← Österreich

LVwG-AV-23/001-2015

Obsah (7)Art. 133§ 25a§ 15§ 24§ 28Art. 130§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-23/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

§ 15Abs. 2 leg. cit.

(2)hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die BeschwerdeGemäß Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit.
(2)hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

§ 24Abs.

4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 28Abs.

1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs.

2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 22 FLG lautet:Paragraph 22, FLG lautet: „Vorläufige Übernahme

(1)Absatz eins,Sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13 bis 19 ermittelt ist, kann die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wennSobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 19 ermittelt ist, kann die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wenn a)Litera a dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist und b)Litera b Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind und c)Litera c die Bewirtschaftung der Mehrzahl der zu übernehmenden Grundabfindungen ohne wesentliche Behinderung der Zufahrt und ohne über das übliche Ausmaß hinausgehende Aufwendungen möglich ist und d)Litera d die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und e)Litera e mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben. Parteien, denen im Sinne des § 17 Abs. 1 ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zusteht, haben eine gemeinsame Stimme. Wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben. Parteien, denen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zusteht, haben eine gemeinsame Stimme. Wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.
(2)Absatz 2,Die vorläufige Übernahme kann auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.
(3)Absatz 3,Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes oder einer Vollziehungsanordnung

§ 27Abs.

2 erlischt, soweit dadurch die Grundabfindung einer anderen Partei zugewiesen wird.Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes oder einer Vollziehungsanordnung

Paragraph 27, Absatz 2, erlischt, soweit dadurch die Grundabfindung einer anderen Partei zugewiesen wird.

(4)Absatz 4,Die Behörde kann auch die Einhebung vorläufiger Geldleistungen, die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung vorläufiger Geldausgleiche anordnen.“
  1. Erwägungen: Auf Grund der von den Beschwerdeführern gestellten Vorlageanträge hat das LVwG über die ursprüngliche Beschwerde der MF auf Basis der Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Ist Gegenstand des Verfahrens allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung der vorläufigen Übernahme im Zusammenlegungsverfahren, bestimmt sich die Rechtmäßigkeit nur danach, ob die Voraussetzungen des § 22 FLG vorliegen oder nicht (vgl. VwGH vom
  2. Jänner 2006, 2004/07/0168). Im Zusammenhang mit der Anordnung vorläufiger Schritte besteht lediglich ein Recht der Verfahrensparteien darauf, dass nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 leg.cit. eine vorläufige Übernahme angeordnet wird (vgl. VwGH vom
  3. Juli 2006, 2005/07/0030; 30.09.2010, 2010/07/0081).Ist Gegenstand des Verfahrens allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung der vorläufigen Übernahme im Zusammenlegungsverfahren, bestimmt sich die Rechtmäßigkeit nur danach, ob die Voraussetzungen des Paragraph 22, FLG vorliegen oder nicht vergleiche VwGH vom
  4. Jänner 2006, 2004/07/0168). Im Zusammenhang mit der Anordnung vorläufiger Schritte besteht lediglich ein Recht der Verfahrensparteien darauf, dass nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 22, leg.cit. eine vorläufige Übernahme angeordnet wird vergleiche VwGH vom
  5. Juli 2006, 2005/07/0030; 30.09.2010, 2010/07/0081). Im gegenständlichen Fall wurde aus Sicht des LvwG seitens der Bechwerdeführerin in der Beschwerde ausschließlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 lit. d FLG (insbesondere das Abfindungsgrundstück *** betreffend) bestritten. Hierzu wird ausgeführt, dass sich auf Grund der unstrittigen Aktenlage (insbesondere der Aktenvermerke, aber auch der Eingaben der Beschwerdeführerin) ergab, dass das Abfindungsgrundstück *** in der Natur grundsätzlich durch Pflöcke abgesteckt war. Lediglich die Pflöcke mit der Punkt-Nr. *** (ein Wegbruchpunkt) und die Punkt-Nr. *** (kein Grenzpunkt des Gst.Nr. ***) fehlten in der Natur.Im gegenständlichen Fall wurde aus Sicht des LvwG seitens der Bechwerdeführerin in der Beschwerde ausschließlich das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz eins, Litera d, FLG (insbesondere das Abfindungsgrundstück *** betreffend) bestritten. Hierzu wird ausgeführt, dass sich auf Grund der unstrittigen Aktenlage (insbesondere der Aktenvermerke, aber auch der Eingaben der Beschwerdeführerin) ergab, dass das Abfindungsgrundstück *** in der Natur grundsätzlich durch Pflöcke abgesteckt war. Lediglich die Pflöcke mit der Punkt-Nr. *** (ein Wegbruchpunkt) und die Punkt-Nr. *** (kein Grenzpunkt des Gst.Nr. ***) fehlten in der Natur. Aus Sicht des LVwG kann aus dem Fehlen eines Pflockes das gegenständliche Grundstück betreffend (Punkt ***) nicht vom Nichtvorliegen einer „Absteckung“ der zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur ausgegangen werden. Der gegenständliche Punkt *** betrifft ausschließlich einen Wegebruchpunkt. Hinzu kommt, dass entsprechend der unstrittigen Aktenlage der Beschwerdeführerin das gegenständliche Abfindungsgrundstück *** auch erläutert und in der Natur vorgezeigt wurde. In Zusammenschau der Erläuterung, des Planes, der oben dargelegten Ausweisung in der Natur und jedenfalls auch der Vorzeigung in der Natur war aus Sicht des LVwG vom Vorliegen der Voraussetzung des § 22 Abs. 1 lit. d FLG gegenständlich auszugehen.Aus Sicht des LVwG kann aus dem Fehlen eines Pflockes das gegenständliche Grundstück betreffend (Punkt ***) nicht vom Nichtvorliegen einer „Absteckung“ der zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur ausgegangen werden. Der gegenständliche Punkt *** betrifft ausschließlich einen Wegebruchpunkt. Hinzu kommt, dass entsprechend der unstrittigen Aktenlage der Beschwerdeführerin das gegenständliche Abfindungsgrundstück *** auch erläutert und in der Natur vorgezeigt wurde. In Zusammenschau der Erläuterung, des Planes, der oben dargelegten Ausweisung in der Natur und jedenfalls auch der Vorzeigung in der Natur war aus Sicht des LVwG vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 22, Absatz eins, Litera d, FLG gegenständlich auszugehen. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, es hätten nicht alle Parteien der vorläufigen Übernahme zugestimmt, wird auf die Bestimmung des § 22 Abs. 1 lit. e FLG verwiesen. Demnach haben mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zuzustimmen, wobei „Verschweigung“ als Zustimmung zu werten ist. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, es hätten nicht alle Parteien der vorläufigen Übernahme zugestimmt, wird auf die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, Litera e, FLG verwiesen. Demnach haben mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zuzustimmen, wobei „Verschweigung“ als Zustimmung zu werten ist. Im vorliegenden Fall wurde in der Beschwerdebegründung zwar ein zulässiges Vorbringen erstattet, da das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme bestritten wurde. Allerdings hat sich dieses Vorbringen, wie oben dargelegt, als inhaltlich nicht stichhaltig erwiesen. Es war daher die Beschwerde nicht zurück- sondern abzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.23.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.