Obsah (8)
Art. 133§ 25a§ 24§ 28Art. 130§ 13§ 14§ 115RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-439/002-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsi
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 28Abs.
2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs.
3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 13Abs.
1 FLG muss die Behörde für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, dieGemäß Paragraph 13, Absatz eins, FLG muss die Behörde für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die - notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder - sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen.
§ 14Abs.
1 leg. cit. muss die Behörde über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991):
Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. muss die Behörde über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991): -dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft, -den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden, -dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung berührt wird, -den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, -Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten.
§ 14Abs.
2 leg. cit.ist über die Ergebnisse der Planung ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.
Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit.ist über die Ergebnisse der Planung ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.
§ 115Abs.
2 leg. cit. ist den Eigentümern von nicht dem Verfahren unterzogenen Grundstücken, die aus gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Vorteil ziehen, auf Antrag der Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten aufzuerlegen. Diese Beitragspflicht geht auf die jeweiligen Eigentümer der begünstigten Grundstücke über. Sie haften mit den ursprünglich verpflichteten Eigentümern solidarisch.
Paragraph 115, Absatz 2, leg. cit. ist den Eigentümern von nicht dem Verfahren unterzogenen Grundstücken, die aus gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Vorteil ziehen, auf Antrag der Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten aufzuerlegen. Diese Beitragspflicht geht auf die jeweiligen Eigentümer der begünstigten Grundstücke über. Sie haften mit den ursprünglich verpflichteten Eigentümern solidarisch.
- Erwägungen: Zu Spruchpunkt I: Im vorliegenden Fall geht es hinsichtlich des nun noch strittigen Weges Nr. 4 um die Frage, ob und in welcher Ausbauweise dieser als gemeinsame Anlage zu planen ist. Die entscheidende Rechtsgrundlage für die Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen stellt § 13 FLG dar, der ausgehend von der Notwendigkeit der zweckmäßigen Erschließung der Abfindungsgrundstücke und der langfristigen Sicherung der natürlichen Ertragsbedingungen als Ziel und Zweck einer gemeinsamen Maßnahme und Anlage die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke und die sonstige Förderung des Zwecks der Zusammenlegung nennt, wobei diese Anlage oder Maßnahme mehreren Parteien dienen muss (vgl. VwGH21.6.2007, 2006/07/0060).Die entscheidende Rechtsgrundlage für die Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen stellt Paragraph 13, FLG dar, der ausgehend von der Notwendigkeit der zweckmäßigen Erschließung der Abfindungsgrundstücke und der langfristigen Sicherung der natürlichen Ertragsbedingungen als Ziel und Zweck einer gemeinsamen Maßnahme und Anlage die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke und die sonstige Förderung des Zwecks der Zusammenlegung nennt, wobei diese Anlage oder Maßnahme mehreren Parteien dienen muss vergleiche VwGH21.6.2007, 2006/07/0060). Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen lässt sich diese Frage, vor allem in Bezug auf die notwendige Ausgestaltung des Weges, noch nicht abschließend beantworten. Nach der Systematik des § 28 VwGVG stellt die Möglichkeit einer Aufhebung des bekämpften Bescheides und der Rückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen behördlichen Entscheidung nach Abs. 3 der genannten Gesetzesstelle eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsverpflichtung des LVwG dar. Unter der Zielsetzung einer Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ist von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das LVwG vorgenommen werden (vgl. VwGH vom
- 2014, Ro 2014/03/0063). Der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht des LVwG und der damit verbundenen Entscheidung in der „Sache“ widerspricht die Annahme, es entspräche dem Willen des Gesetzgebers, im Weg einer erhöhten Anforderung an eine Beschwerde gleichzeitig den Prüfungsumfang des LVwG derart zu beschränken, dass diese meritorische Entscheidung wesentlich erschwert würde. Ebenso kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er in der Beschwerde sämtliche, auch für ihn nachteilige rechtliche Angriffspunkte aufzeigt. Genau so wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für ihn über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem LVwG ausgeschlossen wäre (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Schlussendlich kann für das LVwG aus dem Zusammenwirken von verfahrens- und materiellrechtlichen Normen die Befugnis erwachsen, auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht genannt wurden (vgl. VwGH vom
- 2015, Ra 2014/07/0077). Nach der Systematik des Paragraph 28, VwGVG stellt die Möglichkeit einer Aufhebung des bekämpften Bescheides und der Rückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen behördlichen Entscheidung nach Absatz 3, der genannten Gesetzesstelle eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsverpflichtung des LVwG dar. Unter der Zielsetzung einer Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ist von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das LVwG vorgenommen werden vergleiche VwGH vom
- 2014, Ro 2014/03/0063). Der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht des LVwG und der damit verbundenen Entscheidung in der „Sache“ widerspricht die Annahme, es entspräche dem Willen des Gesetzgebers, im Weg einer erhöhten Anforderung an eine Beschwerde gleichzeitig den Prüfungsumfang des LVwG derart zu beschränken, dass diese meritorische Entscheidung wesentlich erschwert würde. Ebenso kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er in der Beschwerde sämtliche, auch für ihn nachteilige rechtliche Angriffspunkte aufzeigt. Genau so wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für ihn über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem LVwG ausgeschlossen wäre vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Schlussendlich kann für das LVwG aus dem Zusammenwirken von verfahrens- und materiellrechtlichen Normen die Befugnis erwachsen, auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht genannt wurden vergleiche VwGH vom
- 2015, Ra 2014/07/0077). Unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur und des konkreten Sachverhalts kommt das LVwG zu dem Schluss, dass auf Grund des Fehlens von Ermittlungen über die zuvor angeführten Punkte wie Gesamtausmaß der zu erschließenden Fläche im Zusammenlegungsgebiet, Benützungsarten, daraus folgend Ausbauart des Weges, mögliche Funktion als Hintausweg für das Zusammenlegungsgebiet, Kostenbeteiligung von Eigentümern von im ausgeschlossenen Gebiet liegenden Grundstücken eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für einen Abspruch über die gegenständliche Beschwerde fehlt. Durch die bisherige Tätigkeit der NÖ ABB im vorliegenden Zusammenlegungs-verfahren besitzt diese bereits entsprechende Vorkennntisse, die für die ausstehenden Ermittlungen sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht vorteilhaft sind. Diese Kenntnisse müsste sich das LVwG erst erarbeiten (vgl. VwGH vom
- 2014, Ra 2014/08/0005 und Ro 2014/03/0063 E vom 26.06.2014). Abgesehen von der dadurch bedingten wesentlichen zeitlichen Verzögerung würde auch der Kostenfaktor gegen eine Durchführung dieser (erstmaligen) Sachverhaltsermittlungen durch das LVwG selbst sprechen, stehen doch für die Erstellung des notwendigen landwirtschaftlichen Gutachtens zur Feststellung eines Kostenschlüssels ausschließlich nichtamtliche Sachverständige zur Verfügung. Durch die bisherige Tätigkeit der NÖ ABB im vorliegenden Zusammenlegungs-verfahren besitzt diese bereits entsprechende Vorkennntisse, die für die ausstehenden Ermittlungen sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht vorteilhaft sind. Diese Kenntnisse müsste sich das LVwG erst erarbeiten vergleiche VwGH vom
- 2014, Ra 2014/08/0005 und Ro 2014/03/0063 E vom 26.06.2014). Abgesehen von der dadurch bedingten wesentlichen zeitlichen Verzögerung würde auch der Kostenfaktor gegen eine Durchführung dieser (erstmaligen) Sachverhaltsermittlungen durch das LVwG selbst sprechen, stehen doch für die Erstellung des notwendigen landwirtschaftlichen Gutachtens zur Feststellung eines Kostenschlüssels ausschließlich nichtamtliche Sachverständige zur Verfügung. Somit kann diese Aufgabe wesentlich schneller und kostengünstiger von der schon bisher im Zusammenlegungsverfahren *** tätigen NÖ ABB bewerkstelligt werden. Aus Sicht des LVwG ist daher eine Behebung des bekämpften Bescheides und eine Rückverweisung der Angelegenheit an die NÖ ABB unvermeidbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchpunkt II: Sowohl im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der NÖ ABB als auch vor dem LVwG waren bereits alle Beschwerdepunkte (hinsichtlich verschiedener anderer gemeinsamen Anlagen) mit Ausnahme jenes betreffend den Weg Nr.
- zurückgezogen worden. Im Rahmen dieser Zurückziehungen hat das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung verloren (vgl. das auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.1971, 227/70). Das aufgrund der Beschwerde anhängige Verfahren war daher insoweit mit Beschluss
§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Sowohl im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der NÖ ABB als auch vor dem LVwG waren bereits alle Beschwerdepunkte (hinsichtlich verschiedener anderer gemeinsamen Anlagen) mit Ausnahme jenes betreffend den Weg Nr. 4. zurückgezogen worden. Im Rahmen dieser Zurückziehungen hat das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung verloren vergleiche das auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.1971, 227/70). Das aufgrund der Beschwerde anhängige Verfahren war daher insoweit mit Beschluss
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. 7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. die zitierte VwGH Judikatur). Darüber hinaus handelt es sich um Fragen der Beweiswürdigung und die Anwendung einer klaren Rechtslage (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113) auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird vergleiche die zitierte VwGH Judikatur). Darüber hinaus handelt es sich um Fragen der Beweiswürdigung und die Anwendung einer klaren Rechtslage vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113) auf den Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.439.002.2014