GVG) als unbegründet abgewiesen.zu Recht erkannt:, , Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. den Beschluss gefasst:Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Kostenersatzes für den Schriftsatzaufwand der Beschwerde wird
GVG i.V.m. § 74 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.den Beschluss gefasst:, , Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Kostenersatzes für den Schriftsatzaufwand der Beschwerde wird
Paragraphen 31, in Verbindung mit 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen. 3. Gegen diese Entscheidung ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 24.06.2015 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer am 06.07.2015 bei der Gemeinde *** die Erklärung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, zum Bauplatz
O).Mit Schreiben vom 24.06.2015 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer am 06.07.2015 bei der Gemeinde *** die Erklärung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, zum Bauplatz
Paragraph 11, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 21.08.2015, Zl. 454/0, wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen. Die Baubehörde I. Instanz legte dazu in der Begründung ihres Bescheides dar, dass sich das betreffende Grundstück laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde im Grünland-Grüngürtel befinden würde. Die Bauplatzerklärung sei jedoch nur für Grundstücke im Bauland zulässig. Das Grundstück erfülle nicht die in § 11 Abs. 2 NÖ BauO gesetzlich verankerten Voraussetzungen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 21.08.2015, Zl. 454/0, wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen. Die Baubehörde römisch eins. Instanz legte dazu in der Begründung ihres Bescheides dar, dass sich das betreffende Grundstück laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde im Grünland-Grüngürtel befinden würde. Die Bauplatzerklärung sei jedoch nur für Grundstücke im Bauland zulässig. Das Grundstück erfülle nicht die in Paragraph 11, Absatz 2, NÖ BauO gesetzlich verankerten Voraussetzungen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und führte zusammengefasst begründend aus, dass er die gegenständliche Widmung des Grundstückes als „Grünland-Grüngürtel“ als gesetzwidrig erachte und insbesondere gegen die Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes (NÖ ROG) verstoße. Die Volksanwaltschaft hätte empfohlen, seinen Widmungswunsch, wonach im Hinblick auf die Vorgabe des § 19 Abs. 2 Z 4 lit. a NÖ ROG baubehördlich bewilligte Hauptgebäude, die das Orts- und/oder Landschaftsbild nicht wesentlichen beeinträchtigen bzw. der Bautradition des Umlandes entsprechen würden, als „erhaltenswerte Gebäude im Grünland“ auszuweisen seien, neuerlich zu prüfen. Der Gemeinderat hätte die Behandlung dieses Ansuchens am 30.10.2014 einstimmig abgelehnt. Er müsse daher das formale Prozedere beschreiten und die Gesetzwidrigkeit des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes in weiterer Folge im Wege einer Bescheidbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof bekämpfen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und führte zusammengefasst begründend aus, dass er die gegenständliche Widmung des Grundstückes als „Grünland-Grüngürtel“ als gesetzwidrig erachte und insbesondere gegen die Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes (NÖ ROG) verstoße. Die Volksanwaltschaft hätte empfohlen, seinen Widmungswunsch, wonach im Hinblick auf die Vorgabe des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, NÖ ROG baubehördlich bewilligte Hauptgebäude, die das Orts- und/oder Landschaftsbild nicht wesentlichen beeinträchtigen bzw. der Bautradition des Umlandes entsprechen würden, als „erhaltenswerte Gebäude im Grünland“ auszuweisen seien, neuerlich zu prüfen. Der Gemeinderat hätte die Behandlung dieses Ansuchens am 30.10.2014 einstimmig abgelehnt. Er müsse daher das formale Prozedere beschreiten und die Gesetzwidrigkeit des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes in weiterer Folge im Wege einer Bescheidbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof bekämpfen. Dieser Berufung wurde nach der entsprechenden Beschlussfassung mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 22.10.2015, Zl.577/0, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurden vom nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nach Wiedergabe des Sachverhalts und den Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde unter den Punkten 3 und 4 den nachfolgenden Beschwerdepunkt bzw. die Beschwerdegründe ins Treffen geführt: „
Abs 2 Z 4 NÖ ROG und dem in § 19 Abs 2 NÖ ROG enthaltenen, gesetzlichen Auftrag auseinandergesetzt. Es war daher ein Missstand der Verwaltung iSd § 148a B-VG festzustellen. Die Volksanwaltschaft regte bei der Gemeinde *** an, ihren Antrag auf Umwidmung nochmals einer Behandlung und Abstimmung im Gemeinderat zu unterziehen.“„Aus Sicht der Volksanwaltschaft enthält Paragraph 19, Absatz 2, NÖ ROG („das Grünland ist entsprechend …. zu gliedern ….“) einen klaren Auftrag. Nach Durchsicht der von Ihnen vorgelegten Unterlagen‚ insbesondere der von ihnen verfassten und im Prüfverfahren vorgelegten Protokolle der Gespräche mit der Gemeinde, sowie der von der Gemeinde abgegebenen Stellungnahme, konnte die Volksanwaltschaft nicht den Eindruck gewinnen, die Gemeinde *** habe sich ausführlich mit den Voraussetzungen für die von ihnen beantragte Umwidmung
Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ ROG und dem in Paragraph 19, Absatz 2, NÖ ROG enthaltenen, gesetzlichen Auftrag auseinandergesetzt. Es war daher ein Missstand der Verwaltung iSd Paragraph 148 a, B-VG festzustellen. Die Volksanwaltschaft regte bei der Gemeinde *** an, ihren Antrag auf Umwidmung nochmals einer Behandlung und Abstimmung im Gemeinderat zu unterziehen.“ Trotz dieser klaren. Sichtweisen der Abteilung RU1des Amtes der NÖ Landesregierung einerseits sowie der Volksanwaltschaft andererseits hat der Bürgermeister der Gemeinde *** in der Gemeinderatssitzung vorn 30.10.2014 den Antrag gestellt, das Umwidmungsansuchen nicht (!) neuerlich im Gemeinderat zu behandeln und wurde dieser Antrag einstimmig angenommen. 4.4. Wie nachstehende Ausführungen zeigen, liegen die Voraussetzungen für eine Umwidmung jedenfalls vor:
(nunmehr) § 20 Abs 2 Z 4 NÖ ROG 2014 sind erhaltenswerte Gebäude im Grünland baubehördlich bewilligte Hauptgebäude, die das Orts- und/oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen bzw. der Bautradition des Umlandes entsprechen. Gebäude dürfen - neben diesen Voraussetzungen - auch dann nicht als erhaltenswert gewidmet werden, wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benutzbarkeit des Gebäudes durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder andere Auswirkungen natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist.
(nunmehr) Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ ROG 2014 sind erhaltenswerte Gebäude im Grünland baubehördlich bewilligte Hauptgebäude, die das Orts- und/oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen bzw. der Bautradition des Umlandes entsprechen. Gebäude dürfen - neben diesen Voraussetzungen - auch dann nicht als erhaltenswert gewidmet werden, wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benutzbarkeit des Gebäudes durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder andere Auswirkungen natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist. - ad baubehördliche Bewilligung:
O 2014 gilt die eisenbahnrechtliche Bewilligung von Bauwerken, deren Verwendungszweck weggefallen ist, als Baubewilligung im Sinne dieses Gesetzes. Diese Bestimmung wurde mit der NÖ BauO-Novelle 2012 eingefügt, um sicherzustellen, dass Bauwerke, für die ursprünglich nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften eine Bewilligung erteilt worden ist, deren Verwendungszweck jedoch zwischenzeitig weggefallen ist (z.B. Bahnwärterhäuschen oder ganze Eisenbahnanlagen) bestehen bleiben können, indem die erteilten Bewilligungen als Baubewilligungen nach der NÖ BauO 1996 gelten. Anderenfalls müssten diese Gebäude beseitigt werden, weil sie zumindest nach den heute geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften oft nicht mehr bewilligungsfähig sind (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar NÖ Baurecht 1996, 8. Aufl. Anm 11 zu § 77).
und 21 der Verordnung des Handelsministeriums vom 25.01.1879 betreffend die Verfassung der auf Eisenbahnen bezüglichen Projekte und damit zusammenhängenden Amtshandlungen (abgedruckt im Reichsgesetzblatt für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder vom 05.02.1879) darf kein Bau ohne Genehmigung des Handelsministeriums zur Ausführung kommen und ergibt sich der Baukonsens aus der politischen Begehung und aus der handelsministeriellen Genehmigung. In den Einreichunterlagen zur kommissionellen Verhandlung vom 17. bis 19.02.1926 über das Detailprojekt für eine öffentliche regelspurige Bahn niedriger Ordnung ***-***-*** (Plankonvolut und Verzeichnis der Gebäude) ist gegenständliches Trafohäuschen eindeutig enthalten. Gegenständliches Detailprojekt wurde vom Bundesministerium für Handel und Verkehr am 12.06.1926 genehmigt.Gegenständliches Gebäude wurde somit eisenbahnrechtlich genehmigt und gilt daher auch als baugenehmigt!Selbst wenn man eine eisenbahnrechtliche Genehmigung bezweifeln sollte, würde aufgrund des Alters des Gebäudes die „Theorie vom vermuteten Konsens“ zur Anwendung gelangen.Das Trafohäuschen ist seit langem stillgelegt; der Verwendungszweck somit unstrittig weggefallen.ad baubehördliche Bewilligung:,
Paragraph 70, Absatz 5, NÖ BauO 2014 gilt die eisenbahnrechtliche Bewilligung von Bauwerken, deren Verwendungszweck weggefallen ist, als Baubewilligung im Sinne dieses Gesetzes. Diese Bestimmung wurde mit der NÖ BauO-Novelle 2012 eingefügt, um sicherzustellen, dass Bauwerke, für die ursprünglich nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften eine Bewilligung erteilt worden ist, deren Verwendungszweck jedoch zwischenzeitig weggefallen ist (z.B. Bahnwärterhäuschen oder ganze Eisenbahnanlagen) bestehen bleiben können, indem die erteilten Bewilligungen als Baubewilligungen nach der NÖ BauO 1996 gelten. Anderenfalls müssten diese Gebäude beseitigt werden, weil sie zumindest nach den heute geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften oft nicht mehr bewilligungsfähig sind (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar NÖ Baurecht 1996, 8. Aufl. Anmerkung 11, zu Paragraph 77,)., ,
Paragraph 19 und 21 der Verordnung des Handelsministeriums vom 25.01.1879 betreffend die Verfassung der auf Eisenbahnen bezüglichen Projekte und damit zusammenhängenden Amtshandlungen (abgedruckt im Reichsgesetzblatt für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder vom 05.02.1879) darf kein Bau ohne Genehmigung des Handelsministeriums zur Ausführung kommen und ergibt sich der Baukonsens aus der politischen Begehung und aus der handelsministeriellen Genehmigung. In den Einreichunterlagen zur kommissionellen Verhandlung vom 17. bis 19.02.1926 über das Detailprojekt für eine öffentliche regelspurige Bahn niedriger Ordnung ***-***-*** (Plankonvolut und Verzeichnis der Gebäude) ist gegenständliches Trafohäuschen eindeutig enthalten. Gegenständliches Detailprojekt wurde vom Bundesministerium für Handel und Verkehr am 12.06.1926 genehmigt., , Gegenständliches Gebäude wurde somit eisenbahnrechtlich genehmigt und gilt daher auch als baugenehmigt!, , Selbst wenn man eine eisenbahnrechtliche Genehmigung bezweifeln sollte, würde aufgrund des Alters des Gebäudes die „Theorie vom vermuteten Konsens“ zur Anwendung gelangen., , Das Trafohäuschen ist seit langem stillgelegt; der Verwendungszweck somit unstrittig weggefallen. - ad Hauptgebäude/Nebengebäude:
O 2014 ist ein Nebengebäude ein Gebäude, welches (u.a.) keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszwecks eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte). Gegenständliches Trafohäuschen weist jedenfalls einen Raum auf, der zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist (Arbeitsraum) und somit einen Aufenthaltsraum iSd § 4 Z 2 NÖ BauO 2014. Unabhängig davon erfordert ein Nebengebäude nicht nur eine Unterordnung hinsichtlich des Ausmaßes, sondern auch ein funktionelle Zuordnung zum Verwendungszweck eines Hauptgebäudes. Weist z.B. eine 20 KV-Trafostation keinen organisatorischen Konnex zu einer Produktionshalle auf, handelt es sich um kein Nebengebäude (VwGH 22.05.2001; 2000/05/0295).Aus einem Plan des Transformatorenhauses aus dem Jahre 1933 und einem Plan der „Staatsfabrik ***“ aus dem Jahre 1934 ergibt sich die Bezeichnung des Hauses als Objekt „***“. Im genannten Plan sind sämtliche Gebäude mit Gebäudenummerierungen und Gebäudenamen der Staatsfabrik eingezeichnet. Dabei wurden Hauptgebäude mit Ziffern und untergeordnete Nebengebäude mit Ziffern und einem Buchstaben gekennzeichnet. Aus diesem Plan geht klar hervor, dass es sich bei der Transformatorenstation mit der Nummer „***“ um ein Hauptgebäude handelt.Gegenständliches Trafohaus ist daher als Hauptgebäude zu qualifizieren.ad Hauptgebäude/Nebengebäude:,
Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO 2014 ist ein Nebengebäude ein Gebäude, welches (u.a.) keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszwecks eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte). Gegenständliches Trafohäuschen weist jedenfalls einen Raum auf, der zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist (Arbeitsraum) und somit einen Aufenthaltsraum iSd Paragraph 4, Ziffer 2, NÖ BauO
G bewilligt. Das südliche Grundstück, welches ursprünglich angedacht war, Bauplätze zu schaffen, wird von der Gemeinde nicht mehr als Bauland herangezogen, sondern als Grünland belassen. Die „Pufferzone“ eines Grüngürtels ist somit aus doppeltem Grund nicht mehr notwendig. Zum einen besteht kein Eisenbahnverkehr mehr, zum anderen ist - unabhängig davon - ein Immissionsschutz für einen Acker nicht begründbar.Das gegenständliche örtliche Raumordnungsprogramm aus dem Jahr 1993 wurde nur für einen Zeitraum von zirka 10 Jahren abgestimmt und ist dieser Zeitraum bereits seit mehr als 12 Jahren (!) überholt. Die Planungsgrundlagen haben sich erheblich geändert:, , Die seinerzeitig verordnete Widmung als Grüngürtel ist aufgrund der Nutzung der angrenzenden Flächen nicht mehr angebracht. Entlang der nördlichen Grenze verläuft die Bahntrasse, die nicht mehr frequentiert wird. Mit Wirksamkeit vom 30.04.2014, wurde die dauernde Einstellung des Betriebes
Paragraph 28, EisbG bewilligt. Das südliche Grundstück, welches ursprünglich angedacht war, Bauplätze zu schaffen, wird von der Gemeinde nicht mehr als Bauland herangezogen, sondern als Grünland belassen. Die „Pufferzone“ eines Grüngürtels ist somit aus doppeltem Grund nicht mehr notwendig. Zum einen besteht kein Eisenbahnverkehr mehr, zum anderen ist - unabhängig davon - ein Immissionsschutz für einen Acker nicht begründbar., - Zahlreiche ähnliche Gebäude im unmittelbaren Umland sind ebenfalls als „GeB“ gewidmet. insbesondere Grundstück Nr. *** (Gebäude Nr. ***) war ehemals eine Trafostation. Dies stellt nahezu den identen Fall zu gegenständlichem Gebäude des Beschwerdeführers dar. Beide Gebäude waren Trafostationen Zu erwähnen sind aber auch die als erhaltenswert gewidmeten Gebäude Nrn. *** und ***, welche ebenfalls mit 12.06.1926 eisenbahnrechtlich bewilligt wurden und in der Verlängerung desselben Grüngürtels liegen, wie das Gebäude des Beschwerdeführers. Gebäude Nrn. *** und *** liegen im Ortsteil *** im Grüngürtel ebenfalls direkt neben der stillgelegten Eisenbahnstrecke. Die Gebäude Nrn. ***, *** und *** liegen in einem Grüngürtel im Ortsteil ***. Gebäude im Grüngürtel als „Geb“ zu widmen, ist also durchaus üblich in der Gemeinde *** und ist festzustellen, dass mehrere ähnliche Gebäude in einem Grüngürtel in der Gemeinde *** als erhaltenswert gewidmet wurden!Zahlreiche ähnliche Gebäude im unmittelbaren Umland sind ebenfalls als „GeB“ gewidmet. insbesondere Grundstück Nr. *** (Gebäude Nr. ***) war ehemals eine Trafostation. Dies stellt nahezu den identen Fall zu gegenständlichem Gebäude des Beschwerdeführers dar. Beide Gebäude waren Trafostationen Zu erwähnen sind aber auch die als erhaltenswert gewidmeten Gebäude Nrn. *** und ***, welche ebenfalls mit 12.06.1926 eisenbahnrechtlich bewilligt wurden und in der Verlängerung desselben Grüngürtels liegen, wie das Gebäude des Beschwerdeführers. Gebäude Nrn. *** und *** liegen im Ortsteil *** im Grüngürtel ebenfalls direkt neben der stillgelegten Eisenbahnstrecke. Die Gebäude Nrn. ***, *** und *** liegen in einem Grüngürtel im Ortsteil ***. Gebäude im Grüngürtel als „Geb“ zu widmen, ist also durchaus üblich in der Gemeinde *** und ist festzustellen, dass mehrere ähnliche Gebäude in einem Grüngürtel in der Gemeinde *** als erhaltenswert gewidmet wurden!, - In einem völlig gleich gelagerten Fall innerhalb der Marktgemeinde *** wurde die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vom Amt der NÖ Landesregierung aufsichtsbehördlich genehmigt (RU1-R-41l026-2012): Im raumordnungsfachlichen Gutachten wurde festgehalten, dass das Vorhaben raumordnungstechnisch im Sinn der Raumordnung, verbindlichen Planungsrichtlinien sowie sonstigen überörtlichen Festlegungen in Planungen geprüft und für gut befunden wurde und folglich kein Umstand erkannt wurde, der eine Versagung zur Ausweisung des GeB-Ausstellungraumes, Atelier im Flächenwidmungsplan begründet (DI KS vom 10.08.2012).Auch dieses Gebäude wurde im Jahre 1916 als Transformatorenstation genutzt. Die Gemeinde hat gegenständliches Gebäude als „GeB“ mit der Nutzungseinschränkung „Ausstellungsraum, Atelier“ gewidmet.In einem völlig gleich gelagerten Fall innerhalb der Marktgemeinde *** wurde die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vom Amt der NÖ Landesregierung aufsichtsbehördlich genehmigt (RU1-R-41l026-2012): Im raumordnungsfachlichen Gutachten wurde festgehalten, dass das Vorhaben raumordnungstechnisch im Sinn der Raumordnung, verbindlichen Planungsrichtlinien sowie sonstigen überörtlichen Festlegungen in Planungen geprüft und für gut befunden wurde und folglich kein Umstand erkannt wurde, der eine Versagung zur Ausweisung des GeB-Ausstellungraumes, Atelier im Flächenwidmungsplan begründet (DI KS vom 10.08.2012)., , Auch dieses Gebäude wurde im Jahre 1916 als Transformatorenstation genutzt. Die Gemeinde hat gegenständliches Gebäude als „GeB“ mit der Nutzungseinschränkung „Ausstellungsraum, Atelier“ gewidmet., - Ursprünglich als „GeB“ gewidmete Parzellen wurden sogar mit gegenständlichem örtlichem Raumordnungsprogramm „Bauland-Wohngebiet“ abgeändert, da den Grundeigentümern seinerzeit Baulandbestätigungen von Seiten der Gemeinde bzw. auch vom Grundverkäufer (Republik Österreich) gegeben wurden.“ Der Beschwerdeführer beantragte, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Bauplatzerklärung vom 24.06.2015 des Grundstückes Nr. ***, KG ***, stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, und verzeichnete an Kosten für den Schriftsatzaufwand der Beschwerde 737,60 Euro. Der Beschwerde waren als Beilagen Kopien des Schriftverkehrs mit Dr. K, des Schreibens der Volksanwaltschaft vom 07.10.2014, Zl. VA-NÖ-BT/0118-B/1/2013, des verkehrstechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros K vom 31.03.2014 und der Streckenbeschreibung – Streckenverfügbarkeit der ÖBB INFRA vom 22.04.2015 angeschlossen. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 25.11.2015 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Unterlagen ergibt sich der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt: Das in der KG *** gelegene Grundstück Nr. ***, mit einer Fläche von 73 m² steht seit 2008 (Kaufvertrag vom 07.08.2008) im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Auf diesem Grundstück besteht, wie der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen nachvollziehbar aufzeigt, seit ca. 1900 ein Trafohaus, welches im Zusammenhang mit der zur verkehrstechnischen Anbindung der dort etablierten k.u.k. Pulverfabrik errichteten „***“ gebaut worden war. Das gegenständliche Grundstück war bis 1987 in der Marktgemeinde *** gelegen und wies im dortigen Flächenwidmungsplan jedenfalls seit 1980 die Widmung Grünland-Forst auf. Mit Wirkung vom 01.01.1988 wurde die Marktgemeinde *** aufgelöst und wurden die Gemeinden ***, ***, *** und *** gebildet. Für das Gebiet der Gemeinde *** wurde erstmals 1993 ein örtliches Raumordnungsprogramm erstellt, welches auf Gutachten des raumordnungsfachlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. J aufbauend, nach öffentlicher Auflage vom Gemeinderat der Gemeinde *** am 26.01.1993 beschlossen und von der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 02.06.1993, Zl. R/1-R-059/000, genehmigt wurde. Im Schreiben der NÖ Landesregierung vom 03.09.1993 wurde in weiterer Folge die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der oben genannten Verordnung festgestellt. Für den südöstlich der Eisenbahntrasse verlaufenden Grundstücksstreifen, darunter auch das hier verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, wurde die auch noch heute bestehende Widmung „Grünland-Grüngürtel“ festgelegt. Das erkennende Gericht hat dazu Nachstehendes erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
O 2014 ist ein Bauplatz ein Grundstück im Bauland, dasGemäß Paragraph 11, Absatz eins, der NÖ BauO 2014 ist ein Bauplatz ein Grundstück im Bauland, das 1. hiezu erklärt wurde oder 2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder 3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder 4. seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solchen nach § 15 Abs. 1 Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oderseit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solchen nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 17, Ziffer 8 und Paragraph 23, Absatz 3, vorletzter Satz, bebaut war, oder 5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften am 1. Jänner 1989 Bauplatzeigenschaft besaß.durch eine nach Paragraph 15, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften am 1. Jänner 1989 Bauplatzeigenschaft besaß. Mit dem Wegfall der Baulandwidmung erlischt die Bauplatzeigenschaft im Sinn der Z 2 bis 5.Mit dem Wegfall der Baulandwidmung erlischt die Bauplatzeigenschaft im Sinn der Ziffer 2, bis 5. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist auf Antrag des Eigentümers ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn esNach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist auf Antrag des Eigentümers ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es 1.
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 2 und 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1278.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.