RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-428/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft PS, vertreten durch deren Obmann Ing. FP, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 18.03.2016, Zl. NKL2-J-09127/007, betreffend Bewilligung einer Rotwildfütterung für die Jagdgesellschaft PS, vertreten durch deren Jagdleiter HR, im Jagdgebiet GJ *** auf dem Grundstück Nr.***, KG ***, befristet bis 31.12.2019, den Beschluss gefasst:
- Die Beschwerde der Jagdgenossenschaft PS wird gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde der Jagdgenossenschaft PS wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen hat mit Bescheid vom 18.03.2016, Zl. NKL2-J-09127/007, über Antrag der Jagdgesellschaft PS, vertreten durch den Jagdleiter HR, die Errichtung einer Rotwild-Kirrfütterung im Jagdgebiet GJ *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, genehmigt. Die Rotwildfütterung wurde bis zum 31.12.2019 zeitlich befristet. Für diese Kirrung sei ein Bewilligungsbescheid notwendig, weil sie sich ca.100 m von der Grenze zur GJ *** und ca. 130 m von der Grenze zur GJ *** befinde. Gemäß § 87 Abs. 4 NO Jagdgesetz bedürfe die Fütterung von Rotwild innerhalb einer Entfernung von 200 m von der Grenze eines Jagdgebietes der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde könne die zeitlich befristete Bewilligung erteilen, wenn die Fütterung sonst nicht durchgeführt werden könne und für die Nachbarreviere daraus keine Nachteile zu erwarten seien.Gemäß Paragraph 87, Absatz 4, NO Jagdgesetz bedürfe die Fütterung von Rotwild innerhalb einer Entfernung von 200 m von der Grenze eines Jagdgebietes der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde könne die zeitlich befristete Bewilligung erteilen, wenn die Fütterung sonst nicht durchgeführt werden könne und für die Nachbarreviere daraus keine Nachteile zu erwarten seien. Die Grundflächen lägen im östlichen Bereich der GJ ***, die südlich angrenzende GJ *** beteilige sich an der Fütterung der GJ ***, weiters seien auch dort Rotwildkirrungen angemeldet worden. Die Grenze zwischen gefüttertem und ungefüttertem Rotwild verlaufe ziemlich genau Nord/Süd, zuerst entlang der Gemeindegrenze *** zu *** und dann weiter nach Süden westlich des Talberges durch das ***. Die geplante Kirrung liege westlich dieser Grenze im „Fütterungsbereich“.Da im gegenständlichen Revierteil regelmäßig Rotwild vorhanden sei, sei dort eine Rotwildkirrung sinnvoll.Bei der Anlage einer Rotwildkirrung seien viele Gesichtspunkte zu beachten, so zum Beispiel solle sie auch bei unterschiedlichen Windverhältnissen gut erreichbar und bejagbar sein, es müsse eine gefahrlose Schussabgabe möglich sein und die Lichtverhältnisse sollen ein gutes Ansprechen ermöglichen. Die umgebenden Waldbestände sollen nicht schadanfällig sein und die Grundeigentümer müssten ihre Zustimmung erklären. Es sei daher nachvollziehbar wenn die Antragstellerin angebe, dass die Errichtung auf anderen Grundstücken nicht möglich sei und daher nicht durchgeführt werden könne. Die Grenze zwischen gefüttertem und ungefüttertem Rotwild verlaufe ziemlich genau Nord/Süd, zuerst entlang der Gemeindegrenze *** zu *** und dann weiter nach Süden westlich des Talberges durch das ***. Die geplante Kirrung liege westlich dieser Grenze im „Fütterungsbereich“., Da im gegenständlichen Revierteil regelmäßig Rotwild vorhanden sei, sei dort eine Rotwildkirrung sinnvoll., Bei der Anlage einer Rotwildkirrung seien viele Gesichtspunkte zu beachten, so zum Beispiel solle sie auch bei unterschiedlichen Windverhältnissen gut erreichbar und bejagbar sein, es müsse eine gefahrlose Schussabgabe möglich sein und die Lichtverhältnisse sollen ein gutes Ansprechen ermöglichen. Die umgebenden Waldbestände sollen nicht schadanfällig sein und die Grundeigentümer müssten ihre Zustimmung erklären. Es sei daher nachvollziehbar wenn die Antragstellerin angebe, dass die Errichtung auf anderen Grundstücken nicht möglich sei und daher nicht durchgeführt werden könne. Die Grenze zur GJ *** sei ca. 100 m, die Grenze zur GJ *** sei ca.130 m entfernt. Die Kirrung ermögliche eine intensive Rotwildbejagung, die auch im Interesse der beiden angrenzenden Reviere sein müsse und seien keine Nachteile für diese Reviere zu erwarten. Die Kirrung auf dem GSt.***, KG ***, entspreche daher dem Jagdgesetz und könne fachlich befürwortet werden. Eine Befristung bis zum Ende der Jagdperiode erscheine sinnvoll. Seitens des Bezirksjagdbeirates sowie der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, vertreten durch den Obmann BJM JSch, seien im Rahmen des Anhörungsrechtes gem. § 132 Abs.10 NÖ Jagdgesetz 1974 aufgrund des jagdfachlichen Gutachtens keine Einwände erhoben worden, sodass der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde. Seitens des Bezirksjagdbeirates sowie der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, vertreten durch den Obmann BJM JSch, seien im Rahmen des Anhörungsrechtes gem. Paragraph 132, Absatz 10, NÖ Jagdgesetz 1974 aufgrund des jagdfachlichen Gutachtens keine Einwände erhoben worden, sodass der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde. Gegen diesen Bescheid hat die Jagdgenossenschaft PS, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses Ing. FP, fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die genannte Kirrfütterung im Grenzgebiet zwischen Fütterungsgebiet und Fütterungsverbot liege, das Rotwild extrem angezogen werde und es in diesem Bereich zu massiven Schälschäden komme. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.05.2016 folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Jagdgesellschaft PS, vertreten durch den Jagdleiter HR, meldete mit Schreiben vom 15.07.2016 zahlreiche Rot- und Schwarzwildfütterungen, die sie mit Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer errichtete. Die belangte Behörde hat dabei festgestellt, dass eine der gemeldeten Rotwildkirrungen auf dem Grundstück ***, KG ***, näher als 200 m zur benachtbarten GJ *** und die Grenze zur GJ *** ca. 130 m entfernt liegt, weshalb sie nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 87 und 88 NÖ Jagdgesetz den nunmehr angefochtenen Bescheid erließ. Die belangte Behörde hat dabei festgestellt, dass eine der gemeldeten Rotwildkirrungen auf dem Grundstück ***, KG ***, näher als 200 m zur benachtbarten GJ *** und die Grenze zur GJ *** ca. 130 m entfernt liegt, weshalb sie nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 87 und 88 NÖ Jagdgesetz den nunmehr angefochtenen Bescheid erließ. Die Zustimmung des Grundeigentümers FR liegt vor, ebenso erhoben die Nachbarreviere keinen Einwand gegen die gegenständliche Kirrung. Die Jagdgenossenschaft PS erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde mit der Begründung, dass die Kirrung in diesem Bereich zu massiven Schälschäden führe, weshalb die Aufhebung der Kirrung beantragt werde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Beiziehung des jagdfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung DI OFR G, der Einvernahme der Parteien und Zeugen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Folgende rechtliche Bestimmungen gelangen zur Anwendung: § 4 Jagdrecht des Grundeigentümers :Paragraph 4, Jagdrecht des Grundeigentümers :
(1)Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Es steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden.
(2)Jagdberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind
- in Eigenjagdgebieten(§6) und umfriedeten Eigenjagdgebieten (§ 7) die Grundeigentümer,
- in Eigenjagdgebieten(§6) und umfriedeten Eigenjagdgebieten (Paragraph 7,) die Grundeigentümer,
- in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 10) die Jagdgenossenschaft (§ 18).
- in Genossenschaftsjagdgebieten (Paragraph 10,) die Jagdgenossenschaft (Paragraph 18,). § 5 Ausübung des Jagdrechtes:Paragraph 5, Ausübung des Jagdrechtes:
(1)Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.
(2)Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 14, 28, 38, 39, 40 und 51) und im Wege der Bestellung eines Jagdverwalters (§§ 42 und 52) an dritte Personen übertragen werden.
(2)Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (Paragraphen 14, 28, 38, 39, 40 und 51) und im Wege der Bestellung eines Jagdverwalters (Paragraphen 42 und 52) an dritte Personen übertragen werden.
(3)Personen, die eine Jagderlaubnis erhalten haben (Jagdgäste) oder auf Grund eines ihnen erteilten Auftrages Wildabschüsse vorzunehmen haben (Abschussbeauftragte), sind nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes. § 18 NÖ Jagdgesetz:Paragraph 18, NÖ Jagdgesetz:
(1)Die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 Z. 2 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiete gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.
(1)Die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, festgestellten Genossenschaftsjagdgebiete gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.
(2)Der Jagdgenossenschaft kommt Rechtspersönlichkeit zu. Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdausschuss und der Obmann des Jagdausschusses.
(3)Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Abs. 1) haben Anspruch auf einen angemessenen Pachtschilling.
(3)Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Absatz eins,) haben Anspruch auf einen angemessenen Pachtschilling. § 25 Arten der Nutzung:Paragraph 25, Arten der Nutzung:
(1)Die Genossenschaftsjagd ist mit den aus den §§ 14 Abs. 8, 38 und 42 sich ergebenden Ausnahmen entweder im Wege des freien Übereinkommens oder der öffentlichen Versteigerung ungeteilt zu verpachten.
(1)Die Genossenschaftsjagd ist mit den aus den Paragraphen 14, Absatz 8, 38 und 42 sich ergebenden Ausnahmen entweder im Wege des freien Übereinkommens oder der öffentlichen Versteigerung ungeteilt zu verpachten.
(2)Die Verpachtung hat für die festgesetzte Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.
(3)Den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet nicht zu. § 87 NÖ Jagdgesetz – Wildfütterung Paragraph 87, NÖ Jagdgesetz – Wildfütterung
(1)Kirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen. ......
(4)Die Fütterung von Rotwild innerhalb einer Entfernung von 200 m von der Grenze eines Jagdgebietes bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Bewilligung erteilen, wenn - die Fütterung sonst nicht durchgeführt werden kann und - für die Nachbarreviere daraus keine Nachteile zu erwarten sind. Die Genehmigung ist zeitlich zu befristen.
(5)Die Errichtung von Futterstellen für Rotwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde acht Wochen vorher anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat innerhalb dieser Frist die Errichtung zu verbieten, wenn dadurch Gefahren für land- und forstwirtschaftliche Kulturen zu erwarten sind. Die Entfernung der Futterstellen für Rotwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vorher, längstens jedoch bis 30. Juni, anzuzeigen. Die Behörde hat die Entfernung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin vorliegen.
(5)Die Errichtung von Futterstellen für Rotwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde acht Wochen vorher anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat innerhalb dieser Frist die Errichtung zu verbieten, wenn dadurch Gefahren für land- und forstwirtschaftliche Kulturen zu erwarten sind. Die Entfernung der Futterstellen für Rotwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vorher, längstens jedoch bis 30. Juni, anzuzeigen. Die Behörde hat die Entfernung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3, weiterhin vorliegen.
(6)Die Fütterung von Schwarzwild ist mit Ausnahme der Ablenkungsfütterung in der Zeit vom
- März bis
- Oktober, der Kirrfütterung und der Fütterung in umfriedeten Eigenjagdgebieten verboten. Ablenkungsfütterungen von Schwarzwild müssen technisch so ausgestaltet sein, daß vorgelegte Futtermittel von anderen Schalenwildarten nicht aufgenommen werden können.
(7)Die Kirrfütterung (Kirrung) von Schalenwild ist verboten. Ausgenommen davon ist die Kirrung von: - Schwarzwild, - Rotwild in Jagdgebieten, in denen eine ordnungsgemäße Rotwildfütterungerung (§ 87 Abs. 3) betrieben betrieben wird,Rotwild in Jagdgebieten, in denen eine ordnungsgemäße Rotwildfütterungerung , (Paragraph 87, Absatz 3,) betrieben betrieben wird, - Rotwild in Jagdgebieten, die sich an einer ordnungsgemäßen Rotwildfütterung (§ 87 Abs. 3) beteiligen.Rotwild in Jagdgebieten, die sich an einer ordnungsgemäßen Rotwildfütterung , (Paragraph 87, Absatz 3,) beteiligen.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Entfernung von Fütterungen jeder Art verfügen, wenn sie Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung widersprechen. § 88 NÖ Jagdgesetz - Jagdeinrichtungen, Benützung nicht öffentlicher Wege, Einsprünge:Paragraph 88, NÖ Jagdgesetz - Jagdeinrichtungen, Benützung nicht öffentlicher Wege, Einsprünge:
(1)Dem Jagdausübungsberechtigten ist die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb (Wildzäune, Jagdhütten, ständige Ansitze, Futterstellen, Jagdsteige u. dgl.) nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch auch ohne diese Zustimmung die Bewilligung zur Errichtung notwendiger Jagdeinrichtungen unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa sonst noch erforderlichen Genehmigungen dann erteilen, wenn dem Grundeigentümer der Sachlage nach die Duldung der Anlage zugemutet werden kann. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bemessen ist. Die auf Grund einer behördlichen Bewilligung errichteten Anlagen für den Jagdbetrieb sind, soweit dem nicht eine zivilrechtliche Vereinbarung entgegensteht, dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen. ...... § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG:Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG: Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Das Gebiet der Jagdgenossenschaft umfasst die jagdlich nutzbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, deren Eigentümer der Jagdgenossenschaft als Mitglieder angehören. Die Grundeigentümer sind Inhaber des Jagdrechtes, dürfen es aber - außer in der Eigenjagd - nicht selbst ausüben. Ausüber des Jagdrechtes sind im vorliegenden Fall die Jagdpächter – die Jagdgesellschaft PS. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft entsteht automatisch mit dem Eigentumserwerb und sie erlischt automatisch mit dem Verlust des Eigentums. Jagdgenossenschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechtes und als solche sogenannte Formalparteien. Sie handeln durch ihre Organe des Jagdausschusses, welcher wiederum vom Obmann vertreten wird. Abgesehen von den einer Formalpartei gesetzlich eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten kommen dieser nur die Parteienrechte zu, welche dieser durch Gesetz eingeräumt worden sind. Einer Formalpartei kommt stets das subjektiv öffentliche Recht auf Durchsetzung der dieser durch Gesetz eingeräumten Parteienrechte zu. Hinsichtlich der Wahrnehmung dieser bzw. weiterer einer Formalpartei eingeräumten subjektiv öffentlichen Rechten unterscheidet sich die Rechtsstellung einer Formalpartei nicht von der Rechtsstellung einer Partei i.S.d. § 8 AVG, sodass dieser in diesem Umfang auch eine Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zukommt (VwGH 25.7.2003, 2002/02/0281)Einer Formalpartei kommt stets das subjektiv öffentliche Recht auf Durchsetzung der dieser durch Gesetz eingeräumten Parteienrechte zu. Hinsichtlich der Wahrnehmung dieser bzw. weiterer einer Formalpartei eingeräumten subjektiv öffentlichen Rechten unterscheidet sich die Rechtsstellung einer Formalpartei nicht von der Rechtsstellung einer Partei i.S.d. Paragraph 8, AVG, sodass dieser in diesem Umfang auch eine Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zukommt (VwGH 25.7.2003, 2002/02/0281) Der Oberbegriff der Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ ist der Begriff „subjektiv öffentliches Recht“. Ein bloß faktisches (daher durch das jeweilige Materiengesetz nicht zum rechtlichen Interesse erhobenes Interesse, etwa ein bloß wirtschaftliches Interesse, begründet keine Parteistellung (VwGH 22.2.1999, 98/17/0355; 28.3.2008, 2007/02/0325). Dies deshalb, da in diesem Fall die Auswirkung des jeweiligen verfahrensabschließenden Bescheides keine unmittelbare, sondern bloß eine abgeleitete und mittelbare Wirkung dieser Entscheidung darstellt (VwGH 17.1.1990, 89/03/0319). Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist FR, welcher schriftlich seine Zustimmung zur Errichtung der gegenständlichen Kirrfütterung erteilt hat. Seine Zustimmungserklärung wurde verlesen, da der Zeuge zwischenzeitig verstorben ist. Ebenso hat die belangte Behörde ein ordentliches Verfahren durchgeführt und die benachbarten Reviere GJ *** und GJ *** befragt und den Bezirksjagdbeirat sowie Landesjagdverband angehört. Der Jagdgenossenschaft hingegen kommt im Verfahren nach dem NÖ Jagdgesetz die Stellung einer Formalpartei zu. Der Bestimmung des § 88 NÖ Jagdgesetz ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Kirrung ausschließlich der Zustimmung des Grundeigentümers bedarf, auf dessen Grundstück die Rotwildkirrung errichtet werden soll. Dem klaren Wortlaut der Bestimmung – „Zustimmung des Grundeigentümers“ ist zu entnehmen, dass niemand außer diesem Parteistellung i.S.d. § 8 AVG zukommt. Das NÖ JagdG 1974 enthält keine Bestimmung, dass jedes interessierte Genossenschaftsmitglied ein Mitspracherecht bei der Errichtung von Jagdeinrichtungen hat, sondern beschränkt dieses vielmehr auf den jeweiligen Grundeigentümer.Der Bestimmung des Paragraph 88, NÖ Jagdgesetz ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Kirrung ausschließlich der Zustimmung des Grundeigentümers bedarf, auf dessen Grundstück die Rotwildkirrung errichtet werden soll. Dem klaren Wortlaut der Bestimmung – „Zustimmung des Grundeigentümers“ ist zu entnehmen, dass niemand außer diesem Parteistellung i.S.d. Paragraph 8, AVG zukommt. Das NÖ JagdG 1974 enthält keine Bestimmung, dass jedes interessierte Genossenschaftsmitglied ein Mitspracherecht bei der Errichtung von Jagdeinrichtungen hat, sondern beschränkt dieses vielmehr auf den jeweiligen Grundeigentümer. Die allenfalls zustehenden Schadenersatzansprüche für Wildschäden, die in der Beschwerde als Grund für die Bekämpfung des Bewilligungsbescheides angeführt werden, begründen im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung, sondern sind diese Ansprüche im Abschnitt VI des NÖ Jagdgesetzes geregelt.Die allenfalls zustehenden Schadenersatzansprüche für Wildschäden, die in der Beschwerde als Grund für die Bekämpfung des Bewilligungsbescheides angeführt werden, begründen im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung, sondern sind diese Ansprüche im Abschnitt römisch sechs des NÖ Jagdgesetzes geregelt. Das Gericht vermag keine Rechtsvorschrift erkennen, die der Jagdgenossenschaft als Formalpartei im Zusammenhang mit der Errichtung von Jagdeinrichtungen ein subjektives Recht einräumt. Da eine ausdrückliche Einräumung eines Beschwerderechtes durch den zuständigen Gesetzgeber nicht existiert, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.428.001.2016