← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1343/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1343/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde der LBK GmbH, vertreten durch Herrn Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 16.09.2015, Zl. WN/52003/BW-BV-BB/3, betreffend Zurückweisung der Berufung sowie Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung (mitbeteiligte Partei: HGB GmbH) nach der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO), zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Behörde vorgelegten Bauakt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Schreiben vom 19.09.2014 ersuchte die HGB GmbH beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt unter Zugrundelegung des eingereichten Teilungsplanes um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 89 Wohnungen und 90 KFZ-Stellplätzen auf der Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, GSt- Nr. *** (= Bauplatz 1). Mit Schreiben vom 03.02.2015 wies der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt die Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 und Z 4 NÖ BauO darauf hin, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens in den genannten Antrag und seine Beilagen Einsicht zu nehmen. Sofern innerhalb der 14-tägigen Frist keine Einwendungen erhoben würden, gehe die Parteistellung verloren und könne die Bauverhandlung entfallen.Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, NÖ BauO darauf hin, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens in den genannten Antrag und seine Beilagen Einsicht zu nehmen. Sofern innerhalb der 14-tägigen Frist keine Einwendungen erhoben würden, gehe die Parteistellung verloren und könne die Bauverhandlung entfallen. Mit Schriftsatz vom 24.02.2015 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die Zuerkennung der Parteistellung. Gleichzeitig beantragte sie, das Schreiben des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 03.02.2015 an sie mit der Aufforderung zu übermitteln, Einwendungen erheben zu können. Aus prozessualer Vorsicht wurden im selben Schriftsatz nachstehende Einwendungen erhoben: Die Bauwerberin, die HHB GmbH, plane die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 291 Wohnungen und 291 KFZ-Stellplätzen in der ***, *** bis ***, *** und *** auf dem Grundstück Nr. ***, EZ neu, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ neu und auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, von welchen das Grundstück Nr. *** unmittelbar an die der Beschwerdeführerin gehörigen GSt-Nr. ***, *** und ***, jeweils inne liegend der EZ ***, KG ***, anschließe. Die Beschwerdeführerin betreibe eine Klavierfabrik und sei zum Betrieb einer Sägehalle, zweier Holztrocknungsanlagen, eines Holzlagerplatzes, eines Heizhauses, einer Polyesterlackieranlage, zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung, einer kleinen und großen Absauganlage zur Absaugung eines Holzschleifstaubgemisches und einer Abluftreinigungsanlage jeweils unter Erfüllung bestimmter Auflagen berechtigt. Unmittelbar angrenzend an das Grundstück der Bauwerberin befinde sich der Holzlagerplatz, wo Holz in großem Ausmaß für längere Zeit gelagert werde. Zum Nachbargrundstück bestehe eine ca. 1,50 m hohe Betonhohlziegelmauer, die von den seinerzeitigen Grundstückseigentümern errichtet worden sei. Hinsichtlich der Änderung des Flächenwidmungsplanes sei die Beschwerdeführerin vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt mit Schreiben vom 22.04.2011 verständigt worden. Aufgrund der Unvereinbarkeit der betrieblichen Nutzung des Grundstückes mit der Widmung Bauland-Kerngebiet habe sie sich ablehnend ausgesprochen. Mit Schreiben vom 02.09.2011 habe der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt bekanntgegeben, den Einwendungen nicht näher treten zu wollen, weshalb für beide Grundstücke die Änderung des Flächenwidmungsplanes durchgeführt worden sei. Diese sei in der genaueren Darstellung der Beilage ./D zu entnehmen, die einen integrierenden Bestandteil der Sachverhaltserzählung darstelle. Hinsichtlich der dargebotenen Beweise wurde auf die Eingabe zu HA AZ WN/42353/BW-BV-BB/3 verwiesen und die Verbindung dieser Verfahren beantragt. Mit Bescheid vom 04.03.2015, Zl. WN/52003/BW-BV-BB/3, erteilte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt der HGB GmbH die Baubewilligung auf dem Grundstück Nr. *** mit der Adresse ***, ***, zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 89 Wohnungen und 90 KFZ-Stellplätzen, wobei bei plangemäßer Ausführung näher beschriebene Bedingungen zu erfüllen seien. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Eigentum der LBK GmbH stehende Grundstück vom Baugrundstück durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 14 m getrennt sei, sodass die Zuerkennung der Parteistellung nicht erfolgen könne. Mangels Parteistellung seien daher die Einwendungen zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Berufung an den Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die HGB GmbH mit Antrag vom 19.09.2014 um Baubewilligung hinsichtlich eines in Teilung befindlichen Grundstückes der EZ ***, KG ***, angesucht habe. Zum Zeitpunkt des Ansuchens habe es ein einziges in dieser EZ inne liegendes Grundstück, nämlich mit der Nr. ***, gegeben. Dieses Grundstück hätte durch ein Teilungsverfahren des Ziviltechnikerbüros F Ziviltechniker GmbH in drei neue Bauplätze geteilt werden sollen. Deshalb habe das Ziviltechnikerbüro am 03.09.2014 einen Teilungsplan erstellt. Dieser habe ein neues Grundstück mit der Nr. *** (als Bauplatz 1 bezeichnet) sowie ein weiteres mit der Nr. *** (künftig als Bauplatz 2 bezeichnet) ausgewiesen. Das der EZ *** inne liegende GSt-Nr. *** sei als Bauplatz 3 ausgewiesen worden. Trotz der Identität der Eigentümerschaft im Grundbuch und des nicht durchgeführten Teilungsplanes sei von der erstinstanzlichen Behörde ein nicht einheitliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt, sondern drei Aktenzeichen vergeben worden. Die Beschwerdeführerin habe am 24.02.2015 den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung gestellt und Einwendungen erhoben. Aus dem Bauakt und den Einreichplänen sei die Distanz zwischen den der Beschwerdeführerin gehörigen Grundstücken, inne liegend der EZ ***, KG ***, nicht ersichtlich. Eine größere Distanz als 14 m zwischen den Grundstücken sei auch von der HGB GmbH nicht behauptet worden. Tatsächlich liege ein einheitliches Bauprojekt, wie es in der Sachverhaltserzählung beschrieben sei und sich aus dem Einreichplan ergebe, vor. Die Bauplätze seien in der Natur noch nicht einmal geschaffen. Wie sich aus der Beilage ./A im Akt ergebe, sei die Teilung noch nicht grundbücherlich durchgeführt. Auch im Zeitpunkt der Einreichung sei der Teilungsplan der F Ziviltechniker GmbH noch nicht durchgeführt gewesen. Eine Trennung im Sinne einer verfahrensmäßig getrennten Behandlung der einzelnen Bauplätze sei rechtlich gar nicht möglich gewesen. Insofern habe die Einreichung von drei Bauplätzen lediglich dazu gedient, die Beschwerdeführerin um ihre Rechte als Nachbarin zu bringen. Dadurch sei ein Missbrauch von Rechten indiziert. Die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung sei daher zu Unrecht erfolgt. Durch die Genehmigung des Bauprojektes werde die Beschwerdeführerin künftig im Erwerb behindert. Bisher problemlos bewilligte Betriebsanlagen und die Ausübung des Gewerbes würden künftig bei gleicher Immissionsintensität nicht mehr bewilligt werden. Sofern eine Ausweitung des Betriebes notwendig sein oder eine alte Betriebsanlage durch eine neue bau- bzw. gewerberechtlich zu bewilligende ersetzt werden sollte, würde diese nach Ansiedlung der Bewohner im fertiggestellten Bauprojekt nicht mehr bewilligt werden. Durch die Nichtzulassung und Zurückweisung der Zuerkennung der Parteistellung werde die Beschwerdeführerin gehindert, den Antrag zu stellen, der HGB GmbH als Bauwerberin eine Auflage zur Errichtung von Maßnahmen zur Verhinderung von Immissionen, die das ortsübliche Ausmaß übersteigen, und zur Sicherung der Einhaltung brandschutzrechtlicher Vorschriften vorzuschreiben. Darüber hinaus sei der gegenständliche Betrieb der Beschwerdeführerin, nämlich die Erzeugung und Fertigung von Klavieren im industriellen Ausmaß, mit einer Wohn- und Ruhenutzung unvereinbar. Es wurde daher der Antrag gestellt, der Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt wolle der Berufungswerberin Parteistellung zuerkennen, die hieramtlichen Verfahren einem einheitlichen Verfahren unterziehen und über das Projekt mit einem einzigen Bescheid entscheiden; den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung nicht stattgegeben und die Baubewilligung nicht erteilt werde; allenfalls die Bausache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Durchführung einer Bauverhandlung an die Baubehörde erster Instanz zurückverweisen. Mit Schriftsatz vom 22.05.2015 regte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter an, die Baubewilligungsbescheide zufolge deren Nichtigkeit zu beheben. Mit Bescheid vom 16.09.2015, Zl. WN/52003/BW-BV-BB/3, wies der Stadtsenat des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt die Berufung zurück. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung wurde abgewiesen. Der Antrag auf Verbindung der einzelnen Bauverfahren wurde zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Bestimmung des § 6 Abs. 1 NÖ BauO u.a. im Baubewilligungsverfahren die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt seien (Nachbarn), Parteistellung hätten. Im bekämpften Bescheid habe der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde erster Instanz hinsichtlich der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren ausgeführt, dass das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück vom Baugrundstück durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 14 m getrennt sei, weshalb die Zuerkennung der Parteistellung nicht erfolgen könne und die Einwendungen mangels Parteistellung zurückzuweisen seien. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO u.a. im Baubewilligungsverfahren die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt seien (Nachbarn), Parteistellung hätten. Im bekämpften Bescheid habe der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde erster Instanz hinsichtlich der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren ausgeführt, dass das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück vom Baugrundstück durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 14 m getrennt sei, weshalb die Zuerkennung der Parteistellung nicht erfolgen könne und die Einwendungen mangels Parteistellung zurückzuweisen seien. Der Stadtsenat stelle nunmehr nach neuerlicher Prüfung der Nachbarsituation fest, dass das Baugrundstück von der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft durch zwei dazwischenliegende Grundstücke mit den Nrn. *** und *** mehr als 14 m, nämlich ca. 86 m, getrennt sei. Eine gemeinsame Durchführung von verschiedenen Baubewilligungsverfahren aus Gründen der Identität des Grundeigentümers bzw. Antragstellers sei in der Bauordnung nicht vorgesehen und stelle kein Nachbarrecht dar. Gegen diesen Bescheid erhob die LBK GmbH durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Nach Zitierung des bisher schon dargestellten Sachverhalts brachte sie vor, dass die belangte Behörde am 13.05.2015 eine Bauverhandlung an Ort und Stelle des beabsichtigten Baus durchgeführt habe, an welcher auch die Beschwerdeführerin teilgenommen habe. Diese habe sämtliche Einwendungen aufrechterhalten. Sie habe auch vorgebracht, dass Grundstückseigentümer die HHB (FN ***) sei. Die von dieser davon zu unterscheidende Bauwerberin sei die HGB GmbH. Somit ergebe sich eine Verschiedenheit des Grundstückeigentümers und des Bauwerbers. Dem entsprechend komme der Bauwerberin keine Berechtigung zur Stellung eines Bauansuchens zu. Ferner sei eingewendet worden, dass die beabsichtigte Errichtung eines Spielplatzes der Nutzung der Grundstücke der Beschwerdeführerin, nämlich der industriellen Fertigung von Klavieren, widerspreche. Die Beschwerdeführerin habe durch die Vorlage des Grundbuchsauszuges sowie des Auszuges über die Änderungen im Flächenwidmungsplan den Nachweis der Parteistellung, nämlich als Alleineigentümerin des Nachbargrundstückes der Bauwerberin und Betreiberin einer Klavierfabrik, erbracht. Aufgrund der Parteistellung sei die Beschwerde zulässig und auch berechtigt. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 24.09.2011, B 143/99, betreffend die heranrückende Wohnbevölkerung dem Betriebsinhaber im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zuerkannt. Die Verweigerung der Parteistellung verletze bei verfassungskonformer Auslegung den Gleichheitsgrundsatz. Die Beschwerdeführerin werde vor allem deswegen in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt, da der Flächenwidmungsplan keine ausreichende Pufferzone zwischen Betriebsgebiet und Wohngebieten vorsehe und auch eine derartige gemäß den Einreichunterlagen nicht geplant sei. Sämtliche Grundstücke seien als Bauland-Kerngebiet gewidmet. Durch die Nutzung als Wohngebiet ergebe sich die Notwendigkeit, immer weitergehende Auflagen zu erteilen. Dadurch werde die Beschwerdeführerin in ihrem Erwerb tiefgreifend behindert. Nur wenn die Baubehörde zum Schluss komme, dass sämtliche Betriebsanlagen unter der Fiktion des Bestehens des geplanten Bauvorhabens zulässig seien, wäre dieses zu bewilligen. Die belangte Behörde habe zu den Einwendungen überhaupt nicht Stellung genommen. Selbst wenn man die Ansicht vertrete, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukomme, müsste die belangte Behörde das Bauansuchen abweisen, da ein Recht auf eine Sachentscheidung nur dazu befugte Antragsteller hätten. Bei der angefochtenen Entscheidung handle es sich zumindest um einen nichtig zu erklärenden Verwaltungsakt, wenn man schon nicht von einem Nichtbescheid ausgehen wollte. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin jedenfalls Parteistellung, da sich schon aus der Natur des § 6 NÖ BauO ergebe, dass nur berechtigte Parteien entsprechende Baubewilligungen „erheischen“ könnten. Allenfalls werde ergänzend eventualiter der Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens gestellt.Bei der angefochtenen Entscheidung handle es sich zumindest um einen nichtig zu erklärenden Verwaltungsakt, wenn man schon nicht von einem Nichtbescheid ausgehen wollte. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin jedenfalls Parteistellung, da sich schon aus der Natur des Paragraph 6, NÖ BauO ergebe, dass nur berechtigte Parteien entsprechende Baubewilligungen „erheischen“ könnten. Allenfalls werde ergänzend eventualiter der Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens gestellt. Es liege ein einheitliches Bauprojekt vor. In der Natur seien die Bauplätze noch nicht einmal geschaffen. Eine grundbücherliche Durchführung der Teilung des Grundstückes *** habe noch nicht stattgefunden. Eine Trennung im Sinne einer verfahrensmäßig getrennten Behandlung der einzelnen Bauplätze sei rechtlich nicht möglich gewesen. Durch die Nichtzulassung und Zurückweisung der Zuerkennung der Parteistellung sei die Beschwerdeführerin gehindert worden, den Antrag zu stellen, der Bauwerberin eine Auflage zur Errichtung von Maßnahmen zur Verhinderung von Immissionen, die das ortsübliche Ausmaß übersteigen, und zur Sicherung der Einhaltung brandschutzrechtlicher Vorschriften vorzuschreiben. Es wurde der Antrag gestellt,
  3. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nicht stattgeben werde;
  4. die Verbindung der gegenständlichen Verfahren anzuordnen;
  5. den angefochtenen Bescheid für nichtig zu erklären;
  6. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
  7. allenfalls die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen sowie die belangte Behörde jedenfalls in den Kostenersatz zu verfällen. Mit Schreiben vom 09.12.2015 legte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt den Bauakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor. Vom Antrag zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde Abstand genommen. Mit Schriftsatz vom 28.04.2016 nahm die HGB GmbH durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Beschwerde wie folgt Stellung: Sofern die Beschwerdeführerin auf bereits im Baubewilligungs- oder Berufungsverfahren sowie im Umwidmungsverfahren des dem Bauvorhaben zugrundliegenden Flächenwidmungsplanes erhobene Einwendungen verweise, seien diese für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht maßgeblich. Ein bloßer Verweis auf bereits in einem behördlichen Verfahren erhobene Einwendungen sei nicht zulässig, da § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes auf den Umfang der erhobenen Beschwerdepunkte beschränke. Unabhängig davon sei die Beschwerde nicht berechtigt.Sofern die Beschwerdeführerin auf bereits im Baubewilligungs- oder Berufungsverfahren sowie im Umwidmungsverfahren des dem Bauvorhaben zugrundliegenden Flächenwidmungsplanes erhobene Einwendungen verweise, seien diese für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht maßgeblich. Ein bloßer Verweis auf bereits in einem behördlichen Verfahren erhobene Einwendungen sei nicht zulässig, da Paragraph 27, VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes auf den Umfang der erhobenen Beschwerdepunkte beschränke. Unabhängig davon sei die Beschwerde nicht berechtigt. Richtig sei, dass die HGB GmbH auf drei voneinander abgetrennten Grundstücken und Bauplätzen an den Adressen *** („Bauplatz 2“), *** („Bauplatz 3“) und *** („Bauplatz 1“) insgesamt drei voneinander sowohl räumlich als auch örtlich getrennte Wohnhausanlagen errichten werde. Dies ergebe sich dem beiliegenden Lageplan (Beilage ./1). Dazu seien insgesamt drei Baubewilligungsverfahren beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt eingeleitet worden. Es gebe drei Einreichpläne sowie auch drei Grundbuchsauszüge betreffend die Bauplätze 1-
  8. Die damals bewilligenden Behörden hätten die um die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin angesiedelte Wohnbevölkerung mitbedacht. In den Auflagen der Betriebsanlagengenehmigungsbescheide der Beschwerdeführerin werde ein ausreichender Immissionsschutz sowohl für ihre als auch die nunmehrigen Wohneinheiten auf dem Grundstück der Bauwerberin gesorgt. Der Betrieb der Beschwerdeführerin habe sich schon immer in unmittelbarer räumlicher Nähe von bewilligten Wohnbauten oder Wohngebieten befunden. Eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin erfolge durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht. Sowohl die Grundstückseigentümerin als auch die Bauwerberin seien aus den der Baubehörde vorgelegten Einreichunterlagen erkennbar. Es handle sich dabei jeweils um die HGB GmbH. Unabhängig davon habe nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Anrainer kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zur Beanstandung der Person des Bauwerbers. Der Beschwerdeführerin komme allenfalls nur hinsichtlich des Bauplatzes 3, ***, eine Parteistellung zu. Dieses Bewilligungsverfahren sei vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zur Zl. WN/42353/BW-BV-BB/3 abgewickelt worden. Schon aufgrund dieser Tatsache könne eine Parteistellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der übrigen Bauplätze, *** und ***, nicht vorliegen. Unabhängig davon habe die Beschwerdeführerin zu diesen Bauplätzen separate Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. In diesem Zusammenhang verkenne die Beschwerdeführerin, dass vor allem der Bauplatz 3 (Liegenschaft ***) zwischen den Bauplätzen 2 (***) und Bauplatz 1 (***) liege. Zwischen den Bauplätzen 1 und 2 einerseits und dem Grundstück der Beschwerdeführerin andererseits sei der Abstand größer als 14 m. Schon deshalb sei eine Parteistellung der Beschwerdeführerin zu verneinen. Dies sei auch aus den zugrunde liegenden Einreichplänen ersichtlich. Diesbezüglich werde insbesondere auf den Lageplan hingewiesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätten Nachbarn, deren Grundstücke weiter als 14 m vom Baugrundstück entfernt lägen - so wie gegenständlich die Bauplätze 1 und 2, die vom Grundstück der Beschwerdeführerin durch mehr als 14 m getrennt seien - keine Parteistellung. Im Hinblick auf den beanstandeten Flächenwidmungsplan führte die HGB GmbH aus, dass § 6 Abs. 2 NÖ BauO kein Nachbarrecht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes gewähre (VwGH 14.10.2005, Zl. 2004/05/0173). Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Beschluss des VfGH, Zl. B 143/99, sei nichts zu gewinnen, weil diesem zugrunde gelegen sei, dass in der Nähe einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage ein Kleingartenhaus auf einer benachbarten Fläche mit der Widmung „Grünland-Kleingärten“ errichtet werden sollte. Unabhängig davon stelle die gegenständliche Umwidmung hinsichtlich einer möglichen Immissionsbelastung und der generellen Immissionssituation eine Besserstellung der Beschwerdeführerin dar. Im Hinblick auf den beanstandeten Flächenwidmungsplan führte die HGB GmbH aus, dass Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO kein Nachbarrecht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes gewähre (VwGH 14.10.2005, Zl. 2004/05/0173). Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Beschluss des VfGH, Zl. B 143/99, sei nichts zu gewinnen, weil diesem zugrunde gelegen sei, dass in der Nähe einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage ein Kleingartenhaus auf einer benachbarten Fläche mit der Widmung „Grünland-Kleingärten“ errichtet werden sollte. Unabhängig davon stelle die gegenständliche Umwidmung hinsichtlich einer möglichen Immissionsbelastung und der generellen Immissionssituation eine Besserstellung der Beschwerdeführerin dar. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass gegenständlich ein einheitliches Bauprojekt vorliege, wurde darauf hingewiesen, dass die Frage des Vorhandenseins und der Eignung eines Bauplatzes im Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BauO nicht thematisiert werde. Aus den aktuellen Grundbuchsauszügen der einzelnen Grundstücke ergebe sich, dass die für die Bauplätze 1 bis 3 entsprechenden Grundstücksteilungen bereits grundbücherlich durchgeführt worden seien.Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass gegenständlich ein einheitliches Bauprojekt vorliege, wurde darauf hingewiesen, dass die Frage des Vorhandenseins und der Eignung eines Bauplatzes im Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO nicht thematisiert werde. Aus den aktuellen Grundbuchsauszügen der einzelnen Grundstücke ergebe sich, dass die für die Bauplätze 1 bis 3 entsprechenden Grundstücksteilungen bereits grundbücherlich durchgeführt worden seien. Es seien keine unzulässigen Immissionen durch das Betriebsgrundstück der Beschwerdeführerin für die heranrückende Wohnbevölkerung zu erwarten. Der Verwaltungsgerichtshof habe zur Problematik der herannahenden Wohnbevölkerung dem Betriebsinhaber kein Recht darauf zuerkannt, dass er sich gegen die Errichtung eines Wohnhauses in der Nähe seines Betriebes mit der Begründung wenden könne, dass sich dadurch in Zukunft für den Betrieb Schwierigkeiten ergäben (VwGH 18.09.1984, 82/05/0093). Unabhängig davon habe die Beschwerdeführerin in ihren bisherigen Einwendungen, Berufungen und auch in der nunmehrigen Beschwerde nicht dargelegt, welche zulässigen Immissionen von ihrem Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten. Dies sei aber nach der Rechtsprechung für eine entsprechende Einwendung im Bauverfahren erforderlich (VwGH 05.12.2009, 2008/05/0143). Dass weder durch die Umwidmung noch durch die bereits bestehende Betriebsanlage der Beschwerdeführerin unzumutbare Immissionen für Anrainer drohen werden, habe auch bereits die MA1 der Stadt Wiener Neustadt mit Baubewilligungsbescheid vom 26.08.2015 auf S. 13f begründet. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde zurück-, in eventu abzuweisen. Gegen eine Verbindung der Verfahren spreche sich die mitbeteiligte Partei deshalb aus, zumal eine solche schon allein aufgrund dreier unterschiedlicher Bauansuchen samt zugehöriger Baubewilligungsverfahren und unterschiedlicher Verfahrensgegenstände nicht möglich sei. Insbesondere besitze die Beschwerdeführerin in den Verfahren zu den Bauplätzen 1 und 2 keine Parteistellung. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde zurück-, in eventu abweisen. Das Verwaltungsgericht hat dazu wie folgt erwogen: Für die rechtliche Beurteilung ist von dem nachstehenden wesentlichen Sachverhalt auszugehen: Die Bauwerberin suchte mit einheitlichem Antrag vom 19.09.2014 um Baubewilligung auf einem in Teilung befindlichen Grundstück der EZ *** KG *** an. Zu diesem Zeitpunkt war das einzige Grundstück, das dieser EZ inne lag, das Grundstück mit der Nr. ***. Dieses Grundstück sollte durch ein Teilungsverfahren des Ziviltechnikerbüros F GmbH in drei neue Bauplätze geteilt werden. Am 03.09.2014 wurde ein Teilungsplan angefertigt. Dieser wies ein neues Grundstück mit der Bezeichnung GSt-Nr. *** (als Bauplatz 1 bezeichnet) sowie ein weiteres mit der Nr. *** (künftig als Bauplatz 2 bezeichnet) aus. Das der EZ *** inne liegende GSt-Nr. *** wurde als Bauplatz 3 benannt. Laut aktuellem Grundbuchsauszug ist die HGB GmbH Alleineigentümerin des Grundstückes ***, KG ***, EZ ***. Es handelt sich dabei um den im Teilungsplan gekennzeichneten Bauplatz
  9. Dieses Grundstück wurde durch Abtrennung vom Grundstück *** neu geschaffen. Es grenzt im Norden an das Grundstück ***, den sogenannten Bauplatz 2, an. Die Abtrennung des Grundstückes *** wurde laut der „einlagenbezogenen Trennstücktabelle“ des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt zur TZ 5674/2015 am 17.08.2015 durchgeführt. Laut aktuellem Grundbuchsauszug ist die HGB GmbH Alleineigentümerin des Grundstückes ***, KG ***, EZ ***. Es handelt sich dabei um den im Teilungsplan gekennzeichneten Bauplatz
  10. Dieses Grundstück wurde durch Abtrennung vom Grundstück *** neu geschaffen. Es grenzt im Norden an das Grundstück ***, den sogenannten Bauplatz 2, an. Die Abtrennung des Grundstückes *** wurde laut der „einlagenbezogenen Trennstücktabelle“ des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt zur TZ 5674 aus 2015, am 17.08.2015 durchgeführt. Zum Zeitpunkt des Senatsbeschlusses betreffend die angefochtene Berufungsentscheidung am 07.09.2015 war daher die Trennung des Grundstückes *** vom Grundstück *** bereits grundbücherlich durchgeführt. Das Grundstück der Beschwerdeführerin *** KG *** grenzt im Süden an das Grundstück ***. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Seit 01.02.2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft. Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu führen. Seit 01.02.2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu führen. Gegenständlich ist somit die NÖ BauO 1996 anzuwenden, zumal der Bezug habende Antrag auf Baubewilligung am 19.09.2014, somit vor Inkrafttreten der NÖ BauO 2014, gestellt worden war. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO haben im Baubewilligungsverfahren Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), Parteistellung. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO haben im Baubewilligungsverfahren Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), Parteistellung. Nachdem das Grundstück *** im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin (Nr. *** KG ***) eine Gesamtbreite von mehr als 14 m (zumindest 15,76 m) aufweist und das Grundstück *** unmittelbar daran anschließt, sich somit insgesamt zwei Grundstücke zwischen dem Grundstück *** und dem Grundstück *** befinden, kommt der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Richtig ist, dass das Grundstück *** ursprünglich unmittelbar an das ungeteilte Grundstück Nr. *** angrenzte. Nach der angeführten Teilung des Grundstückes *** grenzt das Grundstück *** nicht an das Grundstück *** an, auf dem das angeführte Bauvorhaben vorgesehen ist. Im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung durch die Baubehörde erster Instanz war die Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes Nachbarin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO. Sie hat diese Parteistellung aber mittlerweile aufgrund der vorgenommenen Grundstücksteilung und der mangelnden Betroffenheit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO, auf die es für ihre Stellung als Nachbarin ankommt, verloren (VwGH 08.05.2008, 2007/06/0306).Richtig ist, dass das Grundstück *** ursprünglich unmittelbar an das ungeteilte Grundstück Nr. *** angrenzte. Nach der angeführten Teilung des Grundstückes *** grenzt das Grundstück *** nicht an das Grundstück *** an, auf dem das angeführte Bauvorhaben vorgesehen ist. Im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung durch die Baubehörde erster Instanz war die Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes Nachbarin im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO. Sie hat diese Parteistellung aber mittlerweile aufgrund der vorgenommenen Grundstücksteilung und der mangelnden Betroffenheit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO, auf die es für ihre Stellung als Nachbarin ankommt, verloren (VwGH 08.05.2008, 2007/06/0306). Zumal die Eintragung im Grundbuch schon vor dem Beschluss des Stadtsenates am 07.09.2015 erfolgte, hat die belangte Behörde die Berufung zu Recht zurückgewiesen sowie den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zu Recht abgewiesen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen erübrigt sich daher. Eine gemeinsame Durchführung von verschiedenen Baubewilligungsverfahren aus Gründen der Identität des Grundeigentümers bzw. Antragstellers ist in der Bauordnung nicht vorgesehen und stellt jedenfalls kein Nachbarrecht dar. Der Antrag auf Verbindung des Verfahrens mit den zu den Zlen. WN42353/BW-BV-BB/3 und WN/52004/BW-BV-BB/1 geführten Verfahren wurde daher von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen. Es konnte daher der Beschwerde keine Folge gegeben werden und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, zumal eine Nichtpartei nicht berechtigt ist, an einem Verfahren teilzunehmen. Insofern besteht auch kein Recht, eine öffentliche, mündliche Verhandlung zu beantragen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur, welche nicht uneinheitlich ist, zitiert wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1343.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.