Obsah (8)
§ 11§ 14§ 39Art. 133§ 30a§ 30b§ 61§ 274RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-273/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 11
NÖ Bauordnung 1976 die Bewilligung zur Abteilung der Parzelle ***, EZ ***, KG *** auf die Bauplätze Parzellen Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und die Straßenparzellen *** und *** erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 6. Februar 1973, AZ 61 aus 1973,, wurde der damaligen Eigentümerin
Paragraph 11, NÖ Bauordnung 1976 die Bewilligung zur Abteilung der Parzelle ***, EZ ***, KG *** auf die Bauplätze Parzellen Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und die Straßenparzellen *** und *** erteilt.
§ 14Abs.
1 NÖ Bauordnung 1976 wurde dem Abteilungswerber für die Parzelle *** die Aufschließungsabgabe in der Höhe von ATS 16.080,-- vorgeschrieben.
Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976 wurde dem Abteilungswerber für die Parzelle *** die Aufschließungsabgabe in der Höhe von ATS 16.080,-- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gemeinde gesetzlich verpflichtet sei, aus Anlass der Grundabteilung einen Beitrag zu den Herstellungskosten der Aufschließungsanlagen einzuheben. Die Beiträge würden
§ 14Abs.
2 NÖ Bauordnung aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet. Die Berechnungslängen betragen 24,94 bis 43,50, während der Bauklassenkoeffizient auf Grund der im Bebauungsplan festgelegten Bauklasse I mit 1 festgelegt sei. Der Einheitssatz betrage nach der Verordnung des Gemeindesrates ATS 700,--.Begründend wurde ausgeführt, dass die Gemeinde gesetzlich verpflichtet sei, aus Anlass der Grundabteilung einen Beitrag zu den Herstellungskosten der Aufschließungsanlagen einzuheben. Die Beiträge würden
Paragraph 14, Absatz 2, NÖ Bauordnung aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet. Die Berechnungslängen betragen 24,94 bis 43,50, während der Bauklassenkoeffizient auf Grund der im Bebauungsplan festgelegten Bauklasse römisch eins mit 1 festgelegt sei. Der Einheitssatz betrage nach der Verordnung des Gemeindesrates ATS 700,--. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Juni 1977 wurde den Antragstellern Herrn GD und Frau MD die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses und einer Garage auf Parzelle Nr. ***, KG ***, erteilt. Mit Eingabe vom
- Oktober 2003 hat Frau MD die Errichtung eines überdachten Autoabstellplatzes (Carport) für zwei KFZ angezeigt, welche Anzeige von der Baubehörde zur Kenntnis genommen wurde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Jänner 2013 wurde Herrn HD die Bewilligung zur Errichtung einer PKW-Garage erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Juni 2015, GZ 121/2015, wurde Herrn HD die Bewilligung zur Erweiterung des Einfamilienhauses durch einen Zubau im Süden und einen Zubau im Osten sowie die Errichtung einer Gartenhütte erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Juni 2015, GZ 121 aus 2015,, wurde Herrn HD die Bewilligung zur Erweiterung des Einfamilienhauses durch einen Zubau im Süden und einen Zubau im Osten sowie die Errichtung einer Gartenhütte erteilt. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Dezember 2015, GZ 121/2015, wurde Herrn HD
§ 39Abs.
3 NÖ Bauordnung 2014 als Eigentümer der Gst.Nr. ***, KG ***, eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe in Höhe von € 3.189,96 vorgeschrieben.Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 7. Dezember 2015, GZ 121 aus 2015,, wurde Herrn HD
Paragraph 39, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 als Eigentümer der Gst.Nr. ***, KG ***, eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe in Höhe von € 3.189,96 vorgeschrieben. Der Berechnung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungslänge von 28,3549, ein Bauklassenkoeffizient von 1,25 sowie ein Einheitssatz von € 450,-. Der Bescheid wurde an Herrn HD am
- Dezember 2015 nachweislich zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Jänner 2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Rechtsmittel im Speziellen gegen die Höhe der Abgabenlast erhoben werde. Er vertrete die Auffassung, dass die verwendete Berechnungsformel sittenwidrig sei, indem es nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen für die Berechnung der Höhe der Ergänzungsabgabe die Grundstücksgröße herangezogen werde. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Aufschließungskosten und der Größe des betroffenen Grundstücks. Es bestehe der Verdacht der Sittenwidrigkeit und des Verstoßes gegen geltendes EU-Recht. Der Vollständigkeit halber führe er an, dass die gesamten Ergänzungskosten (3.189,96 plus die noch nicht vorgeschriebenen rund 1.000,-- Euro für Wasser und Kanal) ca. 12% des Bauvolumens ausmachten und er davon vor Einreichung keine Kenntnis gehabt habe. Sein Finanzplan sei damit ad absurdum geführt worden und sei er der Meinung, dass die Gemeinde eine Informationspflicht treffe, gegen welche verstoßen worden sei. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Gemeindevorstandes vom
- Februar 2016 wurde der nunmehr angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Februar 2016, GZ 121/2015, ausgefertigt. Der Berufung wurde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Abgabenvorschreibung sei rechtmäßig erfolgt, zum Einwand der Sittenwidrigkeit der Berechnungsmethode wurde festgehalten, dass es sich bei der Berechnung der Aufschließungsabgabe um eine Methode der abstrakten Formelberechnung handle, bei der ein pauschalierter Interessensbeitrag zur Errichtung und Erhaltung der Straßen ermittelt wird.Auf der Grundlage eines Beschlusses des Gemeindevorstandes vom
- Februar 2016 wurde der nunmehr angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Februar 2016, GZ 121 aus 2015,, ausgefertigt. Der Berufung wurde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Abgabenvorschreibung sei rechtmäßig erfolgt, zum Einwand der Sittenwidrigkeit der Berechnungsmethode wurde festgehalten, dass es sich bei der Berechnung der Aufschließungsabgabe um eine Methode der abstrakten Formelberechnung handle, bei der ein pauschalierter Interessensbeitrag zur Errichtung und Erhaltung der Straßen ermittelt wird. Auch dieser Bescheid wurde an Herrn D nachweislich am
- Februar 2016 zugestellt. Mit Schreiben vom
- März 2016 brachte Herr D dagegen fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. In der Beschwerde wird im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt und erneut dargetan, dass die Regelung sittenwidrig sei und gegen geltendes EU-Recht verstoße. Seitens der Marktgemeinde *** wurde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- März 2016 zur Entscheidung vorgelegt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.Paragraph 254, Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 2.2. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.2. NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: Abgaben § 38 Paragraph 38, Aufschließungsabgabe
(3)Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:
(3)Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet: A = BL x BKK x ES Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. ….Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Absatz eins,) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. ….
(4)Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates: Bauplatzfläche = BF BL = √BF
(4)Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates: Bauplatzfläche = BF , BL = √BF
(5)Der Bauklassenkoeffizient beträgt: in der Bauklasse I 1,00 und in der Bauklasse römisch eins 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr, in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00 bei einer Geschoßflächenzahl o bis zu 0,8 1,5 o bis zu 1,1 1,75 o bis zu 1,5 2,0 und o bis zu 2,0 2,5 Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht. Wird eine Aufschließungsabgabe aufgrund einer Bauplatzerklärung (Abs. 1 Z. 1) vorgeschrieben und ist für das Grundstück keine Wird eine Aufschließungsabgabe aufgrund einer Bauplatzerklärung (Absatz eins, Ziffer eins,) vorgeschrieben und ist für das Grundstück keine o Bebauungshöhe (Bauklasse) oder o Geschoßflächenzahl oder o höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist bei der Berechnung kein Bauklassenkoeffizient anzuwenden: A = BL x ES Erfolgt die Vorschreibung nach Abs. 1 Z. 1 im Zusammenhang mit einer Baubewilligung oderErfolgt die Vorschreibung nach Absatz eins, Ziffer eins, im Zusammenhang mit einer Baubewilligung oder o nach Abs. 1 Z. 2 und ist keineo nach Absatz eins, Ziffer 2 und ist keine o Bebauungshöhe oder Geschoßflächenzahl oder o höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, dann ist der Bauklassenkoeffizient von der bewilligten Höhe des Gebäudes oder der großvolumigen Anlage abzuleiten; z.B. Höhe entspricht der Bauklasse II = Bauklassenkoeffizient 1,25:festgelegt, dann ist der Bauklassenkoeffizient von der bewilligten Höhe des Gebäudes oder der großvolumigen Anlage abzuleiten; z.B. Höhe entspricht der Bauklasse römisch zwei = Bauklassenkoeffizient 1,25: A = BL x 1,25 x ES Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei.
(6)Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten einer 3,00 m breiten Fahrbahnhälfte, o eines 1,25 m breiten Gehsteiges, o der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges pro Laufmeter.o der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte , und des Gehsteiges pro Laufmeter. Dabei ist für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Unterbau und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausführung vorzusehen. Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzusetzen. …
(9)Die Gemeinde hat die Entrichtung der Aufschließungsabgabe dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben, das diese Tatsache im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen hat. § 39 Paragraph 39, Ergänzungsabgabe
(1)Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn
(1)Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (Paragraph 10,) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn o für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nachbestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oderfür die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach, bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oder o sie Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind undo sie Bauplätze nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z. 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans bildet. Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans bildet. Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet: Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt; Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (Paragraph 10,) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt; z.B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b) EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3) EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1 EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2 EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3 Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen. Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach Paragraph 38, Absatz 2, vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach Paragraph 38, Absatz 2, entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.
(2)Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 6, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 vorzuschreiben.
(2)Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach Paragraph 11, Absatz 6,, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Absatz eins, vorzuschreiben.
(3)Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und
(3)Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und o bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200) nach dem
- Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem
- Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe odero bei einer Grundabteilung (Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 166 aus 1969,, und NÖ Bauordnung 1976, Landesgesetzblatt 8200) nach dem
- Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem
- Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder o bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung o kein oder o ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde. Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet: Von dem zur Zeit der Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge und dem zur Zeit der Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:Von dem zur Zeit der Baubewilligung (Paragraph 23,) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge und dem zur Zeit der Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert: BKK alt = 1 oder höher EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu
(4)Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze vorzuschreiben ist, für die noch keine Bebauungshöhe festgelegt wurde und schon auf wenigstens einem Bauplatz ein Gebäude besteht, dann ist für den Bauklassenkoeffizienten die bewilligte Gebäudehöhe maßgebend. Bestehen mehrere Gebäude, dann ist bei der Berechnung das höchste Gebäude heranzuziehen.
(4)Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch Absatz 7, sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Absatz eins, für Bauplätze vorzuschreiben ist, für die noch keine Bebauungshöhe festgelegt wurde und schon auf wenigstens einem Bauplatz ein Gebäude besteht, dann ist für den Bauklassenkoeffizienten die bewilligte Gebäudehöhe maßgebend. Bestehen mehrere Gebäude, dann ist bei der Berechnung das höchste Gebäude heranzuziehen. 2.3. Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 15. Dezember 2011, betreffend Festsetzung des Einheitssatzes zur Berechnung der Aufschließungsabgabe: Der Einheitssatz für die Berechnung der Aufschließungsabgabe wird mit € 450,-- festgesetzt. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.2.
3. Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. ….
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtsfrage, ob die Ergänzungsabgabe
§ 39Abs.
3 NÖ Bauordnung 1996 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben wurde. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Abgabenvorschreibung aufzuzeigen.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtsfrage, ob die Ergänzungsabgabe
Paragraph 39, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben wurde. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Abgabenvorschreibung aufzuzeigen. Der Abgabentatbestand ist dadurch erfüllt, dass bei der Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung ein Bauklassenkoeffizient von 1,0 angewendet wurde (Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Februar 1973, AZ 61/1973), nunmehr jedoch im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen ist (§ 39 Abs. 3
- Satz NÖ BauO). Der Abgabentatbestand ist dadurch erfüllt, dass bei der Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung ein Bauklassenkoeffizient von 1,0 angewendet wurde (Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Februar 1973, AZ 61 aus 1973,), nunmehr jedoch im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen ist (Paragraph 39, Absatz 3,
- Satz NÖ BauO). Weder werden die Richtigkeit der Bemessungsgrundlagen bzw. der Abgabenberechnung vom Beschwerdeführer bezweifelt, noch erkennt das Verwaltungsgericht Unrichtigkeiten der Abgabenberechnung. Der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe
§ 39Abs.
3 NÖ Bauordnung 1996 besteht dem Grunde und auch in der vorgeschriebenen Höhe zu Recht. Der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe
Paragraph 39, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 besteht dem Grunde und auch in der vorgeschriebenen Höhe zu Recht. Wenn der Beschwerdeführer die Sittenwidrigkeit der verwendeten Berechnungsformel ins Treffen führt, so ist dem entgegen zu halten, dass es sich bei der Aufschließungsabgabe (bzw. der Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe) und eine Methode der abstrakten Formelberechnung handelt, bei der ein pauschalierter Interessensbeitrag im Sinne des § 14 Abs. 1 Z. 13 des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2016 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008) ermittelt wird, bei dem die Abgabepflicht nicht notwendigerweise in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen daraus erwachsenden Vorteilen steht. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird zu den Erwägungen des Gesetzgebers bezüglich der Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe auf die zutreffenden Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen.Wenn der Beschwerdeführer die Sittenwidrigkeit der verwendeten Berechnungsformel ins Treffen führt, so ist dem entgegen zu halten, dass es sich bei der Aufschließungsabgabe (bzw. der Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe) und eine Methode der abstrakten Formelberechnung handelt, bei der ein pauschalierter Interessensbeitrag im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 13, des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2016 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008) ermittelt wird, bei dem die Abgabepflicht nicht notwendigerweise in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen daraus erwachsenden Vorteilen steht. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird zu den Erwägungen des Gesetzgebers bezüglich der Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe auf die zutreffenden Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen. Das Landesverwaltungsgericht hegt anlässlich der gegenständlichen Beschwerde die dort ausgeführten Bedenken gegen die Sittenwidrigkeit (Verfassungsmäßigkeit) der anzuwendenden Bestimmungen nicht. Im Übrigen ist die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund des gegenständlichen Beschwerdevorbringens zur Stellung eines Normprüfungsantrages beim Verfassungsgericht nicht veranlasst. Auch die völlig unsubstantiierten Bedenken hinsichtlich eines Verstoßes gegen „geltendes EU-Recht“ können vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Die Gemeindebehörden der Marktgemeinde *** wie auch das Landesverwaltungsgericht sind zufolge des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips an die bestehenden Gesetze und Verordnungen gebunden und waren daher berechtigt und verpflichtet, diese Bestimmungen ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Im Ergebnis konnte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festgestellt werden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte
§ 274
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.273.001.2016