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{'item': 'LVwG-AV-347/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-347/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der Verlassenschaft nach der am *** verstorbenen, zuletzt in ***, ***, wohnhaft gewesenen Mag. pharm. Dr. EJ, vertreten durch die mit Amtsbestätigung vom 17.11.2015 betrauten Mag. pharm. MJ und MP, diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elenonore Berchtold-Ostermann, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom

  1. Februar 2016, Zl. WUA5-S-1412/001, betreffend Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** an Mag. pharm. CJ, den BESCHLUSS gefasst:
  2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung:
  4. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt: Mit Schreiben vom 24.5.2014 beantragte Herr Mag. pharm. CJ, vertreten durch Völkl Rechtsanwälte, die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort "Gebiet der Stadtgemeinde ***, beginnend an der Kreuzung *** - der *** nach Westen folgend und in weiterer Folge der *** nach Norden folgend bis zur Kreuzung mit dem Fußweg *** - dem Fußweg *** in nördlicher Richtung folgend bis zu dessen Ende - von dort in östlicher Richtung in einer gedachten Verbindung bis zum Ende des Fußweges *** - von dort in einer gedachten Verlängerung bis zur *** - der *** in südlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit der *** - von dort in einer gedachten Linie bis zum Ende der *** - von dort in einer gedachten Verbindung nach Süden bis zur Kreuzung der *** mit der *** - die *** nach Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit der *** - der *** nach Westen folgend bis zum Schnittpunkt mit der *** - der *** in nordöstlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit der *** - dieser zuerst nach Westen und dann über eine gedachte Verlängerung nach Norden folgend bis zum gedachten Schnittpunkt mit der *** - von der *** in einer gedachten Verbindung zurück zum Ausgangspunkt, sämtliche Straßenzüge beidseitig." Die voraussichtliche Betriebsstätte sollte in ***, ***, errichtet werden. Dieser Antrag wurde in den „Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung“ vom 16.6.2014 kundgemacht und in der Folge von Mag. pharm. JJ und von Dr. EJ jeweils am 24.6.2014 mit der Begründung mangelnden Bedarfes beeinsprucht. Mit Schreiben vom
  5. Juni 2015 wurde vom Konzessionswerber um Erweiterung des Standortes (bei gleicher Betriebsstätte) angesucht, da die ausgewählte Betriebsstätte nicht in dem in Aussicht genommenen Standort liege. Der Standort wurde nunmehr wie folgt definiert: "Gebiet der Stadtgemeinde ***, beginnend an der Kreuzung *** - der *** nach Westen folgend und in weiterer Folge der *** nach Norden folgend bis zur Kreuzung mit dem Fußweg *** - dem Fußweg *** in nördlicher Richtung folgend bis zu dessen Ende - von dort in östlicher Richtung in einer gedachten Verbindung bis zum Ende des Fußweges *** - von dort in einer gedachten Verlängerung bis zur *** - der *** in südlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit der *** - von dort in einer gedachten Linie bis zum Ende der ***- vom Ende der rechten *** die gedachte Verlängerung in südöstlicher Richtung bis zur nordöstlichen Ecke des Grundstückes Nr.***, KG *** (EZ ***) – die östliche Grenze dieses Grundstückes bis zur *** – von dort die gedachte Verlängerung der östlichen Grundstücksgrenze nach Süden bis zur *** – der *** nach Westen folgend bis zum Schnittpunkt mit der *** – der *** in nordöstlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit der *** - dieser zuerst nach Westen und dann über eine gedachte Verlängerung nach Norden folgend bis zum gedachten Schnittpunkt mit der *** - von der *** in einer gedachten Verbindung zurück zum Ausgangspunkt, sämtliche Straßenzüge beidseitig." Dieser Antrag wurde sodann in den „Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung“ vom 15.7.2015 kundgemacht und wurde dieser von Mag. pharm. JJ, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nina Ollinger, LL.M., mangels Bedarf am 24.8.2015 beeinsprucht. Hinsichtlich dieses Antrages wurde von Frau Dr. EJ kein Einspruch erhoben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  6. Februar 2016 wurde Herrn Mag. pharm. CJ die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort „Beginnend an der nördlichen Grenze des Grundstückes Nr. *** der KG *** – die östliche Grundstücksgrenze Richtung Südosten und weiter in einer gedachten Linie bis zur Autobahn *** folgend – der *** nach Westen folgend bis zum Schnittpunkt mit der *** – der *** nach Norden folgend bis zur *** – der *** nach Westen folgend bis zur *** – der *** nach Norden folgend bis zum gedachten Schnittpunkt mit der *** – der *** in Richtung Osten entlang bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** der KG *** – diese gedachte Linie bis zum Ausgangspunkt zurück; sämtliche Straßen beidseitig“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, ***, erteilt. Gleichzeitig wurde insbesondere der Einspruch von Frau Dr. EJ, Apotheke ***, „betreffend mangelnden Bedarf vom 24.06.2014“ abgewiesen. Der Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 29.09.2015 gemäß § 10 Abs. 7 Apothekengesetz. In diesem Gutachten wird insbesondere ausgeführt, dass sich die Zahl der von den umliegenden öffentlichen Apotheken in *** und *** weiterhin zu versorgenden Personen in Folge der Neuerrichtung nicht verringern werde. Eine etwaige Änderung der zu versorgenden Personen liege innerhalb der natürlichen Variabilität des Kundenpotenzials. Das Erfordernis der Kausalität einer Verringerung des Versorgungspotenzials im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz sei dadurch nicht erfüllt. Zur Apotheke *** in *** wurde im Befund zudem ausgeführt, dass diese keine betroffene Apotheke im Sinne des Apothekengesetzes sei, da sich das Versorgungspolygon der Apotheke *** zwischen dem Ansuchen von Mag. pharm. CJ und der Apotheke *** in *** befinde. Der Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 29.09.2015 gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz. In diesem Gutachten wird insbesondere ausgeführt, dass sich die Zahl der von den umliegenden öffentlichen Apotheken in *** und *** weiterhin zu versorgenden Personen in Folge der Neuerrichtung nicht verringern werde. Eine etwaige Änderung der zu versorgenden Personen liege innerhalb der natürlichen Variabilität des Kundenpotenzials. Das Erfordernis der Kausalität einer Verringerung des Versorgungspotenzials im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz sei dadurch nicht erfüllt. Zur Apotheke *** in *** wurde im Befund zudem ausgeführt, dass diese keine betroffene Apotheke im Sinne des Apothekengesetzes sei, da sich das Versorgungspolygon der Apotheke *** zwischen dem Ansuchen von Mag. pharm. CJ und der Apotheke *** in *** befinde.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung wurde von der Verlassenschaft nach der am *** verstorbenen Mag. pharm. EJ, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet wird diese damit, dass das in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 29.09.2015 im Gegensatz zum nunmehr angefochtenen Bescheid der Verlassenschaft zu Handen des Gerichtskommissionärs nicht zugestellt worden sei und daher zu diesem auch keine Stellungnahme abgeben werden konnte. Das zitierte Gutachten der ÖAK/LG NÖ gehe zu Unrecht davon aus, dass für die Apotheke *** in *** kein Kundenverlust durch die Errichtung der neu angesuchten Apotheke in *** zu erwarten sei. Die dafür gegebene Begründung reiche jedenfalls nicht aus, um diesen Umstand zu beweisen, ganz abgesehen davon, dass sowohl nach dem Apothekengesetz als auch nach der Praxis insbesondere des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die ÖAK jeweils aufgefordert werde, Gutachten gemäß § 10 Abs. 7 ApG immer dann zu erstatten, wenn eine Apotheke gegen ein Neukonzessionsansuchen in ihrer Umgebung Einspruch erhebe.Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung wurde von der Verlassenschaft nach der am *** verstorbenen Mag. pharm. EJ, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet wird diese damit, dass das in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 29.09.2015 im Gegensatz zum nunmehr angefochtenen Bescheid der Verlassenschaft zu Handen des Gerichtskommissionärs nicht zugestellt worden sei und daher zu diesem auch keine Stellungnahme abgeben werden konnte. Das zitierte Gutachten der ÖAK/LG NÖ gehe zu Unrecht davon aus, dass für die Apotheke *** in *** kein Kundenverlust durch die Errichtung der neu angesuchten Apotheke in *** zu erwarten sei. Die dafür gegebene Begründung reiche jedenfalls nicht aus, um diesen Umstand zu beweisen, ganz abgesehen davon, dass sowohl nach dem Apothekengesetz als auch nach der Praxis insbesondere des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die ÖAK jeweils aufgefordert werde, Gutachten gemäß Paragraph 10, Absatz 7, ApG immer dann zu erstatten, wenn eine Apotheke gegen ein Neukonzessionsansuchen in ihrer Umgebung Einspruch erhebe. Im Verfahren zur Errichtung einer neuen Öffentlichen Apotheke in *** sei die ÖAK/LG NÖ in der dort vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich erstatteten ergänzenden Stellungnahme vom 25.5.2011 zum Ergebnis gekommen, dass der Apotheke *** ein Versorgungspotential von 6.195 Personen verbleibe. Diesem Versorgungspotential seien u.a. auch ständige Einwohner von *** zugerechnet worden, die es allerdings nunmehr näher zur Betriebsstätte der neu beantragten öffentlichen Apotheke in *** haben dürften. Dadurch, dass die ÖAK/LG NÖ das der Apotheke *** in *** verbleibende Versorgungspotential nicht einmal ermittelt habe und daher auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich das Versorgungspotential der Apotheke *** in *** nicht auf weniger als 5.500 Personen verringern würde, liege nicht nur eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, sondern auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Konzessionsansuchen abgewiesen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde die Erlassung eines neuen Bescheides nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens aufzutragen.
  8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde Einsicht in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung genommen. Die gegenständliche Entscheidung konnte anhand des unbedenklichen Aktenmaterials getroffen werden. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde gemäß § 10 VwGVG dem Konzessionswerber die Möglichkeit eingeräumt sich zur gegenständlichen Beschwerde zu äußern. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde gemäß Paragraph 10, VwGVG dem Konzessionswerber die Möglichkeit eingeräumt sich zur gegenständlichen Beschwerde zu äußern. Mit Replik vom 26.04.2016 teilte Mag. pharm. CJ, vertreten durch Prof. Dr. Wolfgang Völkl, mit, dass die Beschwerde aus geographischen Gründen nicht nachvollziehbar erscheine. Ein Blick auf die Anlagen zum Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer zeige, dass zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte und der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin schon die bisher immer bestandene Apotheke „***“ in *** liege und damit eine Betroffenheit der Apotheke der Beschwerdeführerin durch die Errichtung einer zweiten öffentlichen Apotheke in *** denkunmöglich erscheine. Das habe auch die Österreichische Apothekerkammer in dem von ihr im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erster Instanz erstatteten Gutachten vom 29.09.2015 so gesehen und sei daher in diesem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Zahl der von den umliegenden öffentlichen Apotheken in *** und *** weiterhin zu versorgenden Personen in Folge der Neuerrichtung nicht verringern werde.
  9. Rechtslage: § 9 Apothekengesetz lautet:Paragraph 9, Apothekengesetz lautet: „Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig. Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung.“ § 48 Apothekengesetz lautet:Paragraph 48, Apothekengesetz lautet: „

(1)Längstens innerhalb 14 Tagen nach Einlangen eines Gesuches um die Bewilligung zum Betriebe einer neu zu errichtenden Apotheke hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls das Gesuch nicht im Sinne der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, die Bewerbung unter Anführung des Namens, der Berufsstellung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes auf Kosten des Gesuchstellers in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung zu verlautbaren.
(2)In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, daß später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.
(2)In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, daß später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.
(3)Gleichzeitig mit der Verlautbarung der Kundmachung in der amtlichen Zeitung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ausfertigung der Kundmachung der zuständigen Standesvertretung der Apotheker und der Ärztekammer zu übermitteln.“ § 13 Abs. 8 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 8, AVG lautet: „Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“ Bei der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (Hinweis E 16.4.1982, 81/08/0067 = ZfVB 1983/3/1008). Gegenstand des Antrages ist unter anderem der in Aussicht genommene Standort. Es handelt sich um das abgegrenzte Gebiet, innerhalb dessen die Apotheke auf Grund der Konzession zu betreiben ist. Die Wahl des Standortes im Antrag wie auch dessen Bestimmung im Konzessionsbescheid ist auch nach der Apothekengesetznovelle 1984 ein wesentliches Merkmal von Antrag und Konzession, weil das Gesetz daran nach wie vor bestimmte Rechtsfolgen, z.B. in § 14, § 46 Abs. 5, § 47 Abs. 2, § 49 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 Apothekengesetz, knüpft (VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459).Bei der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (Hinweis E 16.4.1982, 81/08/0067 = ZfVB 1983/3/1008). Gegenstand des Antrages ist unter anderem der in Aussicht genommene Standort. Es handelt sich um das abgegrenzte Gebiet, innerhalb dessen die Apotheke auf Grund der Konzession zu betreiben ist. Die Wahl des Standortes im Antrag wie auch dessen Bestimmung im Konzessionsbescheid ist auch nach der Apothekengesetznovelle 1984 ein wesentliches Merkmal von Antrag und Konzession, weil das Gesetz daran nach wie vor bestimmte Rechtsfolgen, z.B. in Paragraph 14,, Paragraph 46, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 51, Absatz eins, Apothekengesetz, knüpft (VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459). Entscheidet die Behörde über einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit einem bestimmten Standort, so wird die "Angelegenheit" - soweit die räumliche Komponente angesprochen wird - durch den im Antrag umschriebenen Standort bestimmt; "Sache" des Berufungsverfahrens ist daher die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb der neuen öffentlichen Apotheke mit diesem Standort (VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459). Aus § 48 Abs. 2 iVm § 51 Abs. 3 Apothekengesetz ergibt sich, dass im Verfahren über die Erteilung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke (insbesondere) den Inhabern von "Nachbarapotheken", die den Bedarf im Sinne des § 10 Abs. 2 Apothekengesetz als nicht gegeben erachten, ein Einspruchs- und in der Folge das Berufungs- und Beschwerderecht in Beziehung auf den Bescheid, mit dem die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke erteilt wird, zukommt (VwGH 22.4.2002, Zl. 000/10/0053).Aus Paragraph 48, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, Apothekengesetz ergibt sich, dass im Verfahren über die Erteilung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke (insbesondere) den Inhabern von "Nachbarapotheken", die den Bedarf im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Apothekengesetz als nicht gegeben erachten, ein Einspruchs- und in der Folge das Berufungs- und Beschwerderecht in Beziehung auf den Bescheid, mit dem die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke erteilt wird, zukommt (VwGH 22.4.2002, Zl. 000/10/0053). Durch die rechtzeitige Erhebung des Einspruchs gemäß § 48 Abs. 2 Apothekengesetz wird das Recht erworben, als Partei am Apothekenkonzessionsverfahren teilzunehmen (Hinweis VwGH 15.9.1997, 97/10/0112). Nur jenen Inhabern öffentlicher Apotheken, die rechtzeitig Einspruch erhoben haben, kommt im Verfahren zur Erteilung einer Konzession für eine neue öffentliche Apotheke Parteistellung zu (VwGH 31.1.2000, Zl. 99/10/0202).Durch die rechtzeitige Erhebung des Einspruchs gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Apothekengesetz wird das Recht erworben, als Partei am Apothekenkonzessionsverfahren teilzunehmen (Hinweis VwGH 15.9.1997, 97/10/0112). Nur jenen Inhabern öffentlicher Apotheken, die rechtzeitig Einspruch erhoben haben, kommt im Verfahren zur Erteilung einer Konzession für eine neue öffentliche Apotheke Parteistellung zu (VwGH 31.1.2000, Zl. 99/10/0202). Die Besitzer (Eigentümer) von Nachbarapotheken können aus der Erhebung von Einsprüchen seitens der Pächter für ihre Person eine Parteistellung im Verfahren betreffend die Verleihung einer Apothekenkonzession nicht ableiten (VwGH vom 30.05.1985, 84/08/0067).
  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt, dass durch den zweiten Antrag vom 24.06.2015 die Sache in ihrem Wesen nach geändert wurde. Aufgrund des mit diesem Antrag erweiterten Standortes, welcher im Sinne der oben dargelegten Judikatur die „Angelegenheit“ definiert, waren für die Entscheidung insbesondere andere Versorgungspolygone maßgeblich als noch aufgrund des ersten Antrages mit der Konsequenz, dass ein anderer Personenkreis zumindest denkmöglich betroffen sein konnte. Hinsichtlich dieses „zweiten“ Antrages wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin kein zurechenbarer Einspruch erhoben. Folglich erlangte sie auch keine Parteistellung in diesem Verfahren und hat nun auch keine rechtlich relevante Beschwer gegen den bekämpften Bescheid. Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die nunmehrige Beschwerdeführerin auch aus dem Einspruch des Pächters gegen den zweiten Antrag keine Parteistellung ableiten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit Beschluss zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, jedoch lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, jedoch lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.347.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.