RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-579/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn KR JF, vertreten durch Herrn Mag. Dr. Felix Sehorz, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- März 2016, Zl. BAU/L-W29-1/2015, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn KR JF, vertreten durch Herrn Mag. Dr. Felix Sehorz, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- März 2016, Zl. BAU/L-W29-1/2015, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages, zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 17.November 2015, AZ BAU/L-W29-1/2015, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** dem Beschwerdeführer den baupolizeilichen Auftrag, den auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen, teilweise zu Wohnzwecken genutzten „Holzstadl“ abzubrechen und untersagte unter einem eine weitere „Nutzung“. Begründend ging er davon aus, dass das Gebäude weder hinsichtlich seiner Größe (es verfüge über einen in den Einreichunterlagen nicht vorgesehenen „Zubau“) noch seiner Lage dem konsentierten Zustand entspreche noch bewilligungsgemäß genutzt werde. Eine dagegen erhobene Berufung wies der Gemeindevorstand mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid „als unzulässig zurück“. Während die im Akt inneliegende Bescheidausfertigung eine entsprechende Begründung enthält, lässt sich eine solche dem unter einem vorgelegten Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes nicht entnehmen. Vielmehr fällte Letzerer lediglich den Beschluss, die Berufung abzuweisen. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass das Gebäude sehr wohl über eine baubehördliche Bewilligung verfüge, sodass sich ein auf § 35 Abs. 2 NÖ BauO 2014 gestützter Abbruchsauftrag schon aus diesem Grund verbiete. Demnach hätte die belangte Behörde nicht nach dieser Bestimmung vorgehen dürfen, sondern allenfalls einen Auftrag zur Beseitigung von Baugebrechen i.S.d. § 34 NÖ BauO 2014 erteilen müssen. Auch sei das Gebäude – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – lagerichtig errichtet worden und bestehe eine ungefähr 90%ige Übereinstimmung des tatsächlich bestehenden Bestandes mit dem bewilligten Zustand. Unzulässig wäre darüber hinaus ein auf § 35 Abs. 3 NÖ BauO 2014 gestützte Anordnung, eine Nutzung des Gebäudes gänzlich zu unterlassen. Unrichtig sei namentlich, dass das Gebäude bewohnt würde. Es würde vielmehr zur Ausübung des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt. Im Gebäude befände sich in einem Arbeitszimmer lediglich ein Computer, der für die Bewirtschaftung der Landwirtschaft erforderlich sei. Die Küche diene zur Verköstigung des dort werktätigen Beschwerdeführers und seiner landwirtschaftlichen Mitarbeiter und sei sohin ein Betriebsraum. Dass die Arbeitsstätte „wohnlich“ ausgestattet sei, ändere an dieser baurechtlichen Beurteilung nichts.In seiner dagegen erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass das Gebäude sehr wohl über eine baubehördliche Bewilligung verfüge, sodass sich ein auf Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 gestützter Abbruchsauftrag schon aus diesem Grund verbiete. Demnach hätte die belangte Behörde nicht nach dieser Bestimmung vorgehen dürfen, sondern allenfalls einen Auftrag zur Beseitigung von Baugebrechen i.S.d. Paragraph 34, NÖ BauO 2014 erteilen müssen. Auch sei das Gebäude – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – lagerichtig errichtet worden und bestehe eine ungefähr 90%ige Übereinstimmung des tatsächlich bestehenden Bestandes mit dem bewilligten Zustand. Unzulässig wäre darüber hinaus ein auf Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 2014 gestützte Anordnung, eine Nutzung des Gebäudes gänzlich zu unterlassen. Unrichtig sei namentlich, dass das Gebäude bewohnt würde. Es würde vielmehr zur Ausübung des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt. Im Gebäude befände sich in einem Arbeitszimmer lediglich ein Computer, der für die Bewirtschaftung der Landwirtschaft erforderlich sei. Die Küche diene zur Verköstigung des dort werktätigen Beschwerdeführers und seiner landwirtschaftlichen Mitarbeiter und sei sohin ein Betriebsraum. Dass die Arbeitsstätte „wohnlich“ ausgestattet sei, ändere an dieser baurechtlichen Beurteilung nichts. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwSlg. 11.366 A/1984; VwGH 30.4.1985, 81/05/0090; 19.3.1991, 86/05/0139; 27.8.1996, 95/05/0186; 17.5.2004, 2003/06/0149, sowie zuletzt VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082) hat bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan, wie es der Gemeindevorstand ist, dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen. Ist dies nicht der Fall, ist – mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung – zu differenzieren. Während das gänzliche Fehlen eines Beschlusses der Erledigung (selbst bei ausdrücklicher Bezeichnung als Bescheid) die Bescheidqualität nimmt (VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082), ist sie in allen anderen Fällen, in denen der Spruch und/oder die Begründung nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes entspricht, zwar als Bescheid zu betrachten, jedoch als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (z.B. VwGH 12.6.1991, 90/13/0028; 17.9.1991, 91/05/0068; 20.10.1992, 92/04/0188; 8.3.1994, 93/08/0273; 16.3.1995, 94/06/0083; 29.5.1996, 93/13/0008 sowie zuletzt VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082). Bezieht sich der Mangel schließlich auf einen rechtlich selbständigen Teil der Erledigung, gilt das Gesagte nur für den vom Mangel betroffenen Teil. Vorliegend lag zwar eine Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand vor (sodass der angefochtenen Erledigung Bescheidqualität zukommt), doch erfasste die Beschlussfassung – ausweislich des vorgelegten Sitzungsprotokolls – ausschließlich den Spruch des angefochtenen Bescheides, der im Übrigen in der Ausfertigung unrichtig (i.S. eines Vergreifens im Ausdruck als Zurückweisung) übernommen wurde. Die entsprechende Begründung wurde demgegenüber von der Beschlussfassung nicht erfasst. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben wurde letztere vielmehr dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen, sodass der Bescheid – im Licht der obzitierten Rechtsprechung – wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben war (z.B. VwGH 23.11.1976, 2086, 2087/76; 15.2.1977, 2266/76; vgl. auch VwGH 30.4.1985, 81/05/0090). Dieser Umstand war zufolge § 27 VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 20.3.1984, 83/05/0137) – vom Gericht unabhängig davon wahrzunehmen, ob er geltend gemacht wurde oder nicht. Vorliegend lag zwar eine Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand vor (sodass der angefochtenen Erledigung Bescheidqualität zukommt), doch erfasste die Beschlussfassung – ausweislich des vorgelegten Sitzungsprotokolls – ausschließlich den Spruch des angefochtenen Bescheides, der im Übrigen in der Ausfertigung unrichtig (i.S. eines Vergreifens im Ausdruck als Zurückweisung) übernommen wurde. Die entsprechende Begründung wurde demgegenüber von der Beschlussfassung nicht erfasst. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben wurde letztere vielmehr dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen, sodass der Bescheid – im Licht der obzitierten Rechtsprechung – wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben war (z.B. VwGH 23.11.1976, 2086, 2087/76; 15.2.1977, 2266/76; vergleiche auch VwGH 30.4.1985, 81/05/0090). Dieser Umstand war zufolge Paragraph 27, VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 20.3.1984, 83/05/0137) – vom Gericht unabhängig davon wahrzunehmen, ob er geltend gemacht wurde oder nicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Untersagung der Nutzung nach § 35 Abs. 3 NÖ BauO 2014 das Bestehen eines konsensgemäßen Bauwerks voraussetzt (wie sich dies aus der Anknüpfung des Gesetzes an den bewilligten oder aus der Anzeige zu ersehenden Verwendungszweck ergibt). Wird daher von einem konsenslosen Gebäude ausgegangen, kommt ein derartiger Ausspruch nicht in Betracht, sondern ist vielmehr nach § 35 Abs. 2 NÖ BauO 2014 vorzugehen. Geht man – umgekehrt – vom Vorliegen eines an sich konsentierten Bauwerks aus, das allenfalls durch bauliche Maßnahmen abgeändert oder dessen Nutzung geändert wurde, kommt ein Vorgehen nach § 35 Abs. 2 NÖ BauO 2014 nicht in Betracht, sondern ist auf §§ 34 Abs. 2 oder 35 Abs. 3 NÖ BauO zurückzugreifen. Ob nun im konkreten Fall von einem Baugebrechen, mithin von einem konsenswidrig gewordenen (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder einem zur Gänze konsenslosen Bauwerk auszugehen ist, wird daher seitens der belangten Behörde zu klären sein. Dies wird im Wesentlichen davon abhängen, ob das tatsächlich bestehende Objekt zum 2004 konsentierten ein rechtliches „Aliud“ darstellt (vgl. zu den Kriterien VwGH 15.05.2012, 2011/05/0073 sowie 24.2.2016, Ro 2015/05/0012). Hinzuweisen ist schließlich auf die Notwendigkeit angemessener Leistungsfristen im Fall baupolizeilicher Aufträge.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Untersagung der Nutzung nach Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 2014 das Bestehen eines konsensgemäßen Bauwerks voraussetzt (wie sich dies aus der Anknüpfung des Gesetzes an den bewilligten oder aus der Anzeige zu ersehenden Verwendungszweck ergibt). Wird daher von einem konsenslosen Gebäude ausgegangen, kommt ein derartiger Ausspruch nicht in Betracht, sondern ist vielmehr nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 vorzugehen. Geht man – umgekehrt – vom Vorliegen eines an sich konsentierten Bauwerks aus, das allenfalls durch bauliche Maßnahmen abgeändert oder dessen Nutzung geändert wurde, kommt ein Vorgehen nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 nicht in Betracht, sondern ist auf Paragraphen 34, Absatz 2, oder 35 Absatz 3, NÖ BauO zurückzugreifen. Ob nun im konkreten Fall von einem Baugebrechen, mithin von einem konsenswidrig gewordenen (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder einem zur Gänze konsenslosen Bauwerk auszugehen ist, wird daher seitens der belangten Behörde zu klären sein. Dies wird im Wesentlichen davon abhängen, ob das tatsächlich bestehende Objekt zum 2004 konsentierten ein rechtliches „Aliud“ darstellt vergleiche zu den Kriterien VwGH 15.05.2012, 2011/05/0073 sowie 24.2.2016, Ro 2015/05/0012). Hinzuweisen ist schließlich auf die Notwendigkeit angemessener Leistungsfristen im Fall baupolizeilicher Aufträge. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.579.001.2016