← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1266/001-2015'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 21§ 22§ 10§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1266/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 Vw

GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag vom 17.9.2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B

§ 21Abs. 2 Waffen

G abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag vom 17.9.2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B

Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus: „Mit Antrag vom 17.09.2015 haben Sie um Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B angesucht und begründend haben Sie dazu auszugsweise angeführt, dass die Kriminalität, vor allem Gewaltkriminalität, in Österreich ständig steige. Es sei auch zufolge der Aushungerung und Überlastung der Exekutive nicht mehr gewährleistet, dass ein wirksamer Schutz der Bevölkerung gesichert sei. Weiters brachten Sie vor, dass Sie im Vorstand der IWÖ sind, die für ein liberales Waffenrecht eintritt. Die Gegner des legalen Waffenbesitzes, vor allem die Besitzer illegaler Waffen bekämpfen diese Bestrebungen und es seien somit Angriffe gegen Vereinsfunktionäre nicht ausgeschlossen. Verbale Angriffe seien zahlreich erfolgt. Sie seien außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen besonderen Gefahren ausgesetzt, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Als weiteren Bedarf führten Sie an, dass Sie Jäger sind und sie aufgrund Ihrer Ausbildung als Jäger mit dem sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen bestens vertraut sind. Rechtlich ist dazu festzustellen:

§ 21

Abs.2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21.Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21.Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21.Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21.Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

§ 22Abs.2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs.2 leg.

cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

§ 10Waff

G sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Paragraph 10, WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

§ 6der 2.Waff

V darf das der Behörde in § 21 Abs.2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs.2 WaffG) nahe kommt.

Paragraph 6, der 2.WaffV darf das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, WaffG) nahe kommt. Die ständige Judikatur und die Verwaltungspraxis haben sich mit dem Begriff des Bedarfs folgendermaßen beschäftigt: Der Umschreibung des Bedarfsbegriffes ist zu entnehmen, dass vom Vorliegen besonderer Gefahren nur gesprochen werden kann, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses muss das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt (vgl. VwGH vom 7.November 1990, Zl. 90/01/0030, vom 18.September 1991, Zl. 91/01/0042, vom 6.Mai 1992, Zl. 92/01/0405, vom 22.Juni 1994, Zl. 93/01/0571, vom 21.September

  1. Zl. 94/01/0070, vom 7.November 1995, Zl. 95/20/0075, vom 16.September 1993, Zl. 92/01/0797, vom 7.Oktober 1993, Zl. 93/01/0667, vom 22.Juni 1994, Zl. 93/01/0421 und vom 31.Mai 1995, Zl. 92/01/1022). Für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses muss das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt vergleiche VwGH vom 7.November 1990, Zl. 90/01/0030, vom 18.September 1991, Zl. 91/01/0042, vom 6.Mai 1992, Zl. 92/01/0405, vom 22.Juni 1994, Zl. 93/01/0571, vom 21.September
  2. Zl. 94/01/0070, vom 7.November 1995, Zl. 95/20/0075, vom 16.September 1993, Zl. 92/01/0797, vom 7.Oktober 1993, Zl. 93/01/0667, vom 22.Juni 1994, Zl. 93/01/0421 und vom 31.Mai 1995, Zl. 92/01/1022). Zudem setzt die Bejahung der Bedarfsfrage auch voraus, dass die Gefahr eine solche ist, dass ihr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, d.h. mit dem Einsatz von Schusswaffen der Kategorie B, wirksam begegnet werden kann (vgl. u.a. VwGH, Erk. vom 18.9.1991, 91/01/0042 und vom 7.11.1995, 95/20/0075). Zudem setzt die Bejahung der Bedarfsfrage auch voraus, dass die Gefahr eine solche ist, dass ihr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, d.h. mit dem Einsatz von Schusswaffen der Kategorie B, wirksam begegnet werden kann vergleiche u.a. VwGH, Erk. vom 18.9.1991, 91/01/0042 und vom 7.11.1995, 95/20/0075). Davon ausgehend ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die im § 22 Abs.2 WaffG geforderte Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Somit ist es Aufgabe des Antragstellers, im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten gerade durch den Gebrauch einer Schusswaffe der Kategorie B entgegengetreten werden kann (vgl. VwGH, Erk. vom 7.5.1986, 84/01/0182). Davon ausgehend ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die im Paragraph 22, Absatz 2, WaffG geforderte Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Somit ist es Aufgabe des Antragstellers, im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten gerade durch den Gebrauch einer Schusswaffe der Kategorie B entgegengetreten werden kann vergleiche VwGH, Erk. vom 7.5.1986, 84/01/0182). Zu Ihrem Vorbringen, dass Sie Jäger sind, ist auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2014, Ra2014/03/0036 sowie vom 21.01.2015, Ra2014/03/0051, zu verweisen, welche besagen, dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild (inklusive Schwarzwild) mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Unter Beachtung der derzeitigen Rechtssituation sieht die Behörde bei Ihnen derzeit keinen Bedarf gegeben, der die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen würde. Die Absicht der Ablehnung Ihres Antrages wurde Ihnen mit Schreiben vom 24.09.2015 nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen auch eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In der von Ihnen eingebrachten Stellungnahme vom 07.10.2015 führten Sie auszugsweise an, dass die Behörde über Ihren Antrag keine Beweise aufgenommen habe und das bisherige Verfahren daher unvollständig sei. Weiters übermittelten Sie als Beilage die Sonderberichterstattung des BMI bezüglich der derzeitigen Sicherheitssituation. Es ist Ihnen aufgrund Ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 07.10.2015 nicht gelungen, der Behörde glaubhaft zu machen, dass Sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sind, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Die Tatsache, dass derzeit eine hohe Anzahl von Flüchtlingen Österreich durchqueren und ein Teil davon Asylanträge in Österreich stellt, bedeutet keineswegs, dass Sie durch diese Personen außerhalb Ihrer Wohn- und Betriebsräume besonderen Gefahren ausgesetzt sind. Die Gefährdungsprognose des BMI rechtfertigt es keineswegs die ganze Bevölkerung mit einem Waffenpass auszustatten! Die Behörde konnte auch keine Ermessensentscheidung zu Ihren Gunsten treffen, da auch sonst keine Tatsachen bekannt sind, die die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen würden. Daher muss das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Schusswaffen der Kategorie B ganz besonders verbundenen Gefahren vor das private Interesse gestellt werden, da das Mitsichführen von Schusswaffen der Kategorie B auch durch eine verlässliche Person mit Gefahren verbunden ist. Diese Gefahrenmomente möglichst gering zu halten, liegt jedenfalls im öffentlichen Interesse. Ihr Vorbringen im Schreiben vom 17.09.2015, dass Sie Jäger sind und schon deshalb einen Waffenpass benötigen, rechtfertigt – unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung – ebenfalls keineswegs die Ausstellung eines Waffenpasses.
  3. Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20.11.2015 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er durch die ständig steigende Kriminalität bedroht sei. Die Exekutive könne den Beschwerdeführer durch die begrenzten Ressourcen nicht mehr schützen. Dadurch, dass Fremde ungehindert ins Bundesgebiet einreisen könnten, bestehe die Gefahr, dass auch Terroristen und Waffen ins Land kommen. Der Beschwerdeführer sei im Vorstand des IWÖ und trete für ein liberales Waffenrecht ein. Inhaber illegaler Waffen seien gegen ein liberales Waffenrecht und würde er daher angefeindet werden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer Jäger und benötige einen Waffenpass. Er sei daher auch ausgebildet und könne mit Waffen umgehen.
  4. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, Zl LFS3-W-0763/
  5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Jäger und im Vorstand des *** tätig. Er verfügt über eine Waffenbesitzkarte. Eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers, die über eine allgemeine Gefährdung hinausgeht konnte nicht festgestellt werden. Mit 17.9.2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B nach den Vorschriften des Waffengesetzes
  6. In weiterer Folge erging der angefochtene Bescheid.
  7. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld.
  8. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
  9. Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 idgF BGBl I Nr 161/2013 (WaffG):
  10. Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, (WaffG): Verläßlichkeit § 8.

(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß erParagraph 8,
(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
  1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ermessen § 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß § 21.
(2)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.Paragraph 21,
(2)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(4)Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Rechtfertigung und Bedarf § 22.
(2)Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Paragraph 22,
(2)Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Beschwerden § 49.
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach §§ 18 Abs. 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach § 42b entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Paragraph 49,
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach Paragraphen 18, Absatz 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach Paragraph 42 b, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2)Über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht. 7. Rechtliche Erwägungen:

§ 21Abs 2 Waff

G hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. An andere verlässliche Personen, welche das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen (iSd § 10 WaffenG) der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. An andere verlässliche Personen, welche das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen (iSd Paragraph 10, WaffenG) der Behörde.

§ 22Abs 2 Waff

G ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 WaffenG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. (vgl Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058)Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058) Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründetete Situation kommt (vgl VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründetete Situation kommt vergleiche VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ iSd § 8 WaffenG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Darüber hinaus hat er erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffenG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH vom 29.10.2009, 2008/03/0099).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ iSd Paragraph 8, WaffenG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Darüber hinaus hat er erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffenG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH vom 29.10.2009, 2008/03/0099). Im Verfahren betreffend ein waffenrechtliches Dokument ist es Aufgabe der Behörde sicherzustellen, dass die Verlässlichkeit eines Antragstellers gegeben ist. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen, ist hierbei ein besonders strenger Maßstab anzusetzen, die Verlässlichkeitsprüfung ist durch die Waffenbehörde streng und genau durchzuführen. Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde insbesondere davon zu überzeugen, dass die in § 8 Abs 2 WaffenG genannten Tatsachen nicht vorliegen. Antragsteller haben dabei ein Gutachten darüber beizubringen. Die Frage, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist nach den Gesetzesmaterialien durch einen Test, in Form eines Fragebogens, zu erbringen.Im Verfahren betreffend ein waffenrechtliches Dokument ist es Aufgabe der Behörde sicherzustellen, dass die Verlässlichkeit eines Antragstellers gegeben ist. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen, ist hierbei ein besonders strenger Maßstab anzusetzen, die Verlässlichkeitsprüfung ist durch die Waffenbehörde streng und genau durchzuführen. Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde insbesondere davon zu überzeugen, dass die in Paragraph 8, Absatz 2, WaffenG genannten Tatsachen nicht vorliegen. Antragsteller haben dabei ein Gutachten darüber beizubringen. Die Frage, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist nach den Gesetzesmaterialien durch einen Test, in Form eines Fragebogens, zu erbringen. Zur Bedarfsregelung nach § 22 WaffenG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs 2 WaffenG nicht gerecht zu werden vermag (vgl VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100).Zur Bedarfsregelung nach Paragraph 22, WaffenG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des Paragraph 22, Absatz 2, WaffenG nicht gerecht zu werden vermag vergleiche VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er sich durch die unkontrollierte Zuwanderung von Fremden die in das Bundesgebiet kommen bedroht fühle und der Staat ihn nicht mehr schützen könne ist dem entgegenzuhalten, dass für den Beschwerdeführer sich daraus keinerlei besondere Gefahren verwirklichen. Darüber hinaus hat der Staat in den letzten Monaten ein Grenzmanagement eingerichtet und wurde das Budget des Bundesheeres für die nächsten Jahre erhöht. Dem Vorbringen, dass eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers vorliege, weil er für ein liberales Waffenrecht eintrete konnte nicht gefolgt werden, da dies nicht logisch ist. So müssten Inhaber illegaler Waffen eher für ein liberales Waffenrecht sein, als für ein restriktives Waffenrecht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers reicht jedoch nicht für eine konkrete Gefährdung aus. Zudem hat der Beschwerdeführer keine konkret vorgefallenen Situationen oder Beispiele genannt, in der sich für ihn eine Gefährdung ergeben hat. Er konnte auch nicht ausreichende Verdachtsgründe vorweisen, die sich derartig verdichten, dass sich daraus schlüssig eine konkrete Gefährdung ergeben könnte. In weiterer Folge konnten auch die weiteren Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht werden, dass der Beschwerdeführer einer qualifizierten Gefahr am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt wirksam entgegentreten kann. Bei gefährdeten Berufsgruppen wie beispielsweise Taxilenker, Lokalbesitzer, Exekutivbeamte, Geldtransportfahrer, Tankstellenbesitzer uä legt der Verwaltungsgerichtshof zudem einen sehr strengen Maßstab hinsichtlich des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen an, da im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen Gefahren verbunden sind. Für die Glaubhaftmachung des Vorliegens besonderer Gefahren reicht die bloße Begründung der Berufsausübung somit für die Erteilung eines Waffenpasses nicht aus. Die mit Beschwerde angefochtene Entscheidung der belangten Behörde war zu bestätigen, da dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, entsprechend glaubhaft zu machen, dass er in Bezug auf die geltend gemachten Bedarfsgründe seiner Tätigkeit als Vorstand des *** und Jäger besonderen Gefahren ausgesetzt ist, welche über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko bzw Sicherheitsrisiko hinausgingen. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer keine konkrete Gefahrensituation und somit keinen Bedarf am Führen einer Schusswaffe glaubhaft machen. Insbesondere vermochte er auch nicht konkrete Beispiele bzw Situationen darzutun sowie, dass die in diesem Zusammenhang von ihm aufgezeigten Gefahren solche wären, denen am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Schusswaffe wirksam begegnet werden könnte. Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung

§ 21Abs 2 Waffen

G iVm § 10 WaffenG abzulehnen. Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung

Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG in Verbindung mit Paragraph 10, WaffenG abzulehnen. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 8. Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1266.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.