← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-55/001-2016 ua'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-55/001-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden der „dE“ Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in ***, gegen die Bescheide der NÖ Landesregierung vom

  1. September 2015, Zl. F3-N-86/005-2015 und Zl. F3-N-86/006-2015, betreffend des Verkaufes von Liegenschaften, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden der „dE“ Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in ***, gegen die Bescheide der NÖ Landesregierung vom
  2. September 2015, Zl. F3-N-86/005-2015 und Zl. F3-N-86/006-2015, betreffend des Verkaufes von Liegenschaften, zu Recht erkannt:,
  3. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass die verfahrenseinleitenden Anträge mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen werden.
  4. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass die verfahrenseinleitenden Anträge mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen werden.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG).
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Anbringen vom
  7. Juli 2014 teilte die Beschwerdeführerin der Aufsichtsbehörde mit, dass beabsichtigt sei, näher bezeichnete Grundstücke zu veräußern. Unter einem stellte sie den Antrag auf Feststellung, dass die gegenständlichen Verkäufe in den ordentlichen Geschäftskreis einer gemeinnützigen Bauvereinigung fallen, in eventu um einen solchen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Abs. 4 WGG. Mit Anbringen vom
  8. Juli 2014 teilte die Beschwerdeführerin der Aufsichtsbehörde mit, dass beabsichtigt sei, näher bezeichnete Grundstücke zu veräußern. Unter einem stellte sie den Antrag auf Feststellung, dass die gegenständlichen Verkäufe in den ordentlichen Geschäftskreis einer gemeinnützigen Bauvereinigung fallen, in eventu um einen solchen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, WGG. Mit den angefochtenen Bescheiden stellte die belangte Behörde fest, dass der Verkauf der Liegenschaften keine Deckung im Geschäftskreis der gemeinnützigen Bauvereinigung finde und verweigerte die aufsichtsbehördliche Genehmigung zum Verkauf. Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Mit Bescheid vom
  9. Februar 2016, Zl. F3-N-86/007-2015, entzog die Aufsichtsbehörde der Beschwerdeführerin die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  10. Juni 2016, LVwG-AV-336/001-2016, ab. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Auf Antrag einer gemeinnützigen Bauvereinigung i.S.d. § 1 Abs. 1 WGG hat die Landesregierung gemäß § 7 Abs. 3a WGG im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft oder eine geplante Beteiligung unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fällt oder nicht. Andere im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung notwendig werdende Geschäfte einer Bauvereinigung als die in § 7 Abs. 1 bis 3 WGG angeführten bedürfen der Zustimmung der Landesregierung gemäß § 7 Abs. 4 WGG.Auf Antrag einer gemeinnützigen Bauvereinigung i.S.d. Paragraph eins, Absatz eins, WGG hat die Landesregierung gemäß Paragraph 7, Absatz 3 a, WGG im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft oder eine geplante Beteiligung unter Paragraph 7, Absatz eins bis 3 WGG fällt oder nicht. Andere im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung notwendig werdende Geschäfte einer Bauvereinigung als die in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 WGG angeführten bedürfen der Zustimmung der Landesregierung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, WGG. Eine entsprechende Antragslegitimation kommt daher bloß gemeinnützigen Bauvereinigungen zu. Da der Beschwerdeführerin diese Anerkennung zwischenzeitig aberkannt wurde, ist diese keine gemeinnützige Bauvereinigung i.S.d. WGG mehr, sodass ihr nunmehr die Legitimation fehlt, Anträge nach § 7 WGG zu stellen. Zumal das Landesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die Sach- und Rechtslage in seinem Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen und daher den Umstand der Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu berücksichtigen hat, waren die verfahrenseinleitenden Anträge in Stattgebung der Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen. Eine entsprechende Antragslegitimation kommt daher bloß gemeinnützigen Bauvereinigungen zu. Da der Beschwerdeführerin diese Anerkennung zwischenzeitig aberkannt wurde, ist diese keine gemeinnützige Bauvereinigung i.S.d. WGG mehr, sodass ihr nunmehr die Legitimation fehlt, Anträge nach Paragraph 7, WGG zu stellen. Zumal das Landesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die Sach- und Rechtslage in seinem Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen und daher den Umstand der Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu berücksichtigen hat, waren die verfahrenseinleitenden Anträge in Stattgebung der Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.55.001.2016.ua

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.