RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1080/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des FT, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 27.8.2015, GZ. SBS3-W-1544/001, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Gang des Verfahrens: FT wurde am
- Mai 2015 von der Unterkunft in ***, *** weggewiesen bzw. wurde ein Betretungsverbot verfügt. Laut Aussagen der Lebensgefährtin, Frau HG, gäbe es seit ca. 2 Jahren Streitereien und bereits mehrmals Handgreiflichkeiten gegen sie, wobei jedoch noch nie Anzeige erstattet worden sei. Am 30.Mai 2015 hätte sie sich am Abend eine Zigarette angezündet und sei Herr FT ausgerastet und habe ihr ins Gesicht geschlagen. Auch wurde PT, die zwischen die streitenden Eltern ging, dabei von ihrem Vater im Gesicht getroffen. Weiters hat diese angegeben, dass die Streitereien zwischen ihren Eltern immer heftiger werden und sie Angst hat, dass die ewigen Streitereien eskalieren. Mit Bescheid vom 2.6.2015 erließ die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs einen Mandatsbescheid mit dem der Besitz von Waffen und Munition dem Beschwerdeführer verboten wurde. Gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs hat der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung erhoben. Von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Insbesondere wurden Familienangehörige (Lebensgefährtin und 2 Töchter) niederschriftlich einvernommen. Weiters wurde ein Bericht der Polizeiinspektion *** angefordert. Weitere neue Fakten, welche nicht schon im Bescheid vom
- Juni 2015 berücksichtigt worden sind, wurden im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht bekannt, sondern haben sich dadurch bestärkt, dass die Gewalttätigkeit (Schlag ins Gesicht) anlässlich des Vorfalles vom
- Mai 2015 gegenüber Ihrer Lebensgefährtin, von dieser bei der niederschriftlichen Einvernahme bestätigt worden ist. Weiters wurden auch die seit Jahren andauernden Streitigkeiten von Ihrer Familie bestätigt bzw. haben Ihre Lebensgefährtin sowie Ihre Tochter P Angst, dass die Streitereien eskalieren und zu größeren Tätlichkeiten ausarten könnten. Auch wurden die seit längerer Zeit andauernden Streitigkeiten von Ihnen nicht bestritten bzw. in der Vorstellung vom
- Juni 2015 nur näher dokumentiert. Mit Bescheid vom 27.8.2015 bestätigte die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs ihren Mandatsbescheid. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer bereits eine Person durch die missbräuchliche Verwendung einer Waffe gefährdet hat. Es genügt allein schon die zukünftige Möglichkeit des Missbrauches einer Waffe, welche aufgrund des von Ihnen begangenen körperlichen Angriffs gegen Ihre Lebensgefährtin sowie des seit einigen Jahren andauernden Streites – wobei es auch mehrmals Handgreiflichkeiten gegenüber Ihrer Lebensgefährtin gegeben hat – und des Aggressionspotenzials im Zuge der Streiterei am 30.Mai 2015, jedenfalls befürchtet werden muss. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich scheinen lässt (VwGH vom 13.11.86, 85/17/0109UVA). Der Behörde ist es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH v. 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Der Behörde ist es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH v. 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrundeliegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden (vgl. VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019). Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrundeliegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden vergleiche VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019). Die eingangs der Begründung dieses Bescheides beschriebenen und auf Grund des behördlichen Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommenen Tatsachen stellen sohin mit Rücksicht auf Ihren Unrechtsgehalt und die darin zum Ausdruck kommende, besondere sozialschädliche Neigung Ihrerseits, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung eines der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit dar. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er nicht aggressiv sei. Die Ermittlungen seien einseitig geführt worden, da er nicht einmal einvernommen wurde. Selbst dieser einmalige Vorfall am 30.5.2015 stelle keinen ausreichenden Grund für ein Waffenverbot dar. Selbst die Lebensgefährtin und die Tochter hätten ihn nicht als aggressiven Menschen beschrieben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 16.3.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen MW (Nachbarin), HW (Nachbar), PT (Tochter des Beschwerdeführers) FJ (Freund der Tochter des Beschwerdeführers) und HG (Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) sowie durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt. Festgestellt wird, dass es am 30.5.2015 zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin HG gekommen ist. Ob die Zeugin HG im Zuge des Versuches ihr die Zigarette aus der Hand zu schlagen im Gesicht getroffen wurde konnte nicht festgestellt werden. Weiter konnten keine aggressiven Handlungen des Beschwerdeführers gegen seine Lebensgefährtin oder gegen seine Tochter PT festgestellt werden. Zwar kommt es ständig vor, dass der Beschwerdeführer und die Zeugin HG sich gegenseitig das Leben möglichst schwer machen und bewusst Handlungen setzten die den jeweils anderen ärgern, jedoch nahm dies nie ein Ausmaß an, sodass die beiden gefährdet wären. Ebenso wird seit ca. 3 Jahren ständig gestritten in der Familie und werden dabei öfters die Türen laut zugeschlagen. Aggressive Handlungen seitens des Beschwerdeführers gegen seine Lebensgefährtin oder andere im Haus wohnende Personen konnten nicht festgestellt werden. Der Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung: Sowohl die Aussage des Beschwerdeführers als auch der Hauptzeugin HG vermochten nicht zu überzeugen, da beide jeweils das Interesse hatten den anderen möglichst schlecht darzustellen. Unstrittig ergab sich bei beiden Aussagen, dass häufig gestritten wird und dies auch sehr lautstark sein kann. Beide Seiten gaben an, dass es zu keinen Gewalttätigkeiten gegenüber dem anderen gekommen ist, vielmehr sei jeder Opfer von Gehässigkeiten des Anderen. Es gehe dabei darum zu einem Streit zu provozieren oder den jeweils anderen mittels Psychoterror zum Auszug zu bewegen. Die Aussagen der Tochter PT und deren Freund FJ erschienen sehr glaubwürdig. So beschrieben beide den Beschwerdeführer als relativ ruhig und hätten sie noch nie gezielte Faustschläge in Gesicht oder derartiges wahrgenommen. Es werde viel zwischen Herrn FT und Frau HG gestritten und würden beide auch keine Gelegenheit auslassen den anderen mit Gemeinheiten zu ärgern. Das Rauchen im Haus sei sehr häufig ein Streitpunkt zwischen den beiden. Rechtlich folgt: Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Im vorliegenden Fall konnte die der Wegweisung zu Grunde liegende Gewalttat (Schlag in das Gesicht) nicht festgestellt werden. Die Lebensgefährtin selbst gab an, dass sie nicht angeben könne, ob sie damals getroffen worden sei. Die Tochter des Beschwerdeführers PT gab an, sie sei irgendwie getroffen worden, dies jedoch sicher nicht mit Absicht. Es herrscht zwar zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin HG eine Art Rosenkrieg um den jeweils anderen dazu zu bringen den Hof zu verlassen, jedoch nahmen die Gemeinheiten niemals ein Ausmaß an, welches in den strafrechtlichen Bereich wirken würden. Vielmehr führen beide Seiten eine Art psychologische Kriegsführung gegen den anderen um ihren Willen durchzusetzen. Diese Situation besteht nunmehr schon seit annähernd drei Jahren und hat keine der beiden Beteiligten das ernsthafte Interesse eine Lösung zu finden. Vielmehr leben beide Beteiligten in dem Umfeld der ständigen Gemeinheiten. Gefährdet durch den anderen fühlen sich beide jeweils nicht. Unbestritten ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer noch niemals der Zeugin HG mit einer Waffe oder ähnlichem gedroht habe. Da somit kein hinreichender Verdacht mehr vorliegt, weshalb der Beschwerdeführer eine Waffe missbräuchlich verwenden sollte, ist die Grundlage für ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG weggefallen. Die Gemeinheiten die sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin ständig antun sind stets im erlaubten Rahmen geblieben und wurde der Beschwerdeführer von allen als relativ ruhig beschrieben. Letztlich kam es noch nie zu Vorfällen in Bezug auf Waffen. Eine (nicht bloß fahrlässige) Verletzung von Frau HG oder Frau PT durch den Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben. Da somit kein hinreichender Verdacht mehr vorliegt, weshalb der Beschwerdeführer eine Waffe missbräuchlich verwenden sollte, ist die Grundlage für ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG weggefallen. Die Gemeinheiten die sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin ständig antun sind stets im erlaubten Rahmen geblieben und wurde der Beschwerdeführer von allen als relativ ruhig beschrieben. Letztlich kam es noch nie zu Vorfällen in Bezug auf Waffen. Eine (nicht bloß fahrlässige) Verletzung von Frau HG oder Frau PT durch den Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1080.001.2015