Obsah (5)
§ 28§ 25a§ 32§ 121Art. 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-333/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 30. August 2011 hat die Bezirkshauptmannschaft Melk der Marktgemeinde ***
§ 32
und § 38 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Regenwasserkanalisation in *** durch Errichtung einer Regenwasserkanalleitung mit DN300 und DN400 samt der erforderlichen Anschlüsse und Hausanschlussleitungen sowie für die Ableitung der Oberflächenwässer im Ausmaß von maximal 360 l/s über einen unbenannten Graben in den *** unter Vorschreibung von Auflagen befristet erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid vom 30. August 2011 hat die Bezirkshauptmannschaft Melk der Marktgemeinde ***
Paragraph 32 und Paragraph 38, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Regenwasserkanalisation in *** durch Errichtung einer Regenwasserkanalleitung mit DN300 und DN400 samt der erforderlichen Anschlüsse und Hausanschlussleitungen sowie für die Ableitung der Oberflächenwässer im Ausmaß von maximal 360 l/s über einen unbenannten Graben in den *** unter Vorschreibung von Auflagen befristet erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Nach Vorlage eines Kollaudierungsoperates durch den Projektanten wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Bezirkshauptmannschaft Melk von dieser Behörde mit Bescheid vom 20. Februar 2015
§ 121
WRG 1959 festgestellt, dass die Erweiterung der Regenwasserkanalisation im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom
- August 2011 ausgeführt wurde. Gleichzeitig wurden geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt (anstelle von 199 lfm Regenwasserkanal mit DN300 wurden 129 lfm, anstelle von 274 lfm Regenwasserkanal mit DN400 wurden 199 lfm ausgeführt, es erfolgten weiters Änderungen in der Linienführung um wenige Meter).Nach Vorlage eines Kollaudierungsoperates durch den Projektanten wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Bezirkshauptmannschaft Melk von dieser Behörde mit Bescheid vom
- Februar 2015
Paragraph 121, WRG 1959 festgestellt, dass die Erweiterung der Regenwasserkanalisation im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom
- August 2011 ausgeführt wurde. Gleichzeitig wurden geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt (anstelle von 199 lfm Regenwasserkanal mit DN300 wurden 129 lfm, anstelle von 274 lfm Regenwasserkanal mit DN400 wurden 199 lfm ausgeführt, es erfolgten weiters Änderungen in der Linienführung um wenige Meter). Dagegen hat JS fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, das Projekt sei nicht im Sinne des Bescheides vom
- August 2011 und der Verhandlungsschrift vom
- August 2011 ausgeführt worden, sein Haus sei durch die mangelhafte Ausführung durch Wassereintritt geschädigt worden. Die Situation sei mit ihm nie besprochen worden und der Regenwasserkanal auf der anderen Straßenseite sei nicht mindestens 2,5 Meter unter dem Straßenniveau und die Rohre seien nicht vom Kanaleinlauf vor dem Haus des Beschwerdeführers unter der Fahrbahn zum Regenwasserkanal (auf der anderen Straßenseite) verlegt worden. Die Kanaleinläufe nördlich der Straße seien höher als das umgebende Niveau ausgeführt worden und hätte die Hausmauer begonnen, feucht zu werden. Das Wasser fließe trotz des Regenwasserkanals über die Straße auf das Grundstück des Beschwerdeführers und weiter in den Keller des Hauses. Zwischen Fahrbahn und Hang zu den Feldern hätte sich eine mit Wasser gefüllte Mulde gebildet, aus der die Kanaleinläufe hochragten. Hätte man sofort nach Fertigstellung der Kanalarbeiten im September 2012 die Mulde mit wasserundurchlässigem Material ausgefüllt, wäre die Mauer des Hauses wahrscheinlich nicht feucht geworden. Das Wasser würde versickern, bevor es zum Kanaleinlauf käme. Die Mulde sei beabsichtigt gewesen und ebenso, dass die Kanaleinläufe aus dem Wasser herausragen. Daher versickere das Wasser, weil es nicht abfließen könne, durch den Frostkoffer zur Hauswand. Es sei zwischen Künette und Fahrbahn nachweislich keine wasserundurchlässige Schicht, dies belegten Foto, Aktenvermerk vom
- Oktober 2013 und diverse Skizzen. Es werde um unabhängige Überprüfung des Projektes ersucht sowie um Wiedergutmachung des entstandenen Schadens, Herstellung der Oberflächenentwässerung und Einbinden der bestehenden Regenwassergräben
dem bewilligten Projekt sowie Herstellung von Kanaleinläufen an der tiefergelegenen Straßenseite. Beigelegt waren der Beschwerde diverse Schriftstücke, darunter ein E-Mail der Gemeinde vom 5.7.2011 (betreffend Zustimmungserklärung), ein Aktenvermerk vom 7.7.2011 und die Bemerkung zu diesem Aktenvermerk. In der Bemerkung wird u.a. festgehalten, dass die gesamte Abwassersituation auf dem Grundstück des Beschwerdeführers völlig wie vorher sei. Es fließe kein Wasser vom Grundstück in den neuen Abwasserkanal. An den wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurden mit Verfügung vom
- Juni 2015 folgende Beweisthemen gestellt: Folgende Beweisthemen werden zur Beschwerde vom 16.3.2015 gestellt:
- Wird der Beschwerdeführer durch die geringfügigen Abweichungen, welche mit Bescheid vom 20.2.2015 nachträglich genehmigt werden, nachteilig in seinem Grundeigentum (Gst. Nrn. *** und ***, beide KG ***) beeinträchtigt (Vernässungen)?
- Gibt es weitere Abweichungen in der Ausführung des mit Bescheid vom 30.8.2011 wr. bewilligten Projektes, etwa fehlender Anschluss der Entwässerung der Bf-Gst., zu hohe Herstellung der Kanaleinläufe, Mulde, wasserdurchlässiger Streifen zwischen Fahrbahn und Künette? Sind diese geringfügig?
- Wird der Beschwerdeführer durch diese Abweichungen (2.) nachteilig im Grundeigentum beeinträchtigt? Oder handelt es sich um geringfügige Abweichungen ohne Nachteil für den Beschwerdeführer? Dazu erging nach Durchführung eines Ortsaugenscheines das Gutachten dieses Amtssachverständigen vom
- Mai
- Darin wird festgehalten, dass beim Lokalaugenschein am
- Mai 2016 die höhenmäßig korrekte Lage der Einlaufgitter des Regenwasserkanals unter dem umgebenden Straßenniveau festgestellt werden konnte. Weiters wird fachlich ausgeführt, dass eine vermehrte Einsickerung von Oberflächen- und Hangwasser in den Frostkoffer der Straße durch den Kanalbetrieb als äußerst unwahrscheinlich bewertet wird, da die Kanalkünette vielmehr drainagierend wirkt und das Wasser in der Kanalbettung eher wegbefördert wird, als dass es zu Staunässe in der Umgebung kommen würde. Begründet wird dies vom Amtssachverständigen damit, dass bei der Errichtung von Kanälen im Nahebereich von Wasserversorgungsanlagen oder Brunnen eine Beweissicherung durchzuführen ist, um nachzuweisen, dass der Wasserspiegel durch die Kanalbauarbeiten in den umgebenden Brunnen nicht abgesenkt wird. Eine Vernässung der Hausmauer des Beschwerdeführers durch den derzeitigen Betrieb und die Lage der bewilligten Kanalleitung schließt der Sachverständige nahezu aus, und bewirkt seiner Ansicht nach die Künette eher eine Entwässerung des Untergrundes. Schlussfolgend wird dann festgehalten, dass durch die geringfügigen Abweichungen, welche mit dem angefochtenen Kollaudierungsbescheid vom 20.2.2015 nachträglich genehmigt wurden, das Grundeigentum des Beschwerdeführers nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Schließlich weist der Amtssachverständige darauf hin, dass es keine weiteren Abweichungen, außer den nachträglich bewilligten, gibt, und auch ein Anschluss des Beschwerdeführergrundstückes an den Regenwasserkanal schon nicht im Einreichprojekt geplant gewesen war. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Parteiengehörsschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Mai 2016 nachweislich zur Kenntnis gebracht und eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Dazu langte die E-Mail-Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
- Mai 2016 samt angeschlossenem Mail der Gemeinde *** vom 5.7.2011 betreffend Erteilung der Grundeigentümerzustimmung durch den Beschwerdeführer ein. In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass die Fahrbahnentwässerung, die Einreich- und Ausführungspläne sowie die Ausführung nicht mit der Anfrage vom 5.7.2011 übereinstimmen würden. Auch seien die Kanaleinlaufgitter höher als die Fahrbahn und sei das Projekt nicht fachmännisch korrekt ausgeführt worden. Es sei ein Schaden entstanden. Der Projektsplan stimme bis auf vor dem Projekt bereits geplante Änderungen mit dem Ausführungsplan überein. Im Bestandsplan würden verschiedenen Ausführungen fehlen und stimme dieser daher mit der tatsächlichen Ausführung fast überein. Weiters wurde mit E-Mail vom
- Mai 2016 eine Stellungnahme mit selbem Datum und 1 Foto dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Ausgeführt wird, dass die Mauer bis zur Kanalherstellung trocken gewesen sei, dass zwischen Kanalkünette und Frostkoffer der Straße nach der Stellungnahme von DI G vom 11.9.13 eine 80 bis 100 cm breite wasserundurchlässige Schicht aus gewachsenem Material bestehe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Kanalkünette wegen der Verfüllung mit Aushubmaterial eine geringe Wasserdurchlässigkeit. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Mulde sei über ein halbes Jahr belassen worden und werde die Versickerung im Kanalschacht durch eine Oberflächenkolmatierung eingeschränkt. Es würde die wasserundurchlässige Schicht im Bereich, wo die Mauer feucht geworden sei, fehlen weil dort die Künette bis unter den Frostkoffer gegraben worden sei. Ein Verlauf der Straße sei auf dem beigelegten Foto ersichtlich. Das Wasser fließe von den Feldern (nicht wie beschrieben Baugründe) bis zur oberflächenkolmatierten Künette unterhalb des KRZ –Materials und weiter bis zum wasserdurchlässigen Frostkoffer der Fahrbahn, dann weiter zur Hauswand. Nur ein kleiner Teile würde in die Kanaleinläufe fließen und in die Kanalkünette. Am 13.12.2016 hätte es fast den ganzen Tag geregnet und sei das Wasser in eine Senke zwischen zwei Einlaufgitter geflossen und dann über die Straße. Im Bereich des gewachsenen Materials zwischen Künette und Frostkoffer sei viel Wasser vom Feld unter die KRZ-Decke geflossen und gemeinsam mit dem Oberflächenwasser über die Fahrbahn zum nächsten Kanaldeckel an der Kreuzung und an diesem vorbei und entlang der L ***. Beweis wurde erhoben durch Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens vom
- Mai 2016, welches nach durchgeführtem Ortsaugenschein erstattet wurde. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage und des durchgeführten Ortsaugenscheines des Amtssachverständigen am
- Mai 2016 sowie des Beschwerdevorbringens als erwiesen festgestellt: Am äußeren Bogen der Landesstraße *** gegenüber dem Haus auf Grundstück ***, KG ***, befindet sich im Bereich des Straßenrandes ein Regenwasserkanaleinlauf der wasserrechtlich bewilligten Regenwasserkanalerweiterung der Marktgemeinde ***, Bauabschnitt
- Die Kanaleinläufe mit Einlaufgitter dieser bewilligten Erweiterung im Ort *** sind unter dem umgebenden Niveau der Straße hergestellt. Die Regenwasserkanalleitung der Erweiterung ist anstelle von 199 Laufmetern Regenwasserkanal mit Durchmesser 300, mit nur 129 Laufmetern und anstelle 274 m Regenwasserkanal mit dem Durchmesser 400, mit lediglich 199 Laufmetern ausgeführt. Die Künetten sind mit wasserdurchlässigem Material hergestellt, die Linienführung erfolgte beim Anwesen des Beschwerdeführers, Grundstücke *** und ***, beide KG ***, etwas weiter Richtung nördlichem Straßenrand. Ein Anschluss der Beschwerdeführergrundstücke an den Regenwasserkanal ist nicht gegeben. Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist widersprüchlich in seinen Ausführungen. In seiner Stellungnahme vom 16.05.2016 wird einerseits ausgeführt, dass die undurchlässige Schicht im Bereich der feuchten Mauer fehlen würde, weil dort die Künette bis unter den Frostkoffer gegraben worden sei. Daraus ergibt sich, dass wenn die Künette nicht derart tief gegraben worden wäre, ein Durchdringen von Wasser bis zur Hauswand nicht erfolgen würde. Andererseits wird aber ausgeführt, dass die Künette mit eher wasserundurchlässigem Material gefüllt sei. Das behauptete relevante Durchdringen von Wasser bis zum Haus steht damit in Widerspruch. Hingegen sind die Ausführungen des Amtssachverständigen, der langjährig in wasserrechtlichen Angelegenheiten tätig und mit derartigen Fallstellungen häufig befasst ist, dahingehend, dass die Künette drainagierend wirkt. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar begründet. Der Amtssachverständige führt im Ergebnis aus, dass bei Künettenherstellungen im Nahebereich befindlicher Brunnen diese beweisgesichert werden, um eine allfällige Absenkung des Wasserspiegels rechtzeitig feststellen zu können. Auch im vorliegenden Fall wurde für das Bewilligungsprojekt, dessen Umsetzung im Sinne der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung vom
- August 2011 Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, eine entsprechende Beweissicherung vorgeschrieben. Den fachlichen Schlussfolgerungen ist daher der Vorzug zu geben. Zur Lage des Einlaufgitters ist das Gutachten ebenfalls aussagekräftig. Der Amtssachverständige hält fest, dass bei einem Lokalaugenschein am
- Mai 2016 die höhenmäßig korrekte Lage der Einlaufgitter des Regenwasserkanals unter dem umgebenden Straßenniveau festgestellt werden konnte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise: „121.
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).“Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,).“ … § 12. (1, 2)Paragraph 12, (1, 2)
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.“
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.“ „…“ Das schlüssige und den Denkgesetzen entsprechende Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom
- Mai 2016 kommt zum Ergebnis, dass durch den Betrieb und die Lage der Anlage eine Vernässung der Hausmauer des Beschwerdeführers durch Verwirklichung des gegenständlichen Projektes und somit eine Beeinträchtigung der wasserrechtlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Für eine Beeinträchtigung eines subjektiv öffentlichen Rechtes ist eine gewisse Eintrittswahrscheinlichkeit Voraussetzung. Nicht jede bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung eines Rechtes bedeutet eine Rechtsverletzung. Für eine solche genügt, dass ein entsprechend hohes Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit hervorkommt. Im Gutachten vom
- Mai 2016 wird es als äußerst unwahrscheinlich bewertet, dass durch die gegenständliche in geringfügiger Abweichung vom Bewilligungsbescheid hergestellte Regenwasserkanalisation „Bauabschnitt 08“ eine Vernässung der Hausmauer des Beschwerdeführers eingetreten ist. Damit aber fehlt es an der für eine Beeinträchtigung des Grundeigentums des Beschwerdeführers ausreichenden Wahrscheinlichkeit. Das Beschwerdevorbringen zur Zustimmungserklärung – in diesem Zusammenhang wird vom Beschwerdeführer auch auf die Anfrage der Gemeinde an ihn vom 5.7.2011 hinsichtlich seiner Zustimmung hingewiesen - richtet sich gegen den Titelbescheid und kann daher nicht zum Erfolg führen. Der Titelbescheid, die wasserrechtliche Bewilligung für gegenständliche Kanalerweiterung, ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- August
- Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Im Überprüfungsverfahren aber können Einwendungen gegen den Titelbescheid nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. VwGH vom 22.3.2012, 2010/07/0038).Im Überprüfungsverfahren aber können Einwendungen gegen den Titelbescheid nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche VwGH vom 22.3.2012, 2010/07/0038). Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. VwGH vom 24.3.2011, 2009/07/0128).Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ist nicht mehr zu überprüfen vergleiche VwGH vom 24.3.2011, 2009/07/0128). Auch in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 09.05.2016 wird gegen den Titelbescheid bzw. gegen den Inhalt des Schreibens der Gemeinde vom 05.07.2011 vorgebracht. Dies sind jedoch keine Einwendungen, die im Überprüfungsverfahren zum Erfolg führen können. Der Beschwerdeführer sagt in der Stellungnahme vom
- Mai 2016 selbst, dass der Projektsplan und der Ausführungsplan übereinstimmen würden, nur vor Projektserstellung beabsichtigte Änderungen seien nicht berücksichtigt worden. Geprüft werden kann aber nur, was bewilligt ist und nicht vor Erteilung oder Bewilligung angestellte Überlegungen, die dann keinen Eingang in den Bewilligungsbescheid gefunden haben. Das weitere Vorbringen in dieser Stellungnahme, es würden im Bestandsplan verschiedene Ausführungen fehlen, ist nicht konkret. Damit kann der Beschwerdeführer eine abweichende Ausführung vom bewilligten Projekt nicht erfolgreich geltend machen. Der Beschwerdeführer führt auch eine gewünschte Herstellung der Oberflächenentwässerung wie zwischen B und K an. Dazu ist auszuführen, dass Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nur die Überprüfung der Ausführung im Sinne der erteilten Bewilligung sein kann, nicht aber die Überprüfung der Übereinstimmung mit einem ähnlichen Projekt. Das Vorbringen, eine ähnliche Ausführung wie zwischen „B und K“ vorzunehmen, ist im gegenständlichen Überprüfungsverfahren somit nicht relevierbar, da nicht von einer wasserrechtlichen Bewilligung umfasst. Gleiches gilt auch für das Ansinnen des Beschwerdeführers, Kanaleinläufe an der tiefergelegenen Straßenseite herzustellen. Derartige Kanaleinläufe sind im vorliegenden Projekt, dessen Ausführung zu prüfen ist, nicht enthalten. Mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom
- Mai 2016 betreffend den Oberflächenwasserabfluss von den Feldern (bzw. Baugründen) über die Künette bis zur Mauer wird auch geltend gemacht, dass das abfließende Wasser nicht bzw. nicht vollständig von den Kanaleinläufen erfasst wird. Dies ist eine Argumentation, die jedoch nicht zum Erfolg führen kann: Denn Gegenstand ist der Kanal und seine Auswirkungen, nicht aber der Oberflächenabfluss. Eine nur eingeschränkte Wirksamkeit der hergestellten Kanalerweiterung kann den Beschwerdeführer daher nicht in subjektiv öffentlichen Rechten beeinträchtigen. In der Stellungnahme vom
- Mai 2016 wird noch angeführt, dass eine Mulde, aus der die Kanaleinläufe ragten, über ein halbes Jahr belassen worden sei. Offenbar ist diese nunmehr beseitigt. Eine weitere Erörterung erübrigt sich daher. Allenfalls durch den Kanalbau entstandene Schäden können im Überprüfungsverfahren nicht geltend gemacht werden, da dieses Verfahren keine Möglichkeit zur Geltendmachung derartiger Ansprüche bietet (vgl. VwGH vom 25.1.1979, 2829/78).Allenfalls durch den Kanalbau entstandene Schäden können im Überprüfungsverfahren nicht geltend gemacht werden, da dieses Verfahren keine Möglichkeit zur Geltendmachung derartiger Ansprüche bietet vergleiche VwGH vom 25.1.1979, 2829/78). Schadenersatzansprüche sind im zivilgerichtlichen Verfahren zu stellen. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da keine solchen Rechts- oder Tatsachenfragen vorliegen, die die Durchführung einer Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.333.001.2015