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{'item': 'LVwG-AV-1250/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1250/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn VP, wohnhaft in der *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 7.10.2015, Zl. LFS3-W-1555/001, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld verhängte mit Bescheid vom 7.10.2015, Zl. LFS3-W-1555/001, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die Behörde aus: „Auf Grund des Berichtes der Polizeiinspektion ***, vom 19.08.2015, Zl.:D1/3032/2015, wurde gegen Sie am 19.08.2015 um 15:00 Uhr ein Betretungsverbot für den räumlichen Schutzbereich in ***, *** ausgesprochen. Grund dafür war, dass Sie im Zuge eines Streites mit Ihrer Ehefrau, dieser einen Stoß versetzten, wodurch diese nach hinten gegen den Schlafzimmerkasten gefallen ist und sich verletzte. Weiters haben Sie Ihre Ehefrau mit den Worten „ich bringe dich um“ bedroht.“ Die Behörde hat aufgrund dieses Sachverhaltes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, um prüfen zu können, ob über Sie ein Waffenverbot verhängt werden muss. Diese Absicht wurde Ihnen mit Schreiben vom 17.09.2015 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu haben Sie keine Stellungnahme abgegeben. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens nimmt die Behörde, den im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand daher als erwiesen an. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, aufgrund seines Verhaltens in anderen Affektsituationen auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH v. 27.4.1994, Zl. 93/01/0337 und vom 23.1.1997, 97/20/0019). Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). So gelten z.B. schon als zulässige Annahme der Gefahr einer "missbräuchlichen Waffenverwendung" im Sinne des Waffengesetzes 1996 Umstände, wie z.B. das Abfeuern von Schüssen aus einer Waffe auch ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76) oder Vorfälle mit Gewalttätigkeiten im alkoholisierten Zustand oder grundsätzlich latente Neigungen zu Gewalttätigkeiten oder Aggressionshandlungen (VwGH vom 11.9.1979, 1192/79). Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrunde liegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden (vgl. VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019). Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrunde liegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden vergleiche VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019). Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der ihr vorliegenden Beweise (deren innerer Wahrheitsgehalt) auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht (VwGH vom 18.4.1977, 2942/76 vom 23.5.1977, 1938/75 vom 17.10.1984, 83/11/0182 und vom 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Der vorliegende Sachverhalt ist im Lichte der obigen Ausführungen als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass bei Ihnen die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent besteht. Eine Gefahr, der behördlicherseits nur mit einem Waffenverbot begegnet werden kann, um Ihnen zumindest im rechtlichen Bereich die Möglichkeit zu nehmen, sich in den Besitz derartiger Gegenstände zu setzen, oder Sie im Besitz derartiger Gegenstände zu belassen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen ermöglicht.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass er nicht gegen seine Frau gewalttätig geworden sei. Er habe auch keine Drohungen ausgesprochen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 2.3.2016 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen HP und MH und JG sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Am 19.8.2015 kam es zwischen den Eheleuten P zu einem Streit. Im Zuge des Streites versetzte der Beschwerdeführer der Ehegattin einen Stoß und fiel diese gegen einen Kasten. Durch den darauffolgenden Sturz verletzte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers so stark, dass sie bis zum Eintreffen der Polizei nicht mehr aufstehen konnte. Der Beschwerdeführer bedrohte seine Ehefrau im Zuge des Streites auch mit dem umbringen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass es am 19.8.2015 zu einem Streit zwischen den Eheleuten P gekommen ist. Die beiden Eheleute misshandelten sich jeweils durch Tritte oder Schläge gegenseitig. Im Zuge des Streites drohte der Beschwerdeführer der Ehefrau mit dem umbringen. Dies ist aus den glaubwürdigen Angaben der Ehefrau bei der Anzeigeerhebung ersichtlich. So passt das Verletzungsbild mit dem angegebenen Ablauf des Geschehens bei der ersten Einvernahme überein. Auch wenn die Ehefrau in der Verhandlung sich der Aussage entschlagen hat, waren die Angaben bei der Anzeigelegung als glaubwürdig zu werten. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, die Ehefrau sei ausgerutscht und niedergefallen, ist diese Behauptung als bloße Schutzbehauptung zu werten. So erscheint es als unwahrscheinlich, dass die Ehefrau beim Versuch den Beschwerdeführer zu treten ausrutscht und hinfällt ohne Fremdeinwirkung. Darüber hinaus gaben die Beamten an, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ängstlich gewesen sei. Unstrittig waren die Verletzungen der Ehefrau. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung an, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer versöhnt habe und alle anzeigen zurückgezogen habe. Es sei auch die einstweilige Verfügung bereits aufgehoben. Rechtlich folgt: Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: „Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
  3. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
  4. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.“
  5. die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.“ Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden. (Erkenntnis des VwGH 3.9.2008, Zl. 2005/03/0090) In seinem Erkenntnis vom 18.5.2011, Zl. 2008/03/0011, entschied der VwGH weiter, dass die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Die Einstellung eines Strafverfahrens im Wege einer Diversion schließt die Verhängung eines Waffenverbotes nicht aus. (vgl. Erkenntnisse des VwGH 24.3.2010, Zl.2009/03/0049; 27.5.2010, Zl. 2010/03/0057, u.a.)Die Einstellung eines Strafverfahrens im Wege einer Diversion schließt die Verhängung eines Waffenverbotes nicht aus. vergleiche Erkenntnisse des VwGH 24.3.2010, Zl.2009/03/0049; 27.5.2010, Zl. 2010/03/0057, u.a.) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem E vom
  6. Februar 2002, Zl. 2000/20/0076, ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Waffenverbot bei Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen gerechtfertigt sein kann, und dort festgehalten, dass auch ein einmaliger Gewaltexzess (der eine Verurteilung nach § 83 Abs. 1 StGB und die Verhängung einer Geldstrafe nach sich gezogen hatte) selbst für den Fall der Provokation durch das Opfer und der Tatbegehung in einer "Ausnahmesituation" für die Verhängung des Waffenverbotes ausreichend sein könne (vgl. das erwähnte E vom
  7. Februar 2002 und die dort angeführte Vorjudikatur, besonders die E vom
  8. Jänner 1997, Zl. 97/20/0019, und vom
  9. Februar 1999, Zl. 98/20/0020; zuletzt das E vom
  10. Oktober 2002, Zl. 2001/20/0418). (Erkenntnis des VwGH vom 27.2.2003, Zl. 2001/20/0323)Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem E vom
  11. Februar 2002, Zl. 2000/20/0076, ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Waffenverbot bei Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen gerechtfertigt sein kann, und dort festgehalten, dass auch ein einmaliger Gewaltexzess (der eine Verurteilung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und die Verhängung einer Geldstrafe nach sich gezogen hatte) selbst für den Fall der Provokation durch das Opfer und der Tatbegehung in einer "Ausnahmesituation" für die Verhängung des Waffenverbotes ausreichend sein könne vergleiche das erwähnte E vom
  12. Februar 2002 und die dort angeführte Vorjudikatur, besonders die E vom
  13. Jänner 1997, Zl. 97/20/0019, und vom
  14. Februar 1999, Zl. 98/20/0020; zuletzt das E vom
  15. Oktober 2002, Zl. 2001/20/0418). (Erkenntnis des VwGH vom 27.2.2003, Zl. 2001/20/0323) Im gegenständlichen Fall ist das Verhalten des Beschwerdeführers, der ihm Zuge eines Ehestreites seine Ehefrau misshandelt und bedroht hat, als höchst bedenklich einzustufen. Schon alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Frau misshandelt hat und diese auch bedroht hat, rechtfertigt die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer im Zuge des Streites derartig in Rage geraten, dass er seine Ehefrau verletzte. Da die höchstgerichtliche Judikatur in Bezug auf Waffen einen sehr strengen Maßstab anlegt und die Äußerungen und Handlungen nicht als Milieubedingte Unmutsäußerungen verstanden werden konnten, war hier das Waffenverbot zu bestätigen. Belege oder ein Gutachten, das der Beschwerdeführer seine Aggressionen nunmehr besser unter Kontrolle hat und er bei einer ähnlichen Situation nicht gleich reagiert wurden nicht vorgelegt. Daher erscheint das Waffenverbot selbst noch nach der Zeit des Verfahrens als gerechtfertigt und notwendig. Keinesfalls ist das Waffenverbot als Strafe gedacht, sondern dient es dem Schutz der Allgemeinheit und muss daher auch der vom VwGH geforderte strenge Maßstab angelegt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1250.001.2015

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