RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1327/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die Beschwerde des WFS, geb. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- November 2015, PLS1-F-14925/001, betreffend Aufforderung zur Vorlage der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG), Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die Beschwerde des WFS, geb. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- November 2015, PLS1-F-14925/001, betreffend Aufforderung zur Vorlage der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- November 2015, PLS1-F-14925/001, dahingehend abgeändert wird, dass der Beschwerdeführer binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung das im angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten geforderte Ergebnis einer MMSE-Testung sowie eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle (verkehrspsychologischen Untersuchung) vorzulegen hat. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- November 2015, PLS1-F-14925/001, dahingehend abgeändert wird, dass der Beschwerdeführer binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung das im angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten geforderte Ergebnis einer MMSE-Testung sowie eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle (verkehrspsychologischen Untersuchung) vorzulegen hat. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- November 2015, PLS1-F-14925/001, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 8 und 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides das Ergebnis einer MMSE-Testung (beim Facharzt für Psychiatrie, Zuweisung vom
- März 2015) und eine verkehrspsychologische Untersuchung vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B, BE und F erstellen kann. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- November 2015, PLS1-F-14925/001, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 8 und 24 Absatz 4, FSG aufgefordert, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides das Ergebnis einer MMSE-Testung (beim Facharzt für Psychiatrie, Zuweisung vom
- März 2015) und eine verkehrspsychologische Untersuchung vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B, BE und F erstellen kann. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers entzogen werde. In ihrer Begründung zu diesem Bescheid führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung am
- März 2015 aufgefordert worden sei, das Ergebnis einer MMSE-Testung vorzulegen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bisher jedoch nicht nachgekommen sei. Weiters sei im psychiatrischen Befund der Dr. F vom
- Oktober 2015 die Vorlage einer verkehrspsychologischen Untersuchung angeregt worden. Daher seien die Befundvorlagen zur Abklärung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlich. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom
- Dezember 2015 beantragte der Beschwerdeführer seinen Führerschein auf einen Radius von 2 km gerechnet ab seinem Haus einzuschränken, damit er mit seiner schwer gehbehinderten Frau zum Arzt, zur Apotheke und zum Einkaufen fahren könne, oder bis zur Vorlage der von der Behörde angeforderten weiteren Facharztbefunde, welche er unverzüglich, nachdem es seiner Gattin wieder besser gehe, machen und der Behörde übermitteln werde, das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht weiter zu verfolgen. Begründend führte der Beschwerdeführer hierzu aus, dass er der Behörde bereits die Atteste des Internisten und der Psychiaterin übersendet habe. Die beiden Schreiben an die Fachärztin für Psychiatrie und die verkehrspsychologische Stellungnahme habe er nicht als Zuweisung bzw. Aufforderung erkannt und habe ihn erst seine Tochter nach Rücksprache mit der Behörde darüber aufgeklärt, dass er hier zwei weitere Gutachten zu machen und zu bezahlen habe. Weiters fühle er sich von der Behörde durch die Flut von Aufforderungen und die zu erbringenden Gutachten schikaniert, wofür er zudem wieder viel Zeit und Geld aufbringen müsse. Auch seien ihm auch keine schwerwiegenden Verkehrsunfälle vorzuwerfen. Er werde diese Gutachten beibringen, wenn es keine andere Möglichkeit gebe. Weiters benötige er den Führerschein nur noch, um Fahrten mit seiner schwer gehbehinderten Frau zum Arzt, zur Apotheke und zum Einkaufen durchführen zu können, weshalb er mit einer Einschränkung seines Führerscheins auf einen Radius von 2 km ab seinem Haus in *** einverstanden sei. Andernfalls werde er die Gutachten beibringen, wofür er jedoch mehr Zeit benötige, da es seiner Frau derzeit nicht sehr gut gehe und er sich um sie kümmern müsse. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
- Dezember 2014, PLS1-F-14925/001, wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Zuge einer amtsärztlichen Untersuchung zu kontrollieren, da der Behörde bekanntgegeben wurde, dass eine Überprüfung seiner Verkehrszuverlässigkeit aufgrund seines körperlichen Zustandes erforderlich sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Jänner 2015, PLS1-F-14925/001, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, BE und F noch gegeben ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Jänner 2015, , PLS1-F-14925/001, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, BE und F noch gegeben ist. Mit Schreiben vom
- Jänner 2015 teilte die Tochter des Beschwerdeführers UFS der Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer Anfang Jänner 2015 ein Stent gesetzt worden sei, weshalb er derzeit rekonvaleszent und ihm vom Arzt absolute körperliche Schonung verordnet worden sei. Sie ersuchte daher, die Aufforderung zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung bis März 2015 zu prolongieren. Im Zuge der Erstuntersuchung des Beschwerdeführers durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am
- März 2015 wurde von dieser festgestellt, dass für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen die Vorlage von Befunden eines Facharztes für Innere Medizin sowie eines Facharztes für Psychiatrie samt dem Ergebnis einer MMSE-Testung erforderlich ist. Entsprechende Zuweisungen an diese Fachärzte wurden durch die Amtsärztin ausgestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Mai 2015, PLS1-F-14925/001, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides einen Facharztbefund für Innere Medizin und einen psychiatrischen Facharztbefund vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, BE und F erstellen kann. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Mai 2015, , PLS1-F-14925/001, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides einen Facharztbefund für Innere Medizin und einen psychiatrischen Facharztbefund vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, BE und F erstellen kann. Mit Schreiben vom
- Mai 2015 teilte die Tochter des Beschwerdeführers der Behörde mit, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung vom
- Mai 2015 nicht Folge leisten könne, da er abermals eine Herzschwäche erlitten habe und sich bis voraussichtlich
- Juli 2015 in stationärer Pflege befinden werde. Sobald sein Gesundheitszustand stabil sei, werde er der Aufforderung Folge leisten. Mit E-Mail vom
- Juli 2015 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten der Tochter des Beschwerdeführers den Bescheid vom
- Jänner 2015, PLS1-F-14925/001, die Zuweisungen an den Facharzt für Innere Medizin und für Psychiatrie sowie den Bescheid vom
- Mai 2015, PLS1-F-14925/
- Mit E-Mail vom
- Juli 2015 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten der Tochter des Beschwerdeführers den Bescheid vom
- Jänner 2015, , PLS1-F-14925/001, die Zuweisungen an den Facharzt für Innere Medizin und für Psychiatrie sowie den Bescheid vom
- Mai 2015, PLS1-F-14925/
- Mit Schreiben vom
- Juli 2015 teilte die Tochter des Beschwerdeführers der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit, dass die Untersuchungstermine bei den Fachärzten für den
- September 2015 vereinbart worden seien. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
- September 2015 informierte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Beschwerdeführer darüber, dass er der Aufforderung vom
- Mai 2015 bisher nicht nachgekommen sei, weshalb beabsichtigt sei, seine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, BE und F bis zur Vorlage der geforderten Befunde zu entziehen. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom
- Oktober 2015 teilte dieser der Behörde mit, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen sowie aus Gründen der Pflege seiner Ehefrau nicht möglich gewesen sei, innerhalb des geforderten Zeitraumes die fachärztlichen Befunde einzuholen. Nunmehr habe er jedoch bei den Fachärzten den
- Oktober 2015 als Untersuchungstermin fixiert. Mit E-Mails vom
- Oktober 2015 und
- Oktober 2015 übermittelte die Tochter des Beschwerdeführers der Behörde die Befundberichte des Dr. HK, Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, Gastroenterologie und Hepatologie, in *** vom
- Oktober 2015 und der Dr. SF, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, in *** vom
- Oktober 2015 betreffend den Beschwerdeführer. Am
- Oktober 2015 erstattete die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ihr Gutachten nach § 8 FSG, worin sie zu dem Schluss kommt, dass der Untersuchte zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet ist. Hierzu führte sie begründend aus:Am
- Oktober 2015 erstattete die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ihr Gutachten nach Paragraph 8, FSG, worin sie zu dem Schluss kommt, dass der Untersuchte zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet ist. , Hierzu führte sie begründend aus: „90 jähriger Herr , Z.n.Stent-OP im 1/2015 LKH St.Pölten, sehr schwerhörig. „90 jähriger Herr , Z.n.Stent-OP im 1 aus 2015, LKH St.Pölten, sehr schwerhörig. ad FA f.Interne wegen Hypertonie, Z.n.Stent-OP, ob eine uneingeschränkte Eignung zum Lenken eines KFZ vorliegt - ? Ist sehr aufgeregt, dass er überhaupt zum Amtsarzt gehen muss, nur weil ihm einer verpfiffen habe, sagt er. Wegen dem hochgradigen Verdacht auf Merkfähigkeitseinschränkung – ad Fa f.Psych zur Durchführung eines MMSE-Testes. Ein MMSE-Test wurde nicht vorgelegt, eine VPU wurde im Brief der Fachärztin an den Hausarzt Dr.L angeregt. Eine VPU ist daher aus amtsärztlicher Sicht nötig, bis zur Vorlage eines MMSE-Test bzw. einer bestandenen VPU ist derzeit keine ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ der Gr1 bzw. Leichtfahrzeug gegeben. Seit der AA-Untersuchung im März 15 !! wurden die geforderten Unterlagen nur unzureichend vorgelegt, daher Nichteignung bis zur Vorlage der nötigen Untersuchungen, ob noch eine ausreichende gesundheitliche Eignung vorliegt.“Eine VPU ist daher aus amtsärztlicher Sicht nötig, bis zur Vorlage eines MMSE-Test bzw. einer bestandenen VPU ist derzeit keine ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ der Gr1 bzw. Leichtfahrzeug gegeben. Seit der , AA-Untersuchung im März 15 !! wurden die geforderten Unterlagen nur unzureichend vorgelegt, daher Nichteignung bis zur Vorlage der nötigen Untersuchungen, ob noch eine ausreichende gesundheitliche Eignung vorliegt.“ Aufgrund dieses amtsärztlichen Gutachtens teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
- Oktober 2015 mit, dass beabsichtigt sei, seine Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, BE und F auf die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung zu entziehen. Mit Schreiben vom
- Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass er die fachärztlichen Befunde eingeholt und zeit- und fristgerecht übermittelt habe. Aufgrund der Facharztbefunde ersuche er, das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung positiv zu bescheiden. Er fühle sich körperlich und seelisch in guter Verfassung, was von den Fachärzten bestätigt worden sei. Mit Aktenvermerk vom
- November 2015 ergänzte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ihr Gutachten vom
- Oktober 2015 wie folgt: „Ergänzung meines Gutachtens vom 29.10.15: Fragestellung der zuständigen Juristin, warum eine medizinische Nichteignung aus AA-Sicht vorliegt: Schon bei der Erstuntersuchung am 31.3.2015 ! zeigte sich Obgenannter betagter Herr sehr aufgeregt, eingeschränkt kommunikationsfähig (massiven Schwerhörigkeit –ohne Hörgerätversorgung), sodass das Gespräch von Anfang an schwer möglich war. Er konnte mir Nicht seine Medikamente nennen oder eine Med.liste vorlegen und zeigte deutliche Anzeichen einer geistigen Verwirrung, eingeschränkten Merkfähigkeit und kognitiven Defiziten (die ja altersentsprechend wären). Daher forderte ich einen aktuellen MMSE-Test, der bis heute nicht durchgeführt wurde. Das vorliegende Gutachten von Dr.F ist nicht befürwortend, sondern empfiehlt die Durchführung einer VPU, um eine ausreichende kraftfahrspezf.Leistungsfähigkeit ,geistige Mobilität und ausreichende Aufmerksamkeit bei aktiver Teilnahme am Straßenverkehr festzustellen. Dies wird seit März 2015 von mir gefordert !!! Daher ist seitens S1 dieses einzufordern und zur endgültigen AA-Stellung vorzulegen. MMSE-Test (bei einem Psychiater) und eine VPU.“ Zumal daher entgegen der Zuweisung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Gesundheitswesen, vom
- März 2015 durch den Facharzt für Psychiatrie bei dem Beschwerdeführer keine MMSE-Testung durchgeführt und durch Dr. SF, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, in ihrem Befund vom
- Oktober 2015 die Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung empfohlen wurde, wurde der Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- November 2015, PLS1-F-14925/001, aufgefordert, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides das Ergebnis einer MMSE-Testung und einer verkehrspsychologischen Untersuchung vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B, BE und F erstellen kann.Zumal daher entgegen der Zuweisung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Gesundheitswesen, vom
- März 2015 durch den Facharzt für Psychiatrie bei dem Beschwerdeführer keine MMSE-Testung durchgeführt und durch Dr. SF, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, in ihrem Befund vom
- Oktober 2015 die Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung empfohlen wurde, wurde der Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- November 2015, , PLS1-F-14925/001, aufgefordert, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides das Ergebnis einer MMSE-Testung und einer verkehrspsychologischen Untersuchung vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B, BE und F erstellen kann. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt, im Übrigen sind sie nicht strittig. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen: § 8 Abs. 2 und 3 FSG lauten:Paragraph 8, Absatz 2 und 3 FSG lauten: Abs. 2: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen., Absatz 2 :, Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. Abs. 3: Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:„geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund, Absatz 3 :, Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:, „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten.
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten., § 24 Abs. 4 FSG bestimmt:Paragraph 24, Absatz 4, FSG bestimmt: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen., Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Im gegenständlichen Fall ersuchte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Facharzt für Psychiatrie bereits mit Zuweisung vom
- März 2015 bei dem Beschwerdeführer eine MMSE-Testung durchzuführen. Aus dem von dem Beschwerdeführer jedoch erst mehr als ein halbes Jahr später, nämlich am
- Oktober 2015, vorgelegten Befund der Dr. SF, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom
- Oktober 2015 geht jedoch nicht hervor, dass eine solche MMSE-Testung bei dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde. Stattdessen wird darin aus psychiatrischer Sicht zusätzlich eine verkehrspsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers angeraten. Im gegenständlichen Fall ersuchte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Facharzt für Psychiatrie bereits mit Zuweisung vom
- März 2015 bei dem Beschwerdeführer eine MMSE-Testung durchzuführen. , Aus dem von dem Beschwerdeführer jedoch erst mehr als ein halbes Jahr später, nämlich am
- Oktober 2015, vorgelegten Befund der Dr. SF, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom
- Oktober 2015 geht jedoch nicht hervor, dass eine solche MMSE-Testung bei dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde. Stattdessen wird darin aus psychiatrischer Sicht zusätzlich eine verkehrspsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers angeraten. In Ergänzung ihres Gutachtens vom
- Oktober 2015 führte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am
- November 2015 in weiterer Folge daher aus, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Erstuntersuchung am
- März 2015 deutliche Anzeichen einer geistigen Verwirrung, von eingeschränkter Merkfähigkeit und von kognitiven Defiziten gezeigt habe, weshalb sie einen aktuellen MMSE-Test gefordert habe. Weiters führte Sie aus, dass zudem die Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung angeraten sei, um eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, geistige Mobilität und ausreichende Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers bei aktiver Teilnahme am Straßenverkehr festzustellen. Da somit begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung des Beschwerdeführers vorliegen, ist der gegenständliche Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme jedenfalls zulässig (vgl. VwGH 17.06.2009, Zl. 2009/11/0052).Da somit begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung des Beschwerdeführers vorliegen, ist der gegenständliche Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme jedenfalls zulässig vergleiche VwGH 17.06.2009, Zl. 2009/11/0052). Somit erfolgte im gegenständlichen Fall die Aufforderung des Beschwerdeführers zur Vorlage der Ergebnisse einer MMSE-Testung durch den Facharzt für Psychiatrie und einer verkehrspsychologischen Untersuchung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- November 2015, PLS1-F-14925/001, zu Recht, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Da die Behörde für die Vorlage des Ergebnisses der MMSE-Testung und der verkehrspsychologischen Untersuchung eine Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Bescheides bestimmt hat, ohne die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen, und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nunmehr der Auffassung ist, dass diese Vorlage auch noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung notwendig ist, war dafür spruchgemäß eine eigene (neuerliche) Frist von einem Monat ab Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung festzusetzen, damit nicht zugleich die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG eintreten. Bei der Festsetzung dieser neuen Frist war zu berücksichtigen, dass die Zuweisung der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zum Facharzt für Psychiatrie bereits vom
- März 2015 datiert und diese Testung bis dato durch den Beschwerdeführer nicht durchgeführt sowie das Ergebnis derselben nicht vorgelegt wurde, weshalb der nunmehr gewählte Zeitraum von einem Monat ab Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung angemessen erscheint.Da die Behörde für die Vorlage des Ergebnisses der MMSE-Testung und der verkehrspsychologischen Untersuchung eine Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Bescheides bestimmt hat, ohne die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen, und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nunmehr der Auffassung ist, dass diese Vorlage auch noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung notwendig ist, war dafür spruchgemäß eine eigene (neuerliche) Frist von einem Monat ab Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung festzusetzen, damit nicht zugleich die Rechtsfolgen des Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz FSG eintreten. , Bei der Festsetzung dieser neuen Frist war zu berücksichtigen, dass die Zuweisung der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zum Facharzt für Psychiatrie bereits vom
- März 2015 datiert und diese Testung bis dato durch den Beschwerdeführer nicht durchgeführt sowie das Ergebnis derselben nicht vorgelegt wurde, weshalb der nunmehr gewählte Zeitraum von einem Monat ab Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung angemessen erscheint. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig gewesen ist. Insbesondere wird auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1327.001.2015