RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1362/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der MM, vertreten durch Dr. Dietmar Gollonitsch, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 20.11.2015, GZ. SBS3-W-1560/001, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Gang des Verfahrens: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 20.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründend wurde aufgeführt, dass gegen die Beschwerdeführerin wurde am 17.7.2015 um 21:30 Uhr ein Betretungsverbot für die Wohnung samt Werkstatt auf der Liegenschaft ***, *** verhängt. Anlass für das Betretungsverbot sei der Umstand gewesen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn aufgrund dessen schlechter finanziellen Lage immer wieder zu Streit gekommen sei. Im Zuge des Streites habe die Beschwerdeführerin eine Mistgabel mehrmals bedrohlich gegen ihren Sohn GR gerichtet. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin später noch mit einem 5/8 Holzstaffel gekommen sei. Sie habe dann den Holzstaffel weggeworfen und sei zu ihm ins Auto gestiegen und habe mit ihm geschrien. Da die Beschwerdeführerin aus dem Auto springen wollte, sei der Sohn stehen geblieben. Die Beschwerdeführerin habe den Fahrzeugschlüssel abgezogen und weggeworfen. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verfahren gegen die Beschwerdeführerin mittlerweile eingestellt seien. Sie habe bei dem Vorfall lediglich einen Besen in der Hand gehalten und ihren Sohn niemals bedroht. Vielmehr sei dieser handgreiflich gegen die Beschwerdeführerin geworden. Sie habe dies vor der Behörde nicht angeben wollen, da sie ihrem Sohn nicht schaden wollte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 14.4.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugen LM und GI HS sowie durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt. Festgestellt wird, dass die Verfahren gegen die Beschwerdeführerin alle Verfahren betreffend den Vorfall eingestellt wurden. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist mittlerweile ausgezogen und nicht mehr am Anwesen der Beschwerdeführerin aufhältig. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn bedroht oder verletzt hatte. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Aussage der Beschwerdeführerin und der Zeugen LM und GI HS, sowie den vorgelegten Urkunden. Sowohl die Beschwerdeführerin, wie auch ihr Ehemann – der Zeuge LM – schilderten den Ablauf des betreffenden Tages gleich. Beide gaben an, dass die Beschwerdeführerin einen Besen bei dem Vorfall hatte und, dass der Sohn der Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin angegriffen hat. In der Verhandlung erschienen die Angaben der Beschwerdeführerin glaubhaft und konnte sie auch vermitteln, weshalb sie anfangs keine Angaben vor der Behörde tätigen wollte. Sie habe ihren Sohn schützen wollen. Es ist auch nicht nachvollziehbar weshalb die Beschwerdeführerin ihren Sohn bedrohen sollte, wollte doch dieser Geld von der Beschwerdeführerin ausborgen, was sie längst abgelehnt hatte. Rechtlich folgt: Da somit kein hinreichender Verdacht mehr vorliegt, weshalb die Beschwerdeführerin eine Waffe missbräuchlich verwenden sollte, ist die Grundlage für ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG weggefallen. Eine Drohung der Beschwerdeführerin gegen ihren Sohn oder andere Personen konnte nicht festgestellt werden. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben. Da somit kein hinreichender Verdacht mehr vorliegt, weshalb die Beschwerdeführerin eine Waffe missbräuchlich verwenden sollte, ist die Grundlage für ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG weggefallen. Eine Drohung der Beschwerdeführerin gegen ihren Sohn oder andere Personen konnte nicht festgestellt werden. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1362.001.2015