RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-336/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der „dE“ Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Februar 2016, Zl. F3-N-86/007-2015, betreffend Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit und Auferlegung einer vorläufigen Geldleistung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der „dE“ Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Februar 2016, Zl. F3-N-86/007-2015, betreffend Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit und Auferlegung einer vorläufigen Geldleistung, zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
- Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG).
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG). Entscheidungsgründe: Aufgrund der Prüfungsergebnisse des Österreichischen Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband (im Folgenden: Revisionsverband) betreffend die Geschäftsjahre 2011 und 2012 leitete die vormals zuständige Wiener Aufsichtsbehörde am
- Oktober 2014 ein Verfahren zur Entziehung der Gemeinnützigkeit ein. Nach Sitzverlegung der „dE“ von *** nach *** wurde die Sache am
- Oktober 2014 von der Wiener Landesregierung an die NÖ Landesregierung abgetreten und von dieser weiter geführt. In seiner Stellungnahme vom
- März 2015, N 086-W 061/Dir.Ö/SB, führte der Revisionsverband insbesondere aus, dass sich die nach § 36 Abs. 1 WGG In seiner Stellungnahme vom
- März 2015, N 086-W 061/Dir.Ö/SB, führte der Revisionsverband insbesondere aus, dass sich die nach Paragraph 36, Absatz eins, WGG festzusetzende vorläufige Geldleistung auf Grundlage der letzten uneingeschränkt bestätigten Bilanz gemäß § 28 Abs. 3 WGG zum
- Dezember 2011 auf € 18.051.169,93, belaufe, wobei sich dieser Betrag aus der Summe aus Eigenkapital in Höhe von € 1.321.183,67 und Bewertungsreserven aufgrund von Entschuldung in Höhe von € 16.769.986,26 abzüglich bar geleisteten Stammkapitals in Höhe von € 40.000,-- ergebe. Die Ermittlung allfälliger stiller Reserven sei bislang noch nicht vorgenommen worden. Namentlich werde zu berücksichtigen sein, dass in den Jahren 2013 39 Wohnungen mit einem Ertrag von ca. € 2,8 Millionen und 2014 32 Wohnungen mit einem Ertrag von ca. € 3 Millionen von der Gesellschaft veräußert worden seien.festzusetzende vorläufige Geldleistung auf Grundlage der letzten uneingeschränkt bestätigten Bilanz gemäß Paragraph 28, Absatz 3, WGG zum
- Dezember 2011 auf € 18.051.169,93, belaufe, wobei sich dieser Betrag aus der Summe aus Eigenkapital in Höhe von € 1.321.183,67 und Bewertungsreserven aufgrund von Entschuldung in Höhe von € 16.769.986,26 abzüglich bar geleisteten Stammkapitals in Höhe von € 40.000,-- ergebe. Die Ermittlung allfälliger stiller Reserven sei bislang noch nicht vorgenommen worden. Namentlich werde zu berücksichtigen sein, dass in den Jahren 2013 39 Wohnungen mit einem Ertrag von ca. € 2,8 Millionen und 2014 32 Wohnungen mit einem Ertrag von ca. € 3 Millionen von der Gesellschaft veräußert worden seien. Hiezu hielt die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom
- Oktober 2015 fest, dass die Ausführungen des Revisionsverbandes zur Höhe der vorläufigen Geldleistung jeder Begründung entbehren und auch im Akt keine entsprechenden Berechnungen inne lägen. Im Hinblick darauf sei nicht nachvollziehbar, wie der Revisionsverband zur genannten Summe komme und könne hiezu auch nicht Stellung genommen werden. Dem trat der Revisionsverband in seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2015, N 086-W 061/Dir.Ö/SB, mit dem Hinweis entgegen, dass vom ursprünglich festgestellten Betrag in Höhe von € 18.051.169,93 noch die Anteile am zulässigen verteilbaren Gewinn gemäß § 10 Abs. 1 WGG abgezogen werden könnten.Dem trat der Revisionsverband in seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2015, N 086-W 061/Dir.Ö/SB, mit dem Hinweis entgegen, dass vom ursprünglich festgestellten Betrag in Höhe von € 18.051.169,93 noch die Anteile am zulässigen verteilbaren Gewinn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WGG abgezogen werden könnten. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom
- Jänner 2016 ihre Kritik aufrecht und beantragte die Einholung eines Gutachtens aus dem Immobilienfach und aus dem Rechnungswesen zur Klärung der Höhe der im Fall der Entziehung der Gemeinnützigkeit aufzuerlegenden vorläufigen Geldleistung. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Februar 2016, F3-N-86/007-2015, entzog die NÖ Landesregierung der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit näherer Begründung gemäß §§ 29 Abs. 3 i.V.m. 35 Abs. 1 und 2 Z 2 und 4 WGG die Anerkennung als gemeinnützige Bauvereinigung (Spruchpunkt I.). Unter einem (Spruchpunkt II.) setzte sie unter Bezugnahme auf die – von ihr als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar gewertete – Stellungnahme des Revisionsverbandes vom
- März 2015, N 086-W 061/Dir.Ö/SB, eine vorläufige Geldleistung in Höhe von € 18.051.169,93 fest. Begründend bezog sie sich auf den Jahresabschluss zum
- Dezember 2011, der ein Eigenkapital von € 1.321.183,67, Bewertungsreserven aufgrund von Entschuldung in Höhe von € 16.769.986,26 und ein Stammkapital in Höhe von € 40.000,-- ausweise. Dieses sei von der Summe des Eigenkapitals und der Rücklagen abzuziehen und ergebe sich sohin der festgesetzte Betrag.Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Februar 2016, F3-N-86/007-2015, entzog die NÖ Landesregierung der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit näherer Begründung gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, in Verbindung mit 35 Absatz eins und 2 Ziffer 2 und 4 WGG die Anerkennung als gemeinnützige Bauvereinigung (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem (Spruchpunkt römisch zwei.) setzte sie unter Bezugnahme auf die – von ihr als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar gewertete – Stellungnahme des Revisionsverbandes vom
- März 2015, N 086-W 061/Dir.Ö/SB, eine vorläufige Geldleistung in Höhe von € 18.051.169,93 fest. Begründend bezog sie sich auf den Jahresabschluss zum
- Dezember 2011, der ein Eigenkapital von € 1.321.183,67, Bewertungsreserven aufgrund von Entschuldung in Höhe von € 16.769.986,26 und ein Stammkapital in Höhe von € 40.000,-- ausweise. Dieses sei von der Summe des Eigenkapitals und der Rücklagen abzuziehen und ergebe sich sohin der festgesetzte Betrag. Mit der nunmehrigen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen Spruchpunkt II. des genannten Bescheides und monierte, dass der Berechnung offenbar die Rechtslage bis zum
- Dezember 2015 zugrunde gelegt und die mit
- Jänner 2016 in Kraft getretene Änderung des § 36 WGG nicht berücksichtigt worden sei. Allerdings entspreche die Berechnung auch nicht der bisherigen Rechtslage, zumal die Behörde bei der Festsetzung des vorläufigen Geldbetrages einerseits Anteile am verteilbaren Gewinn i.S.d. § 10 Abs. 2 WGG unberücksichtigt gelassen habe und im Übrigen über die Höhe der vorläufigen Rücklagen nicht ohne Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen hätte entscheiden dürfen.Mit der nunmehrigen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides und monierte, dass der Berechnung offenbar die Rechtslage bis zum
- Dezember 2015 zugrunde gelegt und die mit
- Jänner 2016 in Kraft getretene Änderung des Paragraph 36, WGG nicht berücksichtigt worden sei. Allerdings entspreche die Berechnung auch nicht der bisherigen Rechtslage, zumal die Behörde bei der Festsetzung des vorläufigen Geldbetrages einerseits Anteile am verteilbaren Gewinn i.S.d. Paragraph 10, Absatz 2, WGG unberücksichtigt gelassen habe und im Übrigen über die Höhe der vorläufigen Rücklagen nicht ohne Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen hätte entscheiden dürfen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und ergänzte dahingehend, dass die Anteile am verteilbaren Gewinn aus den Jahren seit der Gründung des Unternehmens zu akkumulieren seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Vorauszuschicken ist zunächst, dass eine isolierte Bekämpfung des Geldleistungsausspruchs nach § 36 WGG nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist die Geldleistung „bei Entziehung der Anerkennung“ aufzuerlegen, was dem VwGH (22.5.2001, 2000/05/0034) zufolge dahin zu verstehen ist, dass diese Absprüche zugleich zu erfolgen haben und zwischen der Entziehung einerseits und der Auferlegung der Geldleistung andererseits ein untrennbarer zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang besteht (Holoubek/Hanslik, in Illedits/Reich-Rohrwig [Hrsg.], Wohnungsrecht2 [2015] § 36 WGG Rz 3). Diese rechtliche Untrennbarkeit verwehrt es nicht nur der Behörde, die Aussprüche gesondert zu treffen, sondern steht auch einer gesonderten Bekämpfung des Geldleistungsausspruchs entgegen. Den Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher der gesamte angefochtene Bescheid.Vorauszuschicken ist zunächst, dass eine isolierte Bekämpfung des Geldleistungsausspruchs nach Paragraph 36, WGG nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist die Geldleistung „bei Entziehung der Anerkennung“ aufzuerlegen, was dem VwGH (22.5.2001, 2000/05/0034) zufolge dahin zu verstehen ist, dass diese Absprüche zugleich zu erfolgen haben und zwischen der Entziehung einerseits und der Auferlegung der Geldleistung andererseits ein untrennbarer zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang besteht (Holoubek/Hanslik, in Illedits/Reich-Rohrwig [Hrsg.], Wohnungsrecht2 [2015] Paragraph 36, WGG Rz 3). Diese rechtliche Untrennbarkeit verwehrt es nicht nur der Behörde, die Aussprüche gesondert zu treffen, sondern steht auch einer gesonderten Bekämpfung des Geldleistungsausspruchs entgegen. Den Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher der gesamte angefochtene Bescheid. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann gemäß § 35 Abs. 1 WGG nur mit Bescheid entzogen werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Anerkennung unbeschadet der Bestimmungen des § 29 unter anderem zu entziehen, wenn der tatsächliche Geschäftsbetrieb der Bauvereinigung den Bestimmungen des WGG oder auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung zuwiderläuft (Z 2) oder die Bauvereinigung den ihr gemäß § 27 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für das Gericht steht fest, dass Entziehungsgründe nach § 35 Abs. 2 Z. 2 WGG sowie nach §§ 35 Abs. 2 Z 4 WGG i.V.m. 27 Z 3 und 4 WGG verwirklicht wurden. Dies ergibt sich insbesondere aus den Prüfberichten des Revisionsverbandes vom
- Juni 2013, Nr. 10.301, vom
- April 2014, Nr. 10.466, und vom 21.Juli 2015, Nr. 10.
- Den diesbezüglichen Ausführungen des Revisionsverbandes und den darauf aufbauenden Feststellungen samt Würdigung der belangten Behörde trat die Beschwerdeführerin auch nicht entgegen. Davon ausgehend erfolgte die Entziehung der Anerkennung zu Recht, sodass der Beschwerde zunächst Spruchpunkt I. betreffend kein Erfolg beschieden war.Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann gemäß Paragraph 35, Absatz eins, WGG nur mit Bescheid entzogen werden. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist die Anerkennung unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 29, unter anderem zu entziehen, wenn der tatsächliche Geschäftsbetrieb der Bauvereinigung den Bestimmungen des WGG oder auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung zuwiderläuft (Ziffer 2,) oder die Bauvereinigung den ihr gemäß Paragraph 27, obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für das Gericht steht fest, dass Entziehungsgründe nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, WGG sowie nach Paragraphen 35, Absatz 2, Ziffer 4, WGG in Verbindung mit 27 Ziffer 3 und 4 WGG verwirklicht wurden. Dies ergibt sich insbesondere aus den Prüfberichten des Revisionsverbandes vom
- Juni 2013, Nr. 10.301, vom
- April 2014, Nr. 10.466, und vom 21.Juli 2015, Nr. 10.
- Den diesbezüglichen Ausführungen des Revisionsverbandes und den darauf aufbauenden Feststellungen samt Würdigung der belangten Behörde trat die Beschwerdeführerin auch nicht entgegen. Davon ausgehend erfolgte die Entziehung der Anerkennung zu Recht, sodass der Beschwerde zunächst Spruchpunkt römisch eins. betreffend kein Erfolg beschieden war. Bei Entziehung der Anerkennung hat die Landesregierung nach § 36 Abs. 1 WGG der Bauvereinigung eine zunächst vorläufige Geldleistung aufzuerlegen. Diese vorläufige Geldleistung ist auf Grundlage des letzten Jahresabschlusses zu bemessen, für den ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk und ein uneingeschränkter Gebarungsvermerk erteilt wurden. Dabei sind der Bemessung der vorläufigen Geldleistung die in diesem Jahresabschluss ausgewiesenen Aktiv- und Passivwerte zugrunde zu legen, bei der Bemessung der endgültigen Geldleistung die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Werte (Verkehrswerte) für die in diesem Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden.Bei Entziehung der Anerkennung hat die Landesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, WGG der Bauvereinigung eine zunächst vorläufige Geldleistung aufzuerlegen. Diese vorläufige Geldleistung ist auf Grundlage des letzten Jahresabschlusses zu bemessen, für den ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk und ein uneingeschränkter Gebarungsvermerk erteilt wurden. Dabei sind der Bemessung der vorläufigen Geldleistung die in diesem Jahresabschluss ausgewiesenen Aktiv- und Passivwerte zugrunde zu legen, bei der Bemessung der endgültigen Geldleistung die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Werte (Verkehrswerte) für die in diesem Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden. Mangels entsprechender Übergangsregelungen hat das Verwaltungsgericht der Berechnung der vorläufigen Geldleistung die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage, mithin das WGG i.d.F. BGBl. I 2015/157 zugrunde zu legen (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Von der bisher geltenden Fassung des § 36 WGG hebt sich die nunmehrige zum einen durch den Entfall des Verweises auf § 28 Abs. 3 WGG und die Ersetzung des Ausdrucks „Bilanz“ durch „Jahresabschluss“ ab. Zum anderen sind nunmehr sowohl die vorläufige als auch die endgültige Geldleistung auf Grundlage des gleichen, näherhin des letzten uneingeschränkt bestätigten Jahresabschlusses zu bemessen. Die vorläufige Geldleistung betreffend hat dies dabei aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung ausschließlich (Abs. 2 und der darin enthaltene Verweis auf §§ 10 Abs. 2 und 11 WGG findet insoweit – anders als nach der bisherigen Rechtslage – keine Anwendung) anhand der ausgewiesenen Aktiv- und Passivwerte zu erfolgen, wohingegen die endgültige Geldleistung unter Zugrundelegung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln ist. Letzteres findet seinen Niederschlag zum einen in der angeordneten Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Werte (Verkehrswerte) nach Abs. 3 Satz 2 und damit der Berücksichtigung auch stiller Reserven und zum anderen in der Bezugnahme auf §§ 10 Abs. 2 und 11 WGG in Abs. 2 (vgl. AB 965 BlgNR 25.GP 7 f). Durch letztere soll – ausweislich der Materialien – sichergestellt werden, dass die Eigentümer einer Bauvereinigung im Fall der bescheidmäßigen Entziehung des Gemeinnützigkeitsstatus nicht besser gestellt sein sollen als im Fall ihres Ausscheidens oder der Liquidation des Unternehmens.Mangels entsprechender Übergangsregelungen hat das Verwaltungsgericht der Berechnung der vorläufigen Geldleistung die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage, mithin das WGG in der Fassung BGBl. römisch eins 2015/157 zugrunde zu legen (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Von der bisher geltenden Fassung des Paragraph 36, WGG hebt sich die nunmehrige zum einen durch den Entfall des Verweises auf Paragraph 28, Absatz 3, WGG und die Ersetzung des Ausdrucks „Bilanz“ durch „Jahresabschluss“ ab. Zum anderen sind nunmehr sowohl die vorläufige als auch die endgültige Geldleistung auf Grundlage des gleichen, näherhin des letzten uneingeschränkt bestätigten Jahresabschlusses zu bemessen. Die vorläufige Geldleistung betreffend hat dies dabei aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung ausschließlich (Absatz 2 und der darin enthaltene Verweis auf Paragraphen 10, Absatz 2 und 11 WGG findet insoweit – anders als nach der bisherigen Rechtslage – keine Anwendung) anhand der ausgewiesenen Aktiv- und Passivwerte zu erfolgen, wohingegen die endgültige Geldleistung unter Zugrundelegung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln ist. Letzteres findet seinen Niederschlag zum einen in der angeordneten Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Werte (Verkehrswerte) nach Absatz 3, Satz 2 und damit der Berücksichtigung auch stiller Reserven und zum anderen in der Bezugnahme auf Paragraphen 10, Absatz 2 und 11 WGG in Absatz 2, vergleiche Ausschussbericht 965 BlgNR 25.Gesetzgebungsperiode 7 f). Durch letztere soll – ausweislich der Materialien – sichergestellt werden, dass die Eigentümer einer Bauvereinigung im Fall der bescheidmäßigen Entziehung des Gemeinnützigkeitsstatus nicht besser gestellt sein sollen als im Fall ihres Ausscheidens oder der Liquidation des Unternehmens. Während die Behörde daher anlässlich der Bemessung der endgültigen Geldleistung verhalten sein kann und regelmäßig verhalten sein wird, bisweilen komplexe Ermittlungen anzustellen, genügt anlässlich der Bemessung der vorläufigen Geldleistung und damit gleichsam eines (provisorischen) Sicherungsmittels (vgl. zum auch mit der Novelle 2016 beibehaltenen zweistufigen Verfahren EBRV 1183 BlgNR
- GP 48 unter Bezugnahme auf VwGH
- 2001, 2000/05/0034) eine bloß summarische Beurteilung. Eine Berücksichtigung der Anteile am zulässigen verteilbaren Gewinn gemäß § 10 Abs. 1 WGG im Zuge der Berechnung der vorläufigen Geldleistung, wie sie auch vom Revisionsverband in seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2015 unter Abstützung auf die bis dahin geltende Rechtslage (§ 36 Abs. 1 WGG i.d.F. BGBl I 2006/124 verwies auch hinsichtlich der Berechnung der vorläufigen Geldleistung auf Abs. 3 dieser Bestimmung, der seinerseits auf §§ 10 Abs. 2 und 11 Abs. 1 WGG Bezug nahm) als möglich erachtet wurde, scheidet nunmehr angesichts der insoweit von der bisherigen Rechtslage abweichenden Konstruktion dieser Bestimmung aus. Während die Behörde daher anlässlich der Bemessung der endgültigen Geldleistung verhalten sein kann und regelmäßig verhalten sein wird, bisweilen komplexe Ermittlungen anzustellen, genügt anlässlich der Bemessung der vorläufigen Geldleistung und damit gleichsam eines (provisorischen) Sicherungsmittels vergleiche zum auch mit der Novelle 2016 beibehaltenen zweistufigen Verfahren EBRV 1183 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 48 unter Bezugnahme auf VwGH
- 2001, 2000/05/0034) eine bloß summarische Beurteilung. Eine Berücksichtigung der Anteile am zulässigen verteilbaren Gewinn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WGG im Zuge der Berechnung der vorläufigen Geldleistung, wie sie auch vom Revisionsverband in seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2015 unter Abstützung auf die bis dahin geltende Rechtslage (Paragraph 36, Absatz eins, WGG in der Fassung BGBl römisch eins 2006/124 verwies auch hinsichtlich der Berechnung der vorläufigen Geldleistung auf Absatz 3, dieser Bestimmung, der seinerseits auf Paragraphen 10, Absatz 2 und 11 Absatz eins, WGG Bezug nahm) als möglich erachtet wurde, scheidet nunmehr angesichts der insoweit von der bisherigen Rechtslage abweichenden Konstruktion dieser Bestimmung aus. Hält man sich diese bewusste Abkehr von der bisherigen Konstruktion vor Augen, kann dem Ansinnen der Beschwerdeführerin, die Anteile am verteilbaren Gewinn wären bereits in diesem Verfahrensstadium (im Grunde einem Provisorialverfahren) zu berücksichtigen, nicht nähergetreten werden. Diese Anteile sind vielmehr ebenso wie stille Reserven erst bei der Bemessung der endgültigen Geldleistung zu berücksichtigen. Im konkreten Fall legte die belangte Behörde der Berechnung die im letzten Jahresabschluss, für welchen ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk und ein uneingeschränkter Gebarungsvermerk erteilt wurden, ausgewiesenen Aktiv- und Passivwerte zugrunde. Die vorläufige Geldleistung setzt sich aus dem Eigenkapital in Höhe von € 1.321.183,67 und der sonstigen Rücklagen in Höhe von € 16.769.986,26 nach Abzug des Stammkapitals in Höhe von € 40.000,--, zusammen und beträgt folglich € 18.051.169,
- Zumal diese Berechnung den konkret anzuwendenden gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 1 und 3 WGG i.d.F. BGBl. I 2015/157 entspricht, war der Beschwerde auch insoweit kein Erfolg beschieden. Im konkreten Fall legte die belangte Behörde der Berechnung die im letzten Jahresabschluss, für welchen ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk und ein uneingeschränkter Gebarungsvermerk erteilt wurden, ausgewiesenen Aktiv- und Passivwerte zugrunde. Die vorläufige Geldleistung setzt sich aus dem Eigenkapital in Höhe von € 1.321.183,67 und der sonstigen Rücklagen in Höhe von € 16.769.986,26 nach Abzug des Stammkapitals in Höhe von € 40.000,--, zusammen und beträgt folglich € 18.051.169,
- Zumal diese Berechnung den konkret anzuwendenden gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 36, Absatz eins und 3 WGG in der Fassung BGBl. römisch eins 2015/157 entspricht, war der Beschwerde auch insoweit kein Erfolg beschieden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung einerseits auf die obzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung einerseits auf die obzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.336.001.2016