GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag vom 17.9.2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B
G abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag vom 17.9.2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B
Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus: „Mit Antrag vom 17.09.2015 haben Sie um Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B angesucht und begründend haben Sie dazu auszugsweise angeführt, dass die Kriminalität, vor allem Gewaltkriminalität, in Österreich ständig steige. Es sei auch zufolge der Aushungerung und Überlastung der Exekutive nicht mehr gewährleistet, dass ein wirksamer Schutz der Bevölkerung gesichert sei. Weiters brachten Sie vor, dass Sie im Vorstand der IWÖ sind, die für ein liberales Waffenrecht eintritt. Die Gegner des legalen Waffenbesitzes, vor allem die Besitzer illegaler Waffen bekämpfen diese Bestrebungen und es seien somit Angriffe gegen Vereinsfunktionäre nicht ausgeschlossen. Verbale Angriffe seien zahlreich erfolgt. Sie seien außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen besonderen Gefahren ausgesetzt, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Als weiteren Bedarf führten Sie an, dass Sie Jäger sind und sie aufgrund Ihrer Ausbildung als Jäger mit dem sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen bestens vertraut sind. Rechtlich ist dazu festzustellen:
Abs.2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21.Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21.Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21.Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21.Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
G sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Paragraph 10, WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
V darf das der Behörde in § 21 Abs.2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs.2 WaffG) nahe kommt.
Paragraph 6, der 2.WaffV darf das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, WaffG) nahe kommt. Die ständige Judikatur und die Verwaltungspraxis haben sich mit dem Begriff des Bedarfs folgendermaßen beschäftigt: Der Umschreibung des Bedarfsbegriffes ist zu entnehmen, dass vom Vorliegen besonderer Gefahren nur gesprochen werden kann, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses muss das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt (vgl. VwGH vom 7.November 1990, Zl. 90/01/0030, vom 18.September 1991, Zl. 91/01/0042, vom 6.Mai 1992, Zl. 92/01/0405, vom 22.Juni 1994, Zl. 93/01/0571, vom 21.September
G hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
G ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 WaffenG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Paragraph 22, Absatz 2, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. (vgl Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058)Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058) Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründetete Situation kommt (vgl VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründetete Situation kommt vergleiche VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ iSd § 8 WaffenG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Darüber hinaus hat er erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffenG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH vom 29.10.2009, 2008/03/0099).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ iSd Paragraph 8, WaffenG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Darüber hinaus hat er erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffenG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH vom 29.10.2009, 2008/03/0099). Im Verfahren betreffend ein waffenrechtliches Dokument ist es Aufgabe der Behörde sicherzustellen, dass die Verlässlichkeit eines Antragstellers gegeben ist. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen, ist hierbei ein besonders strenger Maßstab anzusetzen, die Verlässlichkeitsprüfung ist durch die Waffenbehörde streng und genau durchzuführen. Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde insbesondere davon zu überzeugen, dass die in § 8 Abs 2 WaffenG genannten Tatsachen nicht vorliegen. Antragsteller haben dabei ein Gutachten darüber beizubringen. Die Frage, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist nach den Gesetzesmaterialien durch einen Test, in Form eines Fragebogens, zu erbringen.Im Verfahren betreffend ein waffenrechtliches Dokument ist es Aufgabe der Behörde sicherzustellen, dass die Verlässlichkeit eines Antragstellers gegeben ist. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen, ist hierbei ein besonders strenger Maßstab anzusetzen, die Verlässlichkeitsprüfung ist durch die Waffenbehörde streng und genau durchzuführen. Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde insbesondere davon zu überzeugen, dass die in Paragraph 8, Absatz 2, WaffenG genannten Tatsachen nicht vorliegen. Antragsteller haben dabei ein Gutachten darüber beizubringen. Die Frage, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist nach den Gesetzesmaterialien durch einen Test, in Form eines Fragebogens, zu erbringen. Zur Bedarfsregelung nach § 22 WaffenG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs 2 WaffenG nicht gerecht zu werden vermag (vgl VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100).Zur Bedarfsregelung nach Paragraph 22, WaffenG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des Paragraph 22, Absatz 2, WaffenG nicht gerecht zu werden vermag vergleiche VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er sich durch die unkontrollierte Zuwanderung von Fremden die in das Bundesgebiet kommen bedroht fühle und der Staat ihn nicht mehr schützen könne ist dem entgegenzuhalten, dass für den Beschwerdeführer sich daraus keinerlei besondere Gefahren verwirklichen. Darüber hinaus hat der Staat in den letzten Monaten ein Grenzmanagement eingerichtet und wurde das Budget des Bundesheeres für die nächsten Jahre erhöht. Dem Vorbringen, dass eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers vorliege, weil er für ein liberales Waffenrecht eintrete konnte nicht gefolgt werden, da dies nicht logisch ist. So müssten Inhaber illegaler Waffen eher für ein liberales Waffenrecht sein, als für ein restriktives Waffenrecht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers reicht jedoch nicht für eine konkrete Gefährdung aus. Zudem hat der Beschwerdeführer keine konkret vorgefallenen Situationen oder Beispiele genannt, in der sich für ihn eine Gefährdung ergeben hat. Er konnte auch nicht ausreichende Verdachtsgründe vorweisen, die sich derartig verdichten, dass sich daraus schlüssig eine konkrete Gefährdung ergeben könnte. In weiterer Folge konnten auch die weiteren Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht werden, dass der Beschwerdeführer einer qualifizierten Gefahr am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt wirksam entgegentreten kann. Bei gefährdeten Berufsgruppen wie beispielsweise Taxilenker, Lokalbesitzer, Exekutivbeamte, Geldtransportfahrer, Tankstellenbesitzer uä legt der Verwaltungsgerichtshof zudem einen sehr strengen Maßstab hinsichtlich des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen an, da im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen Gefahren verbunden sind. Für die Glaubhaftmachung des Vorliegens besonderer Gefahren reicht die bloße Begründung der Berufsausübung somit für die Erteilung eines Waffenpasses nicht aus. Die mit Beschwerde angefochtene Entscheidung der belangten Behörde war zu bestätigen, da dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, entsprechend glaubhaft zu machen, dass er in Bezug auf die geltend gemachten Bedarfsgründe seiner Tätigkeit als Vorstand des *** und Jäger besonderen Gefahren ausgesetzt ist, welche über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko bzw Sicherheitsrisiko hinausgingen. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer keine konkrete Gefahrensituation und somit keinen Bedarf am Führen einer Schusswaffe glaubhaft machen. Insbesondere vermochte er auch nicht konkrete Beispiele bzw Situationen darzutun sowie, dass die in diesem Zusammenhang von ihm aufgezeigten Gefahren solche wären, denen am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Schusswaffe wirksam begegnet werden könnte. Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung
G iVm § 10 WaffenG abzulehnen. Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung
Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG in Verbindung mit Paragraph 10, WaffenG abzulehnen. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 8. Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1266.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.