Versorgungspotentials der umliegenden Apotheken. Darüber hinaus ist sie auch Ausgangspunkt der Messung der Entfernung zu den umliegenden Apotheken. Zum Vorbringen, die Änderung der Betriebsstätte stelle eine Antragsänderung dar, die als Neuantrag zu werten sei, ist auszuführen, dass die Änderung der voraussichtlichen Betriebsstätte innerhalb des unverändert gebliebenen Standortes keine die Sache in ihrem Wesen verändernde Antragsänderung darstellt, wenn dadurch keine andere Beurteilung der Bedarfssituation gegeben ist. Zumal die Konzessionswerberin die Betriebsstätte auf die in ihrem ursprünglichen Antrag vom 22.12.2011 bekannt gegebene Betriebstättenadresse zurückverlegt hat, die Apothekerkammer ihrem zur Bedarfsfrage erstellten Gutachten vom 26.08.2014 diese Betriebsstätte zu Grunde legte, ergab sich keine andere Beurteilung der Bedarfssituation, sohin auch keine Änderung der Sache. Zur Bedarfsprüfung: Zur Berechnung im Allgemeinen: Das Gesetz schreibt in der Ermittlung des Bedarfs ein „standardisiertes“, ausschließlich an der Lage der Betriebsstätten bzw. der ärztlichen Ordinationen und der Wohn- bzw. Aufenthaltsorte von Einwohnern, sowie an (
jektiven) Gesichtspunkten „der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet“ ansetzendes, Verfahren vor. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 11.06.2001, Zl. 2000/10/0166; VwGH 18.02.2002, Zl. 2000/10/022; VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/10/0135; VwGH 27.06.2002, Zl. 2001/10/0040) hat sich die gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG durchzuführende Bedarfsprüfung auf eine – auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte – prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken nach den örtlichen Verhältnissen zu gründen. Die Behörde hat somit festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(
diese Zahl unter Berücksichtigung der aufgrund der Beschäftigung der in Anspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird (VwGH 18.04.2012, Zl. 2010/10/0254 mwN). Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4-km-Umkreis zweier oder mehrerer Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zu der einen oder anderen Apotheke nach den Kriterien der örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 4 ApG in erster Linie die leichte Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und der erreichbar zu ziehenden örtlichen Trennlinie, zu orientieren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 11.06.2001, Zl. 2000/10/0166; VwGH 18.02.2002, Zl. 2000/10/022; VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/10/0135; VwGH 27.06.2002, Zl. 2001/10/0040) hat sich die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG durchzuführende Bedarfsprüfung auf eine – auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte – prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken nach den örtlichen Verhältnissen zu gründen. Die Behörde hat somit festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(n) nach Errichtung der geplanten Apotheke einen Arzneimittelbedarf aufgrund örtlicher Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichten Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie anhand der Straßenentfernungen zu der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4-km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen,
diese Zahl unter Berücksichtigung der aufgrund der Beschäftigung der in Anspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird (VwGH 18.04.2012, Zl. 2010/10/0254 mwN). Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4-km-Umkreis zweier oder mehrerer Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zu der einen oder anderen Apotheke nach den Kriterien der örtlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichte Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und der erreichbar zu ziehenden örtlichen Trennlinie, zu orientieren. Die Bedarfsbeurteilung hat sich somit primär an der Wohnbevölkerung zu orientieren, im Übrigen ist jedoch auch ein durch andere Umstände als den Wohnsitz begründeter Bedarf an einer öffentlichen Apotheke zu berücksichtigen. Während der Gesetzgeber bei der Beurteilung des Bedarfs durch die Wohnbevölkerung jedoch auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellt, sodass der „ständige Einwohner“ als „zu versorgende Person“ gilt, ohne dass im Einzelnen festgestellt werden müsste, in welchem Ausmaß durch ihn ein Bedarf an der öffentlichen Apotheke (mit)begründet wird, sind bei der Beurteilung des durch andere Umstände als den Wohnsitz hervorgerufenen Bedarfes grundsätzlich auf die im Gesetz angeführten Tatbestände („Beschäftigung“, „Einrichtungen“, „Verkehr“) bezogene Ermittlungen erforderlich, aus denen eine Inanspruchnahme der betreffenden Apotheke(
ein Anwendungsfall nach § 10 Abs. 6a ApG gegeben ist. Gemäß § 10 Abs. 6a ApG ist die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z. 3 zu unterschreiten, wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebotes durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist. Es ist somit zur prüfen,
ein Anwendungsfall nach Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG gegeben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG ist die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, zu unterschreiten, wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebotes durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist. Zur Frage,
eine ländliche und abgelegene Region mit besonderen örtlichen Verhältnissen im vorliegenden Fall gegeben ist, zieht das erkennende Gericht das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.02.2014, C-367/12, zur Auslegung dieser Begriffe heran. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache Sokoll-Seebacher, C- 367/12, über ein Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes
erösterreich gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betreffend § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG Folgendes ausgesprochen:Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache Sokoll-Seebacher, C- 367/12, über ein Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes
erösterreich gemäß Artikel 267, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betreffend Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG Folgendes ausgesprochen: "Art. 49 AEUV, insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, ist dahin auszulegen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von 'weiterhin zu versorgenden Personen' festlegt, entgegensteht, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen."""Art". 49 AEUV, insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, ist dahin auszulegen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von 'weiterhin zu versorgenden Personen' festlegt, entgegensteht, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen." Dies hat der EuGH (auszugsweise) wie folgt begründet: "Zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage 19 Mit seiner ersten und seiner zweiten Vorlagefrage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen,
49 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen entgegenstehen, weil diese nach Auffassung des vorlegenden Gerichts keine hinreichend bestimmten Kriterien für die Prüfung des Arzneimittelversorgungsbedarfs im Hinblick auf die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke festlegt, und, wenn dies zu verneinen sein sollte,
AEUV, insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, einer solchen Regelung entgegensteht, weil sie als essenzielles Kriterium der Bedarfsprüfung eine starre Grenze für die Zahl der 'weiterhin zu versorgenden Personen' ohne die Möglichkeit eines Abweichens festlegt. 19 Mit seiner ersten und seiner zweiten Vorlagefrage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen,
, der Charta und/oder Artikel 49, AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen entgegenstehen, weil diese nach Auffassung des vorlegenden Gerichts keine hinreichend bestimmten Kriterien für die Prüfung des Arzneimittelversorgungsbedarfs im Hinblick auf die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke festlegt, und, wenn dies zu verneinen sein sollte,
, AEUV, insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, einer solchen Regelung entgegensteht, weil sie als essenzielles Kriterium der Bedarfsprüfung eine starre Grenze für die Zahl der 'weiterhin zu versorgenden Personen' ohne die Möglichkeit eines Abweichens festlegt. ... 23 Da sich die Vorlagefragen nur auf die Niederlassungsfreiheit beziehen, ist die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung daher allein an Art. 49 AEUV zu messen. 23 Da sich die Vorlagefragen nur auf die Niederlassungsfreiheit beziehen, ist die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung daher allein an Artikel 49, AEUV zu messen. 24 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 49 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verwehrt, ein System der vorherigen Genehmigung für die Niederlassung neuer Leistungserbringer wie der Apotheken vorzusehen, wenn sich ein solches System als unerlässlich erweist, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens zu schließen und um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden, so dass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Perez und Chao Gomez, Rn. 70 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). 24 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 49, AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verwehrt, ein System der vorherigen Genehmigung für die Niederlassung neuer Leistungserbringer wie der Apotheken vorzusehen, wenn sich ein solches System als unerlässlich erweist, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens zu schließen und um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden, so dass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt vergleiche in diesem Sinne Urteil Blanco Perez und Chao Gomez, Rn. 70 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). 25 So hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die auf bestimmten Kriterien beruht, anhand deren Niederlassungserlaubnisse für neue Apotheken gewährt werden, grundsätzlich geeignet ist, das Ziel zu erreichen, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Perez und Chao Gomez, Rn. 94, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010, Polisseni, C-217/09, Rn. 25, und vom 29. September 2011, Grisoli, C-315/08, Rn. 31). 25 So hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die auf bestimmten Kriterien beruht, anhand deren Niederlassungserlaubnisse für neue Apotheken gewährt werden, grundsätzlich geeignet ist, das Ziel zu erreichen, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten vergleiche in diesem Sinne Urteil Blanco Perez und Chao Gomez, Rn. 94, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010, Polisseni, C-217/09, Rn. 25, und vom 29. September 2011, Grisoli, C-315/08, Rn. 31). 26 Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die Gesundheit und das Leben von Menschen unter den vom Vertrag geschützten Gütern und Interessen den höchsten Rang einnehmen und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (Urteil Blanco Perez und Chao Gomez, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). 27 Im Einzelnen kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung keine Ermessensausübung der nationalen Behörden rechtfertigen, die geeignet ist, den Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere wenn sie eine Grundfreiheit wie die Niederlassungsfreiheit betreffen, ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen. Daher ist ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung nur dann trotz des Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt, wenn es auf
jektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruht, die im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (Urteil vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). 28 Im Ausgangsverfahren wird nach der fraglichen nationalen Regelung eine Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke nur dann erteilt, wenn ein 'Bedarf' besteht. Dieser Bedarf wird vermutet, es sei denn, mindestens einer der in dieser Regelung genannten konkreten Umstände steht dem entgegen. 29 Insbesondere werden nach dieser Regelung bei der Ermittlung,
es an einem Bedarf für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke fehlt, die Zahl der zum Zeitpunkt der Antragstellung im betreffenden Gebiet vorhandenen Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die Entfernung zwischen der zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke sowie die Zahl der von einer der bestehenden öffentlichen Apotheken aus 'weiterhin zu versorgenden Personen' berücksichtigt. Zur Ermittlung dieser Zahl wird ein Kreis um die Betriebsstätte der bestehenden Apotheke gezogen, der in erster Linie die ständigen Einwohner des so bestimmten Gebiets und in zweiter Linie auch diejenigen Personen erfasst, die einen bestimmten Bezug zu diesem Gebiet aufweisen, der ebenfalls in dieser Regelung jeweils näher bestimmt ist. 30 Unter diesen Kriterien betreffen diejenigen, die sich auf die Zahl der Leistungserbringer im Gesundheitswesen oder der ständigen Einwohner der einzelnen Gebiete oder die Entfernung zwischen den Apotheken beziehen,
jektive Gegebenheiten, die grundsätzlich nicht geeignet sind, zu Auslegungs- oder Beurteilungsschwierigkeiten zu führen. 31 Dagegen ist das Kriterium, das den Bezug der Personen zu dem betreffenden Gebiet betrifft, in der Tat nicht ganz so eindeutig. Zum einen jedoch stellt es nicht das Hauptkriterium für die Ermittlung der Zahl der 'weiterhin zu versorgenden Personen' dar, da es nur nachrangig heranzuziehen ist, und zum anderen ist der jeweils maßgebende Bezug
jektiv bestimmt und u.a. anhand statistischer Daten nachprüfbar. 32 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kriterien, die in einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen vorgesehen sind, hinreichend
jektiv sind. 33 Darüber hinaus geht aus der Vorlageentscheidung nicht hervor, dass auch andere als die in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung ausdrücklich vorgesehenen und damit den Wirtschaftsteilnehmern nicht im Voraus bekannte Kriterien berücksichtigt werden könnten, um den fehlenden Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke festzustellen. 34 Insoweit ist der Umstand, dass die in § 10 ApG aufgeführten Kriterien durch die nationale Rechtsprechung konkretisiert worden sind, als solcher nicht geeignet, die interessierten Wirtschaftsteilnehmer daran zu hindern, im Voraus von diesen Kriterien Kenntnis zu nehmen. 34 Insoweit ist der Umstand, dass die in Paragraph 10, ApG aufgeführten Kriterien durch die nationale Rechtsprechung konkretisiert worden sind, als solcher nicht geeignet, die interessierten Wirtschaftsteilnehmer daran zu hindern, im Voraus von diesen Kriterien Kenntnis zu nehmen. 35 Schließlich lässt sich den dem Gerichtshof vorliegenden Akten kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die in dieser Regelung festgelegten Kriterien als diskriminierend angesehen werden könnten. 36 In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzustellen, dass der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in einem Fall wie dem in Rn. 28 des vorliegenden Urteils angeführten vermutet wird. Es ist daher nicht Sache der einzelnen Bewerber, die eine neue öffentliche Apotheke errichten wollen, nachzuweisen, dass ein solcher Bedarf im Einzelfall tatsächlich besteht. 37 Demnach hängt der Ausgang des Verfahrens zur Erteilung einer Konzession grundsätzlich nicht davon ab, dass nur bestimmte Bewerber - inländische oder Angehörige anderer Mitgliedstaaten - gegebenenfalls über Informationen verfügen, die einen solchen Bedarf belegen können, wodurch sie besser gestellt wären als Wettbewerber, die nicht im Besitz solcher Informationen sind. 38 Demnach ist davon auszugehen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche auf
jektiven, im Voraus bekannten und nicht diskriminierenden Kriterien beruht, die geeignet sind, der Ausübung des den zuständigen nationalen Behörden insoweit zustehenden Ermessens hinreichende Grenzen zu setzen. 39 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung nur dann als geeignet angesehen werden kann, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartlauer, Rn. 55, vom
und inwieweit die Regelung diesen Anforderungen entspricht. Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteil Ottica New Line di Accardi Vincenzo, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). 40 Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen,
und inwieweit die Regelung diesen Anforderungen entspricht. Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen vergleiche Urteil Ottica New Line di Accardi Vincenzo, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). 41 Zu diesem Zweck ist darauf hinzuweisen, dass bei einer im gesamten betroffenen Hoheitsgebiet einheitlichen Anwendung der in der nationalen Regelung für die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke festgelegten Voraussetzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte und der Mindestentfernung zwischen Apotheken unter bestimmten Umständen die Gefahr besteht, dass in Gebieten, die bestimmte demografische Besonderheiten aufweisen, ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst nicht gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Perez und Chao Gomez, Rn. 96). 41 Zu diesem Zweck ist darauf hinzuweisen, dass bei einer im gesamten betroffenen Hoheitsgebiet einheitlichen Anwendung der in der nationalen Regelung für die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke festgelegten Voraussetzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte und der Mindestentfernung zwischen Apotheken unter bestimmten Umständen die Gefahr besteht, dass in Gebieten, die bestimmte demografische Besonderheiten aufweisen, ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst nicht gewährleistet ist vergleiche in diesem Sinne Urteil Blanco Perez und Chao Gomez, Rn. 96). 42 Insbesondere hat der Gerichtshof zu Voraussetzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte festgestellt, dass eine einheitliche und ausnahmslose Anwendung dieser Voraussetzungen in bestimmten ländlichen Gebieten, in denen die Bevölkerung im Allgemeinen verstreut siedelt und weniger zahlreich ist, dazu führen könnte, dass bestimmte betroffene Einwohner keine Apotheke in vernünftiger Entfernung vorfänden und ihnen somit ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst vorenthalten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Perez und Chao Gomez, Rn. 97). 42 Insbesondere hat der Gerichtshof zu Voraussetzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte festgestellt, dass eine einheitliche und ausnahmslose Anwendung dieser Voraussetzungen in bestimmten ländlichen Gebieten, in denen die Bevölkerung im Allgemeinen verstreut siedelt und weniger zahlreich ist, dazu führen könnte, dass bestimmte betroffene Einwohner keine Apotheke in vernünftiger Entfernung vorfänden und ihnen somit ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst vorenthalten würde vergleiche in diesem Sinne Urteil Blanco Perez und Chao Gomez, Rn. 97). 43 Im Ausgangsrechtsstreit sieht § 10 ApG vor, dass ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke dann nicht besteht, wenn die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus 'weiterhin zu versorgenden Personen', d. h. der ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern um diese Betriebsstätte, sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird. Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner jedoch weniger als 5 500, sind nach dem ApG die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs von dieser Apotheke in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen (im Folgenden: 'Einfluter'). 43 Im Ausgangsrechtsstreit sieht Paragraph 10, ApG vor, dass ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke dann nicht besteht, wenn die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus 'weiterhin zu versorgenden Personen', d. h. der ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern um diese Betriebsstätte, sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird. Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner jedoch weniger als 5 500, sind na
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.